Lexipedia

Entscheid

S 2018 37

KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

11. Oktober 2019Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Laut Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz im Kanton Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungsstreitsachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 22. Mai 2017 abwies und damit ihre Verfügung vom 7. April 2017 betreffend Ablehnung eines Rentenanspruchs für das Ereignis vom 18. April 2013 infolge Fehlens einer unfallrelevanten Erwerbseinbusse bestätigte, stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formeller und materieller Adressat des strittigen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. März 2018 ist folglich einzutreten.

2. Strittig und zu klären ist hier die Berechnung des Invalideneinkommens. Während der Beschwerdeführer von einem solchen von Fr. 54'600.-- pro Jahr anhand seiner tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit seit Oktober 2016 ausgeht, hat die Beschwerdegegnerin dafür im Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018 auf die LSE 2014 und somit auf ein höheres Invalideneinkommen von Fr. 64'429.-- (in der Verfügung vom 7. April 2017 waren es noch Fr. 64'364.--) abgestellt. Allseits anerkannt und unbestritten ist demgegenüber das anrechenbare Jahreseinkommen ohne Gesundheitsschaden (sog. Valideneinkommen) von Fr. 68'375.-- (vgl. minimale Abweichung zur Verfügung vom 7. April 2017 mit Fr. 68'376.--) geblieben. Das Gericht hat damit bezüglich der Rentenfrage lediglich zu entscheiden, welche Bemessungsgrundlage vorliegend zur Anwendung gelangt, um einen allfälligen Rentenanspruch zu bejahen oder, wie die Beschwerdegegnerin entschieden hat, zu verneinen.

2.1. Art. 18 Abs. 1 UVG schreibt zur Rentenfrage vor: Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= mutmassliches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= mutmassliches Valideneinkommen). In Anwendung und rechnerischer Umsetzung dieser Gesetzesvorschrift hätte der IV-Grad nach der Berechnungsart der Beschwerdegegnerin 5.77% (also < 10%; kein Anspruch auf Rente) bzw. derjenigen des Beschwerdeführers wenigstens 20% (also > 10%; Anspruch auf Rente) betragen.

2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens in erster Linie von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – (1) besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und (2) anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und (3) erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können LSE-Tabellen-Löhne herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2018 vom 12. April 2019 E.5.1; BGE 143 V 295 E.2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 17 54 vom 13. März 2018 E.3b inkl. Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2018 vom 29. Juni 2018 E.3.2.1; sowie Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 18, S. 133; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 16 Rz. 46 ff.).

Erwägungen

2.3

In Würdigung der vorliegenden Akten erachtet das streitberufene Versicherungsgericht die erforderlichen drei Voraussetzungen für ein Abstellen auf die konkrete tatsächliche berufliche Erwerbssituation des Beschwerdeführers für die Berechnung des Invalideneinkommens als erfüllt. Ein stabiles Arbeitsverhältnis ist seit dem 11. Oktober 2016 mit dem Stellenantritt bei einer neuen Arbeitgeberin in einem Vollzeitpensum (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 105) und dem unbefristeten Arbeitsvertrag vom 4. Oktober 2016 (Bg-act. 104) mit einem vereinbarten Monatssalär von Fr. 4'200.-- hinreichend nachgewiesen. Auch die zweite Voraussetzung der zumutbaren und vollständigen Ausschöpfung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ist gegeben, da das Vollzeitpensum in der neuen Anstellung mit Büro- und Werkstatttätigkeiten (Werbedrucker) nach den beruflichen Massnahmen der IV zustande kam und zusätzliche Abklärungen ergeben hatten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seine frühere Arbeitsstelle wegen der geschwächten Baubranche nicht mehr möglich war und eine Umschulung zum Fahrlehrer ebenso nicht zustande kam (Bg-act. 96). Die Beschwerdegegnerin hielt dazu selbst weiter fest, dass der Beschwerdeführer "im Winter ab und zu auch als Skilehrer mit Kindern tätig sei, mehr liege nicht drin" (Bg-act. 110). Unbestritten sind beim Beschwerdeführer zahlreiche gesundheitliche Einschränkungen vorhanden, welche die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen erheblich erschweren. So ist der Abschlussuntersuchung des Kreisarztes vom 16. März 2017 zu entnehmen, dass unter Berücksichtigung der unfallbedingten Zumutbarkeit für das linke Sprunggelenk keine beruflichen Tätigkeiten mehr in Frage kommen, die mit überwiegendem Stehen oder Gehen verbunden sind. Ebenfalls zu vermeiden sind häufiges Gehen in unebenem Gelände, häufiges Treppensteigen oder Steigen auf Leitern und Gerüste, kauernde Tätigkeiten und Arbeiten in tiefer Knie-Hocke sowie Heben oder Tragen schwerer Gewichte. Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit zeitweisem Gehen und Stehen sind vollständig möglich (Bg-act. 111 S. 4). Anhand dieses ärztlich attestierten Bewegungs- und Belastungsspektrums ist für das Gericht erstellt, dass die von der IV anlässlich der beruflichen Eingliederung vermittelte Arbeitstätigkeit als Werbedrucker in einem Vollzeitpensum optimal dem zumutbaren Jobprofil des Beschwerdeführers entspricht und dieser somit seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft hat. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als der Beschwerdeführer trotz IV-finanziertem Nachhilfeunterricht die Prüfung zum technischen Kaufmann ohne Erfolg beendet hat bzw. sogar "weit verfehlt" hat (Bg-act. 96, 114 S. 2) und daher die gefundene und ab 2016 ausgeübte Vollzeitanstellung im Werkstattbereich für ihn offenkundig geeignet und passend ist. Im Weiteren liegt auch kein Soziallohn vor, entspricht ein Monatsgehalt von Fr. 4'200.-- (x 13 = Fr. 54'600.-- pro Jahr) doch der konkret noch verfügbaren Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Unter Soziallohn wird eine Entschädigung verstanden, welche nicht der erbrachten Arbeitsleistung entspricht (Kieser, a.a.O., Art. 16 Rz. 13; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer a.a.O., Art. 18 S. 134). Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung vom 7. April 2017 selbst fest, dass es sich beim tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 54'600.-- als Werbetechnikmitarbeiter um einen uneingeschränkten Leistungslohn handle (Bg-act. 115 S. 1). Für das Gericht ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die konkrete berufliche Erwerbssituation seit der erfolgreich abgeschlossenen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den primären Arbeitsmarkt hätte abgestellt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Unrecht die höheren LSE-Werte 2014 zur Berechnung des Invalideneinkommens herangezogen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018 aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag auf Zusprechung einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 20% durch, was die Gutheissung der Beschwerde bedeutet.

2.4

Zum Beginn des Anspruchs wird in Art. 19 Abs. 1 UVG stipuliert: "Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin." Zur Auszahlung von Geldleistungen wird unter Art. 19 Abs. 3 ATSG noch präzisiert: "Renten [….] werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Eine Leistung, die eine vorangehende ablöst, wird erst für den Folgemonat ausgerichtet." Vorliegend ist dem Schreiben der IV vom 2. November 2016 an den Beschwerdeführer zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen wurden (Bg-act. 103). Die ärztliche Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt über den aktuellen Gesundheitszustand und die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers datiert vom 16. März 2017, worin insgesamt keine weiteren medizinischen Massnahmen empfohlen wurden, weil sie zu keiner wesentlichen Besserung des Zustandes führten (Bg-act. 111 S. 4). Damit ist erwiesen, dass von einer ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands beim Beschwerdeführer mehr erwartet werden konnte, und somit der Fallabschluss zu erfolgen hatte, da der Endzustand erreicht war (Bg-act. 110). Unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 3 ATSG fällt der Anspruchsbeginn für die beantragte Rente somit auf den 1. April 2017 als Folgemonat der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 16. März 2017 und des erklärten Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin.

2.5

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018 zu Unrecht das Invalideneinkommen nach LSE-Tabelle 2014 bestimmt, anstatt auf die konkrete berufliche Einkommenssituation des Beschwerdeführers abzustellen, was korrekterweise einen Unfallrentenanspruch des Beschwerdeführers begründen würde. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018 ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur Berechnung des Invalideneinkommens gemäss konkreter beruflicher Erwerbssituation als Werbedrucker an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Rentenanspruch auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20% ab dem 1. April 2017 berechne.

3.1

Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren – von mutwilliger und leichtsinniger Verfahrensführung abgesehen – nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist.

3.2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht gemäss Art. 61 lit. g ATSG eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu. Ausgangspunkt bildet die Honorarnote des Anwalts des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2018 (zusammen mit der Replik eingereicht), worin eine Entschädigung bzw. ein Auslagenersatz von insgesamt Fr. 2'149.20 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 7.75 Std. à Fr. 250.-- zzgl. 3% Kleinspesenpauschale [Fr. 58.13] sowie 7.7% Mehrwertsteuer [Fr. 153.66]) geltend gemacht wurde. Eine Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) wurde keine eingereicht, womit praxisgemäss für den Rechtsanwalt der im Kanton übliche Stundenansatz von Fr. 240.-- nach Art. 3 Abs. 1 HV zur Anwendung gelangt. Beim entsprechend korrigierten Stundenansatz ergibt sich neu eine Honorarforderung von total Fr. 2'063.30 (zusammengesetzt aus: 7.75 Std. à Fr. 240.-- [Fr. 1'860.--] zzgl. 3% Spesenpauschale [Fr. 55.80] und 7.7 % MWST [Fr. 147.50]). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018 wird aufgehoben und die Angelegenheit an die SUVA zur Berechnung einer Rentenleistung auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 20% ab 1. April 2017 zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Aussergerichtlich hat die SUVA A._____ mit insgesamt Fr. 2'063.30 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom gutgeheissen (BGU-Nr.8C_631/2019).