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Entscheid

S 2018 67

Krankenversicherung

10. April 2018Deutsch8 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Die örtliche Zuständigkeit gehört zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit sich ein Gericht materiell mit einer Angelegenheit befasst. Als Eintretensvoraussetzung streitig und zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache örtlich zuständig ist.

1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten vorgenannter Natur. Gerichtsstand ist demnach der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Die Bestimmung überlässt der jeweils klagenden Partei die Wahl des Gerichtsstandes. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die klagende Partei eine Vorsorgeeinrichtung, ein Arbeitgeber oder ein Versicherter ist (vgl. Vetter-Schreiber, BVG/FZG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N. 60 mit weiteren Hinweisen).

1.2. Vorliegend macht der Kläger die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden geltend und verweist zur Begründung auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_944/2008 vom 30. März 2009 und 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011, in welchen auch ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers, d.h. am Wohnsitz des Klägers, zugelassen worden war. Mit der Beklagten ist allerdings festzuhalten, dass sich die besagten Bundesgerichtsurteile auf Spezialfälle beziehen und vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Im Urteil 9C_944/2008 vom 30. März 2009 ging es um die Beurteilung einer Streitigkeit aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG. Dabei führte das Bundesgericht aus, nach dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 BVG sei für Klagen des Versicherungsnehmers einzig das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. Dem Gesetzgeber sei es entgangen, dass die Gerichtsstandsalternative "Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde" im Rahmen von Streitsachen betreffend die gebundene Vorsorge nicht anwendbar sei. Doch aus dem Zweck und der Systematik der genannten Bestimmung ergebe sich, dass der Gesetzgeber den Zugang an die Gerichte so weit wie möglich habe erleichtern wollen. Insoweit als Art. 73 Abs. 3 BVG den Versicherungsnehmer gegebenenfalls dazu zwinge, an einem Ort und in einer Sprache zu klagen, mit welchem er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht habe rechnen müssen, sei dies nicht vereinbar mit dem in Art. 73 Abs. 2 BVG festgehaltenen Grundsatz der Einfachheit und genereller mit der ratio legis von Art. 73 BVG. Aus diesen Gründen müsse bei Streitigkeiten im Bereich der gebundenen Vorsorge entgegen dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 BVG ein alternativer Gerichtsstand am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers zugestanden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_944/2008 vom 30. März 2009 E.5.3 f.). Ebenfalls gestützt auf den Zweck von Art. 73 Abs. 3 BVG, den Zugang zum Gericht für die Rechtssuchenden möglichst zu vereinfachen, anerkannte das Bundesgericht im Urteil 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011 hinsichtlich einer Streitigkeit mit einer Freizügigkeitseinrichtung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a BVG einen alternativen Gerichtsstand am Wohnsitz der versicherten Person. Insbesondere führte das Bundesgericht aus, dass im Zusammenhang mit Streitigkeiten mit Freizügigkeitseinrichtungen der in Art. 73 Abs. 3 BVG alternativ genannte Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden sei, nicht gerichtsstandsbegründend sein könne, weil der in dieser Bestimmung vorausgesetzte innere Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand (eingeklagte Forderung gegen die Freizügigkeitseinrichtung) und dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte eingestellt gewesen sei, fehle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011 E.2.3.2 f.). Demgegenüber liegt in casu keine verfahrensmässig vergleichbare Ausgangslage vor. Die vorliegende Streitigkeit, welche Altersleitungen der beruflichen Vorsorge zum Gegenstand hat, ist vorsorgerechtlicher Natur und fällt unter Art. 73 Abs. 1 BVG. Sodann ist im vorliegenden Kontext ̶ im Unterschied zu den vorgenannten Fällen ̶ der in Art. 73 Abs. 3 BVG alternativ genannte Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, anwendbar und damit gerichtsstandsbegründend. Der Kläger wird somit nicht auf den alleinigen Gerichtsstand am Sitz der Beklagten verwiesen, weshalb ihm der Zugang zum Gericht nicht erschwert wird. Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass der versicherten Person bei Streitigkeiten berufsvorsorgerechtlicher Natur kein alternativer Gerichtsstand am eigenen Wohnsitz zu gewähren ist, sondern ihr gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG wahlweise der Gerichtsstand am schweizerischen Sitz der beklagten Vorsorgeeinrichtung oder am Ort des Betriebes, bei dem sie angestellt wurde, zur Verfügung steht. Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger zuletzt bei der B._____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert war (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6). Vorliegend befindet sich der Sitz der Beklagten in Y._____, während sich der Sitz der B._____ in X._____ befindet. Dementsprechend liegt weder der Sitz der Beklagten noch der Ort des Betriebes, bei dem der Kläger angestellt war, im Kanton Graubünden. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klage nicht in die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, sondern in diejenige des Kantonsgerichts Z._____, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat somit infolge Unzuständigkeit auf die Klage nicht einzutreten. Unbeachtlich ist schliesslich das Vorbringen des Klägers, die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Z._____ zur Beurteilung der vorliegenden Klage verstosse gegen den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], da nicht abwegig sei, dass das gesamte Gerichtspersonal bei der Beklagten für die obligatorische berufliche Vorsorge versichert sei (vgl. act. A.3 S. 2).

Erwägungen

2.

Die vorliegende Klage ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 4 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) samt den vollständigen Akten zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Z._____, Abteilung Sozialversicherungsrecht zu überweisen. Die Überweisung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

3.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG; Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 73 N. 45). Die Beklagte hat als mit der Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraute Einrichtung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 73 N. 55).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Klage S 18 67 wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird die Klage samt den vollständigen Akten zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Z._____, Abteilung Sozialversicherungsrecht zur Beurteilung überwiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]