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Entscheid

S 2018 68

Auflösung des Dienstverhältnisses

16. August 2019Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

11. Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.

Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Verwaltungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 11. April 2018 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

1.2. Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Mehrkosten (laut Hauptantrag angeblich Fr. 83'390.50) für die baulichen Anpassungen an der neu erworbenen Wohnung des Beschwerdeführers in der gleichen Gemeinde wie seine Eltern zu Recht abgewiesen hat. Es geht demnach um die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 11. April 2018.

Erwägungen

2.1

In materieller Hinsicht gilt es zuerst auf die einschlägigen Bestimmungen des ATSG, des IVG sowie die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) inklusive Liste über die Abgabe von Hilfsmitteln (HVI-Anhang; SR 831.232.51) hinzuweisen. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben Invalide Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln (so Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Nach Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 lit. a IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Die betreffende Liste befindet sich im Anhang der HVI. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht Anspruch auf IV-Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Unter Ziff. 14 HVI-Anhang sind die Hilfsmittel für die Selbstsorge aufgelistet, wobei in Ziff. 14.04 HVI-Anhang genau bezeichnete 'invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung' aufgeführt werden. Darunter fallen ausdrücklich das Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, das Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, das Verbreitern oder Auswechseln von Türen, das Anbringen von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, das Entfernen von Türschwellen oder das Erstellen von Schwellenrampen, die Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es dabei um eine abschliessende Aufzählung der Hilfsmassnahmen, welche als behinderungsbedingte Mehrkosten anerkannt werden und damit auch entschädigungspflichtig sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_904/2017 u.9C_905/2017 vom 5. September 2018 E.2-3 [publiziert in BGE 144 V 319 ohne E.2-3]; BGE 134 I 105 E.3, 131 V 9 E.3.4.2, 121 V 258 E.2b; Urteil des Bundesgerichts I 133/06 vom 15. März 2007 E.6; vgl. zur Selbstsorge [bzw. sog. Sozialrehabilitation] im Besonderen: Urteil des Bundesgerichts 9C_220/2018 vom 18. April 2019 E.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.2

Das Gebot der Selbsteingliederung bzw. Selbstsorge ist zudem Ausdruck des IV-rechtlich immer zu beachtenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Vorbemerkungen Rz. 81 und 85, Art. 21 ATSG Rz. 101-102, S. 321 f.; BGE 133 V 511 E.4.2, 120 V 368 E.6b, 117 V 275 E.2b), wobei vom Versicherten aber nur Vorkehrungen verlangt werden können, welche ihm unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.4a; ZAK 1989 S. 214 E.1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in gleicher Lage ergreifen würde, auch wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Nach der bundesgerichtlichen Praxis hat die Verwaltung bei den Anforderungen der Schadenminderungspflicht auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Versicherten in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E.3.3 sowie 9C_661/2016 vom 19. April 2017 E.2.3). Die Erfordernisse an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte sowie länger anhaltende Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, sofern der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren zu einer grundlegend neuen Eingliederung mit weiteren Zusatzkosten Anlass geben würde. Unter solchen Voraussetzungen kann die Verlegung oder Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes – auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte – eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung darstellen. Wo es dagegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner und einmaliger Eingliederungsleistungen im Rahmen von Verhältnissen geht, die auf grundrechtlich geschützte Positionen des Versicherten zurückzuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben lediglich Fälle, in denen die Dispositionen und Handlungen des Versicherten nach den konkreten Umständen als geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen (vgl. BGE 134 I 105 E.8.2, 113 V 22 E.4d; Urteile des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E.6,9C_293/2016 vom 18. Juli 2016 E.3.2.2,8C_803/2013 vom 30. Juli 2014 E.3.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 495/06 vom 5. Juli 2007 E.3.3).

2.3

Die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Sozialversicherungsgericht haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht oder alle zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft wurden. Im konkreten Fall stellt sich in Bezug auf eine allfällige Kostenübernahme für die erforderlichen Hilfsmittel zur Selbstsorge nach Ziff. 14.04 HVI-Anhang zuerst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Abklärungspflicht effektiv hinreichend erfüllt hat. Der massgebende Sachverhalt ist nämlich in jedem Fall laut Art. 43 ATSG insoweit abzuklären, dass über den strittigen Anspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 968).

3.1

Vorliegend ist das streitberufene Gericht aufgrund der von der Beschwerdegegnerin gesammelten Unterlagen und Fakten gerade nicht in der Lage zu prüfen, ob die am 23. Februar 2017 bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittel für Behinderte und Betagte (Kompetenzzentrum SAHB) eingegangene Auflistung der Mehrkosten (vgl. IV-act. 86 S. 1) tatsächlich bestimmte Positionen enthält, die von der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen finanziert bzw. nicht finanziert werden müssen/können. Eine entsprechende Beurteilung liegt nämlich nicht vor. Daran ändert insbesondere die Existenz der fachtechnischen Beurteilung des SAHB vom 2. Februar 2017 nichts, da dort ausdrücklich vom befragten IV-Fachmann festgehalten wurde: "Bei uns sind bis zum heutigen Zeitpunkt keine Unterlagen oder Informationen über die Mehrkosten eingetroffen, somit können wir keine Beurteilung oder Empfehlung abgeben" (s. dazu IV-act. 80 S. 3). Die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2017 betreffend Wohnungsumbau ist dazu ebenfalls wenig erhellend, wird darin doch nur festgestellt, dass die Bauherrschaft dem SAHB-Fachmann ein 40-seitiges Dossier mit Mehrkosten geschickt habe (insgesamt ca. Fr. 85'000.--). Für die Beurteilung des Dossiers bräuchte er einen neuen Auftrag (IV-act. 83 S. 1). Im Case Report vom 4. Oktober 2017 wird hinsichtlich der Mehrkosten lediglich festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin (nach Rücksprache mit einer Mitarbeiterin) zum Schluss gekommen sei, dass diese Aufstellung keine Kosten enthalte, welche von der IV finanziert werden könnten (IV-act. 133 S. 3 unten). Eine Begründung für diese Einschätzung bzw. eine detaillierte Beurteilung der einzelnen Positionen – so wie sie vom SAHB-Fachmann unter dem Begriff "Projektänderung" (1, 3, 9 und 10) aufgelistet wurden (IV-act. 86 S. 1) – findet sich aber gerade nirgends. Die Beschwerdegegnerin wäre indessen nach Art. 43 ATSG verpflichtet gewesen, diese Mehrkosten-Auflistung der SAHB-Fachstelle zur Prüfung und zur Beurteilung zu unterbreiten und gestützt darauf entsprechend zu entscheiden. Dies hat die Beschwerdegegnerin vorliegend nachweislich versäumt, womit sie ihre Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG verletzt hat. Die vorliegende Streitsache muss deshalb bereits aus diesem Grunde an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der noch fehlenden Abklärungen und zu neuer Verfügung zurückgewiesen werden. Die noch vorzunehmenden Abklärungen beziehen sich dabei sowohl auf die Notwendigkeit der invaliditätsbedingt erforderlichen Anpassungen im Wohnbereich des Beschwerdeführers (vgl. dazu Bericht Planbesprechung vom 26. April 2016 – IV-act. 33 S. 5, 6, 7, 10, 20 sowie Zusammenfassung auf S. 25) als auch auf die kostenmässige Quantifizierung der entsprechenden baulichen Massnahmen zur zukünftig möglichst optimalen Selbstsorge des Beschwerdeführers in seinem gewohnten familiären Umfeld in der Nähe seiner Eltern und seiner Freunde. Die nachgereichte Dokumentation der Bauherrschaft über die Mehrkosten der einzelnen Projektänderungen (s. dazu IV-act. 86 S. 3, 19, 39 und 45) vermögen bereits sachdienliche Hinweise zu geben, welche Grössenordnung diese invaliditätsbedingten Mehrkosten verursachen könnten. Eine vertiefte Abklärung der Notwendigkeit und eine sorgfältige Überprüfung der tatsächlich invaliditätsbedingten Mehrkosten nach den Vorgaben gemäss Ziff. 14.04 HIV-Anhang ist damit allerdings unverzichtbar noch von Seiten der Beschwerdegegnerin durchzuführen, wobei der (nochmalige) Beizug der SAHB als branchenkundige Fachstelle als sinnvoll und gerechtfertigt erscheint. Die Beschwerde ist damit im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur nochmaligen Behandlung und neuen Verfügung zu retournieren.

3.2

Im Übrigen sei noch festgehalten, dass der Vorwurf einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht zutreffend ist, da die Gründe dafür nicht einmal ansatzweise substantiiert wurden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte, ist es vielmehr stossend, dass die Beschwerdegegnerin die stets zu beachtende Schadenminderungspflicht erst nach dem Vorliegen des SAHB-Berichts vom 2. Februar 2017 (IV-act. 80) überhaupt geprüft hat. Ausserdem hat sich die Beschwerdegegnerin auch in keiner Art und Weise mit den objektiven und subjektiven Gegebenheiten des vorliegenden Falles auseinandergesetzt; zumindest ist in dieser Hinsicht der angefochtenen Verfügung nichts Konkretes zu entnehmen. Im Gegensatz dazu hat sich der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde (III. Materielles/Art. 2 S.4-6) als auch in der Replik vom 11. Juni 2018 (S.1-3) einlässlich zum Alter des Beschwerdeführers (erst 20-jährig und damit noch lange Verwendungsdauer bei Gewährung der Umbaukosten), zum gefestigten Lebensmittelpunkt in X._____ (gesamte Schul- und Lehrlingszeit am bisherigen Wohnort; dortige Lebens- und Wohngemeinschaft mit Eltern; gesamter Freundeskreis vor Ort), dem ausgewiesenen Engagement der Eltern bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung für ihren seit dem Skiunfall im März 2016 körperlich schwer behinderten Sohn, als auch zum allgemeinen Wohnungsmarkt in dieser Ferien- und Tourismusdestination und dem daraus resultierenden Preisniveau im Wohnbereich überzeugend geäussert (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 55/02 vom 15. Juli 2002 E.1b; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] S 16 138 vom 10. Oktober 2017 E.2b m.w.H.). Lediglich die pauschalen Feststellungen der Beschwerdegegnerin, dass es "ihres Erachtens zumutbar gewesen wäre, eine behinderungsgeeignete Wohnung zu finden" (IV-act- 132 S. 1) und eine "Erfolglosigkeit trotz intensiver Suche" (IV-act. 132 S. 3) nicht nachgewiesen sei, genügen nicht, um die viel praxisnähere Sachdarstellung des Beschwerdeführers zu entkräften oder gar materiell zu widerlegen. In der Replik (S. 2) wurde zudem zu Recht auf den anders gearteten Sachverhalt im von der Beschwerdegegnerin zu ihren Gunsten zitierten Urteil I 55/02 hingewiesen und daraus die richtigen Schlüsse für das vorliegende Streitverfahren gezogen.

4.1

Die angefochtene Verfügung vom 11. April 2018 ist nach dem Gesagten somit nicht rechtens und aufzuheben. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Behandlung und zu neuer Verfügung betreffend Kostenübernahme für die invaliditätsbedingten sowie notwendigen Anpassungen im Wohnbereich des Beschwerdeführers zur Selbstsorge wird gutgeheissen. Der bereits genau bezifferte Hauptantrag (Kostenübernahme im Umfang von Fr. 83'390.50) wird die Beschwerdegegnerin dabei entsprechend zu analysieren, zu würdigen und noch umfassend zu überprüfen haben.

4.2

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich hier, der unterliegenden Beschwerdegegnerin Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).

4.3

Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG noch angemessen zu entschädigen (vgl. auch Art. 78 Abs. 1 VRG). Es ist dabei grundsätzlich auf die Honorarnote des Anwalts des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2018 abzustellen (total Fr. 5'122.85/Gesamtaufwand 17.08 h à Fr. 270.--/h plus Auslagen [Fr. 145.--] sowie 7.7 % MWST [Fr. 366.25]). Diese Honorarnote ist jedoch noch zu kürzen. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) gilt im Kanton Graubünden ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich. Im Durchschnitt beträgt der zu vergütende Stundenansatz demnach Fr. 240.--. Liegt eine separate Honorarvereinbarung nach Art. 4 Abs. 1 HV vor, so wird praxisgemäss höchstens ein Stundenansatz von Fr. 270.-- vergütet. Im konkreten Fall wurde keine entsprechende Honorarvereinbarung eingereicht oder nachgewiesen, weshalb vom üblichen Stundenansatz von Fr. 240.--/h auszugehen ist. Bei einem unverändert übernommenen Arbeits- und Zeitaufwand von total 17.08 h à Fr. 240.--/h ergibt dies Fr. 4'099.20; zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % [Fr. 122.95] plus 7.7 % MWST [auf Fr. 4'222.15 = Fr. 325.10]; total also Fr. 4'547.25. Was den (pauschalen) Auslagenersatz von Fr. 122.95 anstatt der geltend gemachten Auslagen von Fr. 145.-- [180 Kopie à Fr. 0.50 = Fr. 90.-- plus Fr. 55.-- für Porto, Telefon, Büromaterial etc.] betrifft, so gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Gegenseite (d.h. dem Anwalt des Beschwerdeführers) das IV-Dossier kostenlos zugestellt hat (also keine Zustellkosten). Die Auslagen für 180 Kopien à Fr. 0.50 sind ebenfalls zu hoch und nicht gerechtfertigt. Die Zustellung des IV-Dossiers kann nämlich nicht nur in elektronischer Form (Akten-CD), sondern auch in Papierform verlangt werden. Aus diesem Grunde sind die geltend gemachten Kopierkosten nicht in dieser Höhe zu vergüten. Da aber gleichwohl Spesen angefallen sind (Porto, Telefon, Büromaterial etc.), ist der Beschwerdeführer diesbezüglich mit der üblichen Kleinspesenpauschale von 3 % zu entschädigen (vgl. z.B. VGU S 14 40 vom 4. November 2014 E.6c sowie S 14 132 [Abschreibungsverfügung] vom 6. Januar 2015 E.2). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demzufolge eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'547.25 (inkl. MWST) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle Graubünden zurückgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich hat die IV-Stelle Graubünden A._____ mit insgesamt Fr. 4'547.25 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

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