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Entscheid

S 2018 76

assistenza sociale

24. Oktober 2019Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Nach Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Graubünden, so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutz-würdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für das Jahr 2014 zu Recht als selbständig erwerbend eingestuft hat. Der Beschwerdeführer verneint dies und führt zur Begründung aus, dass er sich im Jahr 2014 mit einem Betrag von Fr. 500'000.-- aus seiner Altersvorsorge an der Baugesellschaft B._____ beteiligt habe, um den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu sichern. Erwirtschaftet und erspart worden sei die Altersvorsorge aus seiner C._____ AG. Er habe lediglich eine Investition als unselbständiger Teilhaber getätigt und sei keiner Erwerbstätigkeit nachgekommen. Da es sich bei dem ihm zugeflossenen Gewinn aus der Beteiligung an der Baugesellschaft B._____ nicht um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle, sehe er nicht ein, wieso er AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge samt Verwaltungskosten und Verzugszinsen bezahlen müsse. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2017 seien somit ungerechtfertigt. Für den mit Risiko verbundenen Gewinn aus der Beteiligung an der Baugesellschaft B._____ habe er bereits hohe Steuern bezahlen müssen. Hätte er den besagten Altersvorsorgebetrag als Unselbständig-erwerbender in Aktien investiert und dabei einen Gewinn erzielt, müsste er ja auch keine Sozialversicherungsleistungen bezahlen.

3.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.

3.2. Art. 17 AHVV nimmt die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Damit führt Art. 17 AHVV bei der Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der Alters- und Hinterlassenenversicherung und dem Steuerrecht. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (vgl. BGE 134 V 250 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2008 vom 5. November 2008 E.3.2, H 174/04 vom 2. Dezember 2004 E.4.2; Käser, Die Auswirkungen des DBG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 57).

3.3. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Gemäss gefestigter Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 23 Abs. 4 AHVV erwähnte "Verbindlichkeit" jedoch nicht absolut zu verstehen. Vielmehr ist die absolute Bindungswirkung der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuerveranlagungen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens (ziffernmässige Betragshöhe) und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Die zitierte Verbindlichkeit betrifft aber gerade nicht die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens und beschlägt deshalb namentlich auch nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Die kantonalen Ausgleichskassen haben demnach ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist. Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurteilungskompetenz der Ausgleichskasse gilt umso mehr dann, wenn bestimmt werden muss, ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, die Ausgleichskasse auch selbständig beurteilen zu lassen, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist. Der Sozialversicherungsrichter darf daher stets dann von rechtskräftigen Steuerveranlagungen abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht (vgl. BGE 102 V 27 E.3b, 101 V 81 E.3 in fine; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Ziff. 8.3, S. 209 ff.; Forster, AHV-Beitragsrecht, Materiell- und verfahrensrechtliche Grundlagen; Abgrenzung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen, Zürich/Basel/Genf 2007, § 9 S. 144 ff.; Kieser, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 9 Rz. 85 ff; Cadosch, Die Verbindlichkeit der Steuermeldung für die AHV-Beitragspflicht, in: ASA Bd. 62 S. 371 ff.).

Erwägungen

3.4

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (vgl. BGE 136 V 258 E.2.2.2, 134 V 250 E.3.1, 125 V 383 E.2a). Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftshandel nicht nur die erzielten Grundstücksgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E.3.4). Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall beitragspflichtiges Einkommen vorliegt oder nicht, ist demzufolge von der Frage auszugehen, ob der zu qualifizierende Ertrag als Ergebnis einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens bzw. bei der Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit angefallen ist. Wie es sich diesbezüglich verhält, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Als Indizien für eine über die blosse Vermögensverwaltung hinausgehende selbständige Erwerbstätigkeit fallen bei Liegenschaftsgewinnen etwa die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit von Liegenschaftsgeschäften, der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, spezielle Fachkenntnisse, die Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte oder die Verwendung des erzielten Gewinns bzw. die Wiederanlage in Liegenschaften in Betracht. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, im Einzelfall jedoch unter Umständen auch bereits allein zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausreichen (vgl. BGE 125 II 113 E.3c; Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2008 vom 5. November 2008 E.4).

3.5

Nicht jedes aus einfacher Gesellschaft erzielte Einkommen ist automatisch Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass die einfache Gesellschaft einen Erwerbszweck verfolgt (Art. 20 Abs. 3 AHVV). Beschränkt sich der Gesellschaftszweck jedoch auf die gemeinsame Verwaltung privater Vermögen, sind die hiermit erzielten Gewinne nicht beitragspflichtiges Einkommen. Geht die Tätigkeit der einfachen Gesellschaft indes über diese schlichte Vermögensverwaltung hinaus, so verfolgt sie einen Erwerbszweck mit der Folge, dass der den Gesellschaftern zufliessende Anteil am Reingewinn beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellt. Im Unterschied zu den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die gesetzlich auf den Betrieb eines Gewerbes ausgerichtet sind (vgl. BGE 136 V 258 E.2.2.3 und E.4), existiert bei der einfachen Gesellschaft allerdings keine Vermutung, wonach diese einen Erwerbszweck verfolgt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_1057/2010 vom 24. März 2011 E.3.3,9C_455/2008 vom 5. November 2008 E.5). Ob eine einfache Gesellschaft eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit entfaltet, ist deshalb aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft dies allerdings bereits zu, wenn sich wenigstens ein Gesellschafter in Ausübung eines Berufs an der Gesellschaft beteiligt und die Geschäftsführung für gemeinsame Rechnung besorgt hat. In diesem Fall stellt der den andern Gesellschaftern zufliessende Anteil am Reingewinn Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, und zwar selbst dann, wenn sich die übrigen Gesellschafter nicht persönlich an der Geschäftsführung beteiligt haben (vgl. BGE 125 II 113 E.3c mit Hinweisen).

4.

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E.6 mit Hinweisen).

5.

Vorliegend teilte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden als kantonale Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer der Beschwerdegegnerin mit AHV-Meldung vom 31. März 2017 mit, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital bei Geschäftsabschluss von Fr. 837'000.-- ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 339'278.-- erzielt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2). Zudem führte der zuständige Steuerkommissär anlässlich eines Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2017 aus, dass der ausgewiesene Betrag in der Höhe von Fr. 339'278.-- Gewinn aus der Beteiligung an der Baugesellschaft B._____, X._____, sei (vgl. Bg-act. 12). Aufgrund dieser Angabe gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der besagte Gewinn somit klar als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit AHV-beitragspflichtig sei (vgl. Bg-act. 12 und 13). In der Folge stufte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Beitragsverfügung vom 8. November 2017 als Selbständigerwerbenden ein und verpflichtete ihn zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. Bg-act. 15). Zur Begründung dieses Vorgehens ging die Beschwerdegegnerin insbesondere davon aus, dass es sich bei der Baugesellschaft B._____ bzw. bei der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Baugesellschaft B._____ um eine einfache Gesellschaft handle, die (mutmasslich betroffenen) Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehören würden und es sich bei der Vermietung dieser (mutmasslich betroffenen) Liegenschaften wegen der Zuordnung zum Geschäftsvermögen um eine selbständige Erwerbstätigkeit handle (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 und Vernehmlassung vom 17. August 2018). Diese Annahmen der Beschwerdegegnerin sind aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar und damit nicht überprüfbar. Einerseits finden sich in den eingereichten Akten keinerlei Angaben über die rechtliche Qualifikation der besagten Baugesellschaft. Anderseits lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen, ob die (mutmasslich betroffenen) Liegenschaften – wie die Beschwerdegegnerin annimmt – zum Geschäftsvermögen gehören. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden denn auch keine Steuerakten eingereicht. Ebenfalls wurden keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine einfache Gesellschaft mit Erwerbstätigkeit (Erwerbszweck) bestand. Ohnehin ist bezüglich der erwähnten Zuordnung zum Geschäftsvermögen festzuhalten, dass die steuerrechtliche Qualifikation der (mutmasslich betroffenen) Liegenschaften als Geschäftsvermögen (oder als Privatvermögen) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich ein Indiz darstellt, welches im Lichte der übrigen Abgrenzungskriterien nicht ausschlaggebend ist. Allein darauf darf nicht abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_443/2014 vom 13. November 2014 E.3.2.1,9C_455/2008 vom 5. November 2008 E.6). Die Beschwerdegegnerin schloss jedoch einzig aus der unbelegten Annahme, wonach die (mutmasslich betroffenen) Liegenschaften zum Geschäftsvermögen einer einfachen Gesellschaft gehören würden, auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Dies genügt – wie dargelegt – nicht. Vielmehr müssen sämtliche Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls einlässlich gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1057/2010 vom 24. März 2011 E.3.1 und E.3.3), was die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht getan hat. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Frage, ob eine einfache Gesellschaft mit Geschäftsvermögen und mit Erwerbstätigkeit (Erwerbszweck) vorlag, nicht zuverlässig beantworten, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG zu bejahen ist. Mit anderen Worten kann die Unterstellung des Beschwerdeführers unter die Beitragspflicht aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Da die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig feststellte und es nicht Aufgabe des streitberufenen Gerichts ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, ist es Sache der Beschwerdegegnerin, die hinsichtlich der Beitragspflicht des Beschwerdeführers notwendigen Abklärungen noch durchzuführen. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung über die Unterstellung des Beschwerdeführers unter die Beitragspflicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu der in der Beitragsverfügung vom 8. November 2017 vorgenommenen Beitragsberechnung (vgl. Bg-act. 15).

6.

Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend steht dem obsiegenden Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zu, weil er nicht anwaltlich vertreten ist.

7.1

Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundes-gerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischen-entscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (vgl. BGE 133 V 477 E.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2015 vom 21. Januar 2016 E.2.2).

7.2

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 9. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung über die Beitragspflicht von A._____ an die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]