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Entscheid

S 2018 9

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

12. April 2019Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Dezember 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch auf Kostengutsprache für eine Oberschenkel-Orthese links abwies. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar, wobei das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht gem. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830) i.V.m Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hierfür zuständig ist. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die Verfügung berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Angefochten wird der negative Entscheid über die Kostengutsprache für eine Oberschenkel-Orthese links. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, sind andere Hilfsmittel, wie etwa der in der Korrespondenz erwähnte Oberschenkel-Allgöwer-Gehapparat mit Tuber-Abstützung links genauso wenig Gegenstand der angefochtenen Verfügung, wie allfällige Hilfsmittel auf der rechten Seite. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich für diese Hilfsmittel bei ihr melden könne, wenn er mit den erwähnten Hilfsmitteln versorgt werden wolle. Was den Oberschenkel-Allgöwer-Gehapparat mit Tuber-Abstüt-zung links betrifft, scheint dies zwischenzeitlich geschehen zu sein. Im vorliegenden Verfahren kann jedoch einzig die Frage Streitgegenstand bilden, ob die Kostengutsprache für die Oberschenkel-Orthese links zu Recht nicht gewährt wurde.

3.1. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf entsprechende Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Gemäss Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bildet die Liste dieser Hilfsmittel Gegenstand einer Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern. Mit der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.231.51) hat das Eidgenössische Departement des Innern die entsprechende Verordnung erlassen.

3.2. Gemäss Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Dieser Anspruch ist auf die Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung beschränkt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HVI). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Im HVI-Anhang werden unter Ziffer 2 Orthesen und unter Ziffer 2.01 Bein-Orthesen jedoch als Hilfsmittel aufgeführt, welche nicht mit (*) bezeichnet und gemäss dem Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) zu vergüten sind. Das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) äussert sich betreffend Bein-Orthesen dahingehend, dass eine steh- bzw. gehunfähige Person nur dann Anspruch auf eine Orthese hat, wenn diese einen gesetzlich geschützten Zweck (Selbstsorge, selbständige Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt) erfüllt (Ziff. 2.01 KHMI; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 E.4.2 und 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E.3.2). Im Sinne der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit) ist die Invalidenversicherung auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (mit Hinweisen BGE 134 V 105 E.3; 122 V 212 E.2c).

Erwägungen

4.1

Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen davon ausgegangen, dass "auf der linken Seite keine Orthese gewünscht und eine Oberschenkel-Orthese links nicht sinnvoll" sei (angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2017, Beilage des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1).

4.2

Der Beschwerdeführer weist hingegen darauf hin, dass er auf die Oberschenkel-Orthese links dringend angewiesen sei, ansonsten auch noch die Amputation dieses Beins drohe. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid auf einen Bericht datierend vom 23. September 2017 von Dr. med. C._____ (Universitätsspital Basel) gestützt, welcher allerdings nicht schlüssig erstellt worden sei. Als Dr. med. D._____ (Universitätsspital Basel), welcher den Beschwerdeführer seit Jahren betreue, Kenntnis vom Schreiben seines Berufskollegen Dr. med. C._____ erhielt, sei er schockiert gewesen und habe sofort interveniert. Daraufhin habe Dr. med. C._____ ein neues Schreiben verfasst und der Beschwerdegegnerin zugestellt. In diesem Schreiben vom 21. November 2017 werde klar und unmissverständlich auf die Dringlichkeit der Oberschenkel-Orthese hingewiesen. Als Beweis für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dringend auf eine Oberschenkel-Orthese links angewiesen sei, beantragt er schliesslich die Einholung einer ärztlichen Auskunft bei Dr. med. D._____.

4.3

Die vom Beschwerdeführer erwähnten Dokumente lassen sich in den Beilagen beider Parteien finden. Aus dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 23. September 2017 (vgl. Bf-act. 2) geht hervor, dass dieser eine orthopädische Sprechstunde am 15. September 2017 durchführte. Dabei füllte er auch den Zusatzfragebogen Oberschenkel-Orthese links der Beschwerdegegnerin aus, worin er schilderte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Am linken Fuss zeige sich eine ausgeprägte livide Verfärbung und eine ausgeprägte Schwellung und Hypersensibilität sowie Allodynie (Schmerzempfindung nach einem Reiz, der normalerweise keinen Schmerz auslöst), aufgrund dessen die vorhandene Unterschenkel-Orthese nicht angelegt werden könne. Aus diesem Grund sei eine Unterschenkel-Orthese links auch nicht gewünscht. Eine Oberschenkel-Orthese mache zudem keinen Sinn, weil eine Stehfähigkeit nur durch eine Unterschenkel-Prothese rechts bei nicht bestehender Oberschenkel-Orthese links bestehen könne. Im zweiten erwähnten Schreiben vom 21. November 2017 (Bf-act. 3) führt Dr. med. C._____ aus, dass es anscheinend Verwirrung gegeben habe, was die Antworten auf den Fragebogen der SVA angehe. Dabei erklärt er, dass es sich bei einem "Oberschenkel-Allgöwer-Gehapparat" nicht um eine Oberschenkel-Orthese handle. Zudem hält er fest, dass der Beschwerdeführer eine herkömmliche Unterschenkel-Orthese nicht tragen könne, aufgrund der ausgeprägten Allodynie und Schmerzempfindlichkeit des gesamten linken Unterschenkels. Aus diesem Grund wurde damals eine Versorgung mit einem Allgöwer-Gehapparat diskutiert, da dieser keinen Kontakt zur Haut am Unterschenkel haben müsse. Da sich aber mittlerweile eine eindeutige Befundverschlechterung im Bereich des linken Tibiakopfs ergeben habe, sei die geplante Versorgung nicht mehr möglich. Ebenfalls müsste ein Allgöwer-Gehapparat links aufgrund der ausgeprägten Schwellung der linken unteren Extremität derart breit gebaut werden, dass dieser am Stumpf des rechten Beines anschlägt, obwohl dort ebenfalls eine ausgeprägte Schmerzempfindlichkeit vorherrsche. Was die linke Seite betrifft, kommt Dr. med. C._____ zum Schluss, das ein Allgöwer-Gehapparat mit Tuber-Abstützung die optimale Versorgung wäre, während auf der rechten Seite eine Unterschenkel-Prothese - ebenfalls mit Tuber-Abstützung - angezeigt sei.

4.4

Vor diesem Hintergrund kann die Auffassung des Beschwerdeführers jedoch nicht ansatzweise aus den erwähnten Dokumenten entnommen werden. Einzig zutreffend ist die Tatsache, dass Dr. med. C._____ mit Schreiben vom 21. November 2017 allfällige Unklarheiten beseitigen wollte. Nicht ersichtlich ist dabei allerdings, dass dieses Schreiben klar und unmissverständlich auf die Dringlichkeit der hier streitgegenständlichen Oberschenkel-Orthese links hindeutet. Vielmehr kommt darin zum Ausdruck, dass eine Oberschenkel-Orthese aufgrund der zu erwartenden Schmerzen nicht gewünscht wird. Für die linke Seite scheint vor dem medizinischen Hintergrund einzig ein Allgöwer-Gehapparat mit Tuber-Abstützung zielführend zu sein. Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 5. Februar 2018 ausführt, steht es dem Beschwerdeführer immer noch offen, eine Kostengutsprache für einen solchen Gehapparat zu beantragen. Dasselbe gilt selbstredend für eine rechtsseitige Unterschenkel-Prothese mit Tuber-Abstützung.

4.5

Da sich der soeben geschilderte Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergibt, erübrigt sich vorliegend die Einholung einer ärztlichen Auskunft bei Dr. med. D._____, weswegen das Verwaltungsgericht in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3.; 131 I 153 E.3; 127 V 491 E.1b) auf eine entsprechende Beweiserhebung verzichtet.

5.

Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2017, in welcher die SVA den Anspruch auf eine Kostengutsprache für eine Oberschenkel-Orthese links verneinte, nicht zu beanstanden, da eine solche Orthese aufgrund der Schmerzen nicht angebracht werden kann und demnach nicht geeignet ist, einen der gesetzlich geschützten Zwecke (Selbstsorge, selbständige Fortbewegung oder Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt) zu erfüllen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 300.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind diese Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beigabe von RA lic. iur. Diego Quinter als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Dispositiv

6.2. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie auch Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt das Recht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung explizit (siehe BGE 135 I 1 E.7.1; vgl. auch Art. 76 Abs. 3 VRG). Laut dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen für die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (siehe Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 176 f.; BGE 125 V 201 E.4a). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (siehe Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 180 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 25. September 2008). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (siehe BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 182). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 138 III 217 E.2.2.4).

6.3. Der Beschwerdeführer reichte auf Aufforderung hin am 10. Juli 2018 Belege über seine finanzielle Situation ein. Für das Gericht ist aufgrund der eingereichten Deklaration der Einkommens-, der Vermögensituation und den monatlichen Ausgaben sowie der entsprechenden Belege die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Das vorliegende Verfahren erschien allerdings zum Vornherein aussichtslos und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes war vorliegend nicht als geboten zu betrachten. Aus den Akten geht hervor, dass für den Beschwerdeführer zwar auf einen Allgöwer-Gehapparat mit Tuber-Abstützung links sinnvoll wäre, nicht aber eine Oberschenkel-Orthese. Wie schon in der Vernehmlassung vom 5. Februar 2018, wies die Beschwerdegegnerin auch in der Stellungnahme vom 23. Februar 2018 zum Sistierungsantrag deutlich darauf hin, dass das vorliegende Verfahren nicht einen allfälligen Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend den Oberschenkel-Allgöwer-Gehapparat mit Tuber-Abstützung links tangiert. Vor diesem Hintergrund hätte es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer klar sein müssen, dass eine Beschwerde aussichtslos ist und die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung nicht erfüllt sind.

6.4. Damit gehen die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu Lasten des Beschwerdeführers.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Die Kosten von Fr. 300.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]