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Entscheid

S 2018 97

Bauen ausserhalb der Bauzonen

28. Januar 2019Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2018, womit auf das beschwerdeführerische Leistungsbegehren vom 21. Juni 2017 nicht eingetreten wurde. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen eingetretene Sachverhalt massgebend ist (BGE 132 V 215 E.3.1.1; BGE 129 V 1 E.1.2).

2.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die gestellten Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mithin ist das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten ergänzt (vgl. BGE 122 V 157 E.1a m.w.H.).

2.2. Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistung erforderlich sind. Kommen die Beteiligten ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). In unentschuldbarer Weise erfolgt die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht dann, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 Rz. 92).

Erwägungen

2.3

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie habe unter erschwerten Bedingungen aufwachsen müssen und nur wenig Unterstützung aus ihrem familiären Umfeld erfahren. Ihr sei aber trotz ihrer physischen und psychischen Beschwerden ihre Unabhängigkeit sehr wichtig. Deshalb habe sie auf jegliche Unterstützung verzichten, ihren Weg alleine gehen, eine Ausbildung absolvieren und dadurch die wirtschaftliche Selbständigkeit erlangen wollen. Aus diesem Grund habe sie nicht auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2018 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 161) reagiert, in welchem sie zur Mitarbeit aufgefordert worden sei. Sie sei nun aber bereit, den Forderungen der Beschwerdegegnerin nachzukommen.

2.4

Im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2018 (Bg-act. 161) wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass versicherte Personen dazu verpflichtet seien, das ihnen Mögliche zu unternehmen, um ihre Arbeitsfähigkeit zu steigern, was bei psychiatrischen Störungen bedeute, sich einer fachärztlich-psychiatrischen Behandlung inklusive einer allfälligen psychopharmakologischen Behandlung zu unterziehen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass neben der fachärztlich-psychiatrischen Behandlung auch die Suchtmittelabstinenz für die Prüfung des Leistungsbegehrens vorausgesetzt werde, weil ohne diese die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden könne. Deshalb wurde sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG aufgefordert, der Beschwerdegegnerin bis spätestens dem 18. Mai 2018 mitzuteilen, bei welchem Facharzt für Psychiatrie sie sich in Behandlung befinde und welcher Arzt die Kontrollen hinsichtlich Suchtmittelabstinenz durchführe. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin angezeigt, welche Folgen ihre allfällige Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann. Unter diesen Umständen stellt die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht sowie die korrekte Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu Recht nicht in Frage. Ebenfalls von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht. So erklärt sie sich denn in ihrer Beschwerde nun vielmehr bereit, den Forderungen der Beschwerdegegnerin nachzukommen. Abgesehen davon vermag die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht mit dem Vorbringen - sie habe auf jede Unterstützung verzichten wollen und deshalb nicht auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin reagiert - nicht zu entschuldigen. Vielmehr ist das beschwerdeführerische Verhalten in Anbetracht der Tatsache, dass sie das Leistungsbegehren selber gestellt hat (vgl. Bg-act. 133), völlig unverständlich. Rechtfertigungsgründe für die unterlassene Mitwirkung wurden im Übrigen weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen noch sind solche vorliegend ersichtlich. Mithin verletzte die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise.

Nach vorstehend Ausgeführtem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zugegebenermassen kein Interesse an der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin gehabt hat, deshalb ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat und die Beschwerdegegnerin somit die Voraussetzungen des Leistungsbegehrens nicht hinreichend abklären konnte. Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen im Sinne einer Sanktion gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf das beschwerdeführerische Leistungsbegehren nicht eingetreten ist, so ist dies nicht zu beanstanden.

2.5

Ferner gilt es festzuhalten, dass sich eine durch die IV-Stelle festgelegte Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nur auf diejenige Zeitspanne beziehen kann, während der die Mitwirkung verweigert wurde (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 103). Eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung vorgenommene Mitwirkung macht die Widersetzlichkeit, welche zur Verfügung geführt hat, jedoch nicht ungeschehen und vermag an der Rechtmässigkeit der Sanktion nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E.5.1). Dementsprechend vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowohl den Arzt, der ihre Suchtmittelabstinenz überprüft, als auch den Arzt, bei welchem sie in psychiatrischer Betreuung steht, nennt, nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin nach vorstehend Gesagtem und in Anbetracht ihrer aktuellen Bereitschaft, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, frei, sich mit einem neuen Leistungsbegehren an die Beschwerdegegnerin zu wenden.

2.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung nach vorstehend Ausgeführtem als rechtmässig erweist und die dagegen erhobene Beschwerde somit abzuweisen ist.

3.

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 300.-- als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 1 -

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 300.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]