S 2019 136
Arzt/Ärztin (FU)
5. März 2021Deutsch15 min
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 20 7
5. Kammer
Vorsitz Meisser
RichterIn Audétat, Racioppi, von Salis und Nydegger
Aktuarin Kuster
URTEIL
vom 23. März 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ AG,
B._____ SA,
C._____ AG,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mischa Morgenbesser,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Kanton Graubünden,
vertreten durch die Regierung,
wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und
Soziales Graubünden,
Beschwerdegegner
und
Gemeinde D._____,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori,
Beschwerdegegnerin
betreffend Planungszone
1. Am 13. August 2019 beschloss der Gemeindevorstand D._____ gestützt auf Art. 21 KRG über das gesamte Gemeindegebiet eine (erstmalige) zweijährige Planungszone. Dieser Beschluss wurde im Kantonsamtsblatt publiziert. Im Publikationstext wurde der Zweck der Planungszone wie folgt umschrieben: "Prüfung des Erlasses von Bestimmungen und Festlegungen betreffend Mobilfunkantennenanlagen in der kommunalen Nutzungsplanung." Gleichzeitig wurde im Publikationstext darauf hingewiesen, dass in der Planungszone nichts unternommen werden dürfe, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere würden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprächen.
2. Gegen diesen Planungszonenbeschluss erhoben die A._____ AG, die B._____ SA und die C._____ AG Beschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden mit dem Antrag um Aufhebung desselben. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass die Planungszone unverhältnismässig sei, weil sie sich auf das gesamte Gemeindegebiet ausdehne und nicht nur den Bau neuer, sondern auch die Erweiterung bestehender Mobilfunkanlagen untersage. Demgegenüber beantragte die Gemeinde D._____ in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
3. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2019, mitgeteilt am 18. Dezember 2019, wies die Regierung des Kantons Graubünden die Beschwerde ab. Sie gelangte insbesondere zum Schluss, dass die Planungszone weder in räumlicher noch in sachlicher Hinsicht unverhältnismässig sei.
4. Hiergegen erhoben die A._____ AG, die B._____ SA und die C._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 3. Februar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellten folgende Anträge:
Der Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 17. Dezember 2019 […] sowie der Beschluss des Gemeindevorstands der Gemeinde D._____ vom 13. August 2019 betreffend Erlass einer Planungszone seien aufzuheben,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen MWST zu Lasten der Gemeinde D._____.
In ihrer Begründung wiederholten sie im Wesentlichen die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Argumentation.
5. Der Kanton Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch die Regierung und diese wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid.
6. Auch die Gemeinde D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die streitige Planungszone rechtmässig und im konkreten Fall auch verhältnismässig sei.
7. Mit Schreiben vom 23. März 2020 verzichteten die Beschwerdeführerinnen auf die Einreichung einer Replik.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 17. Dezember 2019, mitgeteilt am 18. Dezember 2019, worin die Beschwerde gegen den von der Beschwerdegegnerin gefassten Beschluss einer (erstmaligen) zweijährigen Planungszone über das gesamte Gemeindegebiet abgewiesen wurde. Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Regierung über Planungsbeschwerden mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das angerufene Gericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Über Beschwerden gegen einen Entscheid der Regierung entscheidet das Verwaltungsgericht gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerinnen als Inhaberinnen einer gestützt auf die eidgenössische Fernmeldegesetzgebung erteilten Konzession für die Erstellung eines landesweiten digitalen Mobilfunknetzes durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlichen Überprüfung haben. Sie sind demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRG).
2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Regierung den von der Beschwerdegegnerin gefassten Beschluss einer (erstmaligen) zweijährigen Planungszone über das gesamte Gemeindegebiet zu Recht bestätigt hat. Dabei erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung einer Beschwerde auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht kann also sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen; es hat Lösungen, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, zu akzeptieren, selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene. Amtete die Regierung als erste Beschwerdeinstanz und ist das Verwaltungsgericht somit zweite kantonale Rechtsmittelbehörde, gilt in Planungssachen die Kognition nach Art. 51 VRG und nicht die Kognition nach Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 07 55/56/57 vom 11. September 2007 E.1b m.H.a. PVG 1999 Nr. 44).
3.1. Art. 21 KRG hält mit Bezug auf kommunale Planungszonen folgendes fest: Wird der Erlass oder die Änderung der Grundordnung (Baugesetz, Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan, Genereller Erschliessungsplan; vgl. Art. 22 Abs. 2 KRG) oder eines Quartierplans in die Wege geleitet, so kann der Gemeindevorstand für die davon betroffenen Gebiete eine Planungszone erlassen. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen. Mit Planungszonen soll also dafür gesorgt werden, dass innerhalb der Planungszonen nichts unternommen wird, was die beabsichtigte Planung erschweren könnte (vgl. Art. 27 Abs. 1 RPG).
3.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Planungszone zur Folge, dass im betroffenen Umfang die Anwendung des (noch) geltenden Rechts im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts ausgesetzt wird. Gleichzeitig bewirkt die Festsetzung von Planungszonen eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist somit mit Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) nur vereinbar, wenn sie im Sinn von Art. 36 BV auf gesetzlicher Grundlage beruht (vgl. Art. 27 RPG und Art. 21 KRG), im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und voll entschädigt wird, falls sie einer Enteignung gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2010 vom 19. Oktober 2010 E.2.3 m.w.H.).
3.2.2. Die Planungszone muss auf einem zweifachen öffentlichen Interesse beruhen: Einerseits muss eine hinreichend verfestigte Planungsabsicht vorliegen und anderseits muss die Planungsabsicht durch ein entsprechendes Planungsbedürfnis abgedeckt sein. Darüber hinaus dürfen die beabsichtigten Planungsmassnahmen den aus Art. 21 Abs. 2 RPG fliessenden Geboten der Rechtssicherheit resp. Planbeständigkeit nicht offensichtlich widersprechen und die beabsichtigte Planung darf nicht aus anderen Gründen offensichtlich rechtswidrig sein (vgl. Ruch, Kommentar zum RPG, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 27 Rz. 25 ff. und VGU R 13 167 vom 9. Oktober 2013 E.2b m.w.H.).
4.1. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin über das gesamte Gemeindegebiet eine Planungszone erlassen. Sie begründet diesen Schritt mit der Prüfung des Erlasses von Bestimmungen und Festlegungen betreffend Mobilfunkantennenanlagen in der kommunalen Nutzungsplanung (vgl. Publikation im Kantonsamtsblatt, beschwerdegegnerische Akten 1). Da es bislang keine bau- und planungsrechtlichen Vorgaben für Mobilfunkanlagen gebe, bestehe im Zuge des derzeit grossflächigen Ausbaus der 5G-Technologie ein erhebliches Risiko für einen unkoordinierten Aus- und Neubau von Antennenanlagen, was sich schliesslich nachhaltig negativ auf das geschützte Ortsbild von D._____ und die Wohnqualität auswirken könne. Ihre Bestrebungen zum Erlass von Regelungen auf Stufe Ortsplanung seien daher zu schützen. Es gehe dabei nicht nur um den Schutz vor ideellen Immissionen zur Wahrung der Wohnqualität, sondern vor allem auch um die Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ortsbild, das im ISOS als Ortsbild von nationaler Bedeutung aufgeführt sei.
4.2. Soweit ersichtlich ist vorliegend unbestritten, dass eine hinreichend verfestigte Planungsabsicht vorliegt, die Planungsabsicht durch ein entsprechendes Planungsbedürfnis abgedeckt ist und die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt ist, bau- und planungsrechtliche Bestimmungen zur Minimierung negativer Auswirkungen von Mobilfunkanlagen auf das Ortsbild und die Wohnqualität – zufolge sog. ideeller Immissionen – zu erlassen (zu den Möglichkeiten, die einer Gemeinde bei der detaillierteren Planung von Mobilfunkstandorten offenstehen vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2010 vom 19. Oktober 2010 E.2.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_318/2011 vom 8. November 2011 E.2 und 1A.129/2006 vom 10. Januar 2007 E.5.3). Unter ideellen Immissionen von Mobilfunkantennen wird verstanden, dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung oder Teilen davon unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu führen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonstwie unerfreulich empfunden wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_451/2017 vom 30. Mai 2018 E.2.5.2 m.w.H.). Demgegenüber machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass der Beschluss der Planungszone sowohl in räumlicher als auch in sachlicher Hinsicht unverhältnismässig sei (= Notwendigkeit der Massnahme) und gegen das öffentliche Interesse verstosse (= Verhältnismässigkeit im engeren Sinn bzw. Abwägung der verschiedenen gegenüberstehenden Interessen). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
5.1. Die Beschwerdeführerinnen begründen den Verstoss gegen das öffentliche Interesse im Wesentlichen damit, dass eine Planungszone, welche zu einem absoluten Antennenverbot führe, einerseits mit der Fernmeldegesetzgebung des Bundes unvereinbar sei (vgl. Art. 1 des Fernmeldegesetzes [FMG; SR 784.10]) und andererseits die Mobilfunkbetreiber dazu zwinge, ihre Antennen ausserhalb des Gemeindegebiets mit entsprechend höherer Strahlung weit weg von den Nutzern zu errichten.
5.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung trifft es zwar zu, dass bau- und planungsrechtliche Vorschriften die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen nicht verletzen dürfen, d.h. sie müssen den Interessen an einer qualitativ hochstehenden Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern Rechnung tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_318/2011 vom 8. November 2011 E.2). Die schliesslich beschlossenen bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen dürfen nicht zu einem weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennen führen (vgl. BGE 133 II 353 E.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2010 vom 19. Oktober 2010 E.2.4). Vorliegend geht es allerdings (noch) nicht um den Beschluss von bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen, sondern (erst) um die Festsetzung einer (erstmaligen) zweijährigen Planungszone zur Sicherung der künftigen Planung betreffend Mobilfunkantennen. Zudem ist die Planungszone gemäss Ruch eine inhaltlich unstrukturierte Massnahme, weshalb die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Abwägung der verschiedenen gegenüberstehenden Interessen) ohnehin kein tauglicher Massstab für die Prüfung der Zulässigkeit einer Planungszone ist. Es muss mit der Eignung und der Notwendigkeit (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 6.1 ff.) letztlich sein Bewenden haben (vgl. Ruch, a.a.O., Art. 27 Rz. 34).
5.2.2. Trotzdem gilt es der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die umstrittene Planungszone die Erteilung von Baubewilligungen für Mobilfunkantennen nicht absolut verbietet (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 RPG; vgl. auch vorstehende Erwägung 3.1), sondern nur insoweit, als sich ein konkretes Gesuch mit der Absicht der Beschwerdegegnerin, die ideellen Immissionen und die negativen Auswirkungen von Mobilfunkantennen auf das Ortsbild zu minimieren, nicht vereinbaren lässt (vgl. VGU R 07 55/56/57 vom 11. September 2007 E.2d). Falsch ist damit auch die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, dass die Planungszone die Mobilfunkbetreiber dazu zwinge, ihre Antennen ausserhalb des Gemeindegebiets mit entsprechend höherer Strahlung weit weg von den Nutzern zu errichten. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass es in der Gemeinde D._____ bereits heute eine Mobilfunkanlage (wenn auch der alten Generation) gibt. Dass es in der Gemeinde D._____ Versorgungslücken gäbe bzw. die Mobilfunkabdeckung auf dem Gemeindegebiet aufgrund der Planungszone nicht mehr sichergestellt werden könnte (vgl. Beschwerde Ziff. 14), vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht nachzuweisen.
6.1. Die Beschwerdeführerinnen begründen die Unverhältnismässigkeit in räumlicher Hinsicht im Wesentlichen damit, dass die Planungszone den Bau von Mobilfunkantennen im gesamten Gemeindegebiet untersage, obschon es auf dem Gemeindegebiet verschiedene Zonen gebe, in denen eine Wohnnutzung unzulässig sei. In diesen Zonen könne die Wohnqualität gar nicht durch ideelle Immissionen beeinträchtigt werden, weshalb die Planungszone weit mehr beschlage, als für das Erreichen der zulässigen Zielsetzung der kommunalen Mobilfunkplanung nötig sei.
6.2.1. Zwar trifft es zu, dass sich Planungszonen in räumlicher Hinsicht nur soweit ausdehnen dürfen, als dies zur Sicherung der künftigen Planung notwendig erscheint. Als unverhältnismässig erweist sich etwa eine Planungszone, die zur Sicherung einer beabsichtigten Ausscheidung einer Schutzzone Grundstücke einbezieht, die keinen hinreichenden räumlichen Zusammenhang mit dem schützenswerten Objekt aufweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_472/2009 und 1C_486/2009 vom 21. Mai 2010 E.3.6). Darüber hinaus erachtete das Bundesgericht eine das gesamte Gemeindegebiet umfassende Planungszone im Hinblick auf die Einführung der Pflicht, eine Standortevaluation durchzuführen, als nicht erforderlich und unverhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2010 vom 19. Oktober 2010 E.2.4). Schliesslich ist der Schutz vor ideellen Immissionen schon rein begrifflich auf Zonen und Anlagen zu beschränken, die Wohnzwecken dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_451/2017 vom 30. Mai 2018 E.4.2.2).
6.2.2. Vorliegend beabsichtigt die Beschwerdegegnerin mit der künftigen Planung allerdings nicht, lediglich eine bereits bestimmte Schutzzone auszuscheiden oder die Pflicht zur Durchführung einer Standortevaluation einzuführen. Vielmehr beabsichtigt sie, die bestmögliche Standortwahl auf dem Gemeindegebiet im Sinne aller Beteiligten zu treffen. Ein wesentliches Anliegen bestehe dabei – neben der Minimierung ideeller Immissionen – darin, negative Auswirkungen von Antennenanlagen auf das Ortsbild, welches im ISOS als Ortsbild von nationaler Bedeutung aufgeführt sei, zu vermeiden bzw. zu minimieren. Hierbei seien gerade die Grünflächen und die südliche Dorfansicht, die auch Bereiche ausserhalb der Bauzone umfassten, zentral. Zur Erfüllung dieses Planungsziels seien raumplanerische Abklärungen notwendig, die sich über das gesamte Gemeindegebiet erstreckten. Nur mit diesem umfassenden Planungsperimeter könnten Regelungen für negative und positive planerische Standortfestsetzungen oder allfällige Prioritätenstandorte im Lichte der Versorgungssicherheit ausreichend geprüft und hernach festgesetzt werden.
6.2.3. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht zu beanstanden, wenn die Regierung den von der Beschwerdegegnerin gefassten Beschluss einer (erstmaligen) zweijährigen Planungszone über das gesamte Gemeindegebiet in räumlicher Hinsicht als verhältnismässig erachtet hat.
7.1. Die Unverhältnismässigkeit in sachlicher Hinsicht begründen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen damit, dass in der Planungszone nicht nur der Bau, sondern auch die Erweiterung von Mobilfunkanlagen untersagt sei. Es sei allerdings offensichtlich, dass die beste Standortsteuerung darin bestehe, dass nicht an neuen Standorten neue Mobilfunkanlagen erstellt, sondern bestehende Mobilfunkanlagen erweitert würden. Zudem gebe es in der Gemeinde D._____ im Moment nur eine bestehende Mobilfunkanlage, die sich in der Industriezone [recte: Gewerbezone] befinde. Eine Planungszone, welche den Ausbau einer Mobilfunkanlage in der Industriezone verhindere, erweise sich als unverhältnismässig. Im Übrigen widerspreche das Verbot der Erweiterung von Mobilfunkanlagen dem Besitzstand nach Art. 81 KRG.
7.2.1. Zunächst gilt es auch an dieser Stelle festzuhalten, dass die umstrittene Planungszone die Erteilung von Baubewilligungen für (den Bau oder die Erweiterung von) Mobilfunkantennen nicht absolut verbietet, sondern nur insoweit, als sich ein konkretes Gesuch mit der Absicht der Beschwerdegegnerin, die ideellen Immissionen und die negativen Auswirkungen von Mobilfunkantennen auf das Ortsbild zu minimieren, nicht vereinbaren lässt (vgl. vorstehende Erwägung 5.2.2). Abgesehen davon beabsichtigt die Beschwerdegegnerin eine ganzheitliche Betrachtung und Regelung der Mobilfunkantennenanlagen auf dem Gemeindegebiet D._____. Eine solche ganzheitliche Betrachtung, die auch mögliche Standortevaluationen und Prioritätenstandorte sowie positive und negative Standortfestsetzungen umfasse, muss sich nach Angaben der Beschwerdegegnerin auch auf Gebiete beziehen, in denen bereits Mobilfunkantennen realisiert worden sind. Dies leuchtet nach Auffassung des streitberufenen Gerichts durchaus ein, weshalb der Beschluss der erstmaligen zweijährigen Planungszone über das gesamte Gemeindegebiet als gerechtfertigt erscheint. Inwiefern die Planungszone einen Konflikt zu Art. 81 KRG begründen sollte, ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht ersichtlich.
7.2.2. Nach dem Gesagten ist es somit nicht zu beanstanden, wenn die Regierung den von der Beschwerdegegnerin gefassten Beschluss einer (erstmaligen) zweijährigen Planungszone über das gesamte Gemeindegebiet auch in sachlicher Hinsicht als verhältnismässig erachtet und bestätigt hat.
8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten unter solidarischer Haftung zu je einem Drittel zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (vgl. Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 VRG). Gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG rechtfertigt es sich vorliegend, die Staatsgebühr auf CHF 3'000.-- festzulegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner und der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
344.--
zusammen
CHF
3'344.--
gehen unter solidarischer Haftung zu je einem Drittel zu Lasten der A._____ AG, der B._____ SA und der C._____ AG.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 29. März 2022 gutgeheissen (1C_275/2021).
Art. 21 KRGart. 21 LEMOart. 21 LRMT
Art. 21 KRGart. 21 KRGart. 21 LPTC
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA
Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 21 KRGart. 21 LEMOart. 21 LRMT
Art. 21 KRGart. 21 KRGart. 21 LPTC
Art. 22 KRGart. 22 LEMOart. 22 LRMT
Art. 22 KRGart. 22 KRGart. 22 LPTC
Art. 27 RPGart. 27 LATart. 27 LPT
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 27 RPGart. 27 LATart. 27 LPT
Art. 21 KRGart. 21 LEMOart. 21 LRMT
Art. 21 KRGart. 21 KRGart. 21 LPTC
1C_298/2010
Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT
1C_298/2010
1C_318/2011
1A.129/2006
1C_451/2017
Art. 1 FMGart. 1 LTCart. 1 LTC
1C_318/2011
BGE 133 II 353ATF 133 II 353DTF 133 II 353
1C_298/2010
Art. 27 RPGart. 27 LATart. 27 LPT
1C_472/2009
1C_486/2009
1C_298/2010
1C_451/2017
Art. 81 KRGart. 81 LEMOart. 81 LRMT
Art. 81 KRGart. 81 KRGart. 81 LPTC
Art. 81 KRGart. 81 LEMOart. 81 LRMT
Art. 81 KRGart. 81 KRGart. 81 LPTC
Art. 72 VRGart. 72 VRGart. 72 LGA
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
1C_275/2021