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Entscheid

S 2019 58

Staatsanwaltschaft Graubünden

7. Mai 2019Deutsch29 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.1. Art. 68 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sieht vor, dass Rechtsanwälte ̶ unabhängig von ihrer Berufsbezeichnung ̶ gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien in allen Verfahren vor schweizerischen Gerichten zu vertreten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 BGFA können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang zum BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Dem bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis kann entnommen werden, dass Bernard J.M. Kirschbaum seit dem 6. März 2015 in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen ist, weshalb er berechtigt ist, die Klägerin im vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht zu vertreten. Demnach erweist sich die von der Beklagten vorgebrachte vorsorgliche Bestreitung der Vertretungsbefugnis durch Rechtsanwalt Kirschbaum als unbegründet.

1.2.1. Gemäss Art. 85a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsorts feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Abs. 1). Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein (Abs. 3). Die Klage nach Art. 85a SchKG weist eine Doppelnatur auf: Wie die Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG bezweckt sie einerseits als materiellrechtliche Klage die Feststellung der Nichtschuld bzw. der Stundung; anderseits hat sie aber auch betreibungsrechtliche Wirkung, indem der Richter mit ihrer Gutheissung die Betreibung aufhebt oder einstellt (vgl. BGE 132 III 89 E.1.1; BGE 125 III 149 E.2c; Urteil des Bundesgerichts 4A_276/2014 vom 25. Februar 2015 E.3). Die Klage nach Art. 85a SchKG steht erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlags (oder wenn dieser unterlassen wurde) zur Verfügung, und zwar bis zur Verteilung des Verwertungserlöses bzw. der Stellung des Konkursbegehrens. Sie ist demnach ein Notbehelf. Hat der Schuldner die Betreibung durch Rechtsvorschlag gestoppt und hat der Gläubiger diesen noch nicht rechtskräftig beseitigt, kann der Schuldner mangels Rechtsschutzinteresses nicht klagen. Vorausgesetzt wird also eine laufende Betreibung. Die Betreibung muss auch noch im Zeitpunkt des Urteils hängig sein, ansonsten eine Prozessvoraussetzung fehlt. Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse braucht es nicht. Insbesondere ist der Nachweis eines besonderen Feststellungsinteresses nicht erforderlich. Das schutzwürdige Interesse an der Feststellung des Nichtbestands einer Forderung wird nach der gelockerten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bejaht, sobald diese in Betreibung gesetzt wurde. Der Feststellungskläger muss also nicht konkret nachweisen, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt wird (vgl. Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, Art. 85a Rz. 2 f.; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 85a Rz. 4 f.; Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, S. 163 f.; je mit weiteren Hinweisen).

1.2.2. Vorliegend forderte die Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 2. Mai 2017 auf, den Betrag von Fr. 1'449.25 (Prämien für die Monate April 2016 bis Juni 2016 von Fr. 3'243.60, Mahnspesen von Fr. 150.--, Zins zu 5 % auf Fr. 3'243.60 seit 31. Mai 2016 von Fr. 144.30, Betreibungskosten von Fr. 73.30, abzüglich Prämien der erwachsenen Kinder für die Monate April 2016 bis Juni 2016 von Fr. 2'161.95) zu begleichen und hob den von der Klägerin erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2164031 im Umfang von Fr. 1'375.95 explizit auf (vgl. Verfügung der Beklagten vom 2. Mai 2017). Ebenfalls mit Verfügung vom 2. Mai 2017 stellte die Beklagte einen Zahlungsausstand von Fr. 1'423.85 (Prämien für die Monate Juli 2016 bis September 2016 von Fr. 3'244.95, Mahnspesen von Fr. 150.--, Zins zu 5 % auf Fr. 3'244.95 seit 31. August 2016 von Fr. 102.90, Betreibungskosten von Fr. 89.30, abzüglich Prämien der erwachsenen Kinder für die Monate Juli 2016 bis September 2016 von Fr. 2'163.30) fest und hob den von der Klägerin gegen die Betreibung Nr. 2170306 erhobenen Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 1'334.55 ausdrücklich auf (vgl. Verfügung der Beklagten vom 2. Mai 2017). Schliesslich verpflichtete die Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 18. August 2017 zur Zahlung von Fr. 465.35 (Prämien für den Monat Dezember 2016 von Fr. 360.55, Mahnspesen von Fr. 60.--, Zins zu 5 % auf Fr. 360.55 seit 31. Dezember 2016 von Fr. 11.50, Betreibungskosten von Fr. 33.30) und beseitigte den von der Klägerin gegen die Betreibung Nr. 2172254 erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 432.05 explizit (vgl. Verfügung der Beklagten vom 18. August 2017). Die gegen die Verfügungen der Beklagten vom 2. Mai 2017 erhobenen Einsprachen der Klägerin vom 31. Mai 2017 hiess die Beklagte mit Einspracheentscheiden vom 20. und 21. September 2017 teilweise gut. Zur Begründung hielt die Beklagte fest, dass die Klägerin einen Verzugszins von 5 % seit 31. Mai 2016 bzw. 31. August 2016 auf Fr. 1'081.65 und nicht auf Fr. 3'243.60 bzw. Fr. 3'244.95 schulde. Im Übrigen bestätigte sie die angefochtenen Verfügungen vom 2. Mai 2017 (vgl. Einspracheentscheide der Beklagten vom 20. und 21. September 2017). Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2017 wies die Beklagte die gegen die Verfügung vom 18. August 2017 erhobene Einsprache der Klägerin vom 15. September 2017 ab und bestätigte die Rechtsöffnungsverfügung (vgl. Einspracheentscheid der Beklagten vom 28. September 2017). In der Folge hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil S 17 145 vom 30. August 2018 die von der Klägerin gegen die Einspracheentscheide der Beklagten vom 20., 21. und 28. September 2017 erhobene Beschwerde vom 18. Oktober 2017 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Dabei wurden lediglich die von der Beklagten im Einspracheentscheid vom 20. September 2017 geltend gemachten, allerdings nicht ausgewiesenen Kosten des Zahlungsbefehls Nr. 2170306 von Fr. 89.30 auf Fr. 73.30 gekürzt. Im Übrigen bestätigte das Verwaltungsgericht die angefochtenen Einspracheentscheide (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 17 145 vom 30. August 2018). Das Vorbringen der Klägerin, wonach im besagten Urteil des Verwaltungsgerichts nicht über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der betriebenen Schuld entschieden worden sei, sondern nur über formelle und betreibungsrechtliche Verfahrensgegenstände, geht somit fehl. Schliesslich trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_767/2018 vom 20. Februar 2019 auf die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2018 erhobene Beschwerde der Klägerin vom 31. Oktober 2018 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2018 vom 20. Februar 2019). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Verfügungen der Beklagten vom 2. Mai 2017 und 18. August 2017, mit welchen sie über die materiellen Ansprüche entschied und gleichzeitig selber die erhobenen Rechtsvorschläge beseitigte, unter Berücksichtigung der Korrekturen gemäss den Einspracheentscheiden vom 20. und 21. September 2017 sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts S 17 145 vom 30. August 2018 in Rechtskraft erwachsen sind. Folglich ist die für die Klage gemäss Art. 85a SchKG massgebende Prozessvoraussetzung der rechtskräftigen Zahlungsbefehle gegeben, weshalb unter dem Titel des Rechtsschutzinteresses auf die Klage der Klägerin einzutreten ist.

1.2.3. Neben der Feststellung des Nichtbestehens der Prämienforderungen der Monate April 2016 bis September 2016 sowie Dezember 2016 beantragt die Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 8 die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten kein Versicherungsverhältnis für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem 30. Dezember 2016 zustande gekommen sei (vgl. Klage vom 13. Mai 2019 S. 3). Da dieses Rechtsbegehren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach Art. 85a SchKG bildet, bei welchem es unter anderem ̶ wie dargelegt ̶ um die materiellrechtliche Feststellung, ob die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist, geht, ist darauf nicht einzutreten.

1.3. Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen ist bei der Klage nach Art. 85a SchKG die materiellrechtliche Frage des Forderungsbestands nicht vom Zivilgericht, sondern von der nach dem öffentlichen Recht zuständigen Behörde zu behandeln (vgl. Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., Art. 85a Rz. 19 mit Hinweis; Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 167 f.). Vorliegend sind Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Monate April 2016 bis September 2016 sowie Dezember 2016 und damit öffentlich-rechtliche Forderungen strittig. Die Streitsache wurde als verwaltungsgerichtliche Klage im Sinne von Art. 63 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) anhängig gemacht. Nach Ansicht des angerufenen Gerichts ist sie jedoch nicht unter Art. 63 VRG subsumierbar. Art. 65 Abs. 1 VRG sieht für den Fall, dass der Abschnitt "Verwaltungsgerichtliche Klage" keine Vorschriften enthält, vor, dass die

Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (Art. 49 ff. VRG) anwendbar sind. Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass das streitberufene Gericht zur Beurteilung der von der Klägerin beantragten Feststellung des Nichtbestehens der besagten Prämienforderungen sachlich zuständig ist. Die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bedarf keiner weiteren Erörterung, da sie zwischen den Parteien ohnehin nicht umstritten ist.

1.4. Gemäss Art. 46 ZPO in Verbindung mit Art. 85a Abs. 1 SchKG ist der Gerichtsstand für die Klage nach Art. 85a SchKG der Betreibungsort. Im vorliegenden Fall liegt der Betreibungsort unbestrittenermassen im Kanton Graubünden, weshalb das angerufene Gericht auch örtlich zur Beurteilung der Streitsache zuständig ist.

1.5. Gemäss Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Vorliegend hat die Klägerin die Klage korrekterweise beim Gericht eingereicht, ohne vorgängig die Schlichtungsbehörde anzurufen.

1.6. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sind, ist ̶ unter Vorbehalt der Erwägung 1.2.3 ̶ auf die Klage der Klägerin einzutreten.

Erwägungen

2.1

Das Verwaltungsgericht entscheidet im konkreten Fall in Dreierbesetzung über die negative Feststellungklage nach Art. 85a SchKG (Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]).

2.2

Der Prozess nach Art. 85a SchKG wird ̶ wie bereits die Marginalie der Bestimmung festhält ̶ abhängig vom Streitwert entweder im ordentlichen (Streitwert > Fr. 30'000.--; Art. 219 ff. ZPO) oder im vereinfachten (Streitwert ≤ Fr. 30'000.--; Art. 243 ff. ZPO) Verfahren durchgeführt. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Bei der Klage nach Art. 85a SchKG richtet sich der Streitwert nach der Höhe der Schuld, die nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (vgl. Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 169). Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert gemäss den klägerischen Rechtsbegehren auf weniger als Fr. 30'000.-- (vgl. Klage vom 13. Mai 2019 S. 2), weshalb die Klage im vereinfachten Verfahren behandelt wird.

2.3.1

Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser verfassungsmässigen Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien zu äussern. Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue und/oder wesentliche Vorbringen enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert. Damit die Partei ihr Replikrecht auch tatsächlich wahrnehmen kann, muss ihr die fragliche Eingabe vor Erlass des Urteils zugestellt werden. Nur so kann sie sich darüber schlüssig werden, ob sie sich dazu äussern will. In diesem Sinne ist der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit zu einer effektiven Replik einzuräumen. Hierzu reicht es grundsätzlich aus, die fragliche Eingabe der Partei zur Information zuzustellen. Begnügt sich das Gericht in diesem Sinne mit einer blossen Zustellung zur Kenntnisnahme, ohne dem Adressaten eine Frist zur Stellungnahme zu setzen, so bringt es damit zum Ausdruck, dass der Schriftenwechsel geschlossen ist und von den Parteien auch sonst keine zusätzlichen Eingaben mehr erwartet werden, es die Sache mithin als spruchreif erachtet. Dementsprechend wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt erhält und sich dazu äussern will, dies umgehend und spontan tut oder wenigstens um Ansetzung einer Frist nachsucht; andernfalls wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Das soeben Gesagte gilt erst recht für den Rechtsanwalt, der von Berufs wegen als Parteivertreter auftritt und kraft seines Mandats in der Pflicht steht, die Rechte seiner Klientschaft zu wahren. Soll die Partei ihr Replikrecht effektiv wahrnehmen können, muss ihr das Gericht ausreichend Zeit für eine Stellungnahme lassen. Allerdings muss das Gericht mit der Entscheidfällung auch nur so lange zuwarten, bis es annehmen darf, dass der Adressat auf eine weitere Eingabe verzichtet habe. Im Minimum scheint die Praxis jener Partei, welche ihr Replikrecht ausüben möchte, vorbehaltlich einer Fristansetzung durch das Gericht zehn Tage einzuräumen, um ihr Recht wahrzunehmen. Massgebend für das fristgerechte Handeln ist aber nicht die Aufgabe der Eingabe bei der Post zuhanden des Gerichts (wie es Art. 143 Abs. 1 ZPO an sich vorschreibt, sofern nicht die Eingabe direkt beim Gericht abgegeben wird), sondern deren Eingang beim Gericht. Das bedeutet, dass das Gericht bereits nach Ablauf dieser zehn Tage, mithin vom elften Tag an, sein Urteil fällen darf. Will eine Partei sicherstellen, dass ihre Replik berücksichtigt wird, ist es also an ihr, dafür zu sorgen, dass ihre Replikschrift bis spätestens am zehnten Tag beim Gericht eintrifft. Da Eingaben an ein Gericht nie an einem Samstag, Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag eingereicht werden müssen, gilt dieser Grundsatz für die fristgerechte Einreichung von Replikeingaben sinngemäss und die Frist verlängert sich entsprechend (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E.2.3.1 ff. mit weiteren Hinweisen).

2.3.2

Vorliegend stellte das Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Klägerin die Klageantwort der Beklagten vom 7. Juni 2019 mit Schreiben vom 21. Juni 2019 bloss zur Kenntnisnahme zu, ohne ihm eine Frist zur Replik anzusetzen (vgl. Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2019). Dieses Schreiben samt Klageantwort traf beim Rechtsvertreter der Klägerin am 25. Juni 2019 ein (vgl. Auslieferungsbeleg). Am 8. Juli 2019 ging beim streitberufenen Gericht ein Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin ein, in welchem er mitteilte, dass er sich zur Klageantwort der Beklagten vom 7. Juni 2019 noch gesondert äussern werde (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin vom 2. Juli 2019 [Aufgabedatum deutsche Post]). Bis dato traf jedoch beim Gericht weder eine Replikschrift ein noch ersuchte der Rechtsvertreter der Klägerin das Verwaltungsgericht um Ansetzung einer Frist zur Replik. Nach dem Gesagten erhellt, dass das streitberufene Gericht zum jetzigen Zeitpunkt ̶ nach Ablauf von rund zwei Monaten seit der Zustellung der Klageantwort an den Rechtsvertreter der Klägerin ̶ von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen darf.

2.4

Gemäss Art. 233 in Verbindung mit Art. 219 ZPO können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten. Im konkreten Fall gab das angerufene Gericht den Parteien mit Schreiben vom 21. Juni 2019 Gelegenheit, sich bis zum 5. Juli 2019 (Posteingang) zum Verzicht auf eine Hauptverhandlung zu äussern, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei Stillschweigen ein solcher angenommen werde (vgl. Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2019). Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 (Eingang 27. Juni 2019) stimmte die Beklagte dem Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung ausdrücklich zu (vgl. Schreiben der Beklagten vom 26. Juni 2019). Demgegenüber ging erst am 8. Juli 2019 beim Gericht das Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin vom 2. Juli 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) ein, in welchem er ausführte, dass auf die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht verzichtet werde (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin vom 2. Juli 2019). Das streitberufene Gericht hatte in seinem Schreiben an die Parteien vom 21. Juni 2019 ausdrücklich hervorgehoben, dass allfällige Eingaben betreffend Durchführung einer Hauptverhandlung bis spätestens am 5. Juli 2019 beim Gericht eingehen müssten (vgl. Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2019). Somit war es Sache des Rechtsvertreters der Klägerin dafür zu sorgen, dass seine Eingabe bis spätestens am 5. Juli 2019 beim Gericht eintrifft. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben des Gerichts vom 21. Juni 2019 dem Rechtsvertreter der Klägerin am 25. Juni 2019 zugestellt wurde (vgl. Auslieferungsbeleg), womit ihm noch genügend Zeit zur Verfügung stand, sich mit seiner Mandantin hinsichtlich der nicht komplexen und nicht zeitaufwändigen Frage betreffend Durchführung einer Hauptverhandlung zu besprechen, eine entsprechende Eingabe auszuarbeiten bzw. einzureichen oder um zumindest um eine Fristerstreckung zu ersuchen. Vor diesem Hintergrund ist das erst am 8. Juli 2019 beim Gericht eingegangene klägerische Schreiben unbeachtlich, weshalb von einem Gesamtverzicht ausgegangen werden kann.

2.5

Mit Klage vom 13. Mai 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) ersuchte die Klägerin das Verwaltungsgericht um Beizug der Akten des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens S 17 145 (vgl. Klage vom 13. Mai 2019 S. 4). Auf gerichtliche Aufforderung hin edierte die Beklagte die beantragten Akten am 17. Juli 2019 (vgl. Schreiben der Beklagten vom 17. Juli 2019). Mit Schreiben vom 9. August 2019 stellte das Gericht die edierten Akten der Klägerin zur Kenntnisnahme zu (vgl. Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2019). Die Klägerin liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.

2.6

Die vorliegende Streitsache ist somit aufgrund der Prozessakten spruchreif.

2.7

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst die Beurteilung des prozessualen Antrags der Klägerin, es sei gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG vorsorglich gegebenenfalls superprovisorisch anzuordnen, dass die Betreibungen Nrn. 2164031, 2170306 sowie 2172254 vorläufig eingestellt würden, obsolet wird.

3.1

In materiellrechtlicher Hinsicht ist das Folgende festzustellen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts S 17 145 vom 30. August 2018 wurde die Klägerin verpflichtet, der Beklagten den Betrag von Fr. 1'231.65 (Prämien für die Monate April 2016 bis Juni 2016 von Fr. 1'081.65 und Mahnspesen von Fr. 150.--) nebst 5 % Zins auf Fr. 1'081.65 seit 31. Mai 2016 zu bezahlen. In diesem Umfang hob das angerufene Gericht den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2164031 des Betreibungsamts der Region X._____ auf und erteilte der Beklagten die definitive Rechtsöffnung. Zudem verpflichtete das Verwaltungsgericht mit vorerwähntem Urteil S 17 145 vom 30. August 2018 die Klägerin, der Beklagten den Betrag von Fr. 1'231.65 (Prämien für die Monate Juli 2016 bis September 2016 von Fr. 1'081.65 und Mahnspesen von Fr. 150.--) nebst 5 % Zins auf Fr. 1'081.65 seit 31. August 2016 zu leisten. In diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2170306 des Betreibungsamts der Region X._____ aufgehoben und der Beklagten die definitive Rechtsöffnung erteilt. Schliesslich wurde die Klägerin mit besagtem Urteil des Verwaltungsgerichts S 17 145 vom 30. August 2018 verpflichtet, der Beklagten den Betrag von Fr. 420.55 (Prämien für den Monat Dezember 2016 von Fr. 360.55 und Mahnspesen von Fr. 60.--) zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 360.55 zu bezahlen. In diesem Umfang hob das Verwaltungsgericht den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2172254 des Betreibungsamts der Region X._____ auf und erteilte der Beklagten die definitive Rechtsöffnung. Ausserdem wurden der Klägerin die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30, Fr. 73.30 und Fr. 33.30 auferlegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 17 145 vom 30. August 2018 E.5 und S. 26). Das Urteil des Verwaltungsgerichts S 17 145 vom 30. August 2018 ist mit Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2018 vom 20. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne E.1.2.2) und stellt demnach einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 80 Rz. 3 und 5). Da die Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG sogar nach erteilter definitiver Rechtsöffnung zulässig ist, muss bei ihrer Beurteilung die Res-iudicata-Wirkung eines definitiven Rechtsöffnungstitels berücksichtigt werden. Der Schuldner ist daher in der Klagebegründung nicht vollständig frei. Liegt den Betreibungen ̶ wie vorliegend ̶ ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne eines gerichtlichen Entscheids zugrunde, so ist die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nur zulässig, soweit der Schuldner darin entweder Einreden aus dem gerichtlichen Entscheid selbst (z.B. Verurteilung zu einer Leistung Zug um Zug, zu einer bedingten Leistung, Vorleistungspflicht des Gläubigers) oder echte Noven, d.h. Einreden, die erst nach der Rechtskraft des Entscheids entstanden sind (seitherige Tilgung, Stundung, Verjährung), geltend macht (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 20 Rz. 19 f.; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 85a Rz. 4 mit weiteren Hinweisen). Zulässig sind sämtliche Beweismittel nach Art. 168 ff. ZPO und es muss der strikte Beweis erbracht werden (vgl. Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., Art. 85a Rz. 20 mit Hinweis).

3.2

Vorliegend bringt die Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 13. Mai 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) weder Einreden aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts S 17 145 vom 30. August 2018 selbst vor noch wendet sie ein, dass die im Streit liegenden Prämienforderungen der Monate April 2016 bis September 2016 sowie Dezember 2016 seit Eintritt der Rechtskraft des besagten Urteils des Verwaltungsgerichts S 17 145 vom 30. August 2018 mit Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2018 vom 20. Februar 2019 (vgl. vorne E.1.2.2) getilgt oder gestundet worden seien bzw. seither verjährt seien. Die Klägerin bringt in ihrer Klage zwar vor, dass die Beklagte an ihren Betreibungen betreffend Prämienrückstände für die Zeit von April 2016 bis Oktober 2016 (recte: April 2016 bis September 2016 sowie Dezember 2016) festhalte, obwohl ihr die Beklagte mit Prämienabrechnung vom 8. April 2017 auch für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum eine Gutschrift unter dem Titel "Prämienkorrekturen C._____ und D._____" erteilt habe. Diese sinngemäss geltend gemachte Tilgungseinrede hätte die Klägerin schon im Rahmen der Einspracheverfahren gegen die Verfügungen der Beklagten vom 2. Mai 2017 sowie 18. August 2017 erheben können, zumal ihr die ins Recht gelegte Prämienabrechnung vom 8. April 2017 zum Zeitpunkt der Einspracheverfahren bereits bekannt war (vgl. Prämienabrechnung der Beklagten vom 8. April 2017 und Einspracheentscheide der Beklagten vom 20., 21. und 28. September 2017). Bei der sinngemäss vorgebrachten Einrede der Tilgung handelt es sich demnach nicht um ein echtes Novum, d.h. nicht um eine Einwendung, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts S 17 145 vom 30. August 2018 am 20. Februar 2019 (vgl. vorne E.1.2.2) entstanden ist, weshalb sie vorliegend als unbeachtlich zu beurteilen ist.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten zu entscheiden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten der unterliegenden Klägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für vermögensrechtliche Angelegenheiten, welche vom Kollegialgericht im vereinfachten Verfahren beurteilt werden, gilt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 8'000.-- (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Vorliegend erscheint die Erhebung einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- als angemessen; sie ist am unteren Rand des Spektrums angesiedelt und berücksichtigt doch angemessen den stattgehabten Schriftenverkehr. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beklagte ist vorliegend zu verzichten, zumal sie nicht anwaltlich vertreten ist und weder eine Umtriebsentschädigung substantiierte noch eine solche begründete. Ebenso wenig machte die Beklagte Ausführungen betreffend Ersatz notwendiger Auslagen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

6.

Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Streitwert ist im konkreten Fall nicht gegeben. Demnach handelt es sich beim vorliegenden Entscheid um einen nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid, weshalb dagegen innert 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden kann (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Kantonsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Dezember 2019 abgewiesen (ZK2 19 77).