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Entscheid

S 2019 88

Baueinsprache (Kostenentscheid)

28. Februar 2018Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) kann gegen Einsprache Entscheide der AHV-Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2019 abgewiesen und damit ihre Verfügung vom 17. Juni 2019 bestätigt hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dar.

1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung beurteilt, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend geht es um die IPV für das Jahr 2019. Da die IPV gemäss der Richtprämie der hier massgebenden Prämienregion 1 für das Jahr 2019 maximal Fr. 4'656.-- beträgt, womit der Streitwert unter Fr. 5'000.-- zu liegen kommt, und da die Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2019 abgewiesen und damit die den Anspruch des Beschwerdeführers auf IPV für das Jahr 2019 verneinende Verfügung vom 17. Juni 2019 bestätigt hat.

3.1. Bestritten ist im vorliegenden Fall das für die IPV des Jahres 2019 anrechenbare Einkommen. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin beim für die IPV des Jahres 2019 anrechenbaren Einkommen von einem korrekten Wert ausgegangen ist. Der vorliegend relevante Art. 8a Abs. 1 KPVG besagt dazu Folgendes:

Art. 8a (Berechnung der Prämienverbilligung, 1. wirtschaftliche Verhältnisse)

1 Das anrechenbare Einkommen entspricht dem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen gemäss den definitiven kantonalen Steuerdaten des Vorjahres zuzüglich:

a) 10 Prozent des Reinvermögens gemäss der Steuerveranlagung, soweit der Wert nicht negativ ist;

Erwägungen

b) der nicht versteuerten Erträge aus massgeblichen Beteiligungen gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer;

c) des absoluten Nettoertrags der Liegenschaften gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer, soweit der Wert negativ ist;

d) der Beiträge einschliesslich der Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer;

e) der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer;

f) der gemeinnützigen Zuwendungen gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer;

g) der Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer.

3.2

Art. 8a Abs. 1 KPVG hält ausdrücklich fest, dass für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens das satzbestimmende steuerbare Einkommen aus den definitiven Steuerdaten des Vorjahres massgebend ist. Im vorliegenden Fall weist die definitive kantonale Steuerveranlagung 2018 des Beschwerdeführers ein steuerbares Einkommen von Fr. 49'400.-- aus. Weiter sieht Art. 8a Abs. 1 KPVG vor, dass zum steuerbaren Einkommen unter anderem 10 Prozent des Reinvermögens gemäss der Steuerveranlagung (lit. a) sowie gemeinnützige Zuwendungen (lit. f) hinzuzurechnen sind. Der Beschwerdeführer wies im Jahr 2018 ein steuerbares Reinvermögen von Fr. 76'500.-- auf und die von ihm getätigten gemeinnützigen Zuwendungen betrugen Fr. 830.--. Daraus resultiert, wie die Beschwerdegegnerin richtig festgehalten hat, ein anrechenbares Einkommen von Fr. 57'880.--. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist betreffend die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens nicht zu beanstanden.

3.3

Das vom Beschwerdeführer erwähnte Schreiben der Steuerverwaltung vom 6. Dezember 2018 betreffend die Direkte Bundessteuer, Kantonssteuer- und Gemeindesteuer bezieht sich auf die Steuerdaten des Jahres 2017. Gegen die Steuerdaten des Jahres 2018 wurde von dem Beschwerdeführer nichts vorgebracht, so dass die Beschwerdegegnerin die Steuerdaten des Jahres 2018 richtigerweise als massgebend angesehen hat und diese auch für die Berechnung der IPV für das Jahr 2019 beigezogen hat.

4.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt.

5.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sachen IPV nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]