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Entscheid

S 2020 27

öffentliches Notwegrecht (Erläuterungsgesuch)

1. März 2021Deutsch44 min

1. A._____, verheiratet und Mutter von zwei Kindern, stürzte im Rahmen des Schulsportunterrichts beim Abgang von den Schaukelringen auf den Hinterkopf und erlitt dabei ein schweres Schädelhirntrauma mit mehreren Schädelfrakturen und Hirnblutungen. Zum Unfallzeitpunkt war sie Schülerin an der Berufsfachschule der D._____ wo sie eine dreijährige Ausbildung zur Hotelfachfrau absolvierte. Nach dem Unfall schloss sie ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau im Jahr 2010 ab.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 20 27

3. Kammer als Versicherungsgericht

Vorsitz Pedretti

RichterIn von Salis, Audétat

Aktuarin Hemmi

URTEIL

vom 23. Februar 2021

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____, B._____ und C._____,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Peter,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend IV-Rente

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____, verheiratet und Mutter von zwei Kindern, stürzte im Rahmen des Schulsportunterrichts beim Abgang von den Schaukelringen auf den Hinterkopf und erlitt dabei ein schweres Schädelhirntrauma mit mehreren Schädelfrakturen und Hirnblutungen. Zum Unfallzeitpunkt war sie Schülerin an der Berufsfachschule der D._____ wo sie eine dreijährige Ausbildung zur Hotelfachfrau absolvierte. Nach dem Unfall schloss sie ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau im Jahr 2010 ab.

2. Am 28. Juni 2012 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an, wobei sie insbesondere einen Antrag auf Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen stellte. Insbesondere seien die Kosten einer dreijährigen Umschulung zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis zu übernehmen. Ferner seien ihr während dieser Umschulungsmassnahmen Taggeldleistungen zu bezahlen.

3. Im August 2012 begann A._____ die dreijährige Umschulung zur Kauffrau, wobei sie die Diplomprüfung im Frühsommer 2013 nicht bestand. Seit Oktober 2013 arbeitet sie als Allrounderin im Unternehmen ihres Vaters in einem Teilzeitpensum.

4. Mit Verfügung vom 17. März 2015 sprach die IV-Stelle A._____ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente zu. Die dagegen am 20. April 2015 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 15 47 vom 7. Januar 2016 ab.

5. Nachdem die IV-Stelle von der Geburt des zweiten Kindes von A._____ erfahren hatte, leitete sie am 26. Juli 2019 ein Revisionsverfahren ein. In diesem Zusammenhang reichte A._____ am 27. August 2019 den ausgefüllten Fragebogen bezüglich Revision der Invalidenrente sowie den Lohnausweis des Jahres 2018 und die Lohnabrechnung vom Juni 2019 ein.

6. Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 stellte die IV-Stelle A._____ in Aussicht, die Dreiviertelsrente rückwirkend per 1. Januar 2015 wegen Verletzung der Meldepflicht herabzusetzen.

7. Dagegen erhob A._____ am 21. November 2019 Einwand und beantragte, es sei von einer Revision der Invalidenrente abzusehen und diese weiterhin im bisherigen Umfang als Dreiviertelsrente zu gewähren. Eventualiter habe die IV-Stelle beim für die Revisionsprüfung zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Gesuch um Rentenrevision zu stellen.

8. Mit als "Vorsorgliche Einstellung (recte: Reduktion) der Invalidenrente / Renten-Revision" bezeichneter Verfügung vom 26. November 2019 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass noch weitere Abklärungen erforderlich seien, um über eine allfällige Rückforderung bereits ausgerichteter Rentenleistungen infolge Meldepflichtverletzung und über den künftigen Rentenanspruch ausreichend entscheiden zu können. Sie verfügte vorsorglich die sofortige Reduktion der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

9. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 informierte die IV-Stelle A._____ über die Höhe der ihr ab 1. Januar 2020 zustehenden IV-Leistungen (Invalidenrente, Kinderrenten).

10. Am 23. Dezember 2019 liess A._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben und beantragte, es seien die Verfügungen vom 26. November 2019 und 10. Dezember 2019 aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, die herabgesetzten Renten (Dreiviertelsrente und Kinderrenten) weiterhin im bisherigen Umfang zu gewähren (Beschwerdeverfahren S 19 151).

11. Am 27. Januar 2020 verfügte die IV-Stelle rückwirkend per 1. April 2015 die definitive Reduktion der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente. Gleichzeitig wurden die Kinderrenten betreffend B._____ und C._____ rückwirkend per 1. Juni 2017 bzw. 1. März 2019 herabgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A._____ ohne gesundheitliche Beschwerden heute unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in einem 100%-Pensum als Hotelfachfrau mit abgeschlossener Berufsprüfung ein Jahreseinkommen von maximal CHF 64'711.55 erzielen könnte. Sie habe ab 2015 ein Einkommen erwirtschaftet, welches die Dreiviertelsrente nicht mehr rechtfertige. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) habe sie in den Jahren 2015 bis 2017 ein Jahreseinkommen von CHF 29'000.--, CHF 27'500.-- bzw. CHF 27'000.-- erzielt. Da sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei, müsse die Dreiviertelsrente rückwirkend auf eine halbe Rente reduziert werden. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Laut IK-Auszug und eingereichtem Lohnausweis habe A._____ im 2018 ein tieferes Einkommen erzielt. Sie habe jedoch mitgeteilt, dass keine Pensumsreduktion stattgefunden habe, weshalb es ihr somit auch weiterhin zumutbar sei, ein (der Teuerung angepasstes) Einkommen zwischen CHF 27'000.-- und CHF 29'000.-- (Mittelwert CHF 28'000.‑-) zu erzielen. Zum Einwand wurde hauptsächlich festgehalten, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Zeitraum ab April 2015 mit Urteil S 15 47 vom 7. Januar 2016 nicht beurteilt habe, weshalb die IV-Stelle für die Revision des Rentenanspruchs ab April 2015 zuständig sei. Zudem würden sich die für die Jahre 2015 bis 2018 ermittelten Invalideneinkommen bzw. das Abstellen auf den IK-Auszug als richtig erweisen. Es dränge sich nämlich der Verdacht auf, dass beim Verfassen des Einwandes Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur eine Rolle gespielt hätten. A._____ wäre es sodann möglich gewesen zu erkennen, dass sie die erhebliche Änderung in ihren Einkommensverhältnissen der IV-Stelle melden müsse. Indem sie die erhebliche Steigerung ihres Erwerbseinkommens trotz der einfach zu verstehenden Hinweise in den Rentenverfügungen nicht (rechtzeitig) gemeldet habe, habe sie nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, das von einer 30-jährigen, in rechtlichen Dingen unerfahrenen Person verlangt werden dürfe. Aus gesundheitlicher Sicht sei davon auszugehen, dass sie ihrer Meldeplicht trotz der zweifelsfrei vorliegenden Hirnschädigung hätte nachkommen können.

12. Dagegen liessen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre beiden Kinder B._____ und C._____ am 24. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben:

"1. Es seien die Verfügungen vom 27. Januar 2020 aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die herabgesetzten Renten (Dreiviertelsrente für Mutter A._____ und Kinderrenten für Töchter B._____ und C._____) weiterhin im bisherigen Umfang ungekürzt zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und die Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 21. November 2019 nicht ausreichend geprüft und gewürdigt habe. Zudem habe die IV-Stelle in den angefochtenen Verfügungen vom 27. Januar 2020 Feststellungen getroffen, welche mit dem Urteil S 15 47 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden kollidierten. Ferner habe die Beschwerdeführerin keine Meldepflichtverletzung begangen und die IV-Stelle habe Art. 7b Abs. 3 IVG verletzt. Sodann habe die Beschwerdeführerin ab 2018 weniger als das zulässige Invalideneinkommen von CHF 22'200.-- pro Jahr erzielt, weshalb der Einkommensvergleich keine Veränderung des Invaliditätsgrades ergebe und eine Rentenherabsetzung bundesrechtwidrig sei. Schliesslich verstosse die verfügte Reduktion der Kinderrenten gegen Art. 21 Abs. 2 ATSG.

13. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 schrieb die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das Beschwerdeverfahren S 19 151 wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

14. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2020 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtenen Verfügungen vom 27. Januar 2020 und äusserte sich ergänzend zu den Vorbringen in der Beschwerde.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 27. Januar 2020. Solche Anordnungen, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Ausserdem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG).

1.2

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Nach Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Es handelt sich um einen im Verhältnis zur Haupt- oder Stammrente strikte akzessorischen Anspruch des rentenbeziehenden Elternteils und nicht etwa des Kindes (vgl. BGE 134 V 15 E.2.3.3 mit Hinweis). Damit steht fest, dass die Kinder der Beschwerdeführerin nicht legitimiert sind, im eigenen Namen einen Anspruch auf die Kinderrenten im bisherigen Umfang geltend zu machen. Insoweit kann folglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin und die beiden Kinderrenten zu Recht rückwirkend per 1. April 2015, 1. Juni 2017 bzw. 1. März 2019 revisionsweise herabgesetzt hat.

3.1

In Bezug auf die formellen Einwände der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2019 gegen den Zwischenentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2019 (Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Verletzung von Art. 43 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 221 S. 4 f. und S. 8 f.) ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin mit Zwischenentscheid vom 26. November 2019 nicht die definitive Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente verfügte, sondern nach Vornahme einer Interessensabwägung lediglich die Dreiviertelsrente per sofort vorsorglich auf eine halbe Rente reduzierte (vgl. Bg-act. 214). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in ihrem Zwischenentscheid vom 26. November 2019 ausführte, dass noch weitere Abklärungen erforderlich seien, um über eine allfällige Rückforderung bereits ausgerichteter Rentenleistungen infolge Meldepflichtverletzung und über den künftigen Rentenanspruch ausreichend entscheiden zu können. Zudem musste sich die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Zwischenentscheid vom 26. November 2019 nicht mit deren, das Hauptverfahren betreffende Vorbringen im Einwand vom 21. November 2019 auseinandersetzen. Thema des beschwerdegegnerischen Zwischenentscheids vom 26. November 2019 war nämlich einzig die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne einer einstweiligen Rentenreduktion und damit einhergehend die Vornahme einer Interessensabwägung (vgl. Bg-act. 214). Demgegenüber beziehen sich die erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den von ihr gegen den Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 erhobenen Einwand (vgl. Bg-act. 209), zu welchem die Beschwerdegegnerin korrekterweise in ihren definitiven Verfügungen vom 27. Januar 2020 betreffend rückwirkende Reduktion der Invalidenrente Stellung nahm (vgl. Bg-act. 228 S. 8 ff.). Schliesslich begründete die Beschwerdegegnerin entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ihren Zwischenentscheid vom 26. November 2019 über die vorsorgliche Reduktion der Invalidenrente, indem sie im Rahmen einer Interessensabwägung jenen der Sozialversicherungsverwaltung, unrechtmässige Rentenauszahlungen und aufwendige Rückforderungen zu vermeiden, den Vorrang gegenüber dem Interesse der versicherten Person, eventuell vorübergehend Sozialhilfe beanspruchen zu müssen, einräumte (vgl. Bg-act. 214 S. 2). Somit erweisen sich die formellen Einwände der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2019 als unbegründet.

3.2.1

Nachfolgend ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 24. Februar 2020 einzugehen.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden sei, weil die Beschwerdegegnerin weder sie noch ihren Vater bezüglich des Vorbringens, wonach die ihr in den Jahren 2014 bis 2017 über den vereinbarten Lohn von jährlich CHF 21'000.-- bzw. über das gerichtlich festgesetzte Invalideneinkommen von CHF 22'200.-- pro Jahr hinaus zugeflossenen Geldbeträge nicht als Lohn, sondern als Eltern-Kind-Unterstützung zu qualifizieren seien (vgl. nachstehend E.6.2 ff.), befragt habe. Da – wie auch nachfolgend aufgezeigt wird – von der Befragung der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vaters zum besagten Beweisthema kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten ist und dem Zeugnis des Vaters der Beschwerdeführerin nur geringe Beweiskraft beizumessen wäre (vgl. nachstehend E.10), durfte die Beschwerdegegnerin von den beantragten Befragungen willkürfrei absehen. Jedenfalls kann darin keine unzureichende Sachverhaltsabklärung erblickt werden. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die unterbliebenen Befragungen den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt haben soll.

3.2.3

Ferner rügt die Beschwerdeführerin, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Schlussfolgerung, wonach die im IK-Auszug wiedergegebenen Beträge tatsächlich Lohnzahlungen darstellen würden (vgl. nachstehend E.6.1 ff.), auf blosse Mutmassungen, Verdächtigungen und Unterstellungen abgestützt habe, weshalb der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den diesbezüglichen Sachverhalt gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG soweit ermittelt, dass sie unter Berücksichtigung des im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E.3; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2020, Art. 43 Rz. 20) und unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls korrekterweise die Schlussfolgerung traf, dass die sich aus dem IK-Auszug ergebenden Beträge tatsächlich als Lohnzahlungen zu qualifizieren seien (vgl. Bg-act. 228 S. 9 f.; siehe auch nachstehend E.6.4). Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. Ebenfalls liegt nach dem Ausgeführten keine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV bzw. des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor.

3.2.4

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungs- (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG), Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht behauptet, erweist sich ihre Rüge als nicht stichhaltig. Die Beschwerdegegnerin hat sich in den angefochtenen Verfügungen vom 27. Januar 2020 mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 21. November 2019, insbesondere auch zur finanziellen Unterstützung durch den Vater und zur erlittenen Gehirnschädigung, ernsthaft und sorgfältig auseinandergesetzt und ist auf die entscheiderheblichen Einwände eingegangen (vgl. Bg-act. 228 S. 8 ff.). Die besagten Verfügungen sind auf fünf Seiten rechtsgenüglich begründet, sodass es der Beschwerdeführerin auch ohne Weiteres möglich war, diese sachgerecht anzufechten.

4.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

4.2

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.

4.3

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 144 I 21 E.2.1, 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 128 V 29 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E.2).

4.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3, 134 V 131 E.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (vgl. BGE 144 I 28 E.2.2, 130 V 343 E.3.5, 117 V 198 E.3b). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3 mit Hinweisen).

4.5

Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als CHF 1'500.-- beträgt (Art. 31 IVG). Zu berücksichtigen ist dabei lediglich diejenige Einkommensverbesserung, die nicht teuerungsbedingt ist (Art. 86ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

4.6

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a) oder rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (lit. b).

5.1

Die Beschwerdeführerin rügt eine Zuständigkeitsverletzung. Dabei bringt sie im Wesentlichen vor, dass nicht die Beschwerdegegnerin für die Revision der Renten zuständig sei, sondern das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches mit rechtskräftigem Urteil S 15 47 vom 7. Januar 2016 entschieden habe, dass ihr nicht nur betreffend die Jahre 2012 bis 2014, sondern aufgrund des Datums des Urteilserlasses auch für die Jahre 2015 und 2016 auf der Basis eines Invalideneinkommens von jährlich CHF 22'200.-- eine Dreiviertelsrente zustehe. Da die Beschwerdegegnerin kein Revisionsgesuch beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht und Feststellungen getroffen habe, welche mit dem rechtskräftigen Urteil S 15 47 vom 7. Januar 2016 kollidierten, würden die angefochtenen Revisionsverfügungen vom 27. Januar 2020 an einem Rechtsmangel leiden.

5.2

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit einer Verwaltungsverfügung grundsätzlich der sich bis zum Erlass der Verfügung verwirklichte Sachverhalt massgebend (vgl. BGE 144 V 224 E.6.1.1, 132 V 215 E.3.1.1 mit Hinweis). Somit hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in seinem rechtskräftigen Urteil S 15 47 vom 7. Januar 2016 lediglich über den bis zur Verfügung vom 17. März 2015 (vgl. Bg-act. 164) verwirklichten Sachverhalt zu befinden, weshalb es auch nur bezüglich dieses Zeitraumes für die Behandlung eines Revisionsgesuches zuständig wäre. Entsprechend stellte denn auch die Beschwerdegegnerin – nachdem sie in ihrem Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 noch vorsah, die Dreiviertelsrente rückwirkend per 1. Januar 2015 herabzusetzen (vgl. Bg-act. 205 S. 1 f.). – in den angefochtenen Verfügungen vom 27. Januar 2020 fest, dass sie vorliegend auf den Zeitraum bis und mit März 2015 nicht zurückkommen könne (vgl. Bg-act. 228 S. 9). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in den besagten Verfügungen davon ausgegangen ist, dass sie für die Revision des Rentenanspruchs ab April 2015 zuständig sei. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten der Beschwerdegegnerin, den Beginn der Rentenreduktion vom 1. Januar 2015 auf den 1. April 2015 zu verschieben, rechtsmissbräuchlich sein soll. Vielmehr wurde der Zeitraum ab April 2015 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht bereits durch das Verwaltungsgericht mit Urteil S 15 47 vom 7. Januar 2016 rechtskräftig beurteilt, weshalb vorliegend auch nicht die prozessuale Revision, sondern die Anpassung gemäss Art. 17 ATSG zur Anwendung gelangt.

6.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die revisionsweise rückwirkende Herabsetzung der Dreiviertelsrente per 1. April 2015 auf eine halbe Rente in den angefochtenen Verfügungen vom 27. Januar 2020 damit, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2015 ein Einkommen erzielt habe, welches die Dreiviertelsrente nicht mehr rechtfertige. Aus dem IK-Auszug ergebe sich, dass sie in den Jahren 2015 bis 2017 ein Einkommen von CHF 29'000.--, CHF 27'500.-- bzw. CHF 27'000.-- erzielt habe. Da sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei, müsse die Dreiviertelsrente rückwirkend auf eine halbe Rente reduziert werden. Gemäss IK-Auszug und dem eingereichten Lohnausweis habe sie im 2018 ein tieferes Einkommen erzielt. Sie habe allerdings mitgeteilt, dass keine Pensumsreduktion stattgefunden habe, weshalb es ihr somit auch weiterhin zumutbar sei, ein (der Teuerung) angepasstes Einkommen zwischen CHF 27'000.-- und CHF 29'000.-- (Mittelwert CHF 28'000.--) zu erzielen. Nach Durchführung des Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 54 % für das Jahr 2015, von 56 % für das Jahr 2016, von 57 % für das Jahr 2017 und von 51 % ab 2019 (vgl. Bg-act. 228 S. 7 f.).

6.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass sie seit dem 1. Oktober 2013 im Betrieb ihres Vaters (E._____ AG) als Allrounderin in einem 50%-Pensum bei einer Arbeitsleistung und Entlöhnung von ca. 25 % arbeite. Das Arbeitspensum sei seit Jahren unverändert, weshalb auch der Arbeitsvertrag nie angepasst worden sei. Da die monatlichen Leistungen der Invaliden- und Unfallversicherung sowie der Monatslohn von CHF 925.-- zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht ausgereicht hätten, habe sie ihren Vater um finanzielle Unterstützung gebeten. In der Folge habe dieser ihr in den Jahren 2014 bis 2017 über seine Firma zusätzlich zum vereinbarten Lohn von jährlich CHF 21'000.-- finanzielle Zuwendungen (zwischen CHF 750.-- und CHF 8'000.-- pro Jahr) gewährt. Ab 2018 sei ihr wieder ausschliesslich der vereinbarte Lohn von CHF 21'000.-- pro Jahr überwiesen worden, da sie aufgrund der Ausrichtung von Kinderrenten und Familienzulagen nicht mehr auf die finanziellen Zusatzhilfen ihres Vaters angewiesen gewesen sei. Das Ganze sei als "innerfamiliäre Angelegenheit" betrachtet worden, weshalb keine externen Fachleute beigezogen worden seien. Die den vereinbarten Lohn übersteigenden finanziellen Zuwendungen seien zwar über die E._____ AG abgewickelt worden, jedoch handle es sich dabei nicht um ein Entgelt gegen Arbeit (Lohn), sondern um freiwillige Leistungen und somit um eine Eltern-Kind-Unterstützung. Folglich habe sie sich auch nicht veranlasst gesehen, der Beschwerdegegnerin gegenüber eine Meldung zu machen. Es sei zwar ein Fehler gewesen, die Zuwendungen nicht über das Privat-, sondern über das Geschäftskonto abzuwickeln. Jedoch sei es unverhältnismässig, einer schwer hirngeschädigten Person wegen eines buchhalterischen Fehlers die Rente zu kürzen. Da sie stets die Wahrheit gesagte habe, könne die Beschwerdegegnerin aus dem Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" nichts zu deren Gunsten ableiten.

6.3

Eine Rentenrevision kann durchgeführt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse anspruchserheblich verändern (vgl. vorstehend E.4.4). Liegt in einem für die Invaliditätsbemessung grundsätzlich massgeblichen Punkt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag-gebenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_436/2011 vom 10. Mai 2012 E.4, 8C_72/2010 vom 17. Juni 2010 E.2, je mit Hinweisen; vgl. vorstehend E.4.4)

6.4

Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die revisionsweise rückwirkende Herabsetzung der mit Verfügung vom 17. März 2015 (vgl. Bg-act. 164) zugesprochenen Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente per 1. April 2015 rechtmässig erfolgt ist. Im Rahmen einer im Juli 2019 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Bg-act. 197) holte die Beschwerdegegnerin einen IK-Auszug ein, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 bis 2017 mit ihrer Tätigkeit bei der E._____ AG ein Einkommen von CHF 29'000.--, CHF 27'500.-- bzw. CHF 27'000.-- erzielte (vgl. Bg-act. 191). Dieses im IK-Auszug dokumentierte Einkommen entspricht den Lohndeklarationen des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, von welchen Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet wurden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin beim Verfassen ihres Einwandes, wonach die ihr in den Jahren 2015 bis 2017 über den vereinbarten Jahreslohn von CHF 21'000.-- bzw. über das gerichtlich festgesetzte Invalideneinkommen von jährlich CHF 22'200.-- hinaus zugeflossenen Geldbeträge nicht als Entgelt gegen Arbeit (Lohn), sondern als Eltern-Kind-Unterstützung zu qualifizieren seien, von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art leiten liess. Denn es ist aktenkundig, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin den dargelegten Einwand erst aufgrund des Vorbescheids der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2019 einbrachte, aus welchem sie erfuhr, dass ihre Dreiviertelsrente aufgrund des im IK-Auszug für die Jahre 2015 bis 2017 ausgewiesenen und nicht gemeldeten höheren Einkommens rückwirkend auf eine halbe Rente herabgesetzt wird (vgl. Bg-act. 205 und 209). Aufgrund des Gesagten ist überwiegend wahrscheinlich, dass die dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 bis 2017 zu entnehmenden Beträge von CHF 29'000.--, CHF 27'500.-- und CHF 27'000.-- – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – in ihrer gesamten Höhe Entgelt gegen Arbeit und damit Lohn darstellen. Hierfür spricht letztlich auch, dass andernfalls bei der E._____ AG verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen würden und damit der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019 E.2.1, E.3.1 und E.4.1, 2C_505/2018 vom 7. Dezember 2018 E.2.1). Seit der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 17. März 2015 hat sich somit das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin anspruchserheblich verändert (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 47 vom 7. Januar 2016 E.5a ff.), wobei insbesondere auch die in Art. 31 Abs. 1 IVG statuierte Erheblichkeitsgrenze von CHF 1'500.-- pro Jahr erreicht ist. Damit liegt ein Revisionsgrund vor (vgl. vorstehend E.4.4 f.).

6.5.1

Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand eines Einkommensvergleiches zu ermitteln.

6.5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 139 V 28 E.3.3.2, 135 V 58 E.3.1, 134 V 322 E.4.1). Grundsätzlich ist das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend. Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die bisherige Anstellung weitergeführt worden wäre, ist gegebenenfalls auf die GAV-Lohnentwicklung abzustellen (vgl. Meyer/Reichmuth in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 54). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte (siehe dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz. 63 f. mit Hinweisen).

6.5.3

Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen vom 27. Januar 2020 (zu Gunsten) der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie heute ohne Gesundheitsschaden in einem 100%-Pensum als Hotelfachfrau mit abgeschlossener Berufsprüfung nach Art. 27 lit. a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) gestützt auf die Mindestlöhne des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Gastgewerbe (L-GAV, abrufbar unter www.l-gav.ch), Stand 1. Januar 2014, und unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung ein Jahreseinkommen von CHF 64'711.55 erzielen könnte (vgl. Bg-act. 219 S. 8 ff. und 228 S. 7). Dies ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Damit ergibt sich für die Jahre 2015 bis 2019 ein Valideneinkommen in der Höhe von CHF 62'759.75, CHF 63'184.05, CHF 63'436.50, CHF 64'070.85 bzw. CHF 64'711.55 (vgl. Bg-act. 219 S. 8 und 228 S. 7 f.; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 47 vom 7. Januar 2016 E.6a ff.).

6.5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 139 V 592 E.2.3, 135 V 297 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.1, 126 V 75 E.3bb). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (vgl. BGE 143 V 295 E.4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E.4.2.2, 142 V 178 E.2.5.8.1, 133 V 545 E.7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E.2.5.7, 139 V 592 E.2.3, 135 V 297 E.5.2; siehe auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz. 55 und 89 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung ist für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den aktuell erzielten Lohn abzustellen, sofern der ausbezahlte Lohn keinen Soziallohn darstellt, die versicherte Person in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis steht und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (vgl. BGE 145 V 141 E.5.4 mit Hinweis auf BGE 117 V 8 E.2c/aa, BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.3b/aa f.).

6.5.5

Die Beschwerdeführerin arbeitet unstreitig seit dem 1. Oktober 2013 bei der E._____ AG als Allrounderin in einem Teilzeitpensum (vgl. Bg-act. 200) und erzielte gemäss IK-Auszug in den Jahren 2015 bis 2017 mit dieser Tätigkeit ein Einkommen von CHF 29'000.--, CHF 27'500.-- sowie CHF 27'000.-- (vgl. Bg-act. 191), was zu einem dementsprechenden Invalideneinkommen führt, da die vorerwähnten Voraussetzungen für das Abstellen auf den aktuell erzielten Lohn vorliegend gegeben sind. So erscheint der für die Jahre 2015 bis 2017 ausgerichtete Lohn unbestrittenermassen nicht als Soziallohn. Zudem liegt ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vor, da die Beschwerdeführerin – wie soeben ausgeführt – seit dem 1. Oktober 2013 bei der E._____ AG tätig ist. Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft hat. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 47 vom 7. Januar 2016 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2013 als Allrounderin im Unternehmen ihres Vaters bei einem 25%-Pensum bzw. bei 10.25 Stunden pro Woche ein jährliches Einkommen von CHF 11'100.-- erzielte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 47 vom 7. Januar 2016 E.5c). Insofern ist in Bezug auf den in den Jahren 2015 bis 2017 erzielten Verdienst von CHF 29'000.--, CHF 27'500.-- sowie CHF 27'000.-- davon auszugehen, dass es sich dabei um ein über ein 50%-Pensum hinausgehendes Einkommen handelt, zumal es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin bei gleich gebliebenem Pensum von 25 % ursprünglich nur ein Einkommen von CHF 11'100.--, in den Jahren 2015 bis 2017 hingegen ein solches von durchschnittlich rund CHF 28'000.-- erzielen kann. Somit hat die Beschwerdeführerin die ihr medizinisch-theoretisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit von rund 50 % auf dem zweiten Arbeitsmarkt in den Jahren 2015 bis 2017 voll ausgeschöpft (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 47 vom 7. Januar 2016 E.4d). Davon scheint denn auch die Beschwerdegegnerin auszugehen, indem sie in den angefochtenen Verfügungen vom 27. Januar 2020 ohne Weiteres betreffend die Jahre 2015 bis 2017 auf ein Invalideneinkommen von CHF 29'000.--, CHF 27'500.-- bzw. CHF 27'000.-- abstellt (vgl. Bg-act. 228 S. 7 f.).

6.5.6

Laut IK-Auszug und den im Recht liegenden Lohnunterlagen erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 und 2019 ein Einkommen von je CHF 21'000.--, welches deutlich unter dem in den Vorjahren (2015 bis 2017) erzielten Verdienst liegt (vgl. Bg-act. 191, 194, 195, 201 und 202 sowie beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 11 und 12). Dennoch ging die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen vom 27. Januar 2020 betreffend den Zeitraum ab dem Jahr 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass es der Beschwerdeführerin auch weiterhin zumutbar sei, ein (der Teuerung angepasstes) Invalideneinkommen zwischen CHF 27'000.-- und CHF 29'000.-- (Mittelwert CHF 28'000.--) zu erzielen, zumal sie mitgeteilt habe, dass keine Pensumsreduktion stattgefunden habe (vgl. Bg-act. 219 S. 9 f. sowie 228 S. 8 und S. 10). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E.6.5.4), ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens unter gewissen hier vorliegenden Voraussetzungen primär von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles auszugehen. Insofern entspricht das von der Beschwerdegegnerin betreffend die Jahre 2018 und 2019 ermittelte Invalideneinkommen nicht der – in Bezug auf diese Jahre – konkreten erwerblichen Situation der Beschwerdeführerin. Im Übrigen kann es nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens betreffend die Jahre 2015 bis 2017 auf den IK-Auszug der Beschwerdeführerin abstellt (vgl. Bg-act. 228 S. 7 f.), diesen dann aber betreffend das Invalideneinkommen für das Jahr 2018 nicht berücksichtigt haben will (vgl. Bg-act. 228 S. 8). Aufgrund des Gesagten ist das von der Beschwerdeführerin als Allrounderin bei der E._____ AG in den Jahren 2018 und 2019 tatsächlich erzielte Einkommen in der Höhe von je CHF 21'000.-- als Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. Bg-act. 191 sowie Bf-act. 11 und 12). Die oben erwähnten Voraussetzungen für das Abstellen auf den aktuell erzielten Lohn sind auch hier gegeben, weshalb diesbezüglich grundsätzlich auf das in Erwägung 6.5.5 Gesagte verwiesen werden kann. Bezüglich des Verdienstes für die Jahre 2018 und 2019 von CHF 21'000.-- gilt allerdings, dass es sich dabei um einen einem etwa 50%-Pensum entsprechenden Lohn handelt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 47 vom 7. Januar 2016 E.5c).

6.5.7

Der Vergleich des Valideneinkommens von CHF 62'759.75 mit dem Invalideneinkommen von CHF 29'000.-- im Jahr 2015 ergibt eine Einkommenseinbusse von CHF 33'759.75 und damit einen Invaliditätsgrad von rund 54 % (vgl. zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121), was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von CHF 63'184.05 mit dem Invalideneinkommen von CHF 27'500.-- im Jahr 2016 resultiert eine Erwerbseinbusse von CHF 35'684.05 und damit ein Invaliditätsgrad von rund 56 %, was auch einen Anspruch auf eine halbe Rente verleiht. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 63'436.50 und des Invalideneinkommens von CHF 27'000.-- im Jahr 2017 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von CHF 36'436.50 und damit ein Invaliditätsgrad von rund 57 %, was ebenfalls einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet. Der Vergleich des Valideneinkommens von CHF 64'070.85 mit dem Invalideneinkommen von CHF 21'000.-- im Jahr 2018 ergibt eine Erwerbseinbusse von CHF 43'070.85 und damit einen Invaliditätsgrad von rund 67 %, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente verleiht. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 64'711.55 und des Invalideneinkommens von CHF 21'000.-- im Jahr 2019 resultiert eine Einkommensbusse von CHF 43'711.55 und damit ein Invaliditätsgrad von rund 68 %, was ebenfalls einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet.

7.1

Zu prüfen bleibt, ob die rückwirkende Rentenherabsetzung per 1. April 2015 zulässig war. Dies ist der Fall, wenn die Beschwerdeführerin ihrer nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. vorstehend E.4.6).

7.2

Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 118 V 214 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 9C_286/2019 vom 22. August 2019 E.2.3, 8C_87/2019 vom 13. Juni 2019 E.5.2).

Dispositiv

7.3. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Oktober 2013 als Allrounderin im Unternehmen ihres Vaters tätig und erzielte dabei in den Jahren 2015 bis 2017 ein den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausschliessendes Einkommen (vgl. vorstehend E.6.5.5 und E.6.5.7). Den während dieses Zeitraumes erzielten höheren Verdienst meldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin unstreitig nicht. Vielmehr erfuhr die Beschwerdegegnerin davon erst im Rahmen der im Juli 2019 eingeleiteten Rentenrevision aufgrund des beigezogenen IK-Auszuges vom 31. Juli 2019 (vgl. Bg-act. 191, 205 S. 2 und 228 S.7). Zwar darf die versicherte Person als Arbeitnehmer von einem pflichtgemässen Vorgehen des Arbeitgebers, welcher gehalten ist, der Ausgleichskasse den Lohn zu melden sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, ausgehen. Dies enthebt sie aber nicht von der sie persönlich treffenden Meldepflicht. Mit anderen Worten ist das Wissen der Ausgleichskasse nicht der IV-Stelle anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E.4.2.2). Mit Bezug auf ein schuldhaftes Fehlverhalten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den an sie adressierten Mitteilungen und Verfügungen in einer leicht verständlichen Sprache auf die Meldepflicht hingewiesen wurde, wobei explizit festgehalten wurde, dass Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen seien (vgl. Bg-act. 8, 140 S. 3 und 164 S. 4 f.). Zudem beeinträchtigen das organische Psychosyndrom, die Frontalhirnschädigung nach schwerem Schädel-Hirntrauma mit leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen, die verminderte psychophysische Belastbarkeit sowie die Störung im Verhalten und in der emotionalen Wahrnehmung (ICD-10: F07.2) (vgl. Bg-act. 6 S. 17, 27 S. 6, S. 9, S. 11, S. 13, S. 17 f., S. 28 f., S. 31 f. und S. 34 f., 30 S. 1, 34 S. 1, 36 S. 6 f., S. 10, 77 S. 105 f., 109 S. 1 f., S. 4 f., S. 7 und S. 9, 112 S. 4 f., 114 S. 2, 115 S. 4 und S. 12 f., 135 S. 24 f., S. 27 ff., S. 63 f., S. 78 f. und S. 108, 154 S. 55, S. 74 ff., S. 104 ff., S. 109, S. 116 f. und S. 135 sowie 177 S. 33) die Beschwerdeführerin nicht derart erheblich, dass sie ihrer Meldepflicht nicht hätte nachkommen können. So beschlagen diese kognitiven Defizite denn auch nicht das Sprach- und Instruktionsverständnis bzw. die Fähigkeit zu lesen oder zu schreiben, welche gemäss neuropsychologischem SMAB-Teilgutachten vom 16. Mai 2014 differenziert vorhanden bzw. genügend sind (vgl. Bg-act. 135 S. 76 f.). Zudem war die Beschwerdeführerin trotz des erlittenen Unfalls sowie des darauffolgenden mehrwöchigen Spital- und Rehabilitationsaufenthaltes in der Lage, im Sommer 2010 ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau EFZ abzuschliessen (vgl. Bg-act. 6 S. 14, 13, 26 S. 33, 27 S. 5, S. 10 und S. 28, 30 S. 1, 77 S. 105, 135 S. 27, S. 57, S. 72 und S. 105 sowie 154 S. 31 und S. 40). Auch war es ihr mit Hilfe einer neuropsychologischen Therapie im Sinne einer psychotherapeutischen Unterstützung sowie eines beruflichen Coachings immerhin möglich, von August 2012 bis im Frühsommer 2013 an der dreijährigen Umschulung zur Kauffrau EFZ an der Handels- und Kaderschule teilzunehmen (vgl. Bg-act. 77 S. 105 ff., 80 S. 3 ff. sowie 135 S. 63 und S. 105 f.). Sodann nahm sie ab Oktober 2013 – neben der zeitgleich begonnenen Tätigkeit als Allrounderin im Unternehmen ihres Vaters – an einem Tag pro Woche eine Ausbildung an derselben Schule mit dem Ziel eines Bürofachdiploms VSH in Angriff (vgl. Bg-act. 80 S. 5, 135 S. 3, S. 45, S. 50 ff., S. 73, S. 86 und S. 106 sowie 154 S. 31, S. 40 und S. 110). Schliesslich ist die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Allrounderin nach eigenen Angaben für die Lohnbuchhaltung, das Bearbeiten von Einzahlungen, das Erstellen von Einsatzplänen, die Betreuung des "Café-Stübchens" sowie für das Lieferbudget und das Kontrollieren von Lieferscheinen zuständig (vgl. Bg-act. 135 S. 45 und S. 106 sowie 154 S. 40). Wer als hirngeschädigte Person im Stande ist, solche (mehrheitlich administrativen) Tätigkeiten auszuüben, muss auch in der Lage sein, einfache Hinweise auf die Meldepflicht zu verstehen. Nach dem Gesagten erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass es der Beschwerdeführerin angesichts der vorerwähnten Gegebenheiten bewusst sein musste, dass sie das in den Jahren 2015 bis 2017 erzielte höhere Einkommen der Beschwerdegegnerin unverzüglich hätte melden müssen. Demnach ist mindestens von einem leicht schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen, was für die Verletzung der Meldepflicht genügt (vgl. vorstehend E.7.2). Die rückwirkende Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente vom 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2017 gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. vorstehende E.5.2 und E.6.5.7). Gleichzeitig ist die zur Hauptrente akzessorische Kinderrente betreffend B._____ per 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 auf monatlich CHF 314.-- zu reduzieren (vgl. Bg-act. 228 S. 3).

8.1. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Beschwerdegegnerin habe Art. 7b Abs. 3 IVG verletzt, weil sie vor Erlass ihres Entscheides die nach diesem Artikel gebotene Einzelfall- und Verschuldensprüfung nicht pflicht-gemäss vorgenommen habe.

8.2. Art. 7b Abs. 3 IVG schreibt vor, dass beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen sind.

Vorliegend führte die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen vom 27. Januar 2020 aus, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre zu erkennen, dass sie das erheblich gesteigerte Erwerbseinkommen mitteilen müsse. Dies gelte umso mehr, als sie mit den Rentenverfügungen auf die Meldepflicht bei jeder Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, so auch ausdrücklich bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen, hingewiesen worden sei. Indem die Beschwerdeführerin die erhebliche Steigerung des Erwerbseinkommens (und notabene auch die Geburt ihrer Kinder) trotz der einfach zu verstehenden Hinweise nicht (rechtzeitig) gemeldet habe, habe sie nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, das von einer 30-jährigen, in rechtlichen Dingen unerfahrenen Person verlangt werden dürfe. Dies gelte umso mehr, als sie ihr Einkommen wohl auch gegenüber den Steuerbehörden erklärt habe. Aus gesundheitlicher Sicht sei sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht trotz der zweifelsfrei vorliegenden Hirnschädigung hätte nachkommen können. Es liege denn auch keine Beistandschaft oder dergleichen vor und die Beschwerdeführerin habe beispielsweise auch den Revisionsfragebogen am 27. August 2019 ausfüllen können. Somit liege eine Meldepflichtverletzung vor und die Rente sei rückwirkend per 1. April 2015 auf eine halbe Rente zu reduzieren (vgl. Bg-act. 228 S. 11). Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid betreffend rückwirkende Reduktion der Invalidenrente die Umstände des Einzelfalles und insbesondere das Ausmass des schuldhaften Verhaltens der Beschwerdeführerin berücksichtigte und würdigte, wobei auch ihre Hirnschädigung in die Beurteilung einbezogen wurde. Von einer Nichtberücksichtigung bzw. Bagatellisierung der funktionellen Hirnstörungen und deren Auswirkungen sowie einer Unkenntnis der medizinischen Aktenlage durch die Beschwerdegegnerin – wie die Beschwerdeführerin behauptet – kann vorliegend nicht die Rede sein. Demnach liegt keine Verletzung von Art. 7b Abs. 3 IVG vor, weshalb der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin als unbegründet anzusehen ist.

9. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Reduktion der Kinderrenten schliesslich eine Verletzung von Art. 21 Abs. 2 ATSG geltend macht, weil ihr nur eine Meldepflichtverletzung nach Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgeworfen werde und eine solche nicht unter Art. 21 Abs. 2 ATSG falle, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Kinderrente – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E.1.2) – eine akzessorische Leistung zur Invalidenrente darstellt und gemäss Art. 38 Abs. 1 IVG 40 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente beträgt. Als Konsequenz davon führt eine Reduktion der Hauptrente gleichzeitig auch zur Herabsetzung einer zugesprochenen Kinderrente. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nebst der Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2017 auch die ihr zustehenden Kinderrenten bzw. die Kinderrente betreffend B._____ rückwirkend herabgesetzt hat (vgl. nachstehend E.11), weshalb sich der besagte Einwand der Beschwerdeführerin ebenfalls als unbegründet erweist.

10. Auf die beantragte Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vaters, den Beizug weiterer Akten (aktuelle Lohnauskunft), die Einholung eines Ergänzungsgutachtens sowie die weiteren Beweisvorkehren kann verzichtet werden, da das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde; dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E.5.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_216/2020 vom 8. Juli 2020 E.3.2, 9C_339/2017 vom 19. Juni 2017 E.2.3, je mit Hinweisen). Der Zeugenaussage des Vaters der Beschwerdeführerin wäre ohnehin nur geringe Beweiskraft zuzumessen, zumal er kaum gegen die Darstellungen seiner Tochter gerichtete Aussagen machen würde.

11. Im Ergebnis erweist sich die verfügte rückwirkende Reduktion der Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente per 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2017 bzw. die verfügte rückwirkende Herabsetzung der Kinderrente betreffend B._____ vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 als rechtens. Ab dem 1. Januar 2018 steht der Beschwerdeführerin wieder eine Dreiviertelsrente mit entsprechenden Kinderrenten (betreffend B._____ ab dem 1. Januar 2018, betreffend C._____ ab dem 1. März 2019) zu. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtenen Verfügungen vom 27. Januar 2020 sind insoweit aufzuheben, als darin die Dreiviertelsrente und die Kinderrenten der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 herabgesetzt werden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

12. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (vgl. Art. 83 ATSG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf CHF 700.-- festzulegen. Betreffend Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zumindest dem Grundsatz nach obsiegt, weil sie mit ihrem Antrag auf eine künftige Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente durchgedrungen ist. Somit besteht ein Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E.4.2, 9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E.3.3.1, 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E.4.1). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts betrifft die Parteientschädigung gemäss Art. 61 lit. g ATSG. Für die Verteilung der Gerichtskosten im Betrag von CHF 200.‑‑ bis CHF 1'000.‑‑ im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis letzter Satz IVG besteht hingegen keine entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Verteilung dieser Gerichtskosten erfolgt mangels gegenteiliger Regelungen im Bundesrecht und in Nachachtung von Art. 61 erster Satz ATSG nach dem massgebenden kantonalen (Verfahrens‑)Recht und somit nach Art. 72 ff. VRG (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E.2.1, 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E.4.2, 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E.4.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 16 77 vom 18. Dezember 2018 E.11.1). Nach Ansicht des streitberufenen Gerichts rechtfertigt sich namentlich in der vorliegenden Konstellation, wo die Beschwerdeführerin die künftige Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente erreichen konnte, eine Verlegung der Gerichtskosten analog zur rechtsprechungsgemässen Festsetzung der ungekürzten Parteientschädigung. Somit sind die Gerichtskosten im Betrag von CHF 700.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin zu überbinden.

Die Beschwerdeführerin hat – wie vorstehend dargelegt – Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), welcher nicht aufgrund des Verfahrensausgangs gekürzt werden darf. Trotz Aufforderung des Gerichts reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Honorarnote ein. Daher wird die Parteientschädigung vom Gericht ermessensweise auf pauschal CHF 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festgesetzt.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 27. Januar 2020 werden insoweit aufgehoben, als darin die Dreiviertelsrente und die Kinderrenten von A._____ ab dem 1. Januar 2018 herabgesetzt werden. A._____ steht für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 wieder eine Dreiviertelsrente sowie die dazugehörigen Kinderrenten zu.

2. Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.

3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 7b IVGart. 7b LAIart. 7b LAI

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

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Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 35 IVGart. 35 LAIart. 35 LAI

BGE 134 V 15ATF 134 V 15DTF 134 V 15

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

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Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 49 ATSGart. 49 LPGAart. 49 LPGA

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

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9C_721/2019

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

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Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA

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Art. 28a IVGart. 28a LAIart. 28a LAI

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9C_225/2019

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8C_170/2020

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8C_170/2020

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8C_436/2011

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2C_505/2018

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9C_286/2019

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