S 2020 33
riduzione dei premi
5. Oktober 2021Deutsch52 min
1. A._____ (Jahrgang 1968), ursprünglich gelernter Landwirt, erlitt im Jahre 1996 infolge Unfalls eine Talusluxationsfraktur des linken Sprunggelenks, welche mittels Osteosyntheseoperation versorgt wurde. Die zuständige obligatorische Unfallversicherung (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom Januar 1997 wurde für die angestammte Tätigkeit als Chauffeur wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bei weitergeführter Physiotherapie erreicht. Im Mai 1998 trat er in den Familienbetrieb ein, wo er die Ausbildung zum Gipser absolvierte und weitere Diplome erwarb. Im Januar 2002 wurde am medialen Malleolus eine Schraube samt Unterlagsscheibe entfernt. Bei diagnostizierter posttraumatischer Arthrose im linken oberen Sprunggelenk (OSG) mit massiver Exophytenbildung an der ventralen Kante der Tibia wurde im Juni 2002 eine operative Gelenksrevision, eine Abtragung der Exophyten sowie eine Synovektomie durchgeführt. Die SUVA richtete wieder gesetzliche Leistungen aus. Im Mai 2006 sprach sie A._____ eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Im Juli 2012 verneinte die SUVA gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung ihre Leistungspflicht für zwischenzeitlich geltend gemachte Rückenbeschwerden. Im März 2016 machte A._____ gegenüber der SUVA eine Verschlechterung seines medizinischen Zustandes geltend, wobei er zunehmend Mühe habe, eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Im Mai 2016 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt und im Juli 2016 erfolgte bei diagnostizierter symptomatischer, posttraumatischer Arthrose des OSG und unteren Sprunggelenkes (USG) eine Infiltration des OSG links, was gemäss Bericht des behandelnden Orthopäden vom 8. September 2016 zu einer anhaltenden Beschwerdefreiheit führte.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
S 20 33
ang
3. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitz Pedretti
RichterIn von Salis, Audétat
Aktuar Ott
URTEIL
vom 14. September 2021
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti,
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
IV-Stelle,
Beschwerdegegnerin
betreffend IV-Rente
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____ (Jahrgang 1968), ursprünglich gelernter Landwirt, erlitt im Jahre 1996 infolge Unfalls eine Talusluxationsfraktur des linken Sprunggelenks, welche mittels Osteosyntheseoperation versorgt wurde. Die zuständige obligatorische Unfallversicherung (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom Januar 1997 wurde für die angestammte Tätigkeit als Chauffeur wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bei weitergeführter Physiotherapie erreicht. Im Mai 1998 trat er in den Familienbetrieb ein, wo er die Ausbildung zum Gipser absolvierte und weitere Diplome erwarb. Im Januar 2002 wurde am medialen Malleolus eine Schraube samt Unterlagsscheibe entfernt. Bei diagnostizierter posttraumatischer Arthrose im linken oberen Sprunggelenk (OSG) mit massiver Exophytenbildung an der ventralen Kante der Tibia wurde im Juni 2002 eine operative Gelenksrevision, eine Abtragung der Exophyten sowie eine Synovektomie durchgeführt. Die SUVA richtete wieder gesetzliche Leistungen aus. Im Mai 2006 sprach sie A._____ eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Im Juli 2012 verneinte die SUVA gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung ihre Leistungspflicht für zwischenzeitlich geltend gemachte Rückenbeschwerden. Im März 2016 machte A._____ gegenüber der SUVA eine Verschlechterung seines medizinischen Zustandes geltend, wobei er zunehmend Mühe habe, eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Im Mai 2016 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt und im Juli 2016 erfolgte bei diagnostizierter symptomatischer, posttraumatischer Arthrose des OSG und unteren Sprunggelenkes (USG) eine Infiltration des OSG links, was gemäss Bericht des behandelnden Orthopäden vom 8. September 2016 zu einer anhaltenden Beschwerdefreiheit führte.
2. Im September 2017 meldete sich A._____ erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte im Nachgang dazu verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht.
3. Im Bericht vom 20. September 2017 hielt der behandelnde Hausarzt Dr. med. B._____ fest, dass seit Herbst 2016 bei A._____ zunehmende Schmerzen in der rechten Schulter bestünden und mehrmalige Infiltrationen jeweils nur eine kurzzeitige Besserung gebracht hätten. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden Schulterschmerzen rechts bei Läsion der Supraspinatussehne, eine symptomatische AC-Gelenksarthrose sowie eine leichte Tendinopathie der Biceps longus-Sehne festgehalten. Dahingegen sei insbesondere eine Chondropathie im rechten Knie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ab dem 13. März 2017 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. A._____ könne nur Büroarbeiten erledigen und keine Gewichte heben. Im Bericht vom 19. September 2017 hielt Dr. med. C._____ von der Klinik D._____ unter Beilage von zwei Sprechstundenberichten vom 26. Juli bzw. 6. September 2017 fest, dass A._____ infolge einer Schulterproblematik rechts und einer OSG-Arthrose links in Behandlung sei. Für administrative Tätigkeiten bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, für körperliche Arbeiten hingegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 24. Oktober 2017 erfolgte – nach ausgeschöpften symptomatisch-konservativen Therapieoptionen – infolge einer ausgedehnten gelenkseitigen Partialläsion der Supraspinatus- und anterioren Infraspinatussehne (PASTA-Läsion, Eliman A2 bis 3) der rechten Schulter mit/bei symptomatischer AC-Gelenksarthrose, Tendinopathie der Biceps longus-Sehne bei lateraler Pulley-Läsion und einer subacromialen Reizsymptomatik durch Dr. med. C._____ eine Schulterarthroskopie, eine Tenotomie/Tenodese der langen Bicepssehne, eine Rekonstruktion der Supraspinatus- und Infraspinatussehne sowie eine subacromiale Dekompression und arthroskopische AC-Gelenksresektion. Im Anschluss daran erfolgte vom 27. Oktober bis 10. November 2017 eine stationäre Rehabilitation im Kurhotel E._____ in F._____. Weitere Berichte von Dr. med. C._____ datieren vom 20. Dezember 2017, 24. Januar 2018, 25. April 2018 und 25. Oktober 2018, worin ein insgesamt sehr erfreulicher Heilungsverlauf betreffend die Schulterproblematik beschrieben wurde.
4. Aufgrund von akut aufgetretenen Rückenschmerzen war A._____ ab Juli 2018 vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden. Am 28. September 2018 erfolgte durch Prof. Dr. med. G._____ eine mikrotechnische Dekompression L4/5 links nach kranial, eine mikrotechnische Diskushernien-Entfernung L4/5 links und Diskotomie sowie eine Neurolyse der L4- und L5-Wurzeln links; dies aufgrund einer diagnostizierten Diskushernie retrocorporeal L4 links, von L4/5 nach kranial und multiplen lumbalen Osteochondrosen. Berichte von Prof. Dr. med. G._____ datieren vom 3. Oktober 2018, 29. November 2018 und 26. August 2019. In Letzterem diagnostizierte Prof. Dr. med. G._____ einen ausgeprägten Morbus Scheuermann der Lendenwirbelsäule, einen Status nach mikrotechnischer Deko(mpensation) L4/5 links und Diskushernienentfernung kranial im September 2018, eine Osteochondrose und leichte Stenosierung L3/4, zusätzlich Lipomatose, eine Protrusion L4/5 foraminal betont links sowie eine Protrusion L5/S1 foraminal links bei leichter Retrolisthesis. Er erachtete körperlich belastende Tätigkeiten für A._____ als höchstens sehr begrenzt durchführbar und die Arbeitsfähigkeit im handwerklichen Bereich als sicherlich eingeschränkt, aktuell schätzungsweise um 50 %.
5. Bereits zuvor war am 3. Januar 2019 eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle unter Angabe eines erlittenen Bandscheibenvorfalls erfolgt. Im Verlaufsbericht vom 24. Juli 2019 hielt Dr. med. B._____ fest, dass A._____ seit der Operation vom 28. September 2018 immer wieder Schmerzen im Rücken und Ischiatikus-Bereich habe. Die Schmerzen würden durch längeres Stehen und durch das Heben von nur schon leichten Gewichten ausgelöst. Die bisherige Tätigkeit sei im zeitlichen Rahmen von 50 % noch zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe. Die Zumutbarkeit von anderen Tätigkeiten verneinte Dr. med. B._____. Gegenüber der Krankentaggeldversicherung attestierte Dr. med. B._____ A._____ ab dem 4. April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Im Verlaufsbericht vom 11. Oktober 2019 hielt Dr. med. B._____ einen stationären Gesundheitszustand fest. Zur von der IV-Stelle an Dr. med. B._____ gestellten Frage, wie er die Arbeitsfähigkeit von A._____ in der angestammten Tätigkeit als Gipser resp. in einer leidensangepassten Tätigkeit bis jetzt und auf weiteres beurteile, hielt dieser fest, dass A._____ als Chef einer Gipserwerkstatt gewisse Arbeiten delegieren könne. Er sei aber nur teilarbeitsfähig. Die Arbeit im Büro könne er erledigen, aber dies sei nur ein Teil.
6. Infolge zunehmender, belastungsabhängiger Schmerzen im linken OSG war am 3. Juli 2019 in der Klinik D._____ durch Dr. med. H._____ eine erneute Infiltration des OSG erfolgt. Am 23. September 2019 fand im Auftrag der SUVA eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. I._____ statt. Im entsprechenden Bericht diagnostizierte dieser eine OSG-Arthrose und beginnende USG-Arthrose links nach Talusluxationsfraktur links am 29. Juni 1996 nach Motorradunfall mit nachfolgender offener Reposition, Schraubenfixation des Talus und Schrauben-Refixation der ausgerissenen Sehnenscheide des Musculus tibialis posterius am medialen Malleolus am 29. Juni 1996, Metallentfernung am 3. Januar 2002 und Gelenksrevision mit Osteophytenentfernung am 18. Juni 2002. Als unfallfremde Diagnosen hielt er einen Status nach Bandscheibenoperation lumbosacral und eine Schulteroperation rechts fest. Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für das linke Sprunggelenk seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in überwiegendem Sitzen zumutbar. Nicht geeignet seien berufliche Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen, häufigem Gehen im Gelände, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufigem Treppensteigen und dem Einnehmen einer Kniehockeposition. Ebenso seien kein körpernahes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zumutbar.
7. Am 19. November 2019 gelangte Dr. med. J._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) zum Schluss, dass A._____ an erheblichen Problemen des Bewegungsapparates leide, welche eine eingeschränkte Belastbarkeit begründeten. Die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Gipser sei nachvollziehbar. Schwere Gipserarbeiten, wie insbesondere Arbeiten über Schulterhöhe, solche mit Tragen von schweren Materialien von über 15 kg, mit Leitersteigen und repetitivem Treppensteigen seien nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien dagegen weiterhin zumutbar. Dies gelte ab April 2019, als der Hausarzt für die angestammte Tätigkeit (als Gipser) eine 50 % Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Die selbständige Erwerbstätigkeit als Gipser erlaube A._____ eine gewisse Delegation von schweren Arbeiten. Welche gewerblichen Auswirkungen die beschriebenen Einschränkungen zeitigten, müsse gewerblich abgeklärt werden. Als Defizite mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. J._____ eine eingeschränkte Belastbarkeit der Schulter rechtsbetont, des Rückens, des linken Sprunggelenks und des rechten Knies fest. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in überwiegendem Sitzen ganztägig ohne monoton-repetitive Bewegungs‑ und Haltungsmuster des Rückens, ohne repetitive Überschulterarbeiten, ohne Tätigkeiten in überwiegendem Gehen und Stehen, ohne häufiges Gehen im Gelände, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen sowie ohne Einnehmen einer Kniehocke seien hingegen zumutbar. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 13. März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 100 % und 50 %; ab April 2019 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe, wie bereits erwähnt, ab April 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit. Da sich vorliegend das Zumutbarkeitsprofil nicht von demjenigen, welches die SUVA ihrer Rentenzusprache zugrunde gelegt habe, unterscheide, bestimmte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf Basis der in der SUVA-Verfügung (vom 13. November 2019) herangezogenen (Vergleichs‑)Einkommen.
8. Mit Vorbescheid vom 28. November 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die Zusprache einer befristeten halben Invalidenrente für den Zeitraum von 1. März 2018 bis zum 30. September 2018 sowie einer ganzen Invalidenrente vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2019 in Aussicht. Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist (von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV) ab dem Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab April 2019 sei der Rentenanspruch per 30. Juni 2019 zu befristen, da ab dem 1. Juli 2019 –auf Basis des auch der SUVA-Verfügung vom 13. November 2019 zugrunde gelegten Valideneinkommens von CHF 123'645.‑‑ und einem anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2016 bestimmten Invalideneinkommen von CHF 91'123.‑‑ – nur noch ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 26.3 % resultiere.
9. Am 17. Dezember 2019 wurde A._____ bei der IV-Stelle vorstellig und erklärte sich gemäss einer Aktennotiz vom gleichen Tag nach einer Erläuterung des Vorbescheides seitens der IV-Stelle grundsätzlich damit einverstanden. Weiter äusserte er den Wunsch, einen PC-Kurs finanziert zu bekommen, da er nun offensichtlich mehr Büroarbeiten übernehmen müsse. Die IV-Stelle teilte ihm mit, dass dies geprüft werde und er gemäss Grobtriage Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Am 29. Januar 2020 teilte die IV-Stelle der zuständigen Ausgleichskasse den Beschluss über die Invalidität wie vorbeschieden mit und bat die Ausgleichskasse um Berechnung der Geldleistungen sowie der Erstellung und dem Versand der Verfügung. Anlässlich eines Telefongespräches mit der IV-Stelle vom 5. Februar 2020 bemängelte A._____ das dem Vorbescheid vom 28. November 2019 (und der SUVA-Verfügung vom 13. November 2019) zugrunde gelegte Valideneinkommen als zu tief, da dieses CHF 130'000.‑‑ betrage. Mit Mitteilung vom 11. Februar 2020 gewährte die IV-Stelle A._____ eine Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Am 21. Februar 2020 teilte der Rechtsvertreter von A._____ der IV-Stelle die Mandatsübernahme mit, ersuchte um Akteneinsicht und stellte aufgrund von neben den SUVA-versicherten Unfallfolgen am OSG bzw. USG bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen im Rücken und an der Schulter die volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in Frage. Gleichentags teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter von A._____ mit, dass sowohl krankheits‑ als auch die unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen von A._____ berücksichtigt worden seien. Der Erlass der Verfügung könne nicht mehr gestoppt werden, da der befristete Rentenanspruch bereits durch die Ausgleichskasse berechnet werde. Ausserdem wurden dem Rechtsvertreter die Akten zur Einsicht zugestellt. Mit Mitteilung vom 2. März 2020 wurde A._____ eine Kostengutsprache für eine externe Bedarfsanalyse/Beratung sowie einen Informatikanwenderkurs für technische Kaufleute gewährt. Am 3. März 2020 wurde die Rentenverfügung schliesslich wie vorbeschieden erlassen. Mit Mitteilung vom 4. Juni 2020 gewährte die IV-Stelle A._____ auch noch einen Intensiv-Staplerkurs zu Verbesserung seiner Fähigkeiten im Bereich der Logistik. Mit Mitteilung vom 1. Juli 2020 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab.
10. Bereits am 11. März 2020 hatte der nunmehr anwaltlich vertretene A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben und die dahingehende Aufhebung der Verfügung vom 3. März 2020 beantragt, als ihm ab dem 1. Juli 2019 eine halbe Invalidenrente, eventualiter eine Viertelsrente auszurichten sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Abstellen auf das Total des Kompetenzniveaus 3 für die Bestimmung des Invalideneinkommens kritisiert. Es sei der Medianwert des Kompetenzniveaus 1 für den Sektor 3 (Dienstleistungen) heranzuziehen. Weil er über Jahre hinweg im gleichen Betrieb gearbeitet habe und auch in einer adaptierten Tätigkeit mit starken Einschränkungen konfrontiert bzw. in der Leistungsfähigkeit sicherlich vermindert wäre, sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % gerechtfertigt. Ausserdem wurde ein Valideneinkommen von CHF 130'000.‑‑ anstelle des der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegten Betrages von CHF 123'645.‑‑ geltend gemacht.
11. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Zudem ergänzte sie, dass vorliegend offen gelassen werden könne, ob das Valideneinkommen auf CHF 130'000.‑‑ zu erhöhen sei, da – bei ansonsten unveränderten Parametern – (ab dem 1. Juli 2019) weiterhin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere. Unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer erlangten beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen als Geschäftsführer sei die Anwendung des Totalwerts des Kompetenzniveaus 3 der LSE-2016-Tabelle TA1 zur Bestimmung des Invalideneinkommens (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) angezeigt. Betreffend den vom Beschwerdeführer verlangten leidensbedingten Abzug von mindestens 10 % kämen von den überhaupt in Frage kommenden persönlichen und beruflichen Umständen höchstens leidensbedingte Einschränkungen in Frage. Weil beim Beschwerdeführer aufgrund der Arztberichte in einer angepassten Tätigkeit weder eine zeitliche Einschränkung noch eine Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliege, lasse sich kein solcher Abzug rechtfertigen.
12. Bereits mit Verfügung vom 13. November 2019 hatte die SUVA A._____ ab dem 1. Oktober 2019 eine Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % bei einem versicherten Jahresverdienst von CHF 55'543.‑‑ zugesprochen. Das Valideneinkommen wurde dabei auf Basis der Lohndeklaration 2018 auf CHF 123'645.‑‑ festgelegt. Das Invalideneinkommen wurde auf Basis der LSE-Tabellenlöhne für das Jahr 2016 per 2019 mit CHF 91'123.‑‑ beziffert. Zudem hielt die SUVA fest, dass die Integritätsentschädigung bereits früher zugesprochen worden sei, wobei diese gemäss kreisärztlicher Beurteilung unverändert bei 20 % bleibe. Dagegen erhob A._____ am 9. Dezember 2019 Einsprache, welche er, nunmehr anwaltlich vertreten, am 11. März 2020 begründete. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2020 hiess die SUVA die Einsprache teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung in dem Sinne ab, als dass A._____ ab dem 1. Oktober 2019 eine Invalidenrente (der Unfallversicherung) von 27 % zustehe. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Dagegen erhob A._____ am 24. August 2020 wiederum Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die dahingehende Aufhebung des Einspracheentscheides der SUVA vom 24. Juni 2020, als dass A._____ ab dem 1. Oktober 2019 eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in der Höhe von 56 %, eventualiter nach richterlichem Ermessen auszurichten sei (Verfahren S 20 95). Zur Begründung wurden im Wesentlichen die gleichen Einwendungen erhoben, wie im vorliegenden Verfahren. Am 10. September 2020 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheentscheides vom 24. Juni 2020.
13. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Beizug der SUVA-Akten des Verfahrens S 20 95 angezeigt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 3. März 2020 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 3. März 2020. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.
2.
Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht auf Basis der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) für das Jahr 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), Zeile "Total" berechnet und somit für das Jahr 2019 auf einem Betrag von (gerundet) CHF 91'123.‑‑ festgelegt hat (CHF 7'183.‑‑ x 12 : 40 x 41.7 x 1.004 x 1.005 x 1.005).
2.1.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung – sowohl für die Invaliden‑ als auch die obligatorische Unfallversicherung – primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können für die Festsetzung des Invalideneinkommens insbesondere die (im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aktuellsten) LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. BGE 143 V 295 E.2.2, 142 V 178 E.2.5.8.1, 135 V 297 E.5.2 und 129 V 472 E.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.4.2, 9C_752/2017 vom 31. Juli 2018 E.3.1, 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.3 und 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E.4.2).
2.1.2
Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (siehe zum Ganzen BGE 141 V 642 E.4.3.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E.5.2.1 und 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E.3.3.1).
2.1.3
Werden für die Bestimmung des Invalideneinkommens eines Versicherten LSE-Tabellenlöhne herangezogen, ist in der Regel auf die Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht; Privater Sektor; Ganze Schweiz) und die dem Geschlecht entsprechende Zeile "Total" – umfassend alle Wirtschaftszweige – im entsprechenden Kompetenzniveau abzustellen (vgl. BGE 144 I 103 E.5.2, 124 V 321 E.3b/aa; Urteile des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E.5.2, 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E.5.3, 9C_444/2018 vom 17. Oktober 2018 E.3.1, 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E.6.2, 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E.7 und 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E.5.1). Nur wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E.7.2, 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.1, 9C_325/2018 vom 29. Juni 2018 E.3.2.2, 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E.4.2 und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E.4.2).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, das Invalideneinkommen aufgrund der LSE 2016, Tabelle TA1, zu ermitteln. Vielmehr führt er aus, dass er gemäss den medizinischen Berichten (in einer adaptierten Tätigkeit) voll arbeitsfähig sein solle, womit bei der Ermittlung des Invalideneinkommens korrekterweise die LSE-Tabellenlöhne herangezogen worden seien.
2.3
Der Beschwerdeführer ist indes der Ansicht, dass es nicht angehen könne, auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen. Er verfüge zwar über verschiedene Ausbildungen bzw. Diplome (Gipserlehre, Polier Stuckateur-Trockenbauer SMGV, Stuckateur-Meister SM, Diplom für Unternehmensführung SIU; vgl. dazu IV-act. 68 S. 168 ff.), diese stünden aber alle nachweislich im Zusammenhang mit der angestammten Tätigkeit. Aufgrund der nachgewiesenen Einschränkungen im erwerblichen Bereich (leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags in überwiegendem Sitzen, ohne monoton-repetitive Bewegungs‑ und Haltungsmuster des Rückens, ohne repetitive Überschulterarbeiten, ohne [berufliche] Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen, kein häufiges Gehen im Gelände, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Einnehmen der Kniehocke sowie körpernahem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg; vgl. dazu die angefochtene Verfügung vom 3. März 2020 in den Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2 und die Verfügung der SUVA vom 13. November 2019 [Bf-act. 3]) seien diese Ausbildungen in einer adaptierten Tätigkeit jedoch völlig nutzlos oder zumindest nur sehr beschränkt verwertbar. Denn er könne grundsätzlich nur noch einfachste Tätigkeiten ausführen, welche ihm völlig fremd seien und in denen er als kompletter Laie bzw. Neuling bezeichnet werden müsse. Er verfüge nur in der Baubranche, präziser im Bereich von Gipserarbeiten, über ein grosses Fachwissen, nicht jedoch in anderen Arbeitsbereichen, in denen ihm anscheinend im Sinne einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit zumutbar sein soll. Aufgrund der erwähnten Einschränkungen könne er auch im verarbeitenden Gewerbe nur noch teilweise Arbeiten ausführen, weil dort normalerweise stets Lasten von über 15 kg gehoben und vor allem auch dort ständig gegangen und gestanden werden müsse. In einer (weiteren) leidensangepassten Tätigkeit wie etwa im Dienstleistungssektor verfüge er über keinerlei Fachwissen, womit wie üblich das Kompetenzniveau 1 heranzuziehen sei. Alles andere als einfachste Arbeiten körperlicher oder handwerklicher Art könne er nicht mehr ausführen. Bei Versicherten, die in einer jahrzehntelang ausgeübten angestammten Tätigkeit nicht oder nur noch teilweise arbeitsfähig seien, sei für die Ermittlung des Invalideneinkommens in der Regel auf das Kompetenzniveau 1 oder allenfalls auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Wenn eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf ihren angestammten Beruf zurückgreifen könne, rechtfertige sich aber die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nur dann, wenn diese über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüge. Auch wenn er einige Ausbildungen absolviert und in seinem eigenen Gipsergeschäft über die Jahre hinweg auch gewisse organisatorische Fähigkeiten erlangt habe, verfüge er in einer Verweistätigkeit über keine besondere Fertigkeiten und Kenntnisse. Schliesslich umfasse das Kompetenzniveau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten etc., welche er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen wie namentlich die Beschwerden im oberen Bewegungsapparat und der Sprunggelenksverletzung realistischerweise kaum mehr ausführen könne. Weil er nur noch leichte bis maximal mittelschwere (sitzende) Arbeiten im Sinne von Hilfsarbeiten erbringen könne, werde ihm auch eine Tätigkeit im Sektor "Produktion" verunmöglicht, zumal in dieser Berufssparte überwiegend stehend und gehend gearbeitet werde und erhebliche Gewichte gehoben werden müssten. Somit sei das Invalideneinkommen einzig anhand des Sektors 3 (Dienstleistungen) im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) zu bestimmen. Daraus ergebe sich auf Basis der LSE 2016 (Tabelle TA1) per 2019 ein Invalideneinkommen von CHF 62'224.20 (recte CHF 63'011.15 [CHF 4'967.‑‑ x 12 : 40 x 41.7 x 1.004 x 1.005 x 1.005]).
2.4
Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit ganztägig und ohne grössere Einschränkungen zumutbar wäre. Ihm stünden in Anbetracht seiner Aus- und Weiterbildungen wie namentlich dem Diplom für Unternehmensführung SIU und des beruflichen Werdegangs, insbesondere unter Berücksichtigung der langjährigen Erfahrung als Geschäftsführer der K._____ GmbH, im Bereich von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) verschiedene Stellen offen, bei denen ohne weiteres angenommen werden könne, dass er sie auch in Berücksichtigung seiner Beschwerden zu verrichten vermöge und auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen dürfe. So verfüge der Beschwerdeführer über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten als Geschäftsführer. Zudem wären ihm im mittleren Alter Umschulungsmassnahmen durchaus zumutbar und seien in casu – etwa in der Form eines Informatikanwenderkurses für technische Kaufleute – auch tatsächlich an die Hand genommen worden. Somit sei anhand der Tabelle TA1 der LSE 2016 zu Recht von einem monatlichen Bruttolohn im privaten Sektor, Total aller Tätigkeiten im Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) für Männer von CHF 7'183.‑‑ ausgegangen worden. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung bis ins Jahre 2019 resultiere daraus ein Jahreseinkommen von CHF 91'123.‑‑.
2.5.1
Gemäss den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen, welchen der Beschwerdeführer nicht substanziiert widerspricht und an denen er auch keine auch nur geringen Zweifel zu wecken vermag, leidet er unter einer eingeschränkten Belastbarkeit der Schultern rechtsbetont, des Rückens, des linken Sprunggelenks sowie des rechten Knies. Zumutbar sind ihm ab April 2019 gemäss Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. J._____ vom 19./November 2019 – namentlich gestützt auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. med. B._____ vom 4. April 2019 von 50 % in der angestammten Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt (siehe IV-act. 63 S. 4 und IV-act. 64 S. 2; vgl. auch IV-act. 68 S. 153, wo der Beschwerdeführer im August 2019 ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit berichtete) sowie der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. September 2019 seitens der SUVA durch Dr. med. I._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates – noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in überwiegendem Sitzen ganztägig ohne monoton-repetitive Bewegungs‑ und Haltungsmuster des Rückens, ohne repetitive Überschulterarbeiten, ohne Tätigkeiten in überwiegendem Gehen und Stehen, ohne häufiges Gehen im Gelände, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen sowie ohne Einnehmen einer Kniehocke zumutbar. Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil sind dem Beschwerdeführer in einem 100 %-Pensum bzw. ganztags ohne zusätzliche Leistungsminderungen zumutbar (siehe IV-act. 84 S. 10 f. sowie IV-act. 66 S. 9 und IV-act. 68 S. 189).
Dispositiv
2.5.2. Die Beschwerdegegnerin bringt aufgrund der Akten zu Recht vor, dass der Beschwerdeführer nicht nur über eine langjährige Erfahrung als Geschäftsführer der K._____ GmbH mit entsprechenden Kenntnissen im administrativen Bereich verfügt, sondern im Jahre 2007 namentlich auch ein entsprechendes Diplom für Unternehmensführung erworben hat (siehe zu Letzterem: IV-act. 68 S. 169 ff.). Dieser Unternehmerschulungskurs für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe umfasste 440 Lektionen und behandelte vielfältige administrative Fragen und Themen der Unternehmensführung. Die Prüfungsthemen umfassten etwa das Personal‑ und Steuerwesen, die Finanzbuchhaltung, die Unternehmensführung im Marketingbereich, die Kostenrechnung, die Betriebsanalyse, das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie auch das Sachen‑ und öffentliche Bau‑ und Planungsrecht (siehe IV-act. 68 S. 170). Daneben erwarb der Beschwerdeführer auch verschiedene handwerkliche Zusatzausbildungen zum Polier Stuckateur-Trockenbauer bzw. Vorarbeiter und absolvierte auch zwei Prüfungen zum Stuckateur Meister (siehe IV-act. 68 S. 165, 168 und 172 ff.). Ein abgeschlossenes Prüfungsmodul zu Letzterem umfasst speziell auch das Thema "Preisberechnung". Insofern kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer über einen grossen Erfahrungsschatz und ein bedeutendes Ausbildungsportfolio im Baugewerbe, speziell im Gipserbereich, verfügt. Zwar gab der Beschwerdeführer im November 2018 gegenüber der Krankentaggeldversicherung an, dass seine Schwester das Büro (für die K._____ GmbH) erledige. Im Bericht zur Besprechung bei der SUVA vom 23. September 2019 wurde demgegenüber aber festgehalten, dass das Jobprofil des Beschwerdeführers weiterhin unverändert sei und auch im Umfang von 20 % Administration wie Akquise, Rapporte/Ausmessen, Offertwesen – neben 80 % manueller Tätigkeit auf den Baustellen – beinhalte (vgl. IV-act. 50 S. 6 und IV-act. 68 S. 164). Solche Fähigkeiten, welche sowohl die handwerkliche Praxis als auch die dazugehörigen administrativen Tätigkeiten wie Preiskalkulation, Arbeitsvorbereitung und ‑planung sowie darüber hinaus auch Themenbereiche der Geschäftsführung betreffen, sind nach Ansicht des Gerichts im Rahmen des hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkts, etwa als Sachbearbeiter in der (Aus‑)Baubranche, speziell im Gipserbereich, oder als Geschäftsführer eines handwerklichen (Aus‑)Baubetriebes, durchaus nachgefragt. Es ist naheliegend, dass der Beschwerdeführer, der neben einer grossen praktischen Erfahrung auf der Baustelle zusätzlich auch Erfahrung in administrativen Tätigkeiten mitbringt und somit einen ausgeprägten Praxisbezug aufweist, auch mit einer entsprechenden Entlohnung rechnen darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn während Jahren die Fähigkeiten als Geschäftsführer der eigenen Firma durchaus erfolgreich und andauernd unter Beweis gestellt wurden. Zudem sind dem Beschwerdeführer laut seinem Belastungsprofil auch leichte bis mittelschwere, handwerkliche Arbeiten in überwiegend sitzenden Positionen ohne monoton-repetitive Bewegungs‑ und Handlungsmuster des Rückens sowie repetitive Überschulterarbeiten zumutbar, welche vornehmlich im verarbeitenden Gewerbe zu finden sind. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer trotz seiner Fähigkeiten noch einen Informatikanwenderkurs für technische Kaufleute als Umschulungsmassnahme zugesprochen hat, ändert nichts an den grundsätzlich eingehenden Fähigkeiten des Beschwerdeführers inkl. praktischer Erfahrung im handwerklichen Bereich. Dieser Kurs soll vielmehr punktuell die Informatikanwenderkenntnisse des Beschwerdeführers verbessern bzw. auffrischen, was durchaus als angezeigt erscheint, weil sich eine adaptierte Tätigkeit namentlich im Bereich einer Bürotätigkeit bewegen soll, wobei sich die praktische handwerkliche Erfahrung des Beschwerdeführers im (Aus‑)Baugewerbe sowohl als Sachbearbeiter als auch in geschäftsleitenden Tätigkeiten als nützlich erwiese. Die seitens der Beschwerdegegnerin gewährte Massnahme zur besseren Befähigung im Umgang mit Computern bzw. den gängigen Informatikanwendungen (siehe dazu IV-act. 91 S. 2) mag wohl auch darauf zurückzuführen sein, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin dahingehend geäussert hatte, dass er im Umgang mit Computern keinerlei Kenntnisse habe. Dieses Manko soll demnach mit einer solchen Ausbildungsmassnahme sowohl im Hinblick auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im eigenen Geschäft als auch im Hinblick auf eine zumutbare, adaptierte Tätigkeit behoben werden (vgl. IV-act. 96 S. 5). Daraus kann folglich nicht auf eine fehlende Befähigung für entsprechend anspruchsvolle Administrativ‑ bzw. Bürotätigkeiten geschlossen werden, wobei jeder neuen Stelle ohnehin eine gewisse Einarbeitungszeit in die konkreten Betriebsabläufe immanent ist und ein solcher Informatikanwenderkurs, speziell bei noch eher unerfahrenen Computernutzern, auch dem selbstsichereren Umgang mit den gängigen Softwareapplikationen dienen kann.
2.5.3.1. Der Beschwerdeführer verweist für die von ihm angenommene Einstufung der noch zumutbaren, vollzeitlichen Verweistätigkeit in das Kompetenzniveau 1 bzw. maximal das Kompetenzniveau 2 auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019, in welchem dieses das Invalideneinkommen auf Basis des Kompetenzniveaus 2 anstelle des Kompetenzniveaus 4 ermittelte. Im Unterschied zum vorliegenden Fall habe der Versicherte im zitierten Bundesgerichtsurteil – gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers – die praktisch erworbenen Fähigkeiten aber noch teilweise nutzen können. Dazu ist zu bemerken, dass sich dieser zitierte Fall doch gewichtig von der vorliegenden Situation unterscheidet. So hielt das Bundesgericht im zitierten Urteil fest, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine überzeugende Begründung für eine Einstufung in das Kompetenzniveau 4 angegeben habe. Zudem verfügte der Versicherte dort neben der absolvierten (Grund‑)Ausbildung als Dekorationsgestalter über keine (weiteren) aktenkundigen Aus- oder Weiterbildungen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E.5.3.2 und 5.3.3.1). Ausser der praktisch angeeigneten, langjährigen Berufserfahrung im (nunmehr nicht mehr zumutbaren) Verkaufsbereich verfügte der dortige Versicherte aber weder über ein grosses theoretisches Wissen noch über komplexe Problemlösungskompetenzen oder über spezifische Berufsausbildungen bzw. Weiterbildungen, womit das Abstellen auf das oberste Kompetenzniveau 4 – trotz teilweiser Tätigkeit in leitender Funktion – nach Auffassung des Bundesgerichts nicht gerechtfertigt war.
2.5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich auch das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 nur dann rechtfertigen liesse, wenn der Versicherte über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüge, trifft dies zwar grundsätzlich zu (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E.5.3.2, 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E.8.2.1 und 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.2). Wie in der vorstehenden Erwägung 2.5.2 dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer aber durchaus auch für adaptierte, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten mit überwiegend sitzender Haltung über spezifische (theoretische und praktische) Fähigkeiten und Kenntnisse, welche, entgegen seiner Ansicht, durchaus mehr als leichte bis maximal mittelschwere (sitzende) Arbeiten im Sinne von Hilfsarbeiten des Kompetenzniveaus 1 (im Sektor 3 [Dienstleistungen]) erlauben. Speziell zu benennen sind etwa Sachbearbeitungs- und/oder (Geschäfts‑)Führungsaufgaben generell im Bereich (Aus‑)Bauhandwerk oder auch im vorgelagerten (Grosshandels‑)Vertrieb inkl. Beratung zu entsprechenden Produkten, wozu ihn seine jahrelangen praktischen Fachkenntnisse im Ausbaugewerbe besonders qualifizieren. Dabei ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit Mitteilung vom 4. Juni 2020 noch einen Intensiv-Staplerkurs zur Verbesserung seiner logistischen Fertigkeiten gewährt hat (siehe SUVA-act. 209 und 217 im Verfahren S 20 95).
2.5.3.3. Die Beschwerdegegnerin verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017, gemäss welchem bei einer Physio-/Hippotherapeutin, der trotz unfallbedingter Gesundheitsschädigung die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit ganztägig und ohne grössere Einschränkungen zumutbar war, das Invalideneinkommen seitens der Unfallversicherung zur Recht anhand des Kompetenzniveaus 3, Rubrik Gesundheits- und Sozialwesen, ermittelt worden war. Dabei wurden die absolvierten Aus‑ und Weiterbildungen, der berufliche Werdegang (langjährige Erfahrung als Physio‑ und Hippotherapeutin und die Tätigkeit in der Administration sowie Leitung einer Firma) und die Zumutbarkeit von Umschulungsmassnahmen für eine Person mittleren Alters berücksichtigt (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E.5.2.1).
2.5.3.4. Zur Einordnung der dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall noch zumutbaren Verweistätigkeit in ein Kompetenzniveau sind auch noch folgende Fälle aus der Rechtsprechung richtungsweisend:
2.5.3.5. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 wurde die vorinstanzliche Bemessung des Invalideneinkommens durch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Verfahren S 18 49 gestützt auf das Kompetenzniveau 1 geschützt. Der dortige Versicherte konnte die grobmanuell belastende Bauhandwerkertätigkeit als (selbständiger) Plattenleger infolge chronischer belastungsabhängiger Schmerzen nicht mehr ausführen. Die SUVA hatte dannzumal das Valideneinkommen anhand des Kompetenzniveaus 2 bemessen. In einer adaptierten Tätigkeit (ohne Heben von Lasten mit einem Gewicht über einem Kilogramm und Unzumutbarkeit von Tätigkeiten auf Leitern und Arbeiten mit grobmanuellen Werkzeugen, mit vibrierenden Maschinen sowie mit dem Ziehen und Schieben von schwereren Lasten über der Gewichtslimite) bestand hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bzw. war eine im Vergleich zur früheren grobmanuellen Bauhandwerkertätigkeit körperlich weniger belastende Arbeit weiterhin vollschichtig zumutbar. Im zitierten Fall hatte der Versicherte ausser der Grundschule in Italien keine Berufsausbildung abgeschlossen und in der Schweiz ausschliesslich manuell im Baugewerbe gearbeitet. Für die Administration seiner selbständigen Erwerbstätigkeit war er auf die Unterstützung durch seine Ehefrau angewiesen und seine Deutschkenntnisse waren mangelhaft, wodurch auch die von der Invalidenversicherung eingeleiteten Umschulungsmassnahmen beeinträchtigt wurden. Das Bundesgericht schloss daraus, dass beim Versicherten, der bisher ausschliesslich auf dem Bau gearbeitet habe, die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund der unbestritten massgebenden Zumutbarkeitsbeurteilung ins Gewicht fielen. Ausserdem habe die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung darauf geschlossen, dass der Versicherte seine eigentliche Handwerkstätigkeit nicht mehr ausüben könne, auch wenn ihm körperlich weniger belastende Tätigkeiten noch vollschichtig zumutbar blieben. Seien dem Versicherten ohne Berufsausbildung die bisher ausgeübten grobmanuellen Bauhandwerkertätigkeiten nicht mehr zumutbar, rechtfertige es sich unter den gegebenen Umständen, das Invalideneinkommen basierend auf dem massgebenden statistischen Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 zu ermitteln (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E.7 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019, in welchem dem Versicherten, der in einem Kleinstbetrieb als selbständigerwerbender, ungelernter Fensterbauer fast ausschliesslich handwerklich tätig war, bei einer verbleibenden zumutbaren körperlich leichten, handwerklichen oder arbeitsvorbereitenden Tätigkeit in einem Pensum von 50 % ein Invalideneinkommen auf Basis des Kompetenzniveaus 1 angerechnet wurde).
2.5.3.6. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entschied im Urteil S 17 26 vom 27. Februar 2018, dass die Unfallversicherung das Invalideneinkommen des Versicherten, der auch selbst handwerklich tätig war, zu Recht anhand des Kompetenzniveaus 3 festgelegt habe. Dem Versicherten waren aus unfallversicherungsrechtlicher Perspektive noch leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten ganztags ohne häufiges Treppen- und Leitersteigen und ohne Tätigkeiten, die ein kraftvolles Zupacken erfordern und bei denen Schläge und Vibrationen auf Hände und Vorderarme fortgeleitet würden, sowie keine Tätigkeiten mit häufigen Umwendbewegungen zumutbar. Der dortige Versicherte hatte sowohl eine Lehre als Maurer als auch als Hochbauzeichner absolviert. Zudem war er während fünfzehn Jahren als selbständiger Architekt tätig, danach führte er als Maler und Geschäftsführer eine eigene Firma. Ausserdem hatte er weitere Ausbildungen in Baubiologie und Spezialisierungskurse für Harzbeschichtungen absolviert. Nach eigenen Angaben des Versicherten kümmerte er sich als Geschäftsführer insbesondere um die Büroarbeiten, das Offertwesen, die Kundenakquisition, die Logistik sowie das Magazin und half auf der Baustelle bei leichteren Arbeiten mit. Angesichts dieses beruflichen Werdegangs, bei dem sich der dortige Versicherte in verschiedenen Gebieten (Architektur, Bau- und Malergewerbe) vertieftes praktisches und theoretisches Wissen angeeignet hatte, ging das streitberufene Gericht mit der Ansicht der Unfallversicherung einig, dass der Versicherte trotz der ausgewiesenen Beschwerden weiterhin über verwertbare spezifischere Fähigkeiten und Ressourcen verfüge, die es ihm ermöglichten, auch anspruchsvolleren Tätigkeiten nachzugehen, die mehr spezialisiertes Wissen erforderten, als im Kompetenzniveau 2 verlangt werde (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 17 26 vom 27. Februar 2018 E.6.5.3.3 und 6.6.1 f.).
2.5.3.7. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen legte im Urteil IV 2016/405 vom 11. September 2018 (unbeurteilt geblieben im Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019) das Invalideneinkommen auf Basis des Kompetenzniveaus 1 anstelle des Kompetenzniveaus 2 (so wie es die IV-Stelle anhand der Invalideneinkommensberechnung der Unfallversicherung gemachte hatte) fest. Zur Begründung führte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen unter anderem unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 aus, dass das Heranziehen des Kompetenzniveaus 2 nicht überzeugend sei. Denn aus den Akten gehe hervor und werde zudem vom Versicherten plausibel darlegt, dass er vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung in seiner eigenen (Zimmerei‑)Unternehmung hauptsächlich auf dem Bau und in der Werkstatt, mithin handwerklich tätig war und lediglich im Rahmen von etwa 10 % Büroarbeiten ausgeführt habe. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über die übliche Geschäftsführertätigkeit in einem Kleinbetrieb hinausgehende betriebswirtschaftliche Kenntnisse erworben hätte, die er in einer Arbeitnehmertätigkeit nutzbringend einsetzen könnte. Für eine angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit, unterbrochen von kurzen Gehstrecken ohne Gewichtsbelastungen bzw. von kurzen Stehepisoden, bestand eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
2.5.3.8. Mit Urteil 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 26. März 2019 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Unfallversicherung gut und bestätigte den ursprünglichen Einspracheentscheid, in welchem die Unfallversicherung das Invalideneinkommen anhand des Kompetenzniveaus 2 ermittelt hatte. Der Fall betraf einen gelernten Zimmermann, der bei einer von ihm geführten Firma tätig war, die Polierschule sowie Buchhaltungs- und Personalführungskurse besucht und vier Mitarbeitende sowie zwei Lehrlinge beschäftigt hatte. Zwar war ihm die angestammte Tätigkeit als Zimmermann gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar, jedoch war er immer noch in der Lage, einen eigenen Betrieb zu führen. Dabei erledigte er (abends und am Wochenende während ca. 10 Stunden bzw. zu ca. 10 %) auch administrative Aufgaben und hatte gegenüber seinen vier Angestellten und zwei Lehrlingen Führungs‑ und Ausbildungsaufgaben wahrzunehmen. Das Bundesgericht schloss daraus, dass er über die dazu nötigen, besonderen Fähigkeiten verfügte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E.6.3). In einer leidensadaptierten, überwiegend sitzenden Tätigkeit, unterbrochen von kurzen Gehstrecken ohne Gewichtsbelastung und kurzen Stehepisoden, bestand eine 100%ige arbeitsfähig. Es sei der Unfallversicherung beizupflichten, dass der Versicherte auch in vorwiegend sitzenden Positionen handwerkliche Arbeiten ausüben könne, womit es sich rechtfertige, dem Versicherten beim Invalideneinkommen den Zentralwert (Median) gemäss Zeile Total des LSE-Kompetenzniveaus 2 anzurechnen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E.5.2 und 8.1 ff.).
2.5.3.9. Im Urteil 8C_624/2018 vom 11. März 2019 erachtete das Bundesgericht bei einem adaptierten Leistungsprofil, wonach dem über eine kaufmännische Weiterbildung verfügenden Versicherten – der als Key Account Manager und später selbständiger Eventmanager tätig war – noch leichte Bürotätigkeiten in einem Pensum von 60 % mit der Möglichkeit, die Körperposition zu wechseln und immer wieder eine kleine Pause einzulegen zumutbar waren, das von der Vorinstanz als massgebend betrachtete Kompetenzniveau 2 für rechtskonform. Das vom dortigen Versicherten verlangte Heranziehen des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) bzw. des (ehemaligen) Anforderungsniveaus 4 entsprach gemäss Bundesgericht hingegen weder seinem beruflichen Hintergrund noch dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil für eine adaptierte Tätigkeit (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2018 vom 11. März 2019 E.4.3).
2.5.3.10. Im Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz das Invalideneinkommen des Versicherten zu Recht auf Basis des Kompetenzniveaus 1 bestimmt hat (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.2). Der dortige Versicherte führte zwar während vielen Jahren seinen Kleinbetrieb (selbständiger Plattenleger), wobei ihm die handwerklichen Tätigkeiten nunmehr aber nicht mehr zumutbar waren. Während seiner 30-jährigen selbständigen Erwerbstätigkeit führte er keinerlei administrative Tätigkeiten aus, weil seine Ehefrau die Büroarbeiten (vollständig) erledigte (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.2).
2.5.3.11. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 21. August 2019 wurde bei einem gelernten Koch/Küchenchef und Chef-Traiteur, der langjährig im Traiteur-/Comestiblesbereich verschiedener Unternehmungen tätig war und zuletzt auch eine leitende Funktion im Betrieb besetzte sowie für den weltweiten Wareneinkauf verantwortlich gewesen war, die Ermittlung des Invalideneinkommens auf Basis des Kompetenzniveaus 3 im Sektor Grosshandel (Ziff. 45-46) durch die Vorinstanz geschützt. Die Voraussetzungen des Kompetenzniveaus 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) sah das Bundesgericht dabei namentlich als erfüllt an, weil sich der dortige Versicherte im Verlauf der Jahre ein beachtliches Wissen auf diesem Gebiet erarbeiten konnte. Ausserdem gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die Gründe für den vorzeitigen Abbruch einer kaufmännischen Ausbildung nicht relevant seien und das Fehlen eines solchen Abschlusses in diesem Fall nicht ins Gewicht falle. So habe der frühere Geschäftspartner bestätigt, dass der Versicherte durchaus in der Lage gewesen sei, dessen Stellvertretung zu übernehmen und kleinere administrative Tätigkeiten ausserhalb der Verantwortlichkeit/Zuständigkeit des Wareneinkaufs zu übernehmen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 21. August 2019 E.5.1 und 5.2.1 f.).
2.5.3.12. Im Urteil 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 ging das Bundesgericht mit der Vorinstanz einig, dass für die Bemessung des Invalideneinkommens für einen gelernten Akkordmetzger, der den Beruf langjährig ausgeübt hatte und zuletzt als selbständiger Akkordmetzger mit eigener GmbH tätig war, auf das Kompetenzniveau 3 in der angestammten Branche der Nahrungs- und Getränkeherstellung abzustellen sei. Dabei hatte der dortige Versicherte im Entscheidzeitpunkt eine Stelle als technischer Kaufmann in einem Fleischverarbeitungsbetrieb inne. Das Bundesgericht hielt fest, dass der erlernte Beruf auch nach gesundheitsbedingter Aufgabe Bestandteil der Ausbildung bleibe. Angesichts dessen sowie der Erfahrung des Versicherten aus der Selbständigkeit liege es nahe, dass ihm in der angestammten Branche der Fleischverarbeitung leidensangepasste "komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen" grundsätzlich offen stünden. Dem dortigen Versicherten wurden gutachterlich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit infolge degenerativer Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, einen chronischen Tennisellenbogen rechts, beginnende Kniearthrose beidseits sowie eine nichtentzündliche Sehnenerkrankung mit Sehnenverkalkung der Achillessehnen beidseits attestiert. Nach der Expertise bestand eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %, ganztägig umsetzbar bei erhöhtem Pausenbedarf für leidensangepasste Tätigkeiten (ausschliesslich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über zwei bis drei Kilogramm körpernah und nicht repetitiv, keine langen Gehstrecken, kein repetitives Treppensteigen/Besteigen von Leitern etc., keine Einnahme von Zwangspositionen der Kniegelenke, keine repetitive Beanspruchung des rechten Ellenbogens und der Beachtung rückenökonomischer Grundsätze bezüglich Arbeitsumgebung). Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, dass der dortige Versicherte bereits in der orthopädischen Begutachtung von verschiedenen Anstellungen als Betriebs- bzw. Produktionsleiter in der Fleischverarbeitung berichtet habe, die jeweils einzig an verlangten Einsätzen "an der Front" als Metzger gescheitert seien. Gemäss Bundesgericht rechtfertigte sich das Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 in der Branche der Nahrungs‑ und Getränkeherstellung bereits ohne Berücksichtigung der (abgebrochenen) Umschulung zum technischen Kaufmann (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E.3 und 5.2.1 f.).
2.5.4. Aus der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung lassen sich für die Wahl des Kompetenzniveaus zur Bestimmung des Invaliden‑ bzw. der Vergleichseinkommen die im konkreten Fall bei einer versicherten Person vorhandenen Aus- und Weiterbildungen, der berufliche Werdegang und die Berufserfahrung, weitere Kenntnisse und Fähigkeiten, die allfällige Zumutbarkeit von Umschulungsmassnahmen sowie die verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen als massgebliche Kriterien identifizieren. Die in den vorstehenden Erwägungen 2.5.3.1 ff. erwähnte Rechtsprechungsauswahl spricht für die Wahl eines höheren Kompetenzniveaus als dasjenige des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kompetenzniveaus 1. Die immerhin gewisse Parallelen zum vorliegenden Fall aufweisenden, vorstehend erwähnten Fälle, bei denen auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt wurde, sind beispielsweise mit der vorliegenden Situation des (muttersprachlich Deutsch sprechenden) Beschwerdeführers insofern nicht vergleichbar, als dass dieser gemäss der vorstehenden Erwägung 2.5.2 über seinen breiten, langjährigen beruflichen Erfahrungsschatz in der Baubranche, insbesondere im Gipserbereich, hinaus über ein vielfältiges Aus- und Weiterbildungsportfolio (auch in administrativen Tätigkeiten) verfügt und dieses mit einem Informatikanwenderkurs für technische Kaufleute weiter vertieft wurde. Der Beschwerdeführer bringt zwar zu Recht vor, dass sich das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann rechtfertigen liesse, wenn der Versicherte über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüge. Letzteres trifft aber gerade auf ihn in jedem Fall zu, verfügt er doch aufgrund seiner Erwerbsbiografie mit mehreren Aus‑ und Weiterbildungen für adaptierte, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten mit überwiegend sitzender Haltung über spezifische (theoretische und praktische) Fähigkeiten und Kenntnisse, welche, entgegen seiner Ansicht, durchaus mehr als leichte bis maximal mittelschwere (sitzende) Arbeiten im Sinne von Hilfsarbeiten des Kompetenzniveaus 1 (im Sektor 3 [Dienstleistungen]) erlauben. Speziell zu benennen sind etwa Sachbearbeitungs- und/oder (Geschäfts‑)Führungsaufgaben generell im Bereich (Aus‑)Bauhandwerk oder auch im vorgelagerten (Grosshandels‑)Vertrieb inkl. Beratung zu entsprechenden Produkten, wozu ihn seine jahrelangen praktischen Fachkenntnisse im Ausbaugewerbe besonders qualifizieren. Somit rechtfertigt sich jedenfalls das vom Beschwerdeführer verlangte Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E.7 ff und 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E.8.1 ff.).
2.5.5. Es bleibt die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegegnerin für die Bemessungen des Invalideneinkommens zu Recht auf das Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) und somit einem monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bzw. Median) über alle Wirtschaftszweige (Zeile Total) für Männer gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2016 von CHF 7'183.‑‑ abgestellt hat.
2.5.6. Der Beschwerdeführer verlangt zunächst in Abweichung von der allgemeinen Regel, dass innerhalb des gewählten Kompetenzniveaus nicht auf das Total aller Wirtschaftszweige, sondern lediglich auf den Wert des Sektors 3 (Dienstleistungen) abgestellt wird. Wie in der vorstehenden Erwägung 2.5.3.2 bereits ausgeführt, beschränkt sich der Fächer der dem Beschwerdeführer noch offenstehenden Betätigungsmöglichkeiten nicht nur auf die Wirtschaftszweige des Sektors 3 (Dienstleistungen). Denn in erster Linie ist mit Blick auf die noch zumutbare Verweistätigkeit an eine solche als Sachbearbeiter in der (Aus‑)Baubranche, speziell im Gipserbereich, oder auch als Geschäftsführer eines handwerklichen (Aus‑)Baubetriebes zu denken, die den Wirtschaftszweigabteilungen 41-43 aus dem Sektor 2 (Produktion) zuzuordnen sind (vgl. dazu die NOGA 2008 Klassifizierung der Wirtschaftszweige in der Tabelle TA1 der LSE 2016 des BfS sowie BfS, NOGA 2008 Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, Neuchâtel 2008, S. 121 ff.). Auch wenn das ebenfalls bereits erwähnte Betätigungsfeld des vorgelagerten (Grosshandels‑)Vertriebes inkl. Beratung zu entsprechenden Produkten der Wirtschaftszweigabteilung 46 aus dem Sektor 3 "Dienstleistungen" zuzuordnen ist (vgl. dazu BfS, NOGA 2008 Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, Neuchâtel 2008, S. 131 ff.), ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mangels hinreichend zuverlässiger, statistischer Aussagekraft unzulässig, aus (zwei) verschiedenen Zentralwerten (Median) der LSE-Tabellen einen Mittelwert zu bilden und diesen dann der Validen- oder Invalideneinkommensberechnung zugrunde zu legen (siehe BGE 142 V 178 E.2.5.7; Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E.4.1.2, 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E.4.2.2 und 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E.7.2.2). Zudem ist es dem Beschwerdeführer trotz seiner körperlichen Einschränkungen laut dem Belastungsprofil weiterhin möglich, in überwiegend sitzenden Positionen leichte bis mittelschwere wechselbelastende, handwerkliche Arbeiten ohne monoton-repetitive Bewegungs‑ und Haltungsmuster des Rückens sowie ohne repetitive Überschulterarbeiten auch in Produktions- bzw. produktionsnahen Betrieben auszuüben. In diesem Sinne sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 4. Juni 2020 denn auch einen Intensiv-Staplerkurs zur Verbesserungen seiner logistischen Fertigkeiten zu (siehe SUVA-act. 209 und 217 im Verfahren S 20 95). Damit ist – der Regel entsprechend und entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht – auf den Totalwert der LSE 2016 für das gewählte Kompetenzniveau abzustellen, weil sich die in Frage kommenden Arbeitsstellen sowohl im Sektor 2 als auch im Sektor 3 befinden können.
2.5.7.1. Die Beschwerdegegnerin stellt für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 3 ab, welches komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, umfasst. Dafür beruft sie sich – wie in der vorstehenden Erwägung 2.5.3.3 bereits erwähnt – auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017. Dieser Fall weist insofern Parallelen zum vorliegenden auf, als auch die dortige Versicherte über Aus‑ und Weiterbildungen verfügte. Ausserdem hat sie an ihrem Arbeitsplatz langjährige praktische Erfahrungen gesammelt sowie auch administrative und Leitungsaufgaben in den Firmen übernommen. Nach den Feststellungen des Bundesgerichts verfügte sie über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten im Gesundheitswesen, die sie auch im administrativen Bereich einsetzen könne (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E.5.2.1). Im Urteil 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 hielt das Bundesgericht fest, dass der erlernte Beruf auch nach der gesundheitsbedingten Aufgabe Bestandteil der Ausbildung bleibe und dem dortigen Versicherten – angesichts seiner Erfahrung als selbständiger Akkordmetzger mit eigener GmbH – in der angestammten Branche der Fleischverarbeitung leidensangepasste komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzten, grundsätzlich offen stünden. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens rechtfertige sich das Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 in der (angestammten) Branche der Nahrungs‑ und Getränkeherstellung (Wirtschaftszweigabteilungen 10-11) bereits ohne Berücksichtigung der (abgebrochenen) Umschulung zum technischen Kaufmann und es könne offenbleiben, ob mit Blick auf die abgebrochene Ausbildung zum technischen Kaufmann nicht allenfalls der Beizug des Kompetenzniveaus 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) in Frage käme (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 5.2.1 f. sowie die vorstehende Erwägung 2.5.3.12). Im Urteil 8C_878/2018 vom 21. August 2019 hinderte der Abbruch einer nach dem Unfall begonnen kaufmännischen Ausbildung ebenfalls nicht die Ermittlung des Invalideneinkommens auf Basis des Kompetenzniveaus 3, wobei ausgewiesen war, dass der dortige Versicherte die Stellvertretung seines früheren Geschäftspartners und kleinere administrative Aufgaben auch ausserhalb seiner Verantwortlichkeit/Zuständigkeit im Wareneinkauf übernehmen konnte. Dabei handelte es sich um einen gelernten Koch/Küchenchef und Chef-Traiteur, der langjährig im Traiteur‑/Comestiblesbereich verschiedener Unternehmungen tätig war und zuletzt auch eine leitende Funktion in einem Betrieb besetzte sowie für den weltweiten Wareneinkauf verantwortlich war (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 21. August 2019 E.5.1 und 5.2.1 f. sowie die vorstehende Erwägung 2.5.3.11).
2.5.7.2. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss der vorstehenden Erwägung 2.5.2 ebenfalls über spezifische Kenntnisse und Erfahrungen in administrativen, arbeitsvorbereitenden und leitenden Tätigkeiten infolge seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipserbetriebes. Diese Fähigkeiten sind namentlich mit dem Diplom für Unternehmensführung SIU aber auch der bisherigen, durchaus erfolgreichen Tätigkeit als Geschäftsführer der K._____ GmbH ausgewiesen. Das Diplom für Unternehmensführung SIU umfasste insgesamt 440 Lektionen in den Bereichen Unternehmensführung (Beschaffung, Qualitäts‑ und Projektmanagement, Marketing, Steuern, Versicherungswesen, Informatik), Personalwesen, Rechnungswesen, Volkswirtschaft und Recht (siehe IV-act. 68 S. 169 ff. und die vorstehende Erwägung 2.5.2). Ausserdem enthielten auch noch weitere absolvierte Weiterbildungen bzw. entsprechende Ausbildungsmodule Themen wie etwa Preiskalkulation, AVOR und Baustellenlogistik, Konstruktions‑ und Baustofflehre sowie Bauphysik und Bauchemie (siehe IV-act. 68 S. 168 und 176). Ausserdem ergibt sich aus dem Bericht zur Besprechung bei der SUVA vom 23. September 2019 das unveränderte Jobprofil des Beschwerdeführers, wonach seine Tätigkeit bei der K._____ GmbH auch 5 % Akquisition, 5 % Rapportwesen/Ausmessen und 10 % Offertwesen beinhalte; dies neben 80 % manuellem Wirken auf den Baustellen (siehe IV-act. 68 S. 164).
2.5.7.3. Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin auch zu Recht geltend, dass dem Beschwerdeführer angesichts seines Alters im massgebenden Zeitpunkt Umschulungsmassnahmen durchaus zumutbar sein und in casu –in der Form eines Informatikanwenderkurses für technische Kaufleute und später auch noch einem Intensiv-Staplerkurs – auch tatsächlich an die Hand genommen worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E.3.2 ff. und 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E.5.2.1).
2.5.7.4. Damit ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach dem Beschwerdeführer infolge seiner Aus‑ und Weiterbildung und seiner gesamten Erwerbskarriere auch komplexe, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Sachbearbeitungs- bzw. Führungstätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, sowohl im Sektor 2 des (Aus‑)Baugewerbes als auch im gewissen Bereichen des Sektors 3 (namentlich [Grosshandels‑]Vertriebes inkl. Beratung zu entsprechenden Produkten des [Aus‑]Baugewerbes) durchaus zumutbar sind, nicht zu beanstanden (vgl. auch VGU S 17 26 vom 27. Februar 2018 E.6.5.3.3 und 6.6.1 f. sowie die vorstehende Erwägung 2.5.3.6). Damit im Einklang stehen die einschlägigen Urteile des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020, 8C_878/2018 vom 21. August 2019 und 8C_307/2017 vom 26. September 2017. Im Gegensatz etwa zu den Urteilen des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 und 8C_878/2018 vom 21. August 2019 schloss vorliegend der Beschwerdeführer im Mai 2007 eine Sachbearbeitungs- und Führungsausbildung mit dem Diplom für Unternehmensführung SIU tatsächlich erfolgreich ab (siehe IV-act. 68 S. 169 ff.), was das Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 umso mehr rechtfertigt. Daran ändert auch nichts, dass in den genannten Urteilen des Bundesgerichts jeweils auf das Kompetenzniveau 3 der angestammten Branchen abgestellt wurde. Denn vorliegendenfalls läge der Medianwert für Männer gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2016 für das angestammte Baugewerbe (Wirtschaftszweigabteilungen 41-43) mit CHF 7'356.‑‑ ohnehin höher als der von der Beschwerdegegnerin – auch gemäss der vorstehenden Erwägung 2.5.6 zu Recht herangezogene – Totalwert von CHF 7'183.‑‑ für das Kompetenzniveau 3.
2.5.8. Auf Basis der LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 3, Zeile "Total" für Männer berechnet, ergibt sich somit für das Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von (gerundet) CHF 91'123.‑‑ (CHF 7'183.‑‑ x 12 : 40 x 41.7 x 1.004 x 1.005 x 1.005). Bei einem Valideneinkommen von CHF 123'645.‑‑ bzw. – wie vom Beschwerdeführer verlangt – CHF 130'000.‑‑ ergeben sich Invaliditätsgrade von gerundet 26 % bzw. 30 %, welche den Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für den Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht erreichen.
2.6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein – im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzender – auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb-cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.3.1, 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1 und 9C_787/2018, 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E.6.2).
Betreffend die Anerkennung eines leidensbedingten Abzuges bzw. dessen Höhe ist grundsätzlich zu beachten, dass ein medizinisches Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, der Ausbildung und der Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Nur wenn – auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher personen‑ oder arbeitsplatzbezogenen Einschränkungen kein genügend grosses Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom (Tabellen‑)Lohn (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.8.1 und 8.2.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.2 und 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E.5.2.2). Die in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltenen gesundheitlichen Einschränkungen dürfen zudem nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (siehe BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_390/2020 vom 25. November 2020 E.4.3, 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.3.1, 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1 und 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E.4.1).
Betreffend die konkrete Höhe des Leidensabzuges ist auch zu beachten, dass das streitberufene Gericht sein eigenes Ermessen nicht ohne Weiteres an dasjenige der Beschwerdegegnerin stellen kann (siehe BGE 137 V 71 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E.4.3.1, 9C_363/2017 vom 22. Juni 2018 E.2.2, 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E.5.5 und 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E.3.3).
2.6.1. Der Beschwerdeführer begründet einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 10 % damit, dass er seit Jahren im gleichen Betrieb gearbeitet habe und nun in einer adaptierten Tätigkeit mit starken Einschränkungen konfrontiert sei, welche seine Leistungsfähigkeit sicherlich verminderten. Ein (potenzieller) Arbeitgeber würde die (gesundheitlichen) Einschränkungen lohnmindernd berücksichtigen, weshalb höchstens ein Invalideneinkommen von CHF 56'001.80 (recte CHF 56'710.‑‑) erzielbar sei. Bei einem Valideneinkommen von CHF 130'000.‑‑ resultiere ein Invaliditätsgrad von 57 % (recte 56 %). Wollte man den Leidensabzug mit der Begründung nicht gewähren, die Einschränkungen seien bereits im Kompetenzniveau berücksichtigt, so müsse zwingend auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt werden, womit ebenfalls ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % bestünde.
2.6.2. Der vom Beschwerdeführer geforderte Leidensabzug von mindestens 10 % kann nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht gewährt werden. Denn ihrer Ansicht nach käme vorliegend ohnehin lediglich eine leidensbedingte Einschränkung bzw. die Art und das Ausmass der Behinderung resp. des Gesundheitsschadens für einen Abzug in Frage. Aufgrund der vorliegenden Arztberichte bestehe beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit aber weder eine zeitliche Einschränkung noch eine Verminderung der Leistungsfähigkeit, womit sich kein leidensbedingter Abzug rechtfertige.
2.6.3. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit und infolge von starken Einschränkungen in einer adaptierten Tätigkeit einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von mindestens 10 % einfordert. So kann aus der – nicht substanziiert bestrittenen – RAD-Einschätzung von Dr. med. J._____ (siehe dazu bereits die vorstehende Erwägung 2.5.1), wonach dem Beschwerdeführer noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in überwiegendem Sitzen ganztägig ohne monoton-repetitive Bewegungs‑ und Haltungsmuster des Rückens, ohne repetitive Überschulterarbeiten, ohne Tätigkeiten in überwiegendem Gehen und Stehen, ohne häufiges Gehen im Gelände, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen sowie ohne Einnehmen einer Kniehocke in einem 100 %-Pensum bzw. ganztags ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar sei, kein Leidensabzug infolge qualitativer Einschränkungen abgeleitet werden. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht folgt daraus, wie in den vorstehenden Erwägungen 2.5.1 ff. ausführlich dargelegt, aber auch nicht, dass bei einer Verweigerung eines entsprechenden Abzuges zwingend nur das Kompetenzniveau 1 in Frage käme. Der Beschwerdeführer verkennt damit die ihm noch offenstehenden, objektiv und realistischerweise zumutbaren Verweistätigkeiten, die dem Kompetenzniveau 3 zuzuordnen sind. Dies auch, weil das medizinische Anforderungs‑ und Belastungsprofil in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingrenzt, welches unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, der Ausbildung und der Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Entscheidend ist also die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.8.2.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.2 und 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E.5.2.2). Dafür bestehen angesichts der Fähigkeiten des Beschwerdeführers in den verbliebenen Betätigungsfeldern keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden denn auch festgehalten, dass eine langjährige Betriebstreue mit Blick auf den Anfangslohn grundsätzlich positiv zu werten ist und somit einen allfälligen Verlust eines möglichen lohnrelevanten Vorteils infolge lang dauernder Anstellung abmindern oder sogar aufzuheben vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_407/2019 vom 28. August 2019 E.4.4.3, 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E.5.4.1, 9C_477/2016 vom 23. November 2016 E.4.2 und 8C_586/2008 vom 15. Januar 2009 E.4.3). Selbst wenn man – bei Zugrundelegung des Kompetenzniveaus 3 – für die Berechnung des Invalideneinkommens berücksichtigen wollte, dass der Beschwerdeführer seine Zusatzausbildungen und Spezialkenntnisse im (Aus-)Baugewerbe erworben hat und dies in anderen Wirtschaftszweigen nicht ohne weiteres ohne eine entsprechende Lohneinbusse wirtschaftlich verwertbaren wären, rechtfertigte sich in jedem Fall kein Leidensabzug von 15 %, welcher aber – beim ebenfalls vom Beschwerdeführer geforderten Valideneinkommen von CHF 130'000.‑‑ – für einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erforderlich wäre. Andere anerkannte Gründe, die vorliegend einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten (siehe dazu die vorstehende Erwägung 2.6), sind nicht ersichtlich.
3. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich auch das von der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung per 2019 zugrunde gelegte Valideneinkommen von CHF 123'645.‑‑. Dieses betrage vielmehr CHF 130'000.‑‑, so wie es auch der Berechnung der Krankentaggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung zugrunde gelegt worden sei. Ausserdem erhalte er auch weiterhin von der K._____ GmbH monatliche Leistungen von CHF 10'000.‑‑ (zzgl. 13. Monatslohn).
3.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich betreffend das Valideneinkommen auf den Standpunkt, dass zwar dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) und den Lohnmeldungen (an die Krankentaggeldversicherung) tatsächlich ein Einkommen von CHF 130'000.‑‑ entnommen werden könne. Für das vorliegende Verfahren sei dies aber unerheblich, da selbst bei einem Valideneinkommen von CHF 130'000.‑‑ (bei ansonsten unveränderten Invaliditätsbemessungsfaktoren) ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 % resultierte.
3.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen beläuft sich das gerundete Invalideneinkommen per 2019 auf CHF 91'123.‑‑ (CHF 7'183.‑‑ [LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 3, Männer, Zeile Total] x 12 : 40 x 41.7 x 1.004 x 1.005 x 1.005), wobei kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. Bei einem Valideneinkommen von CHF 123'645.‑‑ resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 26 %. Bei einem Valideneinkommen von CHF 130'000.‑‑ ein solcher von (gerundet) 30 %.
3.3. In beiden Fällen resultiert also kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, welcher gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG einen weiteren Anspruch auf eine (Viertels‑)Rente ab dem 1. Juli 2019 begründen würde. Die angefochtene Verfügung vom 3. März 2020 ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.‑‑ bis CHF 1'000.‑‑ festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.‑‑ fest. Aufgrund des Ausgang des Verfahrens, gehen diese zulasten des Beschwerdeführers. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten von CHF 700.‑‑ gehen zulasten von A._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
BGE 143 V 295ATF 143 V 295DTF 143 V 295
BGE 142 V 178ATF 142 V 178DTF 142 V 178
BGE 135 V 297ATF 135 V 297DTF 135 V 297
BGE 129 V 472ATF 129 V 472DTF 129 V 472
9C_206/2021
9C_752/2017
9C_15/2018
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9C_305/2019
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BGE 144 I 103ATF 144 I 103DTF 144 I 103
BGE 124 V 321ATF 124 V 321DTF 124 V 321
8C_534/2019
8C_811/2018
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8C_457/2017
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