S 2020 36
Verkehrsbeschränkung Gemeindestrasse
25. Februar 2021Deutsch11 min
1. A._____ war zuletzt als Bauarbeiter tätig. Am 12. Dezember 2019 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
S 20 36
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin von Salis
Aktuar ad hoc Brunner
URTEIL
vom 3. Februar 2021
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Syna - die Gewerkschaft,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____ war zuletzt als Bauarbeiter tätig. Am 12. Dezember 2019 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an.
2. Im Rahmen der Stellenmeldepflicht meldete die B._____ AG eine Stelle mit der Bezeichnung "Allrounder/Abwasch". Die Unternehmung nahm am 31. Dezember 2019 Kontakt mit A._____ auf und offerierte ihm diese Stelle. Gleichentags teilte A._____ mit, dass er die Stelle nicht annehme, da er bereits anderweitig beschäftigt sei.
3. Am 14. Januar 2020 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) aufgefordert, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Am 15. Januar 2020 teilte er mit, dass er die Stelle nicht angenommen habe, da er zu diesem Zeitpunkt bereits Arbeit bei der C._____ in D._____ gefunden hatte.
4. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 wurde A._____ für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Das KIGA führte dazu begründend aus, dass A._____ eine nicht amtlich zugewiesene Stelle abgelehnt habe. Strafmildernd sei berücksichtigt worden, dass die Stelle befristet gewesen sei und er in einem anderen Betrieb eine Stelle gefunden habe.
5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 4. März 2020 Einsprache. Er machte darin geltend, dass die B._____ AG ihn am 31. Dezember 2019 kontaktiert und von ihm erwartet habe, dass er die Stelle bereits am Folgetag antrete. Dies entspreche nicht den Gepflogenheiten. Vielmehr hätte man ihn vorgängig zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Zudem habe er am 1. Januar 2020 eine Stelle in der C._____ angetreten.
6. Mit Einspracheentscheid vom 13. März 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Die Verfügung sei rechtens, da A._____ verpflichtet gewesen sei, die Stelle bei der B._____ AG anzunehmen. Dem Vorbringen, dass er angeblich per 1. Januar 2020 eine Stelle bei der C._____ angetreten habe, sei entgegenzuhalten, dass der Arbeitsvertrag mit der C._____ in D._____ erst am 7. Januar 2020 abgeschlossen worden sei und er gemäss Arbeitsvertrag seine Stelle erst am 6. Januar 2020 angetreten habe. Zudem habe er im dokumentierten Zeitraum maximal vier Stunden täglich gearbeitet. Demzufolge habe er eine zumutbare Stelle abgelehnt, obwohl er vertraglich noch nicht verpflichtet war. Die Annahme der Teilzeitstelle sei bei der Strafzumessung gebührend berücksichtigt worden.
7. Am 23. März 2020 erhob die Gewerkschaft Syna mit Vollmacht von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der 15 Einstelltage. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er die Arbeitsstelle der B._____ AG zu Recht abgelehnt habe, da er am 1. Januar 2020 eine Stelle bei der C._____ antreten konnte. Er habe sich korrekt verhalten und die 15 Einstelltage seien daher zu annullieren.
8. In seiner Stellungnahme vom 17. April 2020 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Die 15-tägige Einstellung der Anspruchsberechtigung sei korrekt, da der Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Stelle abgelehnt habe. Die Tatsache, dass er wenig später eine Teilzeitstelle angenommen habe, sei bei der Strafzumessung gebührend berücksichtigt worden.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.1
Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. März 2020, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 17. Februar 2020 abwies und an der Einstellung der Anspruchsberechtigung für 15 Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).
Dispositiv
1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 23. März 2020 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.
2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 5'489.00 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 70 % (Art. 22 Abs. 2 AVIG) entschädigt (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 177.05 (ermittelt aus: CHF 5'489.00 x 0.7 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 2'655.75 (15 x CHF 177.05). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung i.S.v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1).
3.2. Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss der Versicherte eine ihm vermittelte zumutbare Stelle annehmen. Befolgt er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem er eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelte oder angebotene zumutbare Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b m.H.).
3.3. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2019 von der B._____ AG telefonisch kontaktiert. Dabei wurde ihm eine Stelle als Allrounder per 1. Januar 2020 angeboten, welche er allerdings ablehnte. Rechtfertigend bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm unfreundlich mitgeteilt wurde, dass er am nächsten Tag seine Stelle antreten müsse. Dies sei unüblich, da normalerweise zuerst ein Vorstellungsgespräch stattfände. Er habe daher auch nicht gewusst, ob es sich um ein befristetes, ein Teilzeit- oder sonstiges Arbeitsangebot handle. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass er am 1. Januar 2020 eine Arbeitsstelle in der C._____ in D._____ angetreten habe, habe er die Arbeitsstelle der B._____ AG zu Recht abgelehnt.
3.4. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die Ablehnung des Stellenangebots der B._____ AG sind nicht stichhaltig. Zunächst bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor, dass die Annahme der Arbeitsstelle der B._____ AG unzumutbar gewesen wäre. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer selbst eine Stelle in der Gastronomie angenommen hat. Der Stellenantritt wäre zwar tatsächlich kurzfristig gewesen, dies war für den Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht per se ein Problem, hatte er doch einen Tag früher ebenfalls eine Stelle per 1. Januar 2020 angenommen. Nicht als Rechtfertigung für die Ablehnung der Stelle kann das Ausbleiben eines Vorstellungsgesprächs angeführt werden. Gerade bei einfacheren Tätigkeiten ist es nicht unüblich, auf ein Vorstellungsgespräch zu verzichten. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich keine Informationen gegeben wurden darüber, ob es sich um ein befristetes, ein Teilzeit- oder sonstiges Arbeitsangebot handelte, kann offengelassen werden. Wie die Bescheinigung über den Zwischenverdienst (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 8) und die Lohnabrechnung (Bf-act. 10) zeigen, arbeitete der Beschwerdeführer im Januar 2020 während insgesamt 85 Stunden als Service-Aushilfe in der C._____ in D._____. Dies entspricht in etwa einem 50%-Pensum, pro Arbeitstag arbeitete er im Durchschnitt aber lediglich während ca. 3.5 Stunden. Bereits vor Stellenantritt in der C._____ in D._____ musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass er als Service-Aushilfe nur ein eingeschränktes Arbeitspensum erfüllen würde. Im Gegensatz dazu lässt die Stelle als Allrounder bei der B._____ AG darauf schliessen, dass er diverse Tätigkeiten im Betrieb hätte übernehmen können und damit zumindest während den Betriebszeiten der B._____ zum Einsatz gekommen wäre. Es kann daher, unabhängig von den genauen Angaben zur Arbeitsstelle bei der B._____ AG, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort ein höheres Arbeitspensum als bei der C._____ versehen und auch einen höheren Verdienst erzielt hätte.
3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Annahme der Arbeitsstelle bei der B._____ AG zumutbar war und der Beschwerdeführer deren Ablehnung nicht zu rechtfertigen vermag. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte damit zu Recht.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 15 Tagen angemessen ist.
4.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1).
4.3. Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von 15 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt damit im Rahmen des leichten Verschuldens. Das Gericht kann hier keine Verletzung des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners erkennen, umso mehr, als die Ablehnung einer zumutbaren Stelle gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV eigentlich einen Tatbestand des schweren Verschuldens darstellt. Der Beschwerdegegner hat damit die Annahme einer Teilzeitstelle durch den Beschwerdeführer bereits strafmildernd berücksichtigt.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 83 ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt ist. Es sind ihm demnach keine Kosten aufzuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI
Art. 2 ATSGart. 2 LPGAart. 2 LPGA
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI
Art. 85 AVIGart. 85 LACIart. 85 LADI
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 23 AVIGart. 23 LACIart. 23 LADI
Art. 22 AVIGart. 22 LACIart. 22 LADI
Art. 40a AVIVart. 40a OACIart. 40a OADI
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
BGE 133 V 89ATF 133 V 89DTF 133 V 89
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
EVG C 17/07
BGE 122 V 34ATF 122 V 34DTF 122 V 34
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
BGE 123 V 150ATF 123 V 150DTF 123 V 150
8C_138/2017
8C_143/2017
Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 83 ATSGart. 83 LPGAart. 83 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA