S 2020 64
Nichtigkeit/Anfechtung der Kündigungen/ev. Erstreckung
18. September 2020Deutsch3 min
1. Nach Art. 9 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen. Sie schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt (Art. 9 Abs. 2 GOG).
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
S 20 64
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin von Salis
URTEIL
vom 18. Juni 2020
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Kurzarbeit
1. Mit Brief vom 28. Mai 2020 liess das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) ein Schreiben von B._____, A._____ GmbH, zukommen, welches dem KIGA am 20. Mai 2020 zugegangen war. Darin bezieht sich Frau B._____ auf den Einspracheentscheid des KIGA vom 12. Mai 2020, woraus das KIGA auf die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht innert Beschwerdefrist schloss und dieses Schreiben zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht zukommen liess. Gleichzeitig informierte das KIGA Frau B._____ über die Weiterleitung ihres Schreibens zur Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
2. Das Verwaltungsgericht eröffnete das Verfahren S 20 64. Da die Eingabe, welche am 20. Mai 2020 beim KIGA eingegangen war, bloss eine Briefkopie ohne Originalunterschrift war, setzte das Verwaltungsgericht der A._____ GmbH am 29. Mai 2020 eine Frist bis 12. Juni 2020 zur Behebung des Mangels. Es teilte mit, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
3. Bis dato (18. Juni 2020) blieb die Aufforderung des Verwaltungsgerichts unbeantwortet.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Nach Art. 9 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen. Sie schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt (Art. 9 Abs. 2 GOG).
Erwägungen
2.
Gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen des AVIG (Art. 1 Abs. 1; SR 837.0) und des ATSG (Art. 61; SR 830.) in Verbindung mit Art. 38 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.
3.
Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die A._____ GmbH auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 29. Mai 2020 nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Behebung des Mangels ihrer Eingabe ungenutzt verstreichen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid und eine Abschreibung des Verfahrens S 20 64 zur Konsequenz, weil das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid weggefallen ist, wenn sich eine Partei trotz Aufforderung nicht um das Verfahren kümmert, indem sie Nachfristen ungenutzt verstreichen lässt und dadurch ihr Desinteresse am Verfahren manifestiert.
4.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG unter dem Vorbehalt mutwilliger oder leichtsinniger Verfahrensführung kostenlos, so dass vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Das KIGA hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Eingabe, welche am 20. Mai 2020 beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einging, wird nicht eingetreten. Das Verfahren S 20 64 wird infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 9 GOGart. 9 GOGart. 9 LOG
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
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