Lexipedia

Entscheid

S 2020 91

Verletzung der Verkehrsregeln

11. August 2021Deutsch14 min

1. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 wies die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) die Einsprache vom 20. April 2020 des A._____ ab und hielt an ihrer Abweisungsverfügung vom 17. April 2020 betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung fest. Zur Begründung brachte die Ausgleichskasse im Wesentlichen vor, dass sie den Einsprecher ab dem 1. September 2017 als Selbständigerwerbenden für die Tätigkeit als B._____ erfasst und ihm am 26. Juni 2019 – anhand seiner Selbstangaben über seine Einkommensverhältnisse – die provisorischen Verfügungen für Selbständigerwerbende für die Jahre 2017 bis 2019 zugestellt habe. Diese Verfügungen hätten auf den von ihm mit Schreiben vom 24. Juni 2019 deklarierten Nettoumsätzen (beitragspflichtiges Einkommen im Jahr 2019 von provisorisch CHF 26'200.--) beruht. Der weitere Fallverlauf seit Juni 2019 habe nun aber gezeigt, dass die Verfügung vom 26. Juni 2019 auf unzutreffenden Angaben seitens des Einsprechers beruht hätten. Aus den vorhandenen Akten gehe nämlich hervor, dass er in den Jahren 2017 bis 2019 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Dies sei den Meldungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 1. April 2020 sowie den inzwischen rechtskräftigen Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende für die Jahre 2017 bis 2019 vom 6. Mai 2020 zu entnehmen. Ähnliches gelte in Bezug auf die provisorische Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende für das Jahr 2020 vom 5. Februar 2020 (beitragspflichtiges Einkommen im Jahr 2020 von provisorisch CHF 26'200.--). Mit Schreiben vom 15. Februar 2020 habe der Einsprecher ausdrücklich selbst erklärt, dass er nicht mehr selbstständig tätig, sondern nur noch festangestellt sei. Aus der (inzwischen aufgehobenen) Verfügung vom 5. Februar 2020 könne der Einsprecher daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass er auch im Jahr 2020 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Festzuhalten bleibe, dass der Einsprecher die Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2020 – entgegen eigener Darstellung – nicht auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von CHF 99'600.-- (12 x CHF 8'300.--) bezahle bzw. bezahlt habe. In Bezug auf die geltend gemachte Corona-Erwerbsersatzentschädigung bedeute dies, dass er als Selbständigerwerbender a priori keinen Erwerbsausfall erleide bzw. erlitten habe und daher auch keinen Anspruch auf eine solche Erwerbsausfallentschädigung haben könne. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 wurde diese Beurteilung – wie bereits einleitend ausgeführt – von der Ausgleichskasse bestätigt.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 20 91

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin von Salis

Aktuar Gross

URTEIL

vom 15. Juli 2021

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,

AHV-Ausgleichskasse,

Beschwerdegegnerin

betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 wies die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) die Einsprache vom 20. April 2020 des A._____ ab und hielt an ihrer Abweisungsverfügung vom 17. April 2020 betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung fest. Zur Begründung brachte die Ausgleichskasse im Wesentlichen vor, dass sie den Einsprecher ab dem 1. September 2017 als Selbständigerwerbenden für die Tätigkeit als B._____ erfasst und ihm am 26. Juni 2019 – anhand seiner Selbstangaben über seine Einkommensverhältnisse – die provisorischen Verfügungen für Selbständigerwerbende für die Jahre 2017 bis 2019 zugestellt habe. Diese Verfügungen hätten auf den von ihm mit Schreiben vom 24. Juni 2019 deklarierten Nettoumsätzen (beitragspflichtiges Einkommen im Jahr 2019 von provisorisch CHF 26'200.--) beruht. Der weitere Fallverlauf seit Juni 2019 habe nun aber gezeigt, dass die Verfügung vom 26. Juni 2019 auf unzutreffenden Angaben seitens des Einsprechers beruht hätten. Aus den vorhandenen Akten gehe nämlich hervor, dass er in den Jahren 2017 bis 2019 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Dies sei den Meldungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 1. April 2020 sowie den inzwischen rechtskräftigen Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende für die Jahre 2017 bis 2019 vom 6. Mai 2020 zu entnehmen. Ähnliches gelte in Bezug auf die provisorische Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende für das Jahr 2020 vom 5. Februar 2020 (beitragspflichtiges Einkommen im Jahr 2020 von provisorisch CHF 26'200.--). Mit Schreiben vom 15. Februar 2020 habe der Einsprecher ausdrücklich selbst erklärt, dass er nicht mehr selbstständig tätig, sondern nur noch festangestellt sei. Aus der (inzwischen aufgehobenen) Verfügung vom 5. Februar 2020 könne der Einsprecher daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass er auch im Jahr 2020 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Festzuhalten bleibe, dass der Einsprecher die Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2020 – entgegen eigener Darstellung – nicht auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von CHF 99'600.-- (12 x CHF 8'300.--) bezahle bzw. bezahlt habe. In Bezug auf die geltend gemachte Corona-Erwerbsersatzentschädigung bedeute dies, dass er als Selbständigerwerbender a priori keinen Erwerbsausfall erleide bzw. erlitten habe und daher auch keinen Anspruch auf eine solche Erwerbsausfallentschädigung haben könne. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 wurde diese Beurteilung – wie bereits einleitend ausgeführt – von der Ausgleichskasse bestätigt.

2. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Juli 2020 (Poststempel 31. Juli 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Juli 2020 betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Die Ausgleichskasse habe im Vorjahr (2019) seine selbständige Erwerbstätigkeit verneinen wollen. Unmittelbar nach seinem Antrag auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe die Ausgleichskasse seine selbständige Erwerbstätigkeit mit Verfügung vom 22. April 2020 wieder verneinen wollen. Um sich aus ihrer sozialen Verantwortung zu stehlen, versuche sie nun eine andere Masche, indem sie sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als nicht existent verneine, um einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von CHF 0.-- zu behaupten. Diese Fehlbeurteilung sei (erneut) auf dem Rechtsweg zu verbessern. Zwischen den Parteien stehe ausser Streit, dass er Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe, strittig sei einzig die Höhe der Entschädigung. Gemäss den Vorgaben des SECO sei dafür das Einkommen im Jahr 2020 heranzuziehen. Auch nach dem Ende des behördlich verursachten Erwerbsausfalls verdiene er aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit seiner Firma pro Monat CHF 12'842.65. Auf Wunsch würden weitere Kontoauszüge und Gehaltsabrechnungen der weiteren Monate dieses Jahres vorgelegt. Daraus folge, dass dieses Einkommen für die Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung infolge Corona heranzuziehen sei. Im konkreten Fall bestehe vom Zeitraum 17. März 2020 bis 31. Mai 2020 pro Kalendertag ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von CHF 196.-- bzw. bei 76 Kalendertagen von CHF 14'896.--. Zur Bezahlung dieses Betrags sei die Ausgleichskasse vom Gericht zu verurteilen. Die Ausgleichskasse versuche in ihrer bornierten bis querulatorischen Grundsatzopposition sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit komplett zu verneinen, obwohl er auch ab Juni 2020 wieder monatlich CHF 12'842.65 Nettoeinkommen mit seiner Einzelfirma erziele und auch in den weiteren Monaten des Jahres 2020 erzielen werde. Insofern sei die Schätzung seines Jahreseinkommens in der Höhe von CHF 99'600.-- noch zu konservativ, wenn man CHF 12'842.65 immerhin nur auf 10 Monate dieses Jahres (2020) hochrechne. Die anderslautenden Falschbehauptungen und Fabulierungen der Ausgleichskasse gingen fehl. Diese sei antragsgemäss unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verurteilen.

3. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2020 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die eingereichten Akten und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020. Zusätzlich brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass der Beschwerdeführer in seiner appellatorischen Beschwerde vom 31. Juli 2020 keine neuen rechtserheblichen Vorbringen anführe, weshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Begründung im angefochtenen Entscheid vom 24. Juli 2020 verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten werde. In Bezug auf den in die Beschwerde integrierten Kontoauszug vom 30. Juli 2020, wonach dem Beschwerdeführer am 8. (recte 6.) Juli 2020 ein Salär für den Monat Juni 2020 in der Höhe von CHF 12'842.65 überwiesen worden sei, bleibe anzufügen, dass diese Zahlung die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nicht in Frage zu stellen vermöge. Denn diese Zahlung ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2017 bis Ende Mai 2020 offensichtlich kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe. Tatsache sei und bleibe somit, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender a priori keinen Erwerbsausfall im Sinne der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) erleide bzw. erlitten habe. Zudem sei erwähnt, dass der Rechtsgrund der Zahlung vom 8. (recte 6.) Juli 2020 nicht bekannt sei. Falls es sich um ein Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers handle, sei aufgrund des Informationstextes "Salär Juni 2020" davon auszugehen, dass es sich um ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (also nicht aus selbständiger Tätigkeit) handle.

4. In seiner Replik vom 12. August 2020 (Poststempel 16. August 2020) wiederholte und bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals seine Kritik am angefochtenen Entscheid. Er habe in arbeitgeberähnlicher Stellung aus eigenem Unternehmen ein Einkommen in der Höhe von bewiesenen CHF 12'842.65 pro Monat generiert. Dieses Einkommen habe er in den Monaten Januar und Februar 2020 und wieder ab Juni 2020 erzielt. Für den dazwischenliegenden Zeitraum stehe dem Beschwerdeführer gerade wegen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung mit selbständiger Erwerbstätigkeit im eigenen Unternehmen Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von CHF 196.-- pro Kalendertag und zwar vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2020 zu. Weil die Vorjahreswerte des Einkommens nicht aussagekräftig seien, seien die Werte des Jahres 2020 für die Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung heranzuziehen. Auch die Tatsache, dass er seit Jahresmitte nicht mehr in der Schweiz ansässig sei, ändere nichts daran, dass ihm die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu bezahlen habe.

5. Am 20. August 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht – unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 7. August 2020 – ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit.

6. Unaufgefordert bekräftigte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 12. September 2020 (Poststempel 14. September 2020) und 15. Januar 2021 (Poststempel 19. Januar 2021) nochmals seinen Standpunkt.

Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

Dispositiv

Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. April 2020 abwies und gleichzeitig ihre Abweisungsverfügung vom 17. April 2020 betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestätigte, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Stellung als Adressat des Einspracheentscheids (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und 61 ATSG) ist daher einzutreten.

Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Hier geht es konkret darum, ob das eingelegte Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu beurteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage fällt deshalb in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin.

Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung mangels Erwerbsausfalls verneint hat oder ob sie verpflichtet gewesen wäre, eine solche für das Jahr 2020 zu bezahlen.

2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (Abs. 3 lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen, einen Anspruch, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (Abs. 3bis lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (Abs. 3bis lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10'000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer (Abs. 3bis lit. c).

2.2. Zunächst gilt es zu klären, ob der Beschwerdeführer in der Zeitspanne von 2017 bis 2019 sowie insbesondere im Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat. Sollte dies nachweislich anhand der vorhandenen Akten nicht der Fall sein, wäre auch keine Corona-Erwerbsersatzentschädigung geschuldet.

2.2.1. In fünf Verfügungen vom 6. Mai 2020 betreffend Beiträge für Nichterwerbstätige (2017) und für Selbständigerwerbende (2017 bis 2020) ermittelte die Beschwerdegegnerin das AHV-pflichtige Einkommen des Beschwerdeführers und teilte ihm dieses jeweils mit separat anfechtbarer Verfügung mit. Die definitiven Verfügungen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 für Selbständigerwerbende wiesen dabei ein beitragspflichtiges Einkommen von jeweils CHF 0.-- auf. Diese drei Verfügungen (2017 bis 2019) sind inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 S. 3 oben und Mitte) und damit nun für alle beteiligten Parteien rechtsverbindlich. Für das Jahr 2020 wurde am 6. Mai 2020 eine provisorische Verfügung betreffend Akontobeiträge für Selbständigerwerbende mit einen AHV-pflichtigen Einkommen von ebenfalls CHF 0.-- ermittelt und der Verfügungsadressat darauf hingewiesen, dass die definitiven Beiträge anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung festgesetzt werden. Diese Verfügung ersetzte diejenige vom 5. Februar 2020, worin anhand der Selbstangaben des Beschwerdeführers noch von einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 26'200.-- für das Jahr 2020 ausgegangen worden war, was in der Folge vom Beschwerdeführer allerdings nicht belegt bzw. bestätigt werden konnte und daher seitens der Beschwerdegegnerin mit provisorischer Verfügung vom 6. Mai 2020 auch für das Jahr 2020 entsprechend auf CHF 0.-- (gleich wie für die vorherigen Jahre 2017 bis 2019) korrigiert wurde (vgl. beschwerdegegnerischen Akten der AHV-Beiträge [Bg-AHV act.] 16-20).

2.2.2. Mit weiterer Verfügung vom 6. Mai 2020 hielt die Beschwerdegegnerin zum sozialversicherungsrechtlichen Status 2017-2020/Anpassung der Beitrags-verfügungen für die Jahre 2017-2020 (Definitiv) u.a. fest (Bg-AHV act. 21): Auf die provisorische Beitragsverfügung als Selbständigerwerbender für das Jahr 2020 vom 5. Februar 2020 (Bg-AHV act. 11) habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2020 (Bg-AHV act. 13) erklärt, nicht mehr als Selbständigerwerbender tätig zu sein. Danach habe er es offen gelassen bzw. nie eindeutig erklärt, ob er nun weiterhin selbständigerwerbend sei oder nicht. Mit Einsprache gegen die Abweisung der Corona EO-Entschädigung habe er mitgeteilt, nun doch selbständigerwerbend zu sein. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Nachweis über Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erbracht. Mittlerweile habe die Ausgleichskasse von der Steuerverwaltung die AHV-Steuermeldungen für die Jahre 2017 bis 2019 erhalten (Bg-AHV act. 15), worin jeweils ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von CHF 0.-- vermerkt sei. Im AHV-Register werde der Beschwerdeführer deshalb wie folgt erfasst.

2017: Als Nichterwerbstätiger

2018-2019: Als Selbständigerwerbender mit Einkommen 0.-- = beitragsfrei (definitiv)

Ab 2020: Als Selbständigerwerbender mit Einkommen 0.-- = beitragsfrei (provisorisch)

2.2.3. Gegen die provisorische Verfügung vom 6. Mai 2020 betreffend Akontobeitrag als Selbständigerwerbender für 2020 (beitragspflichtiges Einkommen CHF 0.--) erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 abgewiesen wurde und zum Beschwerdeverfahren (siehe verwaltungsgerichtliches Verfahren S 20 72, Urteil vom 5. Juli 2021) führte.

2.2.4. Gegen die Abweisungsverfügung vom 17. April 2020 betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhob der Beschwerdeführer am 20. April 2020 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] B1) abgewiesen wurde und zum vorliegenden Beschwerdeverfahren geführt hat.

2.3. In Würdigung der soeben erwähnten Rechtsschriften und weiteren Akten, insbesondere der Beitragsverfügungen vom 6. Mai 2020, welche das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2017 bis 2019 definitiv und rechtskräftig auf CHF 0.-- festlegen, sowie auf die Beitragsverfügung ebenfalls vom 6. Mai 2020, welche das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2020 provisorisch auf CHF 0.-- festlegt - und dies gemäss Urteil vom 5. Juli 2021 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren S 20 72 ebenfalls rechtmässigerweise -, ist das streitberufene Gericht zur Auffassung gelangt, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen ist, dass er einen Erwerbsausfall erlitten hat, welcher einen Anspruch auf Corona-Erwerbsentschädigung entstehen liesse. Zumal der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2020 (Bg-AHV act. 13) selbst einräumte, "nicht mehr selbständig tätig, sondern nur noch festangestellt" zu sein. In seiner Replik erklärte der Beschwerdeführer überdies, seit Jahresmitte (also ab Juli 2020) nicht mehr in der Schweiz ansässig zu sein. Der vom Beschwerdeführer in die Beschwerdeschrift reinkopierte Bankkontoauszug vom 30. Juli 2020 betreffend Bestätigung Zahlungseingang "Salär Juni 2020" ist beweisrechtlich nicht aussagekräftig, weil der Rechtsgrund für diese Überweisung im Dunkeln bleibt und der Terminus "Salär" eher auf einen Lohnempfang aus unselbständiger Tätigkeit als auf einen Selbständigerwerbenden schliessen lässt. Diese Betrachtungsweise stimmt auch mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten AHV-Steuermitteilungen vom 1. April 2020 der kantonalen Steuerverwaltung (Bg-AHV act. 15) überein, worin ebenfalls bereits für die Vorjahre 2017 bis 2019 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verzeichnet wurde und der Beschwerdeführer aufgrund dessen stets mit einem Einkommen von CHF 0.-- und daher als "beitragsfrei" erfasst wurde. Auch ist bedeutsam, dass der Beschwerdeführer – entgegen eigener Darstellung – nicht Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage des von ihm behaupteten – jedoch nicht rechtsgenüglich bewiesenen – Jahreseinkommens von CHF 99'600.-- (12 x CHF 8'300.--) bezahlt hat. Mangels Erwerbsausfalls als Selbständigerwerbender hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

3.1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 ist demzufolge rechtens, was zur Abweisung der offensichtlich unbegründeten Beschwerde vom 30. Juli 2020 (Poststempel 31. Juli 2020) führt.

3.2. Nach aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3.3. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht überdies kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 84 AHVGart. 84 LAVSart. 84 LAVS

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA

Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 83 ATSGart. 83 LPGAart. 83 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA