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Entscheid

S 2021 112

Quartierplan "Ergiggin"

30. Juni 2022Deutsch21 min

1. A._____, Jahrgang B._____, war zuletzt als Pflegehelferin tätig. Am 27. Februar 2020 meldete A._____ einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 21 112

2. Kammer als Versicherungsgericht

Vorsitz von Salis

RichterIn Pedretti und Audétat

Aktuarin ad hoc Isepponi

URTEIL

vom 16. August 2022

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alain Dupont, Kanzlei Kornplatz,

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,

Beschwerdegegner

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____, Jahrgang B._____, war zuletzt als Pflegehelferin tätig. Am 27. Februar 2020 meldete A._____ einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an.

2. In der Folge wurde A._____ durch das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend RAV) in Chur am 12. August 2021 als Kandidatin für eine im Rahmen der Stellenmeldepflicht gemeldete unbefristete Vollzeitstelle als Reinigungsangestellte bei der C._____ AG in D._____ vorgeschlagen. Die C._____ AG versuchte am 13. August 2021, A._____ telefonisch und per E-Mail zu kontaktieren. A._____ reagierte auf das Mailschreiben und den Telefonanruf nicht. Infolgedessen kam kein Arbeitsverhältnis zustande.

3. Mit Schreiben vom 19. August 2021 wurde A._____ zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 25. August 2021 teilte A._____ mit, dass sie an der Stelle als Reinigungsangestellte bei der C._____ AG absolut nicht interessiert sei. Aufgrund von konfessionellen Gründen sei die Stellenannahme unzumutbar. Zur Begründung führte sie aus, dass sie Buddhistin sei und sie in einem tibetischen Zentrum gelebt habe. Mit Fleisch zu arbeiten sei für sie zutiefst unethisch und abstossend. Zudem sei die Stellenannahme auch in gesundheitlicher Hinsicht unzumutbar. Das Stellenangebot sei für sie ein Schock gewesen und sie lehne es ab.

4. Mit Verfügung vom 16. September 2021 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) in diesem Zusammenhang für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, A._____ habe durch die Kontaktverweigerung mit der C._____ AG die Stelle faktisch abgelehnt.

5. Gegen die Verfügung vom 16. September 2021 erhob A._____ Einsprache, welche am 14. Oktober 2021 fristgerecht beim KIGA einging. Sie begründete die fehlende Kontaktnahme betreffend das Stellenangebot und führte aus, dass sie aus psychischen Gründen nicht in der Lage war, sich auf die Stelle bei der C._____ AG zu melden. Der Umgang mit Teilen toter Tiere sei ihr aus psychischen Gründen nicht möglich. Das ganze Umfeld eines solchen Ortes habe enorm schlechte Auswirkungen auf ihre Psyche. Sie legte ihrer Einsprache ein Arztzeugnis ihres Hausarztes bei, welches ihre Aussage bescheinige.

6. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2021 wies das KIGA die Einsprache ab, mit der Begründung, dass die in der Stellungnahme beschriebene Unzumutbarkeit, bei der C._____ AG als Reinigungsangestellte infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu arbeiten, nicht nachgewiesen sei. Zudem sei auch die Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft, die die Arbeit mit Fleisch untersagen würde, nicht thematisiert und auch nicht belegt worden. Begründend wurde ausserdem angegeben, dass gemäss Stellenbeschrieb A._____ nicht direkt mit Teilen toter Tiere gearbeitet hätte, vielmehr wäre sie für die Raumpflege (Kantine, Garderobe, Büro, Treppenhaus etc.), für die Arbeitskleider waschen, bügeln, flicken sowie die Bedienung der Kantine (Frühstück zubereiten) zuständig gewesen.

7. Gegen diesen Einspracheentscheid hat A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 22. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Beantragt wurde die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie den Verzicht auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Eventualiter wurde die Reduktion der Anzahl der Tage, während welcher die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei, nach Ermessen des Gerichts verlangt. Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem KIGA aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin reichte u.a. zwei Arztzeugnisse ihres Hausarztes Dr. med. E._____, FMH Innere Medizin, vom 6. Oktober 2021 und vom 22. November 2021 ein, wonach im Wesentlichen aufgrund der psychiatrischen Vorgeschichte und des vorliegenden (aktuellen) depressiven Syndroms eine Arbeit in einem Schlachtbetrieb kaum zumutbar resp. kontraindiziert sei und er verwies diesbezüglich auch an eine weiterführende psychologisch-psychiatrische Betreuung.

8. In der Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 verlangte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Dabei wiederholte der Beschwerdegegner im Wesentlichen die Ausführungen des Einspracheentscheids.

9. In der Replik vom 12. Januar 2022 führte die Beschwerdeführerin die psychischen Beschwerden näher aus. Mit einem Schreiben der Psychiatrischen Dienste des Kantons Graubünden (nachfolgend PDGR) vom 20. Dezember 2021 wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. August 2021 in Behandlung sei. Dem Schreiben der PDGR ist zu entnehmen, dass aus psychiatrisch-psychologischer Sicht die Arbeitsstelle in der Fleischindustrie für die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, da eine Annahme der Stelle zu einer weiteren psychischen Dekompensation führen würde. Auch die Unzumutbarkeit der Stellenannahme aus religiösen Gründen wurde von der Beschwerdeführerin näher ausgeführt. Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft, bestätigte die Präsidentin des Vereins F._____ schriftlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 Zuflucht zu Buddha genommen habe. Zudem sei sie für den Verein F._____ sehr aktiv. In einem Schreiben vom 10. Januar 2022 wurde vom Verein F._____ bestätigt, dass das Töten von Tieren und deren Verzehr als negative Tat gelte.

10. Auf eine Duplik verzichtete der Beschwerdegegner am 19. Januar 2022.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv

1.1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 22. Oktober 2021 (beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 1), womit er die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 16. September 2021 (beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 8) abwies und an der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 37 Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 22. November 2021 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.

1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt CHF 3'753.-- und wird im Umfang von 80 % entschädigt (Bg-act. 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von CHF 138.35 (CHF 3'753.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 16. September 2021 – bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2021 – wurde die Beschwerdeführerin für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit beträgt der Streitwert CHF 5'118.95 (37 Tage x CHF 138.35). Nachdem sich der Streitwert auf über CHF 5'000.‑‑ beläuft und für die vorliegende Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Verwaltungsgericht in ordentlicher Dreierbesetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG).

2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung für 37 Tage eingestellt worden ist, weil sie eine ihr zugewiesene zumutbare Stelle faktisch abgelehnt haben soll.

2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die Versicherte alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung i.S.v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadensminderungspflicht der versicherten Person durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1).

2.2. Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss die Versicherte eine ihr vermittelte zumutbare Stelle annehmen. Befolgt sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E.5.2). Die arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b m.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.1).

2.3. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2, 125 V 193 E.2).

3. Indem die Beschwerdeführerin auf die E-Mail und auf den Anruf der C._____ AG nicht reagiert hat, hat sie die vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend RAV) zugewiesene Stelle als Reinigungsangestellte bei der C._____ AG faktisch abgelehnt, was unbestritten ist. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, dass ihr die Annahme der zugewiesenen Stelle aus gesundheitlichen und religiösen Gründen nicht zumutbar gewesen sei.

3.1. Dem Grundsatz nach hat die Versicherte zur Schadensminderung jede Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit dann unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Zu prüfen ist somit, ob die Stellenannahme bei der C._____ AG für die Beschwerdeführerin unzumutbar i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG war.

3.2.1. Die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt sein (BGE 124 V 234 E.4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E.4.1, 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E.2.2; Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE], herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] Rz. B290).

3.2.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mehrere Arztzeugnisse eingereicht (Bf-act. 3, 4 und 5). Am 6. Oktober 2021 attestiert Dr. med. E._____, FMH Allgemeine Innere Medizin, dass es in Anbetracht der psychiatrischen Vorgeschichte der Beschwerdeführerin nachvollziehbar sei, dass sie es sich nicht vorstellen könne, in einem Schlachtbetrieb zu arbeiten; aus psychiatrischer Sicht sei dies auch nicht wirklich sinnvoll (Bf-act. 3). Gemäss Schreiben des Dr. med. E._____ vom 22. November 2021 bestätigt der Arzt, dass sie unter anderem unter einem depressiven Syndrom leide und dass nach seiner Einschätzung eine Arbeit in einem Schlachtbetrieb kaum zumutbar resp. kontraindiziert sei. Er verwies diesbezüglich auch an eine weiterführende psychologisch-psychiatrische Betreuung (Bf-act. 4). In einem Schreiben vom 20. Dezember 2021 (Bf-act. 5) haben die Psychiatrischen Dienste des Kantons Graubünden (nachfolgend PDGR) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. August 2021 in Behandlung bei den PDGR ist. Es wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Symptomatik und somatoformen Symptomen leide und dass sie seit der Unterbreitung des Stellenangebots in der C._____ AG zusätzlich auch Schlafstörungen mit Alpträumen über tote Tiere entwickelt habe. Die PDGR geben an, dass aus psychiatrisch-psychologischer Sicht die Arbeitsstelle in der Fleischindustrie für die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt (Dezember 2021) nicht zumutbar sei, da es zu weiterer psychischer Dekompensation gekommen wäre. Selbst wenn die PDGR nur vom "jetzigen Zeitpunkt" schreiben, ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Moment des Stellenangebots am 13. August 2021 bereits seit dem 3. August 2021 und damit seit mehr als einer Woche in Behandlung bei den PDGR stand und ihr Gesundheitszustand sich nach dem Stellenangebot verschlechtert hat, anzunehmen, dass die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen bereits im Zeitpunkt des Stellenangebots bei der C._____ AG gegeben war. Zudem wird auch von Dr. med. E._____ bestätigt, dass die Arbeit in den Schlachtbetrieb unzumutbar bzw. kontraindiziert sei. Der Beleg der Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist somit mit den drei Arztzeugnissen als erbracht zu beurteilen (Bf-act. 3, 4 und 5).

3.3.1. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG kann eine Arbeit auch aufgrund von persönlichen Verhältnissen unzumutbar sein. Unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse fallen Zivilstand, Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen, Wohnverhältnisse (Eigenheim, geographische Mobilität), konfessionelle Einschränkungen usw. (AVIG-Praxis ALE Rz. B288). Will die versicherte Person eine Arbeit unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht annehmen, ist das öffentliche Interesse an der Erfüllung der allgemeinen Schadensminderungspflicht gegen das Interesse der versicherten Person, ihren Glaubensvorstellungen nachzuleben, abzuwägen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 145/94 vom 27. September 1996 E.3a [veröffentlicht in: SVR 1997 ALV Nr. 90 S. 276], C 274/04 vom 29. März 2005 E.2.4 [veröffentlicht in: ARV 2006 S. 155]; Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2011 vom 25. März 2011 E.3.1).

3.3.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zur Religionsfreiheit die Freiheit des Einzelnen, sein Verhalten grundsätzlich nach den Lehren des Glaubens auszurichten und den Glaubensüberzeugungen gemäss zu handeln (BGE 134 I 49 E.2.3, 119 Ia 178 E.4c, 119 IV 260 E.b/aa). Deshalb seien auch Lebensweisen wie z.B. Kleidung, Bauwerke und Nahrungsmittel, soweit diese unmittelbarer Ausdruck der religiösen Überzeugung sind, geschützt (BGE 134 I 56 E.4.3; 119 Ia 178 E.4c je m.w.H; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Zürich/Bern 2018, § 29 Rz. 46; Cavelti/Kley, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 15 Rz. 10 f.). Das Gericht hat sich notwendigerweise auseinanderzusetzen, ob sich die infrage stehende Verhaltensweise auf den Glauben zurückführen lässt, hingegen ist grosse Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, eine Glaubenshaltung zu bewerten oder zu interpretieren oder gar auf ihre theologische Richtigkeit hin zu überprüfen. So ist es beispielsweise nicht massgebend, ob ein bestimmtes Gebot von allen, von der Mehrheit oder allenfalls lediglich von einer Minderheit der Angehörigen einer Religion befolgt wird, vielmehr ist die Bedeutung des Gebotes bzw. einer religiösen Norm für die betroffene Person relevant (vgl. BGE 145 I 121 E.4, 135 I 79 E.4.4, 134 I 56 E.4.3, 119 Ia 178 E.4.d).

3.3.3. Das Bundesgericht hat sich mehrmals mit der Frage, ob eine Stelle aus religiösen Gründen unzumutbar sein kann, auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2008 vom 2. Juli 2008 E.4.3; Kupfer Bucher, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 124): Im EVGE C 366/96 vom 2. Juni 1997 (veröffentlicht in: ARV 1998 Nr. 47 S. 276) erkannte das Gericht, die arbeitslosenversicherungsrechtliche Pflicht, zur Schadensminderung eine vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Arbeit anzunehmen, müsse hinter die Religionsfreiheit zurücktreten, weil die Versicherte bei dieser Arbeit aus Sicherheitsgründen kein Kopftuch tragen dürfe und ihr bei der zugewiesenen Arbeit keine andere Wahl bleibe, als entweder einem staatlichen oder einem religiösen Gebot zuwiderzuhandeln, sodass sich für sie ein erheblicher Gewissenskonflikt ergäbe. Dabei war auch massgebend, dass die Versicherte eine Vielzahl anderer Arbeiten hätte ausführen können, ohne in die erwähnte Konfliktsituation zu geraten. Analog wurde entschieden im EVGE C 145/94 vom 27. September 1996 (veröffentlicht in: SVR 1997 ALV Nr. 90 S. 276) im Falle einer Brahmanin, der eine Arbeit zugewiesen worden war, bei der sie in für sie religiös verbotenen Kontakt mit Fleisch oder Fisch gekommen wäre. Anders wurde im Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2011 vom 25. März 2011 entschieden: Hier wollte die Versicherte ohne Kopftuch arbeiten, wenn sie 100 % arbeiten hätte können, mit Kopftuch, wenn die Stelle nur zu 90 % angeboten worden wäre, womit die angerufene Glaubens- und Gewissensfreiheit und letztlich die religiöse Motivation unmissverständlich als monetär verhandelbar erklärt worden sei. Dies lässt das persönliche Bedürfnis, ein Kopftuch zu tragen, hinter das öffentliche Interesse an der Verhinderung oder Beendigung der Arbeitslosigkeit treten, womit die Versicherte die angebotene Arbeitsstelle hätte annehmen müssen. Gemäss EVGE C 274/04 vom 29. März 2005 (veröffentlicht in ARV 2006 S. 155) ist die Zuweisung einer Arbeit in einem Hotel mit einer gewissen religiösen Prägung einem Atheisten zumutbar; das allgemein gehaltene Interesse, während der Arbeit nicht mit von ihm abgelehnten Glaubensansichten konfrontiert zu werden, sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit weniger stark zu gewichten als das mit der Schadensminderungspflicht korrelierende öffentliche Interesse an der Durchführung einer amtlich zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme (vgl. dazu Nichtzulassungsentscheid Nr. 32166/05 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] G._____ gegen Schweiz vom 20. September 2007).

3.3.4. In casu macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit gehindert war, die zugewiesene Arbeit anzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist Buddhistin und lebte mehrere Jahre in einem buddhistischen Zentrum in H._____, besuchte wiederholt aus spirituellen Gründen Indien und Nepal und verbrachte auch mehrere Monate in einem buddhistischen Kloster in Indien. Dass sie unbestrittenermassen seit dem Jahr 2010 Buddhistin und im gemeinnützigen Verein F._____ sehr aktiv ist, wird in den Akten (Bf-act 6, 7 und 8) belegt. Mit dem Schreiben vom 10. Januar 2022 (Bf-act. 8) wird vom Verein F._____ bestätigt, dass das Töten von Tieren und deren Verzehr als negative Tat gilt. Da bei der Prüfung von Glaubensgrundsätzen grosse Zurückhaltung geboten ist und allgemein bekannt ist, dass die Tötung von Tieren nicht mit den Grundsätzen des Buddhismus in Einklang gebracht werden kann, ist naheliegend, dass die Arbeit in einem Schlachtbetrieb für die Beschwerdeführerin aus religiösen Gründen stossend wäre (vgl. https://www.planet-wissen.de/kultur/religion/buddhismus/kernaussagen-des-buddhismus-100.html; besucht am 16. August 2022; wonach "in der Regel die Zuflucht [zu Buddha] mit einer Verpflichtung auf die sogenannten fünf Silas verknüpft ist. Sie lauten: 1. Kein Lebewesen zu töten oder zu verletzen [Hervorhebung durch das Gericht]; 2. Nichtgegebenes nicht zu nehmen; 3. Keine unheilsamen sexuellen Beziehungen zu pflegen und sich im rechten Umgang mit den Sinnen zu üben; 4. Nicht zu lügen oder unheilsam zu reden; 5. Das Bewusstsein nicht durch berauschende Mittel zu trüben". Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCnf_Silas, besucht am 16. August 2022).

3.3.5. Das Kerngeschäft der C._____ AG ist die Bearbeitung von Fleisch. Gemäss Homepage (Homepage der C._____ AG; besucht am 16. August 2022) ist die Unternehmung im Bereich der Zerlegung und Zuschnitt von Frischfleisch sowie im Handel von Importfleisch in der Schweiz tätig. Selbst wenn nach der Stellenbeschreibung die Beschwerdeführerin nicht direkt mit Fleisch gearbeitet hätte, wäre ein Kontakt bzw. die Sichtbarkeit der Geschäftstätigkeit unvermeidbar gewesen, beispielsweise bei der vorgesehenen Tätigkeit der Raumpflege und der Pflege der Arbeitskleidung (waschen, bügeln, flicken; siehe Bg-act. 5). Dies hätte in nachvollziehbarer Weise gegen ihre religiöse Überzeugung verstossen, was in der Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin, ihre religiösen Grundsätze zu leben, und dem öffentlichen Interesse der Befolgung der Schadensminderungspflicht in diesem Einzelfall zugunsten der Beschwerdeführerin ausfällt. Der Beschwerdeführerin können andere Arbeitsmöglichkeiten angeboten werden, die nicht mit der Arbeit in einem Fleischverarbeitungsbetrieb verbunden sind, so dass die Schadensminderungspflicht auf andere Weise und nicht im Konflikt mit ihren Glaubenssätzen erfüllt werden kann.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Unzumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit bei der C._____ AG, die sowohl aus gesundheitlichen als auch aus konfessionellen bzw. religiösen Gründen gegeben ist, von der Annahmepflicht ausgenommen war (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist mithin zu Unrecht erfolgt. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als unrichtig, was zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Oktober 2021 und zur Feststellung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die 37 Einstelltage führt.

5. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, werden keine Kosten auferlegt.

6. Demgegenüber hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter machte mit Eingabe vom 26. Januar 2022 einen Aufwand von insgesamt CHF 1'295.15 geltend (4.67 Stunden à CHF 250.-- [CHF 1'167.50] zzgl. Kleinspesenzuschlag [CHF 35.05] und 7.7 % MWST [CHF 92.60]). Eine entsprechende Honorarvereinbarung über einen Stundenansatz von CHF 250.-- liegt im Recht. Da die Beschwerdeschrift vom 22. November 2021 vom Rechtspraktikanten Johannes Frings (mit Praktikantenbewilligung) verfasst und von ihm allein unterzeichnet wurde (Bf-act. A und Gerichtsakte A1) ist sein Stundenaufwand mit Datum 22. November 2021 von 2.50 Stunden nicht zu CHF 250.--, sondern zu 75 % davon, d.h. zu CHF 187.50, zu entschädigen (siehe Art. 6 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] S 21 108 vom 8. Februar 2022 E.8, S 20 121 vom 22. Dezember 2020 E.8 und S 20 104 vom 22. Dezember 2020 E.7). Die reduzierte Parteientschädigung beträgt somit CHF 1'011.25 (CHF 468.75 [Frings] + CHF 542.50 [RA Dupont]) zuzüglich CHF 30.30 (3 % Kleinspesenzuschlag) und CHF 80.20 (7.7 % MWST). Das Total beträgt somit CHF 1'121.75. Der Beschwerdegegner ist daher verpflichtet, die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit CHF 1'121.75 zu entschädigen.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 22. Oktober 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die 37 Einstelltage hat.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden wird verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'121.75 zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI

Art. 85 AVIGart. 85 LACIart. 85 LADI

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 23 AVIGart. 23 LACIart. 23 LADI

Art. 40a AVIVart. 40a OACIart. 40a OADI

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

BGE 133 V 89ATF 133 V 89DTF 133 V 89

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

EVG C 17/07

8C_468/2020

BGE 122 V 34ATF 122 V 34DTF 122 V 34

8C_24/2021

BGE 144 V 427ATF 144 V 427DTF 144 V 427

BGE 125 V 193ATF 125 V 193DTF 125 V 193

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

BGE 124 V 234ATF 124 V 234DTF 124 V 234

8C_742/2013

8C_513/2018

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 15 BVart. 15 Cst.art. 15 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

EVG C 274/04

8C_107/2011

BGE 134 I 49ATF 134 I 49DTF 134 I 49

BGE 119 Ia 178ATF 119 Ia 178DTF 119 Ia 178

BGE 119 IV 260ATF 119 IV 260DTF 119 IV 260

BGE 134 I 56ATF 134 I 56DTF 134 I 56

BGE 119 Ia 178ATF 119 Ia 178DTF 119 Ia 178

BGE 145 I 121ATF 145 I 121DTF 145 I 121

BGE 135 I 79ATF 135 I 79DTF 135 I 79

BGE 134 I 56ATF 134 I 56DTF 134 I 56

BGE 119 Ia 178ATF 119 Ia 178DTF 119 Ia 178

9C_301/2008

8C_107/2011

EVG C 274/04

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 6 HVart. 6 HVart. 6 OOA