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Entscheid

S 2021 18

Einkommenssteuer

31. Januar 2022Deutsch11 min

1. A._____, geboren 1973, war vor seiner Arbeitslosigkeit als B._____ tätig. Am 26. August 2019 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang vom 100 % ab selbigem Datum an.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 21 18

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin von Salis

Aktuar Gross

URTEIL

vom 20. Januar 2022

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,

Beschwerdegegner

betreffend Anspruch nach AVIG

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____, geboren 1973, war vor seiner Arbeitslosigkeit als B._____ tätig. Am 26. August 2019 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang vom 100 % ab selbigem Datum an.

2. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden (nachfolgend Arbeitslosenkasse) den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab, da A._____ die erforderliche Beitragszeit nicht erfüllt habe und der Nachweis eines Lohnbezuges für die Jahre 2017 bis 2019 fehle.

3. Gegen diese Verfügung der Arbeitslosenkasse erhob A._____ am 16. Oktober 2019 Einsprache. Zur Begründung brachte er vor, dass er seit September 2017 für die C._____ GmbH tätig gewesen sei und dafür bezahlt worden sei. Diese Tätigkeit sei von der SVA Graubünden rückwirkend als Festanstellung eingeordnet worden und zwar vom September 2017 bis einschliesslich April 2019. Daher sei zweifelsfrei erwiesen, dass er in den vergangenen 24 Monaten mehr als 12 Monate einer beitragspflichtigen Festanstellung nachgegangen sei und einen Anspruch auf Entschädigung aus der Arbeitslosenkasse besitze. Dass die C._____ GmbH bisher nicht mitwirke, könne ihm nicht nachteilig vorgehalten werden. Er habe die C._____ GmbH für ausstehende Zahlungen und sogar wegen der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gerichtlich in Anspruch nehmen müssen. Auch gegenüber der SVA Graubünden wirke die C._____ GmbH ebenso wenig mit. Ersatzweise habe er Kontoauszüge bis September des Vorjahres und alle Abrechnungen vorgelegt, die sich mit den Bescheiden der SVA Graubünden deckten. Es könne also keine Rede davon sein, dass der Lohnfluss nicht belegt wäre. Er habe alles getan, was ihm möglich und zumutbar gewesen sei. Zudem habe die SVA Graubünden am 20. Juni 2019 auf eine beitragspflichtige Beschäftigung in Festanstellung erkannt, weshalb die zuvor als selbständig erfasste Tätigkeit rückwirkend als unselbständige Tätigkeit gelte. Da die hier angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2019 diesem rechtskräftigen Entscheid diametral entgegenstehe, sei sie zu berichtigen.

4. Mit Entscheid vom 15. Februar 2021 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) die Einsprache von A._____ ab. Zu prüfen sei vorliegend, ob der Einsprecher während der Rahmenfrist für die Beitragszeit, also vom 26. August 2017 bis zum 25. August 2019 während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Bis zum heutigen Datum liege für diesen Zeitraum nur gerade eine Arbeitgeberbescheinigung vor. Diese bestätige dem Einsprecher eine beitragspflichtige Beschäftigung vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018. Dem Auszug aus dem individuellen Konto der AHV-Ausgleichskasse sei zu entnehmen, dass in der Zwischenzeit auch für die Monate Januar und Februar 2019 eine beitragspflichtige Beschäftigung abgerechnet wurde. Zusätzliche beitragspflichtige Beschäftigungen seien dem individuellen Kontoauszug der AHV nicht zu entnehmen. Damit stehe fest, dass der Einsprecher im relevanten Zeitraum nur gerade sechs Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen könne. Damit erweise sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die dagegen erhobene Einsprache sei abzuweisen.

5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Zusprechung des beantragten Arbeitslosentaggeldes. Er habe mit mehr als 12 Monaten Beitragszeit in den vergangenen 24 Monaten Anspruch auf Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung, weshalb der willkürliche Entscheid des KIGA zu berichtigen sei.

6. Mit Stellungnahme vom 12. März 2021 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) dem Gericht die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Anknüpfend an die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid hielt der Beschwerdegegner erneut fest, der Beschwerdeführer habe laut Auszug aus dem individuellen Konto der AHV-Ausgleichskasse im relevanten Zeitraum vom 26. August 2017 bis zum 25. August 2019 für die Beitragsbemessung insgesamt sechs Monate für die C._____ GmbH in St. Moritz gearbeitet, womit die nötige Beitragszeit von 12 Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist nicht erreicht und der Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld zu Recht verneint worden sei.

7. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Auf die zusätzlichen Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. Februar 2021, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2019 abwies und damit das Begehren des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ablehnte. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).

Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist daher einzutreten.

Gemäss Ingress von Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet

oder unbegründet ist.

Dispositiv

Inhaltlich umstritten und demnach zu prüfen ist, ob die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht erfolgt ist.

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat laut Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV).

Zunächst gilt es, auf die vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Recht gelegten Anlagen zu seiner Einsprache vom 16. Oktober 2019 Bezug zu nehmen (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 6): Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Belege und Nachweise über Akontobeiträge für Selbständigerwerbende mit provisorischen Verfügungen für das Jahr 2017 (September bis Dezember), 2018 (ganzes Jahr) und 2019 (ganzes Jahr), welche für die Arbeitslosenversicherung jedoch nicht relevant sind, da die Arbeitslosenversicherung einzig die Arbeitslosigkeit von unselbständig erwerbenden Arbeitnehmern versichert (vgl. Art. 8 und Art. 10 AVIG). Auch der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 20. Juni 2019, welcher die sozialversicherungsrechtliche Stellung als unselbständigerwerbende Person betreffend Tätigkeit im Bereich Kundenakquise gegenüber der C._____ GmbH bestätigt, vermag nicht zu beweisen, dass der Beschwerdeführer seiner Beitragspflicht im erforderlichen Rahmen nachgekommen wäre. Gleiches gilt für die im Recht liegenden betreibungs- und schlichtungsbehördlichen Akten, die eine Auseinandersetzung mit der C._____ GmbH betreffen.

Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 15. Oktober 2019 verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) nebst der Nichterfüllung der Beitragszeit auch, weil der Nachweis eines Lohnbezuges nicht vorlag, womit keine beitragspflichtige Beschäftigung anerkannt wurde (Bg-act. 1).

Als beitragspflichtig für die Arbeitslosenversicherung gilt, wer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Gemäss Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE], gültig ab 1. Januar 2022, Herausgeber Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. B144 ist neben der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung erforderlich, dass der vereinbarte Lohn auch tatsächlich ausbezahlt worden ist. Obwohl es sich beim Erfordernis des tatsächlichen Lohnbezuges nicht um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, kommt diesem doch entscheidende Bedeutung bei der Anerkennung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu. Für Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von ALE keine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, gelingt der Nachweis des Lohnbezuges und damit der beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel mittels Arbeitgeberbescheinigungen und Lohnabrechnungen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich an die Ausgleichskasse überwiesen hat (AVIG-Praxis ALE Rz. B145; Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., 2019, S. 59).

Konkret liegt für den Zeitraum der zweijährigen Rahmenfrist vom 26. August 2017 bis 25. August 2019 nur eine einzige (undatierte) Arbeitgeberbescheinigung für den viermonatigen Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 der C._____ GmbH im Recht (Bg-act. 7). Diese Bescheinigung wurde gemäss Beschwerdegegner am 29. November 2019 im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht (vgl. Beschwerdeantwort Sachverhalt Ziff. 3 S. 3). Ein tatsächlicher Lohnbezug des Beschwerdeführers ist nicht belegt, weder durch Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin C._____ GmbH noch durch Auszüge von Lohnkonti des Beschwerdeführers. Dennoch wurden die vier Monate September bis Dezember 2018 vom Beschwerdegegner als Beitragszeit anerkannt. Selbst wenn man die im Auszug aus dem individuellen Konto der AHV-Ausgleichskasse vom 17. März 2020 aufgeführten weiteren zwei Monate Januar und Februar 2019 (Bg-act. 2) berücksichtigt – wofür keine Arbeitgeberbescheinigung und weder eine Lohnabrechnung noch ein Lohnkontoauszug im Recht liegt –, kommt der Beschwerdeführer auf sechs Beitragsmonate innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist, was noch immer nicht für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung reicht, sind doch 12 Beitragsmonate innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist erforderlich (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG).

Erfüllt ein Versicherter die Beitragszeit nicht, ist zu prüfen, ob er von der Beitragspflicht befreit war aus Gründen wie Umschulung, Aus- und Weiterbildung, Krankheit, Unfall, etc. (Art. 14 Abs. 1 AVIG). Solche Gründe werden vorliegendenfalls nicht geltend gemacht und es findet sich auch kein Hinweis darauf.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in den vergangenen 24 Monaten mehr als 12 Monate Beitragszeit aufweise, ist aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht aufgrund der Aktenlage nicht im Ansatz belegt. Die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist somit rechtskonform und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021 nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen.

3.1. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.

3.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 2 ATSGart. 2 LPGAart. 2 LPGA

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI

Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI

Art. 85 AVIGart. 85 LACIart. 85 LADI

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI

Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI

Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

Art. 11 AVIVart. 11 OACIart. 11 OADI

Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI

Art. 10 AVIGart. 10 LACIart. 10 LADI

Art. 2 AVIGart. 2 LACIart. 2 LADI

Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI

Art. 14 AVIGart. 14 LACIart. 14 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA