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Entscheid

S 2021 31

StGB 137-172 Vermögen

9. Oktober 2021Deutsch38 min

1. Der G._____ Staatsangehörige A._____, geboren 1976, wurde am 2. April 2019 in der Schweiz in Untersuchungshaft genommen und trat am 8. April 2019 ins Gefängnis B._____ ein. Am 6. August 2019 begann er einen vorzeitigen Strafvollzug mit voraussichtlicher Dauer bis am 1. April 2023. Am 9. September 2019 wurde er in die Justizvollzugsanstalt D._____ in E._____ verlegt.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 21 31

3. Kammer als Versicherungsgericht

Vorsitz Pedretti

RichterIn von Salis und Audétat

Aktuarin ad hoc Christen

URTEIL

vom 5. Oktober 2021

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe),

Untersuchungsgefängnis B._____ , Gefängnis B._____,

und Justizvollzug und Wiedereingliederung JuWe, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD),

Strafvollzug,

Beschwerdeführer

gegen

C._____ AG, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Versicherungsdeckung (-unterstellung) nach KVG

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Der G._____ Staatsangehörige A._____, geboren 1976, wurde am 2. April 2019 in der Schweiz in Untersuchungshaft genommen und trat am 8. April 2019 ins Gefängnis B._____ ein. Am 6. August 2019 begann er einen vorzeitigen Strafvollzug mit voraussichtlicher Dauer bis am 1. April 2023. Am 9. September 2019 wurde er in die Justizvollzugsanstalt D._____ in E._____ verlegt.

2. Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 beantragte A._____, unterstützt vom Sozialdienst des Gefängnisses B._____, bei der C._____ AG (nachfolgend: C._____) den Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit Beginn per 1. April 2019. Mit Versicherungsbestätigung vom 17. Juli 2019 teilte ihm die C._____ mit, er sei in die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufgenommen worden.

3. Mit Schreiben vom 17. August 2019 annullierte die C._____ den Versicherungsabschluss rückwirkend per 1. April 2019. Der Sozialdienst des Gefängnisses B._____ bemühte sich in der Folge erfolglos um eine Reaktivierung und beantragte am 15. Juli 2020 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

4. Mit Verfügung vom 11. August 2020 lehnte die C._____ die gesetzliche Versicherungsdeckung ab. A._____ habe keinen Wohnsitz in der Schweiz und falle deshalb nicht unter die gesetzliche Versicherungspflicht. Gegen diese Verfügung erhob A._____, vertreten vom Sozialdienst des Gefängnisses B._____, am 14. September 2020 Einsprache. Es liege ein internationaler Sachverhalt vor. Unter Berücksichtigung der Verordnung der Europäischen Union zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht liege sein Wohnsitz in der Schweiz.

5. Mit Entscheid vom 18. Februar 2021 wies die C._____ die Einsprache ab. Der Wohnsitz bestimme sich nach der aktuellen Lehre und Rechtsprechung auch bei einem internationalen Sachverhalt nach dem ZGB. Aber selbst gestützt auf das IPRG würde der Wohnsitz von A._____ nicht in der Schweiz liegen.

6. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er der schweizerischen Versicherungspflicht nach KVG unterstehe, und die C._____ AG sei zu verpflichten, ihn ab dem 1. April 2019 in die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss KVG aufzunehmen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe seinen vorherigen ausländischen Wohnsitz aufgegeben und es bestehe nun ein fiktiver Ersatzwohnsitz an seinem Aufenthaltsort im Gefängnis in der Schweiz.

7. Die C._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 22. April 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin bestritt die Legitimation des Beschwerdeführers und die gehörige Bevollmächtigung des Sozialarbeiters und der Co-Abteilungsleiterin als dessen Rechtsvertreter. In der Sache verwies sie im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids.

8. In einem zweiten Schriftenwechsel mit Replik vom 20. Mai 2021 und Duplik vom 10. Juni 2021 vertieften die Parteien ihre Standpunkte.

Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Vorneweg werden die formellen Fragen geklärt.

1.1

Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der C._____ AG vom 18. Februar 2021. Dieser Entscheid ist ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1; i.V.m. Art. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Das angerufene Gericht ist sachlich und funktionell zuständig. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beurteilt als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide in Sozialversicherungssachen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).

1.2

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts kann ebenfalls bejaht werden. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG ist bei einer versicherten Person oder einem Beschwerde führenden Dritten mit Wohnsitz im Ausland das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Im vorliegenden Fall ist im Rahmen der materiellen Fragen umstritten, wo sich der Wohnsitz der betroffenen Person befindet. In einem solchen Fall ist dasjenige Gericht zuständig, das der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten steht (vgl. BGE 102 V 239 E.3a; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, S.1042, N 11 zu Art. 58 ATSG). Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 9. September 2019 in der Justizvollzugsanstalt D._____ in E._____ auf (Beilagen des Beschwerdeführers zur Beschwerde [Bf-B-act.] Nr. 14). Der örtliche Bezug zum Kanton Graubünden ist dadurch gegeben. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts denn auch nicht. Sie anerkennt mithin den Standort des Gefängnisses als logischen Anknüpfungspunkt in der Frage der örtlichen Zuständigkeit. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers anerkennt sie damit aber nicht auch seinen Wohnsitz am Standort des Gefängnisses, da der Wohnsitz ja die eigentliche materielle Streitfrage darstellt.

1.3

Geprüft wird nun, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt ist. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation.

Dispositiv

1.3.1. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. "Berührt" im Sinne von Art. 59 ATSG ist, wer in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2018 vom 6. Mai 2019 E.3.1). Das "Berührtsein" stellt indessen nicht eine selbstständige und damit kumulativ zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Legitimationsvoraussetzung, sondern letztlich eine Präzisierung desselben dar (BGE 133 V 188 E.4.3.1). Als schutzwürdiges Interesse im legitimationsrechtlichen Sinne gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Verwaltungsakt betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Verwaltungsakt mit sich bringen würde (BGE 133 V 188 E. 4.3.1). Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG liegt demnach vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292 E.3).

1.3.2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer befinde sich im Strafvollzug und müsse dort von den zuständigen Strafvollzugsbehörden bei Bedarf auch medizinisch versorgt werden. Er habe demnach selber kein persönliches Interesse am Beitritt zur sozialen Krankenversicherung nach KVG und der damit verbundenen Prämienzahlungspflicht. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer als Strafgefangener Anspruch auf medizinische Versorgung hat. Dieser Anspruch beschränkt sich nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich (StJVG; LS 331) aber auf die medizinische Grundversorgung. Spezialärztliche Dienstleistungen und Spitalbehandlung sind für einen Strafgefangenen im Grundsatz nur mit einer Krankenversicherung zugänglich. So sieht § 24 Abs. 1 StJVG vor, dass die Direktion, mithin das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), die medizinische Versorgung von inhaftierten Personen wenn möglich mit eigenem Personal leistet. Ist dies nicht möglich, so werden externe Fachleute beauftragt (§ 24 Abs. 2 StJVG). § 111 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich (JVV; LS 331.1) sieht vor, dass die Kosten der notwendigen hausärztlichen Behandlung von der Vollzugseinrichtung getragen werden, soweit dafür nicht Krankenkasse oder Unfallversicherung der verurteilten Person aufkommen. Eine weiter gehende medizinische Behandlung erfolgt gemäss § 111 Abs. 2 JVV nur dann, wenn die Kosten von der verurteilten Person übernommen werden oder eine Kostengutsprache vorliegt. In dringenden Fällen wird die Behandlung aber auch ohne Kostengutsprache angeordnet (§ 111 Abs. 3 JVV). Das Interesse des Beschwerdeführers an der vorliegenden Beschwerde liegt demnach darin, während seines Aufenthalts im Gefängnis nicht nur in dringenden Fällen und über die Grundversorgung hinaus Zugang zu einer umfassenden medizinischen Betreuung zu erhalten.

1.3.3. Dass der Beschwerdeführer seine Strafe seit dem 9. September 2019 nicht mehr in einem Gefängnis im Kanton Zürich, sondern in der Justizvollzugsanstalt D._____ im Kanton Graubünden verbüsst, ändert hieran nichts. Die Kantone Zürich und Graubünden gehören dem Ostschweizer Strafvollzugskonkordat an (https://www.osk-web.ch/, zuletzt besucht am 5. Oktober 2021). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Konkordatsvereinbarung richtet sich der Vollzug nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Sie werden von dem Kanton erlassen, der die Vollzugseinrichtung führt. In den vorliegend relevanten Punkten zur medizinischen Versorgung der Strafgefangenen entsprechen die Vorschriften im Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (JVG; BR 350.500) und der Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (JVV, BR 350.510) den in der vorstehenden Erwägung dargelegten, für den Kanton Zürich geltenden Regeln weitgehend (Art. 7 JVG, Art. 34 JVG, Art. 97 bis 99 JVV).

1.3.4. Der Beschwerdeführer ist formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids. Durch die Verweigerung der Aufnahme in die Krankenpflegegrundversicherung erleidet er einen Nachteil bei seiner medizinischen Versorgung, geht sein Anspruch im versicherungslosen Zustand doch weniger weit als mit einer Krankenpflegeversicherung, weil er sich vor jeder anstaltsexternen Behandlung einer Prüfung der Indikation und Dringlichkeit dieser Behandlung stellen muss. Der Beschwerdeführer hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids.

1.4. Die Beschwerde wurde von einem Sozialarbeiter des Gefängnisses B._____ und von der Co-Abteilungsleiterin der Abteilung Strafvollzug der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) des Kantons Zürich eingereicht. Die Beschwerdegegnerin bezweifelt deren rechtsgenügliche Bevollmächtigung.

1.4.1. Für den Sozialarbeiter des Gefängnisses B._____ liegt eine "Vollmacht Auskunft Krankenversicherung" vom 21. Juni 2019 vor, gemäss welcher der Beschwerdeführer der bevollmächtigten Person das Recht einräumte, bei seiner Krankenversicherung Auskünfte jeglicher Art in mündlicher und schriftlicher Form einzuholen (Bf-B-act. 8). Diese Vollmacht bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Auskünfte des Krankenversicherers. Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Krankenversicherung sind von dieser Vollmacht nicht abgedeckt. Der Sozialarbeiter ist somit für das vorliegende Verfahren nicht gehörig bevollmächtigt.

1.4.2. Am 18. März 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine "Ermächtigung zum Abschluss einer Krankenversicherung" zu Gunsten der Abteilung Strafvollzug. Er räumte dieser Abteilung damit das Recht ein, "bei Krankenversicherungen Offerten einzuholen und eine günstige Krankenversicherung abzuschliessen" (Bf-B-act. 9c). Diese Vollmacht umfasst sämtliche Handlungen, welche für den Abschluss einer Krankenversicherung notwendig sind, mithin auch den Versuch, einen verweigerten Versicherungsabschluss auf gerichtlichem Weg zu erzwingen. Die Beschwerdegegnerin übersieht diese "Ermächtigung zum Abschluss einer Krankenversicherung" (Bf-B-act. 9c) und bezieht sich mit ihrer Kritik an der Bevollmächtigung fälschlicherweise nur auf die der Co-Abteilungsleiterin Strafvollzug ausgestellte "Vollmacht Auskunft Krankenkasse" (Bf-B-act. 9a).

1.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist und dass die Co-Abteilungsleiterin der Abteilung Strafvollzug zur Vertretung des Beschwerdeführers gehörig bevollmächtigt ist. Da wie erwähnt auch alle anderen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, kann die Angelegenheit materiell geprüft werden.

2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin sich zu Recht geweigert hat, den Beschwerdeführer in die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufzunehmen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.

3. Der Beschwerdeführer ist G.______ Staatsangehöriger. Er wurde am 2. April 2019 in der Schweiz festgenommen und rund fünf Monate im Kanton Zürich inhaftiert. Seit dem 9. September 2019 hält er sich bis voraussichtlich am 1. April 2023 in der Justizvollzugsanstalt D._____ im Kanton Graubünden auf (Bf-B-act. 13). Damit liegt ein internationaler Sachverhalt mit Bezügen zur Schweiz und zum EU-Mitgliedstaat G._____ vor. Es ist deshalb zu prüfen, welches Recht anwendbar ist.

3.1. Das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU (FZA, SR 0.142.112.681) enthält in Art. 8 und im Anhang II die grundsätzlichen Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die entsprechenden detaillierten Vorschriften finden sich in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 (nachfolgend: VO 883/2004 [SR 0.831.109.268.1]). Diese Verordnung ist auf den vorliegenden schweizerisch-G.____, die obligatorische Krankenversicherung betreffenden Sachverhalt anwendbar (Art. 2 und 3 VO 883/2004, BGE 146 V 152 E.4.2). Gemäss Art. 11 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. In Art. 11 VO 883/2004 wird das anwendbare Recht festgelegt für Erwerbstätige (lit. a), Beamte (lit. b), Bezüger von Arbeitslosenentschädigung (lit. c) und Wehr- oder Zivildienstleistende (lit. d). Art. 11 lit. e VO 883/2004 stellt den Auffangtatbestand dar für alle Personen, die nicht unter die besonderen Bestimmungen von Art. 11 lit. a-d VO 883/2004 fallen; diese Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates. In Art. 1 VO 883/2004 werden zahlreiche Begriffe definiert, so auch der Begriff "Wohnort", welcher für die Zwecke dieser Verordnung den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person bezeichnet (Art. 1 lit. j VO 883/2004). Der gemeinschaftsrechtliche Begriff "Wohnort" stellt somit vorrangig auf das objektiv erkennbare Merkmal des tatsächlichen physischen Aufenthalts ab und deckt sich nicht mit dem Wohnsitz im Sinne des Schweizerischen Rechts (siehe unten Erwägung 5 ff.).

3.2. Dass die VO 883/2004 im vorliegenden Fall anwendbar ist, bestätigt auch Art. 95a Abs. 1 lit. a KVG. Gemäss dieser Bestimmung ist in Bezug auf Personen, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, für die Leistungen im Geltungsbereich des KVG gestützt auf das FZA und dessen Anhang II nebst anderen die VO 883/2004 anwendbar.

3.3. Der Beschwerdeführer fällt unter Art. 11 lit. e VO 883/2004, so dass für ihn die Rechtsvorschriften am Ort seines Wohnortes im gemeinschaftrechtlichen Sinn (Art. 1 lit. j VO 883/2004) bzw. am Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes massgeblich sind. Der Beschwerdeführer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit seiner Verhaftung am 2. April 2019 in der Schweiz. Auf alle ihn seither betreffenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen ist somit Schweizer Recht anwendbar. In diesem Punkt sind sich die Parteien einig, zwar nicht in der Begründung, aber doch im Ergebnis.

4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 KVG). Sie endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht (Art. 5 Abs. 3 KVG). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 ATSG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) nach den Artikeln 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210).

4.1. Die Beschwerdegegnerin hat den Wohnsitz des Beschwerdeführers im angefochtenen Einspracheentscheid nach Art. 23 und 24 ZGB bestimmt. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, der Wohnsitz sei gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) festzulegen, da es sich um einen internationalen Sachverhalt handle. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in den sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

Welche Sichtweise zutrifft, bedarf vertiefter Abklärung. In der Rechtsprechung und in der Lehre finden sich dazu unterschiedliche Ansichten. Diese werden nachfolgend dargelegt.

4.1.1. In BGE 129 V 77 ging es um die Unterstellung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Aufenthaltsbewilligung unter das Krankenversicherungsobligatorium. Dabei stellte das Gericht im Zusammenhang mit der Wohnsitzfrage ausschliesslich auf das ZGB ab und erwähnte das IPRG in keiner Weise. Gleich ging das Bundesgericht auch im Fall 9C_546/2017 vor, wo es ebenfalls um die Unterstellung eines ausländischen Staatsangehörigen unter das Versicherungsobligatorium gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ging (Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2017 vom 30. April 2018).

4.1.2. Auch im Fall K 34/04 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage zu beurteilen, ob ein ausländischer Staatsangehöriger Wohnsitz in der Schweiz habe und deshalb dem Krankenversicherungsobligatorium unterliege. Dabei trennte das Gericht mit Blick auf die Wohnsitzfrage nicht scharf zwischen dem ZGB und dem IPRG. Zum einen stellte es auf Art. 23 ff. ZGB ab, indem es ausführte, es sei zu prüfen, ob der ausländische Staatsangehörige die Voraussetzungen des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffs erfülle und somit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt sei (vgl. insbesondere dortige Erwägungen 2, 4.2 und 4.4). Zum anderen hielt das Gericht festhielt, die Frage, wann eine Person mit Wohnsitz im Ausland ihren ausländischen Wohnsitz aufgegeben habe, richte sich nach Art. 20 Abs. 2 lit. a IPRG (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 34/04 vom 2. August 2005).

4.1.3. In einem etwas aktuelleren Fall mit internationalem Sachverhalt zum Thema Opferhilfe hingegen bestimmte das Bundesgericht den Wohnsitz eindeutig nach dem ZGB und hielt fest, eine Anlehnung an den Wohnsitzbegriff des IPRG dränge sich nicht auf, zumal der Anspruchsvoraussetzung eines Schweizer Wohnsitzes für den Bezug einer Entschädigung oder Genugtuung nicht die Rolle eines im internationalen Verhältnis relevanten Anknüpfungspunktes zukomme (BGE 137 II 122 E.3.5).

4.1.4. In diversen Fällen mit internationalem Sachverhalt zum Thema Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bestimmte das Bundesgericht den Wohnsitz ebenfalls stets nach dem ZGB (BGE 135 V 249, Urteile des Bundesgerichts 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E.2.2, 9C_10/2016 vom 16. Februar 2016 E.3.1 und 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E.6.2.1). In den Urteilen 9C_600/2017, 9C_10/2016 und 9C_294/2007 wurde das IPRG nicht erwähnt und nicht in Betracht gezogen. In BGE 135 V 249 wurde zudem explizit festgehalten, das Internationale Privatrecht beschränke sich auf Kollisionsnormen und könne nicht die Voraussetzungen für den Zugang zu Sozialversicherungsleistungen festlegen (BGE 135 V 249 E.4.4).

4.1.5. In einem aktuellen Fall mit internationalem Sachverhalt zum Thema Invalidenversicherung (IV) beanstandete des Bundesgericht die Bestimmung des Wohnsitzes unter Verweis auf Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 25 Abs. 1 ZGB nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2020 vom 17. Mai 2021 E.4.2). In weiteren Fällen, bei welchen es um den Anspruch auf IV-Leistungen von ausländischen Staatsangehörigen ging, stellte das Bundesgericht zur Bestimmung des Wohnsitzes stets auf das ZGB ab (BGE 134 V 236 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E.3.2).

4.1.6. Der Basler Kommentar zum KVG nennt als Grundlage für den Wohnsitz im internationalen Kontext Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG (Eugster, Basler Kommentar KVG, 2020, S. 92, Art. 3 N 22). Zur Begründung wird auf den Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts K 34/04 verwiesen (vgl. oben Erwägung 4.1.2). Zudem wird fälschlicherweise auch auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2016 verwiesen. Letzteres spricht sich indessen gerade nicht für ein Abstellen auf das IPRG, sondern auf das ZGB aus (vgl. oben Erwägung 4.1.4). Eine über den Verweis auf die genannten Entscheide hinausgehende Begründung für das Abstellen aufs IPRG findet sich im Basler Kommentar nicht.

4.1.7. Kieser führt in seinem ATSG-Kommentar zu Art. 13 ATSG aus, nach bundesgerichtlicher Festlegung gelange nicht das Internationale Privatrecht, sondern nur das ZGB zur Anwendung, auch wenn ein internationaler Sachverhalt zur Debatte stehe. Die Begründung gehe dahin, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handle. Kieser verweist auf BGE 144 V 208 und kommentiert, daran sei zutreffend, dass Art. 13 Abs. 1 ATSG auf das ZGB verweise, welches Rechtssystem deshalb massgebend sei, aber nicht auf das IPRG, weshalb die entsprechenden Regelungen nicht anwendbar seien (Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, 2020, S. 266, Art. 13 N 14). Allerdings ist BGE 144 V 208, mithin der Entscheid, auf welchen Kieser verweist, in der Sammlung der Bundesgerichtsentscheide nicht auffindbar.

4.1.8. Nach der Ansicht von Keller ist der Wohnsitz von ausländischen Strafgefangenen nach dem ZGB zu bestimmen; Ausführungen zum IPRG finden sich bei ihm nicht (Stefan Keller, Lücken und Tücken der Deckung der Sozialversicherung und Sozialhilfe im Freiheitsentzug: Teil I, Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie, SZK 1/2017 S. 74 ff., S. 79).

4.1.9. Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV erwähnen explizit Art. 23 bis 26 ZGB. Hinweise dafür, dass damit für internationale Sachverhalte Art. 20 IPRG mitgemeint sein sollte, finden sich in den Materialien nicht (BBl 1999 IV 4523, S. 4552 f.).

4.2. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in der Rechtsprechung in sozialversicherungsrechtlichen Fällen mit internationalem Sachverhalt die Anwendung des ZGB zur Bestimmung des Wohnsitzes deutlich überwiegt. Nur in einem einzigen, rund sechzehn Jahre alten, nicht publizierten Urteil, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ohne eingehende Abklärung und ohne jegliche Begründung das IPRG angewendet, und auch dies nur auf den Aspekt der Aufgabe des Wohnsitzes, während es für die für die Unterstellung unter das Obligatorium der Krankenpflegeversicherung massgebliche Frage der Wohnsitzbegründung festhielt, sie sei nach den Voraussetzungen des Wohnsitzbegriffs von Art. 23 ff. ZGB zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 34/04 vom 2. August 2005; vgl. oben Erwägung 4.1.2). In allen anderen Urteilen, insbesondere auch dem aktuellen vom Mai 2021, stellte das Bundesgericht für die Bestimmung des Wohnsitzes von ausländischen Staatsangehörigen bei internationalen Sachverhalten gestützt auf Art. 13 Abs. 1 ATSG auf das ZGB ab (BGE 137 II 122, 135 V 249, 134 V 236 und 129 V 77; Urteile des Bundesgerichts 9C_600/2017, 9C_546/2017, 9C_10/2016, 9C_294/2007, 9C_415/2020 und 8C_713/2014; vgl. oben Erwägungen 4.1.1 und 4.1.3 bis 4.1.5). Dass sich der Basler Kommentar in Anlehnung an den Entscheid K 34/04 für die Anwendung des IPRG ausspricht, vermag deshalb, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht zu überzeugen (vgl. oben Erwägung 4.1.6). Mit der Rechtsprechung im Einklang sind Kieser und Keller, die sich für die Bestimmung des Wohnsitzes gemäss ZGB aussprechen (vgl. oben Erwägung 4.1.7 und 4.1.8).

Die Gründe, welche in den zitierten Urteilen und in der Lehre für das Abstellen aufs ZGB angeführt werden (vgl. oben Erwägungen 4.1.1. ff.), sind überzeugend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für die Frage der Wohnsitzbegründung für ein Abstellen auf das IPRG sprechen würden. Im vorliegenden Fall wird demnach für die Bestimmung des Wohnsitzes auf das ZGB und nicht auf das IPRG abgestellt. Der Beschwerdegegnerin kann darin gefolgt werden, dass der Verweis auf das ZGB in Art. 13 Abs. 1 ATSG auch internationale Sachverhalte einschliesst.

5. Geprüft wird nun, ob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2021, dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids, Wohnsitz in der Schweiz hatte (BGE 132 V 215 E.3.1.1; Beilagen der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 12). Zunächst wird geprüft, ob ein tatsächlicher Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB vorlag. Danach wird untersucht, ob ein fiktiver Wohnsitz im Sinne von Art. 24 ZGB gegeben war. Während der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in der Schweiz bejaht, ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, der Beschwerdeführer habe nach wie vor Wohnsitz in seinem Heimatstaat G._____.

5.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit ein objektives und ein subjektives Merkmal erfüllt sein: der tatsächliche physische Aufenthalt und die Absicht dauernden Verbleibens. Bei Letzterem kommt es nicht auf den inneren Willen an, sondern darauf, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.3.6). Entscheidend ist, dass der Ort des Wohnsitzes aufgrund sämtlicher objektiver Umstände als Mittelpunkt der Lebensinteressen erscheint. Der Lebensmittelpunkt befindet sich im Normalfall am Wohnort, das heisst an dem Ort wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, wo man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse hat. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt im Sinne von "bis auf Weiteres" ausgerichtet sein. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteile des Bundesgerichts 2C_211/2021 vom 8. Juni 2021 E.5.2.2 und 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E.4.1). Bei Personen mit einem Ehepartner oder mit Familie gilt als Lebensmittelpunkt in der Regel der Aufenthaltsort des Partners bzw. der Familie, nicht der Arbeitsort (BGE 132 I 29 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2019 vom 8. Juni 2020 E.2.4).

Im vorliegenden Fall ist die objektive Voraussetzung für einen tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz unbestrittenermassen erfüllt. Der Beschwerdeführer reiste im März 2019 in die Schweiz ein, wurde am 2. April 2019 in Untersuchungshaft genommen, hielt sich darauf im Gefängnis B._____ auf und büsst seit dem 9. September 2019 bis voraussichtlich am 1. April 2023 seine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt D._____ ab (Bf-B-act. 14). Damit ist der tatsächliche physische Aufenthalt in der Schweiz seit März 2019 gegeben. Die subjektive Voraussetzung, mithin die Absicht des dauernden Verbleibens, ist indessen nicht erfüllt. Dies räumt der Beschwerdeführer denn auch im Grundsatz selber ein (Beschwerde vom 22. März 2021 S. 10). Der Beschwerdeführer reiste erst kurz vor seiner Verhaftung am 2. April 2019 als sogenannter "Kriminaltourist" in die Schweiz ein. Er hatte gemäss den Akten keine Wohnung, keine Arbeitsstelle, keine Aufenthaltsbewilligung und keine nahen Bezugspersonen in der Schweiz. Es spricht deshalb nichts dafür, dass er die Absicht gehabt hätte, dauernd oder zumindest für längere Zeit in der Schweiz zu leben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er nach der Abwicklung seiner kriminellen Aktivitäten hätte nach G._____ zurückkehren wollen. Eine Wohnsitznahme in der Schweiz gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB ist deshalb auszuschliessen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er im Jahr 1997 ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen habe und seither wiederholt als Tourist in der Schweiz gewesen sei (Bf-B-act. 12). Daraus die Absicht des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verweilen, abzuleiten, geht fehl. Zwar hatte der Beschwerdeführer vor rund 20 Jahren als Asylsuchender vorübergehend Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 2 lit. c KVV; BGE 128 II 489 E.2f; Brückner, Das Personenrecht des ZGB Teil 1, S. 105 N 367). Durch die Ausreise aus der Schweiz nach dem negativen Asylentscheid gab er diesen Wohnsitz aber wieder auf. Und Hinweise dafür, dass bei den späteren Einreisen als Tourist intensive, objektiv erkennbare Bezugspunkte zur Schweiz geschaffen worden wären, gibt es nicht. Vielmehr konzentrieren sich die bekannten Aspekte des Lebens des Beschwerdeführers auf G._____ (vgl. E.5.3.2 hernach). Relevante Bezugspunkte zur Schweiz aufgrund der früheren Aufenthalte sind nicht bekannt.

5.2. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB begründet die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder in einer Strafanstalt für sich allein keinen Wohnsitz. Nach der Rechtsprechung wird dadurch eine widerlegbare Vermutung begründet, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt wurde. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn eine Person freiwillig in eine Anstalt, die sie selbst gewählt hat, eintritt und sich dort im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Unter dieser Voraussetzung kann die Begründung eines Wohnsitzes am Anstaltsort bejaht werden (BGE 138 V 23 E.3.1.2 und 135 II 49 E.6.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2019 vom 18. Juni 2019 E.2.2.1). Bei einer Anstaltseinweisung durch Dritte und bei einem Aufenthalt in der Anstalt, der nicht aus eigenem Willen erfolgt, wird man regelmässig eine Wohnsitznahme von vornherein ausschliessen müssen (BGE 133 V 309 E.3.1). Der Grundsatz, wonach sich der Wohnsitz üblicherweise nicht an einem Ort befindet, an dem sich jemand bloss zu einem Sonderzweck aufhält, gilt auch in internationalen Verhältnissen (Stähelin, Basler Kommentar ZGB, 6. Auflage, 2018, S. 257, Art. 23 N 19e).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Aufenthalt in Schweizer Gefängnissen offensichtlich nicht selber gewählt. Er geriet unfreiwillig in der Schweiz in Haft, hält sich aktuell unter Zwang zum Sonderzweck der Verbüssung einer Strafe in der Schweiz auf und unterliegt danach voraussichtlich einer zehnjährigen Landesverweisung (Bf-B-act. 14). Eine Wohnsitznahme am Ort der Strafanstalt entfällt somit gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Unterbringung einer Person in einer Strafanstalt begründe zwar gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB für sich alleine keinen Wohnsitz. Der Gesetzeswortlaut bedeute jedoch nicht, dass in einer solchen Konstellation nie ein Wohnsitz begründet werden könne. Vielmehr müsse diese Formulierung bedeuten, dass bei Hinzutreten bzw. Vorliegen bestimmter Umstände durchaus ein (Ersatz-)Wohnsitz auch in einer Strafanstalt bestehen könne. Dies trifft nicht zu. Bei einer Strafanstalt sind – anders als bei einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung oder einem Spital – kaum Umstände denkbar, welche die gesetzliche Vermutung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB umstossen würden. Erforderlich wären Umstände, welche darauf schliessen lassen würden, dass eine Person freiwillig in die Strafanstalt eingetreten war und sich dort im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Urteil des Bundesgerichts 5C.196/2006 vom 14. November 2008 E.6.2). Solche Umstände benennt der Beschwerdeführer vorliegend denn bezeichnenderweise keine. Sie sind auch nicht ersichtlich.

5.3. In Art. 24 ZGB ist der sogenannte fiktive Wohnsitz umschrieben. Personen, welche die Voraussetzungen des fiktiven Wohnsitzbegriffs erfüllen, sind ebenfalls dem Krankenversicherungsobligatorium unterworfen (BGE 129 V 77 E.4.3). Dies gilt auch dann, wenn sich die Personen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB zu Sonderzwecken in einer Anstalt befinden (Urteil des Bundesgerichts 5C.196/2006 vom 14. November 2008 E.6.2).

5.3.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist etwas unscharf. Gemeint ist, dass der einmal begründete tatsächliche Wohnsitz als fiktiver Wohnsitz bestehen bleibt, wenn eine Person ihren bisherigen Lebensmittelpunkt aufgegeben und noch keinen neuen Lebensmittelpunkt geschaffen hat (Stähelin, a.a.O., S. 262, Art. 24 N 1).

Vorliegend steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Bestimmung Wohnsitz in der Schweiz haben könnte: Es sind keinerlei Hinweise für einen vorbestehenden Wohnsitz in der Schweiz ersichtlich.

5.3.2. Gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB gilt der Aufenthaltsort als (fiktiver) Wohnsitz, wenn ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Nach der Rechtsprechung hat eine Person ihren ausländischen Wohnsitz aufgegeben, wenn sie den Ort des bisherigen Lebensmittelpunktes definitiv verlassen hat, wobei unerheblich ist, ob nach dem ausländischen Recht der ausländische Wohnsitz noch weiterbesteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2019 vom 18. Juni 2019 E.2.2.2; Stähelin, a.a.O., S. 263, Art. 24 N 8). Solange kein neuer Wohnsitz wirksam begründet wird, können berechtigte Zweifel fortbestehen, ob der alte Wohnsitz wirklich definitiv aufgegeben worden ist (BGE 138 II 300 E.3.6.2).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin einen fiktiven Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz gestützt auf Art. 24 Abs. 2 ZGB zu Recht verneint. Zum tatsächlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers vor der Einreise in die Schweiz im März 2019 ist wenig bekannt, weil er im Rahmen des Strafverfahrens kaum Angaben zu seinen Wohn- und Lebensverhältnissen machte. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann er nicht zu weitergehenden Aussagen verpflichtet werden; denn das strafprozessuale Recht auf Verweigerung der Mitwirkung und der Aussage (Art. 158 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) geht der sozialversicherungsrechtlichen Mitwirkungspflicht (Art. 28 ATSG) vor. Dies führt dazu, dass dem im Sozialversicherungsprozess herrschenden Untersuchungsgrundsatz (BGE 144 V 427 E.3.2) nicht im üblichen Umfang Genüge getan werden kann und dass demzufolge eher geringe Anforderungen an den Beweis zu stellen sind (Stähelin, a.a.O., S. 263, Art. 24 N 7). Bekannt sind vorliegend die G._____ Staatsangehörigkeit, eine Wohnadresse in G._____ (Bf-B-act. 13 und 14) und eine Ehe mit der dort lebenden H._____ geb. I._____ (Bf-B-act. 14). Diese Ehe ist als Anknüpfungspunkt relevant. Das erzwungene Getrenntleben der Eheleute seit der Inhaftierung wird vom Beschwerdeführer zu Unrecht wie eine gewollte Trennung bzw. eine "nicht mehr gelebte Familienbeziehung" dargestellt. Für eine selbst gewählte Trennung der Eheleute gibt es keine Hinweise. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ehefrau in G._____ eine enge Bezugsperson darstellt. Aspekte, welche Anknüpfungspunkte zu anderen Orten bzw. Staaten bilden würden, sind keine bekannt. Es kann deshalb mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E.3.2) angenommen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz im März 2019 Wohnsitz in G._____ hatte. Hinweise darauf, dass er diesen Wohnsitz hätte aufgeben wollen, liegen nicht vor. Er kam im März 2019 im Rahmen eines vorübergehenden Aufenthalts als sogenannter "Kriminaltourist" in die Schweiz. Daraus lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass er seinen bisherigen Lebensmittelpunkt definitiv hätte aufgeben wollen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der tatsächliche Wohnsitz in G._____ nach wie vor besteht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Begründung und Aufrechterhaltung, mithin der Bestand eines Wohnsitzes, setze physische Präsenz am betreffenden Ort voraus. Auch wenn kurzfristige Abwesenheiten den Wohnsitz nicht verlustig gehen lassen würden, entfalle er jedenfalls dann, wenn eine Person während zwei Jahren nie mehr am betreffenden Ort physisch anwesend gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Hält sich eine Person wie vorliegend zum Sonderzweck der Verbüssung einer Strafe in einer Anstalt auf, so fallen der Wohnsitz und der Ort des physischen Aufenthalts in der Regel eben gerade nicht zusammen. Bei einem Aufenthalt in einer Strafanstalt besteht deshalb vermutungsweise der bisherige Wohnsitz trotz physischer Abwesenheit weiter (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Dies gilt auch für ausländische Insassen von schweizerischen Strafanstalten. Der fiktive Wohnsitz am Aufenthaltsort kommt deshalb bei einer Person mit vorherigem Wohnsitz im Ausland im Rahmen eines erzwungenen Aufenthaltes in einer Strafvollzugsanstalt nicht zur Anwendung.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einreise als Tourist in die Schweiz sei kein Nachweis für einen vorbestehenden Wohnsitz in einem anderen Land. Die Beschwerdegegnerin unterlasse es zudem darzutun, wo sich ein solcher Wohnsitz des Beschwerdeführers befunden haben sollte. Dies ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid zu Recht davon aus, dass alle bekannten Aspekte für einen Wohnsitz in G._____ sprechen. Dass keine weiteren Aspekte bekannt sind, ist der Beschwerdegegnerin angesichts der Verweigerung der diesbezüglichen Aussage durch den Beschwerdeführer nicht anzulasten. Verweisen Erlasse des öffentlichen Rechts auf Art. 23 ff. ZGB, so muss der Wohnsitzbegriff unter Berücksichtigung der Funktion ausgelegt werden, der er im öffentlichrechtlichen Zusammenhang dient (Brückner, a.a.O., S. 91 N 315). Im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 KVG genügt es deshalb zu beweisen, dass kein Wohnsitz in der Schweiz besteht. Wo genau sich der ausländische Wohnsitz befindet und aufgrund welcher Bezugspunkte ein bestimmter ausländischer Ort als Wohnsitz zu betrachten ist, muss indessen nicht eingehend geklärt werden.

5.4. Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat und demzufolge nicht dem Obligatorium für eine Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG unterliegt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nicht dem Versicherungsobligatorium für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 KVV unterliegt. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend.

5.5. Dass der Beschwerdeführer nicht dem Obligatorium gemäss Art. 3 KVG unterliegt, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit der Verfassung vereinbar. Grund- und menschenrechtliche Vorgaben verlangen, dass die Gesundheitsversorgung während des Freiheitsentzuges die gleiche Qualität aufweisen muss wie diejenige der Allgemeinbevölkerung. Dieses sogenannte Äquivalenzprinzip erstreckt sich auf präventive, diagnostische, therapeutische und pflegerische Massnahmen (Künzli / Weber, Gesundheit im Freiheitsentzug, Rechtsgutachten zur Gesundheitsversorgung von inhaftierten Personen ohne Krankenversicherung, 12. November 2018, S. 1, einsehbar auf der Webseite des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte, https://www.skmr.ch/de/themenbereiche/justiz/publikationen/gesundheitsversorgung_freiheitsentzug_menschenrechtliche_vorgaben.html, zuletzt besucht am 5. Oktober 2021). Auch das in Art. 75 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) verankerte Betreuungsprinzip verpflichtet die Strafvollzugsbehörden dazu, die medizinische Versorgung der Gefangenen in einem angemessenen Rahmen zu gewährleisten. Für den Kanton Zürich wird dies in § 108 JVV konkretisiert, für den Kanton Graubünden in den Art. 97 und 98 JVV Die Strafvollzugsbehörden sind demnach gehalten, auch für Strafgefangene ohne Krankenversicherung medizinisch indizierte Untersuchungen und Behandlungen im Umfang des Leistungskatalogs der Krankenversicherungsgesetzgebung zugänglich zu machen (Künzli / Weber, a.a.O, S. 1). Entsprechend lässt sich weder aus dem Äquivalenz-, noch aus dem Betreuungsprinzip ein Anspruch auf Unterstellung unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung ableiten.

5.6. Dieses Ergebnis widerspiegelt die aktuelle rechtliche Lage, welche indessen nicht unbestritten ist. So wurde im Jahr 2018 im Nationalrat eine Interpellation eingereicht, welche Fragen im Zusammenhang mit ausländischen Strafgefangenen ohne Krankenversicherung aufwarf. Der Bundesrat führte dazu in seiner Stellungnahme vom 22. August 2018 aus, Expertinnen und Experten des Bundes und der Kantone schätzten, dass ungefähr ein Drittel aller Inhaftierten nicht gegen Krankheit versichert sei, also etwa 2'000 Personen. Es werde angenommen, dass es sich dabei mehrheitlich um Ausländerinnen und Ausländer handle, die keinen gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz hätten bzw. bei welchen ein solcher nicht nachgewiesen sei. Es gebe unterschiedliche Modelle der Finanzierung von Behandlungskosten bei nichtkrankenversicherten Inhaftierten. Teilweise würden diese Kosten von den zuständigen Gesundheitsbehörden getragen. Andernorts würden Gesuche um Kostengutsprache an das sozialhilferechtlich zuständige Gemeinwesen gerichtet. Die Bewilligungspraxis sei dabei nicht einheitlich. Teils würden Kosten bis zur Klärung des Kostenträgers bevorschusst, es komme aber auch vor, dass Kosten nicht bevorschusst und Gesuche nur für medizinische Notfälle bewilligt würden (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20183655, zuletzt besucht am 5. Oktober 2021). Kritisiert wird die aktuelle Rechtslage auch von Künzli / Weber in ihrem Rechtsgutachten zur Gesundheitsversorgung von inhaftierten Personen ohne Krankenversicherung. Sie sprechen sich de lege ferenda aus für eine Ausdehnung des Krankenversicherungsobligatoriums auf alle in der Schweiz inhaftierten Personen unabhängig von ihrem Wohnsitz, allenfalls ergänzt durch eine kollektive Krankenpflegeversicherung, mittels Revision des KVG oder für eine Anpassung der zivilrechtlichen Wohnsitzregelungen zwecks Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes (Künzli / Weber, a.a.O, S. 45).

6. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verweigerung der Aufnahme des Beschwerdeführers in die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht gegen Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 5 KVG verstossen hat. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KVG endet die Versicherung, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht. Und gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG kann ein Krankenversicherer die versicherte Person erst aus der Versicherung entlassen, wenn ein neuer Versicherer die Weiterversicherung ohne Unterbruch bestätigt. Diese beiden Bestimmungen sind vorliegend nicht einschlägig. Mangels Wohnsitz in der Schweiz bestand gar nie eine Versicherungspflicht und war es für die Beschwerdegegnerin nicht möglich, den Beschwerdeführer rechtsgültig in die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufzunehmen. Die Frage der Beendigung bzw. des Übergangs auf einen neuen Versicherer kann sich deshalb gar nicht stellen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2019 fälschlicherweise bestätigt hatte, er sei in die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufgenommen worden (Bf-B-act. 1). Diese Bestätigung vermochte die fehlende Voraussetzung nicht zu übersteuern (Eugster, a.a.O., S. 138, N 16 zu Art. 5 KVG), der Beschwerdeführer war nie rechtsgültig versichert. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb mit Verfügung vom 11. August 2020 kein reguläres Versicherungsverhältnis aufgelöst, sondern nur bestätigt, dass gar keine Versicherung bestand und dass keine Aufnahme möglich war.

7. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin sich zu Recht geweigert hat, den Beschwerdeführer in die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufzunehmen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

8. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Das KVG sieht für Beschwerdeverfahren über Leistungen keine Kostenpflicht vor und eine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung ist vorliegend nicht gegeben. Es werden deshalb im vorliegenden Fall keine Gerichtskosten erhoben.

9. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer nicht, so dass zum Vornherein keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. Juni 2022 abgewiesen (9C_575/2021).

Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

BGE 102 V 239ATF 102 V 239DTF 102 V 239

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

8C_751/2018

BGE 133 V 188ATF 133 V 188DTF 133 V 188

BGE 133 V 188ATF 133 V 188DTF 133 V 188

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

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Art. 7 JVGart. 7 JVGart. 7 LEG

Art. 34 JVGart. 34 JVGart. 34 LEG

Art. 97 JVVart. 97 JVVart. 97 OEG

Art. 99 JVVart. 99 JVVart. 99 OEG

BGE 146 V 152ATF 146 V 152DTF 146 V 152

Art. 95a KVGart. 95a LAMalart. 95a LAMal

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Art. 5 KVGart. 5 LAMalart. 5 LAMal

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Art. 20 IPRGart. 20 LDIPart. 20 LDIP

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9C_546/2017

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Art. 13n Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionenart. 13n Accord entre le Gouvernement de la Confédération suisse et le Gouvernement de la République démocratique socialiste de Sri Lanka concernant l’encouragement et la protection réciproque des investissementsart. 13n 1

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Art. 24 ZGBart. 24 CCart. 24 Codice civile svizzero

BGE 129 V 77ATF 129 V 77DTF 129 V 77

Art. 23 ZGBart. 23 CCart. 23 Codice civile svizzero

5C.196/2006

Art. 24 ZGBart. 24 CCart. 24 Codice civile svizzero

Art. 24n Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisationart. 24n Accord relatif à l’Organisation internationale de télécommunications par satellitesart. 24n 1

Art. 24n Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionenart. 24n Accord entre le Gouvernement de la Confédération suisse et le Gouvernement de la République démocratique socialiste de Sri Lanka concernant l’encouragement et la protection réciproque des investissementsart. 24n 1

Art. 24 ZGBart. 24 CCart. 24 Codice civile svizzero

9C_295/2019

BGE 138 II 300ATF 138 II 300DTF 138 II 300

Art. 24 ZGBart. 24 CCart. 24 Codice civile svizzero

Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP

Art. 28 ATSGart. 28 LPGAart. 28 LPGA

BGE 144 V 427ATF 144 V 427DTF 144 V 427

BGE 144 V 427ATF 144 V 427DTF 144 V 427

Art. 23 ZGBart. 23 CCart. 23 Codice civile svizzero

Art. 23 ZGBart. 23 CCart. 23 Codice civile svizzero

Art. 3 KVGart. 3 LAMalart. 3 LAMal

Art. 3 KVGart. 3 LAMalart. 3 LAMal

Art. 3 KVGart. 3 LAMalart. 3 LAMal

Art. 1 KVVart. 1 OAMalart. 1 OAMal

Art. 3 KVGart. 3 LAMalart. 3 LAMal

Art. 75 StGBart. 75 CPart. 75 CP

Art. 97 JVVart. 97 JVVart. 97 OEG

Art. 98 JVVart. 98 JVVart. 98 OEG

Art. 5 KVGart. 5 LAMalart. 5 LAMal

Art. 7 KVGart. 7 LAMalart. 7 LAMal

Art. 5 KVGart. 5 LAMalart. 5 LAMal

Art. 7 KVGart. 7 LAMalart. 7 LAMal

Art. 5 KVGart. 5 LAMalart. 5 LAMal

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

9C_575/2021