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Entscheid

S 2021 48

Sozialhilfe

29. März 2022Deutsch47 min

1. Die B.________ AG mit Sitz in C.________ wurde im September 2015 gegründet und widmete sich u.a. der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von tragbaren Überwachungsgeräten der menschlichen Vitalzeichen. Die Finanzierung erfolgte ausschliesslich über die Muttergesellschaft, die F.________ Inc. in den USA. Die B.________ AG war seit ihrer Gründung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse) angeschlossen. Als deren Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien amtete vom 16. September 2015 bis 22. Januar 2018 und ab dem 28. Mai 2018 A.________, wohnhaft in G.________. Am 12. April 2019 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und mit Konkursentscheid des Regionalgerichts I.________ vom 3. Februar 2020 das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Am 11. Mai 2020 wurde die Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Graubünden gelöscht.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 21 48

2. Kammer als Versicherungsgericht

Vorsitz von Salis

RichterIn Meisser und Pedretti

Aktuarin Maurer

URTEIL

vom 8. Februar 2022

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Föhn,

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,

AHV-Ausgleichskasse,

Beschwerdegegnerin

betreffend Schadenersatz nach AHVG

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Die B.________ AG mit Sitz in C.________ wurde im September 2015 gegründet und widmete sich u.a. der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von tragbaren Überwachungsgeräten der menschlichen Vitalzeichen. Die Finanzierung erfolgte ausschliesslich über die Muttergesellschaft, die F.________ Inc. in den USA. Die B.________ AG war seit ihrer Gründung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse) angeschlossen. Als deren Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien amtete vom 16. September 2015 bis 22. Januar 2018 und ab dem 28. Mai 2018 A.________, wohnhaft in G.________. Am 12. April 2019 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und mit Konkursentscheid des Regionalgerichts I.________ vom 3. Februar 2020 das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Am 11. Mai 2020 wurde die Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Graubünden gelöscht.

2. Weil die offenen Forderungen der AHV-Ausgleichskasse gegenüber der Gesellschaft aufgrund des Konkurses nicht mehr beglichen werden konnten, erliess die AHV-Ausgleichskasse am 18. Februar 2021 gegenüber A.________, D.________ (Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren S 21 49) und E.________ gestützt auf Art. 52 AHVG Schadenersatzverfügungen in der Höhe von jeweils CHF 87'959.15 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 2018 samt Verwaltungskosten.

3. Am 28. Februar 2021 erhob A.________ gegen die ihn betreffende Schadenersatzverfügung bei der AHV-Ausgleichskasse Einsprache mit den Anträgen auf deren Aufhebung und Einstellung des Verfahrens betreffend Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er alle gesetzlichen Vorschriften in seiner Funktion als Verwaltungsrat der B.________ AG pflichtgemäss und verantwortungsvoll wahrgenommen habe und dass ihm deshalb weder eine absichtliche noch grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zur Last gelegt werden könne.

4. Mit Entscheid vom 23. März 2021 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache mit der Begründung ab, dass der AHV-Ausgleichskasse aufgrund grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen ein Schaden von CHF 87'959.15 entstanden sei, den A.________ als verantwortliches Organ der Gesellschaft zu ersetzen habe.

5. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 7. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragt sowohl die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 23. März 2021 sowie der diesem zugrundeliegenden Schadenersatzverfügung vom 18. Februar 2021 und die definitive Einstellung des Verfahrens gegen ihn betreffend Schadenersatzanspruch aufgrund Art. 52 AHVG; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe keine Pflichten missachtet und jedenfalls nicht grobfahrlässig (geschweige denn vorsätzlich) gehandelt, womit die Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens nicht erfüllt seien. Ebenso wenig liege der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einer Verletzung einer Vorschrift und dem eingetretenen Schaden vor, da er davon habe ausgehen können, die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2018 nach deren Inrechnungstellung bezahlen zu können.

6. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 beantragte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeabweisung und verwies grundsätzlich auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 23. März 2021. Ergänzend führte sie aus, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers habe die B.________ AG die Sozialversicherungsbeiträge nicht während einer Periode von drei Jahren pünktlich und vollständig bezahlt. Insbesondere seien die (notabene viel zu tiefen) Akonto-Zahlungen in den ersten beiden Quartalen 2018 von der B.________ AG nicht fristgerecht bezahlt worden. Die Begleichung der im Jahr 2018 schuldig gebliebenen Sozialversicherungsbeiträge seien an den vom 20. Dezember 2018 bis 25. März 2019 durchgeführten Verwaltungsratssitzungen nie thematisiert worden. Die B.________ AG habe zudem gegen die Pflicht zur Meldung von wesentlichen Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV verstossen, so dass die Widerrechtlichkeit erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe seine Pflichten ungenügend wahrgenommen und sich weder um die korrekte Meldung der effektiven Lohnsumme noch um die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge gekümmert. Sein Verhalten sei grobfahrlässig gewesen. Es gebe keinen Rechtfertigungs- und keinen Entlastungsgrund im Sinne der Rechtsprechung. Durch die Wahrnehmung seiner Pflichten hätte der Beschwerdeführer den Schadenseintritt verhindern können, so dass zwischen seinen Unterlassungen und dem Schaden auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Damit seien alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt.

7. In seiner Replik vom 21. Juni 2021 bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Beschwerdegegnerin die Lohnsumme der B.________ AG im Jahr 2017 bekannt gewesen sei. Im Verlaufe des Jahres 2018 seien zwei neue Mitarbeiter angestellt worden, während zwei weitere Mitarbeiter die B.________ AG verlassen hätten. Als Folge des personellen Wachstums habe eine steigende Lohnsumme resultiert. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer seinen bisherigen Standpunkt, zudem machte er Ausführungen zu den eingereichten Honorarnoten betreffend das vorliegende und das parallele Beschwerdeverfahren S 21 49.

8. In ihrer Duplik vom 29. Juni 2021 vertiefte die Beschwerdegegnerin ihren bisherigen Standpunkt und beantragte bei einem allfälligen Obsiegen des Beschwerdeführers die Reduktion seiner Honorarnoten.

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv

Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ergangenen Einspracheentscheid vom 23. März 2021, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2021 abwies. Gegen sozialversicherungsrechtliche Einspracheentscheide kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG das kantonale Versicherungsgericht örtlich zuständig, in welchem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat bzw. bis zum Konkurs hatte (Art. 52 Abs. 5 AHVG; Kieser, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 143 zu Art. 52 AHVG). Nachdem die Gesellschaft vor ihrer Löschung in C.________ und damit im Kanton Graubünden domiziliert war, ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit demnach das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, sprich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zuständig (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit örtlich und sachlich zuständig. Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die von ihm frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit – vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.2. – einzutreten (Art. 60 f. ATSG i.V.m. Art. 38 ATSG).

Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (vgl. BGE 133 V 50 E.4.2.2, 131 V 407 E.2.1.2.1). Da der Einspracheentscheid vom 23. März 2021 an die Stelle der vorgängig erlassenen Schadenersatzverfügung vom 18. Februar 2021 getreten ist, hat jene jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. BGE 132 V 368 E.6.1; 131 V 407 E.2.1.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E.1.2, 9C_386/2013 vom 20. September 2013 E.4). Auf das Begehren um Aufhebung der Schadenersatzverfügung vom 18. Februar 2021 ist somit nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E.1.2). Was das zweite Rechtsbegehren auf definitive Einstellung des Verfahrens betreffend Schadenersatzanspruch aufgrund von Art. 52 AHVG anbelangt, fehlt diesbezüglich im Beschwerdeverfahren ein Rechtsschutzinteresse, so dass auch darauf nicht einzutreten ist.

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechtlichen Gehörs, indem sich die Beschwerdegegnerin kaum mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe, und der angefochtene Einspracheentscheid aus verschiedenen Muster-Textbausteinen zusammengesetzt erscheine, ohne Rücksicht darauf, ob sie auf den konkreten Fall passten oder nicht. Die Beschwerdegegnerin äussert sich zu diesem Vorbringen nicht.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2020 vom 11. November 2020 E.2.1.2) fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörden mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sich die Behörden auf die für einen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite eines Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E.2.1; 138 I 232 E.5.1; 136 I 229 E.5.2). Vorliegend genügt der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2021 diesen Anforderungen. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass der angefochtene Einspracheentscheid stellenweise mit Textbausteinen und wenig einzelfallbezogen formuliert wurde. Allerdings lässt sich dem Einspracheentscheid genügend klar entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers abwies. So hält die Beschwerdegegnerin als Begründung fest, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 16. September 2015 bis 22. Januar 2018 und ab 28. Mai 2018 als Verwaltungsratsmitglied auch formelles Organ der Gesellschaft gewesen sei, womit er infolge deren Zahlungsunfähigkeit gegenüber der Ausgleichskasse grundsätzlich für den Schaden haftbar sei. Dennoch habe es der Beschwerdeführer trotz Kenntnis über die seit Anfang 2018 bestehenden, chronischen finanziellen Schwierigkeiten unterlassen, die Fortentwicklung der Liquidität und die Begleichung der bedeutenderen Schulden wie die Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 2018 zu beobachten und dementsprechend Gegenmassnahmen zu beantragen, und habe es stattdessen dabei belassen, die Muttergesellschaft um Geld zu bitten. Durch die Passivität des Beschwerdeführers und die Weiterführung der Gesellschaft ohne finanzielle Basis und realistische Sanierungskonzepte seien laufend mehr Schulden gegenüber der Ausgleichskasse entstanden, die voraussehbarerweise nicht mehr hätten gedeckt werden können. Nachdem die Gesellschaft die fälligen Lohnbeiträge für das Jahr 2018 nicht beglichen habe, habe der Beschwerdeführer offensichtlich nicht ernsthaft und objektiv annehmen können, die Beitragsschulden innert nützlicher Frist bezahlen zu können. Umso mehr, als dass die der Gesellschaft im Jahr 2018 in Rechnung gestellten Akontobeiträge lediglich auf einer Jahreslohnsumme von CHF 333'800.-- beruht hätten, obwohl die effektive Lohnsumme im Jahr 2018 CHF 757'179.70, d.h. mehr als das Doppelte, betragen habe. Es wäre die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, insbesondere im Wissen um die finanziellen Schwierigkeiten, dafür zu sorgen, dass die Ausgleichskasse über die wesentlich höhere effektive Lohnsumme orientiert werde. Darin liege gemäss Auffassung der Beschwerdegegnerin zumindest eine grobfahrlässige Verletzung der Zahlungspflicht bzw. der Pflicht, dafür besorgt zu sein, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintrete. Die Beschwerdegegnerin war zudem der Auffassung, dass kein Rechtfertigungsgrund im Sinne der Rechtsprechung vorliege und die ergriffenen Massnahmen (Verwaltungsratssitzungen im Zeitraum vom 20. Dezember 2018 bis 25. März 2018) viel zu spät ergriffen worden seien, da zu diesem Zeitpunkt der Schaden in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge 2018 bereits angerichtet gewesen sei. Da der Beschwerdeführer durch die Wahrnehmung seiner Pflichten den Eintritt des Schadens hätte verhindern können, erachtete die Beschwerdegegnerin zudem auch den adäquaten Kausalzusammenhang als erfüllt. Indem die Gesellschaft bzw. der Beschwerdeführer als Verwaltungsratsmitglied nicht für die Bezahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge (Nachforderungen und Akontorechnungen) gesorgt und die wesentlich höhere Lohnsumme nicht gemeldet habe, seien die im Jahr 2018 in Rechnung gestellten Akontozahlungen zu tief ausgefallen, was schliesslich mit zum Schaden geführt habe. Wie die Beschwerde vom 7. Mai 2021 zeigt, war der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Dass dies nicht der Fall gewesen sein sollte, macht er selber nicht geltend. Folglich ist die Beschwerdegegnerin der sie betreffenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach dem Gesagten nicht verletzt.

2. Vorliegend geht es um die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG, welcher in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung wie folgt lautet:

1Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.

2Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.

3Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.

4Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.

5In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.

6Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.

In materieller Hinsicht unbestritten ist die Organstellung des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat der B.________ AG im fraglichen Zeitraum vom 16. September 2015 bis 22. Januar 2018 und ab dem 28. Mai 2018 (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3) sowie der entstandene Schaden (Akten der Beschwerdegegnerin betreffend A.________ [Bg-act. II.] 5). Bestritten werden hingegen explizit die Widerrechtlichkeit, das Verschulden und der adäquate Kausalzusammenhang, d.h. eine angebliche Pflichtverletzung des Beschwerdeführers, weil eine Pflicht des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat dafür zu sorgen, dass die B.________ AG nicht zahlungsunfähig werde, so gar nicht bestehe; und die Vermutung einer groben Fahrlässigkeit, wenn dem Beschwerdeführer keine Exkulpation gelinge, weil damit die Haftung für grobes Fehlverhalten gemäss Art. 52 AHVG zu einer einfachen Kausalhaftung würde (Beweislastumkehr; Ausnahmefall der subsidiären Organhaftung würde zum Regelfall); sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer (allfälligen) Verordnungsverletzung und dem Schaden, da der Beschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2018 nach deren Inrechnungstellung bezahlen zu können.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG; Art. 34, 35 und 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein.

3.1. Nachstehend sind somit die spezifischen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von CHF 87'959.15 geltend, bestehend aus nicht oder nur zum Teil bezahlten Lohnbeiträgen für das Jahr 2018 (siehe Bg-act. II. 5 S. 7). Der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG umfasst in erster Linie die geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten (vgl. Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 329 ff.; Forster, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 11.6; Nedi, Die Haftung der GmbH als Arbeitgeberin nach Art. 52 AHVG und Art. 52 BVG, S. 145). In zeitlicher Hinsicht ist die Haftung beschränkt. Der Beitragsausstand, für den das Organ haftbar gemacht wird, muss im Zeitpunkt seines effektiven Austritts aufgelaufen bzw. die Beitragsforderungen müssen bis dahin fällig sein (vgl. Frey/Mosimann/Bollinger, AHVG-/IVG-Kommentar, Aufl. 2018, Rz. 7 zu Art. 52 AHVG; Kieser, a.a.O., Rz. 17 ff. und 86 ff. zu Art. 52 AHVG). Der Schaden entsteht nicht schon mit der Fälligkeit der Beiträge, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung, sei es durch Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin. Zahlungsunfähigkeit wird bejaht, wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (siehe BGE 141 V 487 E.2.2, 136 V 268 E.2.2 und 2.6, 129 V 193 E.2.2; Kieser, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 52 AHVG).

Die Schadenspositionen über die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen von gesamthaft CHF 87'959.15 sind belegt (siehe Bg-act. II. 5 S. 7) und im Übrigen nicht bestritten. Die B.________ AG wurde nach Einstellung des Konkursverfahrens am 3. Februar 2020 mangels Aktiven am 11. Mai 2020 im Handelsregister gelöscht (vgl. Bf-act. 3). Die infrage stehenden Sozialversicherungsbeiträge etc. können somit im ordentlichen Bezugsverfahren tatsächlich nicht mehr erhoben werden. Infolge Zahlungsunfähigkeit der (gelöschten) B.________ AG hat die Beschwerdegegnerin folglich einen Verlust in der Höhe von CHF 87'959.15 erlitten, womit die Haftungsvoraussetzung des Schadens erfüllt ist.

3.2.1. Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung. Dabei geht es um eine doppelte Prüfung: Zum einen stellt sich die Frage, ob Vorschriften der AHV verletzt wurden, zum anderen ist zu beantworten, ob die entsprechende Verletzung dem Arbeitgeber bzw. dem Organ entgegenzuhalten ist (Verletzung der Organpflicht; siehe dazu Kieser, a.a.O, Rz. 39 f. zu Art. 52 AHVG). Anwendbar sind Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 51 Abs. 1 AHVG, wonach die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten sind. Weiter zu beachten sind Art. 34 ff. AHVV. Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten; diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben zudem der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Abs. 2).

3.2.2. Nach Angaben des Beschwerdeführers war die B.________ AG ausschliesslich von ihrer Muttergesellschaft, der F.________ Inc. in den USA, finanziert worden und mit Bezug auf die Sicherstellung ihrer Liquidität damit vollständig von der Finanzierung durch die Muttergesellschaft F.________ Inc. abhängig (siehe Beschwerde Rz. 9 und 25 f.). Zu Beginn des Jahres 2019 habe die Muttergesellschaft F.________ Inc. entgegen einer schriftlichen Zusage kurzfristig die Finanzierung der B.________ AG zurückgezogen. Der Beschwerdeführer dokumentiert die Bemühungen der B.________ AG um deren Finanzierung ab dem 20. Dezember 2018 bis 25. März 2019 mittels Verwaltungsratsprotokollen etc. ausführlich (vgl. Bf-act. 5 bis 14). Es wurde zunächst eine Frist bis 18. Januar 2019 gesetzt, bis zu welcher die B.________ AG operativ tätig sein sollte; ab 19. Januar 2019 sollte – falls die Finanzierung bis dahin nicht zustande käme – die Bilanz hinterlegt werden (vgl. Bf-act. 6 Beschluss Ziff. 2.1.). Am 16. Januar 2019 wurde einstimmig beschlossen, die Überschuldung der B.________ AG anzumelden, wobei der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Ausführungsarbeiten betraut wurde (vgl. Bf-act. 7, Beschluss Ziff. 2.1. und 2.2.). Am 31. Januar 2019 wurde dieser Beschluss rückgängig gemacht, jedoch die Kündigung aller Mitarbeitenden per 31. März 2019 beschlossen (vgl. Bf-act. 8). Am 22. Februar 2019 erfolgte die Bestätigung durch den Verwaltungsrats-Präsidenten, dass keine weitere Finanzierung mehr durch den Hauptinvestor (H.________ Inc.) erfolge, woraufhin beschlossen wurde, eine Ersatzfinanzierung durch einen neuen Investor anzustreben (vgl. Bf-act. 9). Ab März 2019 erfolgten Bemühungen um Finanzierung der Gesellschaft durch vier mögliche andere europäische Investoren und es erging ein "Separation Agreement" zur Trennung der B.________ AG von der F.________ Inc. als zwei gänzlich voneinander unabhängige Rechtseinheiten (vgl. Bf-act. 10 und 11). Die Bemühungen um weitere Investoren blieben erfolglos, so dass gemäss einstimmigem Beschluss vom 25. März 2019 die Überschuldungsanzeige an das Betreibungs- und Konkursamt erstattet wurde (vgl. Bf-act. 12 bis 14). Mit Verfügung vom 12. April 2019 erfolgte die Konkurseröffnung (vgl. Bf-act. 3). Das Konkursverfahren wurde in der Folge mit Entscheid des Regionalgerichts I.________ vom 3. Februar 2020 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 11. Mai 2020 im Handelsregister gelöscht (vgl. Bf-act. 3). Der Beschwerdeführer moniert insbesondere, es habe keine Missachtung von Vorschriften und keine Pflichtverletzung stattgefunden, vielmehr sei sorgfältig gehandelt worden (siehe Beschwerde Rz. 12, 46 und 48 ff.). Die Beschwerdegegnerin hingegen bestreitet, dass die B.________ AG die Beitragsschulden während drei Jahren pünktlich und vollständig beglichen habe, habe sie doch schon die Beitragsschulden des Jahres 2017 nicht fristgerecht bezahlt. Auch habe sie der Beschwerdegegnerin in widerrechtlicher Weise nicht mitgeteilt, dass die effektive Lohnsumme im Jahr 2018 wesentlich über dem Betrag von CHF 333'815.-- gelegen habe, nämlich letztlich bei CHF 757'179.70 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin betreffend B.________ AG [Bg-act. I.] 76 und 171), d.h. bei mehr als dem Doppelten, so dass sie folglich die Lohnbeiträge seit Anfang 2018 nicht mehr vorschriftsgemäss bezahlt habe.

3.2.3. Tatsächlich ist aktenkundig, dass die B.________ AG bereits am 10. Februar 2016 von der Beschwerdegegnerin an die Lohnabrechnung für das Jahr 2015 erinnert werden musste und danach gegenüber der B.________ AG bis im Mai 2017 Verzugszinsverfügungen und Mahnungen auf Lohnnachforderungen bzw. Akontorechnungen ausgestellt wurden (vgl. Bg-act. I. 8, 10, 13, 17, 20, 22 und 24). Gemäss Lohndeklaration vom 17. Januar 2018 betrug die Lohnsumme der neun Mitarbeiter der B.________ AG für das Jahr 2017 insgesamt CHF 333'815.-- (vgl. Bg-act. I. 35). Für die Bezahlung der bisher aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge musste die B.________ AG bei der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2018 einen Zahlungsaufschub beantragen, was ihr am 12. Februar 2018 in der Höhe von CHF 35'995.25 auch gewährt wurde (vgl. Bg-act. I. 38, 39, 41, 45 und 47). Auch diese Ratenzahlungen verliefen indes schleppend (vgl. Bg-act. I. 51, 53, 58 und 59). Neue Verzugszinsverfügungen folgten (vgl. Bg-act. I. 47, 55, 61 und 66) wie auch Mahnungen für die Akontorechnungen des 2. Quartals 2018 (vgl. Bg-act. I. 56 und 62) und des 3. Quartals 2018 (vgl. Bg-act. I. 64, 68 und 70). Für die Bezahlung der Akontorechnungen für das 3. und das 4. Quartal 2018 (fällig am 10. Oktober 2018 bzw. 10. Januar 2019 [vgl. Bg-act. I. 64 und 69]) musste je eine Fristerstreckung am 21. Dezember 2018 und 11. Februar 2019, jeweils bis 31. März 2019 (mit Mahnstopps), eingeholt werden (vgl. Bg-act. I. 71 f. resp. 79 f.).

Wenn der Beschwerdeführer dartut und mit den Verwaltungsratsprotokollen vom 20. Dezember 2018 bis 25. März 2019 sowie weiteren Unterlagen (vgl. Bf-act. 5 bis 13) die Bemühungen um eine Finanzierung der B.________ AG ab Ende Dezember 2018 belegt, blendet er die in casu verletzte Pflicht zur Zahlung der bis Ende 2017 aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge sowie die Pflicht zur Meldung der effektiven Lohnsumme 2018 inklusive der darauf Akonto entfallenden Sozialversicherungsbeiträge 2018 aus (vgl. Art. 35 Abs. 2 AHVV). Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde der Geschäftsführerin der B.________ AG bereits am 15. Januar 2018 von der Gründerin, Geschäftsführerin und Präsidentin des Verwaltungsrates der F.________ Inc., J.________, mitgeteilt, dass die F.________ Inc. Schwierigkeiten bei ihrer eigenen Finanzierung hätte und die B.________ AG daher nicht die geplante Finanzierung für das 1. Quartal 2018 erhalten würde; nach Ansicht der Geschäftsführerin der B.________ AG ging es dabei um das "Überleben" der B.________ AG im Januar 2018 und aktenkundig in den folgenden Monaten (vgl. Bg-act. I. 169 S. 2 und 169 S. 14 ff.: "But status quo is: AG needs 130k in order to survive Jan" [Bg-act. I. 169 S. 15]). Dennoch hielt der Verwaltungsrat der B.________ AG erst circa elf Monate später, am 20. Dezember 2018, eine Sitzung ab betreffend die weitere Finanzierung der B.________ AG (siehe nebst den Akten des Beschwerdeführers auch Bg-act. I. 169 S. 4). Angesichts dieses Umstandes und des am 12. Februar 2018 erhaltenen Zahlungsaufschubs bezüglich der bis Ende 2017 aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge ist erwiesen, dass sich die B.________ AG seit Beginn des Jahres 2018 in finanziellen Schwierigkeiten befand. So bezahlte sie auch die Akontorechnungen des 3. Quartals 2018 vom 10. September 2018 und des 4. Quartals 2018 vom 10. Dezember 2018 nicht bis zu ihrer Fälligkeit, so dass es hierfür Fristerstreckungen jeweils bis 31. März 2019 (mit Mahnstopps) erforderte.

3.2.4. Dennoch entnimmt man der Jahresabrechnung vom 6. Februar 2019 zur Lohndeklaration 2018 eine Lohnsumme von CHF 757'179.70 (vgl. Bg-act. I. 77), welche die Vorjahressumme von CHF 333'815.-- um mehr als das Doppelte übersteigt (vgl. Bg-act. I. 37). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik, wonach bei der B.________ AG ein Mitarbeiterwachstum im Jahre 2018 stattgefunden habe, welches auch die steigende Lohnsumme zur Folge gehabt habe, von ihm aber gleichzeitig ein Gleichstand in der Belegschaft im Jahre 2018 beschrieben wird, indem zwei Mitarbeitende ausgeschieden und zwei Mitarbeitende eingestellt worden seien, muten eigentümlich an. Auch, weil gemäss Lohndeklaration 2018 vom 31. Januar 2019 nur, aber immerhin insgesamt ein zusätzlicher Mitarbeiter (insgesamt 10) im Vergleich zum Vorjahr (9) hinzugekommen ist (vgl. Bg-act. I. 37 und 76; Anmerkung des Gerichts: 2018 verliessen K.________ und L.________ die B.________ AG und kamen neu M.________ [vgl. Bg-act. I. 46], N.________ und O.________ hinzu, wenn auch nicht ganzjährig). Zudem waren vier Mitarbeitende nicht während des ganzen Jahres 2018, sondern nur während einiger Monate im Jahr 2018 für die B.________ AG tätig (vgl. Bg-act. 76 S. 3). Auffällig ist, dass bei einzelnen bisherigen Mitarbeitenden 2018 neu erheblich erhöhte Löhne verzeichnet wurden. Demgemäss erhielten die Geschäftsführerin D.________ neu einen beitragsrechtlich massgebenden Lohn von CHF 110'000.04 (statt den bisherigen von CHF 88'833.33), P.________ neu CHF 95'000.04 (statt CHF 45'442.21 für 7 ½ Monate), Q.________ CHF 105'000.-- (statt CHF 82'499.60 für 10 Monate) und R.________ einen solchen von CHF 24'850.-- für 11 ½ Monate (statt CHF 18'280.19), obschon die B.________ AG die Sozialversicherungsbeiträge darauf bereits seit Anfang 2018 nicht mehr pflichtgemäss bezahlen konnte (vgl. Bg-act. I. 37 und 76). Offensichtlich ist, dass sich die Beitragsschulden seit Beginn des Jahres 2018 laufend erhöhten, insbesondere auch infolge der erhöhten Lohnsummen. Die vom Beschwerdeführer ausgewiesenen Bemühungen um Geldmittel setzten aber erst im Dezember 2018 ein, als die Finanzierungsschwierigkeiten bereits seit mindestens einem knappen Jahr bestanden und somit nicht "unerwartet" (siehe Beschwerde Rz. 69 und Replik S. 3 oben) auftraten.

3.2.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verordnungsbestimmung von Art. 35 Abs. 2 AHVV (Meldepflicht über wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres) sei in der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin nicht erwähnt worden, und er habe sie als Nichtjurist nicht kennen müssen. Dieses Vorbringen verfängt indes nicht. Bereits mit Schreiben vom 9. Februar 2018 wurde die B.________ AG darauf aufmerksam gemacht, dass sie der Beschwerdegegnerin die effektive Lohnsumme mitzuteilen habe, wenn die Akontobeiträge wesentlich von den tatsächlich geschuldeten Beiträgen abweichen; als wesentlich gelten Abweichungen von mehr als zehn Prozent (vgl. Bg-act. I. 40). Der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Funktion als Verwaltungsratsmitglied mit den damit verbundenen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Obligationenrecht, OR; SR 220]), und der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR) seiner Verantwortung nicht entziehen.

3.2.6. Rechtsprechungsgemäss kann der B.________ AG bzw. ihrem Organ für die nicht der Beitragshöhe entsprechenden Akontozahlungen nicht a priori ein Vorwurf gemacht werden. Dieser bzw. diesem käme indessen ein qualifiziertes Verschulden zu, wenn wegen finanzieller Schwierigkeiten und um die Fälligkeit der Schulden weitestmöglich hinauszuschieben deutlich ungenügende Akontozahlungen geleistet werden, im Wissen darum, dass vielleicht dannzumal die verbleibende Restschuld nicht bezahlt werden kann (vgl. ZAK 1992 247 E.3b; vgl. Erwägung 3.3.1. hiernach).

3.2.7. Angesichts der finanziellen Schieflage der B.________ AG spätestens seit Beginn des Jahres 2018 hat die B.________ AG bzw. deren Organ die Melde- und Beitragszahlungspflicht betreffend die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ausstände missachtet, womit die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung zu bejahen ist.

3.3.1. Das Verschulden der Arbeitgeberin bzw. des Beschwerdeführers als Organ aus Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 535; Kieser, a.a.O., Rz. 40 zu Art. 52 AHVG; BGE 136 V 268 E.3 zum qualifizierten Verschulden). Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt weiter für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Es ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft handelt, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (vgl. Nedi, a.a.O, S. 146 ff.). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt hängt von den Umständen ab, die von jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betroffene Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (vgl. ZAK 1985 S. 51). Als Kriterien der Beurteilung des Verschuldens werden u.a. die Organisation und Aufgabendelegierung innerhalb des Arbeitgebers, die Passivität des Arbeitgebers und seiner Organe, die Dauer der Beitragsausstände sowie die Unternehmensgrösse berücksichtigt (vgl. Nedi, a.a.O., S. 148). Strengere Anforderungen an die Überwachungs- und Kontrollpflichten gelten bei Kleinunternehmen. Es wird vom zuständigen Organ erwartet, über sämtliche Belange der Gesellschaft inklusive des Beitragswesens im Bilde zu sein, selbst wenn die Befugnisse delegiert wurden (vgl. Nedi, a.a.O., S. 149). Wenn eine Gesellschaft bei objektiver Betrachtung durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse (wenige Angestellte, einfache Verwaltungsstruktur) gekennzeichnet ist, so ist ein strenger Sorgfaltsmassstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E.4.1.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf rechtsprechungsgemäss allerdings davon ausgehen, dass die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (siehe BGE 119 V 401 E.4a, 108 V 199 E.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_906/2017 vom 21. Juni 2018 E.4.2.3, 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.2.1 ff.; vgl. Frey/Mosimann/Bollinger, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 52 AHVG; Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996, S. 1071 ff., 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E.1b). Unerheblich ist, dass die Beiträge in Ermangelung finanzieller Mittel nicht bezahlt worden sind, denn für die Beurteilung der Haftbarkeit des Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, dass die Gesellschaft nicht über ausreichende materielle Mittel verfügte. Entscheidend ist vielmehr, ob sie infolge Verschuldens des Beschwerdeführers nicht in der Lage war, ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse nachzukommen (BGE 109 V 86 E.5f.). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Die Verschuldensfrage wird primär nach den Umständen beurteilt, die zum Zahlungsrückstand geführt haben (BGE 124 V 255 E.3b); dabei stellt der Normverstoss von einer gewissen Schwere eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG dar (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Rz. 41 ff. zu Art. 52 AHVG m.H.). Beim Akontoverfahren gemäss Art. 35 AHVV ist bezüglich des Verschuldens festzuhalten, dass der Arbeitgeber für eine Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen und den genauen Beträgen nicht haftbar gemacht werden kann, es sei denn, er bezwecke aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten die Fälligkeit seiner Schulden durch deutlich ungenügende Akontozahlungen weitestmöglich hinauszuschieben (vgl. ZAK 1992 247 E.3b); vgl. dazu aber auch die in Art. 35 Abs. 2 AHVV (gültig seit 1. Januar 2001) festgelegte Meldepflicht des Arbeitgebers. Wenn Änderungen der massgebenden Lohnsumme – entgegen den Vorschriften – der Ausgleichskasse nicht gemeldet werden, wird die Ausgleichskasse daran gehindert, die Beiträge anzupassen; was grundsätzlich als grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten ist (siehe SVR 2006 AHV Nr. 8). Gemäss Urteil des Bundesgericht 9C_312/2021 vom 8. November 2021 E.3.2.2 ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. auch Kieser, a.a.O., Rz. 48 ff. zu Art. 52 AHVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E.5.2 [Bejahung des Verschuldens, weil der Arbeitgeber höhere Akontozahlungen hätte vornehmen müssen]). Entscheidend für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht, was die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben (z.B. Einbringung beachtlicher privater Mittel in die Gesellschaft), sondern ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2021 vom 8. November 2021 E.4.3 m.H.).

3.3.2. Die Beschwerdegegnerin macht zumindest grobfahrlässiges Verschulden des Beschwerdeführers geltend, weil die B.________ AG bzw. der Beschwerdeführer als deren Organ von den gesetzlichen Verpflichtungen (Zahlungspflicht, Meldepflicht) Kenntnis haben musste und dennoch das gesetzlich gebotene Handeln unterliess. Der Beschwerdeführer wiederum macht bezüglich Verschulden geltend, dass ihm keine grobe Fahrlässigkeit (geschweige denn Absicht) vorgeworfen werden könne, so dass kein Verschulden vorliege. Ein solches sei aber erforderlich für seine Haftung, handle es sich doch bei Art. 52 AHVG um eine Verschuldenshaftung und nicht um eine Kausalhaftung (H.a. BGE 108 V 183 und BGE 108 V 199 sowie BGE 121 V 243).

Diese Argumentation des Beschwerdeführers verfängt angesichts obiger aktuellerer Rechtsprechung nicht. Zum einen, weil der vorliegende Sachverhalt sich in wesentlichen Punkten von demjenigen in BGE 108 V 183 unterscheidet: der Beschwerdeführer war nicht Eigentümer der Gesellschaft, sondern nur kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied; er ging keine persönliche (Solidar-)Haftung für die Gesellschaft ein und es lagen keine Umstände vor, die auf eine Befriedigung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge innert nützlicher Frist hätten schliessen lassen; zudem ging es nicht um die erwartungswidrige tiefe Verwertung eines wichtigen Aktivums, so dass kein Rechtfertigungsgrund bzw. kein Exkulpationsgrund ersichtlich ist (vgl. ZAK 1985 S. 575 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E.7.2). In BGE 108 V 199 E.2 f. wird zudem – unter Hinweis auf den rund ein halbes Jahr früher ergangenen BGE 108 V 183 – festgehalten, es könne "in einem Zahlungsaufschub bloss der Versuch erblickt werden, den – bereits widerrechtlich eingetretenen – Zahlungsrückstand der Firma nachträglich wieder in Ordnung zu bringen, wobei es der Ausgleichskasse in erster Linie darum gehen musste, die eingetretenen Rückstände ohne Verlust einbringen zu können. Eine solche Massnahme an sich vermag die nicht rechtzeitige Bezahlung sowohl der bereits verfallenen als auch der erst fällig werdenden Beiträge überhaupt nicht zu entschuldigen bzw. zu rechtfertigen."

3.3.3. Die Abrechnungs- und Beitragspflichten treffen subsidiär zur juristischen Person die natürlichen Personen, die eine Organstellung innehaben (BGE 114 V 219 E.3c). Wenn auch die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft grundsätzlich streng ist, ist doch das Ausmass der Sorgfaltspflicht nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Kieser, a.a.O., Rz. 43 ff. zu Art. 52 AHVG). Nicht jedes einer juristischen Person anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Gesellschaft einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Gesellschaft zuzurechnen ist. Ob das Verhalten eines Organs als schuldhaft zu werten ist, beurteilt sich aufgrund der ihm obliegenden obligationenrechtlichen Sorgfalts- und Überwachungspflichten im Rahmen der ihm von der juristischen Person übertragenen Verantwortung und den Kompetenzen, wobei ein objektiver Verschuldensmassstab anzuwenden ist. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist seinerseits entsprechend der Sorgfaltspflicht abzustufen, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie, welcher der Betroffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Die Differenzierung des Sorgfaltsmasstabs richtet sich nach der Organisation und Rechtsform des Arbeitgebers, sie ist nicht abhängig von der Branche der Gesellschaft oder der Berufsgattung des Organs (vgl. dazu BGE 108 V 199 E.3a; Frey/Mosimann/Bollinger, a.a.O., Rz. 4 und 14 f. zu Art. 52 AHVG; siehe dazu auch Forster, a.a.O., Rz. 11.22 f.). Vom Verwaltungsratspräsidenten, der einziges ausführendes Organ einer Gesellschaft ist, ist ein höheres Mass an Sorgfalt zu verlangen als vom Organ eines Grossunternehmens, dessen Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind. Demnach ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben einer Arbeitgeberin ohne Weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe zu werten; vielmehr wird ein Normverstoss von einer gewissen Schwere verlangt. Bei der Beurteilung, ob ein Organ des Arbeitgebers schuldhaft gehandelt hat, ist entscheidend, welche Kompetenzen dem Organ übertragen wurden. Der Verwaltungsrat kann sich aber seiner Überwachungspflicht im Sinne von Art. 716a OR durch eine Delegation seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse an Dritte nicht entledigen. Auch wenn sich das Verwaltungsratsmitglied auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken darf, wird diesbezüglich verlangt, dass es sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt und sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte beizieht und Irrtümer abzuklären versucht. Massgebend sind dabei die gesetzlich nicht übertragbaren Pflichten des Verwaltungsrates (siehe dazu Frey/Mosimann/Bollinger, a.a.O, Rz. 15 zu Art. 52 AHVG; Kieser, a.a.O., Rz. 41 ff. zu Art. 52 AHVG m.H.).

3.3.4. Passivität trotz möglicher Kenntnis ausstehender Beitragszahlungen ist als grobfahrlässig zu bewerten. Auch der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat untersteht einer strengen Aufsichts- und Kontrollpflicht. So ist es zulässig, den Verkehr mit der Ausgleichskasse z.B. an eine Treuhandfirma zu delegieren, was aber nicht von der Überwachungspflicht entbindet, dass die Pflichten auch ausgeführt werden (vgl. Frey/Mosimann/Bollinger, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 52 AHVG; Kieser, a.a.O., Rz. 95 zu Art. 52 AHVG; BGE 108 V 199 E.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2017 vom 21. Juni 2018 E.4.2.2 m.H.a. 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E.6.2). So sieht Art. 717 Abs. 1 OR vor, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren müssen. Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5 OR hat der Verwaltungsrat die folgenden unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben: Die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen.

3.3.5. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der B.________ AG um ein kleines Unternehmen mit sehr einfacher Verwaltungsstruktur. Als formelles Organ war nur der Beschwerdeführer als Verwaltungsratsmitglied tätig. Es herrschten einfache und überschaubare Verhältnisse, so dass vom einzigen hiesigen Verwaltungsrat, der zusammen mit der Geschäftsführerin D.________ (Beschwerdeführerin im Verfahren S 21 49) die Verwaltung der Aktiengesellschaft zu besorgen hatte, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Gesellschaft verlangt werden musste. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführer wurde der Geschäftsführerin der B.________ AG bereits am 15. Januar 2018 von der Gründerin, Geschäftsführerin und Präsidentin des Verwaltungsrats der F.________ Inc., J.________, mitgeteilt, dass die F.________ Inc. Schwierigkeiten bei ihrer eigenen Finanzierung hätte und die B.________ AG daher nicht die geplante Finanzierung für das 1. Quartal 2018 erhalten würde; nach Ansicht der Geschäftsführerin der B.________ AG ging es dabei um das reine "Überleben" der Gesellschaft im Januar 2018 und aktenkundig in den folgenden Monaten (vgl. Bg-act. I. 169 S. 2 und 169 S. 14 ff.: "But status quo is: AG needs 130k in order to survive Jan" [vgl. Bg-act. I. 169 S. 15]). Angesichts dieses Umstandes und des am 12. Februar 2018 erhaltenen Zahlungsaufschubs bezüglich der bis Ende 2017 aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge ist erwiesen, dass sich die B.________ AG seit (spätestens) Beginn des Jahres 2018 in finanziellen Schwierigkeiten befand. So bezahlte sie auch die Akontorechnungen des 3. Quartals 2018 vom 10. September 2018 und des 4. Quartals 2018 vom 10. Dezember 2018 nicht bis zu ihrer Fälligkeit, so dass es hierfür Fristerstreckungen bis jeweils 31. März 2019 benötigte. Dennoch hielt der Verwaltungsrat der B.________ AG erst circa elf Monate später, am 20. Dezember 2018, eine Sitzung betreffend die weitere Finanzierung der B.________ AG ab (siehe nebst den Akten des Beschwerdeführers auch Bg-act. I. 169 S. 4). Selbst wenn der B.________ AG Zahlungserleichterungen gewährt wurden, musste dem Beschwerdeführer doch bewusst sein, dass es nicht so weit hätte kommen dürfen und dass nicht weiterhin von den Löhnen paritätische Beiträge abgezogen werden durften, ohne diese – zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen – der Ausgleichskasse zu überweisen. In Anbetracht der zunehmenden Verschuldung der B.________ AG hätte der Beschwerdeführer erst recht für die Bezahlung dieser Beiträge sorgen müssen. Indem der Beschwerdeführer diese seine Sorgfaltspflicht missachtete, hat er das ausser Acht gelassen, "was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen". Es wurden weder Umstände dargetan, welche sein Verhalten als berechtigt oder entschuldbar erscheinen liessen, noch ergeben sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte aus den Akten (vgl. BGE 108 V 199 E.3b). Bei pflichtgemässer Ausübung seiner Sorgfalts- und Überwachungspflichten als Verwaltungsratsmitglied der B.________ AG hätte der Beschwerdeführer die finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich die B.________ AG spätestens ab Februar 2018 erwiesenermassen befand, erkennen und mit erhöhter Aufmerksamkeit für die Begleichung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeitenden der B.________ AG sorgen müssen. Auch hätte er in Nachachtung der Meldepflicht gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdegegnerin die effektive Lohnsumme im Jahr 2018, welche die den Akontorechnungen zu entnehmende Lohnsumme 2017 von CHF 333'815.-- um mehr als das Doppelte überstieg, gemeldet würde. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer jemals um diese Angelegenheit gekümmert hätte. Diese Passivität stellt eine Verletzung seiner Sorgfalts- und Überwachungspflichten als Verwaltungsratsmitglied dar, welche ihm zumindest als grobfahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist. Exkulpationsgründe, wonach rechtsprechungsgemäss die vorübergehende Nichtbezahlung der Beiträge ausnahmsweise rechtmässig erscheint, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber bzw. das Organ aus ernsthaften und objektiven Gründen annehmen durfte, seine Beitragsschulden innert nützlicher Frist bezahlen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.4), sind keine ersichtlich, zumal nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers erst Ende Dezember 2018 intensive – letztlich aber erfolglose – Bemühungen um finanzielle Mittel einsetzten und er auch keine persönlichen Verpflichtungen zugunsten der B.________ AG (z.B. [zinsloses] Darlehen, Bürgschaften, oder dgl.) leistete. Auch betraf der Ausstand nicht eine kurze Dauer, sondern das gesamte Jahr 2018. Aufgrund der Aktenlage fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die B.________ AG oder der Beschwerdeführer hätten davon ausgehen dürfen, aufgrund der Bemühungen um neue finanzielle Mittel ab Ende 2018 innert nützlicher Frist die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge der B.________ AG begleichen zu können, wurde doch der Geschäftsführerin seitens der F.________ Inc. bereits im Januar 2018 und seither wiederholt kommuniziert, dass die F.________ Inc. ihrerseits Schwierigkeiten bei ihrer eigenen Finanzierung hätte und die B.________ AG daher nicht die geplante Finanzierung für das 1. Quartal 2018 erhalten würde.

3.3.6. Zu seiner Exkulpation macht der Beschwerdeführer implizit ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin geltend, da diese von der steigenden Lohnsumme Kenntnis gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung ist ein Mitverschulden der Ausgleichskasse gegeben, wenn sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat, und wenn zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. Kieser, a.a.O., Rz. 34 ff. und 71 ff. zu Art. 52 AHVG; Nedi, a.a.O., S. 149; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] H 235/03 vom 2. März 2004 E.7 mit Hinweisen). Die Frage eines allfälligen Mit- bzw. Selbstverschuldens der Ausgleichskasse ist ohne Einfluss auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Beitragsabrechnung und –zahlung besorgt zu sein und vermag daher den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden nicht zu unterbrechen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern [KGU-Luzern] 5V 13 308 vom 20. Mai 2014 E.5.3.3.1). Eine grobe Pflichtverletzung seitens der Ausgleichskasse kann jedoch dazu führen, dass die Ersatzpflicht in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR ermessensweise herabgesetzt wird, ohne sie jedoch ganz wegzudenken (BGE 122 V 185 E.3c). Es sind vorliegend aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdegegnerin elementare Vorschriften missachtet hätte, indem sie selbst den Anstieg der Lohnsumme im Jahr 2018 hätte erkennen können, denn die entsprechende Meldung obliegt der Arbeitgeberin. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die Gesellschaft bzw. deren Organe auf eine Anpassung der Akontobeiträge hinzuweisen bzw. auf einen drohenden Schaden aufmerksam zu machen. Vor diesem Hintergrund lässt sich festhalten, dass ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin und damit auch eine Reduktion der Haftung des Beschwerdeführers entfallen. Weitere Entlastungsgründe werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass er seine Pflichten zumindest grobfahrlässig verletzt hat. Damit ist auch die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens zu bejahen.

3.4. Zwischen dem bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 119 V 406 E.4a). Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 128 V 124 E.4 f., 125 V 456 E.5a). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.3.1.1). Oder wenn der Ausgleichskasse eine grobe Pflichtverletzung wie die Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs vorzuwerfen ist, was für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal war. In diesem Fall kann der Schadenersatz ermessensweise herabgesetzt werden (siehe Nedi, a.a.O., S. 151). Letzteres wurde bereits verneint (siehe oben Erwägung 3.3.6.).

Vorliegend hat das pflichtwidrige Verhalten der B.________ AG bzw. des Beschwerdeführers als Verwaltungsratsmitglied dazu geführt, dass Beitragszahlungen mangels Liquidität nicht geleistet werden konnten und dass infolge Nichtmeldung der erheblich gestiegenen Lohnsumme im Jahr 2018 die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 deutlich zu tiefe Akontobeiträge in Rechnung gestellt hat. Wären die B.________ AG bzw. der Beschwerdeführer als Verwaltungsratsmitglied ihren Zahlungs- und Meldepflichten rechtzeitig nachgekommen und wären die Löhne nur insoweit ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten bzw. geringer ausgefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E.3.4). Zahlungsaufschübe bedeuten im Übrigen lediglich einen Aufschub der Fälligkeit der öffentlich-rechtlichen Forderung, relativieren diese aber grundsätzlich in keiner Weise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E.5.3.1). Die Unterlassungen der B.________ AG bzw. des Beschwerdeführers als Verwaltungsratsmitglied waren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den eingetretenen Erfolg (Schaden) herbeizuführen. Somit ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen.

3.5. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigen sich weitere Beweismassnahmen wie die angebotene Zeugenbefragung von D.________ (vgl. Beschwerde Rz. 35; Replik) über Kontakte zu potentiellen Investoren im Februar/März 2019 bzw. die personelle Besetzung der B.________ AG im Jahr 2018, da von einer entsprechenden Befragung keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3).

3.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche Haftungsvoraussetzungen gegenüber dem Beschwerdeführer erfüllt sind. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG haften mehrere Schadenersatzpflichtige solidarisch. Als Solidarschuldner hat jedes einzelne Organ für den ganzen Schaden einzustehen, die Ausgleichskasse braucht sich um die internen Beziehungen zwischen ihnen nicht zu kümmern. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführer als solidarisch Haftpflichtigen zu Recht verpflichtet, Ersatz für den gesamten Schaden zu leisten. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.1. Bis anhin galt vor kantonalen Gerichten bei Beschwerdeverfahren im Bereich Sozialversicherungen der Grundsatz der Kostenlosigkeit (aArt. 61 lit. a ATSG). Mit der Änderung des ATSG vom 21. Juni 2019 wurde u.a. einer Motion nach einer (generellen) Kostenpflicht der Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten Rechnung getragen (vgl. BBl 2018 1607 ff., 1624 f. und 1639 sowie BBl 2019 4475 ff.). In Bezug auf die Kostenpflicht bei Beschwerdeverfahren im Bereich des Sozialversicherungsrechts haben sich der Bundesrat und die Parlamentsmehrheit indes für eine differenzierte Lösung anstelle einer generellen Kostenpflicht ausgesprochen, um den Eigenheiten der einzelnen Sozialversicherungen Rechnung zu tragen. Bei Leistungsstreitigkeiten besteht nach der Revision des ATSG eine Kostenpflicht nur nach Massgabe des jeweiligen Einzelgesetzes (z.B. Art. 69 Abs. 1bis IVG; siehe Art. 61 lit. fbis ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2021). Da insoweit der Grundsatz des Vorrangs übergeordneten Rechts greift, besteht bei solchen Streitigkeiten kein Spielraum für die Auferlegung von Kosten durch das kantonale Versicherungsgericht. Ein solcher Spielraum besteht hingegen bei Beitragsstreitigkeiten und anderen Nicht-Leistungsstreitigkeiten genauso wie bei mutwilliger oder fahrlässiger Beschwerdeführung.

Streitigkeiten betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG stellen keine Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. fbis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_419/2021 vom 4. Oktober 2021 und Amtliches Bulletin des Ständerates vom 18. September 2018 [AB 2018 S. 667 f.]), so dass aufgrund des revidierten Art. 61 ATSG nicht mehr von grundsätzlicher Kostenlosigkeit der Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht auszugehen ist.

4.2. Die Änderung einer Rechtsprechung kommt nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in Frage. Sie muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (vgl. BGE 146 I 105 E.5.2.2; 145 V 200 E.4.5.3, 145 V 50 E.4.3.1; 141 II 297 E.5.5.1; 140 V 538 E.4.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2020 vom 9. November 2021 E.7.1.1).

In Änderung der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden soll sich demnach bei Verfahren mit Einleitung ab dem 1. Januar 2021 (Art. 82a ATSG) im Anwendungsbereich des ATSG, die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten oder andere Nicht-Leistungsstreitigkeiten, die Kostenpflicht und der Kostenrahmen des versicherungsgerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 61 ATSG grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 72 ff. VRG) richten, wobei im Einzelfall auch auf eine Kostenerhebung verzichtet werden kann.

4.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.‑‑ und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'000.-- festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 ATSG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

644.--

Zusammen

CHF

1'644.--

gehen zulasten von A.________.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 35 AHVVart. 35 RAVSart. 35 OAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

BGE 133 V 50ATF 133 V 50DTF 133 V 50

BGE 131 V 407ATF 131 V 407DTF 131 V 407

BGE 132 V 368ATF 132 V 368DTF 132 V 368

BGE 131 V 407ATF 131 V 407DTF 131 V 407

9C_66/2016

9C_386/2013

9C_648/2020

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

9C_187/2020

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 142 I 135ATF 142 I 135DTF 142 I 135

BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS

Art. 51 AHVGart. 51 LAVSart. 51 LAVS

Art. 34 AHVVart. 34 RAVSart. 34 OAVS

Art. 35 AHVVart. 35 RAVSart. 35 OAVS

Art. 36 AHVVart. 36 RAVSart. 36 OAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 BVGart. 52 LPPart. 52 LPP

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

BGE 141 V 487ATF 141 V 487DTF 141 V 487

BGE 136 V 268ATF 136 V 268DTF 136 V 268

BGE 129 V 193ATF 129 V 193DTF 129 V 193

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS

Art. 51 AHVGart. 51 LAVSart. 51 LAVS

Art. 34 AHVVart. 34 RAVSart. 34 OAVS

Art. 35 AHVVart. 35 RAVSart. 35 OAVS

Art. 35 AHVVart. 35 RAVSart. 35 OAVS

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Art. 716a ORart. 716a COart. 716a CO

Art. 716a ORart. 716a COart. 716a CO

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

BGE 136 V 268ATF 136 V 268DTF 136 V 268

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

9C_763/2018

BGE 119 V 401ATF 119 V 401DTF 119 V 401

BGE 108 V 199ATF 108 V 199DTF 108 V 199

9C_906/2017

9C_599/2017

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

BGE 108 V 186ATF 108 V 186DTF 108 V 186

BGE 109 V 86ATF 109 V 86DTF 109 V 86

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

BGE 124 V 255ATF 124 V 255DTF 124 V 255

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 35 AHVVart. 35 RAVSart. 35 OAVS

Art. 35 AHVVart. 35 RAVSart. 35 OAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

9C_312/2021

Art. 51 AHVGart. 51 LAVSart. 51 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

9C_247/2016

9C_312/2021

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

BGE 108 V 183ATF 108 V 183DTF 108 V 183

BGE 108 V 199ATF 108 V 199DTF 108 V 199

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BGE 108 V 183ATF 108 V 183DTF 108 V 183

9C_41/2017

BGE 108 V 199ATF 108 V 199DTF 108 V 199

BGE 108 V 183ATF 108 V 183DTF 108 V 183

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Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

BGE 108 V 199ATF 108 V 199DTF 108 V 199

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 716a ORart. 716a COart. 716a CO

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

BGE 108 V 199ATF 108 V 199DTF 108 V 199

9C_906/2017

9C_651/2012

Art. 717 ORart. 717 COart. 717 CO

Art. 716a ORart. 716a COart. 716a CO

BGE 108 V 199ATF 108 V 199DTF 108 V 199

Art. 35 AHVVart. 35 RAVSart. 35 OAVS

9C_330/2010

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

EVG H 235/03

BGE 5 V 13ATF 5 V 13DTF 5 V 13

Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO

BGE 122 V 185ATF 122 V 185DTF 122 V 185

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BGE 128 V 124ATF 128 V 124DTF 128 V 124

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9C_599/2017

9C_789/2018

9C_37/2019

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9C_419/2021

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BGE 146 I 105ATF 146 I 105DTF 146 I 105

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8C_773/2020

Art. 82a ATSGart. 82a LPGAart. 82a LPGA

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Art. 72 VRGart. 72 VRGart. 72 LGA

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