Lexipedia

Entscheid

S 2021 52

Führerausweis (Sicherungsentzug)

28. Oktober 2021Deutsch20 min

1. A._____, geboren B._____ und gelernter Metzger, meldete sich am 18. November 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2014 wegen "24 Stunden Schmerz im ganzen Körper" zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Situation wurde A._____ mit Verfügung vom 21. Januar 2016 ab 1. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2015 bis 30. September 2015 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 21 52

3. Kammer als Versicherungsgericht

Vorsitz Pedretti

RichterInnen von Salis und Audétat

Aktuarin ad hoc Guhl

URTEIL

vom 28. September 2021

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,

IV-Stelle,

Beschwerdegegnerin

betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____, geboren B._____ und gelernter Metzger, meldete sich am 18. November 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2014 wegen "24 Stunden Schmerz im ganzen Körper" zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Situation wurde A._____ mit Verfügung vom 21. Januar 2016 ab 1. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2015 bis 30. September 2015 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.

2. Am 31. Januar 2018 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an mit der Begründung, er könne körperlich und psychisch nicht mehr arbeiten; dies nach 3-jähriger Haft ab Februar 2007 mit Folter und Misshandlungen in einem afrikanischen Gefängnis wegen eines Cannabis-Deliktes.

3. Nach Einholung diverser medizinischer Berichte, u. a. des Arztberichtes der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 12. Juli 2018, erfolgte am 26. März 2019 eine bidisziplinäre Abklärung von A._____ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in den Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie. Darüber erstatteten die Dres. med. C._____ und D._____ am 6. Mai 2019 Bericht, wobei sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen konnten.

4. Nach Konsultation des fallführenden RAD-Arztes wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A._____ mit Verfügung vom 4. Juli 2019 ab und hielt zum Abklärungsergebnis fest, eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung sei gestützt auf die medizinischen Abklärungen nicht ausgewiesen. Die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde blieb erfolglos: Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte die Verfügung vom 4. Juli 2019 mit rechtskräftigem Urteil S 19 85 vom 15. September 2020.

5. Am 18. Juni 2020 erfolgte wieder eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle. Darin gab A._____ eine posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Zwangsstörung sowie Angstattacken und ständige Flashbacks aufgrund einer mehr als dreijährigen Inhaftierung auf dem afrikanischen Kontinent, in Spanien und der Schweiz infolge eines Cannabis-Delikts an. Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands berief er sich auf einen Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 11. Juni 2020 von Dr. med. E._____ und Psychologin F._____. Nach dessen Prüfung durch den RAD stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 25. März 2021 in Aussicht, nicht auf sein Leistungsbegehren einzutreten. Daraufhin erhob Letzterer einen Einwand. Mit Verfügung vom 29. April 2021 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und trat mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse nicht auf das Leistungsbegehren ein.

6. Mit dagegen am 17. Mai 2021 erhobener und am 25. Mai 2021 ergänzter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss, es sei auf seine Neuanmeldung einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, sein Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung sei von der IV-Stelle nicht mit dem nötigen Respekt behandelt worden. Er kritisierte, dass die IV-Stelle eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit annehme. Er könne einen normalen Tag kaum überstehen und sei psychisch niedergeschlagen. Er habe während seiner Haft in G._____ auf dem afrikanischen Kontinent abscheuliche Gräueltaten miterleben müssen. Auch im Hochsicherheitsgefängnis auf dem spanischen Festland habe er täglich Gewalt miterlebt und es seien in der Nacht Männer vergewaltigt worden, deren Schreie er nicht mehr aus dem Kopf bekomme. Zudem bekomme er nur schon beim Gedanken, Kontakt zu anderen Menschen zu haben, Schweissausbrüche, Panikattacken und immobilisierende Verspannungen. Seine psychischen Beschwerden sähe man ihm nicht auf den ersten Blick an, da er aufgrund seiner Gefängniserfahrungen gelernt habe, seine Ängste zu verstecken. Sie bestünden aber schon seit seinem Gefängnisaufenthalt in H._____, wo er dies einem Arzt mitgeteilt habe. Aufgrund der Gewärtigung der Haftstrafe habe er ein krasses Trauma mit extremen Angstzuständen und Panikattacken, wobei er sich ständig unter Druck fühle und deshalb nicht mehr belastbar sei.

7. In der Vernehmlassung vom 14. Juni 2021 schloss die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und verwies primär auf die in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung.

8. Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm eingeräumten Frist für eine freigestellte Stellungnahme keine Replik ein.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 29. April 2021 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg‑act.] 142) stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.

2.

Der Streitgegenstand erschöpft sich in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustands durch den Beschwerdeführer nicht auf dessen Leistungsbegehren eingetreten ist. Darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers sind von vornherein nicht zu hören.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E.2.2.). Eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann namentlich in einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit liegen. Dagegen stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine relevante Änderung dar (Urteile des Bundesgerichts 8C_514/2019 vom 23. Dezember 2019 E.3.1 und 8C_606/2019 vom 5. Dezember 2019 E.3.2 m. H.). Es obliegt der versicherten Person, die Voraussetzung des veränderten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E.3.1 m. H.). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E.3.2) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2 und 9C_733/2019 vom 2. Dezember 2019 E.2.2.).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2). Da der Untersuchungsgrundsatz somit rechtsprechungsgemäss erst greift, wenn die Verwaltung auf ein Gesuch eintritt, folglich ein Verfahren eröffnet und verpflichtet ist, den massgeblichen Sachverhalt abzuklären (BGE 130 V 64 E.5.2.5 und Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E.6.5), zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen vorgenommen und ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe, von vornherein ins Leere.

4.1

Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs). Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d. h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E.6.1).

4.2

Im hier zu beurteilenden Fall ist somit als Vergleichsbasis auf die Verfügung vom 4. Juli 2019 abzustellen, mit welcher das Leistungsbegehren nach einlässlichen medizinischen Abklärungen abgewiesen wurde (Bg‑act. 114). Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil S 19 85 vom 15. September 2020 geschützt (Bg‑act. 133). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 4. Juli 2019 einen Rentenanspruch mit der Begründung, weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht hätten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können, weshalb weiterhin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Bg-act. 114, S. 1). Wie den Beurteilungen des fallführenden RAD-Arztes Dr. med. L.________ entnommen werden kann (Bg‑act. 115, S. 11 und 13), stützte sie sich dabei auf die bidisziplinäre RAD-Abklärung der Dres. med. C._____ und D._____ vom 6. Mai 2019 ab (Bg-act. 106), derer das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid volle Beweiskraft beimass (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 19 85 vom 15. September 2020 E.5.2.7). Aus den vorgenannten RAD-Abklärungen geht im Wesentlichen was folgt hervor:

4.2.1

Der RAD-Arzt, Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 (psychiatrischer Teilbericht) hinsichtlich der Diagnosenkriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung fest, abstellend alleine auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sei das A-Kriterium (Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt) erfüllt. Ebenso sei das B-Kriterium (Symptome des Wiedererlebens) mit den wiederkehrenden aufdrängenden belastenden Erinnerungen und den wiederkehrenden belastenden Träumen, basierend auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, erfüllt. Auch das C-Kriterium (anhaltende Vermeidung von Reizen, die mit dem Ereignis verbunden seien) sei erfüllt: Der Beschwerdeführer gäbe beispielsweise an, einen stationären Aufenthalt zu meiden, weil er Leute und Besteck dort vermeiden möchte. Überhaupt vermeide er den Kontakt mit Leuten, weil er sehr schnell im "Verteidigungsmodus" des Gefängnisses sei. Auch eine negative Veränderung von Kognition und Stimmung im Sinne eines andauernd negativen emotionalen Zustandes und deutliches vermindertes Interesse an wichtigen Aktivitäten (Sport) werde berichtet. Mit angegebenen Konzentrationsschwierigkeiten sei auch das E-Kriterium (Veränderung des Erregungsniveaus und der Reaktivität) erfüllt. Rein auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers basierend sei also die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar. Der Beweiswert der Aussagen des Beschwerdeführers sei allerdings gering (Bg-act. 106, S. 12). So hätten sich im Rahmen der sorgfältigen Konsistenzüberprüfung zahlreiche Hinweise auf Inkonsistenzen gezeigt. Die Art und Weise wie der Beschwerdeführer die Zustände in spanischen Gefängnissen schildere, sei nicht plausibel. In verschiedenen Details mache der Beschwerdeführer Falschangaben (er sei ein Jahr in afrikanischen Gefängnissen gewesen, er habe 3kg Cannabis geschmuggelt). Sodann habe er gegenüber dem Vorgutachter Dr. med. I._____ (vgl. dazu Bg-act. 26, S. 23 ff.) eine völlig andere Geschichte als gegenüber ihm berichtet und auch die Checklisten Dressing Förster betreffend Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung zeige einige klare Anhaltspunkte, die auf eine Aggravation resp. Simulation der posttraumatischen Belastungsstörung hindeuten würden. Zusammenfassend lasse sich somit eine Diagnose nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen (Bg-act. 106, S. 17). Auch die Schmerzen habe der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen aktuellen Beschwerden gar nicht erwähnt. Erst auf Nachfrage habe er einige wenige oberflächliche Anmerkungen dazu gemacht. Ein andauernder schwerer und quälender Schmerz als vorherrschende Beschwerde, wie er zur Diagnose einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung notwendig wäre, lasse sich eindeutig nicht nachweisen. Rein auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers beruhend liesse sich mit leicht gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit und Antriebsmangel, Konzentrationsstörungen, Schuldgefühlen, negative Zukunftsaussicht, zudem eine mittelgradig depressive Episode diagnostizieren. Allerdings gelte auch bezüglich der Depression das Ausgeführte, wonach der Beweiswert der Aussagen des Beschwerdeführers gering sei, so dass sich die Diagnose nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stellen lasse (Bg-act. 106, S. 12).

4.2.2

Der RAD-Arzt, Dr. med. D._____, FMH Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seinem Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 (rheumatologischer Teilbericht) aus, seit 2014 habe sich ein chronifiziertes Schmerzsyndrom entwickelt mit weitgehender Therapieresistenz. Dieses könne durch die rheumatologisch objektivierbaren Befunde nicht genügend erklärt werden und sei am ehesten im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen. Weiter hielt Dr. med. D._____ fest, es lägen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen vor. Inkonsistent sei die Angabe des Beschwerdeführers bei der Beschreibung des Tagesablaufes. So müsse sich dieser viel an der frischen Luft aufhalten und viel bewegen. Andererseits gebe der Beschwerdeführer an, nach einem Kilometer Gehen schon vollständig erschöpft zu sein und die Beine hochlagern zu müssen. Er empfinde das eigene Gangbild als "verkrüppelt", die Leute würden ihm nachschauen. Davon sei bei der heutigen Untersuchung nichts zu sehen. Das Gangbild sei unauffällig gewesen. Sodann gebe der Beschwerdeführer an, nach maximal einer halben Stunde sitzen, messerstichartige starke Schmerzen im Rücken und in den Beinen zu spüren. Bei der heutigen Untersuchung habe der Beschwerdeführer problemlos länger als eine Stunde anhaltend sitzen können, ohne Schmerzäusserungen oder sichtbare Schmerzbereiche. Sämtliche Bewegungsabläufe hätten sich unproblematisch gezeigt. Schmerzbedingte Einschränkungen der Beweglichkeit der Gelenke hätten sich nicht gefunden. Zusammenfassend hielt Dr. med. D._____ fest, aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht bzw. nur im Rahmen einer zu vermutenden allgemeinen Dekonditionierung bei gegebener Reversibiliät eingeschränkt (Bg-act. 106, S. 26).

4.2.3

Dres. med. C._____ und D._____ kamen in ihrem Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 nach einer Konsensbesprechung zum Schluss, dass weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Sie hielten fest, es bestünden erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen. Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer dem rheumatologischen Gutachter ganz andere Beschwerden beklagt habe als dem psychiatrischen Gutachter. Während in der rheumatologischen Abklärung zahlreiche Schmerzklagen vorgetragen worden seien, spielten die Schmerzen in der psychiatrischen Begutachtung praktisch keine Rolle. Sodann sei dem Voruntersucher Dr. med. I._____ eine ganz andere biographische Anamnese berichtet worden, als im Rahmen der aktuellen Abklärungen. Zahlreiche Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubwürdig. Es sei diesbezüglich auf die umfassenden Ausführungen zur Konsistenzprüfung im psychiatrischen Teilbericht verwiesen (Bg-act. 106, S. 28 f.).

5.1

In der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2021 trat die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein (Bg‑act. 142). Dabei stützte sie sich namentlich auf die Beurteilungen von RAD-Arzt M.________ vom 25. März und 29. April 2021 ab. Darin verglich dieser den vom Beschwerdeführer in seiner Anmeldung erwähnten PDGR-Bericht von Dr. med. E._____ und Psychologin F._____ vom 11. Juni 2020 mit jenem der bidisziplinären RAD-Abklärung der Dres. med. C._____ und D._____ vom 6. Mai 2019 und kam zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert habe. Auch heute werde seitens der PDGR mit leicht modifizierten Diagnosen auf eine posttraumatische (psychiatrische) Symptomatik mit somatischer (rheumatologischer) Begleitsymptomatik hingewiesen. Seit vielen Jahren gelte der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig. Im aktuellen PDGR-Bericht fehle (mit Ausnahme der Angabe, wonach sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe) indes jeglicher Hinweis, dass sich die Leistungsfähigkeit auf der "Seins-Ebene" tatsächlich verändert habe. RAD-Arzt M.________ schloss daraus, dass es sich bei der Einschätzung der PDGR um eine Andersbeurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands handle (Bg-act. 143, S. 5 f.).

5.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin habe sein Leistungsbegehren nicht mit der gebührenden Sorgfalt behandelt. Aufgrund seiner Erfahrungen in Gefängnissen auf dem afrikanischen Kontinent und dem spanischen Festland leide er an einem krassen Trauma mit namentlich extremen Angstzuständen, Panikattacken, immobilisierenden Verspannungen und Schweissausbrüchen. Er sei deshalb nicht mehr belastbar.

5.3

Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung seines Gesundheitszustands beruft sich der Beschwerdeführer auf den PDGR-Bericht von Dr. med. E._____ und Psychologin F._____ vom 11. Juni 2020, in welchem insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angegeben wird. Dazu wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter einer schweren Ausprägung der Angstsymptomatik im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung durch Traumasituationen, die er in einem afrikanischen und spanischen Gefängnis wegen eines Cannabis-Delikts erlitten habe. Die Tages- und Nachtflashbacks, Panikattacken und massive körperliche Anspannung (die starke Schmerzen und bis zu eingeschränkter Mobilität verursachten) würden den Beschwerdeführer massiv im Alltag einschränken. Eine erwerbliche Arbeitstätigkeit sei aufgrund des psychischen Zustands nicht möglich. Des Weiteren hielten Dr. med. E._____ und Psychologin F._____ zu den therapeutischen Massnahmen und zur Prognose fest, neben psychotherapeutischen Gesprächen und einer psychiatrischen Behandlung seien weitere Massnahmen, wie eine Anbindung an die Tagesklinik oder ein stationärer Aufenthalt aufgrund der schwergradigen Angstsymptomatik nicht möglich. Mehrmalige Expositionsversuche seien gescheitert. Die Prognose sei ungünstig. Insgesamt schlossen Dr. med. E._____ und Psychologin F._____ auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Januar 2019 (Bg-act. 132).

5.4

In Würdigung dieses Berichts geht aus dem Vergleich der im Verfügungszeitpunkt am 29. April 2021 gegebenen medizinischen Situation und derjenigen, wie sie sich anlässlich der Verfügung am 4. Juli 2019 präsentierte, nicht hervor, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hätte, dass sich sein Gesundheitszustand in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Wie im Bericht von Dr. med. E._____ und Psychologin F._____ vom 11. Juni 2020 wiesen bereits die seinerzeitigen Behandlerinnen Dr. med. J._____ und Psychologin K._____ eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund von traumatischen Erfahrungen in Gefängnissen in Afrika und Spanien und eine gestützt darauf bestehende 100 %ige Arbeitsunfähigkeit aus (Berichte vom 15. Mai 2018 [Bg‑act. 82], vom 28. Juni 2018 [Bg-act. 90, S. 1 ff.] und vom 12. Juli 2018 [Bg-act. 90, S. 6 ff.]). RAD-Arzt Dr. med. C._____ setzte sich in seinem Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 – wie bereits erwähnt – eingehend mit den Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung auseinander. Dabei trug er den vom Beschwerdeführer geschilderten traumatisierenden Erlebnissen in verschiedenen Gefängnissen (vgl. dazu die Angaben des Beschwerdeführers unter dem Titel "Exploration", Bg-act. 106, S. 6 f.) insoweit Rechnung, als er das A-Kriterium (Konfrontation mit tatsächlichem und drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt) allein gestützt auf die anamnestischen Angaben als erfüllt erachtete. Ebenfalls fanden die von Dr. med. E._____ und Psychologin F._____ berichteten Tages- und Nachtflashbacks bereits Berücksichtigung, indem Dr. med. C._____ das B-Kriterium (Symptome des Wiedererlebens) mit den wiederkehrenden aufdrängenden belastenden Erinnerungen und den wiederkehrenden belastenden Träumen basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers als erfüllt ansah. Dasselbe gilt mit Blick auf die von den behandelnden Fachpersonen angegebene schwergradige Angstsymptomatik und die Panikattacken, würdigte Dr. med. C._____ doch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er einen stationären Aufenthalt aufgrund der Leute und des dort vorhandenen Bestecks sowie ganz allgemein den Kontakt mit Menschen vermeiden würde, dahingehend, als er das C-Kriterium (anhaltende Vermeidung von Reizen, die mit dem Ereignis verbunden sind) gestützt auf die anamnestischen Angaben bejahte (Bg‑act. 106, S. 12). Hinweise dafür, dass sich diese Symptome in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substanziell verändert hätten, finden sich im Bericht von Dr. med. E._____ und Psychologin F._____ vom 11. Juni 2020 nicht. Der sich darauf abstützende Beschwerdeführer vermag daher keine Verschlechterung des psychischen Zustands glaubhaft zu machen, wurde dieses Beschwerdebild denn schon anlässlich der seinerzeitigen RAD-Abklärungen und somit in der damaligen Verfügung vom 4. Juli 2019 mitberücksichtigt. Dasselbe gilt hinsichtlich der von den Behandlern beschriebenen, durch massive Körperanspannungen verursachten Schmerzsymptomatik bis hin zu eingeschränkter Mobilität. Sowohl Dr. med. C._____ als auch Dr. med. D._____ haben sich mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen anlässlich der RAD-Abklärung am 26. März 2019 auseinandergesetzt (Bg-act. 106, S. 12 ff. und 25 f.) und dabei auf erhebliche Diskrepanzen hingewiesen (Bg-act. 106, S. 13 f., 26 und 28 f.). Diese und zahlreiche weitere Inkonsistenzen, welche sich erst bei einer vertieften Auseinandersetzung mit der Vorakte, den Ergebnissen der testpsychologischen Abklärungen, den vom Beschwerdeführer angesprochenen Zeitungsartikeln und den Details der Anamnese erkennen liessen, bewogen Dr. med. C._____ letztlich dazu, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers abweichend von den Behandlerinnen als gering einzustufen. Er kam daher in einer für das Gericht aufgrund der nachweislichen erheblichen Diskrepanzen nachvollziehbaren und schlüssigen Weise zum Schluss, dass sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen liesse (VGU S 19 85 vom 15. September 2020 E.5, insbesondere E.5.2.4). Mit dieser Beurteilung setzten sich Dr. med. E._____ und Psychologin F._____ in ihrem Bericht vom 11. Juni 2020 genauso wenig auseinander wie mit den vielen nachgewiesenen Inkonsistenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers. Vielmehr liegt nahe, dass ihre Diagnosestellung genauso wie jene ihrer Vorgängerinnen auf den weitgehend identischen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers beruht, deren Beweiswert jedoch als gering eingestuft wurde (vgl. Bg-act. 106, S. 12 und 17).

6.

Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands durch den Beschwerdeführer nicht auf das Leistungs-begehren eingetreten ist.

7.1

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Laut Art. 61 lit. fbis ATSG i. V. m. Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest.

Dispositiv

7.2. Bei diesem Prozessausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Allerdings hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 122 I 267 E.2b). Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht (vgl. dazu Leistungsentscheid wirtschaftliche Sozialhilfe der Dienststelle Gesellschaft Sozialhilfeleistung der Stadt Chur vom 11. März 2021). Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Da die Beschwerde zudem gerade noch nicht als aussichtslos einzustufen ist, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werden.

Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Kosten von CHF 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.

2.2. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. November 2021 nicht eingetreten (BGU 8C_699/2021).

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 87 IVVart. 87 RAIart. 87 OAI

8C_481/2020

8C_514/2019

8C_606/2019

8C_455/2020

BGE 144 V 427ATF 144 V 427DTF 144 V 427

9C_725/2019

9C_733/2019

9C_725/2019

BGE 130 V 64ATF 130 V 64DTF 130 V 64

8C_256/2019

8C_256/2019

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 76 VRGart. 76 VRGart. 76 LGA

BGE 122 I 267ATF 122 I 267DTF 122 I 267

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 77 VRGart. 77 VRGart. 77 LGA

8C_699/2021