S 2021 69
Verkehrsanordnung (Tempo-30-Zone)
16. März 2022Deutsch11 min
1. A.________, Jahrgang 1983, war zuletzt als Küchenangestellter tätig. Am 28. Oktober 2020 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
S 21 69
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin von Salis
Aktuar ad hoc Duric
URTEIL
vom 16. Februar 2022
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A.________,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A.________, Jahrgang 1983, war zuletzt als Küchenangestellter tätig. Am 28. Oktober 2020 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an.
2. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) A.________ für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er eine nicht amtlich zugewiesene Stelle durch sein Verhalten faktisch abgelehnt habe. Strafmildernd berücksichtigte es jedoch, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine Teilzeit-Anstellung gehandelt hätte. Ebenfalls am 23. Juni 2021 verfügte das KIGA die Einstellung von weiteren 3 Tagen, da sich A.________ persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht habe.
3. Gegen beide Verfügungen erhob A.________ am 25. Juni 2021 Einsprache. Begründend brachte er gegen die 18 Einstellungstage im Wesentlichen vor, dass er zum Vorstellungsgespräch für die angebotene Stelle beim B.________ in C.________ erschienen sei, man ihn dort lange habe warten lassen, bis er wegen Kinderbetreuungspflichten habe heimgehen müssen. Man habe abgemacht, einen neuen Termin zu vereinbaren, doch habe ihm seine Personalberaterin zwischenzeitlich gesagt, dass er an einem Kurs teilnehmen solle, was er dann so mitgeteilt habe. Des Weiteren begründete er die zweite Einsprache gegen die 3 Einstelltage damit, dass er auf Deutsch nicht schreiben könne, weshalb er lediglich telefonische Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe.
4. Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 wies das KIGA die Einsprache ab.
5. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 7. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Einspracheentscheid des KIGA vom 1. Juli 2021.
6. Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) hielt mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2021 an seinem Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 fest und beantragte die Beschwerdeabweisung. Begründet wird der Abweisungsantrag damit, dass der Beschwerdeführer weder den Kontaktversuch des möglichen Arbeitgebers noch dessen Aussage, der Beschwerdeführer hätte eine Teilzeitstelle beim B.________ in C.________ abgelehnt, bestreitet. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Kontaktversuchs bereits mehr als vier Monate arbeitslos gewesen sei, hätte er wissen müssen, dass eine Stelle einer arbeitsmarktlichen Massnahme immer vorzuziehen sei. Bei diesbezüglichen Zweifeln hätte er dies mit seiner Personalberaterin klären müssen. Diese habe dem Beschwerdeführer im Übrigen zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, er müsse ins Einsatzprogramm, statt eine Stelle anzutreten. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 15. Januar 2021 angewiesen worden, sich vermehrt persönlich um Arbeit zu bemühen. Entgegen dieser Weisung habe sich der Beschwerdeführer im Februar 2021 erneut nur telefonisch beworben und es hätten grossteils die notwendigen Angaben für eine Prüfung der Arbeitsbemühungen gefehlt. Dadurch habe der Beschwerdeführer erneut eine mögliche Prüfung der Arbeitsbemühungen vereitelt. Beide Einstellungen in der Anspruchsberechtigung seien damit zu Recht erfolgt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Dispositiv
1.1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 1. Juli 2021, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers gegen beide Verfügungen vom 23. Juni 2021 abwies und an der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für insgesamt 21 Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 7. Juli 2021 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.
1.2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von
CHF 4'545.--. Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % (Art. 22 Abs. 2 AVIG) entschädigt. Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 167.55 (ermittelt aus: CHF 4'545.-- x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von insgesamt 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von CHF 3'518.55 (21 x CHF 167.55). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung i.S.v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N. 12 zu Art. 17), die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (GERHARDS, a.a.O., N. 14 zu Art. 17, ähnlich N. 16 zu Art. 17; vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1).
2.2. Der Grundsatz der Schadenminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss der Versicherte eine ihm vermittelte zumutbare Stelle annehmen (Satz 1). Befolgt er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem er eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E.5.2). Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E.5.2). Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich der arbeitslose Versicherte trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Zudem ist ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
2.3. Mit seinem Verhalten befolgte der Beschwerdeführer Kontrollvorschriften und Weisungen des zuständigen RAV nicht und er nahm nicht nur in Kauf, die Stellen beim B.________ in C.________ nicht zu erhalten, sondern er zeigte aufgrund der Aktenlage kein Interesse generell an einer Teilzeitstelle und folglich an einem möglichen Vertragsabschluss (Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 5 und 6). Dass die Annahme dieser Arbeitsstellen unzumutbar gewesen wäre, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Andere Gründe, welche sein Verhalten zu rechtfertigen vermögen, liegen nicht vor. Er wäre im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, eine zumutbare Arbeit wie diejenige beim B.________ in C.________ anzunehmen, und er vermag seine faktische Ablehnung nicht zu rechtfertigen. Des Weiteren verletzte der Beschwerdeführer erneut Kontrollvorschriften und Weisungen des zuständigen RAV, da er sich entgegen der Abmachung mit der zuständigen Personalberaterin vom 15. Januar 2021 (Bg-act. 13), inskünftig nur noch zwei telefonische Arbeitsbemühungen pro Monat zu machen und die weiteren durch persönliche Vorsprache und stets unter Angabe von Kontaktperson und Telefonnummer, auch im Februar 2021 ausschliesslich telefonisch bewarb, obwohl eine persönliche Vorsprache bei einem potenziellen Arbeitgeber durchaus zumutbar war. Zudem fehlten grossteils die notwendigen Angaben für eine Prüfung der Arbeitsbemühungen (Bg-act. 10). Unter Berücksichtigung beider Tatbestände gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG erfolgten die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung damit zu Recht.
3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von insgesamt 21 Tagen angemessen ist.
3.2. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1).
3.3. Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf Einstellungen von 3 und 18 Tagen, insgesamt 21 Tagen, erkannt. Diese Dauer liegt damit im unteren Bereich des mittleren Verschuldens, zumal der Beschwerdeführer zwei Einstellungstatbestände erfüllt hat (Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG). Das Gericht kann hier keine Verletzung des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners erkennen. Der Beschwerdegegner hat die Tatsache, dass es sich bei der abgelehnten Stelle um eine Teilzeitstelle gehandelt hat, bereits sanktionsmildernd berücksichtigt.
4. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 3 und 18 Tage, insgesamt 21 Tage, gemäss Verfügungen vom 23. Juni 2021 ist somit rechtens und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 ist nicht zu beanstanden.
5. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihm demnach keine Kosten aufzuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI
Art. 2 ATSGart. 2 LPGAart. 2 LPGA
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI
Art. 85 AVIGart. 85 LACIart. 85 LADI
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 23 AVIGart. 23 LACIart. 23 LADI
Art. 22 AVIGart. 22 LACIart. 22 LADI
Art. 40a AVIVart. 40a OACIart. 40a OADI
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
BGE 133 V 89ATF 133 V 89DTF 133 V 89
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
EVG C 17/07
8C_468/2020
BGE 122 V 34ATF 122 V 34DTF 122 V 34
8C_468/2020
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
BGE 123 V 150ATF 123 V 150DTF 123 V 150
8C_138/2017
8C_143/2017
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA