S 2021 7
Gebühren übriges
8. Juni 2021Deutsch44 min
1. A._____, geboren 1995, meldete sich am 10. April 2013 im Alter von knapp 18 Jahren erstmals wegen psychischer Probleme bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen an. Ihr behandelnder Psychiater hatte im November 2012 eine Schizophrenie diagnostiziert und es hatten zwei stationäre Behandlungen durch die P.________ stattgefunden. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren aufgrund fehlender Mitwirkung nicht ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
S 21 7
3. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitz von Salis
Richter Audétat, Racioppi
Aktuarin ad hoc Christen
URTEIL
vom 1. Juni 2021
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Inclusion Handicap,
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend IV-Rente
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____, geboren 1995, meldete sich am 10. April 2013 im Alter von knapp 18 Jahren erstmals wegen psychischer Probleme bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen an. Ihr behandelnder Psychiater hatte im November 2012 eine Schizophrenie diagnostiziert und es hatten zwei stationäre Behandlungen durch die P.________ stattgefunden. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren aufgrund fehlender Mitwirkung nicht ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
2. Am 5. August 2014 meldete sich A._____ erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. In der Folge fanden Eingliederungsmassnahmen statt. Von März 2015 bis Juli 2015 absolvierte A._____ ein Arbeitstraining bei der B._____ und am 1. August 2015 begann sie dort eine Lehre als Blumenbindemitarbeiterin. Diese Lehre brach sie nach dem ersten Jahr wegen einer Schwangerschaft ab, was den Abschluss der beruflichen Massnahme zur Folge hatte. Am 3. Dezember 2016 kam ihre Tochter zur Welt. Vom 18. Dezember 2016 bis zum 27. Januar 2017 wurde sie zum dritten Mal stationär von den P.________ behandelt.
3. Im Frühjahr 2017 wurde die berufliche Massnahme wiederaufgenommen und am 10. November 2017 fand eine erste Haushaltabklärung statt. A._____ wurde von der IV-Stelle durch Berufsberatung sowie durch ein Bewerbungs- und Jobcoaching unterstützt und machte von November 2017 bis Juli 2018 ein Arbeitstraining bei der G._____ GmbH. Am 1. August 2018 konnte sie bei dieser Firma eine Ausbildung zur Detailhandelsassistentin Fachrichtung Garten EBA beginnen. Nach rund neun Monaten wurde der Lehrvertrag am 6. Mai 2019 aufgelöst und mit Verfügung vom 15. Juli 2019 wurde die berufliche Massnahme abgebrochen.
4. Im Frühjahr 2017 heiratete A._____ den Vater ihrer Tochter in seinem Heimatland L._____, nachdem er im Herbst 2016 kurz vor der Geburt des gemeinsamen Kindes aus der Schweiz ausgewiesen worden war. Im Herbst 2018 konnte der Ehemann wieder in die Schweiz einreisen und die Familie bezog eine gemeinsame Wohnung.
5. Im Auftrag der IV-Stelle wurde A._____ vom Psychiater Dr. med. C._____ von den Kliniken D._____ untersucht. Mit Gutachten vom 12. Februar 2020 diagnostizierte er eine Hebephrene Schizophrenie mit aktuell oligosymptomatischem Verlauf. Weitere Eingliederungsmassnahmen hielt er nicht für erfolgversprechend und die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer adaptierten einfachen Hilfstätigkeit schätzte er auf 50 %, verteilt auf 6.5 Stunden pro Arbeitstag. Das Gutachten umfasste ein neuropsychologisches Teilgutachten, in welchem A._____ ein kognitives Leistungspotential im Bereich einer Lernbehinderung mit leichten neuropsychologischen Funktionsdefiziten attestiert wurde.
6. Mit Vorbescheid vom 17. März 2020 sah die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentenbegehrens vor. Auf Einwand von A._____ veranlasste sie eine zweite Haushaltabklärung. Diese fand am 20. August 2020 statt und ergab eine Einschränkung von 4.25 %. Mit Vorbescheid vom 16. September 2020 sah die IV-Stelle erneut die Ablehnung des Rentenbegehrens vor. Am 26. Oktober 2020 erhob A._____ hiergegen Einwand.
7. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Der Invaliditätsgrad liege bei 27.6 %. Im Bereich Erwerb liege er bei 51 % (Valideneinkommen CHF 56'597.00, Invalideneinkommen CHF 27'808.00), im Bereich Haushalt bei 4.25 %. Bei einer Gewichtung von je 50 % ergebe sich für den Bereich Erwerb ein Teilinvaliditätsgrad von 25.5 %, für den Bereich Haushalt ein solcher von 2.1 %. Es sei davon auszugehen, dass A._____ im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre. Bei der Abklärung durch den Gutachter Dr. med. C._____ habe sie gesagt, sie könne sich keine höhere Erwerbstätigkeit als 50 % ausserhause vorstellen. Diese Aussage sei als "Aussage der ersten Stunde" glaubwürdiger als die spätere Aussage bei der Haushaltabklärung am 20. August 2020, wonach sie als Gesunde zu 80 % erwerbstätig wäre. Dies umso mehr, als sie nun seit November 2020 ein zweites Kind habe.
8. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Januar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente. In formeller Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und für das Valideneinkommen sei auf den Tabellenwert für Geburts- und Frühinvalide abzustellen, da sie aus gesundheitlichen Gründen keinen Berufsabschluss habe erzielen können. Sie stellte auch die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit und damit das Invalideneinkommen in Frage.
9. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe erst in Kenntnis der Folgen und nach Beratung durch die H.________ Graubünden angegeben, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre. Da dränge sich der Verdacht auf, dass Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur diesen Sinneswandel bewirkt hätten. Die Beschwerdegegnerin legte eine Checkliste der H.________ Graubünden zur Vorbereitung auf eine Haushaltabklärung bei, welche eine Empfehlung zur Angabe einer 80 bis 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall enthielt. Weiter machte die Beschwerdegegnerin geltend, vorliegend würden die Umstände – Familie mit zwei kleinen Kindern – klar für eine reduzierte Erwerbstätigkeit sprechen. Dem Valideneinkommen als Frühinvalide stimmte die Beschwerdegegnerin zu und bezüglich Invalideneinkommen führte sie aus, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche das psychiatrische Gutachten erschüttern und damit die Arbeitsfähigkeit bzw. das Invalideneinkommen in Frage stellen würden.
10. Mit Replik vom 24. März 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie machte geltend, ihr Gesundheitsschaden sei nicht erst am 23. Mai 2014 mit der dritten Hospitalisation eingetreten, sondern spätestens mit dem ersten Klinikeintritt am 31. März 2012. Bei der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit sei zu berücksichtigen, dass sie ein höheres zeitliches Pensum einsetzen müsse, im Rahmen eines 50%igen zeitlichen Pensums könne sie nur eine Leistung von 31 % erbringen. Die Beschwerdeführerin beanstandete sodann das Ergebnis der Haushaltabklärung. Gesamthaft ergebe sich im Haushalt eine Einschränkung von 20.5 %. Im Gesundheitsfall wäre sie gezwungen, ein mindestens 80%iges Arbeitspensum zu haben, da die Erwerbssituation des Ehemannes nicht stabil sei und sein Einkommen für die Familie nicht ausreiche. Das Valideneinkommen als Frühbehinderte sei auf Basis 2020 auf CHF 83'500.00 festzulegen. Auch das Invalideneinkommen sei zu korrigieren, ihr stünden nur noch Tätigkeiten am untersten Spektrum der Hilfstätigkeiten offen. Der LSE Wert sei um mindestens 15 % zu reduzieren, so dass das Invalideneinkommen bei maximal CHF 47'274.00 liege. So resultiere bei einem Erwerbsanteil von 80 % ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 70 %, bei einem Erwerbsanteil von 50 % ein solcher von 51.5 %.
11. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 6. April 2021 an ihren Anträgen fest. Sie erwiderte, der Gesundheitsschaden habe erst mit dem Klinikeintritt am 23. Mai 2014 eine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von einer 50%igen Leistungsfähigkeit ausgegangen sei. Zum Ergebnis der Haushaltabklärung gab sie an, die Abklärungsexpertin habe nachvollziehbar festgehalten, dass die tatsächlich von den Familienangehörigen geleisteten Hilfen nicht oder nur teilweise angerechnet werden könnten.
Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 4. Dezember 2020 stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG), weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Uneinig sind sich die Parteien in der Frage des Zeitpunkts eines allfälligen Rentenbeginns (siehe nachfolgend Erwägung 3 ff.). Umstritten ist auch das Invalideneinkommen beziehungsweise die Gewichtung der Tätigkeitsbereiche Erwerb und Haushalt (siehe unten Erwägungen 4 ff. und 6 ff.). Zu prüfen ist weiter die Arbeitsfähigkeit (siehe unten Erwägung 5), die Einschränkung im Tätigkeitsbereich Haushalt/Familie (siehe unten Erwägung 9 ff.) und das Valideneinkommen (siehe unten Erwägung 7 ff.). Einig sind sich die Parteien darin, dass das Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Februar 2020 (IV-act. 175) eine taugliche Grundlage für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit und der leidensangepassten Tätigkeiten darstellt. Für die Beantwortung der streitigen Fragen ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 4. Dezember 2020 verwirklicht hat und anwendbar sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen materiellen Rechtssätze, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 409 E.2.1 und 132 V 215 E.3.1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E.2.1 und 9C_663/2018 vom 12. Februar 2019 E.4). Massgeblich ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E.3.2).
3. Geklärt wird zuerst die Frage des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, ein Anspruch könne frühestens ein Jahr nach dem Beginn der stationären Behandlung durch die P.________ am 23. Mai 2014 entstanden sein. Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass spätestens mit dem ersten Klinikeintritt am 31. März 2012 von einem relevanten Krankheitsgeschehen auszugehen sei.
3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG hat eine Versicherte erst Anspruch auf eine Rente, nachdem sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Als Arbeitsunfähigkeit gilt dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).
3.2. Hätte das Wartejahr, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, mit dem erstmaligen Klinikeintritt am 31. März 2012 begonnen, so wäre es unterbrochen worden. Vom 1. August 2012 bis zum 21. November 2012 hatte die Beschwerdeführerin eine Lehrstelle als Detailhandelsfachfrau EFZ bei E._____ in einem vollen Arbeitspensum inne (IV-act. 2 S. 1 und 12). Sie war also fast vier Monate lang voll arbeitsfähig, mithin deutlich länger als die für einen Unterbruch erforderlichen 30 Tage. Der Sichtweise der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht gefolgt werden. Aber auch die Sichtweise der Beschwerdegegnerin trifft nicht zu. Stattdessen fällt der Beginn des Wartejahres auf den 21. November 2012, aus den nachfolgend dargelegten Gründen.
3.3. Am 21. November 2012 begab sich die Beschwerdeführerin in die Behandlung von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher eine paranoide Schizophrenie diagnostizierte (ICD-10 F20.0) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres attestierte (IV-act. 13 S. 2 ff.). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 stationär durch die P.________ behandelt (IV-act. 13 S. 8 ff.), danach besuchte sie die Tagesklinik. Ihr Zustand besserte sich vorübergehend, so dass Dr. med. F._____ für die Zeit ab dem 22. April 2013 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-act. 21 S. 3). Ab dem 9. Mai 2013 schätzte er die Arbeitsunfähigkeit wieder mit 100 % bis auf Weiteres ein (IV-act. 20). Die Beschwerdeführerin brach ihre Lehre ab und war in der Folge nicht erwerbstätig und weder für ihre Eltern noch für die Beschwerdegegnerin erreichbar (IV-act. 22 und 25). Die psychiatrische Behandlung erfuhr Unterbrüche, da die Beschwerdeführerin nach der Umschreibung ihres Psychiaters "teilweise vermisst" war (IV-act. 37 S. 2). Dieser Zustand dauerte an, bis am 23. Mai 2014 eine weitere Hospitalisation bei den P.________ nötig wurde. Ab dem 21. November 2012 war die Beschwerdeführerin demnach ohne wesentlichen Unterbruch zu 100 oder 75 % arbeitsunfähig. Am 21. November 2013 war das Wartejahr deshalb erfüllt.
3.4. Der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs hängt indessen nicht nur vom Wartejahr ab, sondern steht auch in Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung zum Bezug von Leistungen bei der zuständigen IV-Stelle. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals am 10. April 2013 zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-act. 5). Diese Anmeldung ist vorliegend nicht relevant, da die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember 2013 mangels Mitwirkung nicht auf das Leistungsbegehren eintrat (IV-act. 28). Abzustellen ist auf die zweite Anmeldung vom 5. August 2014 (IV-act. 30). Die Beschwerdeführerin kann demnach unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Frist frühestens ab dem 1. Februar 2015 Anspruch auf Auszahlung einer Rente haben.
3.5. Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht der Anspruch auf eine Rente nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Dies steht in Zusammenhang damit, dass in der IV der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" gilt. Die Eingliederungsmassnahmen gehen den Renten grundsätzlich vor. Ein Rentenanspruch besteht in der Regel so lange nicht, als von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung erwartet werden kann (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG, Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz. 1045). Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin im Zeitraum von März 2015 bis Juli 2019 Eingliederungsmassnahmen und Taggelder gewährt. So erteilte die Beschwerdegegnerin zu Beginn Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 16. März 2015 bis zum 31. Juli 2015 (IV-act. 48) und sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit des Arbeitstrainings Taggelder zu (IV-act. 51). Danach erfolgte die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung als Blumenbindemitarbeiterin bei der B._____ ab dem 1. August 2015 (IV-act. 60) mit entsprechendem Taggeld (IV-act. 60, 61, 66). Als die Beschwerdeführerin die Ausbildung nach dem ersten Lehrjahr wegen Schwangerschaft abbrach, wurde die berufliche Massnahme per 31. Juli 2016 beendet (IV-act. 82). Vier Monate nach der Geburt der Tochter gewährte die Beschwerdegegnerin Berufsberatung (IV-act. 90) und erteilte Kostengutsprache für ein halbjähriges Bewerbungscoaching ab dem 27. April 2017 (IV-act. 93). Diese Bemühungen führten zu einem Arbeitsversuch bei der G._____ GmbH vom 1. November 2017 bis zum 31. Juli 2018. Die Beschwerdegegnerin verfügte Kostengutsprache für den Arbeitsversuch (IV-act. 103, 117) und gewährte Taggelder (IV-act. 104, 109, 118). Anschliessend an den Arbeitsversuch konnte die Beschwerdeführerin bei der G._____ GmbH eine Lehre als Detailhandelsassistentin Fachrichtung Garten EBA ab dem 1. August 2018 absolvieren. Die Beschwerdegegnerin übernahm die Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung und ein Job Coaching (IV-act. 128) und gewährte Taggelder (IV-act. 129, 136). Nachdem die Beschwerdeführerin die Lehre am 6. Mai 2019 abgebrochen hatte, verfügte die Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2019 den Abschluss der beruflichen Massnahme (IV-act. 164). Bis zum 15. Juli 2019 konnte der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin demnach infolge von Eingliederungsmassnahmen und Taggeldleistungen nicht entstehen. Termin für einen allfälligen Rentenbeginn ist demnach der 1. Juli 2019.
4. Geprüft wird nun, ob die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen korrekt bemessen hat, beziehungsweise ob bei der Anwendung der gemischten Methode die Bereiche Erwerb und Haushalt richtig gewichtet wurden. Die rechtlichen Grundlagen dafür präsentieren sich wie folgt.
4.1. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Nichterwerbstätigen wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Diese Methode wird Betätigungsvergleich oder spezifische Methode genannt. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt dabei die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 IVV). Bei Teilerwerbstätigen schliesslich kommt die gemischte Methode zur Anwendung, eine Kombination von Einkommens- und Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG).
4.2. Die Statusfrage, mithin die Frage, ob eine Versicherte bei der Invaliditätsbemessung als Erwerbstätige, Teilerwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist, ergibt sich aus der Annahme, was die Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Dabei sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 141 V 15 E.3.1, 133 V 504 E.3.3, 125 V 146 E.2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2020 vom 31. Oktober 2020 E.3.2). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2020 vom 31. Oktober 2020 E.3.3).
4.3. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien darin einig, dass das Invalideneinkommen nach der gemischten Methode zu bestimmen ist. Uneinig sind sie sich bei der Gewichtung der beiden Bereiche. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Meinung, es sei von einer 80%igen Erwerbstätigkeit und von einer 20%igen Tätigkeit im Haushalt auszugehen.
4.3.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Statusfrage sind die Lebensumstände der versicherten Person vor dem Auftreten der invalidisierenden Krankheit. Die Beschwerdeführerin wurde 1995 geboren, besuchte die Primar- und Realschule in I._____ und absolvierte ein 10. Schuljahr in J._____. Die Lehre als Detailhandelsfachfrau EFZ bei E._____ musste sie im Alter von 17 Jahren abbrechen, als im November 2012 die Schizophrenie erstmals auftrat.
4.3.2. Relevant für die Statusfrage sind auch die Lebensumstände vom Eintritt der Invalidität bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 4. Dezember 2020. In den Jahren 2013 und 2014 dominierte die Krankheit das Leben der Beschwerdeführerin, sie wurde zweimal stationär durch die P.________ behandelt und besuchte die Tagesklinik in K._____. Nachdem sich ihr Zustand stabilisiert hatte, begann sie am 16. März 2015 im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme ein Arbeitstraining bei der B._____. Am 1. August 2015 konnte sie am selben Ort eine Ausbildung zur Blumenbindemitarbeiterin beginnen. Diese Ausbildung brach sie nach einem Jahr am 31. Juli 2016 wegen einer Schwangerschaft ab. Im Dezember 2016 kam ihre Tochter zur Welt. Zum Stillen setzte sie eigenmächtig die im Zusammenhang mit der Schizophrenie verschriebenen Medikamente ab, was dazu führte, dass sie vom 18. Dezember 2016 bis zum 27. Januar 2017 zum vierten Mal stationär von den P.________ behandelt werden musste. Im Frühjahr 2017 heiratete die Beschwerdeführerin den Vater ihrer Tochter in seinem Heimatland L._____, nachdem er im Herbst 2016 kurz vor der Geburt des gemeinsamen Kindes aus der Schweiz ausgewiesen worden war. Als ihre Tochter rund ein Jahr alt war, absolvierte die Beschwerdeführerin unterstützt von der IV und von ihren Eltern von November 2017 bis Juli 2018 einen Arbeitsversuch bei der G._____ GmbH und begann dort am 1. August 2018 die Ausbildung zur Detailhandelsassistentin Fachrichtung Garten EBA. Im Herbst 2018 konnte ihr Ehemann in die Schweiz einreisen und die Familie bezog eine eigene Wohnung, nachdem die Beschwerdeführerin zuvor mit ihrer Tochter bei ihren Eltern gewohnt hatte. Am 6. Mai 2019 brach die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung ab. Von September bis November 2019 arbeitete sie im Verkauf für die M._____ AG (IV-act. 190 S. 14), in der Folge war sie nicht mehr berufstätig. Im November 2020 kam ihr zweites Kind zur Welt.
4.3.3. Relevant für die Statusfrage sind auch die finanziellen Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet mit einem Mann, der aus dem L._____ stammt. Aus den Akten geht nicht hervor, ob er über eine Ausbildung verfügt. Fest steht, dass er in den rund zwei Jahren seit seiner Einreise in die Schweiz keine stabile und gut bezahlte Stelle gefunden hatte, sondern in verschiedenen Jobs als Hilfskraft tätig gewesen war. Im Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gibt die Beschwerdeführerin für ihren Mann ein Erwerbseinkommen zwischen CHF 0.00 und CHF 4'000.00 an. Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Ehemann im Jahr 2019 nur ein Einkommen von CHF 2'095.00 erzielte (Veranlagungsverfügung Direkte Bundessteuer 2019). Im Jahr 2020 verdiente er von Januar bis März bei der N._____ AG gemäss Lohnausweis CHF 7'260.00 netto. Von April bis Oktober 2020 war er bei der O._____ GmbH angestellt und verdiente dort gemäss Lohnausweis CHF 24'129.00 netto. Über ein namhaftes Vermögen verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Mann nicht, wie sie in glaubhafter Weise im Gesuch um unentgeltliche Prozessführung angibt.
4.3.4. Von Bedeutung für die Statusfrage ist weiter die Aussage der betroffenen Person. Erklärt diese in glaubhafter Weise, wie sie sich ihr Leben ohne die gesundheitlichen Einschränkungen einrichten würde, ist von dieser Aussage nicht ohne Weiteres abzuweichen. Widersprechen sich die Aussagen, so wird in der Regel den sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" ein grösseres Gewicht beigemessen als den späteren, im Wissen um die rechtlichen Konsequenzen getätigten Aussagen (BGE 143 V 168 E.5.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E.3). Vorliegend gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 20. August 2020 an, ohne den Gesundheitsschaden wäre sie zu 80 % als Blumenbindemitarbeiterin tätig, weil dies aus finanziellen Gründen notwendig wäre (IV-act. 191). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin steht diese Aussagen nicht im Widerspruch zur Aussage gegenüber dem Gutachter Dr. med. C._____ am 20. Dezember 2019. Damals hatte die Beschwerdeführerin erklärt, die nächsten Jahre werde sie sich um die Erziehung ihrer Tochter kümmern. Sie sei froh, dass der Mann nun eine feste Arbeit habe (…). Gerne würde sie ein wenig arbeiten gehen, zum Beispiel 50 %, doch nur sofern während dieser Zeit gut für die Tochter gesorgt werde (IV-act. 175 S. 23 f.). Anders als die Aussage anlässlich der Haushaltabklärung beschreibt die Aussage bei der Begutachtung nicht die hypothetische Situation im Gesundheitsfall, sondern die Zukunftsvorstellung aus der Perspektive der tatsächlichen damaligen Situation. Die Formulierung im Gutachten lässt keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin von der tatsächlichen Situation sprach. Die Aussage findet sich im Kapitel "Aktuelle Beschwerden" und wird vom Gutachter eingeleitet mit "an Zukunftsvorstellungen meinte die Explorandin". Entsprechend gab die Beschwerdeführerin denn auch bei der Haushaltabklärung an, sie habe die Frage des Gutachters so verstanden, wieviel sie mit ihrer jetzigen gesundheitlichen Situation arbeiten würde, und nicht bei Gesundheit (IV-act. 193 S. 10). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Unrecht auf die Aussage über das 50%-Pensum bei der Begutachtung abgestellt. Diese Aussage erlaubt keinen Schluss auf das Arbeitspensum im Gesundheitsfall. Anlässlich der ersten Haushaltabklärung am 10. November 2017 blieb die Frage der Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall ungeklärt. Im Bericht wurde damals festgehalten, es sei im Moment unklar, in welchem Mass die Beschwerdeführerin nebst der Betreuung der Tochter bei Gesundheit arbeiten würde (IV-act. 108 S. 8).
4.3.5. Die Beschwerdegegnerin wirft der Beschwerdeführerin in der Vernehmlassung vor, die Angabe eines 80%-Pensums anlässlich der Haushaltabklärung entspreche nicht ihrer eigenen Anschauung, sondern sei die Folge davon, dass die H.________ Graubünden die Versicherten pauschal und unabhängig von ihrer persönlichen Situation auffordere, eine Arbeitstätigkeit von mindestens 80 % anzugeben. Zum Beweis reichte die Beschwerdegegnerin die "Checkliste/Vorbereitung auf eine Haushaltabklärung" der H.________ Graubünden ein, welche folgende Passage enthält:
"Formular Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit: (…) Ich empfehle: 80 oder 100% reinzuschreiben und eine Tätigkeit/Beruf, den sie sich vorstellen kann, wenn sie gesund wäre, das Kind könne sie einer Tagesmutter/Krippe geben, weil sie ja gut verdienen würde (hypothetisch). Es gibt keine Beweise für diese Aussagen, weil sie rein hypothetisch sind! (…) Die Aussage, wenn ich gesund bin würde ich bei den Kindern zuhause sein (freiwillig), kann die Gefährdung/Streichung der Rente bedeuten! Dies muss man sich bewusst sein!"
Die Beschwerdeführerin widerspricht diesem Vorwurf in ihrer Replik nicht, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin von der H.________ tatsächlich in dieser unsachgemässen Weise beraten wurde. Der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung, sie wäre im Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig, ist deshalb kein Beweiswert beizumessen.
4.3.6. In welchem Umfang die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall erwerbstätig wäre, muss somit aus den gesamten Umständen gefolgert werden. Wäre die Beschwerdeführerin gesund, so hätte sie ihre Ausbildung als Detailhandelsfachfrau bei E._____ mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abschliessen können. Sie hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein feste Stelle gefunden und in ihrem Beruf einen höheren Lohn erzielt als ihr Ehemann. Allem Anschein nach verfügt der Ehemann nicht über eine in der Schweiz verwertbare Berufsausbildung, arbeitete er bisher doch zu sehr tiefen Löhnen und nie in einer dauerhaften Vollzeitstelle. Wäre die Beschwerdeführerin gesund, so hätte es sich deshalb aus finanziellen Gründen aufgedrängt, dass sie mit einem Pensum von mindestens 80 % in ihrem erlernten Beruf gearbeitet hätte und dass ihr Ehemann hauptsächlich die Betreuung der Kinder und den Haushalt übernommen hätte. Dass die Beschwerdeführerin sich im Gesundheitsfall auf dieses Familienmodell eingelassen hätte, darf angenommen werden. Dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin sogar unter der Beeinträchtigung durch ihre Krankheit einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben gesucht hat. Rund ein Jahr nach der Geburt ihrer Tochter begann sie einen Arbeitsversuch und absolvierte danach ein erstes Lehrjahr als Detailhandelsassistentin Fachrichtung Garten EBA. Weil ihr Mann damals noch in seinem Heimatland L._____ lebte und nicht in die Schweiz einreisen konnte, übernahm die Mutter der Beschwerdeführerin die Betreuung ihrer Enkelin. Die Beschwerdeführerin begann den Arbeitsversuch in einem 50%-Pensum und steigerte sich auf ein 100%-Pensum. Während der Lehre von August 2018 bis Mai 2019 arbeitete sie in einem 80%-Pensum. Aus dem Verlaufsprotokoll der IV-Berufsberatung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich in dieser Situation wohl fühlte und ihre Tochter während der Arbeitszeit ihrer Mutter zur Betreuung überlassen konnte (IV-act. 125 S. 1). Die Beschwerdeführerin zeigte also trotz ihrer Krankheit und trotz ihrer Mutterschaft ein klares Interesse an einer Berufsausbildung und fühlte sich als berufstätige Mutter wohl. Daraus darf geschlossen werden, dass sie im Gesundheitsfall umso mehr an einer Berufstätigkeit interessiert gewesen wäre und ebenfalls kein Problem damit gehabt hätte, die Kinderbetreuung nicht immer selber übernehmen zu können. Dass im November 2020 eine zweite Tochter hinzukam, ändert daran entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nichts.
4.3.7. Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik zur Erwerbsquote nach Familiensituation (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/familien/erwerbs-haus-familienarbeit.html, zuletzt besucht am 1. Juni 2021). Danach kommt in der Schweiz bei Paarhaushalten mit Kindern das Modell mit vollzeiterwerbstätigem Vater und teilzeiterwerbstätiger Mutter am häufigsten vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stützt die Statistik ihre Sichtweise nicht. Wie gezeigt, könnte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einen höheren Lohn erzielen als ihr Ehemann, und ihr Einkommen wäre verlässlicher, da sie bessere Chancen auf eine langfristige Festanstellung hätte. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann sogar im Krankheitsfall eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in einem hohen Pensum in Betracht zogen, geht aus dem Bericht zur ersten Haushaltabklärung vom 10. November 2017 hervor. Dort wurde angegeben, mit der bevorstehenden Einreise des Ehemannes sei die Situation offen. Es sei unklar, wer nach der Einreise des Ehemannes arbeiten gehe (IV-act. 108 S. 8). Die Konstellation bei der Beschwerdeführerin weicht somit ab von derjenigen der Mehrheit der Paare in der Schweiz, bei welchen der Vater aufgrund der nach wie vor bestehenden Lohnungleichheit zwischen Männern und Frauen einen höheren Lohn erzielen kann als die Mutter.
4.3.8. Die Beschwerdegegnerin geht zu Unrecht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Abbruch der Lehre beim G._____ am 6. Mai 2019 nicht mehr ernsthaft um eine Arbeitstätigkeit bemüht habe. Vielmehr arrangierte die Beschwerdeführerin selbständig eine Anstellung bei der M._____ AG ab dem 24. September 2019 (IV-act. 190 S. 14). Gegenüber dem Gutachter Dr. med. C._____ erwähnte sie zudem eine Tätigkeit als Security-Mitarbeiterin auf einer Baustelle (IV-act. 175 S. 38). Diese beiden Arbeitsversuche sind zwar allem Anschein nach gescheitert, sie bekräftigen aber die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit einem hohen Pensum erwerbstätig wäre.
4.3.9. Somit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Bereiche Erwerb und Haushalt zu Unrecht mit je 50 % gewichtet hat. Angesichts der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre, so dass sich für den Bereich Erwerb eine Gewichtung von 80 % ergibt, für den Bereich Haushalt eine solche von 20 %.
5. Als Invalideneinkommen definiert Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind Verwaltung und Gerichte auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Aufgabe des Arztes beziehungsweise des Psychiaters ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E.4). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit können sich die IV-Stellen und die Sozialversicherungsgerichte auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Art. 59 Abs. 2bis IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten sind indessen mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar. So ist rechtsprechungsgemäss den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von versicherungsexternen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 353 E.3b/bb). Im vorliegenden Fall stützte sich die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 12. Februar 2020 (Case Report, IV-act. 206 S. 13). Dies ist nicht zu beanstanden. Dem Gutachten von Dr. med. C._____ ist vor dem Hintergrund der dargelegten Beweiswürdigungsregeln volle Beweiskraft beizumessen. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts vor, was gegen dieses Gutachten sprechen würde. Zwar hatte sie in der Beschwerdeschrift ohne Kenntnis der Akten die von Dr. med. C._____ festgelegte Arbeitsfähigkeit noch pauschal kritisiert, in der Replik verzichtete sie aber auf Kritik und stellte selber ohne Vorbehalte auf das Gutachten ab.
6. Geprüft wird nun, ob die Beschwerdegegnerin die von Dr. med. C._____ festgestellte Arbeitsfähigkeit bei der Ermittlung des Invalideneinkommens in korrekter Weise umgesetzt und das Invalideneinkommen korrekt ermittelt hat.
6.1. Gemäss Dr. med. C._____ liegt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei 50 % in einer sehr einfachen, vorwiegend repetitiven Tätigkeit unter Anleitung, zu realisieren über einen Zeitraum von 6.5 Stunden pro Arbeitstag (IV-act. 175 S. 37). Zum Zeitpunkt des Beginns äusserte sich Dr. med. C._____ in seinem Gutachten vom 12. Februar 2020 nicht. Der RAD gab indessen an, die von Dr. med. C._____ festgestellte Arbeitsunfähigkeit bestehe "seit Jahren" (IV-act. 206 S. 13). Für die vorliegend relevante Zeit seit dem möglichen Beginn des Rentenanspruchs am 1. Juli 2019 kann somit auf die von Dr. med. C._____ festgelegte Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Für die Zukunft gab Dr. med. C._____ an, es bleibe abzuwarten, ob die Beschwerdeführerin diese 50%ige Leistungsvorgabe auch langfristig zu erfüllen vermöge (IV-act. 175 S. 36). Bei dieser Einschätzung schwingt eine gewisse Unsicherheit mit, diese liegt aber im Rahmen des Üblichen bei prognostischen Einschätzungen. Es kann deshalb auch für die Zeit nach der Erstellung des Gutachtens am 12. Februar 2020 bis auf Weiteres auf die Einschätzung von Dr. med. C._____ abgestellt werden.
6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass sie ein höheres zeitliches Pensum einsetzen müsse, um einen gewissen Prozentsatz an Leistung zu erreichen. Im Rahmen eines zeitlichen Pensums von 50 % könne sie nur eine Leistung von 31 % erbringen, so dass nur von einer Arbeitsfähigkeit von 31 % auszugehen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Dr. med. C._____ beschreibt unmissverständlich, dass er die Beschwerdeführerin für fähig erachtet, eine Leistung von 50 % zu erbringen, wenn ihr dafür ein erweiterter Zeitrahmen von 6.5 Stunden pro Arbeitstag zur Verfügung steht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin reduziert sich ihre Arbeitsfähigkeit durch den erhöhten Zeitbedarf nicht. Eine solche erhöhte Präsenz ist ihr nach der Rechtsprechung im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2007 vom 10. März 2008 E.5.2). Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin den erhöhten Zeitbedarf zu Recht auch nicht im Rahmen eines allfälligen Leidensabzuges berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt der Umstand, dass eine versicherte Person krankheitsbedingt nicht die Leistung erbringen kann, welche eine Gesunde Person in der entsprechenden Präsenzzeit erbringen könnte, keinen Abzug, der über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgeht (Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E.4.3 und 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 7.3). Der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht darin gefolgt werden, dass ihr ein Leidensabzug von 15 % zu gewähren sei.
6.3. Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin zu Recht auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, weil die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit seit dem Abbruch der beruflichen Massnahme im Juli 2019 nicht über längere Zeit verwertete und kein Einkommen erzielte, auf welches abgestellt werden könnte. Zu beanstanden ist aber, dass die Beschwerdeführerin auf die LSE 2016 abstellte, obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 4. Dezember 2020 bereits die LSE 2018 vorlag. Dies ist zu korrigieren. Gestützt auf die LSE 2018 errechnet sich das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin wie folgt. Gemäss Tabelle TA1 im Anhang der LSE 2018 beläuft sich der durchschnittliche monatliche Bruttolohn für Frauen im privaten Sektor im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige für Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1, das heisst für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, auf CHF 4'371.00. Aufgerechnet auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2018 0.5 %, 2019 0.9 %) ergibt sich für das Vergleichsjahr 2020 ein durchschnittlicher jährlicher Bruttolohn von CHF 55'449.20 (CHF 4'371.00 : 40 x 41.7 x 1.005 x 1.009 x 12). Bei der für die Beschwerdeführerin festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von CHF 27'724.60. Es besteht damit eine geringfügige Abweichung gegenüber dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen von CHF 27'808.00.
7. Geprüft wird nun, ob die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen für das Vergleichsjahr 2020 zu Recht auf CHF 56'597.00 festgelegt hat. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Valideneinkommen liege bei CHF 83'500.00.
7.1. Art. 26 IVV enthält eine Spezialregelung für die Bemessung des Valideneinkommens bei Versicherten ohne Ausbildung. Art. 26 Abs. 1 IVV bezieht sich auf Versicherte, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, und sieht als Valideneinkommen einen nach Alter abgestuften Prozentsatz des Medianwertes gemäss LSE vor. Art. 26 Abs. 2 IVV bezieht sich auf Versicherte, welche eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen konnten. In diesem Fall entspricht das Valideneinkommen dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde.
7.2. Unbestritten ist, dass das Valideneinkommen nach den Regeln für Frühinvalide festzulegen ist, weil die Beschwerdeführerin wegen ihrem psychischen Leiden keinen Ausbildungsabschluss erlangen konnte. Dies geht denn auch aus dem Gutachten von Dr. med. C._____ hervor, wo ausgeführt wird: "Wenn man vor allem das umfangreiche Aktendossier berücksichtigt (…), so hat der bisherige Verlauf gezeigt, dass auch wenn sich alle Beteiligten maximal bemühen bis auf weiteres eine Anlehre, geschweige denn eine Lehre ausser Reichweite der kognitiven und emotionalen Möglichkeiten der Explorandin liegen" (IV-act. 175 S. 35).
7.3. Streitig ist, ob vorliegend auf Art. 26 Abs. 1 IVV oder auf Art. 26 Abs. 2 IVV abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin verlangt ein Abstellen auf Art. 26 Abs. 1 IVV und macht geltend, sie sei bereits mit einem psychischen Leiden mit Krankheitswert in die Berufsbildung eingestiegen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt begann die Beschwerdeführerin am 1. August 2012 eine Lehre als Detailhandelsfachfrau EFZ bei E._____ in einem Vollpensum (IV-act. 12, vgl. oben Erwägung 3.2). Die invalidisierende Schizophrenie trat erst während dieser Lehre im November 2012 auf (IV-act. 13 S. 2 ff.). Zwar war die Beschwerdeführerin bereits vor Beginn der Lehre vom 31. März 2012 bis zum 2. April 2012 bei den P.________ hospitalisiert gewesen. Dieser kurze stationäre Aufenthalt hatte aber nicht in Zusammenhang mit einer ernsthaften psychischen Erkrankung gestanden, sondern war die Folge einer Eskalation aufgrund von Problemen in der Schule und mit den Eltern gewesen. Die damals 17-jährige Beschwerdeführerin war gegen den Willen ihrer Eltern eine Beziehung mit einem Mann mit Flüchtlingsstatus eingegangen und von der Schule verwiesen worden, weil sie gegen die Hausordnung verstossen hatte. Bei einem Besuch zu Hause war sie ausgerastet, hatte randaliert und ihre Eltern verbal und tätlich angegriffen. Die Eltern hatten die Polizei alarmiert und in der Folge war es im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs zur Einweisung ins Spital und im Anschluss in die psychiatrische Klinik gekommen. Dort war eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden und bereits nach drei Tagen war die Beschwerdeführerin in psychisch stabilem Zustand und ohne Medikation entlassen worden (Bericht P.________, IV-act. 13 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin hatte somit ihre Lehre gesund angetreten und die invalidisierende psychische Krankheit war erst im Laufe der Ausbildung aufgetreten.
7.4. Die Beschwerdegegnerin hat demnach das Valideneinkommen zu Recht gestützt auf Art. 26 Abs. 2 IVV nach dem durchschnittlichen Einkommen einer Detailhandelsfachfrau bemessen. Sie hat sich dabei aber zu Unrecht auf die LSE 2016 gestützt. Wie bereits erwähnt ist vorliegend auf die LSE 2018 abzustellen (vgl. vorne Erwägung 6.3). Ausgehend vom Wert für Frauen im Detailhandel auf dem Kompetenzniveau 2 der Tabelle TA1 der LSE 2018 ergibt sich somit ein Valideneinkommen von CHF 57'225.20 (CHF 4'511.00 : 40 x 41.7 x 1.005 x 1.009 x 12).
8. Bei einem Invalideneinkommen von CHF 27'724.60 und einem Valideneinkommen von CHF 57'225.20 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von CHF 29'500.60, mithin einen Teilinvaliditätsgrad für den Erwerbsbereich von 51.5 %.
9. Zu überprüfen ist nun der Teilinvaliditätsgrad im Bereich Haushalt. Die Beschwerdegegnerin legte diesen gestützt auf den Bericht zur Haushaltabklärung vom 20. August 2020 auf 4.25 % fest (IV-act. 193 S. 9), nach der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt er bei 20.5 %.
9.1. Bei der Einschätzung der Einschränkungen im Haushalt ist nach der Rechtsprechung die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Danach ist auszugehen vom Grundsatz, dass einer Leistungsansprecherin im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Die Tatsache, dass sich die in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen, sondern nur freiwillig erfüllt werden können, ändert an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (zum Ganzen BGE 133 V 504 E.4.2 mit Hinweisen).
9.2. Nach der Rechtsprechung gelten für den Beweiswert einer Haushaltabklärung die rechtlichen Voraussetzungen für medizinische Gutachten analog (BGE 128 V 93 E.4, vgl. oben Erwägung 5). Die Abklärung muss demnach in der Beurteilung der Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Zudem muss sie in Kenntnis der wesentlichen Vorakten erfolgen. Dabei ist insbesondere die ärztliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit von der Abklärungsperson zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2010 vom 22. April 2010 E.4.1.1.2). Liegt eine psychische Erkrankung vor, so ist den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E.5.1.2). Im vorliegenden Fall stand der Abklärungsperson mit dem Gutachten von Dr. med. C._____ vom 12. Februar 2020 eine aktuelle und überzeugende Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Zwar kannte die Abklärungsperson das Gutachten von Dr. med. C._____ und erwähnte es entsprechend in ihrem Bericht (IV-act. 193 S. 2). Wie nachstehend im Detail aufgezeigt wird, berücksichtigte die Abklärungsperson die von Dr. med. C._____ festgestellten Einschränkungen bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einzelnen Bereichen aber nicht in genügendem Ausmass.
9.3. Gemäss der ICD-10, dem allgemein anerkannten internationalen Klassifikationssystem für Krankheiten und Gesundheitsprobleme (einsehbar auf www.icd-code.de), sind die schizophrenen Störungen im Allgemeinen durch grundlegende und charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquate oder verflachte Affekte gekennzeichnet. Die Bewusstseinsklarheit und intellektuellen Fähigkeiten sind in der Regel nicht beeinträchtigt, obwohl sich im Laufe der Zeit gewisse kognitive Defizite entwickeln können (ICD-10 F20.-). Die Hebephrene Schizophrenie der Beschwerdeführerin ist eine Form der Schizophrenie, bei der die affektiven Veränderungen im Vordergrund stehen, Wahnvorstellungen und Halluzinationen flüchtig und bruchstückhaft auftreten, das Verhalten verantwortungslos und unvorhersehbar ist und Manierismen häufig sind. Die Stimmung ist flach und unangemessen. Das Denken ist desorganisiert, die Sprache zerfahren. Der Kranke neigt dazu, sich sozial zu isolieren. Wegen der schnellen Entwicklung der Minussymptomatik, besonders von Affektverflachung und Antriebsverlust, ist die Prognose zumeist schlecht (F20.1). Dr. med. C._____ führte dazu aus, die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seien bescheiden, was auch dem neuropsychologischen Leistungsprofil zu entnehmen sei. Dass häufig ein Motivationsmangel gegeben gewesen oder zumindest vermutet worden sei, könne mit nachvollziehbarer Frustration erklärt werden, vor allem jedoch im Sinne des sogenannten minussymptomatischen Krankheitskomplexes einer Schizophrenie (IV-act. 175 S. 35). Aus dem Abklärungsbericht Haushalt geht hervor, dass die krankheitsbedingte Antriebslosigkeit und Unorganisiertheit die Beschwerdeführerin in fast allen Tätigkeitsbereichen beeinträchtigt und dass sie viel Unterstützung von ihren Angehörigen braucht (vgl. IV-act. 193). Nachfolgend werden die einzelnen Tätigkeitsbereiche im Detail überprüft.
9.4. Den Bereich "Ernährung" hat die Abklärungsperson mit 20 % gewichtet und keine relevante Einschränkung festgestellt (IV-act. 193 S. 8). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin kocht die Mahlzeiten selbständig und räumt die Küche in der Regel selber auf. Einmal pro Woche reinigt der Ehemann die Küche gründlich und ab und zu erledigt er den Abwasch. Diese Mithilfe ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar.
9.5. Den Bereich "Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung" gewichtete die Abklärungsperson bei einem vorgegebenen Rahmen von 0 bis 40 % mit 30 % (IV-act. 193 S. 8). Diese Gewichtung erscheint unangemessen. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie führen einen sehr einfachen Haushalt. Sie sind eine kleine Familie von damals drei, heute vier Personen, und wohnen in einer 4.5-Zimmer-Wohnung mit Balkon in einem Mehrfamilienhaus. Sie haben keinen Garten, keine Haustiere und bloss eine einzige Pflanze. Der Beschwerdeführerin kann darin gefolgt werden, dass in dieser Situation eine Gewichtung von 20 % angemessen ist. Die Einschränkung im Bereich Wohnungspflege wurde im Abklärungsbericht auf 10 % festgelegt (IV-act. 193 S. 8). Dies wird der Situation nicht gerecht. Allem Anschein nach wirkt sich die Krankheit der Beschwerdeführerin in diesem Bereich besonders stark aus. Es gelingt ihr nicht, die Arbeiten selber zu machen, sie beginnt jeweils ohne System mit einer Arbeit, kann sie aber nicht zu Ende führen. Deshalb übernimmt der Ehemann die Arbeiten weitgehend. Er reinigt die Böden ein bis zwei Mal pro Woche, reinigt Küche und Bad regelmässig gründlich, bezieht die Betten, reinigt die Fenster, pflegt die Pflanze und entsorgt den Abfall. Diese intensive Mithilfe des Ehemannes geht um 20 % über die im Rahmen der Schadenminderungspflicht gebotene und zumutbare Mithilfe hinaus.
9.6. Im Bereich "Einkauf, weitere Besorgungen" wurde keine Einschränkung festgestellt (IV-act. 193 S. 8). Dies erscheint korrekt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Auch die Gewichtung dieses Bereichs mit 10 % erscheint angemessen.
9.7. Der Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" wurde mit 15 % gewichtet (IV-act. 193 S. 9). Die Beschwerdeführerin verlangt eine Korrektur auf 10 %. Dem ist zu vor dem Hintergrund des vorgegebenen Rahmens von 0 bis 20 % zu folgen, ist doch die Familie klein, die Arbeitssituation bequem (Waschmaschine und Tumbler in der Wohnung [IV-act. 193 S. 7]) und bestehen bezüglich der Garderobe keine besonderen Anforderungen. Eine Einschränkung wurde im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" nicht festgelegt, dies erscheint korrekt.
9.8. Der Bereich "Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen" wurde mit 25 % gewichtet (IV-act. 193 S. 9). Dies ist angesichts der geänderten Gewichtungen in den bereits genannten Bereichen auf 40 % zu korrigieren, was denn auch angemessen erscheint. Zum Zeitpunkt der Haushaltabklärung hatte die Beschwerdeführerin ein Kleinkind im Alter von gut dreieinhalb Jahren zu betreuen, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war die ältere Tochter vier Jahre alt und das jüngere Kind gerade erst zur Welt gekommen. Der Beschwerdeführerin kann darin gefolgt werden, dass die Betreuung ihrer beiden kleinen Kinder absolut im Vordergrund steht und einen grossen Anteil ihrer gesamten Tätigkeit ausmacht. Die Einschränkung in diesem Bereich wurde auf 5 % festgelegt (IV-act. 193 S. 9). Dies ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, nach oben zu korrigieren. Zwar beschrieb die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung, dass sie bei der Betreuung ihrer Tochter nie Blockaden oder Überforderung erlebe. In der Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin die Betreuung selber übernimmt, besteht demnach keine relevante Einschränkung. Auch dass der Ehemann bei der Betreuung der Kinder mitwirkt, dass er insbesondere an den Wochenenden die Beschwerdeführerin massgeblich entlastet, wurde zu Recht nicht als Einschränkung der Beschwerdeführerin gewertet. Zu berücksichtigen ist aber, dass neben dem Ehemann auch die Mutter der Beschwerdeführerin mithilft. Zum Zeitpunkt der Haushaltabklärung im August 2020 nahm sie ihre Enkelin zweimal pro Woche am Abend zu sich nach Hause und betreute sie über Nacht und am Folgetag (IV-act. 193 S. 9). Damit übernahm die Mutter unter der Woche zwei Fünftel der Betreuungsarbeit, während die Beschwerdeführerin selber drei Fünftel zu leisten vermochte. Die Mithilfe der Mutter geht damit deutlich weiter, als dies im Rahmen der Schadenminderungspflicht geboten erscheint. Dies umso mehr, da seit November 2020 neben der rund vierjährigen Erstgeborenen auch noch das zweite Kind zu betreuen ist. Es erscheint deshalb angemessen, die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich Kinderbetreuung auf 20 % festzulegen.
9.9. Die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt und bei der Kinderbetreuung errechnet sich somit wie folgt:
Gewichtung
Einschränkung
Behinderung
Ernährung
20 %
0 %
0 %
Wohnungspflege
20 %
20 %
4 %
Einkauf
10 %
0 %
0 %
Wäsche
10 %
0 %
0 %
Kinder
40 %
20 %
8 %
Total
12 %
10. Es sind nun alle Faktoren für die Festlegung des Invaliditätsgrades geklärt. Anzuwenden ist die gemischte Methode, wobei der Bereich Erwerb mit 80 % zu gewichten ist, der Bereich Haushalt mit 20 %. Der Teil-Invaliditätsgrad im Bereich Erwerb liegt bei 51.5 %, derjenige im Bereich Haushalt bei 12 %. Der Invaliditätsgrad errechnet sich somit wie folgt.
Gewichtung
Einschränkung
Behinderung
Erwerb
80 %
51.5 %
41.2 %
Haushalt
20 %
12%
2.4 %
Total
43.6 %
11. Bei einem Invaliditätsgrad von 43.6 % hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine Viertelsrente. Diese Rente ist ihr für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 auszurichten. Die angefochtene Verfügung ist somit rechtswidrig und aufzuheben.
12. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00 festgelegt. Vorliegend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin Kosten von CHF 700.00 zu übernehmen.
13. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Abrechnung vom 14. April 2021 einen Zeitaufwand von 10 Stunden und Barauslagen von CHF 20.00 geltend. Dies erscheint angemessen. Einen konkreten Stundenansatz macht die Rechtsvertreterin nicht geltend. Anzuwenden ist ein reduzierter Ansatz von CHF 160.00. Dies entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach Anwältinnen und Anwälten, die innerhalb einer Hilfsorganisation tätig sind, nicht der volle Anwaltstarif entschädigt wird, weil ihre Arbeitssituation von derjenigen der selbständigen Anwälte abweicht und ihnen strukturbedingte Einsparungen möglich sind (PVG 2010 Nr. 31). Inklusive MWST ergibt sich somit eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 1'744.70.
14. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 4. Dezember 2020 wird aufgehoben.
2. A._____ wird mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen
3. Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.
4. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergerichtlich mit CHF 1'744.70 (inkl. MWST).
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Mitteilungen]
Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wird mit Urteil vom 5. Mai 2022 abgewiesen (8C_479/2021).
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
BGE 143 V 409ATF 143 V 409DTF 143 V 409
BGE 132 V 215ATF 132 V 215DTF 132 V 215
8C_43/2021
9C_663/2018
BGE 144 V 427ATF 144 V 427DTF 144 V 427
Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI
Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA
Art. 29 IVGart. 29 LAIart. 29 LAI
Art. 29 IVGart. 29 LAIart. 29 LAI
Art. 29 IVGart. 29 LAIart. 29 LAI
Art. 22 IVGart. 22 LAIart. 22 LAI
Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI
Art. 4 IVGart. 4 LAIart. 4 LAI
Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA
Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI
Art. 28a IVGart. 28a LAIart. 28a LAI
Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA
Art. 28a IVGart. 28a LAIart. 28a LAI
Art. 27 IVVart. 27 RAIart. 27 OAI
Art. 28a IVGart. 28a LAIart. 28a LAI
BGE 141 V 15ATF 141 V 15DTF 141 V 15
BGE 133 V 504ATF 133 V 504DTF 133 V 504
BGE 125 V 146ATF 125 V 146DTF 125 V 146
8C_526/2020
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BGE 143 V 168ATF 143 V 168DTF 143 V 168
8C_395/2020
Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA
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Art. 59 IVGart. 59 LAIart. 59 LAI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
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8C_119/2007
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8C_793/2017
Art. 26 IVVart. 26 RAIart. 26 OAI
Art. 26 IVVart. 26 RAIart. 26 OAI
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Art. 159 ZGBart. 159 CCart. 159 Codice civile svizzero
Art. 272 ZGBart. 272 CCart. 272 Codice civile svizzero
BGE 133 V 504ATF 133 V 504DTF 133 V 504
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9C_90/2010
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8C_479/2021