S 2021 78
Praxis Kantonsgericht
22. Oktober 2021Deutsch23 min
1. Die gebürtige Kroatin A._____, geboren am 17. Januar 1957, ist fünffache Mutter, wobei zwei ihrer Kinder bereits kurz nach der Geburt bzw. im Kleinkindalter verstorben sind. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1980 arbeitete sie zunächst vollzeitlich auf ihrem erlernten Beruf als Näherin und danach teilzeitlich als Reinigungsfachkraft, bevor sie sich im Jahr 2004 vollständig aus dem Arbeitsmarkt zurückzog. Aufgrund einer beidseitigen Schwerhörigkeit wurde A._____ von der IV-Stelle des Kantons Graubünden mehrfach mit Hörgeräten versorgt. Zudem wurde ihr eine Kostengutsprache für die Hörhilfe Cochlea Implantat gewährt.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
S 21 78
3. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitz Pedretti
RichterInnen von Salis und Audétat
Aktuar ad hoc Gees
URTEIL
vom 13. Oktober 2021
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
IV-Stelle,
Beschwerdegegnerin
betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Die gebürtige Kroatin A._____, geboren am 17. Januar 1957, ist fünffache Mutter, wobei zwei ihrer Kinder bereits kurz nach der Geburt bzw. im Kleinkindalter verstorben sind. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1980 arbeitete sie zunächst vollzeitlich auf ihrem erlernten Beruf als Näherin und danach teilzeitlich als Reinigungsfachkraft, bevor sie sich im Jahr 2004 vollständig aus dem Arbeitsmarkt zurückzog. Aufgrund einer beidseitigen Schwerhörigkeit wurde A._____ von der IV-Stelle des Kantons Graubünden mehrfach mit Hörgeräten versorgt. Zudem wurde ihr eine Kostengutsprache für die Hörhilfe Cochlea Implantat gewährt.
2. Im Februar 2011 meldete sich A._____ erstmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische, erwerbliche und Haushaltsabklärungen. Insbesondere liess sie A._____ bidisziplinär (psychiatrisch und rheumatologisch) durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz abklären, worüber am 17. Oktober 2014 Bericht erstattet wurde. Darin wiesen die RAD-Ärzte med. pract. B._____ und Dr. med. C._____ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsveränderung nach anhaltender körperlicher Krankheit (ICD-10: F.62), eine Psoriasis-Arthropathie, ein lumbal betontes Panvertebralsyndrom und myofaziale Beschwerden am lateralen Oberschenkel beidseits bzw. eine Periarthropathia genu aus. Während die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft aus rheumatologischer Sicht nicht mehr empfohlen wurde, erachteten sie A._____ in einer leidensangepassten Tätigkeit gesamthaft zu 80 % arbeitsfähig. Möglich seien leichte körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ergonomischem Händeeinsatz ohne Zwangshaltungen des Oberkörpers bzw. Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2015 einen Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 15 104 vom 11. Oktober 2016 teilweise gut und sprach A._____ für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 28. Februar 2014 eine halbe Invalidenrente zu.
3. Im Februar 2020 meldete sich A._____ für den Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Darin machte sie ein Angewiesensein auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe in den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden (seit 2015), Aufstehen/Absitzen/Abliegen (seit 2016), Körperpflege (seit 2016), Verrichten der Notdurft (seit 2016) und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte geltend (seit 2016/2011). In den beiliegenden Angaben der behandelnden Ärztin Dr. med. D._____ vom 21. Februar 2020 wurden eine Psoriasisarthritis, ein chronisches Panvertebralsyndrom sowie eine Adipositas per magna diagnostiziert und Einschränkungen der Gehfähigkeit aufgrund der Schmerzen ausgewiesen.
4. Daraufhin liess die IV-Stelle am 21. Oktober 2020 eine Abklärung vor Ort durchführen. Im Abklärungsbericht vom 23. Oktober bzw. 17. Dezember 2020 wurde in der Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe seit Juli 2011 als ausgewiesen erachtet. In den übrigen Lebensverrichtungen wurde eine solche verneint. Gleiches gilt für die lebenspraktische Begleitung.
5. Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2021 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens betreffend Hilflosenentschädigung in Aussicht, da sie nur in der Lebensverrichtung Fortbewegung und Kontaktaufnahme seit Juli 2011 auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei. Eine dauernde persönliche Überwachung liege nicht vor. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung erreiche unter Berücksichtigung der ehelichen Beistands- und sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht die Erheblichkeits- bzw. Regelmässigkeitsschwelle von zwei Stunden wöchentlich nicht. Es bestehe daher weder eine leichte, mittlere noch schwere Hilflosigkeit. Dagegen erhob A._____ am 24. März 2021 Einwand und legte diesem ein ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes Dr. med. E._____ vom 11. März 2021 bei. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte einen Anspruch von A._____ auf Hilflosenentschädigung.
6. Mit dagegen am 18. August 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobener Beschwerde beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Überprüfung (recte: Aufhebung) der Verfügung vom 22. Juli 2021 und erneute Abklärung der regelmässigen und erheblichen Hilfe in den verschiedenen Lebensverrichtungen. Begründend führte sie aus, sie benötige regelmässige und erhebliche dauernde Hilfe bei der täglichen Körperpflege, beim An- und Ausziehen, beim Duschen, bei der Reinigung bei jedem Toilettengang sowie beim Ordnen der Kleider nach jedem Toilettengang. Sie leide stark unter einer Polyarthrose und könne keine Gegenstände in die Hand nehmen oder festhalten. Sie könne den Lebensverrichtungen nicht selbstständig nachkommen und sei täglich auf die Hilfe ihrer drei Töchter und ihres Ehemannes angewiesen. Hinzu komme, dass sie auf beiden Ohren schwerhörig sei und ihr Gegenüber kaum hören und verstehen könne.
7. In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2021 schloss die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2021 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 22. Juli 2021 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] B1, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg‑act.] 221) stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.
2.1
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat bzw. ob die Abweisung ihres Gesuchs um Hilflosenentschädigung gemäss Verfügung vom 22. Juli 2021 rechtskonform erfolgt ist.
2.2
Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d), oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (lit. e).
Zu den alltäglichen Lebensverrichtungen zählen (1.) An- und Auskleiden, (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen, (3.) Essen, (4.) Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen), (5.) Verrichten der Notdurft (inkl. Ordnen der Kleider) und (6.) Fortbewegung (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [nachfolgend: KSIH], Version 18, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021, Rz. 8010).
3.1
Unstreitig ist, dass die Beschwerdeführerin weder dauernd auf persönliche Überwachung noch auf lebenspraktische Begleitung noch regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe in der Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" angewiesen ist. Zudem anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin in der Lebensverrichtung "Fortbewegung und Kontaktaufnahme" regelmässige und erhebliche Hilfe benötigt. Streitig ist, ob mindestens eine leichtgradige Hilflosigkeit vorliegt, indem die Beschwerdeführerin in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen – d.h. in mindestens einer weiteren, zur "Fortbewegung und Kontaktaufnahme" hinzutretenden Lebensverrichtung – regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
3.2
In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zwar aus, sie könne den täglichen Tätigkeiten, wie Essen, nicht ohne Hilfe nachkommen. Sie substanziiert dieses Vorbringen aber nicht näher (Bf-act. A1). Dass in der Lebensverrichtung Essen eine Hilflosigkeit bestünde, ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Insbesondere geht aus dem Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2020 bzw. 17. Dezember 2020 hervor, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich selbstständig sei (Bg-act. 206 S. 6). Dies deckt sich mit den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort gemachten Angaben zum Tagesablauf (Bg-act. 206 S. 3), aus denen sich keine Hinweise auf eine unübliche Einnahme des Frühstücks, des Mittagessens oder des Abendessens ergeben. Bezeichnenderweise gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung vom 25. Februar 2020 zum Bezug von Hilflosenentschädigung denn auch selber an, beim Essen nicht auf Dritthilfe angewiesen zu sein (Bg-act. 196 S. 5). Damit erübrigen sich Weiterungen dazu (vgl. zudem KSIH Rz. 8018 mit Hinweis auf Rechtsprechung, wonach eine Hilfeleistung beim Zerschneiden harter Speisen – wie vorliegend – keine Hilflosigkeit begründet).
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruches unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege, der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E.3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E.3.2 und 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E.3.2).
4.2
Die Beschwerdeführerin erhebt zu Recht keine Einwände gegen den Beweiswert des Abklärungsberichts vom 23. Oktober 2020 bzw. 17. Dezember 2020. Dessen Ausführungen sind – wie nachfolgend aufgezeigt wird – plausibel und bezüglich der Hilfestellungen in den einzelnen Lebensverrichtungen angemessen detailliert begründet. Auch stehen sie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Aussagen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten aufgezeigt werden. Zudem wurde der fragliche Abklärungsbericht von einer qualifizierten Fachperson in Kenntnis der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und den gestellten Diagnosen verfasst (Bg-act. 206).
5.1
Zu prüfen ist zunächst, ob in der alltäglichen Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" eine Hilflosigkeit besteht.
5.2
Eine solche liegt rechtsprechungsgemäss insbesondere vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit sowie für das Ordnen der Kleider der Hilfe Dritter bedarf oder die Notdurft nur in einer unüblichen Art verrichten kann (z.B. nächtliches Bringen eines Topfes ans Bett und dessen Entleerung, vgl. BGE 121 V 88 E.6 mit Hinweisen; KSIH Rz. 8021).
5.3
Für die Annahme von Hilflosigkeit in einer mehrere Teilfunktionen umfassenden Lebensverrichtung genügt, wenn die versicherte Person in Bezug auf eine dieser Funktionen regelmässig in erheblicher Weise auf (direkte oder indirekte) Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E.3c; 117 V 146 E.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017 E.4.2; AHI 1996 S. 170, H 164/92 E.3c). Eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrichtungen vermag nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (ZAK 1986 S. 481, I 25/85 E.2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 27/00 vom 26. März 2001 E.3b/dd; Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E.5.3).
5.4
Im Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2020 bzw. 17. Dezember 2020 wurde zur Verrichtung der Notdurft festgehalten, dass die Beschwerdeführerin alleine auf die Toilette gehen könne. Sie beschreibe, dass ihr Ehemann ihr jeweils nach dem Stuhlgang das Gesäss reinige, wenn er anwesend sei, da die rezidivierenden Hautrisse einer gründlichen Reinigung bedürften. Wenn der Ehemann abwesend sei, benutze die Beschwerdeführerin einen speziellen, gebogenen Stab, um das Gesäss zu reinigen. Die Abklärungsperson erachtete es im Rahmen der Schadenminderungspflicht als zumutbar, mit Hilfsmitteln zu arbeiten, und verneinte eine regelmässige Dritthilfe (Bg-act. 206 S. 6).
5.5.1
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei bei jedem Toilettengang bei der Reinigung und beim Ordnen der Kleider auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Sie leide stark unter einer Polyarthrose und könne keine Gegenstände in die Hand nehmen oder festhalten.
5.5.2
Bei der Beschwerdeführerin wurde nachweislich eine Psoriasis-Arthropathie diagnostiziert, welche bereits in der Vergangenheit zu peripheren Arthritiden vor allem in den Fingern und Kniegelenken führte. So hielt Dr. med. D._____ im Verlaufsbericht vom 16. Dezember 2013 fest, klinisch seien Synovitiden einzelner Fingergelenke nachgewiesen und radiologisch psoriasis-typische Veränderungen gefunden worden. Unter der Behandlung mit Methotrexat sei es zwar zu einer Besserung der Beschwerden gekommen. Es bestehe jedoch weiterhin eine klinisch und labor-chemisch ausgewiesene Entzündungsaktivität. Die Therapie werde deshalb aktuell mit Humira ausgebaut (Bg-act. 111). Im Arztbericht vom 4. Juni 2014 führte Dr. med. D._____ alsdann aus, seit der Basistherapie mit Humira seien keine Synovitiden oder entzündlichen Aktivitäten mehr nachgewiesen (Bg-act. 120). Dies veranlasste RAD-Arzt Dr. med. C._____ in dem vom Verwaltungsgericht im Urteil S 15 104 für beweiskräftig befundenen RAD-Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2014 (VGU S 15 104 E.5c) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf 80 % festzulegen (Bg-act. 130 S. 31 und 36). Wie bereits damals (Bg-act. 130 S. 12 und 26) beklagte die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Abklärung vor Ort am 21. Oktober 2020 an geschwollenen Fingern zu leiden, was zusammen mit der reduzierten Empfindung die Fingerfertigkeit einschränke (Bg-act. 206 S. 2). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass gar keine Gegenstände mehr in die Hände genommen oder festgehalten werden können, wie dies beschwerdeweise vorgebracht wird. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss aktuellen Angaben von Dr. med. D._____ alle zwei Wochen das Medikament Humira injiziert erhält (Bg-act. 202 und 204), was die Entzündungsaktivität der Psoriasis bekanntlich erfolgreich hemmt. Aus medizinischer Sicht sind vielmehr Tätigkeiten mit einem Einsatz der Hände nach ergonomischen Gesichtspunkten zumutbar (vgl. rheumatologischer RAD-Abklärungsbericht vom 17.10.14 [Bg-act. 130 S. 35]). Dasselbe dürfte auch mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort am 21. Oktober 2020 angegebene Karpaltunnelsyndrom gelten, wofür sich in den Akten ohnehin kein Nachweis findet.
5.5.3
Mit ihrer Aussage, keine Gegenstände in die Hände nehmen oder festhalten zu können, widerspricht sich die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst. Denn aus dem Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2020 bzw. 17. Dezember 2020 geht an zahlreichen Stellen hervor, dass ihre Hände nach wie vor im beschriebenen Sinne funktionstüchtig sind. So ist sie in der Lage, einen Gehstock festzuhalten und daran zu gehen (Bg-act. 206 S. 2), mit ihrem Ehemann Karten zu spielen (Bg-act. 206 S. 3) oder mit dem Besteck zu essen (Bg-act. 206 S. 6). Auch hinsichtlich des Verrichtens der Notdurft gab die Beschwerdeführerin an, in Abwesenheit ihres Ehemannes einen speziellen, gebogenen Stab zu benutzen, um das Gesäss zu reinigen (Bg-act. 206 S. 6). Abgesehen davon, dass der Gebrauch dieses Hilfsmittels aus medizinischer Sicht nicht vollends nachvollziehbar ist (vgl. hierfür Angaben von Dr. med. D._____ vom 21. Februar 2020, wonach bei diagnostizierter Psoriasisarthritis und chronischem Panvertebralsyndrom die Gehfähigkeit eingeschränkt sei [Bg-act. 196 S. 11]; vgl. ferner rheumatologischer RAD-Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2014, wonach bei weitgehend gleichen Diagnosen eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit ergonomischem Händeeinsatz ohne Zwangshaltungen des Oberkörpers bzw. Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke zumutbar ist [Bg-act. 130 S. 29 und 32]), ist es der Beschwerdeführerin dadurch möglich, ihre Notdurft selbstständig und auf der Toilette, d.h. in der üblichen Art und Weise, zu verrichten. Hinweise dafür, dass sie sich nicht in einer den hygienischen Anforderungen genügenden Weise zu reinigen vermöchte bzw. dass diesbezüglich regelmässige Nachkontrollen nötig wären, sind nicht ersichtlich. Obschon ihr Ehemann, wenn er zu Hause anwesend ist, ihr in Zeiten, in denen sie Hautrisse im Gesässspalt aufweisen soll, jeweils nach dem Stuhlgang das Gesäss reinigt, ändert dies nichts daran, dass sie diese Verrichtung generell eigenständig ausführen kann und dabei keiner regelmässigen Hilfe bedarf. Dies zeigt sich auch daran, dass sie nach eigenen Angaben in der Lage ist, sowohl tagsüber wie in der Nacht alleine auf die Toilette zu gehen und die tägliche morgendliche Körperhygiene auszuführen (Bg-act. 206 S. 3). Daraus lässt sich ausserdem ableiten, dass sie für das Ordnen der Kleider keine besonderen Hilfestellungen benötigt. Gegenteilige Anhaltspunkte finden sich denn auch weder im Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2020 bzw. 17. Dezember 2020 zur Verrichtung der Notdurft noch – wie hiervor dargelegt – in der medizinischen Aktenlage zur erhaltenen Funktionstüchtigkeit der Hände (vgl. hierzu auch nachfolgende E.6 zur Lebensverrichtung "An- und Ausziehen").
5.6
Insgesamt ist die Beschwerdeführerin in der Verrichtung der Notdurft somit nicht als hilfsbedürftig anzusehen.
6.1
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie sei auf regelmässige und erhebliche Hilfe beim An- und Ausziehen angewiesen.
6.2
Eine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann (KSIH Rz. 8014). Ergänzend ist auf die einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts darstellende Schadenminderungspflicht hinzuweisen (BGE 145 V 2 E.4.2.2 und E.4.2.3, BGE 123 V 230 E.3c). Danach hat die versicherte Person auch im Bereich der Hilflosenentschädigung, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen des Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern (ZAK 1989 S. 214 E.1b mit Hinweisen). Solange in diesem Rahmen durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbstständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine relevante Hilflosigkeit vor (ZAK 1989 S. 215 E.2b mit Hinweisen). Von der versicherten Person können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.4a; Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2018 vom 11. Januar 2019 E.2.2.2 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E.3.1). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen – denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf – möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (nicht publ. E.8 des Urteils BGE 130 V 396, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02; SVR 2006 IV Nr. 25 S. 85 E.3.1, I 3/04). Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 141 V 642 E.4.3.2).
6.3
Im Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2020 bzw. 17. Dezember 2020 wird zur alltäglichen Lebensverrichtung "An- und Auskleiden" vermerkt, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend Nachthemden oder lose Kleidung in der Wohnung trage. Sie beschreibe, dass sie die Kleidung manchmal nicht alleine an- oder ausziehen könne. Ihr Ehemann füge an, dass sie täglich direkt durch ihn beim Anziehen oder Ausziehen der Socken, der Unterhosen und des BHs unterstützt werde. Beim Verlassen des Hauses kämen auch die Jacke und die Schuhe hinzu. Auf Nachfrage der Abklärungsperson hin machte die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben zum Umfang dieser Unterstützung. Vielmehr sei sie weinerlich geworden und habe ihre Schmerzen beklagt. Der Ehemann habe sie sodann unterbrochen und angegeben, dass sie immer Hilfe benötige (Bg-act. 206 S. 5).
6.4
Diese Angaben vermögen nicht zu überzeugen. Angesichts der medizinischen Sachlage, insbesondere der grundsätzlichen Funktionstüchtigkeit der Hände, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin beim An- und Ausziehen regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sein soll. Dies leuchtet umso weniger ein, als sie nach eigenen Angaben auch nach der täglichen morgendlichen Körperhygiene, d.h. tagsüber, meistens wieder ein Nachthemd oder ein loses Kleid – mithin einfach überzuziehende Kleidungsstücke – anzieht (Bg-act. 206 S. 3). Wenngleich sie sodann beim An- und Ausziehen manchmal Unterstützung Dritter braucht, ist diese jedenfalls nicht als regelmässig und erheblich im Sinne der Rechtsprechung einzustufen (vgl. hierzu auch Ausführungen in der Erwägung 7 hernach zur Lebensverrichtung "Körperpflege" und KSIH Rz. 8025 f.). Der Beschwerdegegnerin ist zudem darin beizupflichten, dass es der Beschwerdeführerin als Ausdruck ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, Anziehhilfen für die Socken und Schuhe einzusetzen sowie einen BH mit einem Verschluss vorne anzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E.5.2).
Dispositiv
6.5. Demnach ist in der Lebensverrichtung An- und Auskleiden keine Hilfsbedürftigkeit im hier massgeblichen Sinne ausgewiesen.
7.1. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Beschwerdeführerin in der Lebensverrichtung Körperpflege als hilflos gilt. Sie bringt dazu vor, sie benötige beim Duschen regelmässige und erhebliche Hilfe.
7.2. Die Körperpflege umfasst mehrere Teilfunktionen: das Waschen, Kämmen, Rasieren und Baden/Duschen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2013 vom 17. Juni 2013 E.1 mit Verweis auf KSIH Rz. 8020). Die Hilfe ist gemäss Rechtsprechung erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Von einer erheblichen Hilfe ist namentlich dann auszugehen, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung (z.B. Waschen bei der Lebensverrichtung Körperpflege) nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (BGE 107 V 136) selbst ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E.3.2.3 mit Hinweisen; KSIH Rz. 8026).
7.3. Dem Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2020 bzw. 17. Dezember 2020 ist zur Lebensverrichtung Körperpflege zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ihr einen Schemel vor die Badewanne stelle und ihr helfe, in die Badewanne einzusteigen. Die Beschwerdeführerin stehe in der Badewanne und stütze sich an der Wand ab. Er wasche ihr den Rücken, das Gesäss, die Beine und Füsse. Den Oberkörper vorne und den Intimbereich wasche sie selber. Der Ehemann helfe der Beschwerdeführerin beim Transfer aus der Badewanne und trockne ihr den Rücken, das Gesäss, die Beine und die Füsse ab. Die Beschwerdeführerin dusche täglich.
7.4. Zwar erscheint es aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin – insbesondere der medizinisch ausgewiesenen Einschränkung der Gehfähigkeit (vgl. Angaben von Dr. med. D._____ vom 21. Februar 2020 [Bg-act. 196 S. 11], ferner ärztliches Zeugnis vom 4. Januar 2017 von Dr. med. E._____ [Bg-act. 199 S. 3] und Attest vom 16. Dezember 2011 von Dr. med. F._____ [Bg-act. 199 S. 1]) – nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr alleine in die Badewanne ein- und aussteigen kann. Das Angewiesensein auf Hilfeleistung erreicht indes nicht die nach den vorerwähnten Grundsätzen notwendige Erheblichkeit (vgl. hierzu auch Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 18 131 vom 18. Februar 2020 E.4.2.5 f.). Zunächst stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass sie sich alleine kämmen sowie die Haare und die Vorderseite des Oberkörpers bzw. des Intimbereichs waschen kann. Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass es der Beschwerdeführerin im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, zur Reinigung von schlecht zugänglichen Stellen (Rücken, Gesäss, Beine und Füsse), eine Bürste bzw. ein Schwamm mit Stiel zu benutzen. Auch ist mit ihr davon auszugehen, dass die Verwendung eines Badewannensitzbrettes bei der Körperreinigung Abhilfe verschaffen kann. Dasselbe gilt auch für das Abtrocknen der beschriebenen Körperstellen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin diese Verrichtungen aus medizinischer Sicht aus funktionellen, die Hände betreffenden Gründen nicht (mehr) möglich sein sollten, sind nicht ersichtlich. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E._____ vom 11. März 2021 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser führte darin einzig in pauschaler und nicht näher begründeten Weise aus, dass die Beschwerdeführerin wegen starker Schmerzen mit Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparats bei der täglichen Körperpflege sowie im Haushalt auf die Unterstützung und Hilfe ihres Mannes angewiesen sei (Bg-act. 217). Abgesehen davon, dass – wie oben dargelegt – die von den Familienangehörigen verlangte Mithilfe über das im Gesundheitsfalle üblicherweise zu erwartende Mass hinausgeht, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass den Familienangehörigen, insbesondere dem Ehemann, durch die Hilfestellung beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne (bzw. allenfalls beim Abtrocknen) genauso wie in der Haushaltsführung eine unverhältnismässige Belastung entstehen würde.
7.5. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin in den hier massgeblichen Teilfunktionen der Lebensverrichtung "Körperpflege" gar nicht bzw. nicht in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen, womit sich die Annahme einer Hilflosigkeit in diesem Bereich verbietet.
8. Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin somit zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Deshalb liegt keine auch nur leichte Hilflosigkeit vor. Da eine erneute Abklärung vor Ort keine neuen Erkenntnisse erwarten lässt, ist in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Beweisvorkehren abzusehen und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt anzusehen (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3 m.H.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie die bei der Beschwerdeführerin bestehende hochgradige Schwerhörigkeit in den vorgenannten Lebensverrichtungen eine Hilfsbedürftigkeit zu begründen vermöchte.
9.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Bei diesem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig.
9.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. Dezember 2021 nicht eingetreten (9C_617/2021).
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 9 ATSGart. 9 LPGAart. 9 LPGA
Art. 42 IVGart. 42 LAIart. 42 LAI
Art. 37 IVVart. 37 RAIart. 37 OAI
Art. 69 IVVart. 69 RAIart. 69 OAI
Art. 9 ATSGart. 9 LPGAart. 9 LPGA
BGE 140 V 543ATF 140 V 543DTF 140 V 543
8C_573/2018
8C_756/2011
BGE 121 V 88ATF 121 V 88DTF 121 V 88
BGE 121 V 88ATF 121 V 88DTF 121 V 88
BGE 117 V 146ATF 117 V 146DTF 117 V 146
9C_560/2017
EVG I 27/00
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9C_356/2014
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EVG I 3/04
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9C_562/2016
9C_253/2013
BGE 107 V 136ATF 107 V 136DTF 107 V 136
8C_533/2019
BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
9C_617/2021