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Entscheid

S 2021 81

domanda di costruzione

9. Dezember 2021Deutsch36 min

1. A._____ (Jahrgang 1962) erlitt am 11. November 2004 bei einem Unfall eine Knieverletzung in Form einer Meniskusläsion mit Knorpelschaden am medialen Femurkondylus links. Damals war er als Bauvorarbeiter tätig. Am 31. August 2005 erfolgte eine Arthroskopie (Teilmeniskektomie medial, Knorpeldebridement, Mikrofrakturierung medialer Kondylus Knie links). Am 6. Mai 2010 wurde eine diagnostische Kniearthroskopie links und Knorpelglättung am medialen Femurkondylus, medial aufklappende Tibia­valgisationsosteotomie und Osteosynthese mit Tomofixplatte durchgeführt. Im Rahmen dieser Operation kam es zu einer akzidentellen Durchtrennung der Arteria poplitea pars III links. Am 7. Mai 2010 erfolgte eine partielle Resektion der Popliteal-Gefässstümpfe und Interponat mittels reversed VSM links. Postoperativ bestanden ausgeprägte Dysästhesien im Versorgungsgebiet des Nervus plantaris medialis. Zudem wurde eine Läsion des Nervus ischiadicus festgestellt. Da belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks persistierten, wurde am 15. Juni 2011 das Osteosynthesematerial am linken Tibiakopf entfernt. Danach konnte eine deutliche Beschwerderegredienz festgestellt werden.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 21 81

3. Kammer als Versicherungsgericht

Vorsitz Pedretti

RichterIn von Salis und Audétat

Aktuar Ott

URTEIL

vom 16. November 2021

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schmid,

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,

IV-Stelle,

Beschwerdegegnerin

betreffend IV-Rente

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____ (Jahrgang 1962) erlitt am 11. November 2004 bei einem Unfall eine Knieverletzung in Form einer Meniskusläsion mit Knorpelschaden am medialen Femurkondylus links. Damals war er als Bauvorarbeiter tätig. Am 31. August 2005 erfolgte eine Arthroskopie (Teilmeniskektomie medial, Knorpeldebridement, Mikrofrakturierung medialer Kondylus Knie links). Am 6. Mai 2010 wurde eine diagnostische Kniearthroskopie links und Knorpelglättung am medialen Femurkondylus, medial aufklappende Tibia­valgisationsosteotomie und Osteosynthese mit Tomofixplatte durchgeführt. Im Rahmen dieser Operation kam es zu einer akzidentellen Durchtrennung der Arteria poplitea pars III links. Am 7. Mai 2010 erfolgte eine partielle Resektion der Popliteal-Gefässstümpfe und Interponat mittels reversed VSM links. Postoperativ bestanden ausgeprägte Dysästhesien im Versorgungsgebiet des Nervus plantaris medialis. Zudem wurde eine Läsion des Nervus ischiadicus festgestellt. Da belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks persistierten, wurde am 15. Juni 2011 das Osteosynthesematerial am linken Tibiakopf entfernt. Danach konnte eine deutliche Beschwerderegredienz festgestellt werden.

2. Am 1. Dezember 2011 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik B._____ im April 2012, aus welchem er vorzeitig austrat, fand insbesondere eine berufliche Abklärung im Kompetenzzentrum C._____ vom 28. Januar 2013 bis zum 20. Februar 2013 statt.

3. Bereits mit Verfügung vom 16. November 2012 hatte die SUVA auf der Grundlage einer ganztags zumutbaren Verweistätigkeit und einem Leidensabzug von 10 % A._____ unter anderem eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 31 % zu gesprochen.

4. Seit Oktober 2012 prüfte die IV-Stelle berufliche Massnahmen und sprach A._____ insbesondere mit Verfügungen vom 19. Juli 2013 und 14. August 2013 eine Umschulung (Erwerb Führerausweis Kategorie C/Lastwagenchauffeur [1. Phase]) und ein Arbeitspraktikum im Baugewerbe zu. Mit Mitteilung vom 11. Juni 2014 wurde die beruflichen (Umschulungs‑)Massnahme nach Bestehen der praktischen Führerprüfung abgeschlossen.

5. Bei diagnostizierter posttraumatischer Gonarthrose wurde am 6. Juni 2014 eine Knietotalprothese links implantiert, welche für A._____ keine wesentliche Verbesserung brachte. Anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung am 27. Januar 2015 wurde ausserdem eine Beinlängendifferenz festgestellt. Vom 17. Februar 2015 bis zum 24. März 2015 befand sich A._____ erneut zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik B._____, welche ebenfalls zu keiner namhaften Besserung führte. Die gegen die Verfügung der SUVA vom 25. Juni 2015 – mit welcher insbesondere die bisherige Rentenleistung bestätigt wurde – erhobene Einsprache, wies diese mit Einspracheentscheid vom 20. April 2016 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Auch das dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 16 64 vom 28. März 2017).

6. Die IV-Stelle sprach A._____ mit Verfügungen vom 11. Juni 2018 eine halbe Invalidenrente vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Januar 2013 und eine ganze Invalidenrente vom 1. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2015 zu. Dabei ging sie gemäss versicherungsmedizinischer Beurteilung von einer seit dem 1. Juli 2015 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus. Als solche erachtete sie leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten ohne längeres Gehen am Stück bzw. auf unebenem Boden, ohne längeres Stehen, ohne kniebelastende Tätigkeiten sowie ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

7. Bereits zuvor hatte A._____ mit Schreiben vom 11. April 2018 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend machen lassen, nachdem er am 14. Dezember 2017 erneut verunfallt war (Treppensturz). Daraufhin tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die SUVA-Akten bei und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die estimed AG (nachfolgend estimed-Gutachten) in den Fachrichtungen orthopädische Chirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). In dem am 31. Oktober 2020 erstatteten Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: schmerzhafte Belastungsinsuffizienz der unteren Extremitäten links unter anderem mit/bei Status nach symptomatischer, medial betonter Gonarthrose links (ICD: M17.0) und persistierenden Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des Nervus plantaris medialis und Nervus saphenus; Läsion des Nervus tibialis links seit der Knieoperation am 6. Mai 2010 (ICD-10: G57.4); Läsion des Nervus peroneus links seit der Knieoperation am 6. Mai 2010 (ICD-10: G57.3); neuropathischer Schmerz am medialen Unterschenkel links, dem Nervus saphenus links entsprechend, anamnestisch seit der Knieoperation am 6. Mai 2020. Während die Gutachter die angestammte Tätigkeit im Baugewerbe als nicht mehr zumutbar erachteten, attestierten sie A._____ in einer Verweistätigkeit (mit Zumutbarkeitsprofil gemäss orthopädischem Teilgutachten) eine Arbeitsfähigkeit von 60 %.

8. Bereits zuvor beschied die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020, A._____ sei eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von nunmehr 49 % ab dem 1. August 2019 – anstelle des mit Verfügung vom 21. August 2019 noch attestierten Invaliditätsgrades von 36 % – auszurichten. Dabei ging sie in adaptierter Tätigkeit von einer Gesamtleistungsfähigkeit von 80 % (vollzeitliches Arbeitspensum mit um 20 % reduziertem Rendement) aus und gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 %.

9. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 16. Juni 2021 ab dem 1. Dezember 2018 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57 % zu.

10. Mit dagegen am 19. August 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobener Beschwerde liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) neben der Aufhebung der Verfügung vom 16. Juni 2021 beantragen, ihm sei ab dem 1. Dezember 2018 eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Dreiviertelsrente auszurichten. Er bestritt im Wesentlichen die wirtschaftliche Verwertbarkeit der ihm attestierten Restarbeitsfähigkeit von 60 % in adaptierter Tätigkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters. Zudem machte er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, den spezifischen Anforderungen an einen adaptierten Arbeitsplatz, seines fortgeschrittenen Alters und aufgrund seiner langen Absenz vom Arbeitsmarkt geltend, ihm sei ein Leidensabzug von 25 %, mindestens aber von 10 % zu gewähren. Schliesslich kritisierte er die in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslöhne als massiv zu hoch.

11. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2021 schloss die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und ergänzte die in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung.

12. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 22. September 2021 an seinen Rechtsbegehren fest und vertiefte seine Argumentation punktuell. Mit Eingabe vom 30. September 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2021 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2021. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.

2.

Vorliegend ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 2018 strittig. Unstreitig sind dabei das gestützt auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers ermittelte Valideneinkommen per 2020 von CHF 96'077.15 und die im estimed-Gutachten vom 31. Oktober 2020 attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Uneinigkeiten zwischen den Parteien besteht hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens. Dabei ist im Wesentlichen die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers strittig (siehe nachstehende Erwägungen 3.1 ff.). Ausserdem bemängelt der Beschwerdeführer die unterbliebene Vornahme eines Leidensabzugs vom massgebenden Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) sowie generell das Abstellen auf die massiv zu hohen, in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslöhne für die Bemessung des Invalideneinkommens. Kritisiert wird dabei, dass die LSE nicht zwischen Löhnen für gesunde Personen und für solche mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen differenziere (siehe nachstehende Erwägungen 4.1 ff.).

3.

Wie vom Beschwerdeführer im Grundsatz korrekt vorgebracht, anerkennt die Rechtsprechung, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Massgebend für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; Urteile des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E.4.4.1 f., 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E.4.3 und 8C_187/2018 vom 10. September 2018 E.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (siehe zum Ganzen BGE 146 V 16 E.7.1, 145 V 2 E.5.3.1, 138 V 457 E.3, 134 V 64 E.4.2.1 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.1, 8C_109/2021 vom 6. September 2021 E.5.2.1 und 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E.3).

3.1

Im hier zu beurteilenden Fall stand die medizinische Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit (spätestens) mit der Erstattung des estimed-Gutachtens vom 31. Oktober 2020 fest (siehe IV-act. 246). Im massgebenden Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 58 Jahre und sieben Monate alt (vgl. IV-act. 2 S. 1 und IV-act. 8). Bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionsalter verblieb ihm somit eine Aktivitätsdauer von über sechs Jahren.

3.2

Gemäss estimed-Gutachten vom 31. Oktober 2020, auf welches die Beschwerdegegnerin abstellt und dessen Beweiswert vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit im Baugewerbe zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei sie für das Fähigkeitsprofil auf das orthopädische Teilgutachten verwiesen (siehe IV-act. 246 S. 16). Daraus geht hervor, dass eine Arbeitstätigkeit ausschliesslich im Sitzen verrichtet werden sollte. Sie sollte nicht über Brust-, Schulter- oder Kopfhöhe, in gebückter oder vorübergebeugter Haltung im Sitzen oder Stehen, mit häufiger Rumpfrotation nach rechts/links im Sitzen oder Stehen, in kauernder bzw. kniender Stellung, auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten, mit häufigem Treppengehen (repetitiv), in unebenem Gelände oder mit längerem Abwärtsgehen verrichtet werden. Ebenso wenig sollte die Arbeitstätigkeit mit relevanter Lasteneinwirkung, mit Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (körpernah/-fern, bis Taillen-/Brusthöhe, Gewichte von maximal 3 kg, beidhändig, repetitiv, nur gelegentlich) oder Zwangshaltungen des Fusses (z.B. Pedalbedienung) einhergehen. Ausserdem sollten keine gefährlichen, schweren und vibrierenden Maschinen bedient werden. Der orthopädische Teilgutachter empfahl aus arbeitsorganisatorischer Sicht die Verwendung verstellbarer Arbeitsstühle und ‑tische (ergonomisch und behinderungsgerecht). Insgesamt kam er zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer nur eine sehr leichte Tätigkeit in sitzender Arbeitsposition zumutbar sei (siehe IV-act. 246 S. 112).

3.3

Zwar haben die estimed-Gutachter hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein detailliertes Anforderungsprofil definiert. Dieses Belastungsprofil, wonach zusammengefasst sehr leichte Tätigkeiten in sitzender Position zumutbar sind, erscheint aber nicht derart eingeschränkt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle praktisch nicht kennt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.1, 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E.4.2, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2, 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E.4.1 ff. und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Vielmehr umfasst mit Blick auf den massgebenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt das vorliegend anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) auch dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeiten, welche körperlich sehr leicht sind und in sitzender Arbeitsposition mit ergonomischen Körperhaltungen ausgeführt werden können (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.3.2, 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E.6.3.3, 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E.4.2.1 f. und 8C_528/2019 vom 12. November 2019 E.4.1 und 4.2.2). Zudem umfasst der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Stellen‑ und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers (Nischenarbeitsplätze) gerechnet werden kann (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E.4.1.3, 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E.2.2.2, 8C_133/2018 vom 26. Juni 2018 E.2.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Als unbehelflich erweist sich der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er im Rahmen der Arbeitslosenversicherung nie habe vermittelt werden können, ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch ein theoretischer und abstrakter Begriff, weshalb nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann (siehe BGE 134 V 64 E.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E.5.3, 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E.3.2.3, 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E.5.2 und 9C_302/2017 vom 6. Juli 2017 E.3.3). Dass der für den Beschwerdeführer nötige Betreuungsaufwand bei einer Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt derart gross wäre, dass das entsprechende Entgegenkommen realistischerweise von einem durchschnittlichen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erwartet werden kann (vgl. ähnlich den Urteilen des Bundesgerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.5 und 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E.4.3), ist auch mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik insbesondere darauf hinweist, dass er über keine abgeschlossene Berufslehre verfüge und eine seit Mai 2010 dauernde ständige Absenz vom Arbeitsmarkt aufweise, übersieht er, dass für Hilfsarbeiten rechtsprechungsgemäss weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt werden (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.2.1 und 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eine durchaus gute schulische Grundausbildung (Gymnasium) aufweist (vgl. IV-act. 2 S. 3, IV-act. 64 S. 4 und IV-act. 74 S. 3). Entgegen seiner Auffassung verfügt er aufgrund seiner bisherigen beruflichen Laufbahn mit verschiedenen Anstellungen im Baugewerbe als Maurer, Maurervorarbeiter und Bauvorarbeiter (mit später überwiegend kontrollierender, Arbeit vorbereitender Tätigkeit und Organisation), der von der Beschwerdegegnerin unterstützen Umschulung zum LKW-Chauffeur sowie Arbeitseinsätzen im mechanisch-technischen Bereich bzw. in der Elektronik und in einer Holzwerkstatt (vgl. dazu die Ausführungen im estimed-Gutachten vom 31. Oktober 2020 [IV-act. 246 S. 95, 128 und 183]; Mitteilungen der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2014 [IV-act. 101], 11. Oktober 2013 [IV-act. 90], 14. August 2013 [IV-act. 84] und 19. Juli 2013 [IV-act. 81]; Schlussbericht des Kompetenzzentrums C._____ vom 7. März 2013 [IV-act. 74 S. 3 ff.]; SUVA-Bericht zur Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 15. März 2018 [VI-act. 178 S. 21]; Lebensläufe vom 31. Oktober 2017 [IV-act. 208 S. 21], 31. Oktober 2012 [IV-act. 53] und vom 28. November 2011 [IV-act. 3]; IK-Auszüge [IV-act. 17, 44, 134, 144, 200, 250]; Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. Dezember 2011 [IV-act. 10]) über Fertigkeiten, die er durchaus in einer geeigneten Verweistätigkeit nutzbar machen könnte. So bestätigten denn auch die beruflichen Abklärungspersonen, dass der Beschwerdeführer über gute feinmanuelle Fähigkeiten verfüge, weshalb sich insbesondere (in sitzender Position ausführbare) Tätigkeiten der Kleingerätemontage oder andere serielle Industriearbeiten (z.B. an Stanzmaschinen) sowie das Verpacken und Kontrollieren von Kleinteilen als zumutbar erwiesen (siehe Schlussbericht des Kompetenzzentrums C._____ vom 7. März 2013 [IV-act. 74 S. 10]; Verlaufsprotokoll Berufliche Eingliederung, Eintrag vom 20. Februar 2013 [IV-act. 79 S. 2]). Aufgrund der bisher ausgeübten praktischen und auch überwachenden Tätigkeiten sowie seinen feinmanuellen Fähigkeiten, dürfte sich auch der Umstellungs‑ und Einarbeitungsaufwand in eine Verweistätigkeit in Grenzen halten. Dies ist mit Blick auf die kürzere Aktivitätsdauer positiv zu werten, genauso wie seine Persönlichkeitsstruktur als grundsätzlich leistungsorientierte und lernwillige Person hinsichtlich ihn interessierende Tätigkeiten (vgl. Arbeitszeugnis D._____ vom 31. Oktober 2012 [IV-act. 56 und IV-act. 164 S. 10]; Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers D._____ vom 26. Oktober 2012 [IV-act. 52]; Schlussbericht des Kompetenzzentrums C._____ vom 7. März 2013 [IV-act. 74 S. 5]; Verlaufsprotokoll Berufliche Eingliederung, Einträge vom 12. September 2013 [IV-act. 87 S. 2] und vom 20. Februar 2013 [IV-act. 79 S. 2], Gesprächsprotokoll Berufliche Eingliederung vom 23. Dezember 2012 [IV-act. 64 S. 2]). Es fehlen somit jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters sowie den weiteren personenbezogenen und beruflichen Merkmalen seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte. Angesichts der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen annimmt (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1, 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E.5.4.3 und 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E.5), vermag auch der generelle Hinweis des Beschwerdeführers, wonach ein fortgeschrittenes Alter ab 55 Jahren bereits bei herkömmlicher, wirtschaftlich bedingter Arbeitslosigkeit als hemmender Faktor anerkannt werde, keine solche Unverwertbarkeit zu begründen. Vielmehr stehen dem Beschwerdeführer – wie aufgezeigt – trotz seines Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen.

4.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2 und 126 V 75 E.5a/bb ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1, 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E.5.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt, wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/aa ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1, 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1, 9C_787/2018 und 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E.6.2). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (siehe BGE 126 V 75 E.5a/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (siehe BGE 146 V 16 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1).

4.1

Soweit der Beschwerdeführer einen Abzug mit dem Verweis auf seine gesundheitlichen Einschränkungen geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die sich aus medizinischer Sicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Limitierungen, welche bereits in qualitativer Hinsicht bei der gutachterlichen Festlegung des Belastungsprofils bzw. in quantitativer Hinsicht im Sinne einer reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind, nicht nochmals ­– als abzugsrelevant – herangezogen werden dürfen. Dies käme einer unzulässigen doppelten Anrechnung derselben Gesichtspunkte gleich (vgl. BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E.4.3.3 f., 8C_390/2020 vom 25. November 2020 E.4.3, 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.3.1, 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1 und 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E.4.1, 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E.7.2. und 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E.3.5.1). Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht bereits vollumfänglich in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit enthalten sind. Welche Limitierungen der Arbeitsfähigkeit – abgesehen von den bereits in der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigten – hier zusätzlich vorliegen sollten, zeigt der Beschwerdeführer denn auch nicht auf.

4.2

Des Weiteren kann angesichts des vorerwähnten Belastungsprofils entgegen seiner Auffassung nicht gesagt werden, dass die darin aufgeführten Anforderungen auch im Rahmen einer adaptierten Tätigkeit eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg erlauben würden. Vielmehr lassen sich seine Einschränkungen mit den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen im Rahmen von körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten vereinbaren. Der hier anwendbare Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst – wie bereits dargelegt – ein genügend breites Spektrum an zumutbaren sehr leichten, sitzenden Verweisungstätigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.3.2, 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E.6.3.3, 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E.4.2.1 f. und 8C_528/2019 vom 12. November 2019 E.4.1 und 4.2.2). Die Beschwerdegegnerin brachte dazu in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2021 namentlich vor, dass beispielsweise Überwachungsfunktionen in Frage kämen. Dies stimmt überein mit den bereits anlässlich der beruflichen Abklärung aufgrund der guten feinmanuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers als zumutbar erachteten, in sitzender Position ausführbaren Tätigkeiten im Bereich der Kleingerätemontage oder andere serielle Industriearbeiten (z.B. an Stanzmaschinen) sowie das Verpacken und Kontrollieren von Kleinteilen (siehe Schlussbericht des Kompetenzzentrums C._____ vom 7. März 2013 [IV-act. 74 S. 10] und auch estimed-Gutachten vom 31. Oktober 2020 [IV-act. 246 S. 14, 45 ff. und 108 sowie IV-act. 247]). Das gutachterlich definierte Anforderungsprofil wirkt sich in leidensangepassten Tätigkeiten somit mit Blick auf die zu beachtenden Rahmenbedingungen nicht einschränkend aus. Das in der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2009 vom 21. September 2010 vermag daran nichts zu ändern. Denn dem dortigen Versicherten waren aufgrund seines Asthma bronchiale nur Arbeitsplätze in einer reiz- und allergenfreien Umgebung ohne Rauch-, Staub-, Hitze-, Kälte- oder Lösungsmittelkontakte und Chemikalien zumutbar, welche sich mit den Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht vergleichen lassen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E.4.2.1 f.: Dem dortigen Versicherten, welchem nur noch eine sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit in einem Pensum von 50 % ohne besondere Beanspruchung der rechten Hand hinsichtlich Kraft, Feinmotorik und Sensibilität zumutbar war, erkannte das Bundesgericht keinen Leidensabzug zu).

4.3

Entgegen dem Beschwerdeführer stellt sein Alter keinen Grund dar, der einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermöchte. Denn insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E.4.2.1) praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (siehe BGE 146 V 16 E.7.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2021 vom 18. Mai 2021 E.6.2.2 und 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.4.2). Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss der LSE bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.4.5 und 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.2; siehe auch LSE 2018, Tabelle TA9 sowie die dem Kompetenzniveau 1 zuzuordnende Berufshauptgruppe 9 "Hilfsarbeitskräfte" in der Tabelle T17). Des Weiteren kann hinsichtlich der konkreten Umstände des vorliegenden Falls auf das zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter bereits Ausgeführte verwiesen werden (siehe vorstehende Erwägung 3.3). Dabei wird der Beschwerdeführer namentlich von seinen bisher gewonnenen Arbeitserfahrungen und praktischen Kenntnisse in verschiedenen Bereichen sowie seinen feinmotorischen Fähigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt profitieren können, indem sie ihm mit Blick auf die kürzere Aktivitätsdauer nicht nur die Umstellung und Einarbeitung in eine Verweistätigkeit erleichtern, sondern sich insbesondere bei der Ausübung einer solchen als nützlich erweisen. Es sind somit keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters verglichen mit anderen Beschäftigten seiner Alterskategorie mit einem geringeren Lohn rechnen müsste. Ein anderer Schluss drängt sich auch nicht mit Blick auf das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil I 620/06 vom 6. Juli 2007 auf, hat sich das Bundesgericht darin doch im Rahmen des Leidensabzugs nur zu dem einkommensbeeinflussenden Merkmal der Dienstjahre eingehend geäussert (E.6.2 des Urteils). Mit den von der dortigen Vorinstanz im Sinne lohnmindernder Faktoren berücksichtigten behinderungsbedingten Limitierungen (haltungs- und gewichtsspezifische Restriktionen, Einsetzbarkeits-/Flexibilitätserschwernisse), das fortgeschrittene Alter (Jahrgang 1954) und der beschränkte Arbeits-/Leistungsumfang (von mind. 70 %) hat es sich bis auf die Feststellung einer fehlenden rechtsfehlerhaften Ermessensausübung nicht näher befasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 620/06 vom 6. Juli 2007 E.6.2.2). Auch lassen sich dem erwähnten Urteil keine Hinweise auf die vorerwähnten personenbezogenen und beruflichen Merkmale entnehmen, weshalb sich die jenem Entscheid zugrundeliegenden Umstände nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen lassen.

4.4

Mit Blick auf die Art der zumutbaren Tätigkeiten wirkt sich die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt praxisgemäss nicht (zwingend) lohnsenkend aus (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_267/2020 vom 9. September 2020 E.6.3, 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E.4.4.2, 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E.4.5.2 sowie 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.3.3 und 3.4.3). Das Bundesgericht hat denn auch in Konstellationen, wie der vorliegenden, in welchen Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau als Verweistätigkeiten in Frage kommen, die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn verneint (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E.4.3.5 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall kommt hinzu, dass vor dem neuerlichen Unfall am 14. Dezember 2017 (siehe IV-act. 172 und IV-act. 178 S. 19 ff.) bis auf die Zeiträume vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Januar 2013 sowie vom 1. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2015, für welche der Beschwerdeführer gemäss rechtskräftiger Verfügungen vom 11. Juni 2018 der Beschwerdegegnerin Rentenleistungen beanspruchen konnte, keine – in Bezug auf die Invalidenversicherung – rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war. Vielmehr galt der Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht ab dem 31. Oktober 2012 bzw. ab dem 1. Juli 2015 in adaptierter Tätigkeit als (teil-)arbeitsfähig (vgl. die rechtskräftigen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2018 [IV-act. 162 und 184 ff.] sowie die Verfügung der SUVA vom 16. November 2012 [IV-act. 63]; vgl. auch estimed-Gutachten vom 31. Oktober 2020 [IV-act. 246 S. 17 und 113]). Mithin ist die seitherige, vollständige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen. Der freiwillige Verzicht auf die Verwertung der Arbeitsfähigkeit stellt jedoch als invaliditätsfremder Faktor keinen Grund für die Vornahme eines Leidensabzugs dar (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2020 vom 25. November 2020 E.4.5.1).

4.5

Zwar wird der Untersuchungsgrundsatz rechtsprechungsgemäss durch die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (siehe Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2020 vom 15. April 2020 E.2.3). Dementsprechend ist es nicht Aufgabe des kantonalen Gerichts, von sich aus nach Gründen zu forschen, die einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, wenn entsprechende Anhaltspunkte weder vom Versicherten dargetan noch aus den Akten ersichtlich sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2020 vom 6. August 2020 E.4.2). Vorliegend ergibt sich jedoch aus dem estimed-Gutachten vom 31. Oktober 2020, dass die auf 60 % geschätzte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit vom orthopädischen Gutachter dahingehend präzisiert wird, als die maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit fünf Stunden pro Tag betrage, ohne Leistungsminderung während dieser Anwesenheit (siehe IV-act. 246 S. 112 f.). Damit liegt nahe, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein kann. Rechtsprechungsgemäss wird bei Männern, die behinderungsbedingt nur mehr einer Teilzeitarbeit nachgehen können, unter dem Titel Beschäftigungsgrad allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn anerkannt (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 15. April 2020 E.3.2, 8C_712/2019 vom 12. Februar 2020 E.5.2.2, 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E.4.2.3, 9C_232/2019 vom 26. Juni 2019 E.2 und 3.1, 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E.4.4 und 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E.3.2). Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wenn eine versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, muss stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Tabellenwerte ermittelt werden. Gemäss der hier anwendbaren LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 verdienten zwar statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50 - 74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E.8.6, 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E.6.3.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.3.2, 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E.4.3.2). Diese statistische Lohndifferenz ist somit nicht zu berücksichtigen.

4.6

Der Beschwerdeführer bringt schliesslich gestützt auf das Gutachten vom 8. Januar 2021 des Büros für Arbeits‑ und Sozialpolitische Studien Bass AG mit dem Titel "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" vor, die Tabellen-Medianlöhne der LSE würden weitgehend die Löhne von gesunden und voll leistungsfähigen Personen widerspiegeln. Das Lohnniveau von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen sei im Vergleich dazu viel tiefer. Nur rund einer von drei erwerbstätigen Rentenbezügern erziele auf dem ersten Arbeitsmarkt einen Lohn, der mindestens so hoch sei, wie der ausgewiesene LSE-Medianlohn. Seien somit die Medianlöhne der LSE gerade für den hier vorliegenden Fall eines arg gesundheitlich angeschlagenen Rentenbezügers wesentlich zu hoch, rechtfertige es sich umso mehr, davon einen Abzug von 25 %, mindestens aber von 10 % vorzunehmen. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Leidensabzug rechtsprechungsgemäss nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung gelangt. Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 126 V 75 E.5a/bb und E.5b/aa; Urteile des Bundesgerichts 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E.5.1, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1, 9C_18/2020 vom 19. Mai 2020, E.6.1.1, 9C_323/2019 vom 2. September 2019 E.4.2 und 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E.4.1). Dass vorliegend solche Anhaltspunkte beim Beschwerdeführer vorliegen, ist aufgrund der hiervor eingehend diskutierten Merkmale – einschliesslich der gesundheitlichen Einschränkungen – zu verneinen (siehe vorstehende Erwägungen 4.1 ff.). Darüber hinausgehende einkommensbeeinflussende Faktoren, aufgrund derer der Beschwerdeführer negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte, macht er nicht geltend. Der Verweis auf die statistischen Auswertungen des erwähnten Gutachtens erweist sich somit als unbehilflich.

Hinsichtlich des erwähnten Gutachtens ist ausserdem festzuhalten, dass nach dessen eigener Feststellung die Idee von "fallspezifischen" Lohntabellen nicht neu sei (siehe Guggisberg/Schärrer/Gerber/Bischof, Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung, Fakten oder Fiktion – Was sagen die Zahlen?, Gutachten vom 8. Januar 2021 im Auftrag der Coop Rechtsschutz AG [nachfolgend BASS-Gutachten LSE], S. 2 und 38). Eine Änderung der Rechtsprechung müsste sich aber auf ersthafte sachliche Gründe stützen, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger eine als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erkannt worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur dann begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder einer gewandelten Rechtsanschauung entspräche (siehe BGE 145 V 50 E.4.3.1, 143 V 269 E.4, 140 V 538 E.4.5 und 138 III 359 E.6.1). "Fallspezifische" Lohntabellen wurden aber – wie im Gutachten erwähnt – etwa bereits in einer Publikation aus dem Jahre 2013 thematisiert (siehe Froidevaux, La mesure du revenu d’invalidité: une construction subjective base sur des statistiques [ESS]? in: Kieser [Hrsg.], Validen‑ und Invalideneinkommen: Ecksteine, Kriterien und Elemente - Überlegungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades, St. Gallen 2013, S. 71 ff.), ohne dass sich das Bundesgericht zu einer Praxisänderung betreffend LSE-Tabellenlöhne und/oder der Handhabung des Leidensabzuges veranlasst sah (vgl. BGE 146 V 16 E.4.1 und 142 V 178 E.2.5.7 f.). Ausserdem halten die Autoren des Gutachtens vom 8. Januar 2021 selber fest, dass es betreffend die dem Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) zugeordneten Tätigkeiten bzw. Hilfsarbeitskräfte aus der Berufshauptgruppe 9 gemäss ISCO-Nomenklatur lediglich (erste) Hinweise gebe, wonach das Lohnniveau für körperlich anstrengende Tätigkeiten innerhalb des Kompetenzniveaus 1 eher höher als für körperlich weniger anstrengende sei, wobei mengenmässig Berufe mit eher anstrengenden körperlichen Tätigkeiten wohl (aber nicht nachgewiesenermassen) dominieren dürften. Eine exakte Bestimmung oder Überprüfung dieser Vermutung oder Hypothese sei aber im Rahmen des Gutachtensmandates nicht möglich gewesen (vgl. BASS-Gutachten LSE, S. IV, V und VI, 35 und 38).

4.7

Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend bei einer gesamthaften Betrachtungsweise nicht, einen Leidensabzug vorzunehmen. Dass die SUVA in ihren Entscheiden jeweils einen Abzug von 10 % gewährte, vermag daran nichts zu ändern. Denn abgesehen von der fehlenden Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung (vgl. BGE 133 V 549 E.6.1 und 131 V 362 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_719/2020 vom 7. April 2021 E.4, 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021 E.6.5.1, 8C_785/2016 vom 10. Februar 2017 E.7.3 und 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E.2.4), begründete sie diesen Abzug entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht näher und geht im Vergleich zur Beschwerdegegnerin – namentlich gestützt auf die interdisziplinäre Beurteilung durch Dr. med. E._____ und PD Dr. med. F._____ von 27. Mai 2020 – von einer Gesamtarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 80 % (vollzeitliche Präsenz mit eingeschränktem Rendement von 20 %) aus (vgl. Einspracheentscheid der SUVA vom 16. Juli 2020 [IV-act. 242 S. 7 f.], Verfügungen der SUVA vom 21. August 2019 [IV-act. 216 S. 2], vom 25. Juni 2015 [IV-act. 140 S. 2] und vom 16. November 2012 [IV-act. 63 S. 2]). Ein Abzug vom (Medianwert des) Tabellenlohns ist angesichts der obigen, in Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemachten Ausführungen denn auch nicht ausgewiesen.

4.8

Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf das Invalideneinkommen schliesslich noch geltend macht, dass das von der IV-Stelle gestützt auf den Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2018 für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 im privaten Sektor für Männer bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % korrekt errechnete Einkommen von CHF 41'067.60 (= CHF 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.005 x 1.005 x 0.6; umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und aufindexiert auf das Jahr 2020; siehe IV-act. 248) massiv zu hoch sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens – wie vorliegend – lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, in der Regel vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten) Kompetenzniveau 1 auszugehen. Dass hiervon abzuweichen wäre, vermag der Beschwerdeführer mit Verweisen auf die Literatur nicht geltend zu machen und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E.7.2, 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E.4.2, 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E.3.2.3.1 und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E.4.2). Es mag zwar zutreffen, dass der ehemalige Präsident des Bundesgerichts in einem Interview sich dahingehend geäussert hat, dass die statistischen Löhne im Fall der Invalidität um 15 bis 25 % einheitlich und linear gesenkt werden müssten (siehe Plädoyer, Heft 4/2021, S. 12). Ein solcher Automatismus hat bisher aber weder in die Rechtsprechung der ersten noch der zweiten sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Einzug gefunden (siehe BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundegerichts 8C_239/2021 vom 4. November 2021 E.5.1.1, 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E.5.1, 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E.3.1 und 9C_323/2019 vom 2. September 2019 E.4.2). Weitere vom Beschwerdeführer angeführte Publikationen basieren wie das BASS-Gutachten LSE auf einem Gutachtensauftrag der Coop Rechtsschutz AG (siehe Egli/Filippo/Gächter/Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, S. VII; Meier/Egli/Filipo/Gächter, «So konkret wie möglich», Invaliditätsgrade in der IV, Fiktion und die Herausforderungen der «Weiterentwicklung der Invalidenversicherung», in SZS 2/2021, S. 55). Im Wesentlichen kritisieren die genannten Autoren eine zu starke (und mit der "Weiterentwicklung der Invalidenversicherung" sogar noch verstärkte) Abstrahierung von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. Egli/Filippo/Gächter/Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, S. 291 ff.; Meier/Egli/Filipo/Gächter, «So konkret wie möglich», Invaliditätsgrade in der IV, Fiktion und die Herausforderungen der «Weiterentwicklung der Invalidenversicherung», in SZS 2/2021, S. 55 und 72 f.). Auch die zitierte Publikation von Riemer-Kafka et al. plädiert im Wesentlichen für eine "realitätskonformere Berechnung" der Invaliditätsgrade (siehe Riemer-Kafka et al., Invalidenkonforme Tabellenlöhne, Ausgangslage, Problemstellung und Lösungsvorschläge, in: Jusletter vom 22. März 2021, S. 22 f.). Wie in der vorstehenden Erwägung 4.6 aber bereits erwähnt, setzt eine Praxisänderung – als zentralen Voraussetzung – eine bessere Erkenntnis des Gesetzeszwecks oder veränderte äussere Verhältnisse voraus (siehe BGE 143 V 269 E.4, 140 V 538 E.4.5 und 138 III 359 E.6.1). Angesichts der seit langer Zeit bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendbarkeit von LSE-Tabellenlöhnen sowie eines im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzenden (leidensbedingten) Abzuges vom Tabellenlohn wären für eine Praxisänderung eher hohe Anforderungen an den Nachweis einer besseren Erkenntnis des Gesetzeszwecks bzw. veränderter äusserer Verhältnisse zu stellen. Aufgrund der in Aussicht stehenden, auch den Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG betreffenden Änderungen im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der Invalidenversicherung) ist durch das streitberufene Gericht – jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt – nicht voreilig die vom Beschwerdeführer im Ergebnis anbegehrte Praxisänderung vorzunehmen. Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV wird insbesondere Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG dergestalt geändert, dass der Bundesrat die zur Bemessung der Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen und die anwendbaren Korrekturfaktoren umschreibt (siehe BBl 2020 5535). Dabei wird in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) im dritten Abschnitt das Kapitel A.I "Bemessung des Invaliditätsgrades" umfassend geändert (siehe AS 2021 706). Gemäss dem per 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Art. 26bis Abs. 2 IVV bestimmt sich bei Versicherten ohne anrechenbares Erwerbseinkommen (nach Eintritt der Invalidität) das Einkommen mit Invalidität nach den statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV (in Kraft ab dem 1. Januar 2022). Danach sind für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen primär die altersunabhängigen und geschlechtsspezifischen Zentralwerte (Mediane) der LSE, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und die Nominallohnentwicklung (vgl. Art. 25 Abs. 4 IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung), massgebend. Andere statistische Werte können (nur) beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Als Aspekt, der bereits heute einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte, wird nunmehr nur noch ein solcher für eine funktionelle Leistungsfähigkeit (siehe dazu Art. 49 Abs. 1bis IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung) von 50 % oder weniger vorgesehen (siehe Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung; Teilzeitabzug). Insofern erachtet der Verordnungsgeber die Zentralwerte der LSE weiterhin als (primär) massgebend (siehe Medienmitteilung des Bundesrates "Weiterentwicklung der IV tritt am 1.1.2022 in Kraft: Verstärkte Unterstützung Betroffener" vom 3. November 2021, abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-85521.html). Mit der entsprechenden Gesetzes‑ und Verordnungsänderung wurde ausserdem beabsichtigt, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu kodifizieren (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 15. Februar 2017, BBl 2017 2535 ff. 2668; Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], S. 14, 47 und 52 ff.; vgl. auch Amtliches Bulletin des Nationalrates, Frühjahressession 2019, Fünfte Sitzung vom 7. März 2019 [AB 2019 N 125] sowie Amtliches Bulletin des Ständerates, Herbstsession 2019, Achte Sitzung vom 19. September 2019 [AB 2019 S 801]). Immerhin hat der Bundesrat in der Medienmitteilung vom 3. November 2021 festgehalten, dass das BSV den Auftrag erhalten habe zu prüfen, ob die Entwicklung von spezifisch auf die Invalidenversicherung zugeschnittenen Berechnungsgrundlagen möglich sei (siehe wiederum die erwähnte Medienmitteilung des Bundesrates vom 3. November 2021, Abschnitt "Klarere Regelung für die Bemessung des IV-Grads").

4.9

Bei einer Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von CHF 41'067.60 und des unbestrittenen Valideneinkommens von CHF 96'077.15 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 57 %, welcher – wie bereits in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2021 festgehalten – einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vermittelt.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.‑‑ bis CHF 1'000.‑‑ festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.‑‑ fest. Diese sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von CHF 700.‑‑ gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Dagegen Weiterzug am Bundesgericht hängig (8C_74/2022).

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA

Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA

8C_811/2018

8C_611/2018

8C_187/2018

BGE 146 V 16ATF 146 V 16DTF 146 V 16

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Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA

Art. 28a IVGart. 28a LAIart. 28a LAI

Art. 25 IVVart. 25 RAIart. 25 OAI

Art. 25 IVVart. 25 RAIart. 25 OAI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

8C_74/2022