S 2022 17
1B_425/2022 vom 16.06.2023
13. Juli 2022Deutsch65 min
1. A._____ (Jahrgang 1970) ist als Landwirtin in B._____ tätig, wobei sie einerseits als Angestellte im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Partners sowie andererseits als selbstständige Landwirtin beschäftigt ist. Ihre Tiere sind im Betrieb ihres Partners eingestellt und sie bezahlt dafür ein Futtergeld, wobei ihr der Ertrag aus dem Fleischverkauf zukommt.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
S 22 17
3. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitz Pedretti
RichterIn von Salis und Audétat
Aktuar Ott
URTEIL
vom 31. Mai 2022
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Markus Heer,
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
IV-Stelle,
Beschwerdegegnerin
betreffend IV-Rente
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____ (Jahrgang 1970) ist als Landwirtin in B._____ tätig, wobei sie einerseits als Angestellte im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Partners sowie andererseits als selbstständige Landwirtin beschäftigt ist. Ihre Tiere sind im Betrieb ihres Partners eingestellt und sie bezahlt dafür ein Futtergeld, wobei ihr der Ertrag aus dem Fleischverkauf zukommt.
2. Nach ihren eigenen Angaben leidet A._____ seit dem Jahr 2010 unter Beschwerden am Bewegungsapparat, damals vorwiegend in Form von linksbetonten Knieschmerzen. Am 3. März 2012 verunfallte sie zudem beim Skifahren und verletzte sich an der linken Schulter. Im Oktober 2012 wurde bei namentlich diagnostizierter Chondromalazie Grad III über dem medialen Femurkondylus des linken Knies eine Arthroskopie durchgeführt, welche eine beginnende mediale Gonarthrose zeigte. Bei gleichzeitigen Schulterbeschwerden links wurde im Februar 2013 eine moderate AC-Gelenksarthrose, ein verdicktes Ligamentum coracoacromiale als Zeichen eines chronischen, subacromialen Impingements sowie eine transmurale quasi‑Totalruptur der Supraspinatussehne ohne Sehnenretraktion festgestellt, welche im September 2013 arthroskopisch rekonstruiert wurde. Daraufhin meldete sich A._____ erstmals bei der IV-Stelle des Kantons C._____ zum Leistungsbezug an.
3. Anlässlich der funktionsorientierten medizinischen Abklärung im Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (AEH) wurden bei A._____ mit Bericht vom 4. Juli 2014 namentlich belastungsabhängige Schulterschmerzen links, eine Arthrose am linken Knie, eine retropatellare und mediale tibiofemorale Chondropathie am rechten Knie sowie ein Verdacht auf degenerative Veränderungen an der rechten Schulter diagnostiziert. Bei persistierenden Schmerzen im linken Knie wurde im November 2014 eine Totalendoprothese implantiert.
4. Gemäss IV-Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 2. März 2015 wurde die verbliebene Leistungsfähigkeit von A._____ mit 50 % veranschlagt, wobei festgehalten wurde, dass der Invaliditätsgrad mit einer Zusprache von Hilfsmitteln auf 38 % gesenkt werden könne. In der Folge gewährte die IV-Stelle des Kantons C._____ ein selbstamortisierendes Darlehen für die Anschaffung eines Hay-Blowers und eines Hofladers. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 verneinte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen Rentenanspruch.
5. Bei festgestellter Arthrofibrose mit narbiger Verkürzung des Ligamentum patellae fand im Dezember 2015 eine Revision des linken Knies statt mit Resektion und Débridement narbiger Synovia sowie proximalisierender Tuberositas tibia-Osteotomie und retropatellarer Prothese. Dadurch konnte der Bewegungsumfang deutlich verbessert werden. Indes persistierten starke retropatelläre Schmerzen. Für die Arbeit als Landwirtin wurde eine um 50 % verminderte Belastbarkeit ab Mitte April 2016 ausgewiesen.
6. Mit Bericht vom 7. März 2017 diagnostizierte Dr. med. D._____ bei A._____ wandernde, schubweise auftretende Arthralgien unklarer Ätiologie, persistierende Knieschmerzen links sowie eine anteriore Re-Läsion der Supraspinatussehne der linken Schulter. In anamnestischer Hinsicht wurde angegeben, dass zeitweise auch die Wirbelsäule, insbesondere die Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS), betroffen seien. Des Weiteren berichtete er am 30. Mai 2017 anamnestisch namentlich von Nackenschmerzen und klinisch von Schmerzen bei Elevation der Schultergelenke beidseits sowie am 25. September 2017 von verstärkten Schmerzen der Finger- und Handgelenke.
7. Nachdem A._____ im Dezember 2017 auf die rechte Schulter gestürzt war, fand im März 2018 bei diagnostizierter traumatischer Teilruptur der Supraspinatussehne mit degenerativer Vorschädigung und progredientem subacromialem Impingement ein arthroskopisches Débridement und eine Supraspinatussehnen-Refixation statt. In der Folge berichtete Dr. med. E._____ am 23. Mai 2018 von einer deutlichen Besserung der Symptomatik, allerdings mit gelegentlichem Aufflackern der rheumatischen Beschwerden an den Gelenken für kurze Zeit für mehrere Tage. Er erachtete A._____ in ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft ab Ende Mai 2018 zu 50 % arbeitsfähig.
8. Mit Bericht vom 10. September 2018 wies Prof. Dr. med. F._____ namentlich eine Fingerpolyarthrose mit Hydroxylapatit, eine Kniearthrose rechts und eine Femoropatellararthrose mit sehr grossen Osteophyten sowie eine Periarthropathia calcarea rechts aus. Anamnestisch bestünden seit fünf Jahren Fingerschmerzen beidseits, insbesondere der Endgelenke mit Schüben von intensivsten Schmerzen, unter Mitbeteiligung des Nackens, der Zehen und der Damen sowie der Knie. Die Schübe hätten jeweils drei Tage gedauert, dann habe wiederum Schmerzfreiheit geherrscht. Seit wenigen Jahren seien nun die Schmerzen dauerhaft und treten nicht mehr in Form von Schüben auf. In seiner Beurteilung hielt Prof. Dr. med. F._____ fest, im Wesentlichen bestehe eine Polyarthrose, dies zusammen mit einer Kristallerkrankung (Hydroxylapatit). Radiologisch finde sich wenig Hydroxylapatit an einzelnen Fingergelenken mit spitzen Osteophyten. Im Bereich der rechten Schulter sei die Supraspinatussehne verkalkt. Die Knie wiesen rechts sehr grosse Osteophyten auf und auch links sei die Patella bei aktivierter Arthrose stark überwärmt. Direkte Hinweise für eine Arthritis seien klinisch keine gefunden worden.
9. Am 4. Oktober 2018 berichtete Dr. med. G._____ von einem seit Beginn der Schmerztherapie im Juli 2017 sich stetig verschlechternden Gesundheitszustand von A._____. Diese könne die körperlich anstrengende Arbeit als Bäuerin im Berggebiet nur zu maximal 50 % ausüben, und auch dies nur unter starken Schmerzen und Funktionseinschränkungen. Gleichermassen hielt sie mit Bericht vom 20. März 2020 fest, dass der sich verschlechternde Trend auch 2019 nicht umkehrbar gewesen sei. Weiterhin prekär sei die Situation beider Knie, wobei sich die Schultersituation ebenfalls verschlechtert habe. Infiltrationen würden nur kurzzeitig eine minimale Verbesserung bringen. Neu seien auch die Hüftgelenke beidseits durch die Überlastung schmerzhaft und bewegungseingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % sei nicht mehr gegeben. Die Einschränkung bestehe nun zu 75 %, wobei sie diese ab Februar 2020 auswies.
10. Im Juli 2020 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Dabei hielt Hausarzt Dr. med. H._____ mit Bericht vom 12. August 2020 ebenfalls fest, dass sich der Gesundheitszustand von A._____ in den vergangenen Monaten verschlechtert habe mit Progredienz der Beschwerden des Bewegungsapparats durch die körperlich sehr belastende Tätigkeit als Bergbäuerin. Aufgrund der multilokulären Schmerzproblematik und Einschränkungen bereits dreier grosser Gelenke sei eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % indiziert.
11. Nach Durchführung des Evaluationsgesprächs betreffend Eingliederung schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 22. Dezember 2020 die Arbeitsvermittlung ab, da A._____ weiterhin als Landwirtin tätig sein wolle und kein Interesse daran habe, eine angepasste Tätigkeit zu suchen.
12. Mit Bericht vom 30. April 2021 diagnostizierte Dr. med. G._____ insbesondere eine Fibromyalgie aktuell schwerer Ausprägung. A._____ leide aktuell massiv unter ihren verschiedenen Beschwerden. Sie berichte von einem Opiatentzug aufgrund eines Wirkungsverlusts und zunehmender Abneigung gegen die Medikation. Seither fühle sie sich besser, die Schmerzsituation sei jedoch eher schlechter geworden. Das linke Knie, beide Schultern und die Hüfte seien zwar schmerzhaft. Hier habe sie sich jedoch gut arrangiert und in ihrer Arbeit als Landwirtin zusammen mit ihrem Partner Lösungen finden können. Aktuell würden sie jedoch vor allem unspezifische Muskelschmerzen beschäftigen. Aufgrund dieser Veränderung der Symptome sowie der Schmerzintensität und ‑lokalisation sei ein Fibromyalgie-Fragebogen ausgefüllt worden, welcher eine schwere Manifestation zeige. Unabhängig davon veranlasste Dr. med. G._____ in der Folge verschiedene weitere Untersuchungen.
In seinem Bericht vom 3. Juni 2021 hielt Dr. med. D._____ zusammenfassend fest, es habe sich in den letzten drei Jahren nichts Wesentliches geändert. Es bestünden weiterhin Schmerzen im Bereich der Gelenke und auch Myalgien, welche wohl multifaktoriell bedingt seien. Hinweise für ein entzündliches Geschehen fänden sich keine. In der Vergangenheit seien verschiedene Basistherapien ohne Benefit durchgeführt worden. Einerseits bestehe ein generalisiertes weichteilrheumatisches Syndrom mit erfüllten Kriterien für eine Fibromyalgie; andererseits lägen arthrotische Veränderungen im Bereich der Gelenke auch mit radiologischem Nachweis einer Fingerpolyarthrose vor.
13. In der Folge liess die IV-Stelle A._____ monodisziplinär bei Dr. med. I._____ in der Fachdisziplin Rheumatologie begutachten. In dem am 27. Juni 2021 erstatteten Gutachten diagnostizierte dieser ein zervikozephales und lumbovertebrales Syndrom sowie multiple Arthralgien bei einer Polyarthrose. Er erachtete A._____ in ihrer Tätigkeit als Bergbäuerin ab Februar 2020 zu 75 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit wies er eine Arbeitsfähigkeit von 70 % mindestens ab Anfang 2020 aus.
14. Neben einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) liess die IV-Stelle zudem die Arbeitsfähigkeit von A._____ im Landwirtschaftsbetrieb bzw. bei Arbeiten für Dritte abklären. Diese ergab laut Arbeitsvoranschlag eine Leistungsfähigkeit von noch 27 %. Ausserdem wurde ein Valideneinkommen von CHF 39'511.‑‑ ermittelt (vgl. IV-Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. Oktober 2021).
15. Mit Vorbescheid vom 11. November 2021 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Den getätigten Abklärungen zufolge seien Arbeiten in der Landwirtschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geeignet, wobei gesamthaft eine Einschränkung von 62 % bestehe. Eine behinderungsgerechte Tätigkeit, wie z.B. Hilfsarbeiten bzw. einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, seien aus medizinischer Sicht jedoch weiterhin zu 70 % möglich. Bei einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen von CHF 39'511.‑‑ und einem solchen mit gesundheitlichen Einschränkungen von CHF 39'402.20 resultiere ein Invaliditätsgrad von 0.28 %, womit die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Rentenleistungen nicht erfüllt seien. Dagegen erhob A._____ am 10. Dezember 2021 (Poststempel) Einwand und reichte den Bericht der Dres. med. D._____, G._____ und J._____ vom 7. Dezember 2021 ein. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
16. Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2022 beantragen, ihr sei mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, das sie in der Folge mit Eingabe 8. April 2022 indes zurückzog. Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte sie zusammenfassend vor, im Rahmen des IV-Verfahrens seien Eingliederungsmassnahmen zur Stützung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit trotz ausdrücklichem Wunsch ungeprüft geblieben. Ausserdem habe es die IV-Stelle unterlassen, die Einschränkung im Haushalt abzuklären. Stattdessen habe sich diese einzig auf das rheumatologische Gutachten abgestützt, das ihr mit wenigen Sätzen in nicht nachvollziehbarer Weise eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 70 % attestiere. Diese sei in Anbetracht der umfangreichen, medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen offenkundig überhöht. Es bestünden rentenrelevante gesundheitliche Beeinträchtigungen, sowohl in der Erwerbstätigkeit als auch im abzuklärenden Haushalt. Ihr sei deshalb mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren.
17. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2022 auf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung.
18. Die Beschwerdeführerin hielt am 28. April 2022 replicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt.
19. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu in der Duplik vom 10. Mai 2022 wiederum in ablehnender Weise Stellung.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2022 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 12. Januar 2022. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist‑ und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.
2.1
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Ein Rentenanspruch entstünde angesichts der im Juli 2020 erfolgten Anmeldung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. Januar 2021 (d.h. sechs Monate nach Gelendmachung des Leistungsanspruchs). Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte von vornherein nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (sog. Wartejahr) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (vgl. Art. 8 ATSG) sind (siehe Art. 28 Abs. 1 IVG). Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin ausweislich der Akten davon aus, dass das Wartejahr (spätestens) per Ende 2020 erfüllt war (vgl. Case Report, Stand: 12. Januar 2022 [IV-act. 198 S. 18]).
2.2
Uneinig sind sich die Parteien namentlich hinsichtlich der (Rest-)AF in leidensangepasster Tätigkeit: Kritisiert wird dabei die gemäss dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. I._____ vom 27. Juni 2021 ab Anfang 2020 angenommene Arbeitsfähigkeit von 70 % in adaptierter Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin macht in Anlehnung an die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. G._____ geltend, sie sei zu 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig. Ausserdem ist die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit streitig genauso wie die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens, die Statusfrage und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassenahmen.
2.3
In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Da vorliegend der Rentenanspruch jedoch noch unter Geltung des alten Rechts entstehen konnte, finden die bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen Anwendung (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juli 2020; ferner auch Kreisschreiben über die Invalidität und Rente in der Invalidenversicherungen (KSIR), gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101).
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. I._____ vom 27. Juni 2021 abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. dieses von den übrigen medizinischen Akten derart in Zweifel gezogen wird, dass von der darin ausgewiesenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer Verweistätigkeit ab Anfang 2020 abzuweichen wäre.
3.1
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; anstatt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E.4.1 und 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 645 E.4.4 und 125 V 351 E.3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E.2.2, 8C_784/2021 vom 9. Februar 2022 E.4.2, 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E.2.2.2 und 8C_38/2021 vom 16. August 2021 E.2). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (siehe BGE 135 V 465 4.5 und 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ‑ oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (siehe BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2022 vom 4. Mai 2022 E.4, 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E.11.2.2, 8C_736/2021 vom 22. März 2022 E.5.2, 8C_764/2021 vom 3. März 2022 E.4.2, 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.2, 8C_105/2021 vom 8. Juni 2021 E.3 und 8C_164/2021 vom 3. Mai 2021 E.3.2.1).
3.2
Vorliegend kritisiert die Beschwerdeführerin das Gutachten in mehrfacher Hinsicht und macht geltend, Dr. med. I._____ habe wesentliche Fragen unbeantwortet gelassen. Dabei übersieht sie jedoch, dass der rheumatologische Gutachter sich in seiner Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten (siehe IV-act. 173 S. 4 ff.), insbesondere auch der Berichte der behandelnden Dres. med. G._____, D._____ und E._____ (siehe IV-act. 173 S. 7 ff.), sorgfältig mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen gestützt auf die eigenen klinischen, bildgebenden und laborchemischen Untersuchungen getroffen hat (siehe IV-act. 173 S. 19 ff.). Dabei berücksichtigte und würdigte er namentlich auch die von Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 3. Juni 2021 (siehe IV-act. 173 S. 33 f.) ausgewiesene Symptomatik, wie die bestehenden Arthralgien bei einer Polyarthrose sowie die Beschwerden am linken Knie, den Schultern und im Nackenbereich (vgl. IV-act. 173 S. 12 und 19 ff.). Auch flossen die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zur Krankheitsentwicklung und zum jetzigen Leiden in die Gesamtbeurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit ein (vgl. IV-ac.t 173 S. 13 f. und 20 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen zur Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet (siehe IV-act. 173 S. 19 ff.). So wies Dr. med. I._____ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus: ein zervikozephales und lumbovertebrales Syndrom sowie multiple Arthralgien bei einer Polyarthrose und u.a. einer radiologisch Hydroxy-Apatit-Arthropathie der Hände und Schultern sowie Enthesopathien im Becken, AC-Gelenksarthrosen linksbetont, eine beginnende mediale Gonarthrose rechts sowie degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS; siehe IV-act. 173 S. 19). Dazu führte er nachvollziehbar aus, der Einschätzung von Prof. Dr. med. F._____, Facharzt für Rheumatologie, wonach bei der Beschwerdeführerin nun dauerhafte, auf eine Polyarthrose zurückzuführende Arthralgien bestünden, welche teilweise ätiologisch mit einer Hydroxy-Apatit-Erkrankung erklärt würden (vgl. dazu Bericht vom 10. September 2018 [siehe IV-act. 137 S. 38 f.]), könne ohne Weiteres gefolgt werden. Für eine entzündliche rheumatische Erkrankung ergäben sich weder anamnestisch noch klinisch oder radiologisch Hinweise. Dagegen zeigten sich sowohl an den Händen, der LWS und der Knie‑ und Schultergelenke degenerative Veränderungen im Sinne einer Polyarthrose. An beiden Schultern fänden sich periartikuläre Kalkeinlagerungen und an verschiedenen Fingergelenken feine Kapselverkalkungen, was typisch sei für die Ablagerung von Hydroxy-Apatit-Kristallen (basische Kalzium-Kristalle), ebenso wie die Ansatzverkalkungen im Beckenbereich. Typisch für die Hydroxy-Apatit-Erkrankung seien einerseits intraartikuläre Kristallablagerungen, welche zu Arthritiden, häufiger zu sekundären Arthrosen führten. Ebenso fänden sich periartikuläre Ablagerungen in Sehnen und Muskelansätzen, welche zu intermittierenden lokalen Entzündungen und entsprechenden Schmerzen führten. Typisch für diese Erkrankung sei das Auftreten von schubweisen, häufig kurzdauernden artikulären und periartikulären Beschwerden, wie dies bei der Beschwerdeführerin ab 2017 in den Akten beschrieben sei. Aktuell bestünden nun multiple degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat, welche sicher zu einem grossen Teil auf die Hydroxy-Apatit-Erkrankung ursächlich zurückgeführt werden könnten. Auch die aktuelle Symptomatik mit einerseits belastungsabhängigen, andererseits auch Anlaufschmerzen sprächen für eine vorwiegend degenerative Genese des gesamten Beschwerdebildes (siehe IV-act. 173 S. 21). Insgesamt wies Dr. med. I._____ multiple degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat aus und befand, dass sowohl die Belastbarkeit des Achsenskelettes (Wirbelsäule und Becken) als auch der peripheren Gelenke (Hände sowie Schulter- und Kniegelenke) beeinträchtigt sei (vgl. IV-act. 173 S. 22 f.). Diese gutachterliche Beurteilung stimmt denn auch weitgehend mit dem durch die behandelnden Fachpersonen beschriebenen Beschwerdebild überein. So diagnostizierte Dr. med. K._____ bereits im Oktober/November 2012 im Zusammenhang mit einer Kniearthroskopie namentlich eine Chondromalazie Grad III über dem medialen Femurkondylus des linken Knies bei beginnender medialer Gonarthrose (siehe IV-act. 18 S. 7 ff.). Neben den Kniebeschwerden links waren bereits dazumal Schulterbeschwerden links aktenkundig. So berichtete namentlich Dr. med. L._____ im Rahmen der Arthro-MR der linken Schulter vom 28. Februar 2013 von einer moderaten AC-Gelenksarthrose und verdicktem Ligamentum coracoacromiale als Zeichen des chronischen, subacromialen Impingements sowie einer Supraspinatussehnenruptur (siehe IV-act. 24 S. 11; vgl. auch IV-act. 24 S. 8 ff.). Im Rahmen der funktionsorientierten medizinischen Abklärung im Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (AEH) wurden bei der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 4. Juli 2014 belastungsabhängige Schulterschmerzen links, eine Arthrose im linken Knie, eine retropatelläre und mediale tibiofemorale Chondropathie am rechten Knie sowie ein Verdacht auf degenerative Veränderungen an der rechten Schulter diagnostiziert (siehe IV-act. 56 S. 2). Daraufhin wurde bei persistierenden Kniebeschwerden links am 21. November 2014 eine Totalprothese implantiert (siehe Bericht zur Verlaufskontrolle vom 18. Februar 2015 der Dres. med. J._____ und M._____ [IV-act. 85 S. 2]). Am 8. Dezember 2014 erfolgte eine Re-Operation des linken Knies mit Resektion und Débridement narbiger Synovia, proximalisierender Tuberositas tibia-Osteotomie, retropatellarer Prothese bei Arthrofibrose mit narbiger Verkürzung des Ligamentum patellae bei Status nach Implantation Knie-TP links vom 21. November 2014 bei medial betonter Pangonarthrose (siehe Berichte vom 12. Dezember 2016, 12. Juni 2017, 31. Oktober 2018 und 21. November 2018 von Dr. med. J._____ bzw. und/oder Dr. med. N._____ [IV-act. 99 S. 1 und IV-act. 110 S. 1, 5 und 9). Hinsichtlich der im weiteren Verlauf – neben persistierenden Knieschmerzen links – beklagten, wandernden, schubweise auftretenden, rezidivierenden Arthralgien etwa in den Hand‑ und Fingergelenken sowie der Schulter- und Nackenschmerzen (siehe Berichte vom 7. März 2017, 26. April 2017, 30. Mai 2017, 8. August 2017, 25. September 2017, 10. November 2017, 22. Dezember 2017, 6. Februar 2018, 29. März 2018 und 16. Mai 2018 von Dr. med. D._____ [IV-act. 149 S. 2 ff.]), konnte – bei in Betracht gezogener entzündlicher Ursache – trotz verschiedener medikamentöser Therapien keine anhaltende Wirkung erzielt werden. Nach einem Sturz am 10. Dezember 2017 diagnostizierte Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom 20. März 2018 eine traumatische Teilruptur der Supraspinatussehne mit degenerativer Vorschädigung und progredientem subacromialem Impingement recht (siehe IV-act. 137 S. 33; vgl. auch Operationsbericht betreffend die Schulterarthroskopie, Débridement und SSP-Refixation vom 13. März 2018 [IV-act. 137 S. 31] sowie Berichte vom 6. Februar 2018, 29. März 2018 und 16. Mai 2018 von Dr. med. D._____ [IV-act. 149 S. 17, 19 und 21]). Weiter beschrieb er am 23. Mai 2018 bei einem Status nach Supraspinatussehnen-Refixation sowie Synovialablation des rechten Schultergelenkes vom 13. März 2018 eine deutliche Besserung der Symptomatik, wobei jedoch gelegentlich rheumatische Beschwerden noch an anderen Gelenken immer nur für kurze Zeit für mehrere Tage aufflackern würden (siehe IV-act. 137 S. 37). Wie bereits erwähnt, diagnostizierte Prof. Dr. med. F._____ in seinem Bericht vom 10. September 2018 im Nachgang zur Konsultation der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2018 eine Fingerpolyarthrose mit Hydroxylapatit, eine Kniearthrose rechts und eine Femoropatellararthrose mit sehr grossen Osteophyten sowie eine Periarthropathia calcarea rechts. Direkte Hinweise für eine Arthritis hätten klinisch nicht gefunden werden können (siehe IV-act. 137 S. 38 f.). Dr. med. G._____ beschrieb in ihren Berichten vom 4. Oktober 2018, 20. März 2020, 16. September 2020 und 30. April 2021 und 10. Mai 2021 wiederum namentlich Knie‑ und Schulterbeschwerden sowie später auch Hüftschmerzen bzw. ein multilokuläre Schmerzproblematik (siehe IV-act. 141 S. 3 ff., IV-act. 144, IV-act. 173 S. 26 ff.). Dr. med. D._____ stellte mit Bericht von 3. Juni 2021 fest, dass sich in den letzten drei Jahren nichts Wesentliches geändert habe. Es bestünden weiterhin Schmerzen im Bereich der Gelenke und auch Myalgien, welche wohl multifaktoriell bedingt seien. Hinweise für ein entzündliches Geschehen fänden sich keine (siehe IV-act. 173 S. 33 f.).
3.3
Dr. med. I._____ setzte sich zudem entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch mit der abweichenden vorbefundlichen Diagnose einer Fibromyalgie auseinander, welche von Dr. med. G._____ erstmals in ihrem Bericht vom 30. April 2021 ausgewiesen wurde (siehe IV-act. 173 S. 26 ff.; vgl. ferner Bericht der Dres. med. G._____ und O._____ vom 10. Mai 2021 [IV-act. 173 S. 30 ff.] und Bericht von Dr. med. D._____ vom 3. Juni 2021 [IV-act. 173 S. 33 f.]). Dazu führte er aus, diese Diagnose könne aus seiner Sicht nicht gestellt werden. Zwar mögen der Widespread Pain Index (WPI) und die Symptom Severity Scale (SSS) in der Fragebogenbewertung positiv ausfallen. Jedoch sei Voraussetzung für die Fibromyalgie-Diagnose, dass keine andere ursächliche Erkrankung für die Beschwerden bestünden, was bei der Beschwerdeführerin mit ihren multiplen degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat eindeutig nicht der Fall sei. Auch fehlten die für die Fibromyalgie häufig typischen vegetativen Begleiterscheinungen oder die ebenfalls oft beobachteten depressiven Verstimmungen (siehe IV-act. 173 S. 21). Dies ist insoweit plausibel, als Dr. med. G._____ die in ihrem Bericht vom 30. April 2021 gestellte Diagnose einer Fibromyalgie aktuell schwerer Ausprägung mit den Ergebnissen der von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen begründete (konkret: Fibromyalgie-Syndrom-Fragebogen 24/31 = schwere Form, WPI-Widespread Pain Index = 12/19, PHQ-4 = 12/12 = Anzeichen für depressive Problematik und Angststörung, PHQ-15 = 12/30 = mittlere Symptombelastung, Symptomschwerescore SSS = 7/12 = schwere Ausprägung) (vgl. IV-act. 173 S. 26). Anlass dazu habe ihren Angaben zufolge zwar aufgrund einer Veränderung der Symptome sowie der Schmerzintensität und ‑lokalisation bestanden, wobei sie von unspezifischen Muskelbeschwerden berichtete (siehe IV-act. 173 S. 27). Eine eingehendere Auseinandersetzung und Abklärung des Vorhandenseins von generalisierten Schmerzen und deren Dauer als Diagnosekriterien für eine Fibromyalgie (vgl. hierzu American College of Rheumatology, 2016 Revisions to the 2010/2011 Fibromyalgia Diagnostic Criteria, abrufbar unter: https://acrabstracts.org/abstract/2016-revisions-to-the-20102011-fibromyalgia-diagnostic-criteria/; vgl. ferner https://flexikon.doccheck.com/de/Fibromyalgie und https://www.pschyrembel.de/fibromyalgie/K07RS, jeweils zuletzt besucht am 31. Mai 2022) finden sich darin indessen nicht. Auch klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Exploration, welche nur gerade rund einen Monat nach der Erstdiagnose einer Fibromyalgie stattgefunden hat (vgl. "ED 04/2021" gemäss Bericht von Dr. med. G._____ vom 30. April 2021 [IV-act. 173 S. 26] und rheumatologische Untersuchung bei Dr. med. I._____ am 28. Mai 2021 [IV-act. 173 S. 2]), nicht über generalisierte Schmerzen. Vielmehr berichtete sie im Rahmen ihres jetzigen Leidens und den aktuellen Beschwerden von lokalen Schmerzen insbesondere in den Hüften und beiden Knien sowie über häufige Nackenschmerzen, aufgetriebene Hände und Kreuzschmerzen, welche täglich und auch belastungsunabhängig bestünden (siehe IV-act. 173 S. 13). Da somit das Vorliegen einer Fibromyalgie gutachterlicherseits nachvollziehbar ausgeschlossen worden ist, erwies sich eine entsprechende Standardindikatorenprüfung als entbehrlich (vgl. BGE 145 V 215 E.7, 143 V 418 E.6 f. und 8.1, 143 V 409 E.4.5.2 f. und 141 V 281 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E.2.3, 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E.5.4.1, 8C_62/2020 vom 22. September 2020 E.4.3 und 8C_415/2018 vom 12. Dezember 2018 E.4.2).
Zu den hinsichtlich der im Bericht von Dr. med. G._____ vom 30. April 2021 ausgewiesenen Ausprägungen in Richtung Angst‑ und Depression ist ausserdem festzuhalten, dass aus selbigem Bericht zugleich hervorgeht, dass es die Beschwerdeführerin sehr glücklich mache, dass nun die Scheidung endlich durch sei und sie sich auf den Rest ihres Lebens positiv einstellen könne (siehe IV-act. 173 S. 27). Dr. med. G._____ ordnete aufgrund des als emotionales Tief bezeichneten Zustands der Beschwerdeführerin folglich denn auch keine psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung an, sondern schlug eine Phytotherapie bei Dr. med. O._____ vor (siehe IV-act. 173 S. 28), welche die Beschwerdeführerin in der Folge auch in Anspruch nahm (vgl. Bericht der Dres. med. G._____ und O._____ vom 10. Mai 2021 [IV-act. 173 S. 30 ff.], mit Abgabe eines Schmerzöls zum Einreiben, Dolofresh bei Kopfschmerz sowie Lavendel für das abendliche Entspannungsbad). Bereits zuvor stellte Dr. med. P._____, Facharzt für Psychiatrie, in seinem Bericht vom 28. Januar 2014 bei ausgewiesener akuter Belastungsreaktion im Rahmen häuslicher Gewalt bei Trennungskonflikt aufgrund der mittels verhaltenstherapeutisch orientierter Psychotherapie erzielten Besserung und Stabilisierung keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht fest (siehe IV-act. 29 S. 3 f.).
Dispositiv
3.4. Angesichts der vorerwähnten schlüssigen Herleitung der Diagnosen durch Dr. med. I._____, der von ihm durchgeführten klinischen, bildgebenden und laborchemischen Untersuchungen bzw. Befunderhebungen (vgl. IV-act. 173 S. 15 ff.) und der erhobenen Anamnese in Berücksichtigung der Aktenlage (vgl. IV-act. 173 S. 3 ff.) leuchtet es ein, wenn er zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausführte, dass diese in der angestammten Tätigkeit als Bergbäuerin erheblich eingeschränkt sei, wobei Beeinträchtigungen für alle körperlich schwereren Tätigkeiten, das Hantieren von Lasten über 15 kg, kräftige manuelle Tätigkeiten, längeres Stehen oder Gehen (insbesondere auch in unebenem Gelände) sowie das Besteigen von Leitern und landwirtschaftlichen Maschinen bestünden. Bei seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung folgte er derjenigen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, indem er festhielt, im zeitlichen Verlauf sei die Arbeitsfähigkeit in den Akten mit 50 %, ab Februar 2020 mit 75 % beurteilt worden, was aus rheumatologischer Sicht ohne Weiteres plausibel erscheine (siehe IV-act. 173 S. 23). Indem er von Arbeitsfähigkeit anstelle von Arbeitsunfähigkeit sprach, ist Dr. med. I._____ offensichtlich ein Schreibfehler unterlaufen, wiesen doch die behandelnden Fachpersonen Dres. med. G._____ und E._____ genauso wie Hausarzt Dr. med. H._____ eine Einschränkung von 50 % ab April 2018 und von 75 % ab Februar 2020 in der bisherigen Tätigkeit aus (vgl. etwa ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._____ vom 16. März 2018 [IV-act. 142/5] und vom 19. März 2020 [IV-act. 142 S. 12], Berichte von Dr. med. G._____ vom 4. Oktober 2018 [siehe IV-act. 141 S. 3], vom 20. März 2020 [141/4] und vom 16. September 2020 [IV-act. 144], Bericht von Dr. med. H._____ vom 12. August 2020 [IV-act. 137 S. 4] und Bericht von Dr. med. E._____ vom 23. Mai 2018 [IV-act. 137 S. 37]). Insofern besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin demnach keine Diskrepanz zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, sondern gehen diese vielmehr in der gutachterlichen Beurteilung der funktionellen Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschäden in der angestammten Tätigkeit als Bergbäuerin auf.
3.5. Gleichermassen ist nicht zu bestanden, wenn Dr. med. I._____ in Würdigung der multiplen Beeinträchtigungen der Belastbarkeit sowohl des Achsenskeletts (Wirbelsäule und Becken) als auch der peripheren Gelenke (Hände, Schulter- und Kniegelenke) als Belastungsfaktoren sowie die überaus hohe Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin als Ressource (vgl. IV-act. 173 S. 23) eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 70 % ab Anfang 2020 festhielt und die Einschränkung von 30 % mit der aufgrund der Polymorbidität am Bewegungsapparat bestehenden erhöhten Pausenbedürftigkeit begründete (siehe IV-act. 173 S. 24). Dr. med. I._____ wies denn auch im Vergleich zur schwereren Tätigkeit als Bergbäuerin ein körperlich weit weniger belastendes Zumutbarkeitsprofil für Verweisungstätigkeiten aus und befand leichte bis nur gelegentlich mittelschwere, vorwiegend wechselbelastende Arbeiten ohne längerdauerndes vorgeneigtes Stehen und Sitzen, ohne Gehen auf unebenem Grund oder häufigem Treppensteigen, ohne häufiges Hantieren von Lasten über 5 kg bis maximal 7 kg oder gelegentlichen Einzellasten über 15 kg bis maximal 20 kg und ohne häufige Arbeiten in Feuchtigkeit bzw. Kälte für leidensangepasst (siehe IV-act. 173 S. 24). Indem er in solchen Tätigkeiten auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % schloss, blieb er zudem hinter den Ergebnissen der am 16./17. Juni 2021 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zurück, gemäss welcher – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (ohne Hockestellung und nur manchmal auszuübenden Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtem Stehen, Kriechen, Knien, wiederholten Kniebeugen sowie Treppen‑ und Leiternsteigen) ganztags zumutbar wären (Bericht vom 25. Juni 2021 [IV-act. 174 S. 2]). Vielmehr trug er den multiplen degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat durch einen erhöhten Pausenbedarf Rechnung, welcher er mit einer Einschränkung von 30 % veranschlagte, und somit auch die aktenmässig dokumentierte Pausenbedürftigkeit mitberücksichtigte (vgl. Bericht von Dr. med. G._____ vom 30. April 2021 [IV-act. 173 S. 27], Bericht vom 4. Juli 2014 zur funktionsorientierten medizinischen Abklärung im AEH [IV-act. 56 S. 5]). Gründe dafür, um in die von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenzüge aufweisende ärztliche Beurteilung einzugreifen (vgl. BGE 148 V 49 E.6.2.1, 145 V 361 E.4.1.2 und 4.3, 140 V 193 E.3.1 sowie 137 V 210 E.3.4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_23/2021 vom 9. April 2021 E.5.3, 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E.6.2, 9C_765/2019 vom 11. Mai 2020 E.4.2 und 9C_379/2019 vom 26. September 2019 E.3.5.1), sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich diese angesichts des Dargelegten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder als spekulativ noch als unsachgerecht; auch stützt sie sich auf eine fachliche Grundlage ab. Zudem vermag es nicht zu überzeugen, wenn sich die Beschwerdeführerin auf die von ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzte attestierten, höheren Arbeitsunfähigkeiten beruft, beziehen sich diese doch praktisch ausschliesslich auf die angestammte Tätigkeit als Bergbäuerin (vgl. Berichte von Dr. med. G._____ vom 7. Dezember 2021 [IV-act. 193 S. 2 f.], vom 16. September 2020 [IV-act. 144], vom 20. März 2020 [IV-act. 141 S. 4] und vom 4. Oktober 2018 [IV-act. 141 S. 3], Bericht von Dr. med. H._____ vom 12. August 2020 [IV-act. 137 S. 2 und 4], Bericht von Dr. med. N._____ vom 31. Oktober 2018 [IV-act. 110 S. 6] und Bericht von Dr. med. E._____ vom 23. Mai 2018 [IV-act. 137 S. 37]). Auch wenn sie diese insoweit angepasst haben soll, als dass ihr Partner gewisse körperlich anstrengendere Tätigkeiten übernahm (vgl. hierzu Bericht von Dr. med. G._____ vom 30. April 2021 [IV-act. 173 S. 27] und IV-Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. Oktober 2021 [IV-act. 180 S. 3]), verblieben ihr nach wie vor verschiedene Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb, welche über das vorgenannte Belastungsprofil hinausgehen (z.B. Arbeiten oder Heuen am Berg bzw. Rechen am Hang [vgl. rheumatologisches Gutachten vom 27. Juni 2021 {IV-act. 173 S. 13 und 15} und Evaluationsgespräch Eingliederung vom 27. November 2020 {IV-act. 153 S. 1}], Besteigen und Führen von landwirtschaftlichen Maschinen sowie fordernde Hand- und Stallarbeiten [vgl. IV-Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. Oktober 2021 {IV-act. 180 S. 4} und Bericht vom 25. Juni 2021 zur durchgeführten EFL {IV-act. 174 S. 5 f.}]; vgl. ferner Bericht vom 25. Juni 2021 zur durchgeführten EFL, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin selbst angab, ihre Tätigkeit als Landwirtin entspreche einer schweren Arbeit [IV-act. 174 S. 2]). Soweit sich Dr. med. G._____ in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2021 ferner auf Verweistätigkeiten bezieht, und dazu ausführt, solche Hilfsarbeiten seien ungeeignet, da die Beschwerdeführerin nicht Stehen, Laufen oder Heben könne (vgl. IV-act. 193 S. 3), findet diese Einschätzung in dieser Absolutheit keine Stütze in den Akten. Dr. med. G._____ widerspricht sich dabei denn auch selbst, wenn sie zuvor noch festhält, die Beschwerdeführerin sei beim Laufen wie auch bei Verrichtungen mit den Armen "lediglich" eingeschränkt (siehe IV-act. 193 S. 2). Soweit Dr. med. G._____ schliesslich ausführt, aus medizinischer Sicht sei auf jeden Fall eine Arbeitsunfähigkeit von mind. 50 % gegeben, und zudem eine negative Prognose stellt (siehe IV-act. 193 S. 3), scheint sie dies aufgrund des Kontextes, in dem diese Aussage eingebettet ist (z.B. Ausübung der Arbeit auf dem Bergbauernhof nur mit maximaler Unterstützung und in sehr kleinen Etappen mit regelmässigen Pausen bzw. die Beschwerdeführerin habe einen "halben" Bergbauernhof zu versorgen, vgl. IV-act. 193 S. 2 f.), vornehmlich auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Landwirtin zu beziehen. Falls ihre Einschätzung auch für adaptierte Tätigkeiten gelten sollte, ist der sich darauf abstützenden Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass diese nicht weiter substanziierte Aussage zur Arbeitsfähigkeit von vornherein keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu wecken vermag. Nur weil eine behandelnde Ärztin zu einer anderen Einschätzung gelangt, kann dies nicht zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden. Dr. med. G._____ bringt denn auch nichts vor, was bei der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. med. I._____ unerkannt oder ungewürdigt geblieben sein soll (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2022 vom 4. Mai 2022 E.4, 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E.11.2.2, 8C_764/2021 vom 3. März 2022 E.4.2, 8C_308/2021 vom 4. Oktober 2021 E.5.1.2 und 8C_105/2021 vom 8. Juni 2021 E.3.2).
3.6. Nicht gefolgt kann der Beschwerdeführerin ferner, soweit sie vorbringt, Dr. med. I._____ habe die für die Rentenbestimmung wesentliche Frage, welche maximal mögliche Präsenz in einer adaptierten Tätigkeit möglich wäre, unbeantwortet gelassen. Vielmehr ergibt sich aus dem rheumatologischen Gutachten vom 27. Juni 2021, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit 70 % betrage, wobei sich die Einschränkung von 30 % aus einer durch die Polymorbidität am Bewegungsapparat nachvollziehbar erhöhten Pausenbedürftigkeit ergebe (siehe IV-act. 173 S. 24). Insofern geht daraus mit genügender Klarheit hervor, dass die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bei einer ganztägigen Präsenz mit einer Einschränkung des Rendements von 30 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs umgesetzt werden kann. Demnach erweist sich das Gutachten vom 27. Juni 2021 für die streitigen Belange als umfassend. Weshalb die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 70 % in adaptierter Tätigkeit sachlich nicht fundiert begründet sein soll, leuchtet aus den vorerwähnten Gründen somit nicht ein.
3.7. Insgesamt ergibt sich daher, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr referenzierten Berichte und Atteste nicht geeignet sind, den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens vom 27. Juni 2021 zu schmälern. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die darin ausgewiesene 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Anfang 2020 abstellte. Dass Dr. med. I._____ sich zudem zur Einschränkung im Haushalt äusserte, tut dem keinen Abbruch. Vor diesem Hintergrund kann – soweit diese überhaupt rechtsgenüglich beantragt worden sind (vgl. dazu erste Seite des beschwerdeführerischen Aktenverzeichnisses) – auf eine (Rückweisung zur) Einholung eines Gutachtens bzw. einer ergänzenden Stellungnahme sowie auf die weiteren Beweisvorkehren, wie eine Parteibefragung, verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1.3, 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3 und 134 I 140 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E.4.3.2, 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E.6.5 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4).
4. Zur Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit gilt es vorab Folgendes festzuhalten: Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_157/2021 vom 8. Juni 2021 E.4.3.3, 9C_129/2020 vom 9. Juli 2020 E.2.1, 9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E.5.2.1, 8C_220/2019 vom 26. Juni 2019 E.6.1, 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E.3.3.1 und 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E.3.1.1).
4.1. Es ist durchaus verständlich, dass die Beschwerdeführerin sich mit dem landwirtschaftlichen Betrieb ihres Lebenspartners, in den sie neben ihrem Vieh nach ihren Angaben auch Vorräte und Maschinen eingebracht haben soll, verbunden fühlt. Dies macht aber den Wechsel in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit nicht ohne Weiteres unzumutbar, übt sie eine solche doch bereits heute in einem Teilpensum aus. Zu würdigen ist ferner, dass der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann, soweit sie vorbringt, ihr landwirtschaftliches Pächterinventar könne anders als eine unselbstständige Tätigkeit nicht ohne Weiteres aufgegeben werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die mit Investitionen erworbenen Sachwerte (Vorräte und Maschinen) genauso wie ihr Vieh veräussern könnte. Dass mit dem Verkauf der Sachwerte (unter Berücksichtigung der darauf getätigten Abschreibungen) und des Viehs ein erheblicher finanzieller Nachteil verbunden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E.4.3), macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch ist dies ersichtlich. Nicht zu verfangen vermag sodann ihr Vorbringen, die Aufgabe ihrer selbstständigen Tätigkeit entzöge ihr eine finanzielle Sicherheit, kann sie ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit doch in einem höheren Pensum in einer Verweistätigkeit als in der angestammten Tätigkeit als Bergbäuerin nutzbar machen (vgl. dazu Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen 3.1 ff.). Zudem liegt aufgrund der gelebten Verhältnisse auf dem Hof nahe, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin die Nachfolge in ihr Pächterinventar antreten könnte, kompensiert er doch bereits heute einen wesentlichen Teil der gesundheitsbedingten Arbeitsausfälle der Beschwerdeführerin (vgl. Bericht von Dr. med. G._____ vom 30. April 2021 [IV-act. 173 S. 27] und IV-Abklärungsberichte Landwirtschaft vom 5. Oktober 2021 [IV-act. 180 S. 3] und 2. März 2015 [IV-act. 80 S. 3]).
4.2. Angesichts der der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation noch zumutbaren Tätigkeiten (vgl. zum Belastungsprofil die vorstehende Erwägung 3.4 bzw. das rheumatologisches Gutachten vom 27. Juni 2021 [IV-act. 173 S. 24]) kann auch nicht gesagt werden, diese seien nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E.6.1, 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.1, 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E.4.2 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2, 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E.4.1 ff. und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Vielmehr umfasst das hier anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) typischerweise auch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit ergonomischen Körperhaltungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.3.2, 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E.6.3.3, 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E.4.3.2, 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E.5.2 und 9C_232/2019 vom 26. Juni 2019 E.3.2). Zudem kann auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers (Nischenarbeitsplätze) gerechnet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E.9.1, auszugsweise zur Publikation vorgesehen, 8C_323/2021 vom 4. April 2022, 8C_269/2021 vom 1. Dezember 2021 E.3.2, 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E.4.2, 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Dass der für die Beschwerdeführerin nötige Betreuungsaufwand derart gross wäre, dass ein entsprechendes Entgegenkommen realistischerweise von einem durchschnittlichen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erwartet werden kann (vgl. ähnlich Urteile des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E.4.3.2 und 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.5 m.H.a. 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E.4.3), ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die im Verfügungszeitpunkt 51-jährige Beschwerdeführerin noch eine lange Aktivitätsdauer aufweist. Auch fällt nicht weiter ins Gewicht, dass sie keine abgeschlossene Berufslehre aufweist (vgl. Evaluationsgespräch Eingliederung vom 27. November 2020 [IV-act. 153 S. 2] und Bericht vom 25. Juni 2021 zur durchgeführten EFL [IV-act. 174 S. 4]), werden für Hilfsarbeiten rechtsprechungsgemäss doch weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1). Zudem verfügt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung in der Landwirtschaft über Fertigkeiten, die sie durchaus in einer geeigneten Verweistätigkeit nutzbar machen könnte. Insofern kann weder gesagt werden, dass ihr auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur ungenügende Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offenstünden, noch dass ein Berufswechsel als unzumutbar erschiene.
4.3. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit per 2021 auf CHF 39'402.20 (CHF 4'371.‑‑ [Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2018 [LSE 2018], Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Zeile "Total", Frauen] : 40 x 41.7 [Anpassung an betriebsübliche Arbeitszeit] x 1.009117 x 1.01 x 1.01 [Nominallohnentwicklung] x 12 x 0.7 [Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit]). Dieser Betrag stimmt mit jenem gemäss angefochtener Verfügung überein (siehe IV-act. 200; vgl. auch Bemessung des Invaliditätsgrads gemäss IV-act. 199). Weshalb der Beschwerdegegnerin ein Fehler hinsichtlich der Aufrechnung des anteiligen 13. Monatslohns unterlaufen sein soll, ist weder nachvollziehbar noch angesichts der praxisgemässen Multiplikation der auf standardisierten Monatslöhnen basierenden Zentralwerten der LSE-Tabelle TA1 um den Faktor 12 ersichtlich. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrem Vorbringen (siehe Beschwerde vom 14. Februar 2022 S. 11, Rz. 33), dass die Beschwerdegegnerin den Zentralwert gemäss LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2018 nicht fälschlicherweise mit 12.5 anstatt 12 (Monate) multipliziert, sondern praxisgemäss den auf standardisierten Monatslöhnen bei einem Vollzeitäquivalent von 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden basierenden Zentralwert an die (geschätzte) durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für das massgebende Jahr 2021 von 41.7 Arbeitsstunden (vgl. Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen" des BfS [BfS-Nr. je-d-03.02.03.01.04.01], abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.22708568.html, zuletzt besucht am: 31. Mai 2022) anpasst und daraus korrekterweise einen Betrag von CHF 54'681.20 berechnet hat (CHF 4'371.‑‑ : 40 x 41.7 x 12; vgl. auch IV-act. 199), welcher dann schliesslich noch an die Nominallohnentwicklung im Zeitraum von 2018 bis 2021 angepasst wurde.
5. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (siehe BGE 144 I 103 E.5.3, 139 V 28 E.3.3.2, 134 V 322 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_487/2021 vom 8. März 2022 E.4.3.1, 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E.5.3.1 f. und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E.8.1). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs‑ und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der LSE enthalten sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2021 vom 8. Juni 2021 E.3.1). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs‑ oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (siehe BGE 145 V 141 E.5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.1, 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E.4.2, 9C_868/2018 vom 22. August 2019 E.3.1 und 8C_879/2017 vom 5. Februar 2018 E.4.3.2.2). Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (siehe BGE 145 V 141 E.5.2.1 und 139 V 28 E.3.3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_384/2021 vom 8. Oktober 2021 E.5.1, 8C_713/2020 vom 26. März 2021 E.6.2, 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E.3.1, 9C_868/2018 vom 22. August 2019 E.3.1 und 8C_599/2018 vom 12. März 2019 E.4.1).
5.1. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf das gemäss IV-Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. Oktober 2021 ermittelte Valideneinkommen von CHF 39'511.‑‑ ab (siehe IV-act. 200 und IV-act. 180 S. 6). Dieses setzt sich zusammen aus einem in selbstständiger Tätigkeit als Landwirtin erwirtschafteten Einkommen von CHF 5'911.‑‑, welches gestützt auf die Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2018 und 2019 der Beschwerdeführerin ermittelt wurde, und dem Verdienst, den sie als Angestellte im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Lebenspartners erzielen konnte. Dazu wird im IV-Abklärungsbericht ausgeführt, die Lohnzahlungen hätten in den letzten Jahren jeweils CHF 9'000.‑‑ betragen. Gemäss Berechnung könne die Beschwerdeführerin noch rund 580 Arbeitsstunden auf dem Betrieb leisten. Dies ergebe einen Stundenlohn von rund CHF 16.‑‑. Ohne Behinderung könnte die Beschwerdeführerin rund 2'100 Stunden leisten. Bei gleichem Stundenlohn würde die Entschädigung CHF 33'600.‑‑ betragen. Da das Einkommen aus der selbstständigen Betriebsführung sich mit der Behinderung nicht gross verändere, errechnete die Abklärungsperson aus der Summe von CHF 5'911.‑‑ (Einkommen als selbstständig erwerbende Landwirtin) und CHF 33'600.-- (Einkommen als unselbstständig erwerbende Landwirtin) ein Valideneinkommen von CHF 39'511.‑‑ (siehe IV-act. 180 S. 4 ff.).
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Berechnung des Valideneinkommens, wofür der Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit durch die dazu verwendeten 580 Arbeitsstunden dividiert werde, sei unzutreffend. Die Herleitung der 580 Arbeitsstunden sei nicht nachvollziehbar und dürfte wesentlich zu hoch gegriffen sein. Unberücksichtigt geblieben sei, dass sie nicht unerhebliche Arbeitszeit für den gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebenspartner und den Kindern aufwende. Neben den täglich zwei Stunden Hausarbeit verrichte sie während der Erntezeit tägliche Kocharbeiten für bis zu 14 Personen. Vor diesem Hintergrund sei es ausgeschlossen, dass sie für die Arbeiten als unselbstständig Erwerbende überhaupt in der Lage sei, 580 Arbeitsstunden einzusetzen. Eine wesentlich realistischere Annahme für den Zeitaufwand nebst den täglich anfallenden Haushaltsarbeiten und dem Landwirtschaftsbetrieb sei ein zeitlicher Einsatz von höchstens 290 Arbeitsstunden pro Jahr, was umgerechnet ein Valideneinkommen von CHF 73'972.‑‑ – zusammengesetzt aus CHF 68'061.‑‑ aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und CHF 5'911.‑‑ aus selbstständiger Erwerbstätigkeit – ergebe.
5.3. Aus dieser Argumentation folgt, dass das gestützt auf die Buchhaltungsabschlüsse der Beschwerdeführerin für die Jahre 2018 und 2019 ermittelte durchschnittliche landwirtschaftliche Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 5'911.‑‑, das die Beschwerdeführerin aus dem Verkauf von Fleischprodukten erzielt (siehe IV-act. 180 S. 2 ff.), nicht in Abrede gestellt wird. Vielmehr kritisiert die Beschwerdeführerin die Berechnung ihres Einkommens als Angestellte im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Lebenspartners. Dabei übersieht sie jedoch, dass sich die dafür veranschlagten 580 Arbeitsstunden aus dem detaillierten Arbeitsvoranschlag gemäss IV-Abklärungsbericht vom 5. Oktober 2021 ergeben (vgl. IV-act. 180 S. 5 sowie die besser lesbare, edierte Version dieses Berichtes [Ed-act. 1], S. 5). Dieser Arbeitsvoranschlag basiert auf der Grösse des auf 1'200 m.ü.M. in der Bergzone 3 liegenden Betriebes mit einem Tierbestand von 34 Mutterkühen und ihren Kälbern sowie fünf Aufzuchttieren und einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von insgesamt 36.52 ha, auf welcher reine Graswirtschaft betrieben wird (siehe IV-act. 180 S. 2 und 5). Die Abklärungsperson ermittelte dabei anhand eines auf dem Betrieb mit der Beschwerdeführerin und ihrem Partner geführten Gesprächs, den aktenkundigen Angaben zum Gesundheitszustand sowie den einschlägigen statistischen Grundlagen im Rahmen einer ART-Arbeitsvoranschlagskalkulation (auf Basis der von der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART entwickelten Software zur landwirtschaftlichen Betriebsplanung [siehe dazu https://www.agroscope.admin.ch/agroscope/de/home/themen/wirtschaft-technik/arbeitswissenschaften/arbeitsvoranschlag.html, zuletzt besucht am 31. Mai 2022]), dass die Beschwerdeführerin von dem auf sie bei voller Gesundheit entfallenden Anteils von rund 2'100 Arbeitsstunden am Gesamtarbeitsvolumen des landwirtschaftlichen Betriebs (gerechnet mit einem Anteil von 50 % am Produktionsverfahren sowie von meist 30 % an der Bewirtschaftung der Nutzflächen) aufgrund ihrer invaliditätsbedingten Einschränkungen nur noch rund 580 Arbeitsstunden verrichten kann (gerechnet mit einem Anteil von durchschnittlich nur noch knapp 10 % am Produktionsverfahren und je 10 % an der Heulagerung und Produktionsführung im Rahmen der Bewirtschaftung der Nutzflächen, bei sonst aufgehobener Leistungsfähigkeit), was einer Einschränkung von gerundet 73 % entspricht (siehe IV-act. 180 S. 5 und Ed-act. 1, S. 5). Gründe, um von dieser in Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls und den für die Verrichtung der anfallenden landwirtschaftlichen Arbeiten ausgewiesenen Arbeitsstunden ergangenen Fachbeurteilung abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere mutet es widersprüchlich an, wenn die Beschwerdeführerin die von ihr angegebenen Koch‑ und Haushaltsarbeiten zunächst als Arbeitszeit deklariert, um sie sodann jedoch als Argument anzuführen, um die veranschlagten 580 Arbeitsstunden auf deren 290 zu halbieren, weil sie aufgrund der nicht unerheblichen Koch‑ und Haushaltstätigkeit gar nicht in der Lage sei, 580 Arbeitsstunden für die unselbstständige Erwerbstätigkeit einzusetzen. Sollten sie tatsächlich als Arbeitszeit gelten, insbesondere auch das Kochen für eine grössere Anzahl von Hilfskräften während der Erntezeit (vgl. hierzu Bericht der Dres. med. G._____ und O._____ vom 10. Mai 2021 [IV-act. 173 S. 31] und Beschwerde S. 10 f., Rz. 30 ff.), ist zu berücksichtigen, dass im Arbeitsvoranschlag gemäss IV-Abklärungsbericht vom 5. Oktober 2021 eine Pauschale von 200 Arbeitsstunden für Betriebsführungs‑ und Sonderarbeiten berücksichtigt worden ist (siehe IV-act. 180 S. 5 und Ed-act. 1, S. 5), was umgerechnet auf den Tag rund vier Stunden entspricht (200 Stunden : 52 Wochen). Naheliegender ist jedoch, dass zumindest die Haushaltsarbeiten – wie auch bei anderen unselbstständig Erwerbenden – neben der Arbeitszeit erledigt werden, wird die Beschwerdeführerin doch für ihre Mitarbeit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb entschädigt (vgl. zur Statusfrage die nachfolgende Erwägungen 6 ff.).
5.4. Der Beschwerdeführerin ist indes darin beizupflichten, dass mit CHF 9'000.‑‑ ein zu tiefer Wert als Grundlage für die Aufrechnung des aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens herangezogen wurde. Dieser Betrag entspricht den in den Jahren 2018 und 2019 im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ausgewiesenen Einkommen aus ihrer Anstellung im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Lebenspartner Q._____. In den beiden Jahren zuvor (d.h. 2017 und 2016) wie auch im Jahr 2020 erwirtschaftete sie indes jeweils CHF 9'597.‑‑, während sie im Jahr 2015 ausweislich des IK-Auszugs sogar einen Bruttolohn von CHF 9'600.-- erzielte (siehe IV-act. 184 S. 2). Aufgrund dieser Schwankungen ist zu ihren Gunsten auf den in diesem Zeitraum erwirtschafteten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.2, 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E.4.2.1, 9C_14/2019 vom 24. April 2019 E.2.2.2, 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E.2.1 mit Hinweisen). Wird zudem auch der aus selbstständiger Tätigkeit erwirtschaftete Verdienst auf das Jahr 2021 aufindexiert (zur zeitidentischen Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen vgl. BGE 129 V 222 E.4.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2019 vom 25. Oktober 2019 E.5.5), resultiert ein Wert von CHF 41'090.20 (= CHF 6'048.70 als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit + CHF 35'041.50 als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; CHF 6'048.70 = ([CHF 4'064.‑‑ x 1.009117 x 1.01 x 1.01] + [CHF 7'758 x 1.01 x 1.01]) : 2; CHF 35'041.50 = ([{CHF 9'600.‑‑ x 1.006761 x 1.003995 x 1.004824 x 1.009117 x 1.01 x 1.01} + {CHF 9'597.‑‑ x 1.003995 x 1.004824 x 1.009117 x 1.01 x 1.01} + {CHF 9'597.‑‑ x 1.004824 x 1.009117 x 1.01 x 1.01} + {CHF 9'000.‑‑ x 1.009117 x 1.01 x 1.01} + {CHF 9'000.‑‑ x 1.01 x 1.01} + CHF 9'597.-- x 1.01}] : 6 = CHF 9'678.12 : 580 Stunden = CHF 16.69 pro Stunde x 2'100 Stunden).
5.5. Zu beachten ist schliesslich, dass dieses Valideneinkommen zwar auf den Buchhaltungsabschlüssen aus den Jahren 2018 und 2019 bzw. auf Angaben aus einer Zeit beruht, in welcher bei der Beschwerdeführerin bereits invalidisierende Gesundheitsschäden vorgelegen haben (vgl. hierzu auch Ergänzung vom 26. Oktober 2021 zum IV-Abklärungsbericht Landwirtschaft [IV-act. 190]). Allerdings kann nicht auf den gemäss IK-Auszug erzielten Verdienst vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen spätestens im Jahr 2012 abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin zu jener Zeit noch einen Landwirtschaftsbetrieb zusammen mit ihrem damaligen Ehemann in R._____ geführt hatte, bis sie sich im Jahr 2013 von ihm trennte und nach Graubünden zog (vgl. Anmeldung vom 8. November 2013 [IV-act. 4 S. 7] und Erstgespräch vom 14. Januar 2014 [IV-act. 14 S. 2]). Aufgrund dessen und der im Rahmen des Trennungskonflikts erlebten häuslichen Gewalt (vgl. Bericht von Dr. med. P._____ vom 28. Januar 2014 [IV-act. 29 S. 3]) ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass sie auch im Gesundheitsfall nach Graubünden umgezogen und seit dem 1. Dezember 2013 auf dem Landwirtschaftsbetrieb ihres jetzigen Lebenspartners beschäftigt gewesen wäre (vgl. IV-Abklärungsberichte vom 25. Juni 2014 [IV-act. 52 S. 2] und 5. Oktober 2021 [IV-act. 180 S. 2 und 6]). Abgesehen davon fehlen konkrete Angaben zu den damaligen Verhältnissen und auch die IV-Abklärungsberichte vom 25. Juni 2014 und 2. März 2015 bezogen sich bereits auf den landwirtschaftlichen Betrieb ihres jetzigen Lebenspartners in B._____ (siehe IV-act. 52 und 83). Zudem enthält die üblicherweise für die Ermittlung des branchenüblichen Einkommens verwendete Schweizerische Lohnstrukturerhebung keine Daten zu landwirtschaftlichen Betrieben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2016 vom 19. Januar 2017 E.5.1 und 8C_466/2015 vom 26. April 2016 E.3.3.3). Insoweit stellt das gemäss im IV-Abklärungsbericht vom 5. Oktober 2021 um die gesundheitlichen Einschränkungen bereinigte und in Berücksichtigung der konkret auf dem jetzigen Landwirtschaftsbetrieb anfallenden Arbeiten vergleichsweise der wirklichkeitsgetreuste Annäherungswert dar.
5.6. Allerdings stellt sich die Frage, ob sich das nach den vorstehenden Parametern aufgerechnete Valideneinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Vergleich zum Branchenlohn als unterdurchschnittlich erweist. Weil die Beschwerdeführerin nicht mit dem Betriebsleiter Q._____ verheiratet ist, rechtfertigt es sich vorliegend, sie im Hinblick auf die Feststellung des branchenüblichen Lohnes nicht als familieneigene Arbeitskraft in der Landwirtschaft zu behandeln (vgl. dazu Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft [FLG; SR 836.1], und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft [FLV; SR 836.11] und BGE 121 V 125 zum Begriff des mitarbeitenden Familiengliedes). Vielmehr ist auf die Richtlöhne für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inkl. landwirtschaftliche Hauswirtschaft für das Jahr 2021 gemäss der sozialpartnerschaftlichen Vereinbarung zwischen dem Schweizer Bauernverband, dem Schweizer Bäuerinnen‑ und Landfrauenverband sowie der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter abzustellen (siehe https://www.agrimpuls.ch/fileadmin/agrimpulsch/Arbeitsrecht/Lohnrichtlinien/Lohnrichtlinie_2021_D.pdf, zuletzt besucht am: 31. Mai 2022). Danach ist für die Einstufung in die Lohnklasse die auf dem Betrieb ausgeführte Funktion massgebend. Gemäss IV-Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. Oktober 2021 umfasst der Tätigkeitsbereich von Q._____ die "Betriebsführung, alle Arbeiten" (siehe IV-act. 180 S. 3). Für den Arbeitsbereich der Beschwerdeführerin ohne Behinderung wird auf den erstellten ART-Arbeitsvoranschlag verwiesen, in welchem – wie vorstehend bereits dargelegt – ihre Anteile an den verschiedenen betrieblichen Aufgaben festgehalten wurden (siehe IV-act. 180 S. 5 bzw. Ed-act. 1 S. 5). Auch wenn der Betrieb gegen aussen als Einheit geführt wird, ergibt sich aus dem IV-Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. Oktober 2021, dass alle Tiere auf den Betrieb von Q._____ gemeldet und auch auf ihn registriert sind. Entsprechend wird auch dem Partner der Beschwerdeführerin im IV-Abklärungsbericht die Betriebsleitung als Arbeitsbereich zugewiesen (IV-act. 180 S. 2). Angesichts der Erwerbskarriere der Beschwerdeführerin und der ihr zugewiesenen Aufgaben gemäss IV-Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. Oktober 2021 erscheint es angemessen, sie in die Lohnklasse 6 "Landw. und bäuerl.-hausw. Betriebsangestellte" einzuordnen, zumal ihr eine eigenständige Arbeitsplanung und die eigenständige Ausführung aller in ihren Arbeitsbereich fallenden Arbeiten zuzugestehen ist. Dies entspricht gemäss Lohnrichtlinie den Fähigkeiten, welche mit einem Fähigkeitszeugnis ausgewiesen wären (vgl. S. 3 der Richtlinie). Eine höhere Lohnklasseneinstufung etwa in die Lohnklassen 7 (Landw. und bäuerl.-hausw. Betriebszweigleiter/innen) oder sogar 8 (Landw. und bäuerl.-hausw. Betriebsleiter/innen) rechtfertigt sich aufgrund der eher überschaubaren Grösse des Betriebes und der Beschreibungen der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Arbeitsbereiche im IV-Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. Oktober 2021 betreffend die unselbstständige Erwerbstätigkeit (namentlich Mitarbeit im Produktionsverfahren und bei der Bestellung der Naturwiesen) indes nicht. Insbesondere geht es nicht an, sie – wie von ihr geltend gemacht – als bäuerliche Betriebsleiterin einzustufen, übt diese Funktion ausweislich der Akten doch ihr Lebenspartner auf seinem Hof aus (vgl. IV-Abklärungsbericht vom 5. Oktober 2021 [IV-act. 180 S. 3]) und geht es hier um die Beurteilung ihrer Tätigkeit als Angestellte. Dass im erwähnten Bericht als relevante Einschränkung auch im gewissen Rahmen solche in der Betriebsführung erwähnt werden (siehe IV-act. 180 S. 4), vermag daran nichts zu ändern, beziehen sich diese doch vornehmlich auf ihre selbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. IV-Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. Oktober 2021 [IV-act. 180 S. 6]: "Einkommen aus der selbstständigen Betriebsführung"). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der betrieblichen Verhältnisse und der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Funktionen erscheint es insgesamt als angezeigt, die Lohnklasse 6 als Vergleichsmassstab heranzuziehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht etwa im Urteil 8C_549/2016 vom 19. Januar 2017 das Abstellen auf die Lohnklasse 5 für die Parallelisierung des Valideneinkommens für einen landwirtschaftlichen Hilfsarbeiter ohne Ausbildung, der erst kurze Zeit beim damaligen Arbeitgeber beschäftig war und dessen Lohn zu jenem Zeitpunkt über dem Durchschnitt lag als wohlwollende, jedenfalls zu Gunsten des dortigen Versicherten sich auswirkende Vorgehensweise durch die Vorinstanz beurteilt hatte (vgl. dortige E.5.3). Vorliegend wird mit dem Heranziehen der Lohnklasse 6 der langjährigen Arbeitserfahrung der Beschwerdeführerin (in und ausserhalb der aktuellen Betriebes inkl. Aufbau eines eigenen Betriebes im Kanton C._____) jedenfalls angemessen Rechnung getragen. Nach der genannten Lohnrichtlinie beträgt das Mittel der Lohnbandbreite für die Lohnklasse 6 bei einer Berufserfahrung von über fünf Jahren CHF 4'575.‑‑ (vgl. S. 3 der Richtlinie).
5.7. Der im Jahre 2021 gültige Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Graubünden (NAV LW; BR 535.230) basiert auf einer 55-Stundenwoche (vgl. Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 NAV LW in der bis am 1. März 2022 gültigen Fassung). Dies entspricht bei 52 Wochen im Jahr 2'860 Stunden pro Jahr. Wie bereits dargelegt werden der Beschwerdeführerin gemäss ART-Arbeitsvoranschlag im IV-Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. Oktober 2021 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vom Total von ca. 4420 der Arbeitsstunden des Gesamtbetriebes 2'100 Arbeitsstunden zugewiesen. Dies entspricht im Vergleich zu den (maximalen) Arbeitsstunden gemäss NAV LW einem Arbeitspensum von ca. 75 % (2'100 Arbeitsstunden : 2'860 Stunden = 73.43 %). Somit beträgt der Vergleichswert für eine allfällige Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit 75 % vom Mittelwert des Richtlohnes 2021 für die Lohnklasse 6 und somit CHF 3'431.25 pro Monat bzw. CHF 41'175.-- pro Jahr (= CHF 4'575.-- x 0.75 x 12). Im Vergleich zu dem auf Basis des im IV-Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. Oktober 2021 ermittelten und zusätzlich per 2021 angepassten Valideneinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 35'041.50 (vgl. vorstehende Erwägung 5.4), ergibt sich eine Differenz von CHF 6'133.50 bzw. eine Unterdurchschnittlichkeit von 14.9 % (= CHF 6'133.50 x 100 : CHF 41'175.‑‑). Beim dergestalt ermittelten Valideneinkommen, welches – wie vorstehend bereits dargelegt – die einzige, möglichst konkrete Bemessung des hypothetisch ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Verdienstes auf dem neuen Hof in Graubünden darstellt, ist aber zu beachten, dass es auf einer Aufrechnung von effektiv verabgabten Einkommen beruht, und diese bereits durch den invalidisierenden Gesundheitsschaden und/oder invaliditätsfremde Gründe beeinflusst sein können. Angesichts der speziellen Umstände des vorliegenden Falls, dass es namentlich kein effektives, vor Eintritt der invalidisierenden Gesundheitsschäden erzieltes Einkommen aus der Erwerbstätigkeit auf dem Hof im Kanton Graubünden gibt und auch keine LSE-Tabellenlöhne zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens bei ansonsten unveränderten Umständen zu Verfügung stehen, rechtfertigt es sich, die vorstehend ermittelte Unterdurchschnittlichkeit in angemessener Weise auszugleichen. Weil namentlich angesichts der fehlenden Berufsausbildung sowie dem trennungsbedingten Einstieg in den landwirtschaftlichen Betrieb ihres Lebenspartners nicht ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte, ist dabei auf die Rechtsprechung zur Parallelisierung (vgl. dazu BGE 135 V 297 E.5.1 ff. und 134 V 322 E.4; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_487/2021 vom 8. März 2022 E.4.3.1) zurückzugreifen und die über einen Wert von 5 % hinausgehende Unterdurchschnittlichkeit für die Ermittlung des Valideneinkommens auszugleichen. Somit resultiert für die unselbstständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als landwirtschaftliche Betriebsangestellte ein (aufgewertetes) Valideneinkommen von CHF 38'890.10 für ein Erwerbspensum von 75 % (CHF 35'041.50: [1 - {0.14896-0.05}]). Darin nicht eingerechnet ist der aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erwirtschaftete, aufindexierte Verdienst CHF 6'048.70.
6. Zur Statusfrage ist auf folgende Rechtsprechung hinzuweisen: Die Methode der Invaliditätsbemessung im (hypothetischen) Gesundheitsfall richtet sich praxisgemäss danach, welche Tätigkeit die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage (vollzeitliche, teilzeitliche Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit bzw. Tätigkeit in anerkanntem Aufgabenbereich) beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden. Entscheidend ist also nicht, welches Ausmass an Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumutbar wäre, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, und die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit hat überwiegend wahrscheinlich zu sein. Die zwangsläufig hypothetischen Beurteilungen (des Geschehensablaufes), die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen, sind wesensgemäss keiner direkten Beweisführung zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien sowie allenfalls Schlussfolgerungen auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden. Dabei kann auch auf die Beweisregel hingewiesen werden, wonach Aussagen der ersten Stunde in der Regel beweistauglicher sind als spätere Aussagen, welche von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 28 E.2.3 f., 141 V 15 E.3.1 f. und 137 V 334 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E.5.3.2, 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E.3.3, 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E.5.3.2, 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E.5.2 f. und 5.4.3, 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.5.1, 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E.3.3.1 f. und 9C_92/2018 vom 12. April 2018 E.2.1 m.H.a. BGE 133 V 504 E.3.3). Mithin sind für die Beantwortung der Statusfrage im Gesundheitsfall verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, wozu neben dem Vorgenannten und der finanziellen Notwendigkeit namentlich auch die Erwerbskarriere zu zählen ist. Die in jedem Fall hypothetische Frage nach dem (Erwerbs-)Status einer versicherten Person – unter Berücksichtigung der sich bis zum Verfügungserlass verwirklichten Gegebenheiten – ist also aufgrund einer umfassenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubündens [VGU] S 19 105 vom 6. August 2020 E.4.1 und S 19 63 vom 14. Juli 2020 E.3.1 und 3.4).
6.1. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, im Case Report mit Eintrag vom 27. Juli 2021 sei noch die Rede von einer Haushaltsabklärung gewesen, welche in der Folge offenbar vergessen gegangen sei. Die Beschwerdegegnerin entgegnet dem, dieser Hinweis sei nur für den Fall gedacht gewesen, wenn der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode zu ermitteln gewesen wäre, wofür es jedoch keine aktenkundigen Anhaltspunkte gebe; die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall vollerwerbstätig.
6.2. Vorliegend ist aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin, welche über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, in R._____ im Kanton C._____ ab dem Jahr 1999 einen Landwirtschaftsbetrieb aufgebaut hat, in welchen ihr damaliger Ehemann sodann eingestiegen war. Sie führten den Betrieb zusammen bis zur Trennung im Jahr 2013 (vgl. Erstgespräch vom 14. Januar 2014 [IV-act. 14 S. 1 f.] und IV-Abklärungsberichte vom 25. Juni 2014 [IV-act. 52 S. 2] und 5. Oktober 2021 [IV-act. 180 S. 2]). Damals war die Beschwerdeführerin als selbstständige Landwirtin tätig, wobei sie während der Schulpflicht ihrer 1995, 1996 und 2001 geborenen Kinder deren Betreuung übernahm und somit weniger Arbeit im Betrieb leisten konnte (vgl. Ergänzung vom 26. Oktober 2021 zum IV-Abklärungsbericht Landwirtschaft [IV-act. 190]). Ab dem 1. Dezember 2013 war die Beschwerdeführerin sodann auf dem Landwirtschaftsbetrieb ihres jetzigen Lebenspartners in B._____ tätig, wobei sie eine 100 %ige Erwerbstätigkeit ausübte (vgl. IV-Abklärungsbericht vom 25. Juni 2014 [IV-act. 54 S. 5], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 27. November 2020 [IV-act. 153 S. 1]). Im 2014 wurde die Milchkuhhaltung aufgegeben und auf Mutterkühe umgestellt (siehe IV-Abklärungsbericht vom 2. März 2015 [IV-act. 80 S. 3]). Anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug im Juli 2020 gab die Beschwerdeführerin wiederum an, zu 100 % als Landwirtin tätig zu sein (siehe IV-act. 108 S. 6; vgl. ferner Bericht vom 25. Juni 2021 zur durchgeführten EFL [IV-act. 174 S. 4]), was indes bereits insoweit zu relativieren ist, als sie damals schon in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 75 % arbeitsunfähig geschrieben war (vgl. z.B. ärztliche Zeugnisse von Dr. med. G._____ vom 19. März 2020 und vom 23. Juni 2020 [IV-act. 142 S. 12 f.]). Insofern ist diese Angabe als Ausdruck dafür zu verstehen, weiterhin als Bergbäuerin tätig sein zu wollen. So gab sie anlässlich des Evaluationsgesprächs betreffend Eingliederung vom 27. November 2020 denn auch kund, alles zu versuchen, um die Tätigkeit als Bäuerin weiterführen zu können (siehe IV-act. 153 S. 3; vgl. ferner Bericht vom 25. Juni 2021 zur durchgeführten EFL [IV-act. 174 S. 6]). Auch der rheumatologische Experte attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 27. Juni 2021 eine aus medizinischer Sicht erstaunliche Leistungsbereitschaft und ‑fähigkeit in ihrem Beruf als Bergbäuerin, was er auf das grosse Bestreben zurückführte, in dieser Tätigkeit weiter arbeitsfähig zu sein (siehe IV-act. 173 S. 23). Auch wenn diese Umstände die Invalidenbiografie betreffen, sind sie mit Blick auf die Validenkarriere nicht von vornherein ausser Acht zu lassen. Hinzu kommt, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ebenfalls eher für die Ausübung einer hochprozentigen Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall sprächen (vgl. Bericht der Dres. med. G._____ und O._____ vom 10. Mai 2021 [IV-act. 173 S. 31], Bericht von Dr. med. G._____ vom 27. Januar 2017 [IV-act. 137 S. 17]) und auch ihre Kinder mittlerweile bereits erwachsen sind (vgl. IV-Anmeldungen vom 8. November 2013 [IV-act. 4 S. 2], vom 17. Juli 2020 [IV-act. 108 S. 3] und Case-Report [IV-act. 198 S. 2]). Demgegenüber trifft dies nicht auf jene ihres Lebenspartners zu, welche in den Jahren 2006 und 2008 geboren und somit schulpflichtig sind und zusammen mit der Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt wohnen (vgl. Formular um unentgeltliche Prozessführung vom 19. März 2022, vgl. ferner Bericht der Dres. med. G._____ und O._____ vom 10. Mai 2021 [IV-act. 173 S. 31]). Zudem ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin täglich während (ein bis) etwa zwei Stunden den Haushalt führt und die Mahlzeiten zubereitet (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 27. Juni 2021 [IV-act. 173 S. 15] sowie Bericht vom 25. Juni 2021 zur durchgeführten EFL [IV-act. 174 S. 4]; vgl. ferner Ergänzung vom 26. Oktober 2021 zum IV-Abklärungsbericht Landwirtschaft [IV-act. 190]). Dabei gibt sie an, alle Hausarbeiten zu erledigen bis auf das Fensterputzen (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 27. Juni 2021 [IV-act. 173 S. 15] sowie Bericht vom 25. Juni 2021 zur durchgeführten EFL [IV-act. 174 S. 6]). Dies bekräftigt die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, indem sie beschwerdeweise vorbringt, nicht unerhebliche Arbeitszeit für den gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebenspartner und den Kindern aufzuwenden. In der Replik ergänzt sie, dass sie seit Jahren einen Teil ihrer Arbeitskraft im Haushalt einsetze und dies auch bei voller Arbeitsfähigkeit tun würde. Auch moniert sie, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, eine Haushaltsabklärung durchzuführen. Diesbezüglich ist dem Eintrag vom 27. Juli 2021 im Case Report zwar der Hinweis zu entnehmen, dass nach der Evaluierung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Landwirtschaftsbetrieb zu prüfen gewesen sei, ob doch noch eine Haushaltsabklärung durchgeführt werde (siehe IV-act. 198 S. 4). Darauf wurde in der Folge indes offensichtlich verzichtet, obgleich die Aktenlage – wie aus dem Vorerwähnten erhellt – ein gemischtes Bild zeigt und durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zwar hochprozentig, nicht aber vollzeitlich erwerbstätig wäre.
6.3. Dies deckt sich denn auch mit dem Umstand, dass im IV-Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. Oktober 2021 der Anteil der Beschwerdeführerin an den Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Lebenspartners im Gesundheitsfall mit 2'100 Stunden pro Jahr veranschlagt wurde (IV-act. 180 S. 5 f.), was eine Wochenarbeitszeit von etwas über 40 Stunden ergibt, die – wie dargelegt – unter den durchschnittlichen monatlichen Arbeitsstunden von 55 Stunden gemäss dem Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Graubünden liegt und einem Arbeitspensum von ca. 75 % entspricht (vgl. die vorstehende Erwägung 5.7). Gemäss Art. 27 Abs. 1 IVV gilt für im Haushalt tätige Versicherte die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigkeiten erfolgt nach Art. 27bis IVV durch eine Addition des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und jenem hinsichtlich der Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2 in der ab dem 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Massgabe von Art. 16 ATSG ist das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen), auf ein Vollerwerbspensum hochzurechnen und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, zu gewichten (Abs. 3 in der ab dem 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung). Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass unter der Annahme eines Erwerbspensums der Beschwerdeführerin vom 75 % in der unselbstständigen Tätigkeit als Betriebsangestellte ein hochgerechnetes Valideneinkommen einschliesslich des Jahresverdienstes aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit per 2021 von CHF 57'902.20 resultierte ([CHF 38'890.10 : 0.75] + CHF 6'048.70). Bei einem Invalideneinkommen von CHF 39'402.20 ergäbe dies einen ungewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 32 % (CHF 57'902.20 - CHF 39'402.20 = CHF 18'500.‑‑ : CHF 57'902.20 = 31.95 %) bzw. – bei einer angenommenen Gewichtung von 75 % des Erwerbsbereichs – einen gewichteten Invaliditätsgrad von 24 % (32 % x 0.75). Demnach könnte bei einem mit 25 % (100 % - 75 % Erwerbspensum) veranschlagten Haushalts- bzw. anerkannten Aufgabenbereich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht von vornherein ausgeschlossen werden, reichte hierfür doch eine ungewichtete Einschränkung im Haushalts- bzw. anerkannten Aufgabenbereich von 65 % oder mehr aus (65 % x 0.25 = 16.25 %; 16.25 % + 24 % = 40.25 %; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung). Auch wenn sich der rheumatologische Gutachter Dr. med. I._____ in seinem Gutachten vom 27. Juni 2021 nebenbei zur Einschränkung im Haushalt geäussert hat (siehe IV-act. 173 S. 24), kann diese ohne Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin nicht hinreichend genau abgeschätzt werden. Insofern ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass sich der Sachverhalt in diesem Punkt als ungenügend abgeklärt erweist.
6.4. Da ein rentenbegründender Invaliditätsgrad somit nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch der Rentenentscheid nicht unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E.5.1 m.H.). Hinzuweisen ist dabei, dass bei fehlendem Eingliederungswillen bzw. einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit der Anspruch auf solche entfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.7.2 m.H.). Zudem unterliegen Eingliederungsmassnahmen, zu denen auch die Hilfsmittelversorgung gehört, den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit bzw. Angemessenheit (siehe BGE 143 V 190 E.2 und 122 V 212 E.2c).
7. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine Haushaltsabklärung durchführe und sodann (und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs) über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu entscheide. Dabei wird sie auch zu prüfen haben, ob Eingliederungsmassnahmen zu gewähren sind. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich auf die weiteren Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen.
7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.‑‑ bis CHF 1'000.‑‑ festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.‑‑ fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1, 132 V 215 E.6.1 f.). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.‑‑ demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).
7.2. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der IV-Stelle. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2, nicht publ. in: BGE 144 V 380, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1, 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E.3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Eingabe vom 28. April 2022 insgesamt einen Aufwand von 20.1 Stunden à CHF 269.17 bzw. CHF 269.25 (CHF 5'411.65) einschliesslich MWST geltend. Da vorliegend keine Honorarvereinbarung im Recht liegt, ist der Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 240.‑‑ zu reduzieren (vgl. statt vieler Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2). Insgesamt ist somit eine Entschädigung von CHF 5'195.45 (20.1 Stunden à CHF 240.‑‑ [CHF 4'824.‑‑] zzgl. 7.7 % MWST [CHF 371.45]) angemessen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 12. Januar 2022 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zur Durchführung einer Haushaltsabklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Die Kosten von CHF 700.‑‑ gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.
3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergerichtlich mit CHF 5'195.45.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
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Art. 29 IVGart. 29 LAIart. 29 LAI
Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA
Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI
BGE 134 V 231ATF 134 V 231DTF 134 V 231
BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351
9C_26/2022
9C_528/2021
Art. 44 ATSGart. 44 LPGAart. 44 LPGA
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8C_784/2021
8C_33/2021
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