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Entscheid

S 2022 28

Unfallversicherung

21. April 2022Deutsch31 min

1. A._____, geboren 1982, war zuletzt als Verkäuferin bei B._____ tätig. Im August 2016 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit bei ihr am 8. September 2016 eingegangenem Verlaufsbericht wiesen med. pract. C._____ und Dr. phil. D._____ eine erhebliche Störung der Aufmerksamkeit, eine erhebliche depressive Episode sowie eine erhebliche Stressstörung als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 22 28

3. Kammer als Versicherungsgericht

Vorsitz Pedretti

RichterInnen von Salis und Audétat

Aktuarin Parolini

URTEIL

vom 7. Juni 2022

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Procap Schweiz,

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,

IV-Stelle,

Beschwerdegegnerin

betreffend IV-Rente

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____, geboren 1982, war zuletzt als Verkäuferin bei B._____ tätig. Im August 2016 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit bei ihr am 8. September 2016 eingegangenem Verlaufsbericht wiesen med. pract. C._____ und Dr. phil. D._____ eine erhebliche Störung der Aufmerksamkeit, eine erhebliche depressive Episode sowie eine erhebliche Stressstörung als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus.

2. In der Folge liess die IV-Stelle A._____ in der Fachdisziplin Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuropsychologie begutachten. In dem am 12. Juni 2017 erstatteten Gutachten diagnostizierten Dr. med. E._____ und lic. phil. F._____ ein adultes ADHS vom kombinierten Typ, mittelgradig bis schwer ausgeprägt (ICD-10: F90.0), sowie eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5). Sie erachteten A._____ in ihrer angestammten Tätigkeit zu maximal 50 % arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit wiesen sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus, wobei je nach Tagesform eine um ca. 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit bestehe. Die Gutachterinnen empfahlen eine Umschulung.

3. Ab dem 16. Oktober 2017 fand eine berufliche Abklärung in der G._____ in H._____ statt, wobei A._____ im Bereich Hauswirtschaft (Lingerie und Reinigung) eingesetzt wurde. Anschliessend erfolgte eine weitere berufliche Abklärung im Alterspflegeheim I._____, bevor wiederum eine solche in der G._____ im Bereich Behindertenbetreuung durchgeführt wurde. Dabei erreichte sie eine Leistungsfähigkeit von 60 % bei ganztätiger Präsenz. Daraufhin wurde A._____ eine Vorbereitungsmassnahme im Bereich Betreuung in der gleichen Institution zugesprochen. Mit Mitteilung vom 8. November 2018 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab.

4. Nach Einholung der Abschlussbeurteilung des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz, Dr. med. J._____, und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 13. Februar 2019 eine Viertelsrente für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Oktober 2017 sowie wiederum für die Zeit ab dem 1. Oktober 2018 zu. Ihr seien einfache Hilfs- und Betreuungstätigkeiten an einem Nischenarbeitsplatz in einem Vollpensum mit einer Leistungsminderung von 40 % möglich. Dabei könne ein Jahreseinkommen von CHF 31'200.-- erzielt werden, was in Gegenüberstellung mit dem als Verkäuferin Food ohne gesundheitliche Einschränkungen erwirtschafteten Einkommen von CHF 54'048.-- einen Invaliditätsgrad von 42 % ergebe.

5. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 stellte A._____ ein Gesuch um Arbeitsvermittlung, woraufhin ihr mit Mitteilung vom 14. Januar 2021 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewährt wurde.

6. Ab dem 1. Mai 2021 trat A._____ eine temporäre Stelle in einem Pensum von 60 % bis 100 % bei der K._____ AG an, die ab dem 1. Oktober 2021 unbefristet weitergeführt wurde. Dabei wurde sie als Allrounderin Restauration angestellt bei einem Bruttostundenlohn von CHF 26.90. Daraufhin wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 1. Dezember 2021 abgeschlossen.

7. Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2021 stellte die IV-Stelle A._____ die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Laut ihren Abklärungen arbeite A._____ seit dem 1. Mai 2021 in einer unbefristeten Anstellung als Allrounderin Restauration bei der K._____ AG in einem Arbeitspensum von 60 % bis 100 %. Dabei erziele sie einen Stundenlohn von CHF 26.90, was bei einem durchschnittlichen Jahrespensum von 80 % einem Jahreslohn von ca. CHF 45'063.-- entspreche. In der Tätigkeit als Verkäuferin Food würde A._____ heute ohne gesundheitliche Einschränkungen ein Jahreseinkommen von CHF 55'352.-- erwirtschaften. Der Einkommensvergleich per 2021 ergebe einen Invaliditätsgrad von 19 %, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht mehr ausgewiesen sei.

8. Dagegen erhob A._____ am 22. Dezember 2021 (Poststempel 23. Dezember 2021) Einwand. Da der Einwand nicht näher begründet sei, setzte die IV-Stelle mit Schreiben vom 3. Januar 2022 eine Frist bis zum 31. Januar 2022 für eine ergänzende schriftliche Stellungnahme. Mit als provisorische Einsprache bezeichneter Eingabe vom 20. Januar 2022 (Poststempel 21. Januar 2022) beantragte die damalige Rechtsvertretung von A._____ (Unia Ostschweiz-Graubünden), dieser seien in Aufhebung des Vorbescheids weiterhin die Versicherungsleistungen zuzusprechen. Zudem wurde um Aktenzustellung und Fristverlängerung ersucht. Daraufhin teilte die IV-Stelle am 25. Januar 2022 mit, die Frist zur Einreichung einer Begründung sei bereits einmal bis zum 31. Januar 2022 verlängert worden und könne nicht nochmals verlängert werden. Mit Einwandergänzung vom 31. Januar 2022 beantragte die neue Rechtsvertretung von A._____ (Procap Rechtsdienst), dieser sei weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. Wie sie bereits ausgeführt habe, bestünden ihre gesundheitlichen Einschränkungen bereits seit der Kindheit. Dies müsse auch beim Einkommensvergleich berücksichtigt werden. Zudem sei das Invalideneinkommen zu hoch festgesetzt worden. Weiter ersuchte die neue Rechtsvertretung aufgrund einer sehr kurzfristigen Abwesenheit um Einräumung einer ergänzenden Frist zur Einreichung der Einwandergänzung.

9. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und stellte die Invalidenrente auf das Ende des auf die Verfügungszustellung folgenden Monats ein.

10. Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 4. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, die Verfügung vom 2. Februar 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die IV-Stelle nicht auf das von ihr sinngemäss zum Ausdruck gebrachte Vorliegen einer Frühinvalidität eingegangen sei. Zudem hätte diese im Rahmen ihres Ermessens prüfen müssen, ob angesichts der besonderen Umstände durch den kurzfristigen Ausfall der Rechtsvertreterin nicht ausnahmsweise doch noch eine Verlängerung der Einwandfrist hätte gewährt werden können. Jedenfalls hätte ihr die Nichterstreckung unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist mitgeteilt werden müssen. Schliesslich entspreche ihre aktuelle Erwerbstätigkeit bei der K._____ AG nicht dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil, weshalb ihr der dort erzielte Verdienst nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden könne. Daher liege kein Revisionsgrund vor, weshalb sie weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe.

11. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Eventuell seien die monatlichen Lohnabrechnungen der Monate Mai 2021 bis März 2022 einzuholen. Sie bestritt das Vorliegen einer Gehörsverletzung, fügte jedoch an, dass ein allfälliger Verstoss gegen das rechtliche Gehör vorliegend nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache führen sollte, da ein solcher ausnahmsweise als geheilt zu betrachten sei. Zudem führte sie aus, dass es sich bei der aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin offensichtlich um eine ihr zumutbare Arbeit handle und sie dabei bei einem Pensum von durchschnittlich 80 % ein Invalideneinkommen von CHF 45'063.-- erzielen könne. Falls dies von ihr bestritten werden sollte, werde beantragt, die monatlichen Lohnabrechnungen der Monate Mai 2021 bis März 2022 einzuholen. Da sich im vorliegenden Fall die erwerblichen Auswirkungen des (möglicherweise) gleich gebliebenen Gesundheitsschadens offensichtlich wesentlich verändert hätten (im Sinne einer wesentlich erhöhten Erwerbsfähigkeit), liege ein Revisionsgrund vor.

12. Die Beschwerdeführerin hielt am 11. Mai 2022 replicando an ihren Anträgen fest und ergänzte diese um das Eventualbegehren, wonach die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.

13. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu in der Duplik vom 19. Mai 2022 in ablehnender Weise Stellung.

Auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Vorliegend stellt die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 2. Februar 2022 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2, Akten der IV-Stelle [IV-act.] 140) ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zusammen mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin von dieser berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Viertelsrente zu Recht revisionsweise per 31. März 2022 eingestellt hat.

3.

In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Der vorliegende Rechtsstreit gründet auf einer revisionsrechtlichen Fragestellung, bei der die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aufgrund der Anstellung der Beschwerdeführerin bei der K._____ AG ab dem 1. Mai 2021 von einem verbesserten Invalideneinkommen ausgeht. Da gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Aufhebung der IV-Leistung spätestens zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, kommt die hier massgebliche Änderung noch vor dem 1. Januar 2022 zu liegen, weshalb die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung finden, auch wenn die Einstellung der Invalidenrente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 31. März 2022 erfolgt (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2022, N. 5504 und N. 9102). Dies ergibt sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 148 V 174 E.4.1, BGE 144 V 210 E.4.3.1 und BGE 129 V 354 E.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.2.2).

4.

Vorerst ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. Sie erachtete ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht als verletzt.

4.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Betroffenen einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E.3.1, BGE 135 II 286 E.5.1). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 144 II 427 E.3.1, BGE 132 II 485 E.3.1), sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E.3.1, BGE 140 I 99 E.3.4). Die Behörde hat die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 146 II 335 E.5.1, BGE 136 I 229 E.5.2).

4.2

Vorab erblickt die Beschwerdeführerin im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht auf das von ihr sinngemäss zum Ausdruck gebrachte Vorliegen einer Frühinvalidität eingegangen sei, eine Verletzung der Begründungspflicht. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht begründet habe, inwiefern das Valideneinkommen zu tief bzw. das Invalideneinkommen zu hoch sein soll, weshalb nicht zu beanstanden sei, wenn sie ebenso pauschal festgehalten habe, dass keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgebracht worden seien, die den Entscheid zu beeinflussen vermöchten.

4.2.1

Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt zwar nicht, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Allerdings muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1, BGE 146 II 335 E.5.1, BGE 143 III 65 E.5.2, BGE 142 II 49 E.9.2, BGE 142 III 433 E.4.3.2). Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2022 nicht zu genügen. Aktenkundig ist, dass bereits die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2021, als sie noch nicht anwaltlich vertreten war, zu der im Vorbescheid angekündigten Leistungseinstellung kundtat, grosse Bedenken bzw. Sorgen zu haben, wieder in die Arbeitslosigkeit fallen zu können, da bei ihr mit zehn bis 12 Jahren in L._____ und sodann mit 30 Jahren in M._____ ein ASH und Probleme mit der Feinmotorik diagnostiziert worden seien (IV-act. 129). Gleichermassen bekräftigte ihre Rechtsvertretung sodann mit Eingabe vom 31. Januar 2022, dass bei der Beschwerdeführerin seit der Kindheit gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, die beim Einkommensvergleich berücksichtigt werden müssten. Zudem sei das Invalideneinkommen zu hoch festgesetzt worden (IV-act. 138). Aus diesen Eingaben geht mit genügender Klarheit hervor, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Einwandfrist zunächst als Laiin und sodann mit Rechtsvertretung insbesondere geltend machte, dass bei ihr eine Frühinvalidität vorliege, woraus folgt, dass zu prüfen gewesen wäre, ob das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis zum 31. Dezember 2031 gültig gewesenen Fassung, vgl. dazu Erwägung 3 hiervor) festzulegen ist. Ausserdem beanstandete sie das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Invalideneinkommen. Insofern durfte es die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2022 nicht beim Hinweis sein Bewenden lassen, dass keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgebracht worden seien, die den Entscheid zu beeinflussen vermöchten (IV-act. 140 S. 2). Vielmehr obliegt ihr die korrekte gesetzeskonforme Bemessung der Invalidität und die Beschaffung der dazu erforderlichen Unterlagen (vgl. Art. 43 ATSG, Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG [in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung] und Art. 69 Abs. 2 IVV). Indem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vor allem weder auf die geltend gemachte Frühinvalidität eingegangen ist noch diese im Rahmen der Entscheidfindung zum Einkommensvergleich neben dem als zu hoch gerügten Invalideneinkommen berücksichtigt hat, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

4.2.2

Da der Gehörsanspruch formeller Natur ist, führt seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 148 IV 22 E.5.5.2, BGE 144 I 11 E.5.3, BGE 137 I 195 E.2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 148 IV 22 E.5.5.2, BGE 145 I 167 E.4.4, BGE 142 II 218 E.2.8.1). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E.4.11.3, BGE 142 II 218 E.2.8.1, BGE 137 I 195 E.2.3.2).

4.2.3

Im hier zu beurteilenden Fall beruft sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung auf die Möglichkeit, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werde, und macht geltend, dafür sprächen prozessökonomische Gründe. Zwar ist ihr darin beizupflichten, dass eine Heilung des vorliegenden Mangels im Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht, dem die zur Beurteilung der Angelegenheit notwendige Überprüfungsbefugnis hinsichtlich Rechtsverletzungen und Sachverhaltsfeststellungen zusteht (vgl. Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRG), mithin kein Kognitionsgefälle besteht, grundsätzlich möglich wäre. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren in ihrer Vernehmlassung gar keine und in der Duplik nur eine rudimentäre Begründung zu der im IV-Verfahren nicht berücksichtigten Frühinvalidität nachgereicht, die sich zudem praktisch ausschliesslich auf das neue Recht bezieht. Ihre Überlegungen zur Sachlage unter dem bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Recht sind somit weder hinlänglich bekannt noch konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schriftenwechsels dazu in gebührender Weise Stellung nehmen und ihre eigene Sichtweise in das Verfahren einbringen. Da sich die Angelegenheit insoweit nicht als liquid erweist, kann das streitberufene Gericht den vorliegenden Formmangel weder heilen noch kommt die Rückweisung der Sache einem formalistischen Leerlauf gleich. Aufgrund der formellen Natur der festgestellten Gehörsverletzung ist die angefochtene Verfügung unabhängig von deren Einfluss auf den Verfahrensausgang aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.3

Denselben Schluss gebietet auch der sich im Ergebnis als begründet erweisende und als Gehörsverletzung verstandene Einwand der Beschwerdeführerin, ihr wäre eine Verlängerung der Nachfrist zur Einwandbegründung zu gewähren gewesen.

4.3.1

Gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Rechtsprechungsgemäss gilt der konstante Grundsatz, wonach gesetzliche Fristen nicht verlängert werden können, behördlich festgesetzte indessen schon (BGE 143 V 71 E.4.3.1; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2020, N. 2, 4 und 16 zu Art. 40). Dies wird denn auch explizit in Art. 40 Abs. 1 und 3 ATSG festgehalten, die in der Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 1 Abs. 1 IVG). Gestützt auf die in Art. 81 ATSG eingeräumte Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in den Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen, die auch für das invalidenversicherungsrechtliche Einwandverfahren Geltung beanspruchen dürften. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 5 ATSV stimmt weitgehend mit der für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden Bestimmung von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG überein. Danach setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung ihres Rechtsmittels, wenn dieses den Formerfordernissen (gedrängte Darstellung des Sachverhalts, Rechtsbegehren und kurze Begründung) nicht genügt, und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Dabei handelt es sich um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E.2.3 mit Hinweisen). Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV gilt die zu Ersterem entwickelte Rechtsprechung auch für das Einsprache- bzw. Einwandverfahren. Der Bezug liegt darin begründet, dass für dieses nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (vgl. BGE 142 V 152 E.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E.3.3 und E.5.3; Kieser, a.a.O., N. 37 zu Art. 52).

Der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll – bei klar bekundetem Anfechtungswillen – nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 134 V 162 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E.3.4 und 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E.4.1). Eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ist daher grosszügig zu gewähren, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht (vgl. Bollinger, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N. 33 zu Art. 61 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E.4.5, BGE 134 V 162 E.4.1). Hingegen liegt in der Regel kein die Anwendung von Art. 10 Abs. 5 ATSV bzw. Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG ausschliessender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, die selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E.5.2). Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Rechtsvertretung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzulasten sei, sind die konkreten Umstände (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E.3.4, 9C_152/2019 vom 6. Mai 2019 E.3.2, 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E.4.2.1, 9C_248/2010 vom 23. Juni 2010 E.3.3).

4.3.2

Vorliegend ist der Vorbescheid, mit dem der Beschwerdeführerin die Einstellung der Invalidenrente angekündigt wurde, am 2. Dezember 2021 (Donnerstag) ergangen (IV-act. 127). Da gerichtsnotorisch ist, dass die Beschwerdegegnerin ihre Schreiben per B-Post verschickt, ist mutmasslich davon auszugehen, dass dieser frühestens am (Montag) 6. Dezember 2021 bei der Beschwerdeführerin einging. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2021 bis und mit dem 2. Januar 2022 lief die Einwandfrist somit voraussichtlich am (Freitag) 21. Januar 2022 ab (Art. 57a Abs. 3 IVG und Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und 4 lit. c ATSG). Die Beschwerdeführerin wandte sich indes bereits mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 (Poststempel 23. Dezember 2021) an die Beschwerdegegnerin und erhob gegen den Vorbescheid Einwand (IV-act. 129). Diesen befand die Beschwerdegegnerin indes für "nicht näher begründet" und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 31. Januar 2022, um zum Vorbescheid ergänzend schriftlich Stellung nehmen zu können (Schreiben vom 3. Januar 2022 [IV-act. 130]). Damit ging die Beschwerdegegnerin allem Anschein davon aus, dass der Einwand den vorgenannten Formerfordernissen nicht entspricht und setzte daher eine Nachfrist zur Begründungsverbesserung über den 21. Januar 2022 hinaus bis zum 31. Januar 2022 an. Dafür bestand indes keine Notwendigkeit, verblieben der Beschwerdeführerin doch mit dem Fristenstillstand über die Winterfeiertage immer noch mehrere Wochen bis zum voraussichtlichen Ablauf der Frist am 21. Januar 2022, um einen formgültigen Einwand einzureichen. Unter diesen Umständen lief die Einräumung einer Nachfrist bis zum 31. Januar 2022 im Ergebnis auf eine unzulässige Verlängerung der gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 ATSG) nicht erstreckbaren 30-tägigen Einwandfrist hinaus. Denn war diese früher in Art. 73ter Abs. 1 IVV festgehaltene Frist in BGE 143 V 71 noch als behördliche – und damit aus hinreichenden Gründen er-

streckbare – Frist verstanden worden (vgl. dortige E.4.3), hat der Gesetzgeber die 30-tägige Einwandfrist inzwischen in Art. 57a Abs. 3 IVG ins Gesetz aufgenommen und dadurch in Nachachtung des eben erwähnten Bundesgerichtsurteils zum Ausdruck gebracht, dass er diese als gesetzliche – und damit nicht erstreckbare – Frist verstanden haben will (vgl. Bot-schaft vom 2. März 2018 zur Änderungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018 1607, S. 1648; Bestimmung in Kraft seit dem 1. Januar 2021 [AS 2020 5137]). Da Art. 10 Abs. 5 ATSV rechtsprechungsgemäss nur so verstanden werden kann, dass eine Nachfrist lediglich dann anzusetzen ist, wenn für die Behebung der Mängel nicht (mehr) genügend Zeit innerhalb der nicht erstreckbaren Frist besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E.4.3.2), was vorliegend – wie dargelegt – mit dem Einwand der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2021 nicht der Fall war, wäre in der vorliegenden Konstellation keine solche Nachfrist über die 30-tägige Einwandfrist hinaus zu gewähren gewesen. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hinweisen müssen, ihre Eingabe innerhalb der noch laufenden Einwandfrist verbessern zu können.

4.3.3

Die Frage der Einräumung einer Nachfrist hätte im hier zu beurteilenden Fall korrekterweise erst geprüft werden müssen, als die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, N._____ vom Regionalsekretariat der Unia Ostschweiz-Graubünden, mit als provisorischer Einsprache bezeichneter Eingabe vom 20. Januar 2022 (Poststempel 21. Januar 2022 [vgl. Gerichtsbeilage]) beantragte, der Vorbescheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Versicherungsleistungen weiterhin zuzusprechen, wobei sie um Aktenzustellung und Fristerstreckung um 30 Tage ersuchte (IV-act. 135). Obgleich der Einwand keine Begründung enthielt, erweist er sich nicht als rechtsmissbräulich, wurde die damalige Rechtsvertreterin von der Beschwerdeführerin ausweislich der Akten doch erst kurz vor Ablauf der Einwandfrist mandatiert (vgl. von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht vom 19. Januar 2022 [IV-act. 136]) und war sie nicht im Besitz der Akten (vgl. Einwand vom 20. Januar 2022 [IV-act. 135] sowie Schreiben der Beschwerdegegnerin betreffend Akteneinsicht vom 12. und 13. Januar 2022 [IV-act. 131 f.]), womit es ihr nicht möglich war, ohne hinreichende Kenntnis der Sachlage eine rechtsgenügliche Einwandbegründung zu verfassen. Vielmehr bemühte sie sich nach der Mandatierung darum, unverzüglich die Akten einzuholen und eine fristwahrende Eingabe einzureichen, so dass sie alles unternommen hat, was von ihr in einer solchen Situation vernünftigerweise erwartet werden durfte (vgl. BGE 134 V 162 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E.3.4, 9C_152/2019 vom 6. Mai 2019 E.3.2.1 f.). Insofern kann der damaligen Rechtsvertreterin nicht vorgeworfen werden, sie habe bewusst eine mangelhafte Eingabe eingereicht, um damit eine unzulässige Verlängerung der nicht erstreckbaren Einwandfrist zu erwirken. Da insoweit kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, hätte die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Eingabe vom 20. Januar 2022 in Nachachtung der vorgenannten Rechtsprechung eine Nachfrist zur Einreichung der Einwandbegründung gewähren müssen. Ihr Hinweis in ihrem Antwortschreiben vom 25. Januar 2022, wonach die Frist zur Einreichung einer Begründung bereits einmal bis zum 31. Januar 2022 verlängert worden sei und nicht nochmals verlängert werden könne (IV-act. 137), erweist sich somit als unzulässig.

4.3.4

Schliesslich hätte die Beschwerdegegnerin gestützt darauf der jetzigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auch nicht die mit Einwandergänzung vom 31. Januar 2022 ersuchte Erstreckung der Nachfrist verweigern dürfen (vgl. IV-act. 138). Gemäss dem auch für das IV-Verfahren massgeblichen Art. 40 Abs. 3 ATSG kann eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Behördlich sind diejenigen Fristen, deren Länge nicht durch das Gesetz bestimmt wird, die mithin durch den Versicherungsträger "angesetzt" werden, der dabei die Länge der Frist gegebenenfalls auch individualisierend zu bestimmen hat; dazu zählen etwa Nachfristen, und sie sind – im Gegensatz zu den gesetzlichen Fristen – grundsätzlich erstreckbar (Kieser, a.a.O., N. 16 zu Art. 40 und N. 99 zu Art. 61; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M., 1990, S. 311; vgl. ferner Bollinger, a.a.O., N. 35 zu Art. 61; a.M. Moser, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2019, N. 22 zu Art. 52 VwVG). Die Bewilligung der Fristerstreckung setzt zureichende Gründe voraus. Die Verwaltungspraxis ist diesbezüglich liberal und betrachtet als zureichend etwa das Dartun von Arbeitsüberlastung, den Hinweis auf Ortsabwesenheit oder das Vorbringen der Parteivertretung, es habe mit der Partei noch nicht Kontakt aufgenommen werden können (Kieser, a.a.O., N. 19 zu Art. 40; Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2019, N. 15 zu Art. 22 VwVG; vgl. ferner Randacher/Weber, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N. 10 zu Art. 40). Diese offene Praxis steht zwar in einem Spannungsverhältnis zum Gebot des raschen Verfahrens (vgl. Art. 61 lit. a ATSG) und zur Nichterstreckbarkeit gesetzlicher Fristen (vgl. dazu Moser, a.a.O., N. 22 zu Art. 52 VwVG). Indessen liegen sowohl die Bewilligung von Fristerstreckungsgesuchen ihrer Rechtsvertretung wie auch der beförderliche Gang des Verfahrens im Interesse der versicherten Person. Es wurde daher als gerechtfertigt betrachtet, dass der Versicherungsträger bei Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs eine kurze Nachfrist setzt (Kieser, a.a.O., N. 22 zu Art. 40; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 311; Cavelti, a.a.O., N. 23 zu Art. 22 VwVG). Rechtsprechungsgemäss ändert daran der auch im aktuellen Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) enthaltene Hinweis nichts, wonach (in begründeten Fällen) eine einmalige Nachfrist zu gewähren ist (dortige N. 6021 in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 898/06 vom 23. Juli 2007 E.3.4). Das Bundesgericht hielt dafür, dass dies weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze findet und vielmehr gegen die Rechtsprechung zur Nachfrist im Rahmen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens verstösst (Urteil des Bundesgerichts I 898/06 vom 23. Juli 2007 E.3.4 mit Hinweis auf ZAK 1986 S. 425 E.1b), was auch für das Einwandverfahren gelten dürfte. Denn wenn im Rahmen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens die angesetzte Nachfrist auf Gesuch hin zu erstrecken oder bei Ablehnung des Gesuchs zumindest eine kurze Nachfrist anzusetzen ist, so gilt dies umso mehr im Sozialversicherungsverfahren, da es – wie ausgeführt (vgl. oben Erwägung 4.3.1) – nicht angeht, im Einspracheverfahren strengere Anforderungen zu stellen als im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts I 898/06 vom 23. Juli 2007 E.3.4). Da das Bundesgericht in BGE 143 V 249 (insbesondere dortige E.6.3 f.) gleichermassen die Nachfrist als behördlich festgesetzte Frist für erstreckbar befand und – im hier zu beurteilenden Fall – die jetzige Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 31. Januar 2022 mit namentlich einer sehr kurzfristigen Abwesenheit, ausserordentlich hohen Arbeitslast und Ferienabwesenheit hinreichende Gründe für eine Fristverlängerung geltend machte (IV-act. 138), hätte die Beschwerdegegnerin einer solchen stattgeben, bei einer Nichtgewährung aber zumindest eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer Begründung setzen müssen. Es sind denn auch weder Hinweise ersichtlich noch werden solche von der Beschwerdegegnerin benannt, die auf eine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit schliessen liessen (vgl. Amstutz/Arnold, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kenubühler, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, N. 7a zu Art. 47).

4.3.5

Die angefochtene Verfügung ist somit auch aus diesem Grund in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine neue Frist für die Einreichung der Einwandbegründung ansetze und sodann neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Anträge einzugehen.

Dispositiv

5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.-- demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).

6.1. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 [in BGE 144 V 381 nicht publizierte] E.9.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1 und 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E.3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht.

6.2. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte in ihrer Honorarnote vom 2. Juni 2022 ein Honorar von CHF 2'041.15 (11.5 Stunden à CHF 160.-- zzgl. 3 % Spesenpauschale und 7.7 % MWST) geltend. Diese berücksichtigt den praxisgemäss geltenden, reduzierten Stundenansatz für Hilfsorganisationen, zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist (PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32), sowie die rechtsprechungsgemäss anzuerkennende Spesenpauschale von 3 % des Honorars (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 21 117 vom 25. Januar 2022 E.9 und S 2020 67 vom 8. Dezember 2020 E.7). Insgesamt erweist sich somit eine Entschädigung von CHF 2'041.15 (11.5 Stunden à CHF 160.-- [CHF 1'840.--] zzgl. 3 % Barauslagen [CHF 55.20] und 7.7 % MWST [CHF 145.95]) als angemessen.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2022 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen.

2. Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.

3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ mit CHF 2'041.15 aussergerichtlich zu entschädigen.

[Rechtsmittel]

[Mitteilungen]

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI

BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174

BGE 144 V 210ATF 144 V 210DTF 144 V 210

BGE 129 V 354ATF 129 V 354DTF 129 V 354

8C_521/2021

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

BGE 132 II 485ATF 132 II 485DTF 132 II 485

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

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BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 148 III 30ATF 148 III 30DTF 148 III 30

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BGE 142 III 433ATF 142 III 433DTF 142 III 433

Art. 26 IVVart. 26 RAIart. 26 OAI

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 57 IVGart. 57 LAIart. 57 LAI

Art. 69 IVVart. 69 RAIart. 69 OAI

BGE 148 IV 22ATF 148 IV 22DTF 148 IV 22

BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

BGE 148 IV 22ATF 148 IV 22DTF 148 IV 22

BGE 145 I 167ATF 145 I 167DTF 145 I 167

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA

Art. 57a IVGart. 57a LAIart. 57a LAI

BGE 143 V 71ATF 143 V 71DTF 143 V 71

Art. 40 ATSGart. 40 LPGAart. 40 LPGA

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 81 ATSGart. 81 LPGAart. 81 LPGA

Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA

Art. 12 ATSVart. 12 OPGAart. 12 OPGA

Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA

Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA

Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

BGE 142 V 152ATF 142 V 152DTF 142 V 152

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA

BGE 142 V 152ATF 142 V 152DTF 142 V 152

8C_217/2021

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

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8C_217/2021

9C_191/2016

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

BGE 142 V 152ATF 142 V 152DTF 142 V 152

BGE 134 V 162ATF 134 V 162DTF 134 V 162

Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

BGE 134 V 162ATF 134 V 162DTF 134 V 162

8C_217/2021

9C_152/2019

9C_191/2016

9C_248/2010

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Art. 57a IVGart. 57a LAIart. 57a LAI

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 40 ATSGart. 40 LPGAart. 40 LPGA

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EVG I 898/06

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