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Entscheid

S 2022 34

Praxis Kantonsgericht

13. September 2022Deutsch80 min

1. A._____ (Jahrgang 1973) ist Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 2000 und 2002) und wurde infolge einer im Jahr 2001 festgestellten Schallleitungsstörung links, ab 2011 auch rechts, sowie nach mehreren Operationen am Ohr von der Invalidenversicherung mit Hörgeräten versorgt. Am 3. September 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf somatische und psychische Leiden bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Ihr Hausarzt Dr. med. B._____ diagnostizierte mit Bericht vom 23. September 2013 ein chronisches Lendenwirbelsyndrom, chronische Hüftschmerzen, eine Schallleitungsschwerhörigkeit beidseits sowie eine Erschöpfungsdepression mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Er erachtete sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse ab dem 14. August 2013 zu 100 % bzw. ab dem 9. September 2013 zu 50 % arbeitsunfähig. Vom 21. Oktober 2013 bis zum 4. Dezember 2013 befand sich A._____ in stationärer Behandlung in der Klinik C._____, wo eine Anpassungsstörung (ICD‑10 F43.2) ausgewiesen wurde. Ihr behandelnder Psychiater Dr. med. D._____ diagnostizierte mit Bericht vom 27. Februar 2014 eine mittelgradige depressive Episode (ICD‑10 F32.1) bzw. mit Bericht vom 13. August 2014 eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD‑10 F31.3), und wies eine weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus. Aufgrund von latenten Suizidgedanken befand sich A._____ vom 1. September 2014 bis zum 17. Oktober 2014 erneut in stationärer Behandlung in der Klinik C._____, wobei beim Austritt noch eine leichte depressive Symptomatik vorlag. Diagnostiziert wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode (ICD‑10 F31.3). Im interdisziplinären Abklärungsbericht vom 4. November 2014 stellten die Dres. med. E._____ und F._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) namentlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, und ein lumbospondylogenes Syndrom links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Aus psychiatrischer Sicht war der Gesundheitszustand von A._____ damals noch zu instabil, um die Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilen zu können. Hingegen wurde ein Arbeitstraining mit (relativ rascher) Steigerung des Arbeitspensums (in einer rheumatologisch adaptierten) Tätigkeit als sinnvoll erachtet.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 22 34

3. Kammer als Versicherungsgericht

Vorsitz Pedretti

RichterIn von Salis und Audétat

Aktuar Ott

URTEIL

vom 30. Juni 2022

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler,

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle,

Beschwerdegegnerin

betreffend IV-Rente (Neubeurteilung)

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____ (Jahrgang 1973) ist Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 2000 und 2002) und wurde infolge einer im Jahr 2001 festgestellten Schallleitungsstörung links, ab 2011 auch rechts, sowie nach mehreren Operationen am Ohr von der Invalidenversicherung mit Hörgeräten versorgt. Am 3. September 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf somatische und psychische Leiden bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Ihr Hausarzt Dr. med. B._____ diagnostizierte mit Bericht vom 23. September 2013 ein chronisches Lendenwirbelsyndrom, chronische Hüftschmerzen, eine Schallleitungsschwerhörigkeit beidseits sowie eine Erschöpfungsdepression mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Er erachtete sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse ab dem 14. August 2013 zu 100 % bzw. ab dem 9. September 2013 zu 50 % arbeitsunfähig. Vom 21. Oktober 2013 bis zum 4. Dezember 2013 befand sich A._____ in stationärer Behandlung in der Klinik C._____, wo eine Anpassungsstörung (ICD‑10 F43.2) ausgewiesen wurde. Ihr behandelnder Psychiater Dr. med. D._____ diagnostizierte mit Bericht vom 27. Februar 2014 eine mittelgradige depressive Episode (ICD‑10 F32.1) bzw. mit Bericht vom 13. August 2014 eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD‑10 F31.3), und wies eine weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus. Aufgrund von latenten Suizidgedanken befand sich A._____ vom 1. September 2014 bis zum 17. Oktober 2014 erneut in stationärer Behandlung in der Klinik C._____, wobei beim Austritt noch eine leichte depressive Symptomatik vorlag. Diagnostiziert wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode (ICD‑10 F31.3). Im interdisziplinären Abklärungsbericht vom 4. November 2014 stellten die Dres. med. E._____ und F._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) namentlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, und ein lumbospondylogenes Syndrom links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Aus psychiatrischer Sicht war der Gesundheitszustand von A._____ damals noch zu instabil, um die Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilen zu können. Hingegen wurde ein Arbeitstraining mit (relativ rascher) Steigerung des Arbeitspensums (in einer rheumatologisch adaptierten) Tätigkeit als sinnvoll erachtet.

2. Mit Mitteilung vom 19. August 2015 erteilte die IV-Stelle A._____ eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der G._____ in H._____ vom 31. August 2015 bis zum 28. Februar 2016. Nachdem ihr die Tätigkeit in der Küche nicht zugesagt und sie sich unkooperativ sowie wenig motiviert gezeigt hatte, wurde die Massnahme per 16. September 2015 beendet. Als Anschlusslösung gewährte die IV-Stelle ihr ein Arbeitstraining im Einsatzprogramm in I._____ (Betrieb J._____) vom 5. Oktober 2015 bis zum 1. April 2016, wobei ein Beschäftigungsgrad von 20 % vereinbart wurde. Nachdem sich der psychische Gesundheitszustand unter anderem aufgrund von mehreren Abszessen in der Brust, welche operativ behandelt werden mussten, verschlechtert hatte, wurde die berufliche Massnahme nicht verlängert und mit Mitteilung vom 31. März 2016 abgeschlossen.

3. Nach zwei weiteren stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken im Zeitraum vom 1. bis zum 3. März 2016 und vom 3. Mai bis zum 2. Juni 2016 fand am 11. Juli 2016 erneut eine psychiatrische RAD-Abklärung durch Dr. med. E._____ statt, über die er am 8. August 2016 berichtete. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD‑10 F33.0), sowie eine Agoraphobie (ICD‑10 F40.0) und erachtete A._____ sowohl in der bisherigen als auch einer adaptierten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Abklärung zu 60 % arbeitsfähig. Zudem wurde am 24. November 2016 eine Abklärung vor Ort durchgeführt, anlässlich welcher A._____ angab, ohne Gesundheitsschaden vor allem als Coiffeuse und Sigristin in einem 80 %-Pensum erwerbstätig zu sein. Im Haushalt wurde eine Einschränkung von insgesamt 7.1 % festgestellt.

4. Nachdem A._____ in Anwendung der gemischten Methode bei einer Gewichtung der Anteile Erwerb und Haushalt von 80 % zu 20 % eine befristete ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt und sie sich im Einwand vom 15. Februar 2017 namentlich gegen eben diese Methodenwahl gewandt hatte, verfügte die IV-Stelle am 29. Juni 2017 wie vorbeschieden und sprach ihr vom 1. August 2014 bis zum 31. August 2015 sowie vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 eine ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit danach resultierte bei einer angenommenen Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer adaptierten Tätigkeit ab Juli 2016 im Erwerbsbereich und einer Einschränkung von 7.1 % im Haushalt kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad mehr. Die Frage, ob A._____ – wie im Einwand vorgebracht – ab dem 1. August 2018 (Zeitpunkt des Abschlusses der obligatorischen Schulzeit ihres jüngsten Kindes) im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, liess die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme zum Einwand offen, da der sich bis zum Verfügungszeitpunkt verwirklichte Sachverhalt massgebend sei. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

5. Nachdem A._____ mit Schreiben vom 15. Mai 2017 erneut Interesse an beruflichen Massnahmen bzw. einer Umschulung angemeldet hatte, reichte sie mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 bei der IV-Stelle eine Aufstellung ihrer Vorstellungen für die Umschulung bzw. ein Motivationsschreiben dafür ein. Mit Bericht vom 15. November 2017 wiesen Dr. med. D._____ und Psychologin K._____ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus: bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD‑10 F31.3), bestehend seit 2013; psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom (ICD‑10 F13.2), bestehend seit Juni 2016; psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD‑10 F10.2), bestehend seit Juni 2016; sowie psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD‑10 F12.2), bestehend seit Juni 2016. Sie erachteten die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse für nicht mehr zumutbar, hingegen einen Einstieg in eine leidensangepasste Tätigkeit im Frühjahr 2018 mit sukzessiver Steigerung bis zu 60 % für möglich. Mit Bericht vom 23. April 2018 bestätigten sie bei verbessertem Gesundheitszustand, dass eine adaptierte Tätigkeit im unterstützenden oder beraterischen Bereich in reizarmer Umgebung mit Pausen‑ und Rückzugsmöglichkeiten im Umfang von fünf Stunden pro Tag zumutbar sei.

6. Mit Mitteilungen vom 7. September 2018 und 14. März 2019 sprach die IV-Stelle A._____ ein Aufbautraining beim Verein L._____ in M._____ vom 4. September 2018 bis zum 3. September 2019 an drei Halbtagen die Woche zu, welches sie neben ihrer 20%igen Anstellung als Sigristin absolvierte. Nachdem sie konstant gute Arbeitseinsätze gezeigt hatte, wurde ihr mit Mitteilung vom 3. Januar 2019 zusätzlich ein Bewerbungscoaching durch die N._____ AG gewährt. Als im Frühling 2019 erneut Beschwerden an der Brust auftraten bzw. A._____ sich am 4. September 2019 einer Brustoperation unterziehen musste und zugleich keine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt gefunden werden konnte, wurden die beruflichen Massnahmen per 3. September 2019 abgeschlossen.

7. Am 20. November 2019 berichteten Dr. med. D._____ und Psychologin K._____, dass es bei A._____ aufgrund der erneuten Brustoperation und den damit einhergehenden einschneidenden körperlichen Veränderungen zu einer Dekompensation der psychischen Symptomatik gekommen sei. Derzeit sei sie jedoch wieder stabil. Zudem bestätigten sie abermals, dass eine adaptierte Tätigkeit während fünf Stunden pro Tag zumutbar sei. Anlässlich der am 5. Februar 2020 durchgeführten Abklärung vor Ort gab A._____ erneut an, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 60 % als Coiffeuse und zu 20 % als Sigristin tätig wäre. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 wurde insgesamt eine Einschränkung von 6 % im Haushalt festgehalten, wohingegen ab dem 1. Januar 2018 keine solche mehr festgestellt wurde.

8. In seiner Abschlussbeurteilung vom 10. Dezember 2019 wies RAD-Arzt Dr. med. F._____ gestützt auf die Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. D._____ eine seit Mai 2018 bestehende Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag in adaptierter Tätigkeit (reizarme Umgebung, mit Pausen und Rückzugsmöglichkeiten) aus, während er hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. November 2017 festhielt. Zudem hielt er in seinen Beurteilungen vom 24. Februar und 10. März 2020 die Schlussfolgerungen des Haushaltsabklärungsberichts aufgrund der Verbesserung der psychischen Situation und der Brustproblematik nach der Operation im September 2019 für plausibel.

9. Mit Vorbescheid vom 10. März 2020 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Bei einem gestützt auf die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse bzw. Sigristin ermittelten, auf ein volles Pensum aufgerechneten Valideneinkommen von CHF 58'328.‑‑ und einem anhand einer weiterhin bestehenden Arbeitsfähigkeit von 60 % in adaptierter Tätigkeit bemessenen Invalideneinkommen von CHF 33'369.‑‑ auf Basis der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2016, Kompetenzniveau 1, Frauen, resultiere in Anwendung der gemischten Methode bei einer Gewichtung des Erwerbbereichs von 80 % und einer fehlenden Einschränkung im zu 20 % veranschlagten Haushaltsbereich aufgrund eines Invaliditätsgrades von 34.4 % kein Rentenanspruch. Dagegen liess A._____ am 24. April 2020 Einwand erheben, welchem eine Bestätigung von O._____ von der psychiatrischen Spitex vom 22. April 2020 beilag, worin Letztere bestätigte, dass A._____ am 5. Februar 2020 gegenüber dem Abklärungsdienst mitgeteilt habe, dass sie in einem 100 % Pensum arbeiten würde, wenn sie gesund wäre. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

10. Mit dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobener Beschwerde vom 29. Juli 2020 (Verfahren S 20 88) beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) neben der Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2020, ihr sei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 43 % eine Invalidenrente ab wann rechtens zuzusprechen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und O._____ als Auskunftsperson bzw. Zeugin einzuvernehmen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, aus ihrem Lebens‑ und Arbeitsverlauf sowie der Bestätigung von O._____ ergebe sich glaubwürdig, dass sie bei vollständiger Gesundheit spätestens ab dem 16. Altersjahr ihres jüngeren Kindes zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Zudem hinterlasse der Bericht zur Abklärung vor Ort am 5. Februar 2020 den Eindruck einer lückenhaften, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Abklärung, weshalb diese zu wiederholen sei.

11. Nach Durchführung des Schriftenwechsels wies das Verwaltungsgericht mit Urteil S 20 88 vom 15. Dezember 2020, mitgeteilt am 14. Juni 2021, die Beschwerde kostenpflichtig ab. Den (Beweis‑)Antrag auf eine mündliche Verhandlung, anlässlich derer (in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]) die Beschwerdeführerin als Partei (zum Beleg ihrer Glaubwürdigkeit betreffend die hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall) und O._____ als Auskunftsperson bzw. Zeugin zu befragen seien, wies das Verwaltungsgericht in antizipierter Beweiswürdigung ab.

12. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. August 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt in Aufhebung des angefochtenen Urteils (S 20 88) vom 15. Dezember 2020 die Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 43 % ab wann rechtens. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die mündliche Gerichtsverhandlung sowie die beantragten Beweisvorkehrungen (Befragung von O._____ als Auskunftsperson bzw. Zeugin und Parteibefragung) durchführe und über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2020 neu entscheide.

13. Mit Urteil 8C_521/2021 vom 22. März 2022 hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 20 88 vom 15. Dezember 2020 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid – mit noch offenem Ausgang – an das Verwaltungsgericht zurück. Es auferlegte dem kantonalen Gericht, namentlich die Spitexkrankenschwester O._____ unter Strafdrohung als Zeugin einzuvernehmen und danach über die Beschwerde neu zu entscheiden.

14. In der Folge hat das Verwaltungsgericht am 2. Juni 2022 zur Frage der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bzw. zur Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 ein Beweisverfahren durchgeführt und neben O._____ auch die Abklärungspersonen P._____ und Q._____ als Zeuginnen einvernommen sowie die Beschwerdeführerin als Beteiligte befragt. Zudem hat es gleichentags eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen und ihre Parteivorträge zu halten. Dabei hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und liess insbesondere beantragen, ihr sei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 43 % ab wann rechtens eine Invalidenrente zuzusprechen. Ausserdem erklärte sie sich damit einverstanden, den von ihr gestellten Antrag, eine erneute Haushaltsabklärung durchzuführen, als Eventualbegehren um Rückweisung der Angelegenheit, damit die IV-Stelle eine solche durchführe, entgegenzunehmen, sollte auf die gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung erkannt werden. Des Weiteren reichte die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin zwei Honorarnoten sowie eine Vollmacht mit Auftrag inkl. Honorarvereinbarung ein, wobei sie zu erkennen gab, im Verfahren S 20 88 gemäss Urteil des Bundesgerichts als vollständig obsiegende Partei zu gelten. Die Beschwerdegegnerin schloss unverändert auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Für das Verfahren S 20 88 beantragte sie, die Kosten seien teilweise dem Verwaltungsgericht (bzw. dem Kanton Graubünden) aufzuerlegen, da es gemäss bundesgerichtlichem Urteil ihm anzulasten sei, dass mit der Zeugeneinvernahme ein erheblicher Beweisantrag nicht gehört worden sei.

15. Den Verfahrensbeteiligten wurden am 13. Juni 2022 die Abschriften der Einvernahmen und der Befragung sowie das Protokoll der öffentlichen Gerichtsverhandlung zugestellt.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2020 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz bzw. an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640; m.w.H. Dormann, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben, insbesondere die entscheidwesentlichen Erwägungen, des Bundesgerichts für die Vor­instanz verbindlich bzw. die mit der Neubeurteilung befasste (kantonale) Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (siehe Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1643; Dormann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. 135 III 334 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E.3.2.1 f., 2C_389/2013 vom 26. Oktober 2013 E.2.2.1, 2C_304/2013, 2C_305/2013 vom 22. Oktober 2013 E.2.1 und 2C_1071/2012 vom 7. Mai 2013 E.2). Durch die Rückweisung wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Erlass des aufgehobenen Urteils befunden hat. Das Verfahren, welches von da an wieder einzuschlagen ist, richtet sich nach dem massgebenden Prozessrecht. Das gilt – im Rahmen des der Rückweisung unterliegenden Streitpunktes – insbesondere auch für die Zulassung neuer Tatsachen und neuer Beweismittel und es können – bei fehlenden verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen bzw. Überprüfungen seitens des Bundesgerichts (vgl. dazu BGE 143 IV 214 E.5.3.2 f.) – bereits im ersten Beschwerdeverfahren vorhandene Beweise neu gewürdigt werden und im Vergleich zum Vorurteil abweichende Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden (siehe BGE 143 IV 214 E.5.3.1 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E.3.2.2 m.H.a. BGE 61 II 358).

2.

Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_521/2021 vom 22. März 2022 im Wesentlichen, die Vorinstanz habe hauptsächlich auf die Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020, namentlich auf die gemachten Angaben sowie auf das von der Beschwerdeführerin und der Spitexkrankenschwester unterzeichnete Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" abgestellt. Demgemäss wäre die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 60 % als Coiffeuse und zu 20 % als Sigristin tätig. In diametralen Widerspruch dazu stehe die schriftliche Bestätigung der Spitexkrankenschwester vom 22. April 2020, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 mitgeteilt habe, sie würde 100 % arbeiten, wenn sie gesund wäre. Zudem mache die Beschwerdeführerin – wie bereits im bisherigen Verfahren – geltend, es liege bezüglich ihrer Angabe einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ein Missverständnis vor. Indem das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende Beweismassnahmen, insbesondere auf die beantragte Einvernahme der Spitexkrankenschwester als Zeugin verzichtet habe, habe es den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Bei der dargelegten widersprüchlichen Ausgangslage sei keine sachlich nachvollziehbare Begründung dafür ersichtlich, weshalb diesem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abzusprechen wäre. Vielmehr habe die Vorinstanz selber eingeräumt, die bisherige Erwerbskarriere als alleinerziehende Mutter spräche grundsätzlich für die Ausübung einer "hochprozentigen" Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und es erschiene nicht abwegig, wenn die Beschwerdeführerin bei Beendigung der obligatorischen Schulzeit ihres jüngsten Kindes bzw. mit Vollendung dessen 16. Lebensjahres ab August 2018 eine Steigerung auf ein Vollzeitpensum vorgenommen hätte. Sie habe sich über die Angaben der Beschwerdeführerin erstaunt gezeigt und habe die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit durchaus als realistische Option gesehen. Soweit das kantonale Gericht dann aber erwogen habe, die Beschwerdeführerin habe die als Schutzbehauptung qualifizierte Geltendmachung eines Missverständnisses im Wesentlichen erst im verwaltungsrechtlichen (wohl recte: verwaltungsgerichtlichen) Verfahren eingebracht, sei dem entgegenzuhalten, dass dies bereits im Einwand vom 24. April 2020 geschehen und gleichzeitig insbesondere auch die Bestätigung der Spitexkrankenschwester vom 22. April 2020 eingereicht worden sei. Bevor die Beschwerdeführerin den Vorbescheid vom 10. März 2020 mit der Eröffnung, von welchem Status die IV-Stelle ausgegangen sei, erhalten gehabt habe, habe dazu auch kein Anlass bestanden. Die schriftliche Bestätigung vom 22. April 2020 könne schliesslich nicht einfach als nachgeschobene Falschaussage abgetan werden, sondern hätte in Anbetracht der unauflösbaren Widersprüchlichkeit der Aktenlage in der entscheidwesentlichen Frage weitere Abklärungen erfordert. Ohne solche habe die Vorinstanz nicht willkürfrei vom Bestehen hinreichender Klarheit der für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen ausgehen dürfen (siehe dortige E.5.2 f.).

3.1

Wie bereits im Verfahren S 20 88 bildet nach wie vor Streitgegenstand, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades. Daneben ist die vorhandene Einschränkung im Haushalt streitig. Unbestritten sind demgegenüber die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer adaptierten Tätigkeit (Arbeiten in einer reizfreien Umgebung mit Pausen- und Rückzugsmöglichkeiten) bzw. im Erwerbsbereich sowie die der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten Validen‑ und Invalideneinkommen.

3.2

Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_521/2021 vom 22. März 2022 festgehalten, dass sich die vorliegende Streitsache nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und derjenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung beurteilt (vgl. dortige E.2.2). Dem ist nichts hinzuzufügen.

4.

In materieller Hinsicht steht die sogenannte Statusfrage im Zentrum, das heisst die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ganz oder teilzeitlich erwerbstätig oder nichterwerbstätig wäre. Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2020 in Anwendung der gemischten Methode mit einer Gewichtung der Anteile Erwerb und Haushalt von 80 % zu 20 % von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ausging, wendet die Beschwerdeführerin ein, sie wäre bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig, weshalb der Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen sei.

4.1

Die Methode der Invaliditätsbemessung im (hypothetischen) Gesundheitsfall richtet sich praxisgemäss danach, welche Tätigkeit die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage (vollzeitliche, teilzeitliche Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit bzw. Tätigkeit in anerkanntem Aufgabenbereich) beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden. Entscheidend ist also nicht, welches Ausmass an Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumutbar wäre, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, und die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil‑)Erwerbstätigkeit hat überwiegend wahrscheinlich zu sein. Die zwangsläufig hypothetischen Beurteilungen (des Geschehensablaufes), die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen, sind wesensgemäss keiner direkten Beweisführung zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien sowie allenfalls Schlussfolgerungen auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden. Dabei kann auch auf die Beweisregel hingewiesen werden, wonach Aussagen der ersten Stunde in der Regel beweistauglicher sind als spätere Aussagen, welche von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 28 E.2.3 f., 141 V 15 E.3.1 f. und 137 V 334 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_540/2021 vom 7. Februar 2022 E.2.1 f., 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E.3.1 f., 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E.5.3.2, 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E.5.2 f. und 5.4.3, 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.5.1, 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E.3.3.1 f. und 9C_92/2018 vom 12. April 2018 E.2.1 m.H.a. BGE 133 V 504 E.3.3). Mithin sind für die Beantwortung der Statusfrage im Gesundheitsfall verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, wozu neben dem Vorgenannten und der finanziellen Notwendigkeit namentlich auch die Erwerbskarriere zu zählen ist. Die in jedem Fall hypothetische Frage nach dem (Erwerbs‑)Status einer versicherten Person – unter Berücksichtigung der sich bis zum Verfügungserlass verwirklichten Gegebenheiten – ist also aufgrund einer umfassenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubündens [VGU] S 20 98 vom 22. Dezember 2020 E.6.2, S 19 105 vom 6. August 2020 E.4.1 und S 19 63 vom 14. Juli 2020 E.3.1 und 3.4).

4.2

Im vorliegenden Fall würdigte das streitberufene Gericht bereits im (bundesgerichtlich aufgehobenen) Urteil S 20 88 zu Gunsten der Beschwerdeführerin, dass sie in gesundheitlich stabilen Phasen vor ihrer Erkrankung im Sommer 2013 durchaus in der Lage war, als alleinerziehende Mutter in einem hohen Pensum erwerbstätig zu sein (vgl. hierzu auch der psychiatrische RAD-Abklärungsbericht vom 8. August 2016 von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM [Akten der Beschwerdegegnerin im Verfahren S 20 88 {IV-act.} 131 S. 9 f.]). So ist aktenkundig, dass sie neben ihrer seit dem 1. Mai 2008 ausgeübten Tätigkeit als Sigristin im Umfang von 20 % (vgl. hierzu Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3. September 2013 [IV-act. 15], Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. September 2013 [IV-act. 30 S. 2], psychiatrische RAD-Abklärung vom 21. Oktober 2014 von Dr. med. E._____ [IV-act. 77 S. 3], IK-Auszug vom 13. Dezember 2016 [IV-act. 141 S. 2]) ab dem 1. Mai 2009 zusätzlich als Coiffeuse gearbeitet hat, zunächst in einem Pensum von 50 % (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2009 [IV-act. 35 S. 9]) und ab dem 1. Januar 2013 in einem solchen von rund 60 % (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. September 2013 [IV-act. 35 S. 2]), bevor ihr per Ende September 2013 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden war (vgl. Kündigungsschreiben vom 30. Juli 2013 [IV-act. 32]). Ihre beiden Kinder (geboren am 27. Oktober 2000 und 30. Juli 2002 [vgl. IV-act. 29]) waren damals, als sie ab dem 1. Mai 2009 zu insgesamt 70 % erwerbstätig war, erst gut acht bzw. knapp sieben Jahre alt; Anfang 2013, als sie gesamthaft in einem Pensum von 80 % arbeitete, knapp zehneinhalb Jahre bzw. etwas über zwölf Jahre alt. Anlässlich ihrer Tätigkeit als Coiffeuse leistete sie zudem sehr viele Überstunden (vgl. Aktennotiz vom 5. September 2013 [IV-act. 19], Verlaufsprotokoll Eingliederung, Eintrag vom 9. Oktober 2013 [IV-act. 44 S. 2]), was denn letztlich auch zu einer Überforderung führte und zur erlittenen Erschöpfungsdepression beitrug (vgl. Bericht von Dr. med. B._____ vom 23. September 2013 [IV-act. 27 S. 2], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 24. September 2013 [IV-act. 33 S. 1], psychiatrische RAD-Abklärung vom 21. Oktober 2014 von Dr. med. E._____ [IV-act. 77 S. 3 f. und 5]). Ferner ist aktenmässig erstellt, dass sie sich nach der Geburt ihrer Kinder zunächst ganz aus dem Erwerbsleben zurückzog (vgl. Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. Dezember 2007 [IV-act. 1 S. 6], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 24. September 2013 [IV-act. 33 S. 2], rheumatologische RAD-Abklärung vom 21. Oktober 2014 von Dr. med. F._____, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM [IV-act. 77 S. 9], IK-Auszug vom 13. Dezember 2016 [IV-act. 141]), bevor sie nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann beruflich wieder einstieg, aufgrund ihrer Betreuungs- und Unterstützungspflichten gegenüber ihren Kindern jedoch keine vollzeitliche Anstellung annehmen konnte (vgl. Aktennotiz vom 5. September 2013 [IV-act. 19], psychiatrischer RAD-Abklärungsbericht vom 8. August 2016 von Dr. med. E._____ [IV-act. 131 S. 5]). Das streitberufene Gericht schloss daraus im Verfahren S 20 88, dass die bisherige Erwerbskarriere der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter grundsätzlich für die Ausübung einer hochprozentigen Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall spräche, wobei es nicht abwegig erschiene, wenn sie bei guter Gesundheit bei Beendigung der obligatorischen Schulzeit ihres jüngsten Kindes bzw. mit Vollendung dessen 16. Lebensjahres (d.h. am 30. Juli 2018) ab August 2018 eine Steigerung auf ein Vollzeitpensum unternommen hätte. Dies habe sie denn auch bereits so in ihrem Einwand vom 15. Februar 2017 vorgebracht (siehe IV-act. 147 S. 2 ff.). Das streitberufene Gericht zeigte sich daher erstaunt darüber, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort am 5. Februar 2020 – als ihr jüngeres Kind gar schon gut siebzehneinhalb Jahre alt war – wie bereits im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 24. November 2016 (vgl. IV-act. 137 und IV-act. 138 S. 3 und 8) erneut angab, sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 60 % als Coiffeuse und zu 20 % als Sigristin tätig (vgl. Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 5. Februar 2020 [IV-act. 229] und Abklärungsbericht Haushalt vom 12./19. Februar 2020 [IV-act. 230 S. 2, 4 und 12]). Denn damit widersprach sie ihrer zuvor vertretenen Ansicht, wonach sie bei voller Gesundheit nach Vollendung des 16. Altersjahres ihres jüngsten Kindes (ab August 2018) zu 100 % erwerbstätig wäre, weshalb das streitberufene Gericht diese auch in der Beschwerde vertretene Auffassung relativierte (vgl. VGU S 20 88 vom 15. Dezember 2020 E.6.3.1).

4.3

In Nachachtung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts führte das Verwaltungsgericht am 2. Juni 2022 zur Frage der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bzw. zur Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 ein Beweisverfahren durch, wobei neben O._____ auch die Abklärungspersonen P._____ und Q._____ als Zeuginnen einvernommen sowie die Beschwerdeführerin als Beteiligte befragt wurden. Denn der als Vorinstanz des Bundesgerichts tätigen Rechtsmittelinstanz ist es – namentlich in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes – bei einem Rückweisungsentscheid, welcher den Sachverhalt nicht verbindlich festgelegt hat, unbenommen, im Rahmen des anwendbaren Prozessrechts auch zusätzliche Beweise abzunehmen, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit es nach deren Ansicht der Wahrheitsfindung dient (vgl. BGE 143 IV 214 E.5.4 sowie Art. 61 lit. c Bundesgesetzes über den Allgemeinen des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 11 f. VRG).

Gemäss Art. 61 lit. c in fine ATSG würdigt das streitberufene Gericht die Beweise frei (siehe dazu BGE 132 V 393 und 125 V 351 E.3a sowie Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 Rz. 61 ff. und Art. 61 Rz. 130 ff.). Die Bewertung von Zeugenaussagen, welche grundsätzlich Aussagen über unmittelbar Wahrgenommenes betreffen (vgl. dazu Art. 169 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 12 Abs. 3 VRG), kann nach verschiedenen Kriterien erfolgen. Zum einen geht es um die Glaubwürdigkeit der Aussage, wobei namentlich Detaillierung, Individualität, Verflechtung und Konstanz im Kerngeschehen relevant sind. Sind etwa Auskünfte stimmig, erhöht dies die Glaubwürdigkeit, wogegen Widersprüche und Unsicherheiten sie grundsätzlich vermindern. Immerhin müssen Lücken in der Aussage nicht zwingend den Beweiswert reduzieren. Weiter können Wahrnehmungs- und Erinnerungsfehler (siehe dazu auch Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, Zürich/St. Gallen 2009, S. 75 ff. und 200) den Beweiswert einer Aussage beeinträchtigten, insbesondere, wenn zeitlich weit zurückliegende Geschehnisse Gegenstand des Zeugnisses bilden. Sodann darf die Interessen‑ und Motivationslage der Zeugin oder des Zeugen berücksichtigt werden. Etwa Interessen‑ und Loyalitätskonflikte zu einer Partei oder auch ein Interesse der befragten Person am Ausgang des Prozesses können den Beweiswert – unabhängig von der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB – herabsetzen. Weiter ist auch das Aussageverhalten der Zeugin oder des Zeugen zu berücksichtigen. So können stereotype oder gehemmte Aussagen darauf hindeuten, dass die befragte Person unter Druck gesetzt wurde, was sich nachteilig auf den Beweiswert auswirken kann. Andererseits kann das Aussageverhalten auch ehrlich sein, wenn mit Nichtwissen geantwortet wird. Gesamthaft betrachtet ist zur berücksichtigen, dass Zeuginnen oder Zeugen wegen der zahlreichen Umstände, welche ihre Aussagen beeinflussen können, nicht zu den zuverlässigsten Beweismitteln zu zählen sind (siehe zum Ganzen: Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 179 ff. Rz. 5.21 ff. und Kaufmann, a.a.O., S. 200 ff.). Parteibefragungen unterliegen (ebenfalls) der freien Beweiswürdigung (siehe Hasenböhler, a.a.O., S. 191 Rz. 5.55).

4.3.1

Im Rahmen des Beweisverfahrens konnte hinsichtlich der Frage, ob die Abklärungspersonen der Beschwerdeführerin anlässlich der Unterzeichnung des Formulars "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" am 5. Februar 2020 (siehe IV-act. 229) zugesichert haben sollen, dass dieses nur für die Akten wäre und keine Rollen spielen würde, Klarheit geschaffen werden. Hierzu erwog das streitberufene Gericht bereits in seinem Urteil S 20 88 vom 15. Dezember 2020 was folgt (vgl. dortige E.6.3.2):

"Die Beschwerdeführerin kann auch nichts daraus ableiten, als sie vorbringt, ihr sei bei der Unterzeichnung des Formulars "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" zugesichert worden, dass dies nur für die Akten wäre und keine Rolle spielen würde, weshalb sie der Unterzeichnung keine Bedeutung zugemessen habe, nachdem sie klar kommuniziert haben will, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % arbeiten würde, was auch die Spitexkrankenschwester, O._____, (in ihrem Schreiben vom 22. April 2020) unterschriftlich bestätigt habe. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass unterschriebene Dokumente im Rechtsverkehr gegenüber Behörden bedeutsam sind, und die Unterschrift insofern bezeugt, dass der Inhalt des betreffenden Dokuments dem Willen der Unterzeichnenden entspricht. Daher mutet es sehr sonderbar an, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, ihr sei von den Abklärungspersonen zugesichert worden, dass die Unterzeichnung des Formulars "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" keine Bedeutung hätte, kommt diesem Dokument in der Praxis doch gerade bei Haushaltsabklärungen in beweisrechtlicher Hinsicht eine wichtige Funktion zu. Zudem erscheint es wenig glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin in einem handschriftlich auszufüllenden Formular unterschriftlich bestätigt hätte, dass sie im hypothetischen Gesundheitsfall zu 60 % als Coiffeuse und zu 20 % als Sigristin tätig wäre, wenn sie zuvor noch klar die Auffassung kommuniziert haben sollte, bei guter Gesundheit zu 100 % zu arbeiten. Hinzu kommt, dass dieses Vorbringen erstmals im vorliegenden Verfahren geltend gemacht worden ist und im Rahmen des Einwandes vom 24. April 2020 noch nicht thematisiert worden war, obwohl auch schon damals die Anwendung der gemischten Methode bzw. die Erwerbstätigkeit von (nur) 80 % im Gesundheitsfall gestützt auf das am 5. Februar 2020 anlässlich der Abklärung vor Ort ausgefüllten Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" bzw. den Abklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 seitens der Beschwerdeführerin ausführlich kritisiert und ein Missverständnis geltend gemacht worden war (siehe IV-act. 229 f., 234 S. 2 und IV-act. 237 S. 2 ff.). Erst als die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2020 betreffend die im Einwand vom 24. April 2020 angeführte Begründung für das Missverständnis (neben dem 20 %‑Pensum als Sigristin hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Pensumsergänzung von 80 % in einem anderen Bereich gesucht) darauf hingewiesen hatte, dass im Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" neben einem 20 %‑Pensum als Sigristin explizit ein seitens der Beschwerdeführerin (und der ebenfalls anwesenden Spitexkrankenschwester) unterschriftlich bestätigtes Pensum von 60 % als Coiffeuse angegeben worden sei (siehe IV-act. 229 und 240 S. 3 f.), wurde im vorliegenden Verfahren noch die vorstehend erwähnte Zusicherung seitens der Abklärungspersonen angeführt. Warum die erst vorliegend erhobene Rüge nicht bereits im Einwandverfahren vorgebracht wurde, ist für das streitberufene Gericht unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar und somit viel eher als Schutzbehauptung aufzufassen, weshalb auch die ins Recht gelegte Stellungnahme der Spitexkrankenschwester vom 22. April 2020, worin diese bestätigte, dass die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2020 gegenüber dem Abklärungsdienst mitgeteilt habe, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde (siehe IV-act. 237 S. 6), nichts zu ändern vermag."

Aus diesen Ausführungen erhellt klar, dass das streitberufene Gericht das aktenkundigerweise erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren S 20 88 geltend gemachte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführerin von Seiten der Abklärungspersonen zugesichert worden sein soll, dass das auszufüllende Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" nur für die Akten wäre und keine Rolle spielen würde (siehe dazu die Beschwerde vom 29. Juli 2020, S. 8, zweiter Absatz, zweiter Satz), unter den gegebenen Umständen als nicht nachvollziehbar und eher als Schutzbehauptung einstufte. Daher überzeugt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. August 2021 an das Bundesgericht dem streitberufenen Gericht vorwarf, aktenwidrig und zulasten der Versicherten angenommen zu haben, dass sie (gemeint die Beschwerdeführerin) erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Schutzbehauptung eines Missverständnisses vorgebracht habe, wenn sie dieses bereits im Einwand vom 24. April 2020 aufgeführt habe (S. 10 f. der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. August 2021). Vielmehr bezog sich – wie dargelegt – das vom Verwaltungsgericht eher als Schutzbehauptung qualifizierte Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die vorstehend erwähnte angebliche Zusicherung der Abklärungspersonen, die dazu geführt haben soll, dass die Beschwerdeführerin der Unterzeichnung des besagten Formulars keine Bedeutung beigemessen habe, während das streitberufene Gericht sehr wohl erkannt hatte, dass im Einwand vom 24. April 2020 (siehe IV-act. 237) ein Missverständnis geltend gemacht worden war (vgl. VGU S 20 88 vom 15. Dezember 2020 E.4.1 und E.6.3.2). Die von der Beschwerdeführerin gemachte, irrige Verknüpfung der Schutzbehauptung mit einem Missverständnis in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. August 2021 verleitete sodann wohl auch das Bundesgericht letztlich zu der unzutreffenden Annahme, dass das kantonale Gericht erwogen habe, die Beschwerdeführerin habe die als Schutzbehauptung qualifizierte Geltendmachung eines Missverständnisses im Wesentlichen erst im verwaltungsrechtlichen (recte: verwaltungsgerichtlichen) Verfahren eingebracht, dem es entgegenhielt, dass dies bereits im Einwand vom 24. April 2020 gesehen sei (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.5.3). Soweit diese Erwägung (irrtümlicherweise) mitunter ein Grund dafür darstellte, die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, brachten die durchgeführten Einvernahmen der Zeuginnen insoweit Klarheit, als dass der Beschwerdeführerin von Seiten der Abklärungspersonen anlässlich der Unterzeichnung des Formulars "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" im Rahmen der Haushaltsabklärung am 5. Februar 2020 keine solche Zusicherung abgegeben worden ist. So verneinte die Zeugin P._____ die seitens des Gerichts gestellte Frage, ob sie oder (die andere Abklärungsperson) Q._____ der Beschwerdeführerin gesagt hätten, dass dieses Formular nur für die Akten sei und die dadurch vorgenommene Bestätigung des Erwerbpensums im Gesundheitsfall keine Rolle spielen würde, ausdrücklich (siehe Protokoll zur Zeugeneinvernahme von 2. Juni 2022 von P._____ [nachfolgend EV-Prot. P._____] S. 5). Auch die Zeugin Q._____ führte aus, dass sie sich angesichts der Wichtigkeit dieses Dokuments nicht vorstellen könnte, so etwas gesagt zu haben oder einer solchen Aussage von P._____ nicht widersprochen zu haben (siehe Protokoll zur Zeugeneinvernahme von 2. Juni 2022 von Q._____ [nachfolgend EV-Prot. Q._____] S. 6). Die Zeugin O._____ konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob Derartiges seitens der Abklärungspersonen gesagt worden sei (siehe Protokoll zur Zeugeneinvernahme vom 2. Juni 2022 von O._____ [nachfolgend EV-Prot. O._____] S. 7). Insofern verbleibt einzig die Beschwerdeführerin, welche ausgesagt hat, es soll gesagt worden sein, dass dem Formular kein Gewicht beigemessen werde, ihr nun aber die schriftliche Angabe (auf dem Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit") zum Nachteil gereiche. Angesichts des Umstandes, dass es – infolge der notorischen Relevanz der Angaben in diesem (grundsätzlich) durch die versicherte Person selbst auszufüllenden Abklärungsformular – nach wie vor nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Abklärungspersonen eine solche Zusicherung hätten geben sollen, dies von ihnen anlässlich der Einvernahme am 2. Juni 2022 denn auch ausdrücklich verneint wurde und zudem die Aussagen der Beschwerdeführerin dazu wage bleiben (siehe Protokoll zur Befragung vom 2. Juni 2022 der Beschwerdeführerin [nachfolgend Prot. Bf.] S. 7), ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 132 V 396 E.2.1 und 125 V 351 E.3a sowie Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 61 ff. und Art. 61 Rz. 130 ff.) die behauptete Zusicherung der Unerheblichkeit dieses Formular als nicht erstellt zu betrachten.

4.3.2

Aus den durchgeführten Einvernahmen ergab sich zudem, dass die Beschwerdeführerin das Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" eher gegen Ende der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 eigenhändig ausgefüllt und unterzeichnet hatte. Grund dafür war, dass die Beschwerdeführerin ziemlich aufgeregt und nach deren eigenen Angaben aufgebracht gewesen sein soll, weshalb das Ausfüllen des Formulars auf einen späteren Zeitpunkt im Verlauf des Haushaltsabklärungsgesprächs vorschoben worden sei (siehe EV-Prot. P._____ S. 3, 4 und 5, EV-Prot. Q._____ S. 4, 6 und 9 f. und Prot. Bf. S. 6). Die Abklärungsperson und Zeugin P._____ sagte dabei aus, der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 das Formular erklärt und erwähnt zu haben, sie müsse sich vorstellen, wie viel sie arbeiten würde, wenn sie gesund wäre (siehe EV-Prot. P._____ S. 3). Eine konkrete Einflussnahme seitens des Abklärungsdienstes auf den Inhalt des auszufüllenden Dokuments wurde verneint (siehe EV-Prot. P._____ S. 7). Inwiefern das klar aufgebaute Formular mit dem Titel "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit", worin namentlich erfragt wird, zu wie vielen Prozenten die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre, für eine Durchschnittsperson keine genügend klare Fragestellung enthalten soll, vermag nicht einzuleuchten.

4.3.3

Soweit die Beschwerdeführerin ferner implizieren sollte, die Abklärungspersonen würden durch die Kenntnisnahme des Akteninhalts, namentlich des Case Reports, oder von invaliditätsgradberechnungsrelevanten Faktoren im Rahmen der Auftragserteilung im Hinblick auf die Erfragung des Erwerbspensums im Gesundheitsfall anlässlich der Abklärung vor Ort ihren Fokus darauf legen, Leistungen verweigern zu können, kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. EV-Prot. Q._____ S. 6 ff.; Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2022 S. 4; vgl. auch schriftlicher Parteivortrag der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2022 S. 4). Denn vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die Beweiskraft eines solchen Haushaltsabklärungsberichts vorausgesetzt ist, dass er durch fachkundige Abklärungspersonen in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie namentlich der sich aus den ärztlichen Diagnosen ergebenden Einschränkungen und Beeinträchtigungen abgegeben wird (siehe Leuzinger-Naef, Beweismittel und Beweiswürdigung, in: Riemer-Kafka (Hrsg.), Beweisfragen in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 67; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_690/2020 vom 23. März 2021 E.1 und 2.2, 8C_490/2020 vom 25. September 2020 E.7.1 ff., 9C_157/2020 vom 18. Juni 2020 E.5.2.1 und 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E.5.2, je m.H.a. BGE 140 V 543 E.3.2.1). Insofern ist eine entsprechende Aktenkenntnis durch die Abklärungspersonen unabdingbar, was auch für allfällige frühere Erwerbstätigkeiten und Statusfestlegungen der versicherten Person zutrifft, da diese im Hinblick auf die Plausibilisierung der Angaben der Versicherten anlässlich der Abklärung vor Ort erforderlich sein können. Diesen Anforderungen entsprechend wurde vorliegend im Haushaltsabklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 die für den Leistungsanspruch relevanten Eckpunkte, namentlich jene zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, festgehalten (siehe IV-act. 230 S. 1 f.). Im Auftrag zur Haushaltsabklärung vom 12. Dezember 2019 wurde ausserdem die voraussichtliche Invaliditätsgradbemessungsmethode sowie die voraussichtliche Aufteilung des Erwerbs‑ und Haushaltsanteils gestützt auf die vormalige Haushaltsabklärung festgehalten (siehe IV-act. 227). Die Zeugin Q._____ verneinte dabei, dass sie sich die (eigentliche) Invaliditätsgradbemessung, – wenn diese im Zeitpunkt des Abklärungsauftrages des Teams Koordination/Rente an den Abklärungsdienst überhaupt schon aktenkundig sei –, jeweils ansehe. Für sie sei es wesentlich, dass sie ihre Aufgabe erfülle und dies sei (unter anderem) die Erwerbstätigkeit bei Gesundheit möglichst exakt abzuklären. Auch vorliegend datiert die Invaliditätsgradsbemessung vom 10. März 2020 und wurde somit erst nach der Haushaltsabklärung am 5. Februar 2020 bzw. der Berichterstattung dazu ermittelt (siehe IV-act. 241 S. 16 und IV-act. 230). Weiter hielt die Zeugin Q._____ ausdrücklich und glaubwürdig fest, dass sie sich trotz der im Auftrag enthaltenden Angabe zum voraussichtlichen Erwerbspensum bei Gesundheit, welches vorliegend bei der Beschwerdeführerin 80 % betragen habe, frei fühle, von diesem abzuweichen. Es komme mitunter vor, dass der vom Team Koordination/Rente angegebene Wert nicht mit dem übereinstimme, was von der versicherten Person auf dem Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" festgehalten werde. Letztenendes fülle dieses Formular die versicherte Person aus (siehe EV-Prot. Q._____ S. 8). Inwiefern die Abklärungspersonen nur aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses zur Beschwerdegegnerin ein gewichtiges Interesse am Verfahrensausgang bzw. an einer (Nicht‑)Zusprechung von Leistungen haben sollen, ist im Allgemeinen und auch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Denn abgesehen davon, dass bei den Abklärungspersonen nicht alleine aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses zum Versicherungsträger auf eine mangelnde Objektivität und Befangenheit geschlossen werden kann (vgl. zur grundsätzlichen Beweiseignung von versicherungsinternen Arztberichten und Gutachten: BGE 137 V 210 E.1.4 und 125 V 351 E.3b/ee sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E.2.3 und 8C_875/2017 vom 5. Juli 2018 E.3.2), erschöpft sich ihr Auftrag in der Abklärung der Verhältnisse vor Ort (siehe EV-Prot. Q._____ S. 7 f.). Schliesslich haben sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahmen keine Hinweise darauf ergeben, dass die Frage nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall absichtlich so gestellt worden wäre, damit die Versicherte sich in Widersprüche verwickle. Insofern ist kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 ATSG) seitens der Beschwerdegegnerin auszumachen.

Dispositiv

4.3.4. Die Beschwerdeführerin gab im besagten Formular an, ohne den Gesundheitsschaden zu 60 % als Coiffeuse und zu 20 % als Sigristin tätig zu sein. Dies bestätigte sie genauso wie O._____ am 5. Februar 2020 unterschriftlich (siehe IV-act. 229). Letztere gab anlässlich der Einvernahme dazu zu Protokoll, mit ihrer Unterschrift bestätigt zu haben, dass sie während der Haushaltsabklärung anwesend gewesen sei und bemerkt bzw. zugestimmt zu haben, was protokolliert worden sei (siehe EV-Prot. O._____ S. 6 und 7). Dabei ging sie jedoch von der irrigen Annahme aus, dass die Abklärungspersonen – und nicht die Beschwerdeführerin selbst – das Formular ausgefüllt hätten (EV-Prot. O._____ S. 6). Auch kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie die "unbedarfte Unterzeichnung" des Formulars auf ihre krankheitsbedingte Konzentrationsschwäche und die Medikamenteneinwirkung zurückführte. Vielmehr stellte RAD-Arzt Dr. med. E._____ in seiner ausführlichen Abklärung vom 11. Juli 2016 trotz der relativ langen Liste der eingenommenen Medikamente (siehe dazu IV-act. 131 S. 6) aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und den ermittelten Testergebnissen nachvollziehbar lediglich eine leichtgradig ausgeprägte Konzentrationsstörung fest (vgl. IV-act. 131 S. 4 und 8; siehe ferner den Arztbericht von Oberärztin R._____ und Psychologin S._____ vom 10. November 2014 betreffend die zweite Hospitalisation in der Klinik C._____ [IV-act. 76 S. 5]). Auch im Rahmen der zuletzt durchgeführten Eingliederungsmassnahme wies die Beschwerdeführerin grundsätzlich eine gute Konzentrationsfähigkeit auf (vgl. etwa Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Einträge vom 12. September 2018 [IV-act. 193 S. 1 f.], 24. Oktober 2018 [IV-act. 193 S. 3], 19. Dezember 2018 [IV-act. 193 S. 4], 30. Januar 2019 [IV-act. 199 S. 1 f.] und 14. März 2019 [IV-act. 206 S. 11]). Zudem vermerkten die Abklärungspersonen anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020, dass sie zwar den Eindruck hätten, die Wirkung der Medikamente wahrzunehmen, die Beschwerdeführerin aber dennoch aufmerksam gewesen sei und in adäquatem Zeitrahmen auf die Fragen reagiert habe (siehe IV-act. 230 S. 12). Dies bestätigte sich auch während der Befragung der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2022: Dabei war sie in der Lage, auch nach mehreren Zeugeneinvernahmen, denen sie beigewohnt hatte, den Fragen des Gerichts zu folgen und diese zu beantworten, wobei kein Aufmerksamkeits‑ oder Konzentrationsverlust zu beobachten war. Was den Medikamenteneinfluss anbelangt, gab sie an, immer Medikamente einnehmen zu müssen und unter deren Einfluss zu stehen (siehe Prot. Bf. S. 8 und 10). Demnach ist anzunehmen, dass sich dieser auf die anlässlich der Haushaltabklärung vom 5. Februar 2020 abgegebene mündliche Aussage zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gleichermassen ausgewirkt hatte wie auf die schriftliche Bestätigung davon auf dem entsprechenden Formular. Angesichts der aktenkundigen Hörgeräteversorgung der Beschwerdeführerin (siehe dazu etwa IV-act. 54 f. und 243) ist zudem noch festzuhalten, dass ihrerseits weder akustische Verständnisschwierigkeiten geltend gemachten worden waren, noch solche anlässlich ihrer Befragung am 2. Juni 2022 aufgefallen wären.

4.3.5. Für die Abklärungspersonen bestand in Anbetracht der Angaben auf dem erwähnten Formular vom 5. Februar 2020 kein Anlass, genauer nachzufragen, stimmte doch das von der Beschwerdeführerin angegebene Erwerbspensum im Gesundheitsfall mit den Angaben im Auftrag an den Abklärungsdienst vom 12. Dezember 2019 (siehe IV-act. 227) – unter Verweis auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 28. November/1. Dezember 2016 (IV-act. 138) – über die "voraussichtliche Bemessungsmethode" und die "voraussichtliche Qualifikation (gemäss letzter AD-Abklärung)" von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt genauso überein wie mit der letzten, rechtskräftigen Statusfestsetzung (siehe IV-act. 144 S. 3, 157 S. 17 ff. und IV-act. 241 S. 2 f. sowie EV-Prot. Q._____ S. 7 f.). Diese erfolgte gestützt auf die damaligen echtzeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 24. November 2016, worin ein Erwerbspensum im Gesundheitsfall von insgesamt 80 % (60 % Coiffeuse und 20 % Sigristin) angegeben worden war (siehe IV-act. 137 und IV-act. 138 S. 3 und 8). Dabei hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen RAD-Abklärung am 11. Juli 2016 – nur gerade fünf Monate früher – auf die Frage, ob sie (weiterhin) zu 80 % arbeiten würde, wenn sie gesund wäre, noch verneinend geantwortet, dass ihr das zu viel wäre, da ihr Sohn ja auch noch Unterstützung brauche (siehe IV-act. 131 S. 5). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 24. November 2016 bestritt die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner wiederum nachträglich, eine solche Aussage anlässlich der RAD-Abklärung vom 11. Juli 2016 gemacht zu haben (siehe IV-act. 138 S. 8). Im Einwand vom 15. Februar 2017 (siehe IV-act. 147) machte die (nunmehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin sodann geltend, dass sie im Gesundheitsfall vollerwerbstätig wäre. Zur Begründung liess sie anführen, sie hätte ab dem 30. Juli bzw. 1. August 2018, wenn ihr jüngstes Kind 16 Jahre alt würde und die obligatorische Schulzeit ende, aufgrund ihrer Lebens‑ und Erwerbsbiografie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Dies solle sich auch aus der Ziffer 2b des Haushaltsabklärungsberichts vom 28. November/1. Dezember 2016 ergeben. Eine Gewichtung von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt sei mindestens ab dem 1. August 2018 nicht mehr gerechtfertigt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Ziffer 2b aber gerade keine Angabe, welche klar auf ein Vollzeiterwerbspensum im Gesundheitsfall schliessen liesse. Vielmehr wird darin im Wesentlichen erwähnt, die Beschwerdeführerin würde aktuell ohne Behinderung zu 20 % als Sigristin und zu 60 % als Coiffeuse erwerbstätig sein und könnte – unter Berücksichtigung der erhaltenen Unterhaltsbeträge – ihren Lebensunterhalt und derjenige ihrer Kinder gut finanzieren (siehe IV-act. 138 S. 3). Zudem hielt die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Juni 2017 (siehe dazu IV-act. 241 S. 2) bereits fest, dass trotz diesem Einwand, der sich betreffend die Statusfrage auf eine Erwerbssituation in einem Zeitpunkt nach Erlass der Verfügung beziehe, es auch zukünftig – bei fortgeschrittenem Alter der Kinder – aufgrund der lebensecht erscheinenden Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 24. November 2016 durchaus möglich wäre, im August 2018 festzustellen, dass der Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 15. Februar 2017 nicht gefolgt werden könne (siehe IV-act. 155 S. 3 f.). Dabei erwähnte die Beschwerdegegnerin bereits die Beweiswürdigungsrichtlinie der "Aussage der ersten Stunde", welche hinsichtlich einer allfälligen Beeinflussung versicherungsrechtlicher oder anderer Art als unbefangener und zuverlässiger gelte. Schlussendlich konnte aber seitens der Beschwerdegegnerin eine detailliertere Auseinandersetzung mit den im Einwand vorgebrachten Umständen unterbleiben, da sich die geltend gemachten Veränderungen auf die Zukunft bezogen. Nur weil die Beschwerdeführerin bereits früher mit diesen, für den damaligen Entscheid nicht relevanten Sachverhaltsänderungen gegen die Qualifikation als Teilerwerbstätige opponiert hatte, bestand für die Abklärungspersonen anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – kein hinreichender Grund, die Angaben der Beschwerdeführerin gemäss Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vertieft zu hinterfragen (siehe auch bereits die vorstehende Erwägung 4.3.3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe die Frage nach ihrem Status nicht verstanden, ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin P._____ hinsichtlich der Angabe der Beschwerdeführerin zu ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auf dem Formular vom 5. Februar 2020 keine Hinweise für ein Missverständnis erkennen konnte. Zudem habe sie der Beschwerdeführerin erläutert, dass sie sich beim Ausfüllen des Formulars vorstellen müsse, was sie arbeiten würde, wenn sie gesund wäre (siehe EV-Prot. P._____ S. 3 f.). Hinweise auf ein wesentliches Missverständnis in diesem Punkt waren auch der Zeugin O._____ nicht bewusst (siehe EV‑ Prot. O._____ S. 4). Ebenso wenig konnte sich die Zeugin Q._____ vorstellen, dass sich ein Missverständnis ergeben habe (siehe EV-Prot. S. 5). Einzig die Beschwerdeführerin bejaht ein Missverständnis (siehe Prot. Bf. S. 5). Wie in den nachstehenden Erwägungen 4.4.3 f. noch dargelegt wird, überzeugen ihre Erklärungen dafür (siehe Prot. Bf. S. 5 ff.) aber nicht. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die Abklärungspersonen anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 zu vertieften Rückfragen bei der Beschwerdeführerin betreffend ihre Angaben zur Statusfrage gehalten gewesen wären.

4.3.6. Das Bundesgericht hielt im Urteil 8C_521/2021 vom 22. März 2022 dafür, dass die schriftliche Bestätigung der Spitexkrankenschwester vom 22. April 2020 in diametralem Widerspruch zur Angabe auf dem Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 5. Februar 2020 stehe (vgl. dortige E.5.2). In diesem, dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 24. April 2020 beigelegten Schreiben vom 22. April 2020 wurde im Namen von O._____ bestätigt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt Graubünden mitgeteilt habe, dass sie zu 100 % arbeiten würde, wenn sie gesund wäre (siehe IV-act. 237 S. 6). Die Einvernahme von O._____ als Zeugin ergab dazu, dass sie sich nicht mehr sicher war, ob sie diese Bestätigung von der Beschwerdegegnerin oder der Beschwerdeführerin zur Unterschrift erhalten habe (siehe EV-Prot. O._____ S. 5). Jedenfalls konnte sie sich daran erinnern, diese Bestätigung vom 22. April 2020 nicht selbst verfasst zu haben (siehe EV-Prot. O._____ S. 5). Zudem merkte sie auf die Frage, was sie zu der dort in ihrem Namen festgehaltenen Aussage meine, an, dass das – wenn es da so stehe und sie es in jenem Zeitraum bestätigt habe – dann so stimme (siehe EV-Prot. O._____ S. 6). Gleichzeitig gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung am 2. Juni 2022 zu Protokoll, die Bestätigung vom 22. April 2020 zum ersten Mal zu sehen (siehe Prot. Bf. S. 5). Dies mutet aufgrund des Umstands, dass die Bestätigung mit dem beschwerdeführerischen Einwand vom 24. April 2020 ins Recht gelegt worden war, sonderbar an. Zudem kann aufgrund der Beibringung der Bestätigung mit dem Einwand ausgeschlossen werden, dass sie von der Beschwerdegegnerin verfasst worden ist. Vielmehr liegt angesichts der konkreten Gegebenheiten nahe, dass die Bestätigung vom 22. April 2020 von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aufgelegt und O._____ zur Unterschrift vorgelegt worden ist. Da aufgrund dessen nicht auszuschliessen ist, dass die Bestätigung vom 22. April 2020 von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt ist, nachdem bereits mit dem Vorbescheid vom 10. März 2020 die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung des Invaliditätsgrads gestützt auf die gemischte Methode bei einer Gewichtung des Erwerbbereichs von 80 % bekannt gewesen war (siehe IV-act. IV-act. 234), und die Zeugin O._____ zudem Unsicherheiten hinsichtlich des Zustandekommens bekundete sowie auch den Inhalt nicht zweifelsfrei bestätigen konnte (vgl. auch nachstehende Erwägung 4.5.4), schmälert dies im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussagekraft der besagten Bestätigung erheblich.

4.4. Die Beschwerdeführerin machte hinsichtlich des von ihr am 5. Februar 2020 ausgefüllten Formulars "Bestätigung der Erwerbstätig bei Gesundheit", in welchem (für den Gesundheitsfall) eine Erwerbstätigkeit im Umfang von insgesamt 80 % (= Summe aus 60 % Coiffeuse und 20 % Sigristin) festgehalten worden war, verschiedene Missverständnisse geltend.

4.4.1. Soweit sie dabei bereits im Einwand vom 24. April 2020 bemängelte, ihr Status als Teilerwerbstätige mit einer Erwerbstätigkeit von 80 % und einem Haushaltsbereich von 20 % sei aus früheren Unterlagen unkritisch übernommen worden (siehe IV-act. 237 S. 4), übersieht sie, dass die Beschwerdegegnerin bereits in der angefochtenen Verfügung in ihrer Stellungnahme zum Einwand darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerdeführerin im Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 5. Februar 2020 genauso wie die Spitexkrankenschwester O._____ unterschriftlich bescheinigt habe, ohne Gesundheitsschaden zu 60 % als Coiffeuse und zu 20 % als Sigristin zu arbeiten (siehe IV-act. 240 S. 3 und 229). Insoweit kann nicht von einer unkritischen Übernahme des Status als Teilerwerbstätige aus früheren Dokumenten gesprochen werden, handelt es sich beim besagten Formular doch um eine echtzeitliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, welche anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 im Rahmen des zur Prüfung eines Leistungsanspruches neu eingeleiteten Abklärungsverfahren abgegeben worden war.

4.4.2. Dass es anlässlich der Haushaltabklärung am 5. Februar 2020 insoweit zu einem Missverständnis gekommen wäre, als die Beschwerdeführerin gesagt haben solle, sie hätte neben ihrer Sigristinnen-Stelle in einem 20 %-Pensum, – die sie auf keinen Fall verlieren wollte –, immer nur eine Anstellung zu 80 % in einem anderen Bereich gesucht (vgl. Einwand vom 24. April 2020 [IV-act. 237 S. 4]), war den vom Gericht einvernommenen Zeuginnen nicht mehr erinnerlich (siehe EV-Prot. O._____ S. 4, EV-Prot. P._____ S. 4 und EV-Prot. Q._____ S. 4 f.). Soweit sie sich noch besinnen vermochten, verneinten sie jedoch, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und den Abklärungspersonen anlässlich der Haushaltsabklärung hinsichtlich der Frage der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu einem Missverständnis gekommen sei (siehe EV-Prot. O._____ S. 4, EV-Prot. P._____ S. 4 und EV-Prot. Q._____ S. 5).

4.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung durch das Gericht beteuerte, immer gesagt zu haben, dass sie zu 100 % arbeiten würde, wenn sie gesund wäre (siehe Prot. Bf. S. 5), verwickelte sie sich in einen Widerspruch. Denn anlässlich derselben Befragung gab sie auf Nachfrage des Gerichts zugleich an, auf die Frage der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall anlässlich der Haushaltsabklärung mit 20 % Sigristin und 60 % Coiffeuse geantwortet zu haben (siehe Prot. Bf. S. 4). Nicht einzuleuchten vermag des Weiteren, wenn die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, sie hätte das Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" so ausgefüllt, wie sie früher gearbeitet habe, als ihre Kinder noch klein gewesen seien (siehe Prot. Bf. S. 7 und 9). Denn neben der Fragestellung auf dem Formular hat die Abklärungsperson P._____ ausweislich ihrer Zeugenaussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung am 5. Februar 2020 auch mündlich erklärt, dass sie sich beim Ausfüllen des besagten Formulars vorstellen müsse, wie viel sie arbeiten würde, wenn sie gesund wäre (siehe EV-Prot. P._____ S. 3). Hinzu kommt, dass die Kinder der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort am 5. Februar 2020 schon gut 17 ½ und 19 Jahre alt gewesen waren. Ebenso wenig vermag es zu überzeugen, wenn die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung durch das Gericht angab, das Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" so ausgefüllt zu haben, wie wenn sie krank sei, d.h. mit Gesundheitsschaden, was sie bereits in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 5. August 2021 vorgebracht hatte (siehe dort S. 11, Unterziffer 2c). Denn ausweislich der Akten war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort am 5. Februar 2020 neben ihrer Tätigkeit als Sigristin mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % im Umfang eines einer 40 %-Anstellung entsprechenden Pensums als Coiffeuse tätig (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 12./19. Februar 2020 [IV-act. 230 S. 2 und 4]; ferner Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. August 2021, S. 5), was auch noch aktuell der Fall ist (siehe Prot. Bf. S. 11). Wenn die Beschwerdeführerin also auf dem besagten Formular beabsichtigte, das Erwerbspensum mit Gesundheitsschaden anzugeben, hätte sie folgerichtig angeben müssen, zu 20 % als Sigristin und zu 40 % als Coiffeuse zu arbeiten, was jedoch nicht ihren am 5. Februar 2020 gemachten Angaben auf dem Formular entspricht (siehe IV-act. 229).

4.4.4. Die Beschwerdeführerin erachtet es zudem als lebensfremd bzw. unrealistisch, wenn darauf verwiesen wird, dass sie bereits einmal am 24. November 2016 an einer Haushaltsabklärung teilgenommen hat und ihr deshalb die Handhabung und Bedeutung des dabei auszufüllenden Formulars "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" bekannt sein müssen (siehe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. August 2021 S. 11 f.). Daraus scheint sie eine weitergehende Aufklärungspflicht seitens der Abklärungspersonen ableiten zu wollen bzw. dies als Erklärung verstanden wissen, weshalb ihr beim Ausfüllen des Formulars nicht bewusst gewesen sein will, dass sich die zu machenden Angaben auf ihre Situation ohne Gesundheitsschaden beziehen würden. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht hat es nichts Lebens‑ bzw. Realitätsfremdes an sich, wenn gewisse Prozesse und ihre Bedeutung als bekannt vorausgesetzt werden, wenn sie bereits einmal absolviert und erlebt worden sind. Vielmehr entspricht dies der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Beschwerdeführerin hat an der Haushaltsabklärung vom 24. November 2016 selbst teilgenommen (siehe IV-act. 137 f.) und im Einwand vom 15. Februar 2017 (siehe IV-act. 147) die damals echtzeitliche Angabe auf dem Formular vom 24. November 2016 in Frage stellen lassen, weshalb anzunehmen ist, dass eine vertiefte Befassung mit dem Inhalt und Relevanz dieses Formulars stattgefunden haben muss. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 24. November 2016 schien der Beschwerdeführerin sodann bewusst gewesen zu sein, dass sich diese Bestätigung auf den hypothetischen Gesundheitsfall bezog; jedenfalls machte sich nichts Gegenteiliges im Rahmen des Einwandes vom 15. Februar 2017 geltend.

4.5. Angesichts dieser Sachlage verbleibt im Hinblick auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 zu ihrem Erwerbspensum im Gesundheitsfall im Wesentlichen die Aussage der Zeugin O._____ anlässlich deren Einvernahme vom 2. Juni 2022, wonach die Beschwerdeführerin damals angegeben haben soll, sie würde zu 100 % arbeiten, wenn sie gesund wäre (siehe EV-Prot. O._____ S. 3 f.). Im Vorfeld der Zeugeneinvernahme wurde O._____ namentlich hinsichtlich der ihr obliegenden Wahrheitspflicht und der unter Strafandrohung gemäss Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu machenden Aussagen aufgeklärt. Anlässlich der Haushaltsabklärung war O._____ als zuständige Psychiatriepflegefachperson der Spitex anwesend, wobei sie die Beschwerdeführerin betreut(e) (siehe IV-act. 230 S. 12; siehe auch Einwand vom 24. April 2020 [IV-act. S. 4], verwaltungsgerichtliche Beschwerde vom 29. Juli 2020 S. 5 und 8, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. August 2021, S. 7 und 14). Aufgrund dieses Behandlungsverhältnisses ist durchaus auf ein gewisses Nähe‑ und Vertrauensverhältnis zwischen O._____ und der Beschwerdeführerin zu schliessen (vgl. dazu auch die entsprechende Rechtsprechung für Berichte von behandelnden Ärzten: BGE 135 V 465 E.4.5 und 125 V 351 E.3b/cc). Darauf deutet auch hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung am 2. Juni 2022 O._____ mehrfach mit deren Vornamen benannte (siehe Prot. Bf. S. 3 und 6). Dieses Nähe- und Vertrauensverhältnis schmälert im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussagekraft der Aussage von O._____, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung gesagt habe, zu 100 % zu arbeiten, wenn sie gesund wäre, da sie nicht unabhängig von jeglichen motivationalen Faktoren und einer gewissen Loyalität gegenüber der Beschwerdeführerin gemacht worden ist (siehe dazu auch die vorstehende Erwägung 4.3).

4.5.1. Des Weiteren antwortete die Zeugin O._____ zwar auf die Frage des Gerichts, an welche Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 sie sich im Zusammenhang mit deren Erwerbspensum im Gesundheitsfall erinnern könne, was folgt: "Also sie (Anmerkung des Gerichts: die Beschwerdeführerin) sagte, wenn sie gesund wäre, würde sie zu 100 % arbeiten gehen. Das ist mir noch eigentlich ganz bewusst so." Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte sie zudem, dass die von ihr wiedergegebene Aussage in etwa dem genauen Wortlaut der Aussage der Beschwerdeführerin entspreche (siehe dazu EV-Prot. O._____ S. 3 f.). Andererseits gab O._____ jedoch zu dem auch von ihr unterzeichneten Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 5. Februar 2020 (siehe IV-act. 229 und EV-Prot. O._____ S. 6 und 9) an, dass sie mit der Unterzeichnung dieses Dokumentes neben ihrer Anwesenheit auch die ordentliche Protokollierung/Dokumentierung seitens der beiden Abklärungspersonen bestätigen wollte (EV-Prot. O._____ S. 6 f.). Sowohl in dem genannten Formular als auch im Haushaltsabklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 wird nun aber bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Erwerbspensum von insgesamt 80 % (60 %‑Pensum als Coiffeuse und 20 %-Pensum als Sigristin) ausgeübt hätte (siehe IV-act. 229 und IV-act. 230 S. 2, 4 und 12, wobei dieser Bericht gestützt auf entsprechende Handnotizen der Abklärungsperson P._____ erstellt wurde [siehe EV-Prot. P._____ S. 6]). Soweit die Zeugin O._____ in einem späteren Zeitpunkt ihrer Befragung noch aussagte, sie habe das Formular vor der (seitens der Abklärungspersonen erbetenen) Unterschrift nicht durchlesen können und sich nichts dabei gedacht (siehe EV-Prot. O._____ S. 8), konfligiert dies mit der Aussage der Zeugin P._____. Denn diese gab anlässlich ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin und O._____ ihrer Erinnerung nach Zeit gehabt hätten, das (nicht sehr umfangreiche) Formular vor der Unterzeichnung durchzulesen (siehe EV-Prot. P._____ S. 6). Weiter nahm O._____ anlässlich der Befragung Bezug auf die zu Anfang der Einvernahme angegebene Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin sowie der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, um das "Schreiben von der letzten Neubeurteilung von der SVA Graubünden" erhältlich zu machen (siehe EV-Prot. O._____ S. 2 und 8), so dass sie sich vor der Befragung noch einmal einlesen könne, was dort besprochen worden sei. Es ist somit davon auszugehen, dass O._____ im Vorfeld ihrer Zeugenaussage (zumindest) im Besitz des Formulars "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 5. Februar 2020 (siehe IV-act. 229) gewesen ist, welches sie von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erhalten hat. Obwohl sie somit bereits vor ihrer Einvernahme durch das Gericht Kenntnis vom Inhalt dieses Formulars hatte, sagte sie anlässlich dieser aus, mit ihrer Unterschrift die ordnungsgemässe Protokollierung/Dokumentierung der Haushaltsabklärung bestätigt haben zu wollen (siehe EV-Prot. O._____ S. 6 f.). Da darauf – wie bereits mehrfach ausgeführt – ein Erwerbspensum im Gesundheitsfall von insgesamt 80 % festgehalten worden ist, steht dies im Widerspruch zu ihrer Aussage zu Beginn der Einvernahme, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung ausgesagt habe, sie würde 100 % arbeiten, wenn sie gesund wäre (vgl. auch die nachstehende Erwägung 4.5.3). Ihr Erklärungsversuch für diese Diskrepanz, wonach sie das Formular unterschrieben habe, ohne es durchgelesen zu haben, vermag nicht zu überzeugen (vgl. auch die nachstehende Erwägung 4.5.2). Ohne dessen Inhalt zu kennen, hätte sie auch nicht die ordnungsgemässe Protokollierung und Dokumentierung der Haushaltsabklärung bestätigen können.

4.5.2. Angesprochen auf die inhaltliche Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin auf dem – auch von der Zeugin O._____ unterzeichneten – Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 5. Februar 2020 (siehe IV-act. 229) sowie der Aussage der in ihrem Namen verfassten Bestätigung vom 22. April 2020 (siehe IV-act. 237 S. 6) bzw. der im Wesentlichen gleichlautenden Aussage zu Beginn der Zeugeneinvernahme (siehe EV-Prot. O._____ S. 3 f.), meinte O._____: "Ja, weil sie dort eben erkrankt ist und sagt, ich kann nur diese 80 % in dem Fall und eigentlich sagt, wenn ich gesund wäre, könnte ich 100 % arbeiten; kann ich aber nicht[,] weil ich krank bin, kann ich nur die 80 % schaffen. So erklär ich mir das." Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte O._____, dass die Beschwerdeführerin auf dem Formular vom 5. Februar 2020 (siehe IV-act. 229) das Erwerbspensum im Krankheitsfall angegeben habe und die Bestätigung vom 22. April 2020 die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 wiedergebe, wenn diese gesund wäre (siehe EV-Prot. O._____ S. 7). Wie in der vorstehenden Erwägungen 4.4.3 f. aber bereits dargelegt, vermag diese Erklärung angesichts der tatsächlich mit Gesundheitsschaden ausgeübten Erwerbspensen nicht zu überzeugen. Damit kann – genauso wie die Beschwerdeführerin – auch die Zeugin O._____ die Diskrepanz zwischen der von ihr bestätigen Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020, wonach die Beschwerdeführerin angegeben haben soll, zu 100 % zu arbeiten, wenn sie gesund wäre, und den Angaben im Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 5. Februar 2020 nicht nachvollziehbar erklären, was der Konsistenz und Glaubwürdigkeit ihrer Aussage abträglich ist.

4.5.3. Ferner konnte sich die Zeugin O._____ auf Nachfrage des Gerichts im Nachgang zu der vorstehend erwähnten, anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 gemachten Aussage (100%ige Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden) nicht mehr daran erinnern, inwiefern die Beschwerdeführerin den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit als Coiffeuse im Gesundheitsfall thematisiert hat. Es könne 60 % gewesen sein. Ausserdem denke sie, dass es wahrscheinlich in den Akten stehen werde (siehe EV-Prot. O._____ S. 4). Aus den Akten ergibt sich, dass im Gesundheitsfall ein Erwerbspensum als Coiffeuse von 60 % und (unbestrittenermassen) ein solches von 20 % als Sigristin angegeben wurde (siehe IV-act. 229 und IV-act. 230 S. 2, 4 und 12). Diese Antwort (das Erwerbspensum ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Coiffeuse könne 60 % gewesen sein, genauer wisse sie es aber nicht mehr) auf eine offen gestellte Frage steht aber in Widerspruch zu ihrer absoluten Äusserung, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 gesagt haben soll, dass diese ein Erwerbspensum von 100 % ausüben würde, wenn sie gesund wäre (siehe dazu auch die von der Zeugin O._____ unterzeichnete Bestätigung vom 22. April 2020 [IV-act. 237 S. 6]). Eine Erklärung für diese Diskrepanz konnte die Zeugin O._____ nicht liefern. Auch konnte sie sich namentlich nicht mehr daran erinnern, ob die Beschwerdeführerin angegeben hat, zusätzlich zum 20 %‑Pensum als Sigristin eine Anstellung von 80 % in einem anderen Bereich gesucht zu haben (siehe EV-Prot. O._____ S. 4). Hier wäre zumindest eine gewisse Bezugnahme auf die von ihr zu Beginn (aus ihrer eigenen Erinnerung) gemachten Aussage, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 gesagt habe, im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu sein, zu erwarten gewesen. Entsprechend wäre bei einem konsistenten Aussageverhalten nahe gelegen, dass sie etwa geantwortet hätte, dass sie ja bereits zu Anfang der Einvernahme ausgesagt habe, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Abklärungspersonen im Gesundheitsfall ein Erwerbspensum von 100 % angegeben habe. Dies war jedoch nicht der Fall. Dabei war der Zeugin O._____ auch bekannt, dass die Beschwerdeführerin ein (für diese wichtiges) 20 % Pensum als Sigristin thematisiert hatte und somit die Angabe für ein ergänzendes Pensum (als Coiffeuse) rein rechnerisch 80 % hätte betragen müssen. Letzteres war O._____ aber nicht mehr präsent, obwohl dies Voraussetzung für ein gesamthaftes Erwerbspensum von 100 % neben einem Pensum von 20 % als Sigristin gewesen wäre (vgl. EV-Prot. O._____ S. 4).

4.5.4. Hinzu kommt, dass die im Namen der Zeugin O._____ verfassten Bestätigung vom 22. April 2020, welche dieser anlässlich der Einvernahme vorgelegte wurde, im Ergebnis dieselbe Aussage enthält, wie sie sie zu Beginn der Einvernahme aus eigener Erinnerung angab (siehe EV-Prot. O._____ S. 3 f.). Auf die Frage, was sie zu dieser schriftlich (zu Handen der Beschwerdegegnerin für das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren) festgehaltenen Aussage meine, äusserte sie nur, "(…) wenn es da so steht und ich es dort bestätigt habe in diesem Zeitraum, dann stimmt das so; sonst hätte ich es sicher nicht unterschrieben, (…)" (siehe EV-Prot. O._____ S. 5 f.). Dies spricht nicht für ein kongruentes Aussageverhalten, wenn sie zu Beginn der Einvernahme auf die Frage, ob sie sich an die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung erinnern könne, noch im Wesentlichen das gleiche aussagte und auch weitgehend dieselben Worte verwendete (siehe EV-Prot. O._____ S. 3 f.) wie es auf dieser Bestätigung vom 22. April 2020 schriftlich festgehalten ist. Sind die Worte in der Bestätigung vom 22. April 2020 und die Angabe von O._____ anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2022 weitgehend gleich, wäre auch hier eine Bezugnahme auf die erste, aus eigener Erinnerung getätigte Aussage zu erwarten gewesen und nicht eine sich auf die Vergangenheit beziehende Aussage, dass dies dazumal so gestimmt habe, wenn es da so stehe und sie es unterschrieben habe. Als kongruente Aussage wäre etwa zu werten gewesen, wenn sie ausgesagt hätte, dass dieses Schreiben dasselbe sage, was sie bereits vorher schon ausgesagt habe und ihr so eigentlich auch noch ganz bewusst sei, weshalb die Bestätigung der von der Beschwerdeführerin getätigten Aussage anlässlich der Haushaltsabklärung weiterhin zutreffe. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zeugin angehalten worden war zu unterscheiden, was ihr aus eigener Wahrnehmung erinnerlich sei und offenzulegen, wenn Kenntnisse aus anderer Quelle stammten (siehe dazu EV-Prot. O._____ S. 2). Auch insofern bestehen in den Aussagen der Zeugin O._____ massgebliche Unstimmigkeiten im Aussageverhalten.

4.5.5. Zu den Aussagen der Zeugin O._____ betreffend die Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 ist somit festzuhalten, dass diese betreffend das Kerngeschehen zur Frage der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erhebliche Diskrepanzen aufweisen, wofür keine nachvollziehbaren Erklärungen von ihr angeführt worden sind. Dies mindert deren Beweiswert erheblich.

4.6. Damit ist festzuhalten, dass sich Beschwerdeführerin mit Blick auf die Statusfrage wiederholt mit neuen Erklärungsvarianten und Argumentationslinien gegen die als überwiegend wahrscheinlich angesehenen Teilerwerbstätigkeit, wie sie im Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 5. Februar 2020 unterschriftlich bestätigt worden ist, gewandt hat. Im Rahmen des Einwandes vom 24. April 2020 wurde zunächst geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe den Status der Erwerbstätigkeit aus früheren Unterlagen unkritisch übernommen (siehe IV-act. 237 S. 4). Dies findet – wie in der vorstehenden Erwägung 4.4.1 dargelegt – keine Stütze in den Akten, diente hierfür doch die echtzeitlich abgegebene Bestätigung der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 als Grundlage. Weiter wurde behauptet, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 angegeben habe, 100 % zu arbeiten, wenn sie gesund wäre. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Einwand vom 24. April 2020 insoweit ein Missverständnis anlässlich der Haushaltsabklärung betreffend das Erwerbspensum im Gesundheitsfall geltend, als sie vorbrachte gesagt zu haben, dass sie ihre Arbeit im Pensum von 20 % als Sigristin auf keinen Fall verlieren wolle, da ihr dies allergrösste Freude mache. Darum habe sie immer nur nach Anstellungen im Umfang von 80 % in anderen Bereichen gesucht. Es sei daher zu vermuten, dass diese Aussage falsch aufgenommen worden sei (siehe IV-act. 237 S. 4). Anlässlich der Befragung vom 2. Juni 2022 ergänzte sie, dass sie anlässlich der Abklärung gesagt haben will, dass ihr die Stelle als Sigristin in einem 20 %-Pensum sehr wichtig sei, weil viel daran hänge. So müsste sie aus der Wohnung ausziehen, wenn sie diese Stelle aufgeben würde (siehe Prot. Bf. S. 4). Wie in der vorstehendenden Erwägung 4.4.2 bereits festgehalten, konnte indes von keiner der Zeuginnen bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin gesagt hätte, sie wäre zusätzlich zum 20 %-Pensum als Sigristin zu 80 % erwerbstätig. Auf die an die Beschwerdeführerin gerichtete Frage, inwiefern sie anlässlich der fraglichen Haushaltsabklärung die im Gesundheitsfall auszuübende Erwerbstätigkeit thematisiert und welches Arbeitspensum sie hierfür angegeben habe, antwortete die Beschwerdeführerin zunächst, dass sie im Stundenlohn angestellt sei und keinen Fixlohn erhalte. Im Jahr 2000 (wohl gemeint im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung am 5. Februar 2020 [vgl. Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. Dezember 2007 [IV-act. 1 S. 6], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 24. September 2013 [IV-act. 33 S. 2], rheumatologische RAD-Abklärung vom 21. Oktober 2014 von Dr. med. F._____ [IV-act. 77 S. 9], IK-Auszug vom 13. Dezember 2016 [IV-act. 141]) habe sie ungefähr 40 % gearbeitet. Auf Nachfrage hin antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie – übereinstimmend mit dem Formular "Bestätigung der Erwerbeistätigkeit bei Gesundheit" vom 5. Februar 2020 (siehe IV-act. 229) – 60 % als Coiffeuse und 20 % als Sigristin angegeben habe (siehe Prot. Bf. S. 4). Sodann widersprach sie sich jedoch im weiteren Verlauf der Befragung und meinte abweichend davon, sie würde 100 % arbeiten, wenn sie gesund wäre (siehe Prot. Bf. S. 4 f.).

Weiter wurde im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde vom 29. Juli 2020 zur Entkräftung der Angaben im genannten Formular vom 5. Februar 2020 betreffend das Erwerbspensum im Gesundheitsfall neu geltend gemacht, dass die Abklärungsperson anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 ihr zugesichert hätten, dass die Unterzeichnung (dieses Formulars) nur für die Akten sei und keine Rolle spielen würde (siehe Beschwerde vom 29. Juli 2020 S. 8). Wie in der vorstehenden Erwägung 4.3.1 jedoch bereits ausführlich dargelegt wurde, bewahrheitete sich dies anlässlich der Einvernahmen nicht, sondern wurde vielmehr ausdrücklich von den Abklärungspersonen verneint.

Im Rahmen der Einvernahme und der öffentlichen Verhandlung vom 2. Juni 2022 kristallisierte sich sodann eine weitere Begründunglinie heraus, weshalb die Beschwerdeführerin das fragliche Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" am 5. Februar 2020 irrtümlicherweise mit den Angaben "60 % Coiffeusin + 20 % Sigristin" ausgefüllt haben will. Die Beschwerdeführerin brachte dabei insbesondere vor, das Formular nicht verstanden zu haben (siehe etwa Prot. Bf. S. 9 und 11 und Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2022 S. 3, 4 und 5). Dabei erblickte sie ein Missverständnis insbesondere darin, dass sie das Formular so ausgefüllt haben will, wie wenn sie krank sei, d.h. mit Gesundheitsschaden (siehe Prot. Bf. S. 11 und bereits Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. August 2021 S. 11, Unterziffer 2c). Dies vermag aber angesichts der tatsächlich mit gesundheitlichen Einschränkungen ausgeübten Erwerbspensen – wie in der vorstehenden Erwägungen 4.4.3 f. aufgezeigt – ebenfalls nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Erklärungsversuchs, das besagte Formular abhängig vom Alter ihrer Kinder ausgefüllt zu haben, waren diese anlässlich der Abklärung vor Ort am 5. Februar 2020 doch schon 17 ½ und 19 Jahre alt gewesen.

4.7. Nach dem Gesagten ergibt sich entgegen der im Rahmen des Plädoyers vom 2. Juni 2020 geäusserten Ansicht der Beschwerdeführerin, dass es weder die unbestätigt gebliebenen und/oder widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin (siehe vorstehende Erwägungen 4.4.2 ff.) noch die in erheblichem Ausmass diskrepanten Aussagen der Zeugin O._____ (siehe vorstehende Erwägungen 4.5 ff.) als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung gegenüber den Abklärungspersonen mitgeteilt hätte, sie würde im Gesundheitsfall einem Vollerwerbspensum nachgehen, und demensprechend die echtzeitigen Feststellungen des Haushaltsabklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 betreffend das von der Beschwerdeführerin angegebene Erwerbspensum im Gesundheitsfall unzutreffend wären (siehe IV-act. 230 S. 2, 4 und 12). Am vorstehend Gesagten ändert nichts, dass die Kinder der Beschwerdeführerin seit dem letzten Rentenentscheid im Jahr 2017 nun älter sind und das jüngere Kind bereits im Jahr 2018 16 Jahre alt geworden ist. Denn auch wenn – wie in den nachstehenden Erwägungen 5.1 ff. noch dargelegt – ein hochprozentiges Arbeitspensum (wie insbesondere 80 % Erwerb und 20 % Haushalt bzw. anerkannter Aufgabenbereich) der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aufgrund ihrer Erwerbsbiografie und der finanziellen Situation durchaus nachvollziehbar ist, bedeutet dies im Umkehrschluss aufgrund der vorliegenden, konkret zu würdigenden Sachumstände eben noch nicht automatisch, dass auch eine Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. zum erforderlichen Beweismass: BGE 144 I 28 E.2.3, 141 V 15 E.3.1 und 137 V 334 E.3; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E.2.3 und 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E.3.2.1). Soweit die Beschwerdeführerin sich anlässlich ihres Plädoyers am 2. Juni 2022 zudem auf den Standpunkt stellte, ihr hätte die Möglichkeit zur Nachreichung des Formulars "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" bzw. eine Bedenkfrist zugestanden werden müssen, weil sie das Formular nicht habe ausfüllen wollen, handelt es sich wiederum um ein neues Vorbringen. Weder in den Akten noch anlässlich der durchgeführten Einvernahmen und Befragungen wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin zu wenig Zeit zum Ausfüllen des Formulars eingeräumt oder dass sie zu den gemachten Angaben gedrängt worden wäre (vgl. dazu die Äusserungen der Abklärungspersonen Q._____ zur generellen Vorgehensweise [EV-Prot. Q._____ S. 9 f.], die Angaben von P._____ [EV-Prot. P._____ S. 7], diejenigen von O._____ [EV-Prot. O._____ S. 6 und 8] und die Schilderungen der Beschwerdeführerin [Prot. Bf. S. 6 ff.]). Betreffend die Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 2. Juni 2022, wonach sie das fragliche Formular nicht habe ausfüllen und unterschreiben wollen und sie einfach genug gehabt habe, die Abklärungspersonen sogar der Wohnung verweisen wollte (siehe Prot. Bf. S. 8 f.), ist zudem darauf hinzuweisen, dass sie bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtet ist (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG). Wird seitens einer versicherten bzw. leistungsbeanspruchenden Person die ihr obliegende Auskunfts‑ und Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt, kann der Versicherungsträger nach vorgängiger Information darüber gestützt auf die dazumal vorliegenden Akten entscheiden (siehe zum Ganzen: Kieser, a.a.O., Art. 28 Rz. 12 ff. und Art. 43 Rz. 89 ff.). Schliesslich wird seitens der Zeugin P._____ in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin – soweit erinnerlich – kundgetan habe, dass sie mit den Angaben in dem von ihr selbst ausgefüllten Formular vom 5. Februar 2020 nicht einverstanden gewesen sei (siehe EV-Prot. P._____ S. 7). Der Einvernahme der Zeugin O._____ lässt sich zur Frage, wie das Ausfüllen dieses Formulars zugetragen habe, jedenfalls nichts Gegenteiliges entnehmen (siehe EV-Prot. O._____ S. 6). Ausgewiesen ist, dass letztendlich das Formular echtzeitlich so ausgefüllt und unterzeichnet worden ist, wie es in den Akten liegt (siehe IV-act. 229), und die Zeugin O._____ dazu unter anderem angab, mit ihrer Unterschrift neben ihrer Anwesenheit auch die ordentliche Protokollierung bzw. Dokumentierung der Abklärung zu bestätigen (siehe EV-Prot. O._____ S. 6 f.; siehe auch bereits die vorstehende Erwägungen 4.3.2 und 4.5.1).

4.8. Insofern ist mit der Beschwerdegegnerin darauf zu schliessen, dass die durchgeführten Zeugeneinvernahmen und Befragungen zu dem anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 von der Beschwerdeführerin zum Erwerbspensum im Gesundheitsfall nachweislich bereits Angegebenen bzw. zur Statusfrage keine weitere Klärung zu Gunsten der Position der Beschwerdeführerin brachten. Während sich die Abklärungspersonen an die konkreten Aussagen dazu nicht mehr erinnern konnten, bestätigte die Zeugin O._____ mit ihrer Angabe, wonach die Beschwerdeführerin gesagt habe, sie würde 100 % arbeiten, wenn sie gesund wäre, nur bereits Bekanntes. Denn diese Aussage, an welcher bereits aus den vorgenannten Gründen zu zweifeln ist, entspricht dem in ihrem Namen bereits am 22. April 2020 Verfassten und unterschriftlich zu Handen der Beschwerdegegnerin Bestätigten. Dabei kann gemäss der vorstehenden Erwägung 4.3.6 allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass dabei Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art eine gewichtige Rolle gespielt haben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es aufgrund der vorstehenden Erwägungen somit gerade nicht so, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin und von O._____ unmissverständlich und in allen Teilen glaubwürdig sind, während die Aussagen der Abklärungspersonen dem nichts Konkretes entgegenzusetzen vermöchten. Denn die nach Ansicht des streitberufenen Gerichts verlässlichen, aktenkundigen Angaben betreffend die Angabe der Beschwerdeführerin zu ihrem Erwerbspensum im Gesundheitsfall belaufen sich auf ein solchen von insgesamt 80 % (siehe IV-act. 229 f.).

5. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass bei einer Gesamtwürdigung der Lebensumstände klar sei, dass sie sicher seit August 2018 mit dem Erreichen des 16. Altersjahrs ihres jüngsten Kindes bzw. dem Wegfall des nachehelichen Unterhalts im Gesundheitsfall einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre.

5.1. Betreffend die bisherige Erwerbskarriere der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Statusfrage (siehe dazu die vorstehende Erwägung 4.1) ein Element darstellt, ist im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Erwägung 6.3.1 des Urteils S 20 88 vom 15. Dezember 2020 zu verweisen. Zusammengefasst geht daraus hervor, dass die unter anderem über eine Ausbildung als Coiffeuse verfügende Beschwerdeführerin, welche bereits früher verschiedene andere Tätigkeiten ausgeübt hatte, und die sich im Nachgang zur Geburt ihrer Kinder (geboren am 27. Oktober 2000 und 30. Juli 2002 [vgl. IV-act. 29]) aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hatte (siehe dazu IV-act. 1 S. 6, IV-act. 33 S. 2, 77 S. 3 und 9 sowie IV-act. 196 S. 3), bevor sie erst nach der Trennung von ihrem Ehemann Ende 2003/Anfang 2004 beruflich wieder eingestiegen war (siehe IV-act. 77 S. 3 und 5 sowie IV-act. 141 S. 1), teilerwerbstätig war. Aufgrund ihrer Betreuungs- und Unterstützungspflichten gegenüber ihren Kindern konnte sie aktenkundigerweise keine vollzeitliche Anstellung annehmen (vgl. Aktennotiz vom 5. September 2013 [IV-act. 19], psychiatrischer RAD-Abklärungsbericht vom 8. August 2016 von Dr. med. E._____ [IV-act. 131 S. 5]). Dabei ist zu ihren Gunsten zu würdigen, dass sie in gesundheitlich stabilen Phasen vor ihrer Erkrankung im Sommer 2013 durchaus in der Lage war, als alleinerziehende Mutter in einem hohen Pensum erwerbstätig zu sein (vgl. hierzu auch der psychiatrische RAD-Abklärungsbericht vom 8. August 2016 von Dr. med. E._____ [IV-act. 131 S. 9 f.]). Nachdem die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2008 in einem Pensum von 20 % als Sigristin (vgl. hierzu Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3. September 2013 [IV-act. 15], Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. September 2013 [IV-act. 30 S. 2], psychiatrische RAD-Abklärung vom 21. Oktober 2014 von Dr. med. E._____ [IV-act. 77 S. 3], IK-Auszug vom 13. Dezember 2016 [IV-act. 141 S. 2]) tätig war, nahm sie ab dem 1. Mai 2009 zusätzlich eine Erwerbstätigkeit als Coiffeuse, zunächst in einem Pensum von 50 % und ab dem 1. Januar 2013 in einem von 60 %, auf (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2009 [IV-act. 35 S. 9] und Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. September 2013 [IV-act. 35 S. 2], bevor ihr per Ende September 2013 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (vgl. Kündigungsschreiben vom 30. Juli 2013 [IV-act. 32]). Ihre beiden Kinder (geboren am 27. Oktober 2000 und 30. Juli 2002 [vgl. IV-act. 29]) waren damals, als sie ab dem 1. Mai 2009 zu insgesamt 70 % erwerbstätig war, erst gut acht bzw. knapp sieben Jahre alt; anfangs 2013, als sie gesamthaft in einem Pensum von 80 % arbeitete, waren sie knapp zehneinhalb Jahre bzw. etwas über zwölf Jahre alt. Anlässlich ihrer Tätigkeit als Coiffeuse leistete sie zudem sehr viele Überstunden (vgl. Aktennotiz vom 5. September 2013 [IV-act. 19], Verlaufsprotokoll Eingliederung, Eintrag vom 9. Oktober 2013 [IV-act. 44 S. 2]), was denn letztlich auch zu einer Überforderung führte und zur erlittenen Erschöpfungsdepression beitrug (vgl. Bericht von Dr. med. B._____ vom 23. September 2013 [IV-act. 27 S. 2], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 24. September 2013 [IV-act. 33 S. 1], psychiatrische RAD-Abklärung vom 21. Oktober 2014 von Dr. med. E._____ [IV-act. 77 S. 3 f. und 5]). Insofern erscheint zwar unter dem Aspekt der bisherigen Erwerbskarriere für den hypothetischen Gesundheitsfall ein hochprozentiges Teilerwerbspensum als durchaus realistisch (siehe auch bereits die vorstehende Erwägung 4.2). Entgegen der anlässlich ihres Plädoyers vom 2. Juni 2022 geäusserten Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich daraus aber nicht einzig der Schluss ziehen, sie wäre bei Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig; denn hiergegen sprechen die nachträglich von versicherungsrechtlichen Überlegungen oder anderen sachfremden Gründen beeinflussten Angaben zu ihrem geltend gemachten (inneren) Willen hinsichtlich des Erwerbspensums im Gesundheitsfall (vgl. Erwägungen 4.3.2 ff. hiervor).

5.2. Wenn die Beschwerdeführerin sich auf ihre knappen finanziellen Verhältnis beruft, spricht dies vorliegend ebenfalls nicht ausschlaggebend und überwiegend wahrscheinlich für eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Dies wurde bereits in der Erwägung 6.3.4 des Urteils S 20 88 vom 15. Dezember 2020 dargelegt, worauf grundsätzlich wiederum verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass die finanziellen Verhältnisse einer versicherten Person ebenfalls nur ein im Rahmen der umfassenden Betrachtungsweise bei der Statusfrage zu würdigendes Element darstellt und für sich alleine nicht in erster Linie entscheidend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E.5.3.2 m.H.a. 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E.2.1.2). Die Beschwerdeführerin begründete die finanzielle Notwendigkeit insbesondere mit dem Wegfall der nachehelichen Unterhaltsbeiträge mit der Vollendung des 16. Altersjahrs des jüngsten Kindes im Jahr 2018, weshalb sie nur noch über ein monatliches Nettoeinkommen aus ihren Tätigkeiten als Coiffeuse und Sigristin in der Höhe von CHF 1'500.‑‑ verfüge. Diesem Vorbringen hielt die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 18. September 2020 unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin selbst beigebrachte Veranlagungsverfügung für das Jahr 2019 gemäss den vorliegenden Akten zu Recht entgegen, dass sie weiterhin Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder im Betrag von jährlich CHF 14'400.‑‑ erhalten hat (vgl. Akten der Beschwerdeführerin im Verfahren S 20 88 [Bf-act.] 4). Dies entspricht denn auch den Angaben, welche die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Abklärung vor Ort am 5. Februar 2020 gemacht hat. So wurde im Haushaltsabklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin CHF 1'200.‑‑ (Kinder‑)Unterhalt erhalte (siehe IV-act. 230 S. 4), was aufgerechnet auf das Jahr exakt einen Betrag von CHF 14'400.‑‑ ergibt. Auch wenn es sich dabei um Unterhaltsbeiträge handelt, die unter anderem dem zu deckenden Bedarf des Kindes dienen und somit grundsätzlich zweckgebunden sind (vgl. Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 276 Rz. 17, Art. 285 Rz. 2 ff.und Art. 289 Rz. 4), dürfen diese bei der Beurteilung der Statusfrage berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E.5.2.1 f.). Ferner geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass sie neben ihrer 20%igen Tätigkeit als Sigristin seit Januar 2020 wieder zu 40 % als Coiffeuse auf Stundenlohnbasis arbeitete (siehe IV-act. 230 S. 2 und 4), wobei sie dabei ein Einkommen von CHF 1'500.‑‑ (als Sigristin) und CHF 1'000.‑‑ (als Coiffeuse, inkl. Kinderzulage) verdiente (siehe IV-act. 230 S. 2 und 4). Wird zudem berücksichtigt, dass der Monatslohn als Coiffeuse in einem 60 % noch etwas höher ausfallen würde, der Sohn der Beschwerdeführerin ihr monatlich CHF 200.‑‑ vom Lehrlingslohn abgibt, wovon namentlich seine Handyrechnung bezahlt werden soll, und der Partner der Beschwerdeführerin die Miete grösstenteils bezahlt sowie für die Lebensmittel und die Reparaturkosten für das Fahrzeug der Beschwerdeführerin aufkommt, ist mit der Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich, dass sich im Gesundheitsfalle eine 100%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin (im Vergleich zu der von der Beschwerdegegnerin angenommenen hohen Teilerwerbspensum von 80 %) im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung überwiegend wahrscheinlich aufdrängen würde. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. August 2021 geltend machte, dass das streitberufene Gericht für die Annahme eines höheren Erwerbspensum nicht von einer zwingenden finanziellen Notsituation hätte ausgehen dürfen und somit bei der Abklärung der Statusfrage von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass das streitberufene Gericht die geltend gemachte Steigerung des Erwerbspensum als Coiffeuse um (zusätzliche) 20 % nicht alleine von einer zwingenden finanziellen Notsituation abhängig gemacht hat. Vielmehr wurde im Rahmen einer umfassenden Betrachtungsweise einzig festgehalten, dass sich aus finanzieller Sicht und angesichts der gegebenen Einkommenssituation nicht zwingend ein Vollerwerbspensum aufdrängen würde (siehe VGU S 20 88 vom 15. Dezember 2020 E.6.3.4 in fine, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 200/05 vom 13. Juni 2005 E.2.1). Soweit die Beschwerdeführerin bemängelte, von ihrem Freund könne ohne rechtliche Verpflichtung nicht erwartet werden, dass er einen Beitrag an den gemeinsamen Haushalt leiste, kann namentlich auf die Rechtsprechung zu gefestigten Lebensgemeinschaften (mit geistig-seelischer und auch wirtschaftlicher Komponente) hingewiesen werden und dass Lebensgemeinschaften an sich Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich bringen (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.2 f. und 141 I 153; siehe auch VGU S 18 10 vom 22. Januar 2019 E.3.2). Ausgewiesen ist dabei im vorliegenden Fall etwa, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2014 mit ihrem Lebenspartner und den Kindern einen gemeinsamen Haushalt führte (siehe Arztbericht von Oberärztin R._____ und Psychologin S._____ vom 10. November 2014 betreffend die zweite Hospitalisation in der Klinik C._____ [IV-act. 76 S. 4] und psychiatrische RAD-Abklärung vom 21. Oktober 2014 von Dr. med. E._____ [IV-act. 77 S. 4]). Dem psychiatrischen RAD-Abklärungsbericht vom 8. August 2016 von Dr. med. E._____ (IV-act. 131 S. 5) und dem Haushaltsabklärungsbericht vom 28. November/1. Dezember 2016 (siehe IV-act. 138 S. 2 und 5) lässt sich entnehmen, dass der gemeinsame Haushalt zwar zwischenzeitlich aufgelöst worden war, die Beziehung aber aufrechterhalten wurde und sich der Lebenspartner trotz eigener Wohnung auch am Wohnort der Beschwerdeführerin aufhielt. Im Haushaltsabklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 wurde sodann wiederum ein gemeinsamer Haushalt beschrieben. Warum die Feststellung im Urteil S 20 88 vom 15. Dezember 2020 nicht korrekt sein soll, wonach der Lebenspartner der Beschwerdeführerin die Miete grösstenteils bezahle, wenn er diese gemäss Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 zu zweit Dritteln übernimmt (siehe IV-act. 230 S. 4), ist nicht nachvollziehbar und erscheint bei unterschiedlichen Erwerbseinkommen der Partner im Rahmen einer Lebensgemeinschaft durchaus als übliche Kostenaufteilung. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass gemäss Bundesgericht im Zusammenhang mit der Statusfrage einer versicherten Person eine leistungsrelevante tatsächliche Veränderung (bzw. ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG) etwa darin liegen kann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Lebenspartners einer als teilerwerbstätig eingestuften Versicherten verschlechtert haben (siehe dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2015 vom 13. November 2015 E.2 und 9C_193/015 vom 7. August 2015 E.2.1). Daraus lässt sich ableiten, dass die im Rahmen einer (gefestigten) Lebensgemeinschaft geleistete, gegenseitige finanzielle Unterstützung bei der Beurteilung des Leistungsanspruches mitzuberücksichtigen ist. Hinsichtlich des Beitrags in der Höhe von CHF 200.‑‑ seitens des sich in einer Lehre befindlichen Sohnes (siehe IV-act. 230 S. 2 und 4) bemängelt die Beschwerdeführerin dessen Berücksichtigung, weil damit ihrerseits die Mobiltelefonrechnung des Sohnes bezahlt werde. Auch wenn diese unbelegte Behauptung zutreffen sollte, würde die Beschwerdeführerin mit diesem (eher hoch erscheinenden) Betrag für eine Mobiltelefonrechnung insoweit einen Anteil an die bei ihr anfallenden Lebenshaltungskosten inkl. Aufwendung für ihren im gleichen Haushalt wohnenden, noch in Ausbildungen stehenden Sohn bzw. dessen Grundbedarf leisten. Insoweit spricht nichts dagegen, diese Verminderung (vgl. Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) der durch die Eltern zu tragenden Kindesunterhaltskosten zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin reicht es bei einer umfassenden Betrachtungsweise für die weitere Steigerung eines bereits hohen Teilerwerbspensums auf ein Vollerwerbspensum daher nicht aus zu betonen, dass sie als alleinerziehende Mutter, welche Unterhaltsbeiträge aber keinen nachehelichen Unterhalt erhalte, selbst in einer Wohngemeinschaft mit einem (Lebens‑)Partner sich in knappen finanziellen Verhältnissen befinde.

5.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das streitberufene Gericht somit zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin das im Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 5. Februar 2020 angegebene Erwerbspensum von insgesamt 80 % für den Gesundheitsfall in voller Kenntnis dessen Bedeutung abgeben hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2020 vom 18. Juni 2020 E.4.3.2). Dabei handelt es sich um eine von allfälligen versicherungsrechtlichen oder anderen Umständen unbeeinflusste Kundgabe der (inneren und hypothetischen) Absicht der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, welche so auch anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. Juni 2022 mitunter auf Nachfrage hin bestätigt wurde. Ein solches Erwerbspensum bei guter Gesundheit erscheint – wie vorstehend dargelegt – auch im Gesamtkontext plausibel (vgl. zu dieser Begrifflichkeit: Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2021 vom 8. Juli 2021 E.3.2.3). Insofern ist bei der hier vorzunehmenden, umfassenden Betrachtungsweise in Würdigung allfälliger Betreuungsaufgaben, der persönlichen, familiären, sozialen, erwerblichen und finanziellen Verhältnisse (weiterhin) überwiegend wahrscheinlich, dass bei der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auf ein hochgradiges Teilarbeitspensum von insgesamt 80 % zu erkennen ist. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode bei einer Gewichtung des Anteils Erwerb mit 80 % und des Anteils Haushalt mit 20 % vorgenommen hat (vgl. IV-act. 240 S. 2 ff.).

6. Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem in ihrer Beschwerde vom 29. Juli 2020 sowie der Replik vom 14. September 2020 – worauf sie anlässlich ihres Plädoyers vom 2. Juni 2022 verwies (siehe dazu Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2022 S. 5) – Kritik am Haushaltsabklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 und an den darin festgehaltenen Einschränkungen im anerkannten Aufgaben‑ bzw. Haushaltsbereich übt, kann ebenfalls auf das bereits im VGU S 20 88 vom 15. Dezember 2020 Ausgeführte und die dortige Erwägung 7 verwiesen werden. Das streitberufene Gericht folgerte dabei in einlässlichen Erwägungen im Wesentlichen, auch wenn im Vergleich zur Abklärung vor Ort am 24. November 2016 in gewissen Bereichen nach wie vor Einschränkungen in der Haushaltsführung bestünden, hätten sich in anderen Aufgabenbereichen in tatsächlicher Hinsicht Veränderungen eingestellt, welche den Beeinträchtigungsgrad gesamthaft betrachtet zu vermindern vermöchten. Selbst wenn jedoch insgesamt wie im Haushaltsabklärungsbericht vom 28. November/1. Dezember 2016 – welcher von RAD-Arzt Dr. med. E._____ am 5. Januar 2017 plausibilisiert worden ist (siehe IV-act. 157 S. 9) – weiterhin von einer Einschränkung im Haushalt von 7.1 % bzw. wie im Haushaltsabklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 für die Phase bis 31. Dezember 2017 von 6 % ausgegangen würde, resultierte – wie nachfolgend dargelegt – immer noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschränkung im Haushaltsbereich – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – (entsprechend der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) rund 40 % betragen würden, fänden sich keine. So mache denn auch die Beschwerdeführerin nicht konkret geltend, in welchen Aufgabenbereichen der Haushaltsführung und aus welchen Gründen eine derart höhere Einschränkung hätte festgehalten werden müssen. Vielmehr habe sie sich damit begnügt, pauschal eine Beeinträchtigung von 40 % im anerkannten Aufgabenbereich geltend zu machen, ohne diese rechtsgenüglich zu substantiieren. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung im Haushalt bzw. im anerkannten Aufgabenbereich grundsätzlich nicht einfach mit der medizinisch-theoretischen, zumutbaren Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen sei, so wie dies die Beschwerdeführerin anzunehmen scheine (siehe dazu auch bereits die dortige Erwägung 7.1). Diese Ausführungen beanspruchen nach wie vor Gültigkeit. Insofern ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin in begründeter Weise dargelegt, dass die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre, damit diese erneut eine Haushaltsabklärung durchführe. Das im vorliegenden Verfahren gestellte Eventualbegehren der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.

7. Bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von (gerundet) CHF 58'328.‑‑ und einem korrekterweise auf Basis der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2018 ermittelten Invalideneinkommen von CHF 33'137.65 (vgl. zur Anwendbarkeit der LSE 2018 anstelle der LSE 2016 wie sie der angefochtenen Verfügung zu Grunde lag [siehe dazu IV-act. 240 S. 239 und 240 S. 2]: BGE 143 V 295 E.2.3 und Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.6.2.2, 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.2 f. und 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E.4.2; LSE 2018, Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Zeile "Total", umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, Arbeitsfähigkeit von 60 %, aufindexiert bis ins Jahr 2020 [jeweils 0.5 % für das 2019 und 2020, vgl. dazu IV-act. 239] = CHF 4'371.‑‑ x 12 : 40 x 41.7 x 1.005 x 1.005 x 0.60) resultiert bei einem Erwerbsanteil von 80 % ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 34.55 % (= 80 % x 0.4319 [d.h. Einschränkung von 43.19 %]), welcher zusammen mit jenem im Bereich Haushalt von (maximal) 1.42 % bzw. 1.2 % (= 20 % x 0.071 bzw. 0.06 [d.h. maximale Einschränkung im Haushalt von 7.1 % bzw. 6 %]) einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet höchstens 36 % ergibt. Damit besteht – wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. Juni 2020 zu Recht festgehalten hat – kein Anspruch auf eine Invalidenrente (siehe Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28b Abs. 4 IVG, in Kraft seit 1. Januar 2022).

8. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.‑‑ bis CHF 1'000.‑‑ festgelegt.

8.1. Die Beschwerdeführerin liess anlässlich der öffentlichen Gerichtsverhandlung vorbringen, sie sei gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_521/2021 vom 22. März 2022 für das Verfahren S 20 88 als vollständig obsiegende Partei zu betrachten, weshalb die in jenem Verfahren entstandenen Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden seien und sie von dieser im Umfang ihrer Honorarnote vom 2. Oktober 2020 mit CHF 3'752.10 zu entschädigen sei. Dabei verkennt sie jedoch, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_521/2021 vom 22. März 2022 in E.7 genauso wie in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteilsspruchs lediglich die Kosten‑ und Entschädigungsfolgen für das bundesgerichtliche Verfahren festgelegt und keine verbindliche Feststellung hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens S 20 88 getroffen hat. Vielmehr hat es die Angelegenheit in Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils S 20 88 vom 15. Dezember 2020 zu weiteren Abklärungen und zu neuer Entscheidung mit noch offenem Ausgang an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.7 und Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerdeführerin gilt demnach für das Verfahren S 20 88 nicht als obsiegende Partei. Vielmehr bildet nach wie vor die Verfügung vom 15. Juni 2020 das Anfechtungsobjekt; seit deren Erlass ist von einem einzigen kantonalen Gerichtsverfahren auszugehen.

8.2. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein hoher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens grundsätzlich auf CHF 1'000.‑‑ fest. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren S 22 34 betreffend Neubeurteilung gemäss bundesgerichtlichem Urteil 8C_521/2021 vom 22. März 2022 darauf zurückzuführen ist, dass das streitberufene Gericht die rechtserheblichen Tatsachen in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Gehörsanspruchs unvollständig festgestellt bzw. einen erheblichen Beweisantrag nicht gehört hat. Daher rechtfertigt es sich unter den konkreten Umständen des Einzelfalls, die Gerichtskosten mit CHF 700.‑‑ zu veranschlagen. Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind diese der Beschwerdeführerin zu überbinden (vgl. Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von CHF 700.‑‑ gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittel]

4. [Mitteilungen]

[Mit Urteil 8C_517/2022 vom 31. Mai 2023 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.]

8C_521/2021

Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF

BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214

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4A_197/2020

2C_389/2013

2C_304/2013

2C_305/2013

2C_1071/2012

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4A_197/2020

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8C_521/2021

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8C_540/2021

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Art. 11 VRGart. 11 VRGart. 11 LGA

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8C_446/2021

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Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

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8C_804/2021

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Art. 28 ATSGart. 28 LPGAart. 28 LPGA

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