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Entscheid

S 2022 36

Rückerstattung Ausbildungskosten

18. August 2022Deutsch14 min

1. Das Ehepaar B._____ und A._____ meldete sich im April 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse als EL-Stelle (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse), für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an und A._____ bezieht seit 1. Januar 2013 Ergänzungsleistungen.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 22 36

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin von Salis

Aktuarin ad hoc Engler

URTEIL

vom 18. Juli 2022

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,

AHV-Ausgleichskasse,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Das Ehepaar B._____ und A._____ meldete sich im April 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse als EL-Stelle (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse), für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an und A._____ bezieht seit 1. Januar 2013 Ergänzungsleistungen.

2. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 teilte die AHV-Ausgleichskasse A._____ mit, dass eine Vergleichsrechnung aufgrund der per 1. Januar 2021 in Kraft tretenden EL-Reform (Reform des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG) ergeben habe, dass ab 1. Januar 2021 nach dem neuen Recht ein höherer Anspruch bestehe (CHF 1'185.-- anstatt wie bisher CHF 1'115.--), weshalb sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zukünftig auf den neurechtlichen Bestimmungen beruhen werde. Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft.

3. Im September 2021 fand die periodische Überprüfung des EL-Anspruchs statt, wobei der EL-Anspruch von A._____ aufgrund einer veränderten Berechnungsgrundlage per 1. August 2021 auf CHF 1'207.-- angepasst wurde.

4. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 (eingegangen am 10. Dezember 2021) teilten die Eheleute AB._____ der AHV-Ausgleichskasse mit, dass sie unvorhergesehen mit einem Vermächtnis bedacht worden seien. Folglich würden sie vorab eine Akontozahlung von CHF 15'000.-- erhalten und das amtliche Dokument des Bezirksgerichts Schwyz der AHV-Ausgleichskasse nachreichen.

5. Am 28. Dezember 2021 reichten sie die Vermächtnisanzeige des Bezirksgerichts Schwyz ein, wonach sie ein Vermächtnis in der Höhe von CHF 50'000.-- aus dem Nachlass des C._____, gestorben am 10. Oktober 2021, erhalten werden.

6. Am 29. Dezember 2021 verfügte die AHV-Ausgleichskasse den neuen EL-Anspruch von CHF 1'065.-- ab 1. Dezember 2021 unter Berücksichtigung des vorgenannten Vermächtnisses. Es wurden für die bereits verfügten Monate Dezember 2021 und Januar 2022 insgesamt CHF 284.-- zurückgefordert.

7. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 erkundigte sich A._____ in Bezug auf die Verfügung vom 29. Dezember 2021, ob nicht gemäss dem Übergangsrecht die jeweils günstigere Regelung angewendet werden müsste. Die AHV-Ausgleichskasse führte mit Schreiben vom 12. Januar 2022 aus, dass seit 1. Januar 2021 die für ihn günstigeren neurechtlichen Bestimmungen angewendet werden. Gemäss Rz. 3104 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL), bleibe dieses während der gesamten Übergangsfrist anwendbar, wenn einmal ein Wechsel auf das neue Recht erfolgt sei. Eine Berechnung nach den altrechtlichen Bestimmungen sei daher nicht mehr möglich.

8. Daraufhin erhob A._____ mit Schreiben vom 29. Januar 2022 Einsprache. Er führte aus, dass sich die Situation der Eheleute AB._____ durch das erhaltene Vermächtnis im Herbst 2021 in erheblicher Weise geändert habe. Dazu habe sich der Gesetzgeber in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL, Stand 1. Januar 2022) geäussert. Denn gemäss Rz. 4840.01 und 4840.03 sei die AHV-Ausgleichskasse verpflichtet, bei einem nachträglich erheblich veränderten Sachverhalt in der Sache neu zu verfügen.

9. Die AHV-Ausgleichskasse wies die Einsprache vom 29. Januar 2022 mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Februar 2022 ab. Sie begründete, dass eine Rückführung ins alte Recht nach einem bereits erfolgten Wechsel nicht mehr vorgenommen werden könne, ausser bei Heirat, und stützte sich dabei vor allem auf Rz. 3104 bzw. Rz. 3324 KS-R EL.

10. Mit Schreiben vom 11. April 2022 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2022 der AHV-Ausgleichskasse und beantragte dessen Aufhebung. Es sei das bisherige Recht vor Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 für die Berechnung der Ergänzungsleistungen anzuwenden. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Erhalt des Legats im Herbst 2021 die Situation der Eheleute AB._____ erheblich verändert habe. Daher solle das für den Beschwerdeführer günstigere Recht zur Anwendung gelangen, welches aufgrund der veränderten Situation nicht (mehr) das neue, sondern das alte Recht vor Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 sei, so dass die Beschwerdegegnerin die rechtskräftige Verfügung neu zu beurteilen habe.

11. Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass sie mangels neuer rechtserheblicher Vorbringen seitens des Beschwerdeführers auf eine Wiederholung ihrer Begründung verzichte und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Februar 2022 verweise, an welchem sie vollumfänglich festhalte.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.1

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 25. Februar 2022. Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in D._____ im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (vgl. auch Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; BR 544.300]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung der Änderung auf (Art. 59 ATSG).

1.2

Gemäss Art. 60 i.V.m. Art. 41 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen, wobei eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person unverschuldet abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Der hier angefochtene Einspracheentscheid erging am 25. Februar 2022 und ging dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2022 zu. Somit hätte der Beschwerdeführer innert 30 Tagen, d.h. bis am 30. März 2022, beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichen müssen. Der Beschwerdeführer beantragte am 27. März (Faxschreiben) bzw. am 28. März 2022 per E-Mail eine Fristerstreckung respektive -verlängerung bei der Beschwerdegegnerin. Gemäss Art. 60 ATSG handelt es sich bei der dreissigtägigen Frist zur Einreichung der Beschwerde um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist. Weiter genügte die E-Mail nicht den formellen Anforderungen einer Beschwerde gemäss Art. 61 lit. b ATSG i.V.m. Art. 38 VRG. Der Beschwerdeführer hatte seiner Eingabe einen positiven Coronavirus SARS-CoV-2 PCR-Test vom 27. März 2022 beigefügt, so dass unter den gegebenen Umständen das Verwaltungsgericht nach Eingang der weitergeleiteten Eingabe am 31. März 2022 bereit war, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG entgegen zu nehmen. Sodann hat der Beschwerdeführer innert Frist bis zum 11. April 2022 seinen Anfechtungswillen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden kundgetan (Poststempel 11. April 2022). Die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung nach Art. 41 ATSG sind erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG).

1.3

Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Letzteres trifft vorliegend zu, wie nachfolgend vertieft wird.

2.

Umstritten ist vorliegend die Berechnungsgrundlage der Ergänzungsleistungen, d.h. welches Recht bei der Berechnung der Monate Dezember 2021 und ab Januar 2022 nach Erhalt des Vermächtnisses von CHF 50'000.-- im Dezember 2021 und nach Inkrafttreten der EL-Reform am 1. Januar 2021 anwendbar ist.

2.1

Zusammen mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Reform der Ergänzungsleistungen (EL-Reform) wurde das Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) erlassen. Es regelt insbesondere, wie mit den laufenden EL-Fällen per 1. Januar 2021 zu verfahren ist, wie die EL in laufenden Fällen während der dreijährigen Übergangsfrist zu berechnen sind und wie mit den laufenden EL-Fällen per 1. Januar 2024 zu verfahren ist. Der Beschwerdeführer bezieht seit Januar 2013 Ergänzungsleistungen (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 7) und sein Anspruch war somit aufgrund dieser Übergangsregeln zu überprüfen. Der sachliche Geltungsbereich der Übergangsbestimmungen beschränkt sich auf Gesetzesänderungen und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, die eine unmittelbare Auswirkung auf den Anspruch und die Höhe der jährlichen EL haben können, wie u.a. die Änderungen zu den anerkannten Ausgaben, anrechenbaren Einnahmen und der Berücksichtigung des Vermögens. Der zeitliche Geltungsbereich der Übergangsbestimmungen beschränkt sich auf die laufenden EL-Fälle, was vorliegend gegeben ist.

2.2

Gemäss KS-R EL Rz. 1101 sehen die gesetzlichen Übergangsbestimmungen vor, dass für Bezügerinnen und Bezüger, für welche die EL-Reform eine Verschlechterung zur Folge hat, während einer Übergangsfrist von drei Jahren das bisherige Recht gilt. Führt die EL-Berechnung nach neuem Recht im Einzelfall zu einem höheren Betrag der jährlichen EL oder bleibt der Betrag der jährlichen EL nach neuem Recht gleich, so wird die EL- Berechnung per 1. Januar 2021 auf das neue Recht umgestellt (KS-R EL Rz. 1103). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die EL bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (KS-R EL Rz. 2101). Gemäss KS-R EL Rz. 2102 und 2211 hat für EL-Fälle, bei welchen am 31. Dezember 2020 EL ausgerichtet wird und der EL-Anspruch am 1. Januar 2021 voraussichtlich immer noch besteht, eine Vergleichsrechnung zu erfolgen, bei welcher zwei komplette EL-Berechnungen mit sämtlichen Ausgaben- und Einnahmenelementen zu erstellen sind. Vorliegend wurde dies mit Verfügung am 18. Dezember 2020 vorgenommen und die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein höherer Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach den neurechtlichen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2021 resultiere, nämlich CHF 1'185.-- anstatt CHF 1'115.-- (Bg-act. 222, 224 und 225). Damit beruhe der Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers zukünftig auf den neurechtlichen Bestimmungen. Da gegen diese Verfügung seitens des Beschwerdeführers keine Einsprache erfolgte, erwuchs die Verfügung nach Ablauf der 30-tägigen Frist in Rechtskraft (Art. 52 Abs. 1 ATSG; Art. 18 KELG). Bis zum 31. Juli 2021 wurden somit monatlich ohne Beanstandung Ergänzungsleistungen nach neuem Recht an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Mit Schreiben vom 9. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der periodischen Überprüfung die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 30. November 2021 von monatlich CHF 1'185.-- auf CHF 1'207.-- angepasst werden und somit eine Nachzahlung von CHF 88.-- (4 x CHF 22.--) erfolgt (Bg-act. 257).

2.3

Während der dreijährigen Übergangsfrist bis 31. Dezember 2023 sind gemäss KS-R EL Rz. 3104 Vergleichsrechnungen ausschliesslich für Fälle vorzunehmen, die noch nach dem alten Recht berechnet werden. Ist einmal ein Wechsel auf das neue Recht erfolgt, bleibt dieses während der gesamten (restlichen) Übergangsfrist anwendbar. Davon ausgenommen sind einzig Fälle bei Heirat nach Rz. 3324, letzter Satz. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. Dezember 2020 wurde vorliegendenfalls per 1. Januar 2021 auf das neue Recht gewechselt, da daraus ein höherer Anspruch für den Beschwerdeführer resultierte (Bg-act. 222). Somit bleibt das neue Recht ab 1. Januar 2021 auf den vorliegenden EL-Fall für die gesamte restliche Übergangsfrist von drei Jahren anwendbar (siehe KS-R EL Rz. 3104). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass kein erneuter Wechsel zur Berechnung nach den altrechtlichen Bestimmungen erfolgen kann, zumal die einzige vorgesehene Ausnahme einer Vergleichsrechnung bei Heirat im vorliegenden Fall nicht verfahrensrelevant ist.

3.1

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021, bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 10. Dezember 2021, teilten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau der Beschwerdegegnerin mit, dass sie unvorhergesehen mit einem Legat bedacht worden seien und vorab eine Akontozahlung von CHF 15'000.-- erhalten hätten (Bg-act. 261). Am 27. Dezember 2021, bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 28. Dezember 2021, schickten die Eheleute AB._____ die Vermächtnisanzeige des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. Dezember 2021, wonach sie ein Vermächtnis im Umfang von insgesamt CHF 50'000.-- aus dem Nachlass C._____ erhielten (Bg-act. 268). Aufgrund des erhöhten Vermögens und damit geänderter Berechnungsgrundlagen verfügte die Beschwerdegegnerin am 29. Dezember 2021 einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2021 im Umfang von CHF 1'065.-- (Bg-act. 270).

3.2

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Situation der Eheleute mit dem Legat im Herbst 2021 in erheblicher Weise verändert habe und sie damit in der Lage seien, seit Jahren anstehende Renovationen am Haus und andere fällige Ausgaben zu tätigen, so dass die Beschwerdegegnerin nach Rz. 4840.01 und 4840.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) dazu verpflichtet sei, die rechtskräftige Verfügung vom 18. Dezember 2020 betreffend Anwendbarkeit der neurechtlichen Bestimmungen neu zu beurteilen und die EL-Berechnung ab 1. Dezember 2021 nach altem Recht durchzuführen, so greift dies nicht. Laut KS-R EL sind die Weisungen in der WEL anwendbar, soweit das KS-R EL keine abweichenden Bestimmungen enthält (KS-R EL S. 2). Somit geht KS-R EL Rz. 3104 der WEL vor, wonach bei einem einmal vorgenommenen Wechsel zu den neurechtlichen Bestimmungen dieses Recht – vorbehältlich bei Heirat - für die gesamte Übergangsfrist anwendbar bleibt und kein erneuter Wechsel hin zu den altrechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer rügt nicht den ab 1. Dezember 2021 errechneten Betrag der Ergänzungsleistungen, sondern möchte seine Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2021 nach den altrechtlichen Be-stimmungen berechnet sehen, weil diese für ihn günstiger seien. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es keine Rechtsgrundlage für einen Wechsel der anwendbaren Bestimmungen per 1. Dezember 2021 gibt, sondern rechtmässigerweise anhand von Vergleichsrechnungen per 1. Januar 2021 rechtskräftig bestimmt wurde, dass in casu die neurechtlichen Be-stimmungen zur Anwendung kommen. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern die altrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf das erhaltene Legat für den Beschwerdeführer vorteilhafter gewesen wären, hätte auch unter dem alten Recht dieser Vermögenszuwachs als unverteilte Erbschaft zu einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen derselben geführt (vgl. Bg-act. 224, 225 und 271). Das Legat hat den Sachverhalt in Bezug auf die anwendbaren neu- bzw. altrechtlichen Berechnungsbestimmungen nicht in erheblicher Weise verändert. Damit besteht für die Beschwerdegegnerin unter keinem Gesichtspunkt eine rechtliche Pflicht, auf die rechtskräftige Verfügung vom 18. Dezember 2020 zurückzukommen.

Dispositiv

4. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach zu schützen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt

5. Nach Art. 61 Abs. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.

6. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

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Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

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Art. 18 KELGart. 18 KELGart. 18 Legge cantonale sulle prestazioni complementari

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