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Entscheid

S 2022 39

Regionalgericht Moesa, Einzelrichter

3. Mai 2022Deutsch30 min

1. A._____, geb. 1998, wurde bereits im April 2008 unter Hinweis auf eine psychotische Persönlichkeit bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug angemeldet. Ihre behandelnde Kinderpsychiaterin C._____ diagnostizierte mit Bericht vom 11. Mai 2008 eine emotionale Störung des Kindesalters mit Angstanteilen und Grenzverwischung im Sinne einer Persönlichkeitsdiffusion. In der Folge erteilte die IV-Stelle Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen im Sinne von Psychotherapie.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 22 39

3. Kammer als Versicherungsgericht

Vorsitz Pedretti

RichterIn von Salis und Audétat

Aktuarin ad hoc Engler

URTEIL

vom 1. Juli 2022

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch B._____,

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,

IV-Stelle,

Beschwerdegegnerin

betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____, geb. 1998, wurde bereits im April 2008 unter Hinweis auf eine psychotische Persönlichkeit bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug angemeldet. Ihre behandelnde Kinderpsychiaterin C._____ diagnostizierte mit Bericht vom 11. Mai 2008 eine emotionale Störung des Kindesalters mit Angstanteilen und Grenzverwischung im Sinne einer Persönlichkeitsdiffusion. In der Folge erteilte die IV-Stelle Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen im Sinne von Psychotherapie.

2. Nachdem A._____ die Volksschule, das 10. Schuljahr sowie ein Propädeutikum an der Kunstschule absolviert hatte, begann sie im August 2016 im D._____ eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ. Das Lehrverhältnis wurde per 31. Juli 2017 aufgelöst.

3. Im April 2018 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Der behandelnde Psychiater von A._____, E._____, wies mit Bericht vom 18. Mai 2018 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3), erstmals am 13. Dezember 2016 gestellt, aus. Nachdem er sich in Übereinstimmung mit dem Hausarzt F._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für eine begleitete und betreute Berufsausbildung ausgesprochen hatte, erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Kauffrau EFZ im Bereich Hotel-Gastro-Tourismus (HGT) bei der Stiftung G._____ in H._____ vom 13. August 2018 bis zum 31. Juli 2021. Für die Dauer der Massnahme wurde A._____ ein Taggeld zugesprochen. Während sie das erste Lehrjahr im Hotel I._____ in H._____ durchlief, vollzog sie im zweiten Lehrjahr einen Branchenwechsel in die Administration/Dienstleistungen und wechselte in das Treuhandbüro J._____ in H._____, bevor sie das dritte Lehrjahr bei der K._____ absolvierte.

4. Gegen Ende der Lehre führte die IV-Stelle ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch und teilte A._____ mit Schreiben vom 10. Mai 2021 mit, von ihr zu erwarten, dass sie sich per sofort wieder aktiv und pünktlich am begleiteten Wohnen, der Ausbildung und der Therapie engagiere, um den Erfolg der Ausbildung nicht zu gefährden. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis bei der K._____ wegen fehlender Leistung und Unzuverlässigkeit frühzeitig beendet. Daraufhin führte A._____ die Ausbildungstätigkeit bei der Stiftung G._____ weiter. Nachdem sie im Rahmen der Lehrabschlussprüfung in einem Fach eine Prüfung nicht bestanden hatte, verzichtete A._____ auf weitere Unterstützung durch die IV. Die Taggeldleistungen wurden per Ende Juni 2021 eingestellt.

5. Mit Mitteilung vom 10. August 2021 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, nachdem A._____ eine Anstellung als Rezeptionistin im Hotel L._____ auf der M._____ gefunden hatte.

6. Mit Vorbescheid vom 17. August 2021 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens (kein Anspruch auf eine Invalidenrente) in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, A._____ habe die begonnene Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ gesundheitsbedingt abbrechen müssen. Es werde davon ausgegangen, dass sie heute ohne gesundheitliche Einschränkung in diesem Beruf arbeitstätig wäre. Dabei könnte ein Jahreseinkommen von CHF 57'062.20 erzielt werden. Durch die Unterstützung der IV-Berufsberatung habe sie eine Ausbildung zur Kauffrau EFZ absolvieren können. Gemäss der Stiftung G._____ bestehe nach Beendigung der Ausbildung eine 70%ige Leistungsfähigkeit (bei 100 % Präsenz). Dabei sei es A._____ möglich, ein Jahreseinkommen von CHF 38'174.50 zu erzielen. In Gegenüberstellung dieser beiden Einkommen mit und ohne Invalidität errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33.1 %.

Dagegen liess A._____ am 31. August 2021 Einwand erheben und namentlich mitteilen, dass ihr die Arbeitsstelle im Hotel L._____ noch in der Probezeit gekündigt worden sei. Sie sei in ihrer Arbeit behindert, sobald nicht alles einwandfrei zusammenspiele. So sei sie unfähig, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Nachdem die IV-Stelle weitere Abklärungen hinsichtlich beruflicher Massnahmen getroffen hatte, verzichtete A._____ mit Schreiben vom 12. Februar 2022 auf weitere Unterstützungsmassnahmen seitens der IV, denn sie wolle ihr Leben selbst in die Hand nehmen sowie die nicht bestandene Prüfung nachholen. Mit Verfügung vom 30. März 2022 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

7. Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 27. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2022 beantragen. Die Beschwerde richte sich gegen die jetzige Schliessung des Falles. Sie brauche noch ein bis zwei Jahre Zeit, um zu zeigen, ob sie fähig sei, im Arbeitsmarkt zu bestehen. Sie habe den Einstieg in den Arbeitsmarkt mit fast 24 Jahren noch nicht geschafft. Nach zwei längeren stationären Aufenthalten bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) versuche sie nun mit grossem Engagement und Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), den Einstieg in den Berufsalltag zu meistern. Zudem sei sie fleissig am Lernen, um die fehlende Prüfung zur Kauffrau EFZ zu schaffen. Bis die Vervollständigung ihrer Ausbildung und der Eintritt in die Berufswelt nicht geschafft seien, sei ein Entscheid über eine allfällige Invalidität und Erwerbsfähigkeit noch nicht möglich. Sie bemühe sich enorm, die gesellschaftlichen Erwartungen zu erfüllen. Wenn nun das nicht gelingen sollte, stehe sie mit leeren Händen da. Eine sorgfältige Beurteilung und Entscheidung, ob sie arbeitsfähig sei oder nicht und in welchem Grad, könne daher erst in ca. zwei Jahren gefällt werden. Sie bitte daher um Aufschub der Entscheidung der IV-Stelle mindestens bis die Unterstützungsmöglichkeiten des RAV erschöpft seien.

8. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Sie sei gestützt auf die beruflichen Abklärungen, insbesondere den Standort- und Abschlussbericht der Stiftung G._____ vom 21. Januar 2021 sowie die Abschlussbeurteilung von N._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 16. August 2021 zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung ihres Gesundheitsschadens in einem 100 %-Pensum als Kauffrau seit dem Ende ihrer durch die IV unterstützten erstmaligen Ausbildung zu 70 % leistungsfähig sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass die (arbeitslosenversicherungsrechtliche) Vermittlungsfähigkeit nicht mit der (invalidenversicherungsrechtlichen) Erwerbsfähigkeit gleichzusetzen sei. Es sei von einem autonomen Begriff der Erwerbsfähigkeit auszugehen, der das Unvermögen darstelle, auf dem gesamten, für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten. Mithin sei für die Frage der Invalidität gemäss IVG unerheblich, ob die Beschwerdeführerin auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine Arbeit finde. Sie könne alleine aus dem Umstand, dass sie noch keine Arbeit gefunden habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten, weshalb auch nicht abzuwarten sei, ob sie über die Arbeitsvermittlung eine Arbeit finde. Zudem zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die grundsätzliche Leistungsfähigkeit von 70 % nicht korrekt sein sollte.

9. Die Beschwerdeführerin replizierte am 12. Juni 2022 und vertiefte ihren Standpunkt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. Juni 2022 auf die Einreichung einer Duplik.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2022 sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 30. März 2022. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.

2.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. März 2022 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinen durfte.

3.

In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Da der hier umstrittene Rentenanspruch jedoch seine Begründung noch vor dem 1. Januar 2022 findet, sind die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juli 2020; Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9101).

4.1

Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 29 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

4.2

Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

Dispositiv

5.1. Der massgebliche Referenzpunkt bildet demnach der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.1, 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E.4.4.1 f., 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E.4.3 und 8C_187/2018 vom 10. September 2018 E.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff beinhaltet einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften; andererseits impliziert er einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (siehe BGE 134 V 64 E.4.2.1, 110 V 273 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_239/2022 vom 1. Juni 2022 E.4.2, 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.1, 8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E.7.1 und 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E.4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] I 350/89 vom 30. April 1991 E.3b, in: ZAK 1991 S. 318 ff. S. 320 f.). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-Praxis 6/1998 S. 291; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E.7.3.1 m.w.H.). Insoweit ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass sich der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach sie im Rahmen der Arbeitslosenversicherung noch nicht habe vermittelt werden können, als unbehilflich erweist. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, weshalb nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann (siehe BGE 134 V 64 E.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E.5.3, 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E.3.2.3, 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E.5.2 und 9C_302/2017 vom 6. Juli 2017 E.3.3).

5.2. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.4, 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Art und Mass dessen, was einem Versicherten an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach seinen besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden Auffassungen andererseits (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.1 und 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E.4). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch die Versicherte ankommt (siehe Meyer/Reichmuth, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 28 m.H.a. BGE 109 V 25 [E.3c]).

5.3. Vorliegend ist weder der RAD-Abschlussbeurteilung vom 16. August 2021 noch der übrigen Aktenlage ein umfassendes Belastungsprofil zu entnehmen (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 140 S. 10). Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über vorhandene Ressourcen. So war sie in der Lage, sich hinsichtlich Pünktlichkeit zu verbessern, pflegte den Kontakt zu anderen Lernenden auf ihrer Wohngruppe und ist in der Haushaltsführung selbstständig (vgl. Standort- und Abschlussbericht der Stiftung G._____ vom 21. Januar 2021 [Bg-act. 104 S. 5]; vgl. ferner Standortberichte der Stiftung G._____ vom 6. August 2020 [Bg-act. 100 S. 4], vom 10. Dezember 2019 [Bg-act. 95 S. 3 f.], vom 26. Juni 2019 [Bg-act. 88 S. 4] und vom 5. Dezember 2018 [Bg-act. 81 S. 3 ff.] sowie Zeugnisse des schulischen Brückenangebots der Schule O._____ in P._____ vom 23. Januar 2015 [Bg-act. 60 S. 11 f.] und vom 26. Juni 2015 [Bg-act. 60 S. 14 f.]). Auch fand sie sich in wiederkehrenden Abläufen gut zurecht, konnte bekannte Aufgaben mit einer Arbeitshilfe selbstständig ausführen und zeigte sich engagiert (vgl. Standortberichte der Stiftung G._____ vom 6. August 2020 [Bg-act. 100 S. 2], vom 26. Juni 2019 [Bg-act. 88 S. 1 f.] und vom 5. Dezember 2018 [Bg-act. 81 S. 1 und 5] sowie Abklärungsbericht der Stiftung G._____ vom 7. August 2018 [Bg-act. 74 S. 5]; vgl. ferner Lehrzeugnis der K._____ vom 29. Juni 2021 [Bg-act. 118]). Gleichzeitig weist die Beschwerdeführerin aber nachweislich wesentliche Funktionseinschränkungen auf. Gemäss RAD-Ärztin N._____ leidet die Beschwerdeführerin bei diagnostizierter emotional instabiler Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) unter Auffälligkeiten der Emotionsregulierung, der Beziehungsgestaltung, der Selbststeuerung, der Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitssteuerung. Ohne die enge Begleitung durch die Stiftung G._____ wäre wahrscheinlich die Lehre nicht realisierbar gewesen. Sie sei dabei stark unterstützt worden, ihre Termine pünktlich wahrzunehmen, Konflikte am Arbeitsplatz zu lösen und die Therapie regelmässig wahrzunehmen (Bg-act. 140 S. 10). Auch ihr behandelnder Psychiater, E._____, berichtete bereits am 18. Mai 2018, dass die Beschwerdeführerin einen klaren, unterstützenden und wohlwollenden Rahmen mit klaren Regeln brauche, um zu funktionieren. Zudem vertrat er die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin keine Ausbildung in der freien Wirtschaft bestehen könne. Die eingeschränkte Fremd- und Selbstwahrnehmung, die Impulsivität mit sehr instabilen Affekten und konsekutiven Affektausbrüchen, das instabile Selbstbild und die dissoziativen Symptome würden das menschliche Verhalten im Arbeitsprozess erschweren (Bg-act. 68 S. 4 f.). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, F._____, erachtete mit Bericht vom 14. Mai 2018 medizinische Berufe oder solche, die mit Leid und menschlichen Schicksalen zu tun hätten, für ungeeignet. Es brauche eine gute und einfühlsame Betreuung und eine Schulung der Sozialkompetenz (Bg-act. 66 S. 5). Des Weiteren geht aus den Berichten der beruflichen Abklärung hervor, dass ihre Leistungen sehr stark von ihrer Tagesverfassung abhingen und sie lernen müsse, Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen, Termine und Betriebsvorgaben einzuhalten und eine vorausschauende Planung anzustreben (vgl. Standort- und Abschlussbericht der Stiftung G._____ vom 21. Januar 2021 [Bg-act. 104 S. 2 f. und 5]; vgl. ferner Standortberichte der Stiftung G._____ vom 6. August 2020 [Bg-act. 100 S. 4], vom 26. Juni 2019 [Bg-act. 88 S. 2 ff.] und vom 5. Dezember 2018 [Bg-act. 81 S. 2 und 5] sowie Abklärungsbericht der Stiftung G._____ vom 7. August 2018 [Bg-act. 74 S. 4]). Die Defizite hinsichtlich der Fähigkeit, Arbeiten zu planen und zu strukturieren sowie sich an Aufgaben zu erinnern und diese planmässig auszuführen, zeigten sich denn auch bereits während ihrer Schulzeit (vgl. Bericht von C._____ vom 11. Mai 2008 [Bg-act. 10 S. 6 und 8]; Zeugnisse des schulischen Brückenangebots der Schule O._____ in P._____ vom 23. Januar 2015 [Bg-act. 60 S. 10 und 12] und vom 26. Juni 2015 [Bg-act. 60 S. 16]). Zudem benötige die Beschwerdeführerin gemäss Standort- und Abschlussbericht der Stiftung G._____ vom 21. Januar 2021 nach wie vor Unterstützung beim Aufstehen und es bestehe Entwicklungsbedarf bei der Selbstreflexion und beim Annehmen von Unterstützung. Auch müsse bei der Auftragserfüllung öfters nachgefragt werden, wobei erteilte Aufträge oftmals nicht vollständig oder zu spät eingereicht würden (Bg-act. 104 S. 3 und 5; vgl. ferner Lehrzeugnis der K._____ vom 29. Juni 2021 [Bg-act. 118], Kurzprotokoll zum Standortgespräch vom 15. April 2021 [Bg-act. 108], Standortbericht der Stiftung G._____ vom 10. Dezember 2019 [Bg-act. 95 S. 4] sowie Abklärungsbericht der Stiftung G._____ vom 7. August 2018 [Bg-act. 74 S. 5]). Überdies geht aus früheren Berichten der Stiftung G._____ hervor, dass die Beschwerdeführerin Konzentrationsschwierigkeiten habe, sich ablenken lasse und respektlos sowie mit Unverständnis reagiere, wenn ihr unerwünschtes Verhalten aufgezeigt werde (vgl. Standortberichte der Stiftung G._____ vom 6. August 2020 [Bg-act. 100 S. 1 und 4], vom 10. Dezember 2019 [Bg-act. 95 S. 3], vom 26. Juni 2019 [Bg-act. 88 S. 2] und vom 5. Dezember 2018 [Bg-act. 81 S. 1 und 5] sowie Abklärungsbericht der Stiftung G._____ vom 7. August 2018 [Bg-act. 74 S. 4]). Aus diesen Rückmeldungen lässt sich insbesondere schliessen, dass die Beschwerdeführerin einer engen arbeitsplatzbezogenen Betreuung mit Unterstützung, einer strukturierten und wohlwollenden Führung sowie vermehrter Kontrollen bedarf. Dabei wird ihr – jedenfalls gestützt auf die Einschätzungen des Lehrbetriebs G._____ im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung – zu Gute kommen, dass sie grundsätzlich in der Lage zu sein scheint, ihr bekannte Arbeiten nach einer gewissen Einarbeitungszeit und mit entsprechenden Arbeitshilfen selbstständig zu erledigen. Letztlich ist jedoch festzuhalten, dass sich die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen lässt, da sich der rechtserhebliche Sachverhalt – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – als ungenügend abgeklärt erweist. Insofern erübrigen sich Weiterungen dazu.

6. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit und deren Grad erneut sorgfältig beurteilt haben möchte, wendet sie sich gegen die von der Beschwerdegegnerin angenommene 70%ige Arbeitsfähigkeit (bei einer Präsenz von 100 %) nach Beendigung der Ausbildung. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die RAD-Abschlussbeurteilung vom 16. August 2021, welche diese Leistungsfähigkeit auswies, abgestellt hat oder ob die übrige Aktenlage daran auch nur geringe Zweifel zu wecken vermag (vgl. zur Beweiswürdigung von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen: Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E.5.5.5 m.H.).

7. Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auskunfts‑ und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E.4, 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1, 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1; Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 ff. und 29 f.). Kommt die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an die Verwaltung zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E.5).

8.1. Geht es um psychische Erkrankungen, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E.3.1, 141 V 281 E.2, 3.4-3.6 und 4.1). Demnach beurteilt sich die Frage, ob eine psychische Störung zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, welche auch rechtlich bedeutsam ist, in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 145 V 361 E.3, 4.1 und 4.3, 144 V 50 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_475/2019 vom 15. November 2019 E.4.2.2, 9C_547/2019 vom 14. Oktober 2019 E.6.1). Ein solches bleibt entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 145 V 215 E.7, 143 V 409 E.4.5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 vom 22. September 2020 E.4.3, 8C_415/2018 vom 12. Dezember 2018 E.4.2).

8.2. In ihrer Abschlussbeurteilung vom 16. August 2021 führte RAD-Ärztin N._____ aus, die Beschwerdeführerin leide bei diagnostizierter emotional instabiler Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) unter Auffälligkeiten der Emotionsregulierung, der Beziehungsgestaltung, der Selbststeuerung, der Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitssteuerung. Aus medizinischer Sicht seien die Voraussetzungen für eine IV-gestützte erstmalige berufliche Ausbildung erfüllt gewesen und die Beschwerdeführerin habe im Verlauf eine Lehre zur Kauffrau EFZ im G._____ in H._____ absolviert. Ohne die enge Begleitung durch G._____ wäre wahrscheinlich die Lehre nicht realisierbar gewesen. Auch habe die Beschwerdeführerin von Seiten der Berufsberatung mehrfach bezüglich ihres Verhaltens ermahnt werden müssen. G._____ habe die Beschwerdeführerin dabei unterstützt, ihre Termine pünktlich wahrzunehmen, Konflikte am Arbeitsplatz zu lösen und die Therapie, welche für die Beschwerdeführerin aus Sicht der Berufsberatung sehr wichtig sei, regelmässig wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe die Lehre zu Ende bringen können. Wegen einer ungenügenden Note in einem Fach sei (die Prüfung) nächsten Sommer zu wiederholen. Gemäss Bericht der Stiftung G._____ könne die Beschwerdeführerin bei guter Verfassung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % als Kauffrau erbringen. Die Beschwerdeführerin verzichte auf eine weitere Begleitung durch die IV. Insgesamt erachtete N._____ die Beschwerdeführerin ab Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung in adaptierter Tätigkeit zu (maximal) 70 % leistungsfähig bei einer Präsenz von 100 % (Bg-act. 140 S. 9 f.).

8.3. Diese RAD-Abschlussbeurteilung erging im Wesentlichen gestützt auf den Standort- und Abschlussbericht der Stiftung G._____ vom 21. Januar 2021. Daraus geht zusammenfassend hervor, die Beschwerdeführerin habe sich im dritten Lehrjahr nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Pünktlichkeit darin gut verbessern können. Ihre Leistungen seien sehr abhängig von ihrer Tagesverfassung. Sie müsse lernen, Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen, Termine einzuhalten und eine vorausschauende Planung anzustreben. Richtlinien und Betriebswünsche bzw. -vorgaben seien einzuhalten und nicht diskutierbar. Auf der Wohngruppe habe die Beschwerdeführerin Kontakte zu anderen Lernenden gepflegt. In der Haushaltsführung zeige sie Selbstständigkeit. Beim Aufstehen benötige sie nach wie vor die Unterstützung durch die Mitarbeitenden. In der Selbstreflexion und im Annehmen von Unterstützung bestehe Entwicklungsbedarf. Die psychologische Begleitung habe die Beschwerdeführerin alle zwei Wochen wahrgenommen. Im Sinne einer Gesamtaussage wurde im besagten Bericht sodann festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei psychisch guter Verfassung zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei sie nach erfolgreicher Einarbeitung eine 70%ige Leistungsfähigkeit aufweise. Dabei werde das erwartbare monatliche Einkommen nach Abschluss der Grundausbildung Kauffrau EFZ im Sommer 2021 auf ca. CHF 2'936.50 geschätzt (EFZ Mindestlohn Stufe III a). Nach erfolgreicher Einarbeitungszeit und Festigung der Abläufe könne die Leistungsfähigkeit durchaus erhöht werden (Bg-act. 104 S. 5).

9. Wie dargelegt, bestätigte RAD-Ärztin N._____ in ihrer Abschlussbeurteilung vom 16. August 2021 das Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3), wobei sie ausführte, dass die Beschwerdeführerin unter Auffälligkeiten der Emotionsregulierung, der Beziehungsgestaltung, der Selbststeuerung, der Konzentrationsfähigkeit und der Aufmerksamkeitssteuerung leide (Bg-act. 140 S. 9 f.). Auf dieses Beschwerdebild ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar (siehe BGE 143 V 409 E.4.5.1 und 143 V 418 E.6 und 7). Demnach beurteilt sich die Frage der funktionellen Auswirkungen einer psychischen Störung grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 145 V 361 E.3, 4.1 und 4.3, 144 V 50 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_475/2019 vom 15. November 2019 E.4.2.2 und 9C_547/2019 vom 14. Oktober 2019 E.6.1). Dass ein solches entbehrlich gewesen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E.7.1), ist nicht ersichtlich, wies doch selbst N._____ eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um (mind.) 30 % aus (Bg-act. 140 S. 10; vgl. ferner Beurteilung von RAD-Arzt T._____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juni 2018 [Bg-act. 140 S. 5]). Auch ihr behandelnder Psychiater E._____ wies in seinem Bericht vom 18. Mai 2018 einen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert und funktionellen Auswirkungen aus (Bg-act. 68). Daraus erhellt, dass die eigentliche Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unumstritten ist. Indessen hat es RAD-Ärztin N._____ unterlassen, bei der aktenkundigen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen (vgl. BGE 143 V 409 E.4.5.2, 143 V 418 E.6). Bis auf den dem Komplex "Gesundheitsschädigung" der Kategorie "funktioneller Schweregrad" zuzuordnenden Indikator "Eingliederungserfolg oder -resistenz" fand keine Auseinandersetzung mit den massgeblichen Beweisthemen statt. Der RAD-Abschlussbeurteilung vom 16. August 2021 mit ihrer 70%igen Leistungsfähigkeitseinschätzung ab Ausbildungsende ist demnach bereits aus diesem Grund die Beweistauglichkeit abzusprechen. Zudem erscheint erklärungsbedürftig, wie auf eine solche Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft geschlossen werden kann, wenn darin festgehalten wird, dass die Lehre ohne die enge Begleitung durch die Stiftung G._____ wahrscheinlich nicht realisierbar gewesen wäre und die Beschwerdeführerin stark darin unterstützt worden sei, Termine pünktlich wahrzunehmen, Konflikte am Arbeitsplatz zu lösen und ihre Therapie regelmässig wahrzunehmen (Bg-act. 140 S. 10). Da aufgrund der RAD-Abschlussbeurteilung vom 16. August 2021 das aus psychiatrischer Sicht tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann und auch die in den Akten liegenden fachärztlichen Berichte keine umfassende Beurteilung anhand der systematisierten Indikatoren erlauben, präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.

10. Ausserdem erhellt aus den vorgenannten Beurteilungen von RAD-Ärztin N._____ und der Stiftung G._____, dass die am 21. Januar 2021 von Letzterer für den Sommer 2021 abgegebene Leistungsfähigkeitseinschätzung von 70 % bei ganztägiger Präsenz unter der Prämisse stand, dass die Beschwerdeführerin bei guter psychischer Verfassung sei (Bg-act. 104 S. 5). Diese positive Prognose bewahrheitete sich indes nicht. So ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin im hier massgeblichen Zeitraum vom 15. September 2021 bis zum 15. Oktober 2021 in stationärer Behandlung in der Klinik S._____ befand. Zuweisungsgrund bildete eine akute depressive Episode mit Suizidgedanken. Die behandelnde Psychiaterin Q._____ und Psychologe R._____ diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 1. November 2021 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Zum Verlauf hielten sie namentlich fest, die Beschwerdeführerin sei initial aufgrund von akuten Suizidgedanken auf die Akutstation freiwillig eingetreten. Im stationären Rahmen habe sie sich insofern psychisch stabilisieren können, als sie keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gezeigt habe. Daraufhin sei sie auf die Psychotherapiestation verlegt worden. Dabei habe sie deutlich Mühe gehabt, sich an die gegebene Tagesstruktur, insbesondere an die festen Aufstehzeiten am Morgen, zu halten. Letztendlich habe dies leider auch zum Austrittsgrund geführt, da sie regelmässig das Therapieprogramm verpasst habe. In den Therapiegesprächen habe sie von stark belastenden Alpträumen sowie von Schuldgefühlen gegenüber verschiedenen Menschen in ihrem Umfeld berichtet. Generell sei ihr weitschweifiger und auch sprunghafter Erzählstil aufgefallen. Zudem habe sie im Kontakt mit einem ausgeprägten histrionischen, aber auch impulsiven Anteil imponiert. In ihrer Beurteilung führten Q._____ und Psychologe R._____ ferner aus, die Behandlungsmotivation der Beschwerdeführerin habe deutlichen Schwankungen unterlegen, was sich einerseits in einer ausgeprägten Motivation in den Gesprächen, andererseits in drastischen Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Tagesstruktur gezeigt habe. Sie erachteten die Beschwerdeführerin während der Hospitalisation zu 100 % arbeitsunfähig (Bg-act. 133). Des Weiteren soll die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in der Beschwerde für einen weiteren längeren stationären Aufenthalt in der Klinik S._____ gewesen sein. Hierzu fehlen jegliche Unterlangen in den Akten, obwohl dieser in den hier massgeblichen Abklärungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2022 fiel (vgl. hierzu auch Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2022, wonach sie sich zurzeit in stationärer Behandlung in der Klinik S._____ befinde [Bg-act. 136]). Zudem ist aktenkundig, dass die beiden stationären Aufenthalte von RAD-Ärztin N._____ nicht gewürdigt bzw. nicht in deren Beurteilung der aus psychischer Sicht möglichen Leistungsfähigkeit eingeflossen sind, erging die Abschlussbeurteilung doch bereits zuvor am 16. August 2021 und wird darin nicht auf die aktuelle psychische Verfassung der Beschwerdeführerin Bezug genommen (Bg-act. 140 S. 9 f.; vgl. ebenso Beurteilung vom 7. September 2021 [Bg-act. 140 S. 14]). Auch diesbezüglich wurde der hier rechtserhebliche Sachverhalt demnach ungenügend abgeklärt.

11. Insgesamt vermag die RAD-Abschlussbeurteilung vom 16. August 2021 somit keinen beweiswertig genügenden, insbesondere umfassenden und betreffend die medizinischen Zusammenhänge und deren funktionelle Auswirkungen nachvollziehbaren Aktenbericht zu bilden. Da sich das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin mangels genügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auch nicht anhand der übrigen Aktenlage zuverlässig und umfassend einschätzen lässt, ist die Angelegenheit in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach externer sachverständiger oder fachärztlicher Abklärung des medizinischen Sachverhalts (und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs) gestützt auf die dannzumal vollständigen medizinischen Unterlagen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide bzw. berufliche Eingliederungsmassnahmen einleite. Denn nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" werden Rentenleistungen nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E.5.3.1 m.H.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E.3.1 und 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E.3.3.1, je m.H.). Eine Invalidenrente soll erst und nur dann gesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (vgl. BGE 145 V 2 E.4.3.2 m.H.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit der Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV) gerade eine gezielte und verstärkte Unterstützung von jungen Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen angestrebt worden ist, um den Übergang von der Berufsausbildung in den Arbeitsmarkt meistern zu können (vgl. www.higru-weiv-junge-rentner.pdf [zuletzt besucht am 1. Juli 2022]). Insofern erweist es sich als verfrüht, bereits im jetzigen Zeitpunkt über den Rentenanspruch zu entscheiden, unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E.5.1, 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E.4.2.2 und 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E.4, je m.H.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E.3.2.4 und 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E.3.2.1, je m.H.). Hinzuweisen ist allerdings, dass bei fehlendem Eingliederungswillen bzw. einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit der Anspruch auf solche entfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.7.2 m.H.). Zudem wird die Beschwerdegegnerin nach Vervollständigung der medizinischen Unterlagen im Rahmen der Neubeurteilung auch der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachzugehen und – gegebenenfalls – zu prüfen haben, ob ein leidensbedingter Abzug vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen vorzunehmen ist.

12. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1, 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.-- demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).

13. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen.

2. Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.

3. [Rechtsmittel]

4. [Mitteilungen]

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI

Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 29 IVGart. 29 LAIart. 29 LAI

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Art. 4 IVGart. 4 LAIart. 4 LAI

Art. 7 ATSGart. 7 LPGAart. 7 LPGA

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