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Entscheid

S 2022 52

Invalidenversicherung

31. Dezember 2020Deutsch5 min

1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 erhob der Rechtsvertreter von A._____ namens und im Auftrag seiner Mandantin Beschwerde gegen den (angeblichen) Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse), vom 6. Mai 2022.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 22 52

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin von Salis

URTEIL

vom 27. Juni 2022

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur Werner Marti,

Marti Rechtsanwälte AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,

AHV-Ausgleichskasse,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 erhob der Rechtsvertreter von A._____ namens und im Auftrag seiner Mandantin Beschwerde gegen den (angeblichen) Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse), vom 6. Mai 2022.

2. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2022 beantragte die AHV-Ausgleichskasse, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie der AHV-Ausgleichskasse zur Bearbeitung als Einsprache weiterzuleiten. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen mit dem Umstand, dass es sich beim Entscheid vom 6. Mai 2022 um eine Verfügung, nicht um einen Einspracheentscheid, gehandelt habe, mit welcher ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen abgewiesen worden sei. Dagegen stehe zunächst das Rechtsmittel der Einsprache offen, nicht aber die versicherungsgerichtliche Beschwerde.

3. Am 23. Juni 2022 nahm der Rechtsvertreter von A._____ dazu Stellung. Es sei ihrerseits übersehen worden, dass es sich bei der Verfügung vom 6. Mai 2022 noch nicht um einen Einsprache-Entscheid gehandelt habe. Er beantragte daher, die Angelegenheit der AHV-Ausgleichskasse als Einsprache zu überweisen und die Einsprache gutzuheissen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den Entscheid vom 6. Mai 2022 wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unzulässig zu beurteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen fällt vorliegend in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin.

2.

Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Gemäss Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VRG prüfen die Behörden – wozu auch die Gerichte zählen – ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Verneint eine Behörde ihre Zuständigkeit, überweist sie die Sache unter Benachrichtigung der Parteien an die für zuständig erachtete Behörde (Art. 4 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide und Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG. Im vorliegenden Fall ist vorab indes zu prüfen, ob überhaupt ein zulässiger Anfechtungsgegenstand vorliegt.

3.1

Art. 56 Abs. 1 ATSG stipuliert, dass gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden kann. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind damit grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich in Form eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Gegen Verfügungen kann nach Art. 56 Abs. 1 ATSG nur dann direkt Beschwerde erhoben werden, wenn gegen diese eine Einsprache ausgeschlossen ist. Ist keine solche Ausnahme gegeben und ist kein Einspracheentscheid ergangen, fehlt es an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung.

3.2

Wie von der AHV-Ausgleichskasse vernehmlassungsweise vorgebracht und vom Rechtsvertreter von A._____ am 23. Juni 2022 anerkannt, richtet sich die eingereichte Beschwerde nicht gegen einen Einspracheentscheid im Sinne von Art. 56 ATSG, sondern gegen eine Verfügung, gegen welche das Rechtsmittel der Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG offensteht und zunächst auch zu beurteilen sein wird. Der Rechtsvertreter von A._____ beantragt daher die Überweisung der Angelegenheit an die AHV-Ausgleichskasse im Sinne einer Einsprache. Die Beurteilung der von A._____ mit Eingabe vom 23. Juni 2022 erhobenen Einsprache fällt damit nicht in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, sondern in die Zuständigkeit der AHV-Ausgleichskasse als anordnender Behörde. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten und die Sache ist gemäss Art. 4 Abs. 3 VRG zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid an die verfügende AHV-Ausgleichskasse zu überweisen.

4.

Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn gerade noch nicht vorliegen, sind A._____ keine Kosten aufzuerlegen. Die AHV-Ausgleichskasse hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle, überwiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 2 ATSGart. 2 LPGAart. 2 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 4 VRGart. 4 VRGart. 4 LGA

Art. 4 VRGart. 4 VRGart. 4 LGA

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA

Art. 4 VRGart. 4 VRGart. 4 LGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA