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Entscheid

S 2022 69

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

11. August 2023Deutsch13 min

1. A._____, Jahrgang 1957, war vor seiner Arbeitslosigkeit u.a. als Geschäftsführer der B._____ tätig. Am 22. Dezember 2020 meldete sich A._____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Unia Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2021. In der Folge wurde A._____ die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 eröffnet.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 22 69

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin von Salis

Aktuarin ad hoc Strässle

URTEIL

vom 11. Mai 2023

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____, Jahrgang 1957, war vor seiner Arbeitslosigkeit u.a. als Geschäftsführer der B._____ tätig. Am 22. Dezember 2020 meldete sich A._____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Unia Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2021. In der Folge wurde A._____ die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 eröffnet.

2. Mit Verfügung vom 30. November 2021 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ an, für die Dauer vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 im Umfang von sieben Stunden pro Tag am Einsatzprogramm bei D._____ in C._____ teilzunehmen.

3. Am 1. Dezember 2021 trat A._____ eine bis zum 28. Februar 2022 befristete Arbeitsstelle bei der Firma E._____ AG an.

4. Mit Verfügung vom 24. März 2022 rechnete die Unia Arbeitslosenkasse für die Tätigkeit bei der E._____ AG die vertraglich zugesicherten 27 Arbeitsstunden pro Woche zu einem orts- und branchenüblichen Stundenansatz von CHF 28.-- (ohne Anteil Ferienentschädigung) als Zwischenverdienst an und verneinte für die Kontrollperiode Dezember 2021 und Februar 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zudem hielt die Unia Arbeitslosenkasse fest, dass für die Kontrollperioden Dezember 2021 bis Februar 2022 die nicht besuchten Stunden beim Einsatzprogramm, welche nicht durch eine Zwischenverdiensttätigkeit abgedeckt seien, unbezahlt blieben.

5. Die von A._____ gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 teilweise gut und hob die Verfügung vom 24. März 2022 auf. Neu wurde für die Tätigkeit bei der E._____ AG ein orts- und branchenüblicher Lohn von CHF 23.10 (ohne Anteil Ferienentschädigung) pro Stunde als Zwischenverdienst angerechnet, wobei vom 1. Dezember bis 22. Dezember 2021 89 Stunden, in der Kontrollperiode Januar 2022 115.50 Stunden und in der Kontrollperiode Februar 2022 107.50 Stunden für die Berechnung des Zwischenverdienstes herangezogen wurden. Für die Tage vom 23. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 (sieben Tage) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichtbesuchs einer arbeitsmarktlichen Massnahme.

6. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Begehren um teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 27. Juni 2022 und Ausrichtung entsprechender Arbeitslosenentschädigung für die Tage vom 23. Dezember bis 31. Dezember 2021. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er hätte gar nicht am Einsatzprogramm teilnehmen können, da dieses ab dem 20. Dezember 2021 wegen den Feiertagen bis Januar 2022 offiziell eingestellt worden sei, was ihm vom Leiter des Programms entsprechend mitgeteilt worden sei. Zudem habe die E._____ AG diese sieben Tage auf Aufforderung der Unia Arbeitslosenkasse nachträglich ausbezahlt, da er laut Vertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 27 Stunden habe. Damit habe er während diesen sieben Tagen offiziell gearbeitet und Lohn erhalten, weshalb er auch für diese Zeit die Differenz zwischen dem erhaltenen Lohn und der Arbeitslosenentschädigung bekommen müsste. Im Übrigen wäre es sinnlos gewesen, während der Zeit zwischen den Feiertagen Telefon- und E-Mail-Marketing zu betreiben, da die meisten potenziellen Kunden in den Ferien gewesen seien. Dass er für diese Tage bei der Arbeitslosenversicherung hätte Ferien anmelden müssen, sei ihm nicht bewusst gewesen.

7. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2022 beantragte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022. Ergänzend führte sie aus, die ursprüngliche AM-Bescheinigung, datiert vom 9. Dezember 2021, sei durch den Programmveranstalter falsch ausgefüllt worden und der Programmveranstalter habe bestätigt, dass das Programm zwischen 20. Dezember 2021 und 2. Januar 2022 offiziell geschlossen worden sei. Die vom Beschwerdeführer erwähnte nachträgliche Bezahlung von CHF 390.10 für sieben Tage sei eine Behauptung, unklar für welchen Zeitraum und nicht belegt.

8. Mit Replik vom 27. August 2022 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nun den Standpunkt der Beschwerdegegnerin überhaupt nicht verstehe, habe sie ja selber zugegeben, dass er in besagter Zeit am Einsatzprogramm D._____ gar nicht hätte teilnehmen können, da es während der Festtage eingestellt gewesen sei. Es hätten ihm die Tage als Ferien angerechnet werden können, zumal er zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von acht kontrollfreien Tagen gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin habe im Laufe der Zeit diverse Fehler gemacht und sich für keinen dieser Fehler entschuldigt.

9. Mit Duplik vom 31. August 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Anträgen fest und verwies im Übrigen auf den Sachverhalt und die Begründung im Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse (Beschwerdegegnerin) vom 27. Juni 2022, worin diese die Einstellung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von sieben Tagen bestätigte. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in F._____ hat. Der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 kann somit beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]; vgl. auch Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig.

Dispositiv

Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 5’838.-- (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 93). Dieser versicherte Verdienst wird zum Taggeldsatz von 70 % entschädigt (Bg-act. 93). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 188.30 (CHF 5’838.-- : 21.7 Tage x 0.7 [vgl. Art. 40a AVIV]). Mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 (beschwerdeführerische Beilage [Bg-act.] 3) wurde der Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit beträgt der Streitwert CHF 1'318.10 (7 Tage x CHF 188.30). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Tage vom 23. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 (sieben Tage) wegen Nichtbesuchs einer arbeitsmarktlichen Massnahme zu Recht verneint hat.

3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E.6 mit diversen Hinweisen).

4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass die versicherte Person auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat. Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a erster Teilsatz AVIG).

4.2 Nach Art. 59b Abs. 1 AVIG richtet die Versicherung Taggelder an eine versicherte Person aus für Tage, an denen sie u.a. auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnimmt. Die Arbeitslosenkasse richtet nur Taggelder aus [Ergänzung des Gerichts: für Tage], an denen die versicherte Person die Massnahme besucht hat oder ihr entschuldigt ferngeblieben ist. Zum Zwecke der administrativen Kontrolle (rechtzeitige und korrekte Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung durch die Arbeitslosenkasse) ist es deshalb unerlässlich, dass der Veranstalter einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme der Arbeitslosenkasse rechtzeitig die effektiv geleisteten Tage und Absenzen bescheinigt (Weisung AVIG AMM [AVIG-Praxis AMM], Stand 1. Januar 2023, Herausgeber Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. A71). Der Veranstalter von Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen bestätigt für jede Kontrollperiode spätestens am dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage, an denen die versicherte Person effektiv an der Massnahme teilgenommen hat, und führt die Absenzen auf (Art. 87 AVIV).

5.1 Vorliegend verfügte das KIGA am 30. November 2021 ein Einsatzprogramm bei D._____ in C._____ für die Dauer vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 (Bg-act. 43). In der Verfügung des KIGA vom 30. November 2021 wurde unter "Wichtige Hinweise" dazu u.a. erläuternd festgehalten: "Bei Fernbleiben vom Einsatzprogramm ohne entschuldbare Gründe muss mit Taggeldkürzungen gerechnet werden. Als entschuldbare Gründe gelten beispielsweise Krankheit, Unfall oder sofortiger Stellenantritt. Die Nichtteilnahme am Einsatzprogramm ist dem RAV bzw. ihrem zuständigen Personalberater unverzüglich zu melden." (Bg-act. 43).

5.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der E._____ AG eingegangen ist (Bg-act. 47). Gemäss Arbeitsplan der E._____ AG arbeitete der Beschwerdeführer im Dezember vom 1. Dezember 2021 bis zum 22. Dezember 2021 (vgl. Bg-act. 66). Ebenso ergibt sich aus dem Arbeitsplan und ist vorliegend auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 23. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 nicht für die E._____ AG arbeitete (vgl. Bg-act. 66). So führt der Beschwerdeführer selber aus, dass es sinnlos gewesen wäre, in dieser Zeit zu arbeiten, da die meisten Kunden in den Ferien gewesen seien (vgl. Beschwerdeschrift S. 2). Ferner gehen die besagten Arbeitseinsätze auch aus der Bescheinigung über den Zwischenverdienst für den Monat Dezember 2021 vom 23. Dezember 2021 hervor (vgl. Bg-act. 88 S. 143).

5.3 Der Beschwerdeführer macht nun jedoch geltend, dass er gar nicht am Einsatzprogramm hätte teilnehmen können, da dieses ab dem 20. Dezember 2021 wegen den Feiertagen bis Januar 2022 offiziell eingestellt worden sei. Dies sei ihm vom Leiter des Programms entsprechend mitgeteilt worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 1). Entgegen dieser Behauptung des Beschwerdeführers wurde auf der ursprünglichen Bescheinigung betreffend arbeitsmarktliche Massnahme vom 9. Dezember 2021 für den Monat Dezember 2021 an den Tagen 23. Dezember 2021 und 24. Dezember 2021 sowie 27. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 ein «F», welches für Zwischenverdienst steht, eingesetzt (Bg-act. 49). Wie vorstehend ausgeführt, ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer an diesen Tagen eben gerade nicht gearbeitet hat. Demzufolge wurde die besagte Bescheinigung nicht korrekt ausgefüllt. So hält auch die Beschwerdegegnerin fest, dass diese durch den Programmveranstalter falsch ausgefüllt worden ist (vgl. Vernehmlassung S. 2). Entsprechend findet sich eine berichtigte Bescheinigung betreffend arbeitsmarktliche Massnahme für den Monat Dezember 2021 in den Akten, welche vom 11. August 2022 datiert (Bg-act. 100). Diese bescheinigt für die Tage vom 20. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 die Codierung «H», welches für «Andere begründete Absenzen mit Taggeld» steht, mit der Bemerkung, dass das Einsatzprogramm während dieser Tage infolge Betriebsferien geschlossen war (vgl. Bg-act. 100). Der geltend gemachte Einwand des Beschwerdeführers ist damit durch die Akten belegt. Folglich ist der Beschwerdeführer entschuldigt am Einsatzprogramm ferngeblieben, womit er auch für die hier strittigen Tage vom 23. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 (sieben Tage; 23. und 24. Dezember 2021 sowie vom 27. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

5.4 Nach dem Ausgeführten erweist sich die vorliegende Beschwerde als insofern begründet, als die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Arbeitslosentaggelder vom Dezember 2021 von zu wenig anspruchsberechtigen Tagen ausgegangen ist und dem Beschwerdeführer für die sieben Tage vom 23. und 24. Dezember 2021 sowie vom 27. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuerkannt hat. Zu beachten gilt allerdings, dass die E._____ AG auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2022 hin (vgl. Bg-act. 52, vgl. auch Bg-act. 54) dem Beschwerdeführer – nebst der bereits erfolgten Lohnzahlung für die vom 1. Dezember bis 22. Dezember 2021 geleisteten Stunden (vgl. Bg-act. 65 S. 105 und Bg-act. 88 S. 143) – mit Buchung vom 24. Januar 2022 den Betrag von CHF 390.10 aufgrund der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 60 %, ca. 27 Stunden nachträglich vergütete (vgl. Bf-act. 4; Bg-act. 47 und Bg-act. 65 S. 104), weil sie infolge eines Annahmeverzugs der Arbeitsleistung über die Festtage 2021 dennoch zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet blieb (vgl. Art. 324 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]). Dies ist bei der Höhe der Arbeitslosenentschädigung zu berücksichtigen. Für die neue Berechnung, welche auch den in den besagten Dezember 2021-Tagen erzielten Zwischenverdienst zu berücksichtigen hat, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6. Demzufolge ist Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2021 und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen.

7.2 Praxisgemäss steht dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer trotz Obsiegens kein Parteikostenersatz zu (siehe Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] S 22 133 vom 14. Februar 2023 E.9.2, S 19 57 vom 19. Februar 2021 E.8).

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zur Neuberechnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2021 und zu neuem Entscheid zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilung]

Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI

Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI

Art. 119 AVIVart. 119 OACIart. 119 OADI

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 40a AVIVart. 40a OACIart. 40a OADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

Art. 59b AVIGart. 59b LACIart. 59b LADI

Art. 87 AVIVart. 87 OACIart. 87 OADI

Art. 324 ORart. 324 COart. 324 CO