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Entscheid

S 2022 80

Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos

26. September 2023Deutsch5 min

1. A._____, Jahrgang 1982, war zuletzt als Küchenhilfe tätig. Am 4. Januar 2022 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Mit Arztzeugnis vom 3. Januar 2022 attestierte ihr Dr. med. B._____, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ab dem 3. Januar 2022 als Folge eines Hebetraumas mit Beinparese am linken Bein. Zur Abklärung der Restarbeitsfähigkeit von A._____ veranlasste das KIGA in der Folge die Teilnahme an einem Einsatzprogramm sowie eine vertrauensärztliche Untersuchung.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 22 80

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin Zanolari Hasse

Aktuarin Kuster

URTEIL

vom 13. Februar 2024

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel,

Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückforderung von AVIG-Leistungen / URP

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____, Jahrgang 1982, war zuletzt als Küchenhilfe tätig. Am 4. Januar 2022 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Mit Arztzeugnis vom 3. Januar 2022 attestierte ihr Dr. med. B._____, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ab dem 3. Januar 2022 als Folge eines Hebetraumas mit Beinparese am linken Bein. Zur Abklärung der Restarbeitsfähigkeit von A._____ veranlasste das KIGA in der Folge die Teilnahme an einem Einsatzprogramm sowie eine vertrauensärztliche Untersuchung.

2. Mit Verfügung vom 7. April 2022 verneinte das KIGA einen Anspruch von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung ab Anmeldung per 4. Januar 2022. Begründend führte es an, sie sei aufgrund fehlender Ausbildung und der gesundheitlichen Einschränkungen nicht vermittlungsfähig.

3. Gegen die Verfügung des KIGA vom 7. April 2022 erhob A._____ am 19. Mai 2022 Einsprache. Dabei beantragte sie in erster Linie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die rückwirkende und fortwährende Ausrichtung der vollständigen Arbeitslosenentschädigung. Darüber hinaus ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege.

4. Mit Entscheid vom 8. Juli 2022 lehnte das KIGA die Einsprache ab. Zudem lehnte es mit Entscheid vom 14. Juli 2022 auch das Gesuch von A._____ um unentgeltliche Rechtspflege ab.

5. Die gegen diese beiden Entscheide am 6. September 2022 bzw. am 8. September 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobenen Beschwerden (vereinigte Verfahren S 22 85 und S 22 86) wurden mit Urteil vom 26. September 2023, mitgeteilt am 15. Dezember 2023, teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war, und der Entscheid des KIGA vom 8. Juli 2022 wurde aufgehoben. Die Beschwerde betreffend den Entscheid des KIGA vom 14. Juli 2022 in Sachen unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren wurde hingegen abgewiesen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde A._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dieses Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

6. Gestützt auf die Verfügung des KIGA vom 7. April 2022 forderte die UNIA Arbeitslosenkasse (nachfolgend: UNIA) mit Verfügung vom 11. April 2022 die für die Kontrollperiode Januar 2022 bereits ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 2'762.50 von A._____ zurück. Dagegen erhob A._____ Einsprache, wobei das Einspracheverfahren mit Entscheid vom 21. Juni 2022 sistiert worden ist. Gleichentags wies die UNIA mit separatem Entscheid das Gesuch von A._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ab. Zur Begründung führte die UNIA insbesondere an, ein allfälliger Anspruch scheitere an der Notwenigkeit (recte: Erforderlichkeit) der Rechtsvertretung im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsverfahren, da es sich vorliegend nicht um eine komplexe sachverhaltliche oder rechtliche Frage handle.

7. Gegen den Entscheid der UNIA vom 21. Juni 2022 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte dessen Aufhebung sowie die Bewilligung und Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Verwaltungsverfahren. Gleichzeitig ersuchte sie um die Bewilligung und Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren.

8. In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die UNIA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und ersuchte um Bestätigung des angefochtenen Entscheids vom 21. Juni 2022 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege.

9. Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Urteil im Dispositiv ohne schriftliche Begründung mitteilen, wovon in casu Gebrauch gemacht wird.

Erwägungen

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

dass das Verwaltungsgericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlichen Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert – wie vorliegend – CHF 5‘000.00 nicht übersteigt;

dass das AVIG für das Verfahren keine Kostenpflicht statuiert und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sodass vorliegend gestützt auf Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine Kosten erhoben werden;

dass die unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten gegenüber der obsiegenden Partei hat (Art. 61 lit. g ATSG e contrario);

dass gestützt Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 61 lit. f ATSG der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen und das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht aussichtslos ist;

dass mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 26. September 2023, mitgeteilt am 15. Dezember 2023 (vereinigte Verfahren S 22 85 und S 22 86), die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist;

dass der Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren gestützt auf Art. 76 Abs. 3 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird;

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat;

dass die Einzelrichterin nach Ermessen – unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses – eine pauschale Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. Spesen und MWST) als angemessen erachtet.

Dispositiv

II. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.1. Im Verfahren S 22 80 wird A._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit pauschal CHF 300.00 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt.

3.2. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 48 VRGart. 48 VRGart. 48 LGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 76 VRGart. 76 VRGart. 76 LGA

Art. 77 VRGart. 77 VRGart. 77 LGA