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Entscheid

S 2022 9

Entscheide Obergericht

17. Mai 2022Deutsch22 min

1. A._____ (Jahrgang 1964) war seit Oktober 1986 als Produktionsmitarbeiter in der Metzgerei bei der J._____ AG tätig. Aufgrund von zunehmenden bewegungsabhängigen Schulterbeschwerden wurde am 6. Mai 2019 eine Schulterarthroskopie rechts, eine Tenotomie/Tenodese der langen Bicepssehne, eine Rekonstruktion der Supraspinatussehne und eine subacromiale Dekompression durchgeführt.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 22 9

3. Kammer als Versicherungsgericht

Vorsitz Pedretti

RichterIn von Salis und Audétat

Aktuar Ott

URTEIL

vom 9. März 2022

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni,

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,

IV-Stelle,

Beschwerdegegnerin

betreffend IV-Rente

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____ (Jahrgang 1964) war seit Oktober 1986 als Produktionsmitarbeiter in der Metzgerei bei der J._____ AG tätig. Aufgrund von zunehmenden bewegungsabhängigen Schulterbeschwerden wurde am 6. Mai 2019 eine Schulterarthroskopie rechts, eine Tenotomie/Tenodese der langen Bicepssehne, eine Rekonstruktion der Supraspinatussehne und eine subacromiale Dekompression durchgeführt.

2. Im Juni 2019 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen.

3. Ab dem 9. September 2019 nahm A._____ an einer knapp viermonatigen, von der IV-Stelle unterstützten Beschäftigungsmassnahme beim Einsatzprogramm I._____ teil. Dabei konnte er das Pensum von 50 % auf 100 % per Dezember 2019 steigern.

Der im Januar 2020 aufgenommene Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber musste aufgrund der damit einhergehenden starken Belastung der Schultern und wegen Rückenschmerzen bereits nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden.

4. Mit Mitteilung vom 7. Mai 2020 sprach die IV-Stelle A._____ Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes zu. Mit gleichentags erstattetem Bericht diagnostizierte Hausarzt Dr. med. C._____ ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom. In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2020 wiesen Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ nach erfolgter Erstkonsultation in ihrer Schmerzsprechstunde neben einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und chronischen Schulterschmerzen rechts ein intermittierendes zervikobrachiales und ‑cephales Schmerzsyndrom beidseits aus.

5. Nachdem beim bisherigen Arbeitgeber keine adaptierte Tätigkeit gefunden werden konnte und A._____ mitgeteilt hatte, dass zur Zeit medizinische Behandlungen geplant seien, schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 16. November 2020 die Arbeitsvermittlung ab.

6. Nach Ausschöpfung der ambulanten Möglichkeiten im Rahmen der Schmerztherapie empfahlen Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ mit Bericht vom 4. Februar 2021 die Durchführung einer stationären Rehabilitation in der Klinik B._____. Vom 1. März 2021 bis zum 31. März 2021 absolvierte A._____ ein aktives leistungsorientiertes Ergonomietrainingsprogramm im Rehazentrum der Klinik B._____. Dabei wurde namentlich ein chronisches lumbospondylogenes und zervikobrachiales bzw. ‑cephales Schmerzsyndrom sowie eine beginnende hypertrophe AC-Gelenksarthrose mit degenerativ veränderter Supraspinatussehne in der rechten Schulter diagnostiziert. Zum Verlauf wurde berichtet, dass A._____ nach Integration ins interdisziplinäre Trainingsprogramm und Involvierung ins intensive Ergonomietraining bis zum Austritt trotz einiger Besserung insgesamt keine stabilen und andauernden Fortschritte habe erreichen können. Die bei Austritt erreichte Leistung entspreche einer mittelschweren Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten selten bis maximal 20 kg. Schwierigkeiten bestünden bei Arbeiten über Schulterhöhe und beim vorgeneigten Stehen. Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht vom 6. April 2021 ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht sei A._____ ab dem 5. April 2021 zu 50 % für eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit bei nur manchmal einzunehmenden vorgeneigten Positionen, Arbeiten über Schulterhöhe sowie Stossen und Ziehen (während maximal drei Stunden eines achtstündigen Arbeitstags) arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar.

7. Per 4. Mai 2021 wurde A._____ die Stelle in der Metzgerei bei der J._____ AG gekündigt.

8. Nach Einholung der Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F._____ vom 12. August 2021 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. August 2021 A._____ eine rückwirkend abgestufte Invalidenrente in Aussicht. Dazu führte sie aus, A._____ sei seit dem 21. Januar 2019 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte er in seiner angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter Metzgerei ein Jahreseinkommen von CHF 66'994.‑‑ erzielen. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist per Januar 2020 sei er noch zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb zunächst ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2020 entstehe. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihm die angestammte Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr zugemutet werden könne. Für eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei er ab April 2021 zu 50 % arbeitsfähig. Vorgeneigte Positionen, Arbeiten über Schulterhöhe sowie Stossen und Ziehen seien manchmal (max. drei Stunden eines achtstündigen Arbeitstages) möglich. Gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) sei es ihm möglich, bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % jährlich CHF 34'880.‑‑ zu erzielen. Aufgrund des Einkommensvergleichs und unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist per April 2021 habe er ab dem 1. Juli 2021 einen Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 %.

9. Dagegen liess A._____ am 24. August 2021 vorsorglich bzw. am 30. September 2021 und 18. November 2021 einen begründeten Einwand erheben. Zu dem damit eingereichten Bericht vom 6. Oktober 2021 der Klinik K._____ nahm RAD-Arzt Dr. med. F._____ am 10. Dezember 2021 Stellung und hielt an seiner Abschlussbeurteilung fest. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und sprach A._____ ab dem 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juli 2021 eine Viertelsrente zu.

10. Mit dagegen am 26. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobener Beschwerde liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) in Abänderung der Verfügung vom 28. Dezember 2021 beantragen, ihm sei ab dem 1. Juli 2021 eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, ihm sei aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, der ihm in einer Verweistätigkeit nicht zugutekommenden Dienstjahre, der fehlenden Ausbildung und der mangelhaften Deutschkenntnisse sowie der nur noch zumutbaren Tätigkeit im Niedriglohnsektor und Teilzeitarbeit ein Leidensabzug von mindestens 15 % zu gewähren. Bei einem entsprechenden Invalideneinkommen von CHF 29'648.‑‑ ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55.7 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Juli 2021.

11. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2022 schloss die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf die angefochtene Verfügung.

12. Der Beschwerdeführer verzichtete am 18. Februar 2022 auf die Einreichung einer Replik.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2021 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 28. Dezember 2021. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist‑ und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.

2.1

Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2021. Unstreitig ist dabei das gestützt auf die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter Metzgerei ermittelte Valideneinkommen von CHF 66'994.‑‑ für das Jahr 2021. Gleiches gilt mit Blick auf die ihm – gestützt auf den Bericht des Rehazentrums B._____ vom 6. April 2021 – gemäss Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F._____ vom 12. August 2021 attestierte (und am 10. Dezember 2021 bestätigte) Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab dem 5. April 2021.

2.2

Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten einzig hinsichtlich der Vornahme eines Leidensabzugs von dem gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen.

2.3

In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 gilt für Rentenbezügerinnen und ‑bezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Da vorliegend der Rentenanspruch noch unter Geltung des alten Rechts entstanden ist, finden die bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen Anwendung. Soweit der Beschwerdeführer auf die neuen Bestimmungen der IVV Bezug nimmt, um einen Teilzeitabzug zu begründen, ist sein Vorbringen somit nicht zu hören.

3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2 und 126 V 75 E.5a/bb ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E.8.1, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1, 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E.5.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt, wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2 und 126 V 75 E.5b/aa ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E.4.2.2, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1, 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1, 9C_787/2018 und 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E.6.2). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (siehe BGE 126 V 75 E.5a/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.4.3.2, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (siehe BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1).

3.2

Soweit der Beschwerdeführer an verschiedener Stelle in der Beschwerde einen Leidensabzug damit begründet, dass er im Vergleich zum Durchschnittswert der LSE-Tabellenlöhne bzw. den über dem Medianwert liegenden Löhnen deutlich geringere Verdienstmöglichkeiten habe, kann ihm angesichts der vorgenannten Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Vielmehr bildet danach der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblicher Referenzpunkt (zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkt: vgl. BGE 138 V 457 E.3.1 und 134 V 64 E.4.2.1 und Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E.5.3.1 und 8C_464/2019 vom 28. November 2019 E.5.4). Mithin ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verglichen mit anderen Beschäftigten mit einem Minderverdienst rechnen müsste.

3.3

Gemäss Bericht vom 6. April 2021 der Klinik B._____ (IV-act. 114), auf welchen die Beschwerdegegnerin abstellt (vgl. RAD-Abschlussbeurteilung von Dr. med. F._____ vom 12. August 2021 [siehe IV-act. 144 S. 18 f.]) und der vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht in Abrede gestellt wird, ist dieser aus rheumatologischer Sicht ab dem 5. April 2021 zu 50 % für eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit bei nur manchmal einzunehmenden vorgeneigten Positionen, Arbeiten über Schulterhöhe sowie Stossen und Ziehen (während maximal drei Stunden eines achtstündigen Arbeitstags) arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wurde für nicht mehr zumutbar befunden (siehe IV-act. 114 S. 4). Insoweit ist davon auszugehen, dass die sich aus medizinischer Sicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Limitierungen bereits in qualitativer Hinsicht bei der Festlegung des Belastungsprofils bzw. in quantitativer Hinsicht im Sinne einer reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind und nicht nochmals – als abzugsrelevant – herangezogen werden dürfen. Dies käme einer unzulässigen doppelten Anrechnung derselben Gesichtspunkte gleich (vgl. BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E.4.3.3 f., 8C_390/2020 vom 25. November 2020 E.4.3, 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.3.1, 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1 und 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E.4.1, 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E.7.2. und 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E.3.5.1). Der Beschwerdeführer macht denn auch keine Anhaltspunkte dafür geltend, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht bereits vollumfänglich in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit enthalten sind.

3.4

Des Weiteren kann angesichts des vorerwähnten Belastungsprofils entgegen seiner Auffassung nicht gesagt werden, dass die darin aufgeführten Anforderungen auch im Rahmen einer adaptierten Tätigkeit eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg erlauben würden. Vielmehr lassen sich seine Einschränkungen mit den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen im Rahmen von körperlich leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten vereinbaren. Der hier anwendbare Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst denn auch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.4.3.2, 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E.6.3, 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.8.2.2, 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E.3.3.3.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.2, 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E.4.3.2, 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E.6.3.2 und 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E.2.2.1). Zu denken wäre beispielsweise an leichte Sortier‑, Verpackungs‑, Prüf‑ oder Überwachungsfunktionen, leichte Montagearbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der zum Teil maschinell (mit Hubstapler usw.) unterstützten Lager‑ oder Ersatzteilbewirtschaftung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.5.4.3 und 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E.2.3 und 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E.3.2.2). Das vorerwähnte Anforderungsprofil wirkt sich in leidensangepassten Tätigkeiten somit mit Blick auf die zu beachtenden Rahmenbedingungen nicht einschränkend aus. Das in der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 vermag daran nichts zu ändern. Denn das Bundesgericht überprüfte darin den von den Vorinstanzen gewährten Leidensabzug von 10 % aufgrund des gesundheitlich bedingt nur noch beschränkt offenstehenden Tätigkeitsspektrums nicht näher. Vielmehr untersuchte es lediglich, ob darüber hinaus lohnmindernde Merkmale vorlagen (vgl. Erwägung 6 des besagten Urteils). Hinzu kommt, dass dem dortigen Versicherten neben leichten bis mittelschweren Tätigkeiten nur noch solche ohne feinmotorische Arbeiten bzw. Arbeiten über Schulterhöhe oder kniend ohne längerdauerndes Verharren in vorgeneigter Position und ohne wiederholte Kniebeugen zumutbar waren, welche massgeblich über die Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit im vorliegenden Fall hinausgehen.

3.5

Nicht abzugsrelevant sind sodann die vom Beschwerdeführer angeführten mangelnden Deutschkenntnisse sowie die fehlende Ausbildung. Denn diesen Aspekten wird vorliegend mit der Anwendung des Kompetenzniveaus 1 nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits hinreichend Rechnung getragen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_419/2021 vom 16. Dezember 2021 E.13.2.2, 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E.7.2, 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E.7.7 und 9C_323/2019 vom 2. September 2019 E.4.2). Hinzu kommt, dass für Hilfsarbeiten praxisgemäss weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt werden (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1). Insoweit kommt im Kompetenzniveau 1 auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten kann und somit keine Dienstjahre im Rahmen der adaptierten Tätigkeit aufweist, keine relevante Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_498/2021 vom 18. Januar 2022 E.3.2.4, 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E.4.3.2 und 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E.4.6). Vielmehr ist eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich positiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_407/2019 vom 28. August 2019 E.4.4.3 und 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E.5.4.1 m.H.). Ferner wird dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm nur noch Tätigkeiten im Niedriglohnsektor zumutbar seien, bereits dadurch Rechnung getragen, dass vorliegend vom niedrigsten und damit schlechtesten bezahlten Kompetenzniveau 1 ausgegangen wird. Dass von dieser Praxis des Bundesgerichts, welche bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens – wie vorliegend – lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, abzuweichen wäre, vermag der Beschwerdeführer mit Verweisen auf die Literatur nicht geltend zu machen und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_475/2019 vom 15. November 2019 E.5.1, 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E.7.2, 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E.4.2, 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E.3.2.3.1 und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E.4.2).

3.6

Entgegen dem Beschwerdeführer stellt sein Alter keinen Grund dar, der einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermöchte. Denn insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Gerade Hilfsarbeiten werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (siehe BGE 146 V 16 E.7.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.4.3.3, 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.5.4.3, 8C_176/2021 vom 18. Mai 2021 E.6.2.2 und 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.4.2). Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss der LSE bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.4.5 und 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.2; siehe auch LSE 2018, Tabelle TA9 sowie die dem Kompetenzniveau 1 zuzuordnende Berufshauptgruppe 9 "Hilfsarbeitskräfte" in der Tabelle T17). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von seinen bisher gewonnenen Berufserfahrungen und Kenntnisse, insbesondere als langjähriger Produktionsmitarbeiter, wo er auch maschinell (mit Stapler, Fleischpresse etc.) unterstützte Arbeiten ausführte, sowie von seinen Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder beim Verein I._____ in der Verteilzentrale von L._____ auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt profitieren kann (vgl. RAD-Bericht vom 18. Dezember 2019 [IV-act. 79 S. 1], Protokoll Standortgespräch vom 1. Oktober 2019 [IV-act. 45], E-Mail der IV-Eingliederungsberaterin vom 29. August 2019 [IV-act. 32], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 31. Juli 2019 [IV-act. 22 S. 2], Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. August 2019 [IV-act. 29 S. 3] sowie Arbeitsplatzbesichtigung: Betriebsmitarbeiter in der J._____ AG in G._____ [IV-act. 30] und undatierter Lebenslauf [IV-act. 52]). Dass er dabei überlegt, speditiv, zuverlässig und zur vollsten Zufriedenstellung seiner Vorgesetzten arbeiten kann, attestierten ihm denn auch seine Eingliederungsfachpersonen (vgl. Arbeitszeugnis vom 20. Dezember 2019 [IV-act. 81], E-Mail der IV-Eingliederungsberaterin vom 7. November 2019 [IV-act. 60], Protokoll Standortgespräch vom 1. Oktober 2019 [IV-act. 45] und E-Mail der IV-Eingliederungsberaterin vom 2. Oktober 2019 [IV-act. 48]). Zudem hat der Beschwerdeführer bisher praktische und handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt, weshalb der Umstellungs‑ und Einarbeitungsaufwand in eine Verweistätigkeit gering sein dürfte. Dies ist mit Blick auf die kürzere Aktivitätsdauer positiv zu werten, genauso wie seine Persönlichkeitsstruktur als sehr engagierte, motivierte, zuverlässige und leistungswillige Person (vgl. Arbeitszeugnis vom 20. Dezember 2019 [IV-act. 81], RAD-Bericht vom 18. Dezember 2019 [IV-act. 79 S. 1], Verlaufsprotokoll Eingliederung Eintrag vom 17. Dezember 2019 [IV-act. 82 S. 4], E-Mail der IV-Eingliederungsberaterin vom 7. November 2019 [IV-act. 60], Protokoll Standortgespräch vom 1. Oktober 2019 [IV-act. 45], versicherungsmedizinischer Untersuchungsbericht im Auftrag der Krankentaggeldversicherung von Dr. med. H._____ vom 18. März 2019 [IV-act. 36 S. 2] sowie das Evaluationsgespräch Eingliederung vom 31. Juli 2019 [IV-act. 22 S. 3]). Es fehlen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters verglichen mit anderen Beschäftigten seiner Alterskategorie mit einem geringeren Lohn rechnen müsste.

3.7

Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass bei Männern, die behinderungsbedingt nur mehr einer Teilzeitarbeit nachgehen können, unter dem Titel Beschäftigungsgrad allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn anerkannt wird. Ein solcher entfällt aber, wenn grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Versicherte aus gesundheitlichen Gründen lediglich reduziert leistungsfähig sind (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_395/2019 vom 20. September 2019 E.6.5.2, 9C_232/2019 vom 26. Juni 2019 E.2 und 3.1, 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E.4.4 und 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E.3.2, je mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier überwiegend wahrscheinlich vor. So wurde der Beschwerdeführer mit Bericht vom 6. April 2021 der Klinik B._____ aus rheumatologischer Sicht ab dem 5. April 2021 zu 50 % für eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit bei nur manchmal einzunehmenden vorgeneigten Positionen, Arbeiten über Schulterhöhe sowie Stossen und Ziehen – d.h. während maximal drei Stunden eines achtstündigen Arbeitstags – arbeitsfähig erachtet (siehe IV-act. 114 S. 4). Aufgrund dieser Bezugnahme auf ein volles Pensum, ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollschichtig bei einer Einschränkung des Rendements von 50 % umgesetzt werden kann. Das Bundesgericht hat in solchen Fällen, bei dem die vollzeitliche Verrichtung leidensangepasster Verweistätigkeiten nur mehr eine hälftige Leistung zeitigt, eine Abkehr von der Rechtsprechung verneint (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E.3.1 m.H.). Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer – wie er vorbringt – in leidensangepasster Tätigkeit nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein könnte, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Denn gemäss der hier anwendbaren LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 verdienten zwar statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50 bis 74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E.8.6, 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E.6.3.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.3.2, 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E.4.3.2). Diese statistische Lohndifferenz wäre somit rechtsprechungsgemäss nicht zu berücksichtigen.

3.8

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich unter Geltendmachung einer widersprüchlichen Praxis des Bundesgerichts zum Leidensabzug in allgemeiner Weise eine fehlende rechtsgleiche Behandlung der Versicherten bemängelt, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Leidensabzug rechtsprechungsgemäss nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung gelangt. Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.5a/bb und E.5b/aa; Urteile des Bundesgerichts 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E.5.1, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1, 9C_18/2020 vom 19. Mai 2020 E.6.1.1, 9C_323/2019 vom 2. September 2019 E.4.2 und 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E.4.1). Dass vorliegend solche Anhaltspunkte beim Beschwerdeführer vorliegen, ist aufgrund der hiervor eingehend diskutierten Merkmale gesamthaft betrachtet zu verneinen. Dass anderweitige einkommensbeeinflussende Faktoren derart gravierend wären, dass er deswegen negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte, bringt der Beschwerdeführer weder substanziiert vor noch sind solche ersichtlich.

3.9

Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend bei einer gesamthaften Betrachtungsweise und unter der Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, einen Leidensabzug vom statistisch bemessenen Invalideneinkommen vorzunehmen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf CHF 34'879.50 (LSE 2018, Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 1, Männer, umgerechnet auf die wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, aufindexiert per 2021, Arbeitsfähigkeit von 50 % = CHF 5'417.‑‑ x 12 : 40 x 41.7 x 1.009117 x 1.01 x 1.01 x 0.5). Dabei resultiert bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von CHF 66'994.‑‑ ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 %, womit – in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2021 – ab dem 1. Juli 2021 ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.‑‑ bis CHF 1'000.‑‑ festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.‑‑ fest. Diese sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von CHF 700.‑‑ gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Oktober 2022 gutgeheissen (BGU 8C_332/2022).

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

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