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Entscheid

S 2022 90

Nutzungsänderungsgesuch

5. Oktober 2023Deutsch12 min

1. A._____, geboren am B._____, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in C._____, Deutschland, war vom 14. Juni 2010 bis zum 31. Januar 2011 bei der D._____ AG, E._____, als Dreher angestellt gewesen. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 17. August 2010 erfolgte die Schadenmeldung UVG durch die Arbeitgeberin. Dr. med. F._____, Kantonsspital G._____, diagnostizierte am 22. September 2010 ein toxisch degeneratives Handekzem bei fehlender Typ-IV-Sensibilisierung auf Kühlschmiermittel Motorex und Panolin sowie einen melanozytären Naevus, Nasenwand rechts. Am 7. Dezember 2010 anerkannte Dr. med. H._____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Suva Abteilung Arbeitsmedizin, eine toxische Kontaktdermatitis zu synthetischem Schleif-/Schneid-/Kühlwasser als Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG. Die Suva richtete die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Von April 2011 bis Oktober 2011 war der Versicherte bei der I._____ AG in J._____ angestellt gewesen. Ab November 2011 bis zum 30. November 2021 arbeitete der Versicherte bei der Firma K._____ AG in L._____, Deutschland.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 22 90 und S 22 110

2. Kammer als Versicherungsgericht

Vorsitz Zanolari Hasse

Richterinnen von Salis und Brun

Aktuarin Hemmi

URTEIL

vom 15. August 2023

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),

Beschwerdegegnerin

betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____, geboren am B._____, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in C._____, Deutschland, war vom 14. Juni 2010 bis zum 31. Januar 2011 bei der D._____ AG, E._____, als Dreher angestellt gewesen. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 17. August 2010 erfolgte die Schadenmeldung UVG durch die Arbeitgeberin. Dr. med. F._____, Kantonsspital G._____, diagnostizierte am 22. September 2010 ein toxisch degeneratives Handekzem bei fehlender Typ-IV-Sensibilisierung auf Kühlschmiermittel Motorex und Panolin sowie einen melanozytären Naevus, Nasenwand rechts. Am 7. Dezember 2010 anerkannte Dr. med. H._____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Suva Abteilung Arbeitsmedizin, eine toxische Kontaktdermatitis zu synthetischem Schleif-/Schneid-/Kühlwasser als Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG. Die Suva richtete die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Von April 2011 bis Oktober 2011 war der Versicherte bei der I._____ AG in J._____ angestellt gewesen. Ab November 2011 bis zum 30. November 2021 arbeitete der Versicherte bei der Firma K._____ AG in L._____, Deutschland.

2. Mit Nichteignungsverfügung vom 2. Juni 2021 wurde A._____ für Arbeiten mit Kontakt zu Kühlschmiermitteln und Erodier-Flüssigkeiten als ungeeignet erklärt. Die Suva stellte fest, im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Versicherten seien gesundheitliche Beschwerden aufgetreten. Diese hätten eine medizinische Abklärung und Beurteilung erfordert. Bei einer Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit sei die Gesundheit des Versicherten erheblich gefährdet. Zum Schutze seiner Gesundheit unterstelle die Suva gestützt auf den Bericht der Arbeitsärztin Dr. med. M._____ den Versicherten der arbeitsmedizinischen Vorsorge und erkläre ihn rückwirkend auf den 1. Juni 2021 als nicht geeignet für Arbeiten mit Kontakt zu Kühlschmiermitteln und Erodier-Flüssigkeiten. Diese Verfügung blieb unangefochten.

3.1. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 lehnte die Suva den Anspruch des Versicherten auf eine Übergangsentschädigung infolge Nichterreichens der erforderlichen 300 Expositionstage ab. Der Versicherte sei vom 1. November 2011 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2021 ununterbrochen bei der K._____ AG in L._____ (Deutschland) angestellt gewesen. Die K._____ AG sei kein der Suva oder einer anderen Versicherung nach Art. 86 VUV unterstellter Arbeitgeber. Zudem müsse beim Versicherten eine Arbeitsfähigkeit mit entsprechender Vermittelbarkeit bestehen, damit die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Übergangsentschädigung gegeben wären. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. August 2022 ab.

3.2. Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. September 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. die Zusprechung einer Übergangsentschädigung. Es sei richtig, dass er ab dem 1. November 2011 bis zum 30. November 2021 bei der K._____ AG in Deutschland beschäftigt gewesen sei. Die K._____ AG sei versicherungstechnisch der Berufsgenossenschaft ETEM unterstellt. Die Berufsgenossenschaft aus Deutschland sei mit der Suva in der Schweiz vergleichbar. Deshalb seien 300 Expositionstage erfüllt. Da sein Arbeitsunfall am 6. August 2010 bei der Firma D._____ AG in E._____/Schweiz, die der Suva unterstellt sei, stattgefunden habe, sei die Suva weiterhin in der Pflicht, ihm Unterstützung bei Umschulung etc. zu gewähren. Hierbei beziehe er sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. med. M._____ vom 20. April 2021. Er erfülle somit alle nötigen gesetzlichen Voraussetzungen. Aufgrund der Nichteignungsverfügung vom 2. Juni 2021 sei es zu einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma K._____ AG in L._____/Deutschland gekommen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz existierten, wonach gemäss dem Gleichsetzungs-Grundsatz verfahren werden müsse. Laut der Berufsgenossenschaft ETEM werde die Nichteignungsverfügung europaweit anerkannt.

3.3. In ihrer nicht umfassenden Beschwerdeantwort vom 28. September 2022 schloss die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde vom 13. September 2022. Festzuhalten sei, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der anwendbaren Koordinierungsverordnung (VO [EG] Nr. 883/2004) für die im Februar 2021 eingetretene Verschlimmerung nicht leistungszuständig sei, weshalb kein Anspruch auf Übergangsentschädigung bestehe. Eventualiter wäre die Anspruchsvoraussetzung von 300 Expositionstagen bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber nicht erfüllt, da die K._____ AG kein der Beschwerdegegnerin und ebenso keiner anderen gesetzlichen Versicherung unterstellter Arbeitgeber sei. Weiter bestünde kein Anspruch auf Übergangsentschädigung, weil die berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers durch nicht adäquat kausale psychologische Faktoren erschwert werde. Subeventualiter wäre eine allfällige Übergangsentschädigung herabzusetzen und nach einem dem Verhältnis zwischen der Periode der bei dem der Beschwerdegegnerin unterstellten Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeit und den gesetzlichen 300 Tagen entsprechenden Umfang zu bemessen.

3.4. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 18. Oktober 2022 an den in der Beschwerde vom 13. September 2022 gestellten Anträgen fest und reichte weitere Urkunden ein, unter anderem einen Bericht von Dr. med. F._____ vom 2. Juli 2021.

3.5. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 auf die Einreichung einer umfassenden Duplik.

4.1. Mit weiterer Verfügung vom 18. November 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 14 % ab dem 1. Oktober 2021 (per Beendigung der Übergangstaggeldleistungen) und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu. Die Beschwerdegegnerin stellte in dieser Verfügung fest, die Suva-Rente entschädige nur die reinen Berufskrankheitsfolgen, nicht aber berufskrankheitsfremde Beeinträchtigungen. Aus medizinischer Sicht könnte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Nichteignungsverfügung vom 2. Juni 2021, wonach er ab dem 1. Juni 2021 nicht geeignet für Arbeiten mit Kontakt zu Kühlschmiermitteln und Erodier-Flüssigkeiten sei, auf dem gesamten in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt noch sämtliche sauberen, trockenen Tätigkeiten wie Montagearbeit, Endkontrolle, gewisse Verpackungstätigkeiten, Personen- und Warenbeförderung, administrative Tätigkeiten, Verkauf und Beratung, interne Postverteilung etc. im 80-100%-Pensum, das heisse mit einer Arbeitsfähigkeit im Durchschnitt von 90 % ausüben. Beim entsprechenden Einkommensvergleich resultiere eine berufskrankheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 14 %. Neben den organisch bedingten Unfallfolgen beeinträchtigten psychogene Störungen die Erwerbsfähigkeit. Für psychogene Beschwerden habe die Beschwerdegegnerin einzustehen, wenn sie eine natürliche und adäquate Folge eines versicherten Unfalles (bzw. einer Berufskrankheit) seien. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen stünden die psychogenen Störungen nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Ereignis (bzw. der Berufskrankheit), weshalb diesbezügliche Leistungen entfielen. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 26. September 2022 in dem Sinne gutgeheissen, als dass Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 19 % bestehe. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

4.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. die korrekte Berechnung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung.

4.3. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. September 2022 auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde vom 20. Oktober 2022.

5. In prozessualer Hinsicht wurden die Beschwerden vom 13. September 2022 und 20. Oktober 2022 nach Abschluss des Schriftenwechsels vereinigt.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

In Bezug auf die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist festzuhalten, dass das vorliegende Urteil in Dreierbesetzung ergeht (vgl. Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] und Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]), da die Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG im konkreten Fall nicht erfüllt sind.

2.1

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Wahlgerichtsstand, vgl. BGE 144 V 313 E.6.2); lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

2.2

Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich unbestrittenermassen in C._____, Deutschland. Die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ergibt sich somit aus Art. 58 Abs. 2 ATSG.

Ausweislich der Akten arbeitete der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unfallmeldung (17. August 2010) bei der D._____ AG mit Sitz in E._____; seit dem 23. September 2013 N._____ AG, Metalltechnik) (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2). Eigenen Angaben zufolge (vgl. Beschwerde vom 13. September 2022 S. 2) habe der Beschwerdeführer nach der Vertragsauflösung mit der D._____ AG eine Arbeit bei der I._____ AG mit Sitz in J._____ gefunden. Diese Aussage deckt sich mit den Akten, wonach der Beschwerdeführer nachweislich von April 2011 bis Oktober 2011 bei der I._____ AG in J._____ als Polymechaniker angestellt war (vgl. Bg-act. 81 S. 1). Weil es ihm und seiner Familie dort gefallen habe, hätten er und seine Familie beschlossen, in die Schweiz auszuwandern. Sie hätten auch bereits eine Wohnung gemietet gehabt. Aus familiären Gründen seien sie jedoch in Deutschland geblieben (vgl. Beschwerde vom 13. September 2022 S. 2).

Auf der Unfallmeldung vom 17. August 2010 figuriert eine Adresse des Beschwerdeführers in O._____ GR (vgl. Bg-act. 2; siehe auch Bg-act. 4). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge handle es sich bei dieser Adresse um einen Wochenaufenthalt (vgl. Bg-act. 26 S. 3). Auf telefonische Auskunft hin bestätigte die Gemeinde O._____ GR den Zuzug des Beschwerdeführers von P._____, Deutschland, per 14. Juni 2010 und die Abmeldung per 31. März 2011 nach Q._____ BE. Die Gemeinde R._____ im S._____ BE (ehemals Q._____ BE) bestätigte telefonisch den Zuzug des Beschwerdeführers per 1. April 2011 und dessen Abmeldung per 31. Oktober 2011 nach Deutschland. Den Gemeinden zufolge verfügte der Beschwerdeführer über eine B-Bewilligung und beide konnten bestätigen, dass es sich hierbei nicht um einen Wochenaufenthalt im Sinne von Art. 16 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; [SR 142.201]; in Kraft seit dem 1. Januar 2008) handelte. Im Lichte dessen hatte der Beschwerdeführer als Jahresaufenthalter formell Wohnsitz in der Schweiz, obwohl sein Lebensmittelpunkt stets bei seiner Familie in Deutschland war. Bei Bejahung der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz war sein letzter Wohnsitz in Q._____ BE (heute: R._____ im S._____ BE) im Kanton Bern, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden nicht gegeben ist.

Des Weiteren ist – wie dargelegt – aktenkundig, dass der Beschwerdeführer von April 2011 bis Oktober 2011 bei der I._____ AG in J._____ als Polymechaniker angestellt war (vgl. Bg-act. 81 S. 1). Ab November 2011 bis zum 30. November 2021 arbeitete der Beschwerdeführer bei der K._____ AG mit Sitz in L._____, Deutschland (vgl. Bg-act. 81 S. 1, 266 S. 3 und S. 5 f. sowie 353 S. 25 f.). Seither war der Beschwerdeführer bei einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 27. Januar 2022 nicht mehr angestellt (vgl. Bg-act. 334, 342, 350, 352, 355, 359, 366, 369, 379 und 400). Bei der I._____ AG in J._____ handelt es sich folglich um den letzten schweizerischen Arbeitgeber im Sinne von Art. 58 Abs. 2 ATSG. Diese Bestimmung knüpft somit nicht an die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalles an, sondern an die effektiv letzte Arbeit in der Schweiz (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 58 Rz. 37). Da die I._____ AG ihren Sitz in J._____ im Kanton Bern hat (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern, zuletzt abgerufen am 15. August 2023), ist folglich das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auch in dieser Hinsicht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

Die Zuständigkeitsordnung des öffentlichen Rechts ist zwingend und kann daher nicht durch Prorogation oder Einlassung geändert werden (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1190). Somit kann die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden auch nicht aufgrund des Umstandes begründet werden, dass die Beschwerdegegnerin nicht explizit in ihren Rechtsschriften die Unzuständigkeit gerügt hat.

3.

Verneint ein Gericht seine Zuständigkeit, handelt es sich in der Regel um einen Endentscheid; dazu gehören auch Entscheide über die örtliche Zuständigkeit (vgl. Uhlmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 92 Rz. 14 f.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 1187).

4.

Auf die Beschwerden vom 13. September 2022 und 20. Oktober 2022 ist daher mangels örtlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden nicht einzutreten. Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerden dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG). Die Sache ist daher zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, weiterzuleiten, damit dieses über die Beschwerden gegen die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 2. August 2022 und 26. September 2022 entscheidet.

5.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 105 ff. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]).

Dispositiv

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerden vom 13. September 2022 und 20. Oktober 2022 wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

2. Die in Ziffer 1 hiervor genannten Beschwerden werden samt Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilung]

Art. 9 UVGart. 9 LAAart. 9 LAINF

Art. 86 VUVart. 86 OPAart. 86 OPI

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

BGE 144 V 313ATF 144 V 313DTF 144 V 313

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 16 VZAEart. 16 OASAart. 16 OASA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 105 UVGart. 105 LAAart. 105 LAINF