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Entscheid

S 2023 106

Übrige Fälle und Geschäfte

17. Oktober 2023Deutsch19 min

1. A._____, geb. 1984, war zuletzt vom 1. September 2019 bis am 30. April 2020 in einem 100 %-Pensum als Vizedirektorin bei der B._____ AG in C._____ angestellt. Am 12. November 2019 erfolgte ein tätlicher Übergriff durch ihren Ex-Partner, wobei sie erheblich verletzt wurde.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 23 106

3. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin Pedretti

Aktuarin Hemmi

URTEIL

vom 8. November 2023

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____, geb. 1984, war zuletzt vom 1. September 2019 bis am 30. April 2020 in einem 100 %-Pensum als Vizedirektorin bei der B._____ AG in C._____ angestellt. Am 12. November 2019 erfolgte ein tätlicher Übergriff durch ihren Ex-Partner, wobei sie erheblich verletzt wurde.

2. Am 12. Mai 2020 meldete sich A._____ unter Hinweis auf diesen Übergriff bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Letztere führte daraufhin medizinische, berufliche sowie erwerbliche Abklärungen durch und teilte A._____ auf deren Antrag hin am 16. Dezember 2020 mit, dass die Kosten für den CAS in Event Management für den Zeitraum vom 26. Januar 2021 bis zum 27. März 2022 im Betrag von total CHF 7'750.-- als Massnahme der Frühintervention übernommen würden.

3. Die Frühintervention wurde per Ende April 2021 abgeschlossen, woraufhin die IV-Stelle A._____ mit Mitteilung vom 6. Mai 2021 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewährte. In dessen Rahmen wurde ein Eingliederungsplan erstellt, wobei die Unterstützung durch einen Jobcoach als notwendig erachtet und die diesbezüglichen Kosten übernommen wurden (vgl. Mitteilung vom 17. Dezember 2021).

4. Nachdem A._____ die im Rahmen des CAS-Studiengangs verfasste Zertifikatsarbeit im März 2022 nicht bestanden hatte, verlängerte die IV-Stelle die Massnahme (Ausbildungskurs CAS Event Management) mit Mitteilung vom 25. April 2022 für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 30. September 2022 und leistete gleichzeitig Kostengutsprache für Coaching-Leistungen.

5. In der Folge reichte A._____ ihre zweite Zertifikatsarbeit nicht fristgerecht ein, woraufhin die IV-Stelle die entsprechende Massnahme mit Mitteilung vom 23. August 2022 erneut für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Oktober 2022 verlängerte.

6. Am 29. September 2022 informierte die IV-Stelle A._____ über das weitere Vorgehen bezüglich ihrer beruflichen Integration, wobei eine Integrationsmassnahme in einer Institution für eine erfolgreiche Wiedereingliederung als notwendig erachtet und Letztere deshalb verpflichtet wurde, am 31. Oktober 2022 eine Integrationsmassnahme mit zwei Stunden an vier Tagen pro Woche im Verein D._____ in E._____ anzutreten. Andernfalls würden die Eingliederungsbemühungen abgeschlossen.

7. Nachdem der Verein D._____ der IV-Stelle am 31. Oktober 2022 und 1. November 2022 mitgeteilt hatte, dass A._____ nicht in der F._____ erschienen sei, stellte die IV-Stelle Letzterer mit Vorbescheid vom 10. November 2022 in Aussicht, die Eingliederungsmassnahme per sofort einzustellen, da sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

8. Nach dagegen am 27. November 2022 und 4. Dezember 2022 erhobenem Einwand forderte die IV-Stelle A._____ mit Schreiben vom 18. Januar 2023 erneut auf, am 8. Februar 2023 die Integrationsmassnahme beim Verein D._____ in E._____ anzutreten. Andernfalls würden die Eingliederungsbemühungen abgeschlossen.

9. Nachdem A._____ bei der IV-Stelle insbesondere die Rückerstattung von Reise- und Verpflegungskosten betreffend die von ihr für den Zeitraum August 2022 bis Oktober 2022 eigeninitiativ aufgegleisten Projektarbeiten beantragt hatte, wurde ihr mit Vorbescheid vom 27. Februar 2023 in Aussicht gestellt, die Vergütung solcher Spesen abzulehnen, zumal diese nicht im Zusammenhang mit der Kostengutsprache vom 23. August 2022 betreffend CAS in Event Management stünden.

10. Mit Verfügung vom 16. März 2023 stellte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahme per sofort ein, da A._____ am 8. Februar 2023 nicht in der F._____ in E._____ erschienen sei und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe.

11. Gegen den Vorbescheid vom 27. Februar 2023 erhob A._____ am 30. März 2023 (Poststempel) Einwand. Sie brachte namentlich vor, dass der CAS in Event Management nachweislich bis im Februar 2023 stagniert habe. Im Rahmen eines Gesprächs im August 2022 seien die von ihr eigeninitiativ aufgegleisten Projektarbeiten im Sinne einer vorübergehenden Eingliederungsmassnahme besprochen und von Seiten der IV-Stelle genehmigt worden. Diese Projektarbeiten seien die Grundlage der Kostengutsprache vom August 2022 gewesen. In Letzterer sei klar festgehalten worden, dass ihr eine Entschädigung der Spesen zustehe.

12. Am 7. Juni 2023 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass die Kosten für ein Aufbautraining bei G._____ für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis zum 31. August 2023 übernommen würden.

13. Am 16. Juni 2023 erliess die IV-Stelle einen neuen, denjenigen vom 27. Februar 2023 ersetzenden Vorbescheid, wobei sie an der Ablehnung der Vergütung von Reise- und Verpflegungskosten betreffend Projektarbeiten festhielt und darüber hinaus weitere, im Zusammenhang mit dem CAS in Event Management stehende Spesen im Betrag von insgesamt CHF 793.50 als vergütungspflichtig anerkannte.

14. Mit Mitteilung vom 5. Juli 2023 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der H._____ AG für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. September 2023.

15. Gegen den Vorbescheid vom 16. Juni 2023 erhob A._____ am 18. Juli 2023 (Poststempel) Einwand, wobei sie an der Rückerstattung ihrer Aufwendungen (Reise- und Verpflegungskosten) im Zusammenhang mit den im Zeitraum August 2022 bis Oktober 2022 durchgeführten Projektarbeiten festhielt.

16. Mit Verfügung vom 9. August 2023 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und lehnte die Vergütung der Reise- und Verpflegungskosten betreffend Projektarbeiten ab. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass weitere, im Zusammenhang mit dem CAS in Event Management stehende Spesen im Betrag von insgesamt CHF 793.50 übernommen würden, wobei die entsprechende Auszahlung nach Rechtskraft dieser Verfügung erfolge.

17. Das in Bezug auf die Verfügung vom 16. März 2023 hängig gemachte Beschwerdeverfahren S 23 54 wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 4. September 2023 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

18. Gegen die Verfügung vom 9. August 2023 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. September 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Anträge:

"1. Umgehende vollumfängliche Kostenrückerstattung meiner Aufwendungen (Reise- und Verpflegungskosten) im Zeitraum August 2022 bis einschliesslich Oktober 2022 der genehmigten Projektarbeiten im Rahmen der Kostengutsprache vom August 2022, u.a. gemäss Art. 9 IVG und Art. 23bis IVV.

2. Nachfolgende Kostenrückerstattung ist umgehend anzuweisen (die u.g. CHF 793.50 sind hierbei bereits berücksichtigt/abgezogen): CHF 361.-- / CHF 1'805.50 / CHF 1'430.--, Summe total: CHF 3'596.50 + der u.g. Betrag von CHF 793.50.

3. Der von Ihnen benannte Betrag von CHF 793.50, siehe Vorbescheid vom 16. Juni 2023, ist umgehend auszubezahlen."

Dazu führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die IV-Stelle bzw. die Berufsberaterin seit zehn Monaten einen grossen bürokratischen Aufwand betreibe, um ihr die ihr zustehenden IV-Leistungen vorsätzlich zu verweigern. Der CAS-Studiengang in Event Management habe aufgrund des Abwartens auf die Themenfreigabe nachweislich bis im Februar 2023 stagniert. Dennoch habe das Gespräch vom 27. Oktober 2023 (recte wohl: 2022) mit ihrem potenziellen neuen Arbeitgeber geführt werden müssen, was Kosten von CHF 361.-- verursacht habe. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht wiederholt nachgekommen und habe die Projektarbeiten selbst initiiert, um von August 2022 bis Oktober 2022 einen Anspruch auf vollumfängliche Kostengutsprache inkl. Taggelder und Erstattung der Spesen zu haben und nicht zu stagnieren. Die ihr gemäss Art. 14quater und Art. 8 Abs. 3 lit. ater IVG zustehende Fürsorgepflicht sei in grober und missbräuchlicher Weise verletzt worden. Es entbehre jeglicher Grundlage, ihr die vollumfängliche Kostenrückerstattung zu verweigern und ihr Engagement finanziell und damit existenziell zu bestrafen.

19. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf die angefochtene Verfügung. Ergänzend führte sie namentlich aus, dass die von der Beschwerdeführerin im August 2022 bis Oktober 2022 vorgenommenen Reisen nach I._____ und J._____ weder im Zusammenhang mit dem CAS-Lehrgang Event Management stünden noch für die Absolvierung dieses Lehrgangs notwendig gewesen seien. Somit habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Vergütung dieser Reisekosten. Die Verfügung vom 9. August 2023 erweiset sich daher als rechtmässig.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.1

Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2023 stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin davon berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.

1.2

Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unstreitig unter CHF 5'000.-- liegt und für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die vorliegende Streitigkeit einzelrichterlich zu entscheiden.

2.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Zeitraum August 2022 bis Oktober 2022 zu Recht lediglich Reisekosten (Fahrauslagen und Zehrgeld) in der Höhe von insgesamt CHF 4'775.70 (CHF 3'982.20 + CHF 793.50) vergütet hat und damit die Übernahme der darüber hinaus geltend gemachten Kosten korrekterweise abgelehnt hat. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinausgehende Ausführungen macht, insbesondere zum Anspruch auf IV-Taggelder, sind diese im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Zudem beantragt sie, dass ihr der Betrag in der Höhe von CHF 793.50 umgehend zu vergüten sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2023 zugesichert hat, der Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 9. August 2023 zugesprochenen Reisekosten in den nächsten Tagen zu überweisen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 179 S. 2; vgl. auch die zusammen mit der Vernehmlassung eingereichte Übersicht und die entsprechenden Rechnungen dazu). Dasselbe gilt in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde erwähnten Gespräch vom 27. Oktober 2023 (recte wohl: 2022) geltend gemachten Kosten von CHF 361.--, da diese ebenfalls bereits vergütet wurden (vgl. die zusammen mit der Vernehmlassung eingereichte Übersicht und die entsprechende Rechnung dazu).

3.1

Zunächst sind die für die vorliegend zu beantwortende Frage relevanten Bestimmungen darzulegen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag genannten Bestimmungen von Art. 9 IVG und Art. 23bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) im konkreten Fall nicht einschlägig sind.

3.2

Gemäss Art. 51 Abs. 1 IVG werden dem Versicherten die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet. Ausnahmsweise können Beiträge an die Reisekosten im Ausland gewährt werden; der Bundesrat ordnet die näheren Bedingungen (Art. 51 Abs. 2 IVG). Art. 90 IVV ist zu entnehmen, dass als notwendige Reisekosten im Inland im Rahmen von Art. 51 IVG die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle gelten. Wählt der Versicherte eine entferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen (Abs. 1). Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen Invalidität auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden ihr die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis (Abs. 2). Die Reisekosten werden nicht vergütet, wenn die versicherte Person mit einer der folgenden Eingliederungsmassnahmen unterstützt wird: (lit. a) Personalverleih (Art. 18abis IVG); (lit. b) Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG); (lit. c) Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) (Abs. 2bis). Ausser den Fahrauslagen werden ein Zehrgeld und die notwendigen Nebenkosten, insbesondere die Fahrauslagen und das Zehrgeld für eine unerlässliche Begleitperson, vergütet. Bei Urlaubs- und Besuchsfahrten wird kein Zehrgeld ausgerichtet (Abs. 3). Das Zehrgeld beträgt: (lit. a) bei einer Abwesenheit vom Wohnort von fünf bis acht Stunden CHF 11.50 je Tag; (lit. b) bei einer Abwesenheit vom Wohnort von mehr als acht Stunden CHF 19.-- je Tag; (lit. c) für auswärtiges Übernachten CHF 37.50 je Nacht (Abs. 4). Des Weiteren sieht Art. 90bis IVV vor, dass die Beiträge an die Aufwendungen für Fahrten vom Inland nach dem Ausland, vom Ausland nach dem Inland und im Ausland das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Einzelfall festsetzt (vgl. zum Ganzen auch: Kreisschreiben des BSV über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversicherung [KSVR, Stand: 1. Januar 2022, Rz. 1 ff.]).

4.1

Vorliegend teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf deren Antrag hin am 16. Dezember 2020 mit, dass die Kosten für den CAS in Event Management für den Zeitraum vom 26. Januar 2021 bis zum 27. März 2022 als Massnahme der Frühintervention übernommen würden. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin betreffend Vergütung von Reisekosten und Zehrgeld während den Schultagen auf das Merkblatt 4.05 "Vergütung der Reisekosten in der IV" (abrufbar unter: https://www.ahv-iv.ch/p/4.05.d, zuletzt besucht am 3. November 2023, wonach die Reisekosten, die für die Umsetzung der vorgesehenen Eingliederungsmassnahme notwendig sind, vergütet werden) aufmerksam gemacht (vgl. Bg-act. 37). Nachdem daraufhin die Frühintervention per Ende April 2021 abgeschlossen, der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 Berufsberatung sowie Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewährt worden war und Letztere die im Rahmen des CAS-Studiengangs verfasste Zertifikatsarbeit im März 2022 nicht bestanden hatte, verlängerte die Beschwerdegegnerin die Massnahme (Ausbildungskurs CAS Event Management) mit Mitteilung vom 25. April 2022 für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 30. September 2022 und wies die Beschwerdeführerin erneut auf das besagte Merkblatt hin (vgl. Bg-act. 44 S. 12 ff., 45, 53 S. 1, 64, 67 und 71 S. 22). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin im Sommer 2022 ihre zweite Zertifikatsarbeit nicht fristgerecht ein, woraufhin die Beschwerdegegnerin die berufliche Massnahme betreffend CAS in Event Management mit Mitteilung vom 23. August 2022 für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Oktober 2022 abermals verlängerte (vgl. Bg-act. 86 S. 25 und 89). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin für diese Zeit ein Taggeld zugesprochen und die Beschwerdegegnerin hielt unter Hinweis auf das besagte Merkblatt fest, dass die Mehrkosten für auswärts eingenommene Verpflegung und die Reisekosten erstattet würden (vgl. Bg-act. 89 S. 1). Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die in Bezug auf den Zeitraum August 2022 bis Oktober 2022 von der Beschwerdegegnerin erteilte Kostengutsprache einzig auf den CAS-Studiengang in Event Management bezieht. Die von der Beschwerdeführerin im Einwand vom 30. März 2023 vertretene Ansicht, die beiden von ihr eigeninitiativ aufgegleisten Projektarbeiten hätten die Grundlage dieser Kostengutsprache gebildet, erweist sich somit als unzutreffend (vgl. Bg-act. 135 S. 1). Auch kann ihrer Auffassung, wonach im Rahmen der Kostengutsprache vom August 2022 (in allgemeiner Weise) klar festgehalten worden sei, dass die ihr entstehenden Aufwendungen entschädigt werden müssten, in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden (vgl. Bg-act. 135 S. 2). Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin am 23. August 2022 – wie dargelegt – lediglich die Vergütung der Reise- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit der Fortsetzung des CAS in Event Management zugesichert. Am Gesagten ändert denn auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre Zertifikatsarbeit nach nicht fristgerechter Abgabe während mehreren Monaten aufgrund eines von ihr anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens und eines anschliessend abzuwartenden Entscheids in Bezug auf die Themenfreigabe nicht fortsetzen konnte (vgl. Bg-act. 86 S. 26, S. 29 und S. 31, 91, 102, 103, 106, 112 S. 4 ff. und S. 23 f., 131 und 133 S. 7). Abgesehen davon, dass die Zusammensetzung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betrags von CHF 3'596.50 nicht gänzlich nachvollziehbar ist, ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Vergütung der Kosten betreffend die Reisen vom 20. August 2022 bis zum 21. August 2022 (nach I._____ und zurück), vom 22. August 2022 bis zum 25. August 2022 (nach J._____), vom 8. September 2022 bis zum 10. September 2022 (nach J._____), vom 14. September 2022 bis zum 17. September 2022 (nach J._____ und zurück), vom 22. September 2022 bis zum 24. September 2022 (nach J._____ und zurück) und vom 28. September 2022 bis zum 1. Oktober 2022 (nach J._____ und zurück) in der Höhe von insgesamt CHF 3'368.20 (CHF 408.70 + CHF 614.50 + CHF 558.-- + CHF 614.50 + CHF 1'172.50) abgelehnt hat (vgl. die zusammen mit der Vernehmlassung eingereichte Übersicht und die entsprechenden Rechnungen dazu). Denn einerseits hat die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage die Rechnung vom 4. Oktober 2022 in der Höhe von CHF 408.70 betreffend CAS zweimal eingereicht, wobei ihr die entsprechenden Kosten (kulanterweise) einmal vergütet wurden (vgl. die zusammen mit der Vernehmlassung eingereichte Übersicht und die entsprechenden Rechnungen dazu; vgl. auch Bg-act. 112 S. 25), und andererseits lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die darüber hinaus geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem CAS-Studiengang stünden bzw. diese Reisen für die Absolvierung des CAS in Event Management notwendig gewesen wären (vgl. insbesondere Bg-act. 27). Vielmehr gab die Beschwerdeführerin auf den im Recht liegenden Rechnungen vom 14. November 2022 als Reisezweck explizit selbst "Projektarbeit" an (vgl. die zusammen mit der Vernehmlassung eingereichten Rechnungen). Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ausserdem eine grobe Verletzung einer Fürsorgepflicht vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den von ihr in diesem Zusammenhang angeführten Bestimmungen (Art. 8 Abs. 3 lit. ater und 14quater IVG) eine solche nicht ableiten lässt und diese Bestimmungen auf den konkreten Fall ohnehin keine Anwendung finden. Auch ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin bzw. die Berufsberaterin der Beschwerdeführerin einen grossen bürokratischen Aufwand betrieben hätte, um Letzterer die ihr zustehenden IV-Leistungen bewusst zu verweigern.

4.2

Sodann ist zwar darauf hinzuweisen, dass die Unterstützung der Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Ziel, im Sommer 2022 mit einem ersten Projekt zu beginnen, schon anlässlich des Mitte März 2022 zwischen der Berufsberaterin, der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Coach stattgefundenen Zoom-Meetings thematisiert wurde (vgl. Bg-act. 71 S. 46; vgl. auch Bg-act. 71 S. 44 und S. 53 f. sowie 86 S. 14). Ausserdem wurde in der Folge im Rahmen des Gesprächs vom 4. Juli 2022 zwischen denselben Personen insbesondere eine Zielvereinbarung betreffend Aufbau der beschwerdeführerischen Selbstständigkeit mit Übernahme von Projekten von Auftraggebern im Sinne einer Integrationsmassnahme bzw. eines Aufbautrainings gemäss Art. 14a IVG für den Zeitraum August 2022 bis Oktober 2022 besprochen, obwohl diesbezüglich bereits vorgängig Zweifel geäussert wurden (vgl. Bg-act. 86 S. 18 und S. 21, 116 S. 9 ff., 117 S. 7 ff., 118 S. 7 ff., 144 S. 21 ff. und S. 35 ff.; vgl. auch Bg-act. 86 S. 14 f., S. 24 f. und S. 29 ff.). In dieser von Seiten des Coachs und der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2022 unterzeichneten Vereinbarung wurde des Weiteren betreffend Vergütung von Reisekosten/Zehrgeld auf das Merkblatt 4.05 "Vergütung der Reisekosten in der IV" hingewiesen (vgl. Bg-act. 116 S. 10 f., 117 S. 8 f., 118 S. 8 f., 144 S. 22 f. und S. 36 f.). Allerdings hat die Beschwerdegegnerin die besagte Zielvereinbarung weder unterzeichnet noch für die darin festgehaltene Massnahme Kostengutsprache erteilt (vgl. Bg-act. 116 S. 11, 117 S. 9, 118 S. 9, 144 S. 23 und S. 37). Vielmehr hat Letztere die Beschwerdeführerin mehrmals und auch bereits vor den betreffend die Projektarbeiten vorgenommenen Reisen nach J._____ darauf aufmerksam gemacht, sie bezüglich ihrer Selbstständigkeit finanziell nicht unterstützen zu können (vgl. Bg-act. 86 S. 40, 112 S. 2 ff. und S. 14, vgl. auch 134 S. 6). Abgesehen davon erscheint es weder plausibel noch nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, mit der Bedingung, dass der Beschwerdegegnerin keine Kosten entstünden, sei gemeint, den Auftraggebern würden keine Entschädigungen ausbezahlt (vgl. Bg-act. 134 S. 7, 135 S. 2 und 150 S. 3). Im Übrigen mutet es widersprüchlich an, wenn die Beschwerdeführerin zunächst gegenüber ihrer Berufsberaterin äussert, ihr mit den beiden Projekten aufzeigen zu wollen, dass eine Selbstständigkeit funktioniere, sie dann aber wenige Monate später geltend macht, die beiden Projektarbeiten stünden in keinerlei Zusammenhang zu der von ihr angestrebten Selbstständigkeit (vgl. Bg-act. 112 S. 2 und 134 S. 5). Mit Blick auf das Gesagte kann aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin kein bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten abgeleitet werden, womit es in Bezug auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bereits an einer hinreichenden Vertrauensgrundlage mangelt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 627 mit Hinweisen).

5.

Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung vom 9. August 2023 als rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 14. September 2023 führt.

6.

Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 500.-- festzusetzen. Diese sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen.

Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von CHF 500.-- gehen zulasten von A._____.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilung]

[Mit Urteil 8C_817/2023 vom 10. Januar 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]

Art. 9 IVGart. 9 LAIart. 9 LAI

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 9 IVGart. 9 LAIart. 9 LAI

Art. 51 IVGart. 51 LAIart. 51 LAI

Art. 51 IVGart. 51 LAIart. 51 LAI

Art. 90 IVVart. 90 RAIart. 90 OAI

Art. 51 IVGart. 51 LAIart. 51 LAI

Art. 18b IVGart. 18b LAIart. 18b LAI

Art. 18d IVGart. 18d LAIart. 18d LAI

Art. 14a IVGart. 14a LAIart. 14a LAI

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

8C_817/2023