S 2023 16
Alters-/Hinterbliebenenvers.
5. April 2023Deutsch62 min
1. A._____, geb. 1982, ist gelernte kaufmännische Angestellte und war zuletzt im Sekretariat der Schuldirektion der B._____ tätig. Am 29. März 2006 meldete sie sich erstmals aufgrund eines Schleudertraumas nach erlittenem Verkehrsunfall bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an, nachdem sie eine stationäre Neurorehabilitation in den Kliniken Valens durchgeführt hatte. Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie das von der zuständigen Unfallversicherung veranlasste polydisziplinäre Gutachten vom 11. August 2006 ein, welches aus psychiatrischer Sicht die hausärztliche Einschätzung einer (unfallfremden) 30%igen Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte als adäquat auswies. Darauf stützte sich die IV-Stelle indes nicht ab und verneinte mit Verfügung vom 29. März 2007 aufgrund einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
S 23 16
3. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitz Pedretti
RichterIn von Salis und Audétat
Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 29. März 2023
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni,
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle,
Beschwerdegegnerin
betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____, geb. 1982, ist gelernte kaufmännische Angestellte und war zuletzt im Sekretariat der Schuldirektion der B._____ tätig. Am 29. März 2006 meldete sie sich erstmals aufgrund eines Schleudertraumas nach erlittenem Verkehrsunfall bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an, nachdem sie eine stationäre Neurorehabilitation in den Kliniken Valens durchgeführt hatte. Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie das von der zuständigen Unfallversicherung veranlasste polydisziplinäre Gutachten vom 11. August 2006 ein, welches aus psychiatrischer Sicht die hausärztliche Einschätzung einer (unfallfremden) 30%igen Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte als adäquat auswies. Darauf stützte sich die IV-Stelle indes nicht ab und verneinte mit Verfügung vom 29. März 2007 aufgrund einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
2. Im April 2020 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden unter Hinweis auf das Burnout, die Angstzustände und die Depressionen zum Leistungsbezug an, nachdem sie ab Mitte November 2019 deswegen krankgeschrieben worden war. Ihre damalige Psychologin lic. psych. C._____ wies mit Bericht vom 3. Mai 2020 eine mittelgradige depressive Episode, eine Angststörung und einen Erschöpfungszustand bei seit Jahren andauernd hoher Arbeitsbelastung aus und empfahl einen niedrigprozentigen therapeutischen Arbeitsversuch. Gleichermassen diagnostizierte Dr. med. D._____ in der zu Handen der Krankentaggeldversicherung erstatteten medizinischen Beurteilung vom 10. Juni 2020 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom in Verbindung mit einem ausgeprägten psychophysischen Erschöpfungszustand sowie Zwangsgedanken und -handlungen. Hierzu merkte sie an, dass insgesamt keine leitliniengerechte Behandlung der depressiven Episode stattfinde, und befand, dass eine Aufnahme einer fachpsychiatrischen Sprechstundenbehandlung dringend indiziert sei, insbesondere zur Optimierung der Psychopharmakotherapie. Sie wies zum Untersuchungszeitpunkt eine medizinisch-theoretische 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch einer adaptierten Tätigkeit aus, befand jedoch, dass eine ausreichende Belastbarkeit für einen niederschwelligen Einstieg in ein Arbeitstraining bestehe.
Erwägungen
3.
Daraufhin übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der E._____ vom 3. August 2020 bis zum 30. November 2020, wobei zu Beginn ein Beschäftigungsgrad von drei Stunden an vier Tagen pro Woche vereinbart wurde, welcher in der Folge gesteigert werden sollte.
4.
Mit bei der IV-Stelle am 6. Oktober 2020 eingegangenem Bericht wies die nun behandelnde Psychiaterin Dr. med. F._____ weiterhin eine mittelgradige depressive Störung, eine Panikstörung und eine leichte Zwangsstörung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Als ohne Einfluss darauf nannte sie einen Zustand nach Burnout, einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung mit sexuellem Missbrauch im Alter von 19 und 26 Jahren sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung (pflichtbewusst, funktional). Zur Eingliederungsprognose hielt Dr. med. F._____ fest, es müsse mit einem längeren Belastungsaufbau gerechnet werden.
5.
Nach Beendigung des Belastbarkeitstrainings wurde entschieden, dass A._____ aufgrund ihres instabilen Gesundheitszustands eine intensive Therapie brauche. Daraufhin trat sie am 4. Januar 2021 in die psychotherapeutische Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) ein, welche sie bis zum 24. September 2021 besuchte, bevor sie in die allgemeine Tagesklinik übertrat.
6.
Nachdem die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. G._____ am 28. September 2021 befunden hatte, dass A._____ inadäquat therapiert werde, wurde ihr im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens am 30. September 2021 mitgeteilt, dass sich ihre Arbeitsfähigkeit durch eine stationäre Therapie während der Dauer von ein bis zwei Monaten mit einer leitliniengerechten medikamentösen Einstellung und einer Abstinenz von Benzodiazepinen auf 100 % steigern lasse. Sie werde daher aufgefordert, sich für diese zumutbare Massnahme anzumelden und diese durchzuführen. Andernfalls nehme sie in Kauf, dass über ihren Anspruch so entschieden werde, als hätte sie die Massnahme durchgeführt.
Dispositiv
Dieses Schreiben führte zu einem ausführlichen Schriftenwechsel zwischen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F._____ und der RAD-Ärztin Dr. med. G._____, wobei Erstere in diesem Rahmen ihre Verwunderung ob der Benzodiazepinkontrolle bei fehlender entsprechender Problematik kundtat, auf die neben der Einzeltherapie durchgeführten Behandlungen in der Tagesklinik hinwies und die Aufdosierung des eingenommenen Psychopharmakas anzeigte. Nach einem Gespräch am 6. Dezember 2021, zu welchem Dr. med. F._____ nicht zugeschaltet werden konnte, wurde von Seiten der IV-Stelle entschieden, die Aufforderung für die medizinische Behandlung zurückzuziehen und eine neuropsychologische Abklärung in Auftrag zu geben. Die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ befand dabei, dass A._____ nicht mehr depressiv sei, weshalb eine Schadenminderungspflicht entfalle.
7. In der am 14. Januar 2022 erstatteten neuropsychologischen Beurteilung stellte Dr. phil. H._____ neuropsychologische Einschränkungen im Vergleich zur entsprechenden Altersgruppe in leichtgradigem Schweregrad fest. Die meisten erhobenen neurokognitiven Fertigkeiten seien altersdurchschnittlich ausgeprägt. Im Vordergrund stünden Leistungsminderungen im Langzeitgedächtnis, wobei auch das prospektive Gedächtnis deutlich vermindert sei. Zudem sei die Fähigkeit zur geteilten Aufmerksamkeit in leichtgradigem Ausmass vermindert. Es könne eine rasch zunehmende kognitive Ermüdbarkeit festgestellt werden, welche die aktuelle Eingliederungsfähigkeit von A._____ in signifikantem Ausmass beeinflusse. Es müsse wahrscheinlich von einer langwierigen Behandlung bezüglich der raschen kognitiven Ermüdbarkeit ausgegangen werden. Dr. phil. H._____ wies aus rein neurologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und in angepasster Tätigkeit eine solche von 60 % aus.
8. Ab dem 19. April 2022 bis zum 20. Juli 2022 absolvierte A._____ ein Aufbautraining bei I._____ bei einer Präsenzzeit von zwei Stunden an vier Tagen, welche im Verlauf gesteigert werden sollte. Die Integrationsmassnahme wurde letztlich mit Mitteilung vom 23. August 2022 abgeschlossen.
9. Bereits zuvor hatte Dr. med. F._____ mit Bericht vom 28. Juni 2022 neben den bereits bekannten Diagnosen neu eine zugrundeliegende gemischte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstschädigenden und zwanghaften Anteilen ausgewiesen. In funktioneller Hinsicht stehe das hohe Erregungsniveau (Stressreaktion) im Vordergrund, was vor allem durch bestimmte dysfunktionale Gedanken gesteuert werde und zu Leistungsversagen, nachfolgender Erschöpfung und negativem Bilanzieren führe. Eine berufliche Leistungssteigerung sei nur langsam bis 50 % erwartbar.
10. Nach Einholung der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. G._____ forderte die IV-Stelle A._____ mit Mahn- und Bedenkzeitschreiben vom 19. Juli 2022 auf, sich bis spätestens am 5. August 2022 für eine stationäre psychiatrische Therapie inkl. leitliniengerechter Einstellung der Medikation anzumelden und diese anschliessend durchzuführen. Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit dadurch auf 100 % steigern lasse. Zudem drohte sie A._____ an, dass wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkomme, sie in Kauf nehme, dass über ihren Anspruch so entschieden werde, als hätte sie die Massnahme durchgeführt, womit ihr die prognostizierte Erwerbsfähigkeit angerechnet werde. In der Folge nahm A._____ keine stationäre psychiatrische Behandlung auf.
11. Mit Vorbescheid vom 24. August 2022 stellte die IV-Stelle A._____ die Ausrichtung einer befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, bei Ablauf der einjährigen Wartefrist am 13. November 2020 sei A._____ die Arbeitsaufnahme gesundheitsbedingt noch nicht möglich gewesen. Aus ärztlicher Sicht habe sich der Gesundheitszustand ab Januar 2022 wieder laufend gebessert. Ab Mitte Januar 2022 sei A._____ wieder eine 20%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet worden. Per 19. April 2022 habe sie mit einem Aufbautraining bei I._____ beginnen können, wobei sie bis zum 20. Juli 2022 ein IV-Taggeld bezogen habe, weshalb während dieses Zeitraums kein Rentenanspruch entstehen könne. Ab dem 1. Juni 2022 werde A._____ aus versicherungsmedizinischer Sicht wieder eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet. Dagegen liess A._____ am 15. September 2022 vorsorglich und am 18. Oktober 2022 einen begründeten Einwand erheben, welchem sie eine Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. F._____ vom 8. Oktober 2022 beilegte. Nachdem diese der RAD-Ärztin Dr. med. G._____ vorgelegt worden war, welche dazu am 16. Dezember 2022 Stellung nahm und unverändert eine stationäre Abklärung empfahl, entschied die IV-Stelle mit Verfügungen vom 12. Januar 2023 wie vorbeschieden und sprach A._____ ab dem 1. November 2020 eine befristete ganze Invalidenrente bis zum 30. April 2022 zu. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass sich die Auflage eines stationären Aufenthalts als rechtens erweise und deshalb nicht zu beanstanden sei, wenn ab 1. Juni 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit angerechnet werde.
12. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der Verfügungen vom 12. Januar 2023 beantragen, ihr sei ab dem 1. November 2020 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten, unter Berücksichtigung der Taggeldphasen vom 19. April 2022 bis zum 20. Juli 2022. Die Sache sei sodann an die IV-Stelle zurückzuweisen, um die berufliche Eingliederung weiterzuführen. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten durch das Gericht einzuholen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der medizinischen Unterlagen lasse sich keine volle Erwerbsfähigkeit ab dem 1. Juni 2022 begründen. Die Argumente von RAD-Ärztin Dr. med. G._____ würden nicht überzeugen und stützten sich auf aktenwidrige Behauptungen. Es sei nach wie vor von einer hohen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die ab dem 1. Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gebe. Gestützt auf die verkehrte Ansicht von RAD-Ärztin Dr. med. G._____ seien erfolgsversprechende Eingliederungsmassnahmen abgebrochen worden. Die IV-Stelle sei daher anzuweisen, dass die Eingliederungsmassnahmen wieder aufgenommen würden. Zudem sei das durchgeführte Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht rechtens, zumal die angesetzte Frist von vornherein zu kurz gewesen sei. Die angeordnete stationäre Massnahme erweise sich aber auch als unverhältnismässig. Die geforderte Abklärung zur Diagnosestellung könne auch im ambulanten Setting durchgeführt werden. Daneben sei sie nicht geeignet, um ein Gutachten zu erstellen. Auch fehle eine überzeugende Begründung, weshalb ein mehrwöchiger stationärer Aufenthalt zu einer vollen Arbeitsfähigkeit führen würde. Sie habe bereits sämtliche Therapien in der Tagesklinik durchlaufen, welche auch stationär angeboten würden. Auch lasse sich eine Persönlichkeitsstörung nicht medikamentös behandeln. Vielmehr bedürfe es einer Langzeittherapie. Es sei offensichtlich, dass eine hypothetische volle Arbeitsfähigkeit unter diesen Voraussetzungen nicht angenommen werden dürfe. Schliesslich seien die Kosten für die ausführliche Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 8. Oktober 2022 zu übernehmen.
13. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtenen Verfügungen vom 12. Januar 2023, da in der Beschwerde keine neuen rechtserheblichen Vorbringen angeführt worden seien. Einzig zum Bericht von Dr. med. F._____ vom 8. Oktober 2022 brachte sie vor, dass sie diesen nicht zu entschädigen habe, da er nicht unerlässlich gewesen sei.
14. Mit Eingabe vom 6. März 2023 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine weitere Stellungnahme.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtenen Verfügungen sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 12. Januar 2023. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Verfügungen unmittelbar betroffen, und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.
2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2020 bis zum 30. April 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 30. April 2022 hinaus einen solchen Anspruch hat. Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu Recht aufgefordert hat, eine stationäre psychiatrische Therapie durchzuführen bzw. ihr für den Säumnisfall zu Recht angedroht hat, auf die prognostizierte Erwerbsfähigkeit von 100 % ab 1. Juni 2022 abzustellen.
3. In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Im hier zu beurteilenden Fall ist der Rentenanspruch zwar noch unter Geltung des alten Rechts am 1. November 2020 entstanden. Allerdings erfolgte die Befristung der ganzen Invalidenrente – unter Berücksichtigung des vom 19. April 2022 bis zum 20. Juli 2022 bezogenen Taggeldes (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 152 ff.) – bis zum 30. April 2022, wobei die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen vom 12. Januar 2023 ab dem 1. Juni 2022 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. Bg-act. 195 und 212 ff.). Rechtsprechungsgemäss sind bei einer rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden (vgl. BGE 133 V 263 E.6.1, BGE 131 V 164 E.2.2, BGE 125 V 413 E.2d; Urteile des Bundesgerichts 9C_555/2021 vom 23. Dezember 2021 E.3.2, 8C_678/2020 vom 10. Dezember 2020 E.3.2, 8C_194/2020 vom 12. Mai 2020 E.2.3, 8C_542/2019 vom 4. Dezember 2019 E.3.2). Dementsprechend gründet der vorliegende Rechtsstreit auf einer revisionsrechtlichen Fragestellung und richtet sich der Wechsel bei gleichzeitiger Verfügung über eine ganze und eine sie ablösende fehlende Invalidenrente nach Art. 88a Abs. 1 IVV. Da danach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Aufhebung der IV-Leistung spätestens zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, kommt die hier massgebliche Änderung somit nach dem 1. Januar 2022 zu liegen. Daher finden die Bestimmungen des IVG und der IVV in der ab diesem Datum gültigen Fassung Anwendung (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 und Übergangsbestimmungen der IVV zur Änderung vom 3. November 2021; Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2022, Rz. 9102). Dies ergibt sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 146 V 364 E.7.1, BGE 144 V 210 E.4.3.1 und BGE 129 V 354 E.1 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.2.2).
4.1. Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
4.2. Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.1 f., BGE 132 V 93 E.4 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_347/2015 vom 20. August 2015 E.4.1, 9C_751/2013 vom 6. Mai 2014 E.4.1.1).
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a, BGE 122 V 157 E.1c, Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2021 E.4.1, 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E.5.1, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, BGE 122 V 157 E.1c).
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen). So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, BGE 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, BGE 135 V 465 E.4.3.2 und E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E.3.2, 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).
4.3. Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auskunfts‑ und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1, 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1; Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 ff. und 29 f.). Kommt die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an die Verwaltung zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E.5).
4.4. Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen, sie auf die Rechtsfolgen hinweisen und eine angemessen Bedenkzeit einräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Inhaltlich fallen unter die erwähnten Mitwirkungspflichten unter anderem die Teilnahme an ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen, welche notwendig und zumutbar sind (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Dass nur notwendige Untersuchungen vorzunehmen sind, ergibt sich dabei bereits aus Art. 43 Abs. 1 ATSG, wonach der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 91). Es handelt sich dabei also um Untersuchungen, welche dazu dienen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. Schiavi, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 43 Rz. 21). Bei der nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 V 585 E.6.3.7.5; Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2021 vom 3. September 2021 E.2.2, 8C_494/2019 vom 10. Dezember 2019 E.4.1). Nach neuer Rechtslage sieht Art. 43 Abs. 1bis ATSG vor, dass der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt. Eine Mitwirkungspflicht kann namentlich nur soweit bestehen, als die einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E.4, worauf im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 5004, hingewiesen wird).
4.5. Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E.4.2.4, 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.3, 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E.5.1). Während Art. 43 Abs. 3 ATSG sich auf die Abklärung des Sachverhalts bezieht, betrifft Art. 21 Abs. 4 ATSG die Mitwirkung an einer Eingliederung (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 102).
5.1. Im vorliegenden Fall forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Mahn- und Bedenkzeitschreiben vom 19. Juli 2022 auf, sich innert Frist für eine stationäre psychiatrische Therapie, einschliesslich leitliniengerechter Einstellung der Medikation, anzumelden und diese durchzuführen. Zur Begründung führte sie an, dadurch lasse sich die Arbeitsfähigkeit auf 100 % steigern. Für den Säumnisfall drohte sie der Beschwerdeführerin an, über ihren Anspruch so zu entscheiden, als hätte sie die Massnahme durchgeführt, womit ihr die prognostizierte Erwerbsfähigkeit angerechnet werde (vgl. Bg-act. 166). Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren initiierte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. G._____ vom 4. Juli 2022. Darin führte diese aus, dass wegen des nach wie vor instabilen Gesundheitszustands, bedingt durch eine inadäquate, nicht leitliniengerechte Therapie der depressiven Komponente sowie dem IV-fremden dringenden Kinderwunsch, die Eingliederungsmassnahmen abzubrechen seien und eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen sei (vgl. Bg-act. 193 S. 10; siehe ferner Bg-act. 193 S. 20 f.). Dabei erachtete Dr. med. G._____ eine stationäre psychiatrische Therapie inkl. Einstellung der Medikation im Sinne einer leitliniengerechten Therapie der reaktiven Depression nach Arbeitsplatzproblematik und bei unerfülltem Kinderwunsch für angezeigt. Sie befand, dass sich dadurch die Arbeitsfähigkeit auf 100 % steigern lasse (vgl. Bg-act. 194).
5.2.1. Diese Beurteilung vermag bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen:
5.2.2. Vorab erscheint die Vorgehensweise von RAD-Ärztin Dr. med. G._____ in sich widersprüchlich, ging sie doch bereits gestützt auf das mit der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2021 geführte Gespräch davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr depressiv sei (vgl. Bg-act. 126 S. 2; siehe ferner Bg-act. 193 S. 11 f.). Aufgrund dessen befand sie denn auch, dass das zuvor aufgegleiste Mahn- und Bedenkzeitverfahren infolge inadäquater Therapie mit Auferlegung einer stationären Therapie zur Einstellung der Medikation (vgl. Mahn- und Bedenkzeitschreiben vom 30. September 2021 [Bg-act. 118]; siehe RAD-Beurteilung vom 28. September 2021 [Bg-act. 119 und 193 S. 9]) entfalle (vgl. RAD-Beurteilung zum Gespräch vom 6. Dezember 2021 [Bg-act. 126 S. 2 und 193 S. 12]). Wenn nun aber Dr. med. G._____ bereits damals der Auffassung war, dass keine depressive Symptomatik mehr vorliege, leuchtet es nicht ein, weshalb sie am 4. Juli 2022 erneut eine stationäre psychiatrische Therapie samt Einstellung der Medikation zur leitliniengerechten Behandlung der depressiven Komponente für angezeigt hielt.
5.2.3. Abgesehen davon vermag es nicht zu überzeugen, wenn die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ lediglich aufgrund eines Gesprächs am 6. Dezember 2021, an welchem neben der Beschwerdeführerin auch noch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin teilgenommen hatte und zu welchem die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F._____ hätte zugeschaltet werden sollen (vgl. Bg-act. 125), das Vorliegen einer depressiven Störung im Wesentlichen nur mit der Begründung ausschloss, dass die aufmerksame, affektiv auslenkbare und konzentrierte Beschwerdeführerin trotz gewisser innerer Unruhe und einem spürbaren Leidensdruck keinen depressiven Eindruck mache (vgl. Bg-act. 126 S. 2). Dieses Gespräch kann nicht mit einer klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin mit einer eingehenden Erhebung des psychopathologischen Befunds, welcher hier – wie dargelegt – fehlte, und einer vertieften Diskussion der sich daraus ergebenden Diagnosen zwecks Beurteilung der Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit gleichgesetzt werden. Die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ unterliess es somit, sich eingehend mit der aktenkundigen depressiven Störung (vgl. hierzu Berichte von Dr. med. F._____ von 28. Juni 2022 [Bg-act. 163], vom 26. April 2021 [Bg-act. 116] und vom 7. September 2021 [Bg-act. 117], undatierter Bericht von Dr. med. F._____ zur Konsultation am 22. September 2020 [Bg-act. 95 S. 3], medizinische Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 10. Juni 2020 [Bg-act. 75 S. 6], Bericht von lic. psych. C._____ vom 3. Mai 2020 [Bg-act. 72] und Bericht von Dr. med. J._____ vom 24. Februar 2020 [Bg-act. 68]) genauso wie mit den weiteren vorbefundlichen Diagnosen (z.B. Panik-, Angst- und Zwangsstörung; vgl. hierzu Berichte von Dr. med. F._____ von 28. Juni 2022 [Bg-act. 163], vom 26. April 2021 [Bg-act. 116] und vom 7. September 2021 [Bg-act. 117], undatierter Bericht von Dr. med. F._____ zur Konsultation am 22. September 2020 [Bg-act. 95 S. 3], medizinische Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 10. Juni 2020 [Bg-act. 75 S. 6], Bericht von lic. psych. C._____ vom 3. Mai 2020 [Bg-act. 72]) auseinanderzusetzen, welche ihrerseits grundsätzlich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erfordern (vgl. BGE 143 V 418 E.7, BGE 141 V 281 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E.4.2, 8C_41/2021 vom 22. Juli 2021 E.5.3.1), und ihre abweichende Einschätzung in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Soweit sie ferner auf einen IV-fremden unerfüllten Kinderwunsch als Grund für den instabilen Gesundheitszustand hinwies, kann auf das hernach Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E.8.4).
5.2.4. Vor allem vermag aber der Vorwurf einer nicht leitliniengerechten Behandlung nicht zu verfangen. Zwar führte Dr. med. D._____ in ihrer medizinischen Beurteilung vom 10. Juni 2020 aus, dass die durchgeführte Laboruntersuchung zur Bestimmung der Blutspiegel bei einem erniedrigten Sertralin®-Quotienten von 1.2 (Referenzbereich 1.7 bis 3.4) für eine unzureichende Dosierung des Antidepressivums Sertralin® spreche (vgl. Bg-act. 75 S. 6). Dazu merkte sie an, dass keine leitliniengerechte Behandlung der depressiven Episode stattfinde, und befand, dass eine Aufnahme einer fachpsychiatrischen Sprechstundenbehandlung dringend indiziert sei, insbesondere zur Optimierung der Psychopharmakotherapie. Die begonnene antidepressive Medikation mit Sertralin® in einer Tagesdosierung von 100 mg solle unter Plasmaspiegelkontrolle von Sertralin® und seinem stoffwechselaktiven Metaboliten Desmethylsertralin auf eine Wirkdosis aufdosiert werden. Zudem finde keine fachpsychiatrische Behandlung statt. Die Beschwerdeführerin sei zwar auf der Suche nach einer neuen ambulanten Psychiaterin, habe jedoch in den letzten Monaten aufgrund der Corona-Krise keine gefunden (vgl. Bg-act. 75 S. 7). Damals befand sich die Beschwerdeführerin bei lic. psych. C._____ in psychotherapeutischer Therapie, welche ein bis zweimal pro Woche stattfand (vgl. Bericht vom 3. Mai 2020 [Bg-act. 72 S. 2 und S. 7]), nachdem sie ab Januar 2020 auch kurzzeitig für vier Konsultationen bei Dr. med. J._____ in ambulanter psychiatrischer Behandlung war (vgl. Bericht vom 24. Februar 2020 [Bg-act. 68] und Evaluationsgespräch Eingliederung vom 30. April 2020 [Bg-act. 76 S. 1]; siehe ferner medizinische Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 10. Juni 2020 [Bg-act. 75 S. 3]). Zudem hatte sie bereits verschiedene Medikamente verordnet bekommen, welche sie entweder nicht vertragen habe oder aber keine nennenswerte Zustandsbesserung gebracht hätten (vgl. medizinische Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 10. Juni 2020 [Bg-act. 75 S. 5]). Für die Zeit nach der medizinischen Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 10. Juni 2020 ergibt sich allerdings aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 30. Juni 2020 eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. F._____ mit wöchentlichen Konsultationen aufgenommen hat (vgl. undatierter Bericht von Dr. med. F._____ zu der am 22. September 2020 stattgehabten Konsultation [Bg-act. 95 S. 1] sowie Berichte derselben vom 26. April 2021 [Bg-act. 116 S. 1], vom 7. September 2021 [Bg-act. 117 S. 1], vom 28. Juni 2022 [Bg-act. 163 S. 3] und vom 8. Oktober 2022 [Bg-act. 190 S. 12]). Ab dem 4. Januar 2021 trat die Beschwerdeführerin zudem in die psychotherapeutische Tagesklinik der PDGR ein, welche sie bis zum 24. September 2021 besuchte. Aus dem Austrittsbericht der psychotherapeutischen Tagesklinik vom 20. Oktober 2021 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit vorläufigem Pensum von 80 % (drei volle Tage sowie zwei halbe Tage) aufgenommen und namentlich für die Gruppentherapien für Depression und Angst, Training emotionaler sowie sozialer Kompetenzen, allgemeine Skills, Schlafstörung und Entspannungs- und Achtsamkeitstraining angemeldet worden sei. In den ersten vier bis sechs Monaten habe sie die meisten psychotherapeutischen Gruppentherapien abgeschlossen, nämlich diejenige für Depression und Angst, Training emotionaler und sozialer Kompetenzen sowie allgemeine Skills. Daraufhin habe sie um eine Verlängerung der Behandlung und Wiederholung gewisser Gruppen gebeten, was ihr in Vereinbarung mit ihrer ambulanten Psychiaterin genehmigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ein zweites Mal an der Depressions- und Angstgruppe sowie am Training emotionaler Kompetenzen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin habe nach Abschluss der zweiten Abläufe wiederum um eine Verlängerung der Behandlung gebeten, was allerdings abgelehnt worden sei, da es die Meinung des Behandlungsteams gewesen sei, dass sie von einer dritten Wiederholung des gleichen Inhalts nicht weiter profitiere. Daraufhin wechselte die Beschwerdeführerin in die allgemeine Tagesklinik und führte die ambulante Einzeltherapie bei Dr. med. F._____ fort (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 10). Hinsichtlich der psychopharmakologischen Behandlung ergibt sich aus den Akten, dass die Einnahme des Antidepressivums Sertralin® zwar zunächst bei 50 mg pro Tag lag und bei damaligem Schwangerschaftswunsch vorerst nicht aufdosiert bzw. kurzzeitig sistiert wurde (vgl. undatierter Bericht von Dr. med. F._____ zur Konsultation am 22. September 2020 [Bg-act. 95 S. 2] sowie Berichte derselben vom 26. April 2021 [Bg-act. 116 S. 2 f.], vom 7. September 2021 [Bg-act. 117 S. 2] und vom 8. Oktober 2022 [Bg-act. 190 S. 12]), bevor eine Dosiserhöhung auf täglich 100 mg stattfand (vgl. Bericht von Dr. med. F._____ vom 7. September 2021 [Bg-act. 117 S. 4]). Gemäss Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 1. November 2021 erfolgte sodann eine (weitere) Aufdosierung auf 150 mg täglich, womit nach deren Ansicht eine leitliniengerechte Behandlung mit Psychotherapie, Pharmakotherapie und Soziotherapie stattfand (vgl. Bg-act. 124 S. 1; siehe ferner Bericht von Dr. med. F._____ vom 8. Oktober 2022 [Bg-act. 190 S. 11 ff.]). Dies bestätigte sich anlässlich der am 3. November 2021 durchgeführten Laboruntersuchung, welche einen Wirkspiegel des im Referenzbereich von 0.03 bis 0.49 µmol/l liegenden Antidepressivums Sertralin® von 0.29 µmol/l ergab. Ebenso lag der Metabolit Desmethylsertralin mit 0.55 µmol/l im Referenzbereich von 0.05 bis 1.67 µmol/l (vgl. Bg-act. 190 S. 20). Auch in der Folge lag die Sertralindosis bei mindestens 150 mg pro Tag (vgl. RAD-Aktennotiz vom 6. Dezember 2021 [Bg-act. 126 S. 1], neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. H._____ vom 14. Januar 2022 [Bg-act. 134 S. 19] und Berichte von Dr. med. F._____ vom 28. Juni 2022 [Bg-act. 163 S. 3] und vom 8. Oktober 2022 [Bg-act. 190 S. 12 f. und S. 17]), womit davon auszugehen ist, dass der Wirkspiegel gleichbleibend war. Da insofern neben einer stattgehabten Therapie in der psychotherapeutischen Tagesklinik, in welcher mitunter die Depression und die Angststörungen mehrfach behandelt wurden, eine intensive und inzwischen mehrjährige fachpsychiatrische Behandlung bei Dr. med. F._____ stattfand und zudem die antidepressive Medikation mit Sertralin® auf eine Wirkdosis aufdosiert wurde (vgl. auch Bericht von Dr. med. F._____ vom 8. Oktober 2022 [Bg-act. 190 S. 11 ff.]), wurden die von Dr. med. D._____ in ihrer medizinischen Beurteilung vom 10. Juni 2020 vorgeschlagenen Massnahmen umgesetzt (vgl. Bg-act. 75 S. 7 f.). Auch sie hielt keine stationäre psychiatrische Therapie für notwendig, sondern empfahl eine intensive ambulante psychiatrische Einzeltherapie samt Optimierung der Psychopharmakotherapie (vgl. ebenda; siehe ferner Gesprächsprotokoll vom 9. Juli 2020 [Bg-act. 80 S. 1] und Bericht von Dr. med. F._____ vom 8. Oktober 2022 [Bg-act. 190 S. 12]). Insofern zielt der Vorwurf einer inadäquaten, nicht leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung ins Leere.
6.1. In der Folge änderte Dr. med. G._____ in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 nachträglich ihre Begründung für die Auflage eines stationären Aufenthalts im Juli 2022. Neu brachte sie vor, die Idee dazu sei vor dem Hintergrund entstanden, dass gewisse Erkrankungsformen wie die Persönlichkeitsstörung im stationären Setting am besten diagnostiziert werden könnten, weil die Beschwerdeführerin erstens unter permanenter Beobachtung stehe, weil zweitens dort die Psychologinnen und Psychologen die entsprechenden Testungen durchführen könnten und weil drittens dann eine gezielte psychotherapeutische – und nicht psychopharmakologische – Therapie im entsprechenden Setting erfolgen könne. Zudem führte Dr. med. G._____ aus, es sei nach wie vor nicht klar, woran die Beschwerdeführerin leide, bzw. werfe Dr. med. F._____ ab Juni 2022 eine neue Diagnose auf, welche aber durch eine Begutachtungsstelle in einem einmaligen Querschnittsuntersuch nicht evaluiert werden könne. Deshalb empfehle sie unverändert eine stationäre Abklärung. Erst danach könne der RAD nochmals dezidiert Stellung zum Krankheitsbild, zur Diagnose, zum Schweregrad, zu den Funktionseinschränkungen und zu deren Auswirkungen auf die bisherige Bürotätigkeit nehmen. Denn eine Arbeitsfähigkeit beziehe sich nicht auf den Gesundheitszustand alleine, sondern auf dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit bei der konkreten Arbeit oder bei Hausfrauen (mit Säuglingen – bei dringendem Kinderwunsch – oder Kindern) auf die Leistungsfähigkeit in häuslicher Tätigkeit bzw. im Alltag (vgl. Bg-act. 191 S. 1 f.; siehe auch angefochtene Verfügungen vom 12. Januar 2023 [vgl. Bg-act. 195 und 212 ff.]).
6.2.1. Auch diese Begründung für die auferlegte stationäre psychiatrische Mass-nahme vermag nicht zu überzeugen:
6.2.2. Vorab ist festzustellen, dass Dr. med. G._____ mit dieser neuen, erst im Nachhinein beigebrachten Begründung den Zweck der auferlegten Massnahme komplett ändert. War diese initial als Behandlung angedacht, wurde sie sodann als Abklärungsmassnahme betrachtet. Mit anderen Worten bezweckte die stationäre Massnahme ursprünglich eine leitliniengerechte, stationäre psychiatrische Behandlung, samt Einstellung der Medikation, wobei davon ausgegangen wurde, dass sich dadurch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 100 % steigern lasse (vgl. Bg-act. 194 sowie 193 S. 10 und S. 20 f.). Demgegenüber standen bei der erst ein halbes Jahr nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angeführten Begründung für die stationäre Massnahme Abklärungen im Hinblick auf die Diagnostik im Vordergrund, um gestützt darauf eine funktionelle Folgeabschätzung vornehmen zu können (vgl. Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 [Bg-act. 191 S. 1 f.]). Eine solche Begründung erscheint aufgrund der damit verfolgten unterschiedlichen Zwecke in sich widersprüchlich und entbehrt einer nachvollziehbaren Vorgehensweise auf Seiten der Beschwerdegegnerin.
6.2.3. Zudem leuchtet nicht ein, weshalb zur Diagnosestellung bei Erkrankungsformen wie der Persönlichkeitsstörung vorliegend eine stationäre Abklärung notwendig gewesen sein soll. Vielmehr wies die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F._____ in ihrem Bericht vom 28. Juni 2022 gestützt auf die von ihr durchgeführten Untersuchungsmethoden bereits eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstschädigenden und zwanghaften Anteilen (ICD-10 F60.7 und F60.5) aus. Dazu führte sie aus, diese Diagnose bestätige sich anhand der Exploration der Lebensgeschichte sowie dem diagnostischen Interview zu Persönlichkeitsstörungen. Die Entwicklung rigider und anhaltend dysfunktionaler Denk- und Erlebensmuster könne in die Kindheit und Jugend zurückverfolgt werden und sei mit einer hohen Anpassungsleistung der Beschwerdeführerin verbunden gewesen, sich von der Mutter führen zu lassen. Der einzige Autonomieversuch habe in einem traumatischen Erleben (sexueller Missbrauch) geendet, welcher wiederum der Mutter recht gegeben und zu noch mehr Anpassung bei der Beschwerdeführerin geführt habe. In der Partnerschaft habe sich die Beschwerdeführerin einen eher zwanghaft strukturierten Partner gesucht, an den sie sich ebenfalls unter Aufgabe der eigenen Bedürfnisse angepasst habe. Im Beruf hätten dann schliesslich dieselben Muster zur Überlastung im Sinne selbstschädigenden Verhaltens und perfektionistischer Ansprüche geführt. Die Einengung durch diese rigiden Muster habe schliesslich zur Symptomproduktion in Form von Angst bzw. Panik und Depression geführt (Achse I Störung) und sei seit mehr als zwei Jahren nachweisbar. Der lange Verlauf und die eher kleinen Fortschritte der Beschwerdeführerin begründeten sich darin, dass durch die Persönlichkeitsstörung die Symptomatik auf der Achse I-Ebene unterhalten würden und sich erst bessern könnten, wenn die Beschwerdeführerin ihre Persönlichkeitsstruktur verändern könne. In funktioneller Hinsicht führte Dr. med. F._____ im besagten Bericht aus, im Vordergrund stehe das hohe Erregungsniveau (Stressreaktion), das v.a. durch bestimmte dysfunktionale Gedanken gesteuert werde und zu Leistungsversagen, nachfolgender Erschöpfung und negativem Bilanzieren führe. Fortschritte erreiche die Beschwerdeführerin nur langsam durch Habituation und Regelmässigkeit. Auf der Symptomebene (Angst, Depression, Erschöpfung) sei kaum Rück-läufigkeit gegeben. Nach wie vor müsse die Beschwerdeführerin sehr mit ihren Kräften haushalten und bleibe mit schneller Erschöpfung, Kraftlosigkeit sowie vermehrten Pausen und Erholungszeiten konfrontiert. Eine wesentliche Verbesserung im Sinne einer beruflichen Leistungssteigerung sei nur langsam bis 50 % erwartbar. Die Symptomatik sei insgesamt nur langsam veränderlich und zweitweise noch instabil (vgl. Bg-act. 163 S. 1 f.). Mit Bericht vom 8. Oktober 2022 legte Dr. med. F._____ anhand der diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erneut dar, dass bzw. inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine solche vorliege, und wies darauf hin, dass anstelle einer befristeten stationären Therapie eine ambulante Langzeittherapie indiziert sei (vgl. Bg-act. 190 S. 13 ff.; siehe ferner Nachricht von Dr. med. F._____ vom 19. Juli 2022 [Bg-act. 167 S. 1]). Weshalb diese Ausführungen unzutreffend sein sollen und sich eine abweichende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands aufdrängen soll, legt Dr. med. G._____ in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 nicht dar. Insbesondere wird die von Dr. med. F._____ gestellte gemischte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstschädigenden und zwanghaften Anteilen in erster Linie einzig mit der Aussage abgetan, dass keine Diagnostik lege artis vorgenommen worden sei (vgl. Bg-act. 191 S. 1). Weshalb dem so sein soll und woraus Dr. med. G._____ dies ableitet, kann weder ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 noch der Abschlussbeurteilung vom 23. August 2022 entnommen werden.
6.2.4. Abgesehen davon vermag es nicht einzuleuchten, weshalb die aktenkundige Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht im Rahmen einer (psychiatrischen) Begutachtung beurteilt und einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung unterzogen werden könnte. Vielmehr erweist es sich nicht als unüblich, dass psychiatrische Gutachterinnen und Gutachter nach einer eingehenden klinischen Untersuchung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sowie allenfalls zusätzlicher, von früheren Behandlern zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, und unter Würdigung der Biografie der Beschwerdeführerin bis in ihre Kindheit oder Jugend zurück beurteilen, ob die festgestellten Verhaltensmuster anhand der diagnostischen Kriterien eines anerkannten Klassifikationssystems den Schluss auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zulassen, und wie sich diese – in Berücksichtigung der normativen Vorgaben – auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirkt.
6.2.5. Schliesslich ist hinzuzufügen, dass es befremdlich erscheint, wenn Dr. med. G._____ bei einer zeitlebens bei Gesundheit voll erwerbstätigen und arbeitswilligen Beschwerdeführerin (vgl. hierzu Fragebögen für Arbeitgebende vom 27. April 2020 [Bg-act. 63 S. 2] und vom 18. April 2006 [Bg-act. 16 S. 2]; Evaluationsgespräch Eingliederung vom 30. April 2020 [Bg-act. 76 S. 4 f.]) nur wegen deren Kinderwunsches die Qualifikation als Vollerwerbstätige in Frage zu stellen scheint (vgl. so ausdrücklich in der RAD-Beurteilung vom 27. Januar 2022 [Bg-act. 193 S. 9]) und aufgrund dessen die stationäre Massnahme für angezeigt hält, um mitunter die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in häuslicher Tätigkeit bzw. im Alltag beurteilen zu können. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (vgl. BGE 143 V 409 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E.3.3, 9C_114/2019 vom 5. November 2019 E.2 und 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E.2.2.2). Am 12. Januar 2023 war die Beschwerdeführerin weder Mutter noch Hausfrau (mit Säugling).
7. Insgesamt ergibt sich somit, dass die der Beschwerdeführerin im Mahn- und Bedenkzeitverfahren auferlegte stationäre psychiatrische Massnahme einer nachvollziehbaren Grundlage für deren Notwendigkeit entbehrt und sich somit nicht als rechtens erweist. Hinzu kommt, dass – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch die der Beschwerdeführerin angerechnete, prognostizierte Erwerbsfähigkeit nicht zu überzeugen vermag.
8.1. Vorliegend befristete die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen vom 12. Januar 2023 die der Beschwerdeführerin zugesprochene ganze Invalidenrente – unter Berücksichtigung der bezogenen Tag-geldleistungen – bis zum 30. April 2022, da dieser ab dem 1. Juni 2022 eine Erwerbstätigkeit voll zumutbar sei (vgl. Bg-act. 195 und 212 ff.). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Abschlussbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. G._____ vom 23. August 2022 ab (vgl. Bg-act. 193 S. 22 f.). Diese führte darin namentlich aus, die Beschwerdeführerin sei nach dem Gespräch am 6. Dezember 2021 nicht mehr depressiv gewesen, weshalb die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht entfallen sei. Aufgrund subjektiver Konzentrationsschwierigkeiten sei eine neuropsychologische Abklärung angezeigt gewesen. Inzwischen seien Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit sei nicht erreicht worden. Gemäss der Behandlerin Dr. med. F._____ brauche die Beschwerdeführerin noch mehr Zeit; da sie eine Borderline-Patientin sei, könne sie nicht 100 % im ersten Arbeitsmarkt leisten. Dem sei aus psychiatrischer Sicht entgegenzuhalten, dass diverse involvierte Psychiater und psychiatrische Begutachter wohl die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung, nicht aber diejenige einer Persönlichkeitsstörung gestellt hätten. Auch von Dr. med. F._____ werde diese Diagnose primär nicht aufgelistet. Wichtig sei in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbsbiographie mit stabilen Stellen aufweise, was nicht vereinbar sei mit dem Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht einer adäquaten Therapie der (reaktiven) Depression mittels leitliniengerechter medikamentöser Behandlung nicht nachgekommen. Eine stationäre Behandlung zur Einstellung der Medikation sei wiederholt abgelehnt worden, unterstützt durch die aktuelle Behandlerin Dr. med. F._____. Argumentiert werde, dass es der Beschwerdeführerin sehr gut gehe zu Hause und im stationären Setting im Vergleich zum ambulanten sie nur nicht zu Hause übernachten könne. Zudem werde nicht verstanden, warum nach Abbruch der Eingliederungsmassnahmen nun wieder von diesem stationären Setting gesprochen werde. Im Januar 2022 (recte wohl: Dezember 2021) habe anlässlich des Gesprächs keine Depressivität festgestellt werden können. Hingegen habe die Beschwerdeführerin einen unerfüllten Kinderwunsch geäussert. Dieser sei IV-fremd. Anlässlich des Gesprächs habe auch weder eine Ermüdbarkeit noch eine Unkonzentriertheit festgestellt werden können, wie später in der neuropsychologischen Testung. Das bedeute, dass die Depressivität, Ermüdbarkeit und Unkonzentriertheit phasenweise auftreten würden und nicht permanent vorlägen bzw. nicht im Zusammenhang mit einer Depression nach Arbeitsplatzverlust mehr stünden, sondern entweder organischen Ursprungs seien (was zu behandeln wäre und keinem IV-relevanten Gesundheitsschaden entspräche) oder im Zusammenhang mit dem unerfüllten Kinderwunsch stünden. Daraus schloss Dr. med. G._____, dass die Eingliederung nicht krankheitsbedingt, sondern aus IV-fremden Gründen verzögert worden sei. Eine optimal leidensangepasste Tätigkeit sei allerspätestens ab dem 1. Juni 2022 zu 100 % im Büro zumutbar (vgl. Bg-act. 193 S. 22 f.).
8.2. Mit Blick auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E.4.2) ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die RAD-Abschlussbeurteilung vom 23. August 2022 abgestellt hat oder ob die übrige Aktenlage daran auch nur geringe Zweifel zu wecken vermag.
8.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auch reine Aktenberichte, wie dies grundsätzlich auch bei den Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste der Fall ist, rechtsprechungsgemäss beweiskräftig sein können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E.4.3, 8C_125/2020 vom 15. April 2020 E.3 und 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3), sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, so dass eine direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E.4.3 und 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E.4.3 m.H.). Dies trifft vorliegend indes nicht zu. So ging die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ in ihren Beurteilungen selber davon aus, dass ein instabiler Gesundheitszustand vorliege, wobei sie in diagnostischer Hinsicht Abklärungsbedarf ortete (vgl. Beurteilungen vom 4. Juli 2022 [Bg-act. 193 S. 10] und vom 16. Dezember 2022 [Bg-act. 191]). Insofern lag kein an sich feststehender medizinsicherer Sachverhalt vor, welcher eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entbehrlich gemacht hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_239/2022 vom 1. Juni 2022 E.4.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E.4.1.3). Auch ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass ihre behandelnde Psychiaterin keine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostiziert hat (vgl. auch Bericht von Dr. med. F._____ vom 8. Oktober 2022 [Bg-act. 190 S. 11]). Vielmehr wies sie mit Bericht vom 28. Juni 2022 eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstschädigenden und zwanghaften Anteilen (ICD-10 F60.7 und F60.5) aus (vgl. Bg-act. 163). Dass diese Diagnose von Dr. med. F._____ nicht primär aufgelistet worden sei, vermag an deren zentralen Rolle für die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und die Aufrechterhaltung der Symptomproduktionen in Form von Angst bzw. Panik, Depression und Erschöpfung gemäss den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin nichts zu ändern, und ist im Bericht vom 28. Juni 2022 auch vielmehr dem Umstand geschuldet, dass zunächst die bereits bekannten Diagnosen aufgelistet wurden, bevor die neu hinzugetretene genannt wurde (vgl. Bg-act. 163 S. 1). Ebenso ist die Aussage der RAD-Ärztin Dr. med. G._____ zu relativieren, wonach diverse involvierte Psychiater und psychiatrische Begutachter wohl die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung, nicht aber diejenige einer Persönlichkeitsstörung gestellt hätten. Denn hierfür bedurfte es nach Angaben von Dr. med. F._____ der Exploration der Lebensgeschichte, einem diagnostischen Interview zu Persönlichkeitsstörungen und der Aufdeckung von Erlebensmustern sowie verfestigten Werthaltungen und Grundüberzeugungen, wobei diese Informationen bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres instabilen Gesundheitszustands nicht früher vorgelegen hätten. In diesem Zusammenhang fügte Dr. med. F._____ in plausibler Weise aus, es sei keine Seltenheit, dass eine Persönlichkeitsdiagnose erst spät gestellt werde, da sie zunächst durch die Störungen auf der Achse I maskiert werde. Für die Stellung einer Persönlichkeitsstörung sei die Kenntnis der Lebens- und Entwicklungsgeschichte sowie ein diagnostisches Interview oder zusätzliche Fragebögen bzw. ein Persönlichkeitsinventar notwendig, und erfolge optimalerweise dann, wenn die depressiven und ängstlichen Beschwerden rückläufig seien (vgl. Berichte vom 8. Oktober 2022 [Bg-act. 190 S. 14] und vom 28. Juni 2022 [163 S. 1 f.]). Dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung somit einer eingehenden biografischen Anamnese unter Einbezug der Krankheitsentwicklung und dessen Verlauf sowie in Berücksichtigung der beruflichen Vita bedarf, ergibt sich implizit denn auch aus den Aussagen von RAD-Ärztin Dr. med. G._____, indem sie von vertieftem Abklärungsbedarf hinsichtlich der Diagnostik ausging (vgl. Bg-act. 191 S. 1). Insofern ist nicht weiter verwunderlich, wenn mangels entsprechender eingehender Persönlichkeitsdiagnostik zur Erfassung der Persönlichkeitsstruktur und möglicher Persönlichkeitsstörungen vorbefundlich lediglich die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung aktenkundig ist (vgl. z.B. medizinische Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 10. Juni 2022 [Bg-act. 75 S. 6], wonach eine vorbestehende zwanghaft-depressive Persönlichkeitsakzentuierung vorliege). Immerhin lassen sich aber bereits den Ausführungen von Dr. med. K._____ im psychiatrischen Konsilium des Gutachtens vom 11. August 2006 zur Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin entnehmen, dass sie stark leistungsorientiert mit Abhängigkeit des Selbstwertes von der erbrachten Leistung sei. Eine leistungsorientierte Persönlichkeitsstruktur sei sozial erwünscht und primär günstig, insofern solche Personen leistungsmotiviert seien. Die Beschwerdeführerin schildere sich jedenfalls in diesem Sinne und es sei anzunehmen, dass dies auch tatsächlich der Fall sei. Bei Versagen der Leistungsfähigkeit, aus welchen Gründen auch immer, gerieten solche Personen aber in eine zum Teil tiefe Selbstwertkrise mit manchmal erheblichen psychischen Problemen (vgl. Bg-act. 33 S. 45). Diese Einschätzung scheint sich weitgehend mit jener von Dr. med. F._____ zu decken. Soweit die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ zudem gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung in ihrer Abschlussbeurteilung vom 23. August 2022 anführte, die Beschwerdeführerin weise eine Erwerbsbiographie mit stabilen Stellen auf, ist ihr zwar insoweit beizupflichten, als die berufliche Vita der Beschwerdeführerin nicht von ständigen Stellenwechseln geprägt ist (vgl. z.B. Auszug aus dem individuellen Konto [IK] vom 23. Dezember 2022 [Bg-act. 202], undatierter Bericht von Dr. med. F._____ zur Konsultation am 22. September 2020 [Bg-act. 95 S. 4], medizinische Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 10. Juni 2020 [Bg-act. 75 S. 3] und Assessment-Bericht vom 20. November 2019 [Bg-act. 67 S. 10]). Allerdings vermag dies nicht darüber hinwegzutäuschen, dass bei der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer bisherigen Arbeitsverhältnisse in Kombination mit ihrer Persönlichkeitsstruktur belastende Probleme aufgetreten sind. So geht bereits aus dem Gutachten vom 11. August 2006 hervor, dass die Beschwerdeführerin eine ambivalente Einstellung zu ihrer damaligen Arbeitsstelle gehabt habe. Sie habe betont, dass bereits bei Stellenantritt zu viel von ihr verlangt worden sei. Das effektive Arbeitspensum habe nicht 100 %, sondern 120 % betragen. Die Arbeit sei sehr ungerecht auf das Personal aufgeteilt worden. Ihr Chef sei allem Unangenehmen aus dem Weg gegangen. Die Beschwerdeführerin sei arbeitswillig und habe sich im Gegensatz zu ihren Kolleginnen nicht dagegen wehren können, wenn ihr zu viel Arbeit aufgetragen worden sei. Im Gegenteil erledige sie alles sofort und lasse ihre Arbeit liegen, wenn der Chef eine Arbeitsleistung von ihr haben wolle, weshalb sie dann umso mehr Mühe habe, die Arbeit nachzuholen. Sie könne keine Arbeit ablehnen, da sie sich nicht ungebraucht vorkommen wolle (vgl. Bg-act. 33 S. 35). Insofern diagnostizierte Dr. med. K._____ denn auch eine leistungsorientierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) sowie vorbestehende und durch den Unfall akzentuierte Arbeitsplatzprobleme (subjektiv überhöhtes Arbeitspensum, inadäquate und ungerechte Arbeitsverteilung unter den Angestellten, schlechtes Arbeitsklima mit aus der Persönlichkeitsstruktur herrührenden Problemen, sich gegen diese Belastungen zu wehren) (ICD-10 Z56) (vgl. Bg-act. 33 S. 14, S. 16 und S. 42). Gleichermassen wies der vormalige Psychiater Dr. med. J._____ mit Bericht vom 24. Februar 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin von der Persönlichkeitsstruktur her ein perfektionistischer Mensch sei und ihre eigenen Ressourcen schlecht managen könne (vgl. Bg-act. 68 S. 2; siehe ferner Psychotherapiebericht von lic. psych. C._____ vom 3. Mai 2020 [Bg-act. 72 S. 7]). Mithin bestünde auch Anlass dazu, diese Aspekte im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik näher zu diskutieren und versicherungsmedizinisch einzuordnen.
8.4. Soweit Dr. med. G._____ in der Abschlussbeurteilung vom 23. August 2022 weiter ausführte, dass die Depressivität, Ermüdbarkeit und Unkonzentriertheit phasenweise auftreten würden und nicht permanent vorlägen bzw. nicht mehr im Zusammenhang mit einer Depression nach Arbeitsplatzverlust stünden, sondern insbesondere mit einem (IV-fremden) unerfüllten Kinderwunsch, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. So dekompensierte die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten im November 2019 aufgrund einer arbeitsplatzbezogenen Überlastungssituation, wobei zuvor auch ihre Mutter an Krebs erkrankt war. Entsprechend geht aus den Unterlagen der Krankentaggeldversicherung hervor, dass die Beschwerdeführerin diese wegen ihres schlechten psychischen Gesundheitszustands aufgesucht habe, da sie sich überdurchschnittlich für ihren Job eingesetzt und das Gefühl gehabt habe, dass ohne sie nichts mehr gehen würde; sie habe eine schlechte Abgrenzung und könne nicht "Nein" sagen. Sie habe über Monate sehr viel zu tun gehabt und immer länger gearbeitet. Dabei habe sie gemerkt, dass sie nur noch für den Job am Leben sei, wobei sie angefangen habe, schlecht zu schlafen bzw. viel müde zu sein, habe eine Lustlosigkeit verspürt und es seien Angstzustände aufgetreten (vgl. Assessment-Bericht vom 20. November 2019 [Bg-act. 67 S. 8 f.] und Verlaufsdokumentation vom 14. November 2019 [Bg-act. 67 S. 5]; siehe ferner Evaluationsgespräch Eingliederung vom 30. April 2020 [Bg-act. 76 S. 1]). Die damalige Psychologin lic. psych. C._____ wies mit Bericht vom 3. Mai 2020 eine mittelgradige depressive Episode, eine Angststörung und einen Erschöpfungszustand aus. Als Hauptbeschwerden beschrieb sie ein Gefühl der Leere begleitet von einer sehr stark erhöhten Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Interessenlosigkeit, Insuffizienzgefühlen und Konzentrationsschwierigkeiten. Zudem persistierten Panikattacken, welche jedoch mehrheitlich gut bewältigt werden könnten (vgl. Bg-act. 72 S. 7 f.). Gleichermassen diagnostizierte Dr. med. D._____ in ihrer medizinischen Beurteilung vom 10. Juni 2020 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) in Verbindung mit einem ausgeprägten psychophysischen Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0) sowie Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2). Dazu führte sie aus, bei vorbestehender zwanghaft-depressiver Persönlichkeitsakzentuierung habe die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren überwiegend gearbeitet und zunehmend weniger private Kontakte und Aktivitäten gepflegt. Vor diesem Hintergrund habe sie sich erschöpft sowie chronische Schlafstörungen und letztlich ein Burnout entwickelt mit einer Angst- und Zwangssymptomatik. Die Psychopathologie habe dabei zugenommen. Retrospektiv scheine die Erschöpfungsdepression ungefähr ab Herbst 2019 in eine mittel- bis schwergradige depressive Episode mit Somatisierung, phobischem Vermeidungsverhalten, Panikattacken und Zwangsbefürchtungen sowie -handlungen übergegangen zu sein (Bg-act. 75 S. 6; siehe ferner auch Austrittsbericht der psychotherapeutischen Tagesklinik vom 20. Oktober 2021 [Bf-act. 10 S. 1]). Mit undatiertem Bericht von Dr. med. F._____ zu der am 22. September 2020 stattgehabten Konsultation bestätigte die behandelnde Psychiaterin das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.1), einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie einer leichten Zwangsstörung (ICD-10 F42.2) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss darauf wurde namentlich eine posttraumatische Belastungsstörung nach sexuellem Missbrauch im Alter von 19 und 26 Jahren diagnostiziert. Als bei der Beschwerdeführerin vorliegende Einschränkungen nannte Dr. med. F._____ insbesondere ständige Selbstzweifel und Schuldgefühle, ein übermässiges Pflichtbewusstsein, hohe Selbstansprüche, Kontrollzwänge, eine ausgeprägte Ambivalenz, Entschlussunfähigkeit, mässige Ängste, Panikattacken, emotionale Instabilität, Konzentrationsmangel, mässige Ausdauermangel, schnelle Erschöpfung, verminderte geistige und körperliche Leistungskraft sowie depressive Störungen (möglicherweise auf dem Boden einer erhöhten Vulnerabilität durch vorangegangenes Trauma). Die Beschwerden seien fluktuierend, wobei sich Erwartungs- und Zeitdruck, unspezifischer Stress sowie Versagensangst beschwerdeverstärkend auswirkten (vgl. Bg-act. 95 S. 3 ff.). Auch im Rahmen des Belastbarkeitstrainings bei E._____ stellten die Eingliederungsfachpersonen mit Schlussbericht vom 30. November 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor sehr hohe Ansprüche an ihre Arbeit bzw. an sich selbst stelle und viel Zeit aufwende, bis sie mit ihrer Arbeit zufrieden sei (vgl. Bg-act. 109 S. 4 f.; siehe auch Standortgespräch vom 19. Mai 2022 bei I._____ [Bg-act. 162]). Gleichermassen wies Dr. med. F._____ in ihrem Bericht vom 26. April 2021 auf hohe Selbsterwartungen und damit verbundenem Druck hin, wobei sie ausführte, dass die Bereitschaft, sich an äussere Erwartungen anzupassen, anstatt die eigenen Bedürfnisse wahrzunehmen, immer noch hoch sei (vgl. Bg-act. 116 S. 4; siehe ferner neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. H._____ vom 14. Januar 2022 [Bg-act. 134 S. 14]). Am 7. September 2021 berichtete Dr. med. F._____ unverändert von einem stationären Gesundheitszustand. Es zeige sich die weiter bestehende Grundproblematik der Beschwerdeführerin mit hoher Anpassungsbereitschaft an andere bis hin zu abhängigen Persönlichkeitszügen. Damit verbunden sei nach wie vor ein hohes inneres Erregungsniveau. Ebenso unverändert gerate die Beschwerdeführerin schnell unter Druck, nichts Sinnhaftes oder Anrechenbares zu leisten. Insgesamt sei keine genügende Stabilisierung und Selbsteffizienz erreicht worden (vgl. Bg-act. 117 S. 1 f.). Zwar geht aus dem Bericht vom 7. September 2021 ebenfalls hervor, dass der Kinderwunsch mit Inseminationsbehandlung zu einer tiefen Krise geführt habe (vgl. Bg-act. 117 S. 1). Dazu führte Dr. med. F._____ in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2022 jedoch relativierend aus, dass diese nur von kurzer Dauer gewesen sei und einen "Nebenschauplatz" dargestellt habe. Die Krise habe durch gezielte Gespräche und Thematisierung in der Einzel- und Paartherapie ausreichend bearbeitet werden können, wobei die Beschwerdeführerin akzeptiert habe, dass dieser Wunsch verfrüht sei (vgl. Bg-act. 190 S. 13). Diese Ausführungen erscheinen insoweit plausibel, als der unerfüllte Kinderwunsch bis auf das Gespräch am 6. Dezember 2021 (vgl. Bg-act. 126 S. 1) danach in den Berichten der behandelnden Fachpersonen nicht mehr thematisiert worden ist (vgl. Austrittsbericht der psychotherapeutischen Tagesklinik vom 20. Oktober 2021 [Bf-act. 10], neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. H._____ vom 14. Januar 2022 [Bg-act. 134 S. 13 ff.] sowie Berichte von Dr. med. F._____ vom 28. Juni 2022 [Bg-act. 163] und vom 8. Oktober 2022 [Bg-act. 190 S. 13 und S. 17 f.]) und auch die antidepressive Medikation, welche aus Sorge vor Fehlbildungen anfangs nicht erhöht bzw. sistiert wurde, in der Folge bis auf eine Dosis im Wirkbereich aufdosiert wurde (vgl. hierzu E.5.2.4; siehe ferner Bericht von Dr. med. F._____ vom 8. Oktober 2022 [Bg-act. 190 S. 12]). Dass somit ein IV-fremder unerfüllter Kinderwunsch einen aufrechterhaltenden Faktor für die depressive Störung gebildet hätte, lässt sich nicht aus den Akten ableiten. Dasselbe gilt für den Arbeitsplatzverlust, welcher ohnehin zeitlich versetzt zum aufgetretenen psychischen Leiden erst im April 2021 erfolgte (vgl. neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. H._____ vom 14. Januar 2022 [Bg-act. 134 S. 17]), und gemäss Bericht von Dr. med. F._____ vom 7. September 2021 auch als Entlastung im Sinne eines Wegfalls des schlechten Gewissens wahrgenommen worden war (vgl. Bg-act. 116 S. 2). Insofern führte Dr. med. F._____ in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2022 nachvollziehbar aus, dass die Panikattacken und die Depression nicht als Reaktion auf den Arbeitsplatzverlust aufgetreten seien, sondern infolge persönlichkeitsbedingter Defizite mit beruflichem Überengagement und zunehmender selbstschädigender Vernachlässigung im Sinne einer mangelnden Work-Life-Balance, die zunächst zu einer Erschöpfungsdepression und bei rigidem Festhalten zur Weiterentwicklung in eine mittelgradige Depression und Panikattacken geführt hätten (vgl. Bg-act. 190 S. 17). Angesichts des hiervor Ausgeführten erscheint es denn auch plausibel, dass die Hauptthemen der Beschwerdeführerin die Bewältigung der hohen Selbstansprüche und der Angst sowie der Umgang mit Druck bildeten (vgl. Bericht von Dr. med. F._____ vom 8. Oktober 2022 [Bg-act. 190 S. 13]).
8.5. Schliesslich vermag es auch nicht zu überzeugen, wenn die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ in der Abschlussbeurteilung vom 23. August 2022 allerspätestens ab dem 1. Juni 2022 auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % im Büro schloss, welche sie als optimal leidensangepasste Tätigkeit einstufte (vgl. auch RAD-Beurteilung vom 4. Juli 2022 [Bg-act. 193 S. 20]). Denn in ihrer danach getroffenen Beurteilung vom 4. Juli 2022 ging Dr. med. G._____ (immer) noch davon aus, dass aktuell (bloss) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege, welche mit einer stationären Massnahme auf 100 % gesteigert werden könnte (vgl. Bg-act. 194 S. 1). Zudem steht die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im Büro in einem Spannungsverhältnis zur neuropsychologischen Beurteilung von Dr. phil. H._____ vom 14. Januar 2022. Darin gelangte dieser in funktioneller Hinsicht zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht wegen der neurokognitiv begründeten Beeinträchtigungen (eingeschränkte verbale und prospektive Gedächtnisfähigkeit, eingeschränkte Fähigkeit zur Daueraufmerksamkeit sowie verminderte Arbeitsgeschwindigkeit) und insbesondere der raschen kognitiven Ermüdbarkeit (nur) bei 40 % liege (Präsenzzeit von dreieinhalb Stunden pro Tag mit voller Leistung) (vgl. Bg-act. 134 S. 53 f.). Mithin stufte er die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in der Schuladministration nicht als leidensangepasst ein, da es die vorgenannten Einschränkungen und die rasche kognitive Ermüdbarkeit der Beschwerdeführerin deutlich erschweren würden, den Anforderungen an diese Tätigkeit entsprechen zu können (vgl. Bg-act. 134 S. 53). Auch eine optimal adaptierte Tätigkeit mit klaren, unveränderlichen und zeitnah auszuführenden Handlungsanweisungen, repetitiv gestalteten Arbeiten mit verringertem Produktionsdruck sowie ohne Notwendigkeit, mehrere Informationen gleichzeitig zur Lösung berücksichtigen zu müssen, befand Dr. phil. H._____ aus rein neuropsychologischer Sicht (lediglich) noch zu 60 % für zumutbar. Dabei erachtete er eine Zunahme der Arbeitsfähigkeit nur unter der Voraussetzung für möglich, dass sich die kognitive Ermüdbarkeit deutlich verringert (vgl. Bg-act. 134 S. 56). Ob bzw. inwiefern bei der Beschwerdeführerin die kognitive Ermüdbarkeit derart wesentlich abgenommen haben soll, dass nur schon aus neuropsychologischer Sicht auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könnte, zeigt die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ indes nicht auf. Dabei vermag ihr Hinweis darauf, dass anlässlich des Gesprächs im Dezember 2021 weder eine Ermüdbarkeit noch eine Unkonzentriertheit habe festgestellt werden können, weshalb diese nur phasenweise auftreten würden (vgl. Bg-act. 193 S. 23), nicht weiterzuhelfen. Denn abgesehen davon, dass die neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. H._____ jüngeren Datums ist, stützte sich dieser im Vergleich zu der RAD-Ärztin Dr. med. G._____ auf neuropsychologische Testungen und Untersuchungen ab, gestützt auf deren Befundungen er unter Berücksichtigung der einschlägigen Literatur darauf schloss, dass bei der Beschwerdeführerin eine zunehmende Ermüdbarkeit im signifikanten Ausmass über die Zeit hinweg feststellbar sei (vgl. Bg-act. 134 S. 32 ff.). Des Weiteren unterliess es die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ wie bereits erwähnt, sich vertieft mit der aktenkundigen depressiven Störung und den weiteren vorbefundlichen Diagnosen (Panik-, Angst- und Zwangsstörung) auseinanderzusetzen, welche allesamt Beschwerdebilder darstellen, auf welche die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar und eine Standardindikatorenprüfung durchzuführen ist (BGE 143 V 409 E.4.5.2 und BGE 143 V 418 E.7). Danach sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.2, E.3.4-3.6 und E.4.1). Eine solche Prüfung der massgeblichen Beweisthemen hat die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ weder vorgenommen noch Weiterungen dazu veranlasst, obwohl – wie aufgezeigt – sie selbst und die Beschwerdegegnerin mit der Zusprache einer ganzen Invalidenrente bis zum 30. April 2022 grundsätzlich von einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden ausgingen (vgl. angefochtene Verfügungen [Bg-act. 195 und 212 ff.]). Soweit die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ ferner erneut auf die angeblich nicht leitliniengerechte Behandlung der depressiven Störung sowie die fehlende Feststellbarkeit einer depressiven Symptomatik anlässlich des Gesprächs am 6. Dezember 2021 hinweist, kann auf das hiervor Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E.5.2.3 f.).
8.6. Insgesamt vermag die RAD-Abschlussbeurteilung vom 23. August 2022 somit keinen beweiswertig genügenden, insbesondere umfassenden und betreffend die medizinischen Zusammenhänge und deren funktionelle Auswirkungen nachvollziehbaren Aktenbericht zu bilden. Da sich das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin anhand der Standardindikatoren mangels genügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auch nicht gestützt auf die übrige Aktenlage zuverlässig und umfassend einschätzen lässt, mithin eine fachärztliche bzw. sachverständige Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in Würdigung der massgeblichen Beweisthemen fehlt, erweist sich ein reformatorischer Entscheid im Sinne einer Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Invalidenrente, wie dies von der Beschwerdeführerin im Hauptrechtsbegehren beantragt wird, als verfrüht. Erachtet das zuständige Sozialversicherungsgericht eine Sache in medizinischer Hinsicht noch nicht hinreichend abgeklärt und somit auch die seitens der Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als unvollständig, verbleibt ihm auch nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungsträger zurückzuweisen, anstatt ein gerichtliches Gutachten zur Klärung einer offenen Frage in Auftrag zu geben. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger steht dem Versicherungsgericht insbesondere in den Fällen offen, wenn sie – wie hier – in der Erhebung einer bisher ungeklärten Frage begründet ist (vgl. BGE 139 V 99 E.1.1 und BGE 137 V 210 E.4.4.1.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E.2.1 und 8C_503/2019 vom 19. Dezember 2019 E.2.1). Auch wenn sich das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorliegend nicht als rechtens erwies, führt dies entgegen der Auffassung, wie sie die Beschwerdeführerin zu vertreten scheint, nicht automatisch zur Zusprechung einer ganzen Invalidenrente auch über den anerkannten Zeitraum hinaus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_742/2007 vom 29. Mai 2008 E.4). Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass das im Frühling gestartete Aufbautraining bei I._____ aufgrund der Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. med. G._____ vom 4. Juli 2022 wegen der angeblichen nicht leitliniengerechten Therapie abgebrochen und eine Schadenminderungspflicht auferlegt wurde (vgl. Bg-act. 193 S. 10; siehe ferner Bg-act. 193 S. 20 f. und Nachricht der Eingliederungsberaterin vom 15. Juli 2022 [Bg-act. 165] sowie Standortgespräch vom 21. Juli 2022 bei I._____ [Bg-act. 172 S. 1]), obschon die Eingliederungsfachpersonen das Aufbautraining weiterführen wollten, da sie in der kurzen Zeit im Kreativ Atelier schon kleine Fortschritte feststellen konnten und sie der Auffassung waren, dass die Beschwerdeführerin dadurch weitere Stabilität erreichen könne (vgl. Standortgespräch vom 30. Mai 2022 [Bg-act. 164 S. 2] und Verlaufsprotokoll Eingliederung, Eintrag vom 19. Juli 2022 [Bg-act. 175 S. 6]; siehe aber Nachricht der Eingliederungsberaterin vom 15. August 2022 [Bg-act. 170 S. 1] und Standortgespräch vom 21. Juli 2022 [Bg-act. 172 S. 1], wo eher von einem Stillstand die Rede ist). Auch Dr. med. F._____ erachtete mit Bericht vom 28. Juni 2022 eine langsame berufliche Leistungssteigerung bis 50 % für möglich (vgl. Bg-act. 163 S. 2). Zudem bekundete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Februar 2023 ebenfalls, eingliederungswillig zu sein (vgl. dortige S. 14 f.). Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" werden Rentenleistungen nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E.5.1, 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E.3.1, 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E.3.3.1 und 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E.5.3.1). Eine Invalidenrente soll erst und nur dann gesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (vgl. BGE 145 V 2 E.4.3.2 m.H.). Auch aus diesem Grund erweist es sich somit als verfrüht, unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E.5.1, 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E.4.2.2 und 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E.4, je m.H.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E.3.2.4 und 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E.3.2.1, je m.H.). Vielmehr obliegt es der Beschwerdegegnerin, berufliche Massnahmen zu prüfen und erneut an die Hand zu nehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese berufliche Eingliederungsmassnahmen einleite und alsdann nach externer sachverständiger oder fachärztlicher Abklärung des medizinischen Sachverhalts (und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs) gestützt auf die dannzumal vollständigen medizinischen Unterlagen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Insofern erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerde demnach gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 12. Januar 2023 sind insoweit aufzuheben, als sie einen Rentenanspruch über den 30. April 2022 hinaus verneinen. Die Angelegenheit ist zur Einleitung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
10.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein hoher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 1'000.-- fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, BGE 137 V 210 E.7.1 und BGE 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 1'000.-- demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).
10.2.1. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Kosten für die Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 8. Oktober 2022 in der Höhe von CHF 2'400.-- zu übernehmen seien.
10.2.2. Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Versicherungsträger die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Sozialversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_615/2021 vom 31. Januar 2023 E.10, 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E.8 und 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E.8). Dies trifft vorliegend angesichts der in den vorstehenden Erwägungen eingehend erläuterten Mängel an den RAD-Beurteilungen zu (vgl. E.5.2.1 ff. und E.6.2.1 ff.). Dabei hat der Bericht von Dr. med. F._____ vom 8. Oktober 2022 massgeblich dazu beigetragen, die verschiedenen Ungereimtheiten in der versicherungsinternen Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation zu beleuchten. Insofern rechtfertigt es sich, die Kosten für den Bericht von Dr. med. F._____ vom 8. Oktober 2022 der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Diese hat der Beschwerdeführerin folglich den gemäss Rechnung vom 10. Juli 2022 ausgewiesenen Betrag in der Höhe von CHF 2'400.-- zu ersetzen (vgl. Bf-act. 28).
10.3.1. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1 und 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E.3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht.
10.3.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Eingabe vom 6. März 2023 insgesamt einen Aufwand von 25.83 Stunden à CHF 240.-- (CHF 6'199.20) zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % (CHF 186.--) und 7.7 % MWST (CHF 491.65) geltend. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 25.83 Stunden erscheint für das vorliegende Verfahren nicht angemessen und ist dementsprechend zu kürzen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Unter Berücksichtigung eines bei fehlender Honorarvereinbarung praxisgemäss anzuwendenden Stundenansatzes von CHF 240.-- (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 22 119 vom 28. November 2022 E.4, S 21 89 vom 7. September 2022 E.8.2, S 22 17 vom 31. Mai 2022 E.7.2, S 20 52 vom 24. März 2022 E.11.3 und S 18 72 vom 5. Oktober 2021 E.8.2.1) und einer Kleinspesenpauschale von 3 % (vgl. VGU S 22 119 vom 28. November 2022 E.4 und S 20 52 vom 24. März 2022 E.11.3) erscheint eine pauschale Entschädigung von CHF 5'000.-- als angemessen. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in diesem Umfang aussergerichtlich zu entschädigen (siehe dazu auch Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 HV).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 12. Januar 2023 werden insoweit aufgehoben, als sie einen Rentenanspruch über den 30. April 2022 hinaus verneinen. Die Angelegenheit wird zur Einleitung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen.
2. Die Kosten von CHF 1'000.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.
3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden ersetzt A._____ den gemäss Rechnung vom 10. Juli 2022 ausgewiesenen Betrag in der Höhe von CHF 2'400.--.
4. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergerichtlich mit insgesamt CHF 5'000.-- (inkl. Spesen und MWST).
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Mitteilungen]
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
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Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
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Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI
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