S 2023 39
Berufung OR Allgemeine Bestimmungen
9. Mai 2023Deutsch33 min
1. A._____, geb. am B._____ 1956, leidet an einer eingeschränkten Steh- und Gehfähigkeit bei Paraparese und Fehlstellung der Füsse. Mit Verfügung vom 20. September 2017 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) A._____ ab dem 1. Mai 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
S 23 39
3. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitz Pedretti
RichterIn von Salis und Audétat
Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 6. Juni 2023
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle,
Beschwerdegegnerin
betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____, geb. am B._____ 1956, leidet an einer eingeschränkten Steh- und Gehfähigkeit bei Paraparese und Fehlstellung der Füsse. Mit Verfügung vom 20. September 2017 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) A._____ ab dem 1. Mai 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Ende Januar 2021 unterzog sich A._____ einer Vorfussamputation links und im Februar 2021 erfolgte eine Bypass-Operation. Sein damaliger Hausarzt Dr. med. C._____ wies mit Bericht vom 3. Mai 2021 bei diagnostiziertem Non-Hodgkin-Lymphom in der linken Leiste im Jahr 1974 bei radiogener Cauda-equina-Schädigung sowie neurogener Blasenentleerungsstörung aktuell eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), Stadium IV, aus. Insgesamt befand sich A._____ vom 26. Januar 2021 bis zum 13. Mai 2021 zunächst in Spitalpflege und danach zur Rehabilitation in der Hochgebirgsklinik in D._____.
Erwägungen
3.
Bereits im April 2021 hatte sich A._____ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet. Dabei gab er an, in den alltäglichen Lebensverrichtungen Essen, Körperpflege sowie Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen zu sein.
4.
Am 5. April 2022 fand eine Abklärung vor Ort statt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 29. April 2022 ermittelte die Abklärungsperson einen erheblichen und regelmässigen Hilfebedarf beim An- und Auskleiden (seit Januar 2021), beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen (ebenfalls seit Januar 2021), bei der Körperpflege (seit Januar 2018) sowie bei der Fortbewegung bzw. Kontaktaufnahme (seit Mai 2015). Zudem sei A._____ auf medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen.
5.
Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2022 stellte die IV-Stelle A._____ die Ausrichtung einer rückwirkend abgestuften Hilflosenentschädigung in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, A._____ sei seit Januar 2021 in den Lebensverrichtungen An- und Auskleiden sowie beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, seit Januar 2018 in der Lebensverrichtung Körperpflege und seit Mai 2015 in der Lebensverrichtung Fortbewegung und Kontaktaufnahme auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Eine dauernde persönliche Überwachung liege nicht vor. Er benötige jedoch medizinisch-pflegerische Hilfe. A._____ sei somit seit dem 1. Januar 2018 in leichtem Grad hilflos, bei Aufenthalt zu Hause. Angesichts der am 19. April 2021 erfolgten Anmeldung und dem Umstand, dass die Hilflosenentschädigung nur für die zwölf vorangehenden Kalendermonate nachbezahlt werden könne, beginne der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der IV rückwirkend ab dem 1. April 2020. Mit der Verschlechterung des Gesundheitszustands im Januar 2021 liege eine mittlere Hilflosigkeit vor. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zur AHV bestehe in Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist somit ab dem 1. April 2021.
Dagegen erhob A._____ am 10. August 2022 vorsorglich und am 10. Oktober 2022 einen ergänzenden Einwand, wobei er eine frühere Einsprache vom 14. Juni 2022 nachreichte. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und sprach A._____ ab dem 1. April 2020 eine Entschädigung der IV wegen leichter Hilflosigkeit zu. Ab dem 1. April (recte: Mai) 2021 stehe ihm eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zur AHV zu. Aufgrund seines Aufenthalts vom 26. Januar 2021 bis zum 13. Mai 2021 und sodann wiederum ab dem 27. Juni 2022 bis zum 13. November 2022 in Spitalpflege und in der Reha-Klinik bestehe für die Monate Februar, März und April 2021 sowie für die Monate Juli, August, September und Oktober 2022 kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
6.
Gleichentags erging eine gleichlautende Verfügung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zur AHV, welche zugleich eine Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen vorsah. Dagegen erhob A._____ Einsprache. Das Verfahren ist seither bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hängig.
Dispositiv
7. Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2023 der IV-Stelle legte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. März 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und beantragte in Änderung dieser, dass ihm ab dem 1. Januar 2018 bis zum 30. November 2020 eine Hilflosentschädigung leichten Grades auszurichten sei; ab dem 1. Dezember 2020 sei von einer mittleren Hilflosigkeit auszugehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich anlässlich seines Aufenthalts in der Hochgebirgsklinik D._____ im April 2021 auf Empfehlung des entsprechenden Sozialdiensts zur Hilflosenentschädigung angemeldet. Vorher habe er nicht gewusst, dass es eine solche Entschädigung gäbe, die er beantragen könne. Die IV-Stelle habe es unterlassen, ihn auf diese Anspruchsgrundlage hinzuweisen. Da er den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht habe kennen können und er den Anspruch spätestens zwölf Monate nach Kenntnisnahme geltend gemacht habe, sei ihm die Hilflosenentschädigung für einen längeren Zeitraum als zwölf Monate vor seiner Anmeldung nachzuzahlen. Denn ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass seit Januar 2018 ein Sachverhalt vorgelegen habe, der ihm Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gegeben hätte. Demnach sei diese bereits ab dem 1. Januar 2018 zuzusprechen. Ausserdem habe sich sein Gesundheitszustand im weiteren Verlauf bereits ab Dezember 2020 verschlechtert, weshalb ihm ab dem 1. März 2021 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu gewähren sei.
8. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren in zwei Verfahren zu trennen, wovon das erste den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV im Zeitraum bis 31. März 2021 und das zweite die Rechtmässigkeit der am 7. Februar 2023 verfügten Verrechnung umfasse. Dabei sei das zweite Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der AHV zu sistieren. In materieller Hinsicht nahm die Beschwerdegegnerin in ablehnender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung.
9. Der Beschwerdeführer hielt replicando am 11. Mai 2023 (Poststempel) an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Ausführungen punktuell.
10. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. Mai 2023 auf die Einreichung einer Duplik.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 7. Februar 2023. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist‑ und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
2.1. Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der IV. Nicht davon erfasst ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der AHV. Über die gegen die entsprechende Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 7. Februar 2023 erhobene Einsprache wird Letztere in einem separaten Verfahren zu entscheiden haben (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 373 i.V.m. 356 und 380). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften Ausführungen dazu macht bzw. auf jenes Verfahren beziehende Anträge stellt, sind diese im vorliegenden Verfahren nicht zu hören resp. ist nicht darauf einzutreten.
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), in dem eine leistungsberechtigte Person ununterbrochen während mindestens eines Jahres in leichtem Grade hilflos gewesen ist und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2018 in leichtem Grad hilflos ist (regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen "Körperpflege" sowie "Fortbewegung und Kontaktaufnahme", vgl. angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2023 [Bg-act. 355 i.V.m. 374 und beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2]). Mithin wäre das Wartejahr als per 1. Januar 2019 erfüllt zu betrachten. Allerdings meldete sich der Beschwerdeführer erst am 19. April 2021 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (vgl. Bg-act. 293 und 296). Ein Anspruch darauf besteht vorliegend somit grundsätzlich frühestens ab dem 1. April 2020, denn macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG).
2.3. Uneinigkeit unter den Verfahrensbeteiligten herrscht allerdings insbesondere hinsichtlich des Beginns des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. E.6.1 ff. hernach) und des Zeitpunkts der (rückwirkenden) Abstufung der Hilflosenentschädigung von einer solchen leichten auf eine solche mittleren Grades (vgl. E.7.1 ff. hernach).
3. In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der IVV in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E.7.1 und 144 V 210 E.4.3.1) und vorliegend der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung seine Begründung noch vor dem 1. Januar 2022 findet, sind die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 und Übergangsbestimmungen der IVV zur Änderung vom 3. November 2021).
4. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht ausführt, der von ihm vor Erlass des Vorbescheids am 21. Juni 2022 der Beschwerdegegnerin vorgetragene Sachverhalt in seiner Einsprache vom 14. Juni 2022 sei in diesem völlig unberücksichtigt geblieben bzw. die Beschwerdegegnerin schweige sich darüber aus, vermag er – auch sinngemäss – keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Denn ihm stand es damals offen, seine Kritik am Abklärungsergebnis der Beschwerdegegnerin vorzutragen, wovon er denn auch mit Einwand vom 10. Oktober 2022 samt Nachreichung der Einsprache vom 14. Juni 2022 Gebrauch gemacht hat (vgl. Bg-act. 340 und 344). Darauf ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2023 im zweiten Verfügungsteil denn auch ein, indem sie sich insbesondere zum Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustands äusserte (vgl. Bg-act. 355 i.V.m. 374, wobei anzumerken bleibt, dass auch diese Verfügung – wie jene von der AHV-Ausgleichskasse, welche ebenfalls am 7. Februar 2023 erging – einen zweiten Verfügungsteil enthielt [vgl. Bf-act. 2]). Dabei war sie rechtsprechungsgemäss nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1, 141 III 28 E.3.2.4 und 141 V 557 E.3.2.1). Aus der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2023 geht hervor, dem Vorbringen, wonach die Verschlechterung des Gesundheitszustands bereits im Dezember 2020 eingetreten sei, könne nicht gefolgt werden. In der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom 19. April 2021 sei ein Angewiesensein auf Dritthilfe in den Bereichen An-/Auskleiden sowie Aufstehen/Absitzen/Abliegen ausdrücklich verneint worden (was entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch so zutrifft, vgl. Bg-act. 293 S. 4 und Bf-act. 7 S. 4). Mit der Abklärung vor Ort am 5. April 2022 sei die Dritthilfe im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte bejaht worden. Somit sei das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Abklärung bereits berücksichtigt worden. Insbesondere aufgrund des Arztberichts von Dr. med. C._____ vom 3. Mai 2021 ergäben sich keine Hinweise, welche das Vorbringen einer Verschlechterung im Dezember 2020 stützten. In diesem Arztbericht werde der Beginn der Hilflosigkeit mit der Vorderfussamputation im Januar 2021 gleichgesetzt. Die Tatsache, dass die Vorderfussamputation Ende Januar 2021 erfolgt sei, lasse ebenfalls darauf schliessen, dass regelmässige und erhebliche Hilfestellungen in zwei weiteren Lebensverrichtungen – wie bei der Abklärung vor Ort ermittelt – erst per Januar 2021 ausgewiesen seien (vgl. Bg-act. 355 S. 2 i.V.m. 374). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess, nachvollzogen werden können (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1, 145 III 324 E.6.1, 143 III 65 E.5.2 und 142 III 433 E.4.3.2). Dem Beschwerdeführer war es daher auch möglich, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 145 IV 407 E.3.4.1, 143 IV 40 E.3.4.3 und 142 III 433 E.4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2022 vom 18. März 2022 E.5), was er mit Beschwerde vom 17. März 2023 auch getan hat. Auch in seiner Replik konnte er zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung Stellung beziehen. Somit ist keine Gehörsverletzung auszumachen. Insbesondere liegt keine solche vor, nur weil die Begründung der Beschwerdegegnerin nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlerhaft sein soll.
5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (vgl. Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV).
5.2. Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: (lit. a) ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann; (lit. b) für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder (lit. c) ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E.6.2).
5.3.1. Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: (lit. a) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; (lit. b) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; (lit. c) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; (lit. d) wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder (lit. e) dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
5.3.2. Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: (lit. a) in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; (lit. b) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder (lit. c) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E.3b und 107 V 145 E.2).
5.3.3. Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450 E.7.2, 127 V 94 E.3c und 125 V 297 E.4a): (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
5.4. Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruches unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege, der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E.3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E.2.4, 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E.2.4, 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E.2.3, 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E.3.2 und 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E.3.2).
6.1. Vorliegend sind sich die Verfahrensbeteiligten uneinig darüber, ab wann ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit besteht. Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2023 einen solchen Anspruch in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 IVG ab dem 1. April 2020 bejaht (vgl. Bg-act. 355 i.V.m. 374; siehe E.2.2 hiervor), ist der Beschwerdeführer der Ansicht, ihm stünde bereits ab dem 1. Januar 2018 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Dabei beruft er sich auf Art. 48 Abs. 2 IVG.
6.2. Wie bereits dargelegt, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2018 in leichtem Grad hilflos ist (regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen "Körperpflege" sowie "Fortbewegung und Kontaktaufnahme", vgl. angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2023 [Bg-act. 355 i.V.m. 374] und Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 29. April 2022 [Bg-act. 308 S. 4 f.]). Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung allerdings mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend – wie vorliegend im April 2021 (vgl. Bg-act. 293 und 296) –, so wird die Leistung nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG), mithin hier ab dem 1. April 2020. Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG wird die Leistung für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte (lit. a) und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (lit. b). Massgebend für die Nachzahlung hinsichtlich eines Zeitraums, welcher über die der Anmeldung vorangehenden zwölf Monate zurückreicht, ist die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts von Seiten der versicherten Person (vgl. BGE 139 V 289 E.6.1). Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt im Sinne von Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG ist der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder Überwachungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat (vgl. Art. 4 und 5 IVG sowie Art. 8 und 9 ATSG; BGE 139 V 289 E.4.2). Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (BGE 139 V 289 E.4.2, 120 V 89 E.4b, 102 V 112 E.1a und 100 V 114 E.2c; ZAK 1984 S. 403, I 132/83 E.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_165/2013 vom 8. Juli 2013 E.4.2 und 8C_262/2010 vom 12. Januar 2011 E.4.2). Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen, so namentlich bei Schizophrenie, bei einer schweren narzisstischen, depressiven Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderlinezustandes an der Grenze zur schizophrenen Psychose, bei einer schweren Persönlichkeitsstörung oder bei Urteilsunfähigkeit zufolge einer (nicht näher bezeichneten) schweren psychischen Erkrankung (vgl. BGE 139 V 289 E.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; siehe ferner Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl., Zürich/Genf 2022, Rz. 5 zu Art. 48). Inwiefern im hier zu beurteilenden Fall eine solche Konstellation vorliegen soll, wird weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Vielmehr war dem Beschwerdeführer sein Gesundheitszustand bereits seit Jahren bekannt, womit er Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt hatte. Zudem wäre er auch in der Lage gewesen, eine Anmeldung vorzunehmen oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen. Mithin vermag seine Erkrankung im Lichte der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine entsprechende Ausnahme zu begründen.
6.3. Art. 48 Abs. 2 IVG ist aus systematischer Sicht als bereichsspezifisch konkretisierte Form der Fristwiederherstellung zu verstehen, was einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht. Die Wiederherstellung setzt das Fehlen eines Verschuldens voraus, wobei ein strenger Massstab anzuwenden ist. Ein bloss auf Unachtsamkeit beruhendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (vgl. BGE 143 V 312 E.5.4.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe von der Möglichkeit, eine Hilflosenentschädigung zu beantragen, erst während seines Aufenthalts in der Hochgebirgsklinik erfahren, ist ihm daher entgegenzuhalten, dass eine Rechtsunkenntnis nicht unter die in Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG geforderte Unkenntnis über den anspruchsbegründenden Sachverhalt fällt. So kann nach einem allgemeinen Grundsatz denn auch niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (vgl. BGE 124 V 215 E.2b/aa; siehe auch BGE 139 V 289 E.6.3). Seine Aussage ist aber auch insoweit zu relativieren, als aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin ihm bereits am 15. Februar 2017 das Anmeldeformular betreffend Hilflosenentschädigung hatte zukommen lassen, da der Beschwerdeführer schon damals auf Dritthilfe angewiesen gewesen sei (vgl. Protokoll vom 22. Februar 2017 [Bg-act. 89 S. 2]). Insofern erweist sich auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, ihn auf die Anspruchsgrundlagen der Hilflosenentschädigung hinzuweisen, als unbegründet. Vielmehr ist sie ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht nachgekommen (vgl. Art. 27 ATSG). Anzumerken ist ferner, dass diese allgemeine Informationspflicht ohnehin nicht justiziabel ist, womit sich aus der Aufklärungspflicht keine subjektiven Ansprüche ableiten lassen, welche gerichtlich durchsetzbar wären (vgl. Pärli/Mohler, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Rz. 8 zu Art. 27). Demnach sind die Voraussetzungen für eine weitergehende, länger als zwölf Monate zurückreichende Nachzahlung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Damit besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 1. April 2020.
7.1. Der Beschwerdeführer kritisiert des Weiteren die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abstufung der Hilflosenentschädigung per 1. April 2021. Seiner Ansicht nach fällt eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung von einer solchen leichten auf eine solche mittleren Grades bereits per 1. März 2021 in Betracht, da sich sein Gesundheitszustand bereits ab Dezember 2020 verschlechtert habe.
7.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (aArt. 17 Abs. 2 ATSG). Die bei der Revision von Renten entwickelten Grundsätze gelten bei der Anpassung von Dauerleistungen im Sinne von aArt. 17 Abs. 2 ATSG – wie hier bei der Hilflosenentschädigung – analog (BGE 137 V 424 E.3.1 mit Hinweis). Demnach sind bei einer rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Hilflosenentschädigung die für die Rentenrevision geltenden aArt. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Zunahme der Hilflosigkeit anzuwenden (vgl. BGE 133 V 263 E.6.1, 131 V 164 E.2.2 und 125 V 413 E.2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E.3, 8C_542/2019 vom 4. Dezember 2019 E.3.2 und 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E.2.1). Danach richtet sich der Wechsel bei gleichzeitiger Verfügung über eine leichte und eine sie ablösende höhere, nämlich mittlere, Hilflosigkeit nach Art. 88a Abs. 2 IVV. Diese Bestimmung sieht namentlich vor, dass eine Zunahme der Hilflosigkeit oder des Hilfebedarfs zu berücksichtigen ist, sobald diese ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Würde somit der Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt, wonach bereits im Dezember 2020 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit entsprechender Zunahme der Hilflosigkeit eingetreten sein soll, bestünde – wie er selber vorbringt – ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit bereits ab dem 1. März 2021, anstatt – wie von der Beschwerdegegnerin verfügt – ab dem 1. April 2021 wegen der seit Januar 2021 angenommenen erhöhten Hilfsbedürftigkeit infolge Gesundheitsverschlechterung.
7.3. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen indes offenbleiben. Denn der Beschwerdeführer hielt sich nachweislich vom 26. Januar 2021 bis zum 13. Mai 2021 – und damit während mindestens drei Kalendermonaten – in Spitalpflege bzw. danach zur Rehabilitation in der Hochgebirgsklinik in D._____ auf, wofür unbestrittenermassen die Krankenkasse aufgekommen ist (vgl. Abklärungsbericht vom 29. April 2022 [Bg-act. 308 S. 3], Anmeldung vom 19. April 2021 [Bg-act. 293 S. 1], Nachricht des Beschwerdeführers vom 30. September 2022 [Bg-act. 339]). Insofern erweist sich Art. 67 Abs. 2 ATSG als beachtlich: Hält sich eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Hilflosenentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Heilanstalt. Als Heilanstalt gilt dabei jene Einrichtung, die namentlich der stationären Behandlung einer Krankheit dient, womit der vom Beschwerdeführer gewärtigte stationäre Aufenthalt im Spital genauso wie jener in einer (Langzeit-)Rehabilitationsklinik darunter zu subsumieren sind (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab dem 1. Januar 2015, Rz. 8109; Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 12 und 38 zu Art. 67 sowie Hürzeler, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Rz. 14 zu Art. 67). Da sich der Beschwerdeführer somit während des gesamten Kalendermonats März 2021 – genauso wie zuvor im Februar 2021 und danach im April 2021 – in der Heilanstalt aufgehalten hat, entfällt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für diesen Zeitraum (vgl. Hürzeler, a.a.O., Rz. 15 f. zu Art. 67; die Bestimmung von Art. 67 ATSG will die im Falle eines Zusammenfallens von Sach- (Heilbehandlung) und Geldleistungen (Hilflosenentschädigung) entstehende "Überentschädigung" vermeiden, indem ungerechtfertigte "Kumulationen" ausgeschlossen werden [vgl. Kieser, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 67]). Demnach spielt es keine Rolle, ob eine Änderung der Hilflosigkeit bereits im Dezember 2020 oder aber erst im Januar 2021 eingetreten ist. Denn in Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist von Art. 88a Abs. 2 IVV entfiel ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab dem 1. März 2021 ohnehin. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung der IV wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen hat (vgl. angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2023 [Bg-act. 355 i.V.m. 374]).
7.4. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragten Beweisvorkehren, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vornahme von Zeugeneinvernahmen, nicht als erforderlich, weshalb das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung davon absieht (vgl. BGE 146 III 203 E.3.3.2, 143 III 297 E.9.3.2, 141 I 60 E.3.3, 134 I 140 E.5.3 und 131 I 153 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E.4.3.2, 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E.6.5 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). Ebenso wenig war die Beschwerdegegnerin im Abklärungsverfahren – trotz zugegebenermassen unnötiger und gemäss Beschwerdegegnerin fälschlicherweise automatisch ausgelöster Aufforderung zur Einreichung von weiteren Unterlagen durch Dr. med. E._____ (vgl. Bg-act. 369 und 372; Vernehmlassung vom 30. März 2023 S. 5) – gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen bzw. Zeugen zu befragen. Denn hierbei handelte es sich nicht um entscheidwesentliche Beweisanträge, zumal auch – wie vom Beschwerdeführer bereits mit Einwand vom 10. Oktober 2022 (und zuvor) geltend gemacht – eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Dezember 2020 nichts am Verfahrensausgang ändern würde.
8.1. Schliesslich ist zu prüfen, ob sich die in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2023 vorgenommene Verrechnung der nachzuzahlenden Hilflosenentschädigung mit den Rückforderungen von Leistungen aus anderen Sozialversicherungszweigen als rechtens erweist.
8.2. Vorgesehen ist damit, dass der Ausgleich bzw. der Auszahlungsvorgang in der hier gegebenen Konstellation (Rückforderung des einen, Nachzahlung des anderen Zweigs) mittels einer (zweigübergreifenden) Verrechnung stattfindet (vgl. BGE 136 V 195 E.7.2 mit Hinweis auf Botschaft vom 28. Februar 2001 zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG; SR 837.0], BBl 2001 2245, S. 2303 Ziff. 2.1 zu Art. 95 Abs. 1bis AVIG; Schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 175 ff.). Da im ATSG eine allgemeine Verrechnungsnorm fehlt (vgl. BGE 136 V 286 E.5.3), richtet sich die Tilgung von Forderungen mittels Verrechnung nach den zweigbezogenen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Vorliegend ist gestützt auf den Verweis von Art. 50 Abs. 2 IVG die Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss anwendbar (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 139 E.6.1). Danach dürfen namentlich Forderungen aufgrund des AHVG und Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung mit fälligen IV-Leistungen verrechnet werden. Eine zeitliche Kongruenz der gegenseitigen Forderungen in dem Sinne, dass diese den gleichen Zeitraum beschlagen müssen, wird nicht verlangt. Wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist somit nicht, dass Forderung und Gegenforderung im gleichen Zeitpunkt entstanden sind, sondern dass beide im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind (BGE 140 V 233 E.3.2 in fine und 125 V 317 E.4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E.1.2).
8.3. Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitraum zu Recht vom 1. April 2020 bis zum 31. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen, welche sich auf insgesamt CHF 4'744.-- beläuft (vgl. angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2023 [Bg-act. 355 i.V.m. 374] mit 9 x CHF 474.-- + 1 x CHF 478.--). Anzumerken bleibt, dass der am B._____ 1956 geborene Beschwerdeführer am 1. April 2021 das AHV-Alter erreicht hat. Aus den Akten ergibt sich, dass die AHV-Ausgleichskasse mit ebenfalls am 7. Februar 2023 ergangener Verfügung wegen unrechtmässig bezogener Hilflosenentschädigung eine Rückerstattung im Betrag von CHF 2'392.-- verfügte (vgl. Bg-act. 373 = Bf-act. 1). Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. März 2023 Einsprache erhoben und darin namentlich beantragt, ihm sei auch für den Monat Oktober 2022 eine Nachzahlung von CHF 598.-- zuzusprechen (vgl. Bg-act. 380). Ebenso ist aktenkundig, dass die AHV-Ausgleichskasse in Reaktion auf die Rentenzusprache der Deutschen Rentenversicherung die monatlichen Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Februar 2020 reduzierte und ihn zu einer Rückzahlung in der Höhe von CHF 13'886.-- für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 29. Februar 2020 verpflichtete (vgl. separate EL-Akten act. 1). Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 14. Juli 2020 "gemäss den Erwägungen" teilweise gut und reduzierte die Höhe der Rückforderung auf CHF 13'247.80 (vgl. separate EL-Akten act. 2). Zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 liess die AHV-Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer zwei Mitteilungen vom selben Tag zukommen, in welchen sie ihre Nachzahlung auf CHF 687.-- und den Restbetrag ihrer Forderung per 31. Juli 2020 auf CHF 13'199.-- festlegte (vgl. separate EL-Akten act. 3 f.). Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 20 108 vom 1. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. separate EL-Akten act. 5). Auch das dagegen vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtmittel blieb erfolglos: Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 9C_149/2022 vom 31. Mai 2022 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (vgl. separate EL-Akten act. 6). Insofern besteht im Bereich der Ergänzungsleistungen eine rechtskräftige Forderung der AHV-Ausgleichskasse in der Höhe eines Restbetrags per 31. Juli 2020 von CHF 13'199.--. Auch wenn sich demnach die ebenfalls am 7. Februar 2023 durch die AHV-Ausgleichskasse verfügte Rückerstattung wegen unrechtmässig bezogener Hilflosenentschädigung der AHV als unrichtig erweisen würde, könnte die nachzuzahlende Hilflosenentschädigung der IV in der Höhe von CHF 4'744.-- immer noch mit dem vorgenannten Restbetrag von CHF 13'199.-- der Forderung aus Ergänzungsleistungen verrechnet werden. Eine zeitliche Kongruenz der sich gegenüberstehenden Forderungen wird – wie dargelegt – nicht verlangt. Da der Beschwerdeführer phasenweise durch seine Wohnsitzgemeinden mit Sozialhilfe unterstützt worden ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 20 108 vom 1. Dezember 2021 E.7.9; Bg-act. 287 S. 2) sowie im hier massgeblichen Zeitraum neben der Invalidenrente Ergänzungsleistungen bezogen hat, welche der Deckung des Existenzbedarfs dienen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]; siehe separate EL-Akten act. 1 und 3), und die Nachzahlung der Hilflosenentschädigung den gleichen Zeitraum beschlägt, kommt die Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zum Zuge, weil diese zum Zwecke hat, zu vermeiden, dass jemand durch die Verrechnung tatsächlich ins Elend gestossen wird, wovon angesichts der in Form von Ergänzungsleistungen erhaltenen Unterstützung nicht die Rede sein kann (vgl. BGE 136 V 286 E.8.2). Im Ergebnis erweist es sich somit als rechtmässig, wenn die Beschwerdegegnerin die nachzuzahlende Hilflosenentschädigung der IV dem Beschwerdeführer nicht ausbezahlt hat. Insofern erübrigt sich der Eventualantrag der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 30. März 2023.
9. Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.1. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 500.-- festzusetzen. Bei diesem Prozessausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Allerdings hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Da die Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. so auch Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2022 vom 31. Mai 2022 E.9), kann dem Gesuch entsprochen werden. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von CHF 500.-- (vorläufig) zulasten der Gerichtskasse.
10.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von CHF 500.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.
2.2. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG).
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 IVGart. 42 LAIart. 42 LAI
Art. 35 IVVart. 35 RAIart. 35 OAI
Art. 48 IVGart. 48 LAIart. 48 LAI
BGE 146 V 364ATF 146 V 364DTF 146 V 364
BGE 144 V 210ATF 144 V 210DTF 144 V 210
BGE 148 III 30ATF 148 III 30DTF 148 III 30
BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28
BGE 141 V 557ATF 141 V 557DTF 141 V 557
BGE 148 III 30ATF 148 III 30DTF 148 III 30
BGE 145 III 324ATF 145 III 324DTF 145 III 324
BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65
BGE 142 III 433ATF 142 III 433DTF 142 III 433
BGE 145 IV 407ATF 145 IV 407DTF 145 IV 407
BGE 143 IV 40ATF 143 IV 40DTF 143 IV 40
BGE 142 III 433ATF 142 III 433DTF 142 III 433
8C_11/2022
Art. 42 IVGart. 42 LAIart. 42 LAI
Art. 13 ATSGart. 13 LPGAart. 13 LPGA
Art. 9 ATSGart. 9 LPGAart. 9 LPGA
Art. 9 ATSGart. 9 LPGAart. 9 LPGA
Art. 42 IVGart. 42 LAIart. 42 LAI
Art. 38 IVVart. 38 RAIart. 38 OAI
Art. 38 IVVart. 38 RAIart. 38 OAI
Art. 42 IVGart. 42 LAIart. 42 LAI
Art. 38 IVVart. 38 RAIart. 38 OAI
Art. 38 IVVart. 38 RAIart. 38 OAI
BGE 133 V 450ATF 133 V 450DTF 133 V 450
Art. 37 IVVart. 37 RAIart. 37 OAI
Art. 38 IVVart. 38 RAIart. 38 OAI
Art. 37 IVVart. 37 RAIart. 37 OAI
Art. 38 IVVart. 38 RAIart. 38 OAI
BGE 121 V 88ATF 121 V 88DTF 121 V 88
BGE 107 V 145ATF 107 V 145DTF 107 V 145
BGE 121 V 88ATF 121 V 88DTF 121 V 88
BGE 133 V 450ATF 133 V 450DTF 133 V 450
BGE 127 V 94ATF 127 V 94DTF 127 V 94
BGE 125 V 297ATF 125 V 297DTF 125 V 297
Art. 69 IVVart. 69 RAIart. 69 OAI
Art. 9 ATSGart. 9 LPGAart. 9 LPGA
BGE 140 V 543ATF 140 V 543DTF 140 V 543
8C_744/2022
8C_241/2022
9C_98/2020
8C_573/2018
8C_756/2011
Art. 48 IVGart. 48 LAIart. 48 LAI
Art. 48 IVGart. 48 LAIart. 48 LAI
Art. 48 IVGart. 48 LAIart. 48 LAI
Art. 48 IVGart. 48 LAIart. 48 LAI
BGE 139 V 289ATF 139 V 289DTF 139 V 289
Art. 48 IVGart. 48 LAIart. 48 LAI
Art. 4 IVGart. 4 LAIart. 4 LAI
Art. 5 IVGart. 5 LAIart. 5 LAI
Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA
Art. 9 ATSGart. 9 LPGAart. 9 LPGA
BGE 139 V 289ATF 139 V 289DTF 139 V 289
Art. 48 IVGart. 48 LAIart. 48 LAI
BGE 139 V 289ATF 139 V 289DTF 139 V 289
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BGE 102 V 112ATF 102 V 112DTF 102 V 112
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8C_165/2013
8C_262/2010
BGE 139 V 289ATF 139 V 289DTF 139 V 289
Art. 48 IVGart. 48 LAIart. 48 LAI
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Art. 48 IVGart. 48 LAIart. 48 LAI
BGE 124 V 215ATF 124 V 215DTF 124 V 215
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Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA
Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA
Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA
BGE 137 V 424ATF 137 V 424DTF 137 V 424
Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA
Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI
BGE 133 V 263ATF 133 V 263DTF 133 V 263
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Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI
Art. 67 ATSGart. 67 LPGAart. 67 LPGA
Art. 67 ATSGart. 67 LPGAart. 67 LPGA
Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI
BGE 146 III 203ATF 146 III 203DTF 146 III 203
BGE 143 III 297ATF 143 III 297DTF 143 III 297
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