S 2023 41
Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
13. Februar 2023Deutsch31 min
1. A._____, Jahrgang 1948, wurde erstmals im Jahre 1988 mit der Diagnose einer paranoiden katatonen Schizophrenie psychiatrisch in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik B._____ in C._____ hospitalisiert. Im Mai 1997 wurde sie von ihrem damaligen Amtsvormund bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 13. Februar 1998 rückwirkend ab dem 1. Mai 1996 eine ganze Invalidenrente zu.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
S 23 41
3. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitz Pedretti
RichterIn von Salis und Paganini
Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 4. Juli 2023
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwältin F._____,
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle,
Beschwerdegegnerin
betreffend IV-Rente
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____, Jahrgang 1948, wurde erstmals im Jahre 1988 mit der Diagnose einer paranoiden katatonen Schizophrenie psychiatrisch in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik B._____ in C._____ hospitalisiert. Im Mai 1997 wurde sie von ihrem damaligen Amtsvormund bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 13. Februar 1998 rückwirkend ab dem 1. Mai 1996 eine ganze Invalidenrente zu.
2. Es folgten weitere stationäre Behandlungen wegen chronisch-paranoider Schizophrenie mit kontinuierlich wahnhaftem Verlauf. Am 1. November 1999 verliess A._____ – ohne vorherige Absprache und Angabe eines Aufenthaltsorts – die Klinik und galt fortan trotz behördlicher und polizeilicher Suche als vermisst. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Sistierung der Rentenauszahlung, welche per 31. Juli 2000 vorgenommen wurde.
3. Am 17. April 2001 ernannte die Vormundschaftsbehörde D._____ F._____ zur Beirätin ihrer Mutter A._____.
4. Am 28. November 2011 meldete F._____ ihre Mutter A._____ bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen für eine Altersrente ab März 2012 an, wobei sie darauf hinwies, dass der Aufenthaltsort der Antragstellerin seit ungefähr zehn Jahren unbekannt sei und sie bereits solange als vermisst gelte. Die Ausgleichskasse sistierte in der Folge die Anmeldung für die Altersrente von A._____.
5. Mit Urkunde vom 27. Mai 2015 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D._____ F._____ gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB zur Beiständin von A._____.
6. Am 27. Februar 2020 orientierte F._____ die Ausgleichskasse darüber, dass sich A._____ seit dem 3. Dezember 2019 in der Clinica Psichiatrica Cantonale in E._____ aufhalte, wobei deren Identität erst anhand einer DNA-Probe habe festgestellt werden können, und beantragte im Namen ihres Mündels die Anhandnahme des Gesuchs um Altersrente vom November 2011 und die rückwirkende Auszahlung der AHV-Rente ab dem Rentenalter von A._____. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen leitete die Anmeldung zuständigkeitshalber an die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden weiter. Diese sprach A._____ mit Verfügung vom 4. Mai 2020 die Altersrente rückwirkend ab dem 1. März 2012 zu, verneinte aber einen Anspruch auf Vergütungszinsen.
7. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 beantragte F._____ bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden für A._____ zusätzlich die Auszahlung der Verzugs- und Vergütungszinsen gemäss Art. 26 ATSG. Mit Entscheid vom 25. Juni 2020 wies die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden die (sinngemässe) Einsprache von A._____ mit der Begründung ab, dass die Verzögerung der Leistungsausrichtung auf die nicht vollumfängliche Mitwirkung der Leistungsansprecherin zurückzuführen sei und deshalb die Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt seien bzw. kein Verzugszins geschuldet sei. Die dagegen von A._____, vertreten durch ihre Beiständin, erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 20 97 vom 5. Oktober 2021 in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Juni 2020 gut und verpflichtete die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, A._____ zu ihrer Altersrente ab dem 1. März 2014 Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen. Es wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden zurück. Das Gericht verneinte eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, da A._____ aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, diesen nachzukommen und Auskunft über ihren Status und Aufenthaltsort zu machen, was im Übrigen auch für deren Beirätin bzw. Beiständin gelte. Es bejahte daher einen Anspruch auf Verzugszinsen und wies dabei darauf hin, dass der Versicherungsträger dann keinen solchen schulde, wenn der betroffenen Person die ausstehenden Mittel von anderer Seite zur Verfügung gestellt worden seien.
8. Gestützt auf das inzwischen rechtskräftige Urteil S 20 97 vom 5. Oktober 2021 sprach die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden A._____ mit Verfügung vom 22. November 2021 einen Verzugszins in der Höhe von CHF 32'772.-- zu.
9. Bereits zuvor hatte F._____ am 11. Mai 2020 die IV-Stelle des Kantons St. Gallen um rückwirkende Wiederausrichtung der sistierten Invalidenrente ersucht. Letztere lehnte dies mit Verfügung vom 22. Juli 2020 ab. Die letztinstanzlich gegen den ebenfalls negativ ausgefallenen Rechtsmittelentscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_29/2022 vom 6. Dezember 2022 gut. Es hob den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2021 sowie die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2020 hinsichtlich der Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis 29. Februar 2012 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht erwog, dass A._____ für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 29. Februar 2012 grundsätzlich in ihrem Vertrauen auf die rückwirkende Ausrichtung der ganzen Invalidenrente zu schützen sei. Voraussetzung für die Wiederausrichtung der Rente sei eine Bestätigung, wonach sich ihr Gesundheitszustand im hier relevanten Zeitraum nicht geändert habe, wofür es einer fachärztlich-medizinischen Beurteilung bedürfe. Hierzu sei die Sache an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückzuweisen, damit sie nach Vervollständigung der medizinischen Aktenlage die offene Frage im Rahmen eines psychiatrischen (Akten-)Gutachtens kläre.
10. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 teilte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) A._____ mit, dass die Abklärungen der IV-Stelle des Kantons St. Gallen unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2022 ergeben hätten, dass die per Juli 2000 sistierte Invalidenrente für die Periode von August 2000 bis Februar 2012 nachzuzahlen sei. Gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2021 seien die Voraussetzungen für die Vergütung von Verzugszinsen betreffend die Invalidenrente analog der Nachzahlung der Altersrente erfüllt. Die IV-Stelle entschied deshalb, monatliche Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 154'919.-- nachzuzahlen und Verzugszinsen wegen verspäteter Auszahlung von CHF 55'565.-- auszurichten.
11. Gleichentags verfügte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, dass die Verfügungen vom 4. Mai 2020 betreffend Altersrente und jene vom 22. November 2021 betreffend Verzugszins ersetzt würden. Die gestützt auf das Bundesgerichtsurteil vom 6. Dezember 2022 nachbezahlte Invalidenrente habe einen Einfluss auf die Berechnung der Altersrente und führe zu einer tieferen Altersrente. Daraus ergebe sich eine Differenzrückforderung der zu viel ausgerichteten Leistungen sowie eine entsprechende Reduktion des gewährten Verzugszinses. Der Differenzrückforderungsbetrag der Altersrente sowie der zu viel ausgerichtete Verzugszins würden mit der Nachzahlung und dem Verzugszins der Invalidenrente verrechnet. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden verfügte deshalb eine Nachzahlung von insgesamt CHF 247'346.-- für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2023, bestehend aus monatlichen Altersrenten in der Höhe von insgesamt CHF 216'326.-- und einem Verzugszins von CHF 31'020.--. Ausserdem forderte sie die im gleichen Zeitraum ausgerichteten Altersrenten samt Verzugszins von insgesamt CHF 261'286.-- zurück und wies noch einmal darauf hin, dass die sich ergebende Differenzrückforderung mit der Nachzahlung der Invalidenrente verrechnet werde.
12. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Februar 2023 betreffend Nachzahlung der Invalidenrente samt Verzugszins liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. März 2023 Beschwerde erheben und in Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen, die Verzugszinsen von 5 % vom Betrag von CHF 154'919.-- vom 1. August 2000 bis zum 28. Februar 2023 seien neu und korrekt zu berechnen. Zudem sei die IV-Stelle zu verpflichten, Partei- und Kostenentschädigungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, gemäss der Verfügung vom 23. Februar 2023 seien Verzugszinsen von 5 % auf die jeweils aufgelaufenen Renten pro Monat bzw. ab Februar 2012 auf CHF 154'919.-- geschuldet. Diesbezüglich sei dem Entscheid eine Berechnung der Verzugszinsen beigelegen. Diese Berechnung stoppe aber ab dem Jahre 2014. Der gemäss Verfügung geschuldete Verzugszins könne jedoch nicht stimmen. Per Ende Februar 2012 sei der gesamte Betrag von CHF 154'919.-- geschuldet gewesen, weshalb ab März 2012 bis zur Auszahlung im Februar 2023 auf diesen Betrag ein Verzugszins von 5 % auszurichten sei. Dies ergebe bereits Verzugszinsen von CHF 85'205.45 (5 % auf CHF 154'919.-- x 11 Jahre). Hinzu kämen noch die Verzugszinsen von August 2000 bis Februar 2012, welche jedoch nicht so einfach zu ermitteln seien. Hier müsse pro Monat der Verzugszins von 5 % auf den jeweils geschuldeten Betrag berechnet und diese dann zusammengezählt werden. Es sei davon auszugehen, dass dies nochmals ungefähr CHF 40'000.-- seien. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von mehr als CHF 125'000.--, welcher klar über dem verfügten liege. Die Beschwerdeführerin wies hinsichtlich der Kostenfolgen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zudem darauf hin, dass ihre Beiständin Rechtsanwältin sei, weshalb ihr eine Entschädigung zustehe. Daneben seien die Kosten für die Prozessbewilligung der KESB von der IV-Stelle zurückzuerstatten. Hinzu kämen die Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, welche ebenfalls die IV-Stelle zu bezahlen habe.
13. Am 12. April 2023 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin den Beschluss der KESB D._____ vom 5. April 2023 nach, mit welchem der Beiständin der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Prozessführung erteilt wurde. Hierfür wurde eine Gebühr von CHF 200.-- erhoben.
14. Mit Eingabe vom 18. April 2023 teilte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Verwaltungsgericht mit, sie habe aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde festgestellt, dass die Verzugszinsen auf die nachzuzahlenden Invalidenrenten nicht korrekt berechnet worden seien. Daher werde die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2023 aufgehoben bzw. pendente lite in Wiedererwägung gezogen und der Beschwerdeführerin Verzugszinsen von insgesamt CHF 116'068.-- (anstatt CHF 55'565.--) zugesprochen. Anzufügen bleibe, dass aus den die AHV-Rente betreffenden Verfügungen vom 23. Februar 2023 eine Rückforderung von CHF 13'940.-- (= CHF 261'286.-- minus CHF 247'346.--) resultiere. Diese Rückforderung sei mit den nachzuzahlenden Invalidenrenten verrechnet worden. Auf den Betrag von CHF 13'940.-- seien daher gemäss Art. 26 Abs. 4 lit. a ATSG keine Verzugszinsen geschuldet, so dass der Beschwerdeführerin Verzugszinsen von insgesamt CHF 116'068.-- (und nicht CHF 127'545.--) zuzusprechen seien. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Verzugszins erst ab dem 1. Januar 2003 (Inkrafttreten des ATSG) zu entrichten sei. Es werde daher darum ersucht, das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, sofern sich die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Anerkennung einverstanden erkläre.
15. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 teilte die Beschwerdegegnerin zudem mit, dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Anerkennung eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden könne.
16. Die Beschwerdeführerin liess sich am 31. Mai 2023 (Poststempel) dahingehend vernehmen, dass sie dem Erledigungsvorschlag der Beschwerdegegnerin nicht zustimmen könne, da er erneut Fehler enthalte. Die Beschwerdegegnerin schlüssle nicht auf, wie sie die Zinsberechnung auf den Betrag von CHF 13'940.-- vornehme. Ihre Berechnung ergebe den Betrag von CHF 11'477.-- (= CHF 127'545.-- minus CHF 116'068.--). Ein Verzugszins von 5 % auf den Betrag von CHF 13'940.-- mal ungefähr 20 Jahre (Invalidenrente vom Jahr 2003 bis Anfang 2023) ergebe ca. CHF 11'477.--. Diese Zinsberechnung sei jedoch falsch, da die Verzugszinsen auf die Invalidenrenten zehn Jahre mehr betrügen, als die AHV-Rentennachzahlungen inkl. Verzugszinsen. Es könne also nicht sein, dass die Verzugszinsen für den Betrag von CHF 13'940.-- für 20 Jahre berechnet würden. Die in Abzug zu bringenden Verzugszinsen würden sich ungefähr um die Hälfte von CHF 11'477.-- belaufen. Zudem sei zu bemerken, dass die Berechnung des Verzugszinses bis zum Monat vorzunehmen sei, in dem ausbezahlt werde, weshalb noch weitere Monate über den Februar 2023 hinzukämen.
17. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 8. Juni 2023 und führte namentlich aus, dass wenn die nachzuzahlende Leistung wie vorliegend nur teilweise verzugszinspflichtig sei, der Verzugszins gemäss Art. 7 Abs. 3 ATSV auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten sei. Dieser betrage hier 91.00175 % (CHF 140'979.-- von CHF 154'919.--). Folglich seien der Beschwerdeführerin Verzugszinsen in der Höhe von CHF 116'068.-- auszurichten (91.00175 % von CHF 127'545.--). Mit der durch den Versicherer vollständig erbrachten Leistung werde der Verzug und damit auch der Zinsenlauf beendet. Art. 7 Abs. 2 ATSV konkretisiere dieses Ende dahingehend, dass die Zinspflicht am Ende des Monats ende, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt werde. Zinseszinsen würden nicht geleistet, wofür auch eine gesetzliche Grundlage fehle. Vorliegend seien der Beschwerdeführerin die nachzuzahlenden Invalidenrenten im März 2023 ausbezahlt worden, womit auch die Zinspflicht Ende März 2023 geendet habe.
18. Mit Triplik vom 19. Juni 2023 (Poststempel) hielt die Beschwerdeführerin erneut fest, dass sie dem Erledigungsvorschlag der Beschwerdegegnerin nicht zustimmen könne, da die Berechnung der Verzugszinsen nicht korrekt sei.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 23. Februar 2023. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Zudem ist die rechtmässige Vertretung der Beschwerdeführerin durch F._____ als Beiständin mit entsprechender Zustimmung zur Prozessführung durch die KESB D._____ mit Beschluss vom 5. April 2023 ausgewiesen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG).
2.
Vorliegend ist unstreitig, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 29. Februar 2012 monatliche Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 154'919.-- nachzuzahlen und Verzugszinsen wegen verspäteter Auszahlung auszurichten hat. Nicht in Abrede gestellt wird der Umstand, dass der Verzugszins ab dem 1. Januar 2003, d.h. ab Inkrafttreten des ATSG, zu entrichten ist (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab dem 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2023 [nachfolgend: RWL], Rz. 10512; siehe ferner BGE 130 V 329 und 131 V 358). Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage der Höhe der von der Beschwerdegegnerin auszurichtenden Verzugszinsen. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in weitgehender Anerkennung mit Eingabe vom 18. April 2023 Verzugszinsen von insgesamt CHF 116'068.-- anstatt – wie in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2023 noch festgehalten – deren CHF 55'565.-- zuspricht. Streitig ist somit nur noch, ob auf dem Differenzrückforderungsbetrag der zu viel ausgerichteten Altersrentenleistungen (sowie des darauf gewährten Verzugszinses) in der Höhe von CHF 13'940.--, welcher gemäss den die AHV-Rentenleistungen betreffenden Verfügungen vom 23. Februar 2023 mit der Nachzahlung der Invalidenrente verrechnet wird (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 f.), Verzugszinsen zu entrichten sind, womit sich diese – bejahendenfalls – auf insgesamt CHF 127'545.-- belaufen würden.
3.1
Ist die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 140 V 558 E.3). Art. 26 ATSG sieht eine allgemeine Verzugs- und Vergütungszinspflicht vor, die in subjektiver Hinsicht für alle dem ATSG unterstellten Sozialversicherungen gilt und objektiv sowohl auf die Leistungsansprüche der Versicherten als auch auf die Beitragsforderungen der Versicherer anwendbar ist (vgl. Dolf, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 26 Rz. 6; Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 26 Rz. 39 f.). Absatz 2 von Art. 26 ATSG findet seinen Ursprung in der von der Lehre vor dem Inkrafttreten des ATSG vertretenen Auffassung, wonach öffentlich-rechtliche Geldforderungen grundsätzlich zu verzinsen sind (vgl. BBl 1999 4579; Dolf, a.a.O., Art. 26 Rz. 27). Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu (vgl. Art. 102 des Obligationenrechts [OR; SR 220]; BGE 129 V 345 E.4.2.1). Hingegen weist der Verzugszins keinen pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet (vgl. BGE 139 V 297 E.3.3.2.2; Kieser, a.a.O., Art. 26 Rz. 11). Der Schuldnerverzug wird beendigt, wenn der Schuldner nachträglich die geschuldete Leistung erbringt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 26 Rz. 63).
3.2
Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) beträgt der Satz für den Verzugszins 5 % im Jahr. Abs. 2 derselben Bestimmung sieht vor, dass der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet wird; die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird. Zinseszins wird nicht geleistet (vgl. RWL, Rz. 10505). Wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, fehlt hierfür eine gesetzliche Grundlage. Ist die Leistung nur teilweise verzugszinspflichtig, so ist nach Art. 7 Abs. 3 ATSV der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten.
3.3
Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt (Art. 26 Abs. 4 lit. a ATSG).
4.1
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den sich auf CHF 13'940.-- belaufenden Differenzrückforderungsbetrag der zu viel ausgerichteten Altersrentenleistungen (sowie des darauf gewährten Verzugszinses) mit der Nachzahlung der Invalidenrente (und dem Verzugszins) verrechnet. Darauf ist vorab näher einzugehen.
4.2
Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Geldleistungen ist in der Sozialversicherung jedoch nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E.4b, 126 V 42 E.2b und 110 V 176 E.2a). Unter dem Titel der prozessualen Revision (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) hat die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, welche geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E.2c). So stellt (auch) die rückwirkende Zusprache einer Invalidenrente einen prozessualen Revisionsgrund dar, der Anlass für eine Neuberechnung des Anspruchs auf die ursprünglich gewährten (hier: Altersrenten-)Leistungen gibt, woraus sich entweder eine Rückforderung zu viel ausgerichteter Leistungen oder eine Nachzahlung ergeben kann. Rückerstattungspflichtig nach Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV ist grundsätzlich, wer die unrechtmässig gewährten (hier: Altersrenten-)Leistungen bezogen hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E.3).
4.3
Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen kann nicht nur durch Zahlung, sondern insbesondere auch durch Verrechnung getilgt werden. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Verrechnungsforderungen ist im Sozialversicherungsrecht insoweit zu relativieren, als es entsprechend den spezialgesetzlichen Regelungen zulässig ist, Leistungen eines anderen Sozialversicherers, auch zweigübergreifend, mit der Rückforderung zu verrechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E.4.1 f.; siehe Schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 175 ff.). Da im ATSG eine allgemeine Verrechnungsnorm fehlt (BGE 136 V 286 E.5.3), richtet sich die Tilgung von Forderungen mittels Verrechnung nach den zweigbezogenen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Vorliegend ist gestützt auf den Verweis von Art. 50 Abs. 2 IVG die Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss anwendbar (vgl. zum Ganzen: BGE 141 V 139 E.6.1). Danach dürfen namentlich Forderungen aufgrund des AHVG mit fälligen IV-Leistungen verrechnet werden. Damit statuiert Art. 50 Abs. 2 IVG eine allgemeine Verrechenbarkeit von Beitragsforderungen, Leistungen und Leistungsrückforderungen der AHV und der IV (BGE 138 V 402 E.4.2 mit Hinweis). Eine zeitliche Kongruenz der gegenseitigen Forderungen in dem Sinne, dass diese den gleichen Zeitraum beschlagen müssen, wird nicht verlangt. Wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass Forderung und Gegenforderung im gleichen Zeitpunkt entstanden sind, sondern dass beide im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind (BGE 140 V 233 E.3.2 in fine und 125 V 317 E.4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E.1.2).
4.4
Dass die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden die zu viel bezogenen Altersrentenleistungen im Umfang von CHF 13'940.--, welche sich aus der Differenz der im Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2023 ausgerichteten Altersrenten samt Verzugszins in der Höhe von CHF 261'286.-- und den nachgezahlten Leistungen von CHF 247'346.-- ergeben, zurückfordern durfte (vgl. Verfügungen der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 23. Februar 2023 [Bg-act. 1 f.]), wird von keiner Seite in Abrede gestellt. Die AHV-Ausgleichskasse begründete dies – wie dargelegt – damit, dass die gestützt auf das Bundesgerichtsurteil vom 6. Dezember 2022 nachbezahlte Invalidenrente einen Einfluss auf die Berechnung der Altersrente habe. Bei Personen, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen hätten, würden die während des Bezugs einer früheren Invalidenrente zurückgelegten Beitragszeiten und die entsprechenden Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die berechtigte Person günstiger sei (vgl. Art. 51 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Diese gesetzliche Grundlage treffe nicht mehr zu, da mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente bis unmittelbar zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente ab März 2012 die zurückgelegten Beitragszeiten und die Erwerbseinkommen in jedem Fall und ausschliesslich angerechnet werden müssten. Bei der am 4. Mai 2020 verfügten Altersrente seien diese Beitragszeiten und die Erwerbseinkommen nicht berücksichtigt worden, weil diese Variante für die berechtige Person ungünstiger gewesen wäre. Diese Änderung in der Berechnung führe zu einer tieferen Altersrente. Daraus ergebe sich eine Differenzrückforderung der zu viel ausgerichteten Leistungen sowie eine entsprechende Reduktion des gewährten Verzugszinses. Der Differenzrückforderungsbetrag der Altersrente sowie der zu viel ausgerichtete Verzugszins würden mit der Nachzahlung und dem Verzugszins der Invalidenrente verrechnet. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden verfügte deshalb am 23. Februar 2023 eine Nachzahlung von insgesamt CHF 247'346.-- für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2023, die sich aus den monatlichen Altersrenten in der Höhe von total CHF 216'326.-- und einem Verzugszins von CHF 31'020.-- zusammensetzte (vgl. Bg-act. 1). Zudem forderte sie die im gleichen Zeitraum ausgerichteten Altersrenten samt Verzugszins von total CHF 261'286.-- zurück und wies noch einmal darauf hin, dass die sich ergebende Differenzrückforderung mit der Nachzahlung der Invalidenrente verrechnet werde (vgl. Bg-act. 2). Dass diese beiden Verfügungen der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 23. Februar 2023 von der Beschwerdeführerin mittels Einsprache angefochten worden wären, wird nicht geltend gemacht. Indem die Rückforderung der AHV-Rentenleistungen somit ihre Begründung in der rückwirkend nachbezahlten Invalidenrente fand, lagen – im Sinne der hier zu prüfenden Vorfrage (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2020, Rz. 1744 ff.) – auch die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die ursprünglich zugesprochenen Altersrentenleistungen mittels prozessualer Revision vor.
4.5
Insofern könnte der vorgenannte Differenzbetrag von CHF 13'940.-- wegen zu viel bezogener Altersrentenleistungen grundsätzlich durch Verrechnung mit der nachgezahlten Invalidenrente in der Höhe von CHF 154'919.-- getilgt werden. Eine zeitliche Kongruenz der sich gegenüberstehenden Forderungen wird – wie dargelegt – nicht verlangt. Allerdings dürfen Forderungen praxisgemäss nur soweit mit Versicherungsleistungen verrechnet werden, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person nicht tangiert wird (BGE 136 V 286 E.6.1 und 131 V 249 E.1.2). Dabei stellt sich nach der Rechtsprechung die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen, weil auch diese zum Zweck haben, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken (Art. 34quater Abs. 2 Satz 3 aBV [Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101]; Art. 112 Abs. 2 lit. b BV), und zwar in jener Zeitspanne, für welche sie nachbezahlt werden. Begründet wurde diese Praxis teilweise damit, dass es die Verwaltung sonst in der Hand hätte, durch Zuwarten mit dem Erlass der Rentenverfügung die Verrechnungsschranke zu umgehen (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 402 E.4.2 und 136 V 286 E.6.2, je mit Hinweisen; siehe ferner auch RWL, Rz. 10919). Die Verrechnungsschranke des Existenzminimums kommt indessen nicht zum Tragen, wenn dieses im fraglichen Zeitraum durch Leistungen der Sozialhilfe sichergestellt gewesen ist (vgl. BGE 136 V 286 E.8.1 und 121 V 17 E.4d, je mit Hinweisen). Zur Begründung wird unter anderem angeführt, dass der Schutz des Existenzminimums sich an Art. 125 Ziff. 2 OR anlehnt, wonach Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind, nicht durch Verrechnung getilgt werden können (vgl. auch BGE 130 V 505 E.2.4). Diese Bestimmung will – wie jene des Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) – einzig vermeiden, dass jemand durch die Verrechnung tatsächlich ins Elend gestossen wird, was nicht der Fall ist, wenn es um eine nachträgliche Beurteilung für einen Zeitraum geht, für welchen Sozialhilfe ausgerichtet worden ist (BGE 136 V 286 E.8.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_621/2016 vom 21. Juni 2017 E.2.2 und 9C_1015/2010 vom 12. April 2011 E.2.2).
4.6
Das Bundesgericht hat in Bestätigung dieser Rechtsprechung die Verrechnung einer Rentennachzahlung verweigert für einen früheren Zeitraum, in welchem der dortige Versicherte mangels Unterstützung durch die Sozialbehörde unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelebt hatte. Es lehnte eine Praxisänderung ab, wonach bei Rentennachzahlungen die Zulässigkeit einer Verrechnung generell nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Existenzminimums zu prüfen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010 vom 12. April 2011 E.3.4). Daraus ergibt sich, dass das Verrechnungsverbot dann nicht gilt, wenn das Existenzminimum während der fraglichen Zeitspanne durch Leistungen der Sozialhilfe gewährleistet war, und dass die Beachtung der Verrechnungsschranke bei Nachzahlungen vor allem sicherstellen soll, dass es nicht zufolge zeitlicher Verschiebung von Zahlungen zu ungerechtfertigten Nachteilen für die versicherte Person kommt (vgl. BGE 138 V 402 E.4.3).
4.7
Vorliegend liegt aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit Ende des Jahres 1999 bis Februar 2020 als vermisst galt, nahe, dass sie im hier massgeblichen Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 29. Februar 2012 keine Unterstützung durch die Sozialhilfe erfahren hat. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass eine versicherte Person, welche während eines bestimmten Zeitraums Sozialhilfe bezogen hat und für denselben Zeitraum eine Rentennachzahlung bekommt, sich nicht auf die Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berufen kann, weil diese zum Zwecke hat, zu vermeiden, dass jemand durch die Verrechnung tatsächlich ins Elend gestossen wird, wovon angesichts der von der Sozialhilfe erhaltenen Unterstützung nicht die Rede sein kann (vgl. E.4.5 hiervor). Anders verhält es sich jedoch, wenn die versicherte Person unter dem Existenzminimum gelebt und dennoch (aus irgendwelchen Gründen) keine Unterstützung der Sozialbehörde beansprucht hat; denn in diesem Fall kann nicht argumentiert werden, dass das Existenzminimum im fraglichen Zeitraum durch die Sozialbehörde sichergestellt gewesen und der Zweck der Verrechnungsschranke damit hinfällig sei. Wohl lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der Verzicht auf die Verrechnung der Nachzahlung für die Vergangenheit nicht zu einem besseren Leben führt (vgl. Schlauri, a.a.O., S. 151). Allerdings merkte das Bundesgericht bereits im Urteil 9C_1015/2010 vom 12. April 2011 an, dass die versicherte Person – soweit sie nicht über hinreichendes Vermögen verfügte – gezwungen gewesen sein dürfte, sich die Mittel zur Existenzwahrung anderweitig zu beschaffen, wobei beispielsweise an eine Bevorschussung von privater Seite zu denken ist, die es nachträglich zurückzuerstatten gilt (vgl. dortige E.3.4). Im hier zu beurteilenden Fall fehlen jegliche Angaben und Abklärungen zum Existenzminimum der Beschwerdeführerin im vorliegend massgeblichen Zeitraum sowie zu möglichen ungerechtfertigten Nachteilen, welche ihr durch eine Verrechnung zuteil kämen. Ebenso wenig lassen sich den Akten Hinweise darauf entnehmen. Die Angelegenheit ist daher in Nachachtung der bisherigen Rechtsprechung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Existenzminimum der Beschwerdeführerin für die hier massgebliche Zeitspanne ermittle, die Verrechnung unter diesem Aspekt prüfe und hernach über die zu entrichtenden Verzugszinsen neu entscheide.
Dispositiv
5. Sollte sich die Verrechnung der Rückforderung der zu viel ausgerichteten Altersrentenleistungen im Umfang von CHF 13'940.-- mit der nachzuzahlenden Invalidenrente als zulässig erweisen, reduzierte sich die nachzuzahlende Invalidenrente von CHF 154'919.-- auf CHF 140'979.--. Da mit der Tilgung der Rückforderung zu viel ausgerichteter Altersrentenleistungen eine gültige Nachzahlung an Dritte erfolgte, wäre gemäss Art. 26 Abs. 4 lit. a ATSG ein Verzugszins ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E.6.3). Denn dessen Zweck besteht darin, die verspätete Verfügbarkeit des geschuldeten Betrags auszugleichen, was bei Dritten gerade nicht der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E.6.3; Kieser, a.a.O., Art. 26 Rz. 70). Auch beschlügen die Verzugszinsen die gleiche Zeitspanne (bis Ende März 2023, vgl. dazu sogleich), für welche die Drittauszahlung der Invalidenrente vorgenommen würde (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 26 Rz. 73). Demnach wäre die nachzuzahlende Invalidenrente nur teilweise verzugszinspflichtig, womit der Verzugszins im Nachzahlungszeitpunkt auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten wäre (vgl. Art. 7 Abs. 3 ATSV und RWL, Rz. 10509). Bei der gesamten Nachzahlung der Invalidenrente im Umfang von CHF 154'919.-- betrüge der Verzugszins CHF 127'545.-- (vgl. Bg-act. 7), was auch von der Beschwerdeführerin anerkannt wird (vgl. Triplik der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2023 S. 2). Der Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung in der Höhe von CHF 140'979.-- an der gesamten Nachzahlung (CHF 154'919.--) beliefe sich auf 91.00175 %. Demnach wären der Beschwerdeführerin Verzugszinsen im Umfang von 91.00175 % von CHF 127'545.--, mithin CHF 116'068.-- auszurichten. Da die Zahlung der Invalidenrente unbestrittenermassen im März 2023 erfolgte (vgl. Duplik der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2023 S. 2 und Triplik der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2023 S. 1), endete der Verzug und damit auch der Zinslauf per Ende März 2023 (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSV und RWL, Rz. 10504), wovon die Beschwerdeführerin denn auch in ihrer Triplik vom 19. Juni 2023 (ähnlich wie in ihrer Beschwerde vom 20. März 2023 mit Februar 2023) ausging, nachdem sie in ihrer Replik vom 31. Mai 2023 noch Verzugszinsen für weitere Monate geltend gemacht hatte.
6. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerde demnach insoweit gutzuheissen, als das Verfahren nicht ohnehin infolge Anerkennung gegenstandslos geworden ist. Die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2023 ist hinsichtlich des zu entrichtenden Verzugszinses auf dem Verrechnungsbetrag von CHF 13'940.-- aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.‑‑ bis CHF 1'000.‑‑ festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 500.‑‑ festzusetzen. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 500.‑‑ demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).
7.2. Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf einen aussergerichtlichen Parteikostenersatz (siehe Art. 61 lit. g ATSG). Als Bemessungskriterien für dessen Höhe nennt Art. 61 lit. g ATSG die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Im Übrigen wird die Bemessung dem kantonalen Recht überlassen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.5.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.2, 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E.4.1 f. und 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E.2.1 f.). Art. 78 Abs. 1 VRG bestimmt, dass im Rechtmittel- und Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Darunter fallen regelmässig die durch den Beizug einer mandatierten, externen Rechtsanwältin mittels Honorarnote ausgewiesenen (Vertretungs-)Kosten (vgl. dazu auch Art. 16a Abs. 2 und Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes [BR 310.100] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Die Beschwerdeführerin hat sich vorliegend nicht durch eine (externe) Rechtsanwältin vertreten lassen, sondern durch ihre (zur Prozessführung ermächtigte) Beiständin. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Rechtsanwältin ist (vgl. Bf-act. 2). Zudem hat die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. Mai 2023 in Anbetracht ihrer Anerkennung anerkannt, dass der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden könne. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin machte in der Triplik vom 19. Juni 2023 insgesamt einen Aufwand von 12 Stunden à CHF 200, d.h. CHF 2'400.-- geltend. Sodann reichte sie dem Gericht am 26. Juni 2023 ihre Honorarrechnung über CHF 2'908.65 (13.33 Stunden à CHF 200.-- + Auslagen von CHF 242.-- [davon CHF 200.-- für die Prozessbewilligung der KESB]) ein. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 42.-- (ohne Kosten für die Prozessbewilligung der KESB von CHF 200.--) sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings erscheint der geltend gemachte Aufwand für das vorliegende Verfahren angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch und ist dementsprechend zu reduzieren. Dem streitberufenen Gericht scheint eine pauschale Entschädigung von CHF 1'800.-- als angemessen. Hinzu kommen noch die Kosten für den Beschluss der KESB D._____ vom 5. April 2023 betreffend Zustimmung zur Prozessführung in der Höhe von CHF 200.-- (vgl. Bf-act. 5). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin demnach im Umfang von insgesamt CHF 2'000.-- zu entschädigen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als das Verfahren nicht ohnehin infolge Anerkennung gegenstandslos geworden ist. Die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2023 wird hinsichtlich des zu entrichtenden Verzugszinses auf dem Verrechnungsbetrag von CHF 13'940.-- aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen.
2. Die Kosten von CHF 500.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.
3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit insgesamt CHF 2'000.-- zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 Codice civile svizzero
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 Codice civile svizzero
Art. 26 ATSGart. 26 LPGAart. 26 LPGA
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9C_29/2022
Art. 26 ATSGart. 26 LPGAart. 26 LPGA
Art. 7 ATSVart. 7 OPGAart. 7 OPGA
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Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
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Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI
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Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
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9C_313/2020
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9C_34/2018
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9C_1015/2010
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