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Entscheid

S 2023 50

BVG-Beiträge

21. Februar 2023Deutsch4 min

1. Am 11. April 2023 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das Schreiben von A._____ vom 30. März 2023, welches am 31. März 2023 beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) eingegangen war, vom KIGA mit Schreiben vom 6. April 2023 zugestellt. Es bezog sich inhaltlich auf den Einspracheentscheid des KIGA vom 2. März 2023, sodass es zuständigkeitshalber vom KIGA an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren S 23 50.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 23 50

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin von Salis

URTEIL

vom 4. Mai 2023

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,

Beschwerdegegner

betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Am 11. April 2023 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das Schreiben von A._____ vom 30. März 2023, welches am 31. März 2023 beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) eingegangen war, vom KIGA mit Schreiben vom 6. April 2023 zugestellt. Es bezog sich inhaltlich auf den Einspracheentscheid des KIGA vom 2. März 2023, sodass es zuständigkeitshalber vom KIGA an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren S 23 50.

2. Mit Instruktionshandlung vom 12. April 2023 fragte die Instruktionsrichterin an, ob A._____ ihre Eingabe als Beschwerde durch das Verwaltungsgericht behandelt haben möchte und teilte ihr mit, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nicht genüge; sie enthalte kein Rechtsbegehren, keine Begründung und keine kurze Sachverhaltsdarstellung. Es wurde A._____ unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Verbesserung ihrer Eingabe eingeräumt, um sie mit einem Rechtsbegehren, einer Begründung und einer kurzen Sachverhaltsdarstellung zu versehen. Dies erging unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf.

3. Die nicht erstreckbare Frist verstrich in der Folge ungenutzt und A._____ liess sich bis dato (4. Mai 2023) nicht vernehmen, obschon ihr das Schreiben der Instruktionsrichterin am 13. April 2023 zugestellt worden war.

Erwägungen

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Nach Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen.

2.

Gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art. 1 Abs. 1 AVIG; SR 837.0) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 61 lit. b ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) hat eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt und mit der Androhung verbunden, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.

3.

Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass A._____ auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 12. April 2023, welches ihr am 13. April 2023 zugestellt wurde, nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe ungenutzt verstreichen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid zur Folge.

4.1

Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind A._____ keine Kosten aufzuerlegen.

4.2

Das KIGA hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

II. Die Einzelrichterin erkennt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

[Rechtsmittelbelehrung]

4.

[Mitteilung]

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA