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Entscheid

S 2023 66

Regionalgericht Viamala

30. Januar 2024Deutsch19 min

1. A._____, Jahrgang 1971, ist als Visagist tätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse), als Selbständigerwerbender angeschlossen.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 23 66

2. Kammer als Versicherungsgericht

Vorsitz von Salis

RichterIn Zanolari Hasse und Audétat

Aktuarin ad hoc Jauch

URTEIL

vom 19. März 2024

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend Leistungen nach EOG

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____, Jahrgang 1971, ist als Visagist tätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse), als Selbständigerwerbender angeschlossen.

2. Am 9. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich A._____ bei der AHV-Ausgleichskasse erstmals zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Weitere Anmeldungen folgten. Die AHV-Ausgleichskasse richtete A._____ in der Folge vom 17. März 2020 bis zum 16. Februar 2022 Corona-Erwerbsersatzentschädigungen aus.

3. Mit Schreiben vom 31. August 2021 teilte die AHV-Ausgleichskasse A._____ mit, dass eine Revisionsstelle seine Angaben zu den Umsatz- und Einkommenseinbussen überprüfen werde. Im Bericht vom 20. September 2022 hielt die Revisionsstelle im Wesentlichen fest, dass eine Überprüfung der von A._____ deklarierten Werte in der Anmeldung für Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht möglich sei, da sie nur die Steuerveranlagungen der Jahre 2015 bis 2020 von A._____ erhalten habe.

4. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 forderte die AHV-Ausgleichskasse A._____ erneut auf, bis zum 25. Oktober 2022 die geforderten Unterlagen zur Überprüfung der Umsatz- und Einkommenseinbussen einzureichen, ansonsten die ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen zurückgefordert würden. In der Folge teilte A._____ mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 mit, dass die Unterlagen bei seinem Steuerberater, welcher am 3. Januar 2020 verstorben sei, gelagert gewesen seien und er diese von den Erben trotz intensiver Bemühungen nicht habe erhältlich machen können. Da er als Visagist keine Aufträge mehr erhalten habe, sei er in den letzten Jahren hauptsächlich im Erotikbereich tätig gewesen, in welchem er keine Berechnungen machen könne.

5. Mit Verfügungen vom 14. November 2022 forderte die Beschwerdegegnerin die für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung von insgesamt CHF 41'013.10 zurück. Die dagegen von A._____ am 13. Dezember 2022 erhobene Einsprache wies die AHV-Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 ab.

6. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Juni 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Begehren, der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch bezüglich der geleisteten Erwerbsersatzentschädigungen bestehe. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, gestützt auf die von ihm der B._____ AG eingereichten Kontoauszügen und weiteren Unterlagen sei belegt, dass er Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen gehabt hätte. Seine Mitwirkungspflicht habe er nicht verletzt. Soweit es ihm möglich gewesen sei, habe er die Unterlagen eingereicht. Allerdings sei ihm aufgrund des Todes seines Steuerberaters und der Nichtherausgabe der Unterlagen durch die Erben die Einreichung vieler Unterlagen nicht möglich gewesen. Zudem sei seine Auslastung aufgrund seiner Krebserkrankung nicht jeden Tag gleich.

7. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 (Datum Eingang) beantragte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Rückforderungsverfügung vom 14. November 2022 und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023. Zusätzlich führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2021 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 27'000.-- erzielt. Damit sei erstellt, dass die Selbstdeklaration des Beschwerdeführers, wonach er im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 keinen Umsatz resp. einen Umsatz von CHF 0.-- erzielt habe, offensichtlich falsch sein müsse.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv

1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), der vorliegend analog zur Anwendung gelangt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E.3), entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 (Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 250) der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Stellung als Adressat des Einspracheentscheids (Art. 1 EOG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und 61 ATSG) ist daher einzutreten.

2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 bezogenen Corona-Erwerbsersatzentschädigungen in der Höhe von total CHF 41’013.10 hatte oder ob diese zu Unrecht gewährt wurden und somit zurückzuerstatten sind.

3.1. Am 20. März 2020 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) erlassen und rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Am 25. September 2020 hat das Parlament das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) verabschiedet. Seither beruht die Verordnung auf Art. 15 Covid-19-Gesetz. Die Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde mehrfach verlängert. Diese Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen für Personen vor, welche durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) Einkommensverluste erleiden.

3.2.1 Gemäss einer allgemeinen prozessualen Grundregel wird das anwendbare Recht durch den Zeitpunkt der Verfügung respektive – sofern diese angefochten wird – den Zeitpunkt des Einspracheentscheids bestimmt (vgl. BGE 147 V 278 E.2.1 und 5.1). Bei Sachverhalten mit intertemporalem Bezug greift diese Grundregel jedoch zu kurz. In solchen Konstellationen sind weitere Aspekte mit zu berücksichtigen. So stellt sich insbesondere die Frage nach dem zeitlichen Geltungs- sowie dem zeitlichen Anwendungsbereich einer Bestimmung. Der zeitliche Geltungsbereich ist die "Lebensdauer" einer Rechtsnorm. Diese wird durch deren In- und Ausserkrafttreten bestimmt. Die eingangs genannte prozessuale Grundregel bezieht sich vorab auf den zeitlichen Geltungsbereich. Davon zu unterscheiden ist der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm; dieser bestimmt den Zeitraum, in dem sich die vom Tatbestand erfassten Sachverhalte ereignet haben müssen (BGE 148 V 162 E.3.2.1).

3.2.2. In einem ersten Schritt ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jeweils zu prüfen, ob die anwendbare Rechtsgrundlage Kollisionsnormen enthält. Fehlen solche, kommen auch hier allgemeine Grundsätze zur Anwendung. Diesbezüglich besagt der intertemporale Hauptsatz, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind. Es ist somit bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht und danach (ex nunc et pro futuro) - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - das neue Recht anwendbar (unechte Rückwirkung; vgl. BGE 148 V 162 E.3.2.1, 146 V 364 E.7.1 sowie BGE 148 V 70 E.5.3.2).

3.2.3. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall regelt, unter welchen Voraussetzungen während einer gewissen Periode Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz besteht. Bei dem zu Rechtsfolgen führenden Tatbestand des Erwerbsausfalls handelt es sich um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt. Eine Sacheinheit liegt nicht vor. Eingesetzt hat der Dauersachverhalt im vorliegenden Fall frühestens am 17. September 2020 (Zeitpunkt ab welchem die Anspruchsberechtigung umstritten ist). Ein intertemporaler Bezug besteht sodann, weil in der Folge zahlreiche weitere Anmeldungen eingereicht wurden und sich die normativen Grundlagen ab diesem Zeitpunkt bis zum Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 über die Anspruchsvoraussetzungen und folglich auch über die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Corona-Erwerbsersatzentschädigungen mehrfach geändert haben (vgl. BGE 148 V 162 E.3.2.2).

3.2.4. Vorliegend betrifft der angefochtene Einspracheentscheid die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022. Anwendbar sind somit die Bestimmungen über die Corona-Erwerbsersatzentschädigung, deren zeitlicher Anwendungsbereich (zum Teil rückwirkend) in den Zeitraum vom September 2020 bis Februar 2022 fällt und zwar nach den in den streitgegenständlichen Monaten gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

4.1. Art. 15 Covid-19-Gesetz wurde gemäss Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft gesetzt und mehrmals angepasst. Nach jener Bestimmung kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz). Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 resp. 40 resp. 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in den vom 17. September bis zum 18. Dezember 2020 resp. vom 19. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 resp. ab dem 1. April 2021 geltenden und hier anwendbaren Fassungen [AS 2020 3835; 2020 5821; 2021 153]; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E.5.1, 9C_91/2022 vom 22. Juni 2022 E.1.3 und 9C_448/2021 vom 10. Mai 2022 E.1.2.2).

4.2. Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist in der vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2022 in Kraft stehenden Fassung (AS 2020 4571; 2022 97) anwendbar. Danach haben Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und (arbeitgeberähnliche) Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0), die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Vorausgesetzt ist, dass (a.) die Erwerbstätigkeit der Betroffenen aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist, (b.) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden, und (c.) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

4.3. Der Bundesrat hat sicherzustellen, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden, wobei die Anspruchsvoraussetzungen in regelmässigen Zeitabständen zu überprüfen sind und die AHV-Ausgleichskassen zu diesem Zweck Stichproben selbst vornehmen können oder durch externe Sachverständige vornehmen lassen (vgl. Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz; Art. 8a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

5. Gemäss dem nach Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbaren Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Kommen die versicherten Personen oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.

6.1. Die Beschwerdegegnerin begründet den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und deshalb die von ihm vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 tatsächlich erzielten Umsätze nicht ermittelt werden könnten. Es sei deshalb nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die für den Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen erforderliche Umsatzeinbusse von 55 % bzw. 40 % bzw. 30 % effektiv erlitten habe. Aus diesem Grund sei zulasten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 keinen Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen gehabt und diese zu Unrecht bezogen habe (vgl. Bg-act. 250).

6.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, dass aufgrund der eingereichten Kontoauszüge und Steuerveranlagungen sein Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen belegt sei. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Weitere Unterlagen habe er aufgrund des Todes seines Steuerberaters nicht beibringen können (vgl. Beschwerdeschrift).

7. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch gegeben sind.

7.1.1. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (alle Fassungen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.

7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

7.1.3. Für eine solche Rückforderung bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E.3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist für die Verwaltung eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (vgl. BGE 129 V 110 E.1.2.3).

7.2. Vorliegend wurden die fraglichen Corona-Erwerbsersatzentschädigungen mit formlosen, an den Beschwerdeführer adressierten, Abrechnungen vom 15. Februar 2021, 24. Februar 2021, 9. März 2021, 12. April 2021, 10. Mai 2021, 9. Juni 2021, 8. Juli 2021, 3. August 2021, 29. September 2021, 8. November 2021, 2. Dezember 2021, 13. Dezember 2021, 6. Januar 2022, 2. Februar 2022 sowie 3. März 2022 ausgerichtet (Bg-act. 82, 83, 84, 87, 91, 97, 102, 105, 106, 120, 127, 132, 138, 142, 148 und 152). Die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entsprechende Zeitspanne von 30 Tagen war zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügungen vom 14. November 2022 (vgl. Bg-act. 209) somit bereits abgelaufen. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Erwerbsersatzentschädigungen voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind, wobei eine prozessuale Revision von vornherein ausscheidet, weil die Beschwerdegegnerin nicht gestützt auf neue erhebliche Tatsachen

oder Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, die Rückforderung verfügt hat.

7.3.1. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen in der ersten Phase vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 aufgrund der (unzähligen) Anmeldungen zunächst ohne weitere Prüfung ausbezahlt hatte. In der zweiten Phase ab dem 17. September 2020 erfolgte dann die Zusprache der Corona-Erwerbsersatzentschädigungen aufgrund der vom Beschwerdeführer erteilten Selbstdeklaration, wonach er vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 einen Umsatz von monatlich jeweils CHF 0.-- erzielt habe (vgl. Bg-act. 81, 88, 92, 96, 100, 104, 107, 111, 121, 129, 131, 139, 141, 146, 153). Mit Schreiben vom 31. August 2021 (Bg-act.110) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine externe Revisionsstelle die Angaben zu den Umsatz- und Einkommenseinbussen überprüfen werde. Daraufhin nahm die B._____ AG am 31. Januar 2022 erstmals mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt auf. Sodann folgten E-Mails und Telefonate im März, Mai, Juni und Juli 2022 (vgl. Bg-act. 165). Nachdem die B._____ AG die erforderlichen Angaben und Unterlagen bis zum vom Beschwerdeführer versprochenen Datum vom 8. August 2022 immer noch nicht erhalten hatte, forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2022 auf, die Unterlagen bis zum 31. August 2022 der B._____ AG einzureichen, ansonsten die ausgerichteten Erwerbsersatzentschädigungen zurückgefordert würden (Bg-act. 167). Die B._____ AG hielt in ihrem Bericht vom 20. September 2022 fest, dass sie trotz mehrmaliger versuchter Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer sowie einer Mahnung mit Fristansetzung durch die Beschwerdegegnerin bis zum Zeitpunkt der Berichtsabgabe nur die Steuerveranlagungen der Jahre 2015 bis 2020 vom Beschwerdeführer erhalten habe. Aus diesem Grund sei ihr eine Überprüfung der in den Anmeldungen für Erwerbsersatzentschädigungen deklarierten Werte nicht möglich (Bg-act. 174). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer alsdann – unter Androhung der Rückforderung der ausgerichteten Erwerbsersatzentschädigungen – mit einem letzten Erinnerungsschreiben vom 14. Oktober 2022 nochmals auf, der B._____ AG folgende Unterlagen bis zum 25. Oktober 2022 einzureichen (vgl. Bg-act. 178):

- Jahresrechnungen für die Jahre 2015 bis 2021;

- Kontoblätter für die Jahre 2015 bis 2021;

- sämtliche Bankauszüge der Jahre 2015 bis 2021;

- Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2015 bis 2021;

- MWST-Abrechnungen 2015 bis 2019 (falls MWST-Pflicht);

- MWST-Abrechnung 4. Quartal 2020, 1. bis 4. Quartal 2021 (falls

MWST-Pflicht).

Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Erst im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer noch Bankauszüge der Jahre 2015 bis 2019 (Bg-act. 225-229) ein.

7.3.2. Anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Bankauszüge der Jahre 2015 bis 2019 [Bg-act. 225-229] und Steuerveranlagungen der Jahre 2015 bis 2020 [Bg-act. 211-216]) ist es der Beschwerdegegnerin schlicht nicht möglich, die ausbezahlten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Insbesondere kann die Beschwerdegegnerin anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer effektiv die für den Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen erforderlichen Umsatzeinbussen von 55 % bzw. 40 % bzw. 30 % erlitten hat. Trotz wiederholter Aufforderung wurden vom Beschwerdeführer die von der Revisionsstelle und der Beschwerdegegnerin angeforderten Unterlagen, mit Ausnahme der Bankauszüge, nicht eingereicht. Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass er die Unterlagen aufgrund des Todes seines Steuerberaters am 3. Januar 2020 nicht erhältlich machen konnte (vgl. Bg-act. 182), mag dies für die Jahresrechnungen und Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2015 bis 2019 zutreffen. Es erklärt aber nicht, weshalb er die Jahresrechnungen und Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2020 und 2021 nicht eingereicht hat bzw. nicht einreichen konnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 offenbar ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 27'000.-- erzielt hat, was sich aus der Steuermeldung gegenüber der Beschwerdegegnerin ergibt (vgl. Bg-act. 251 und 253). Damit ist aber offensichtlich, dass der vom Beschwerdeführer ab dem 17. September 2020 in den Anmeldungen betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigungen angegebene Umsatz von CHF 0.-- nicht korrekt sein kann. Auffallend ist denn auch, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2020 ein Einkommen von CHF 27'000.-- als Selbständigerwerbender erzielt hat (Bg-act. 157 und 216).

7.4. Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 tatsächlich erlittene Erwerbseinbusse aufgrund mangelnder Basis bzw. Unterlagen nicht eruiert werden kann. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zum Schluss gelangte, dass die vom Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 tatsächlich erzielten Umsätze aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ermittelt werden könnten, sein Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen im strittigen Zeitraum nicht erstellt sei und die Leistungsausrichtung damit unrechtmässig erfolgt sei. Damit liegt für die Abrechnungen dieser Monate ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor. Im Weiteren ist auch die dreijährige Frist zur Geltendmachung der Rückforderung seit Kenntnis des Anspruchs gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG offensichtlich gewahrt. Die Beschwerdegegnerin durfte somit auf die Abrechnungen zurückkommen und eine Rückforderung vornehmen, wobei die Höhe der Rückforderung in masslicher Hinsicht unbestritten geblieben ist.

8.1. Der angefochtene Einspracheentscheid (Bg-act. 250) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Nicht zurückgefordert wurde im Übrigen die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus dem Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020. Damals bildete eine Umsatzeinbusse noch nicht Anspruchsvoraussetzung.

8.2. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Beschwerdegegnerin ein begründetes Erlassgesuch einzureichen. Dieses kann bewilligt werden, wenn die zu viel ausbezahlte Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von CHF 41'013.10 in gutem Glauben bezogen wurde und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).

9.1. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da weder das EOG noch die einschlägige Covid-19-Gesetzgebung eine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn vorliegend verneint werden können, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.

9.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

[Mit Urteil 9C_284/2024 vom 12. Juni 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]

9C_738/2020

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 1 EOGart. 1 LAPGart. 1 Legge sulle indennità di perdita di guadagno

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 185 BVart. 185 Cst.art. 185 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Legge COVID-19

BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278

BGE 148 V 162ATF 148 V 162DTF 148 V 162

BGE 148 V 162ATF 148 V 162DTF 148 V 162

BGE 146 V 364ATF 146 V 364DTF 146 V 364

BGE 148 V 70ATF 148 V 70DTF 148 V 70

BGE 148 V 162ATF 148 V 162DTF 148 V 162

Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Legge COVID-19

Art. 21 Covid-19-Gesetzart. 21 Covid-19-Gesetzart. 21 Legge COVID-19

Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA

Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Legge COVID-19

Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Legge COVID-19

9C_432/2022

9C_91/2022

9C_448/2021

Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA

Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Legge COVID-19

Art. 8a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 8a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 8a Ordinanza COVID-19 perdita di guadagno

Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 1 Ordinanza COVID-19 perdita di guadagno

Art. 28 ATSGart. 28 LPGAart. 28 LPGA

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 8 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 8 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 8 Ordinanza COVID-19 perdita di guadagno

Art. 51 ATSGart. 51 LPGAart. 51 LPGA

Art. 49 ATSGart. 49 LPGAart. 49 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

BGE 142 V 259ATF 142 V 259DTF 142 V 259

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

BGE 129 V 110ATF 129 V 110DTF 129 V 110

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 3 ATSVart. 3 OPGAart. 3 OPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

9C_284/2024