S 2023 77
Verletzung von Verkehrsregeln
30. August 2023Deutsch5 min
1. Bei A._____, Jahrgang 1965, wurde im Januar 2021 ein Tumor diagnostiziert. Aufgrund der erfolgreichen Behandlungen war A._____ jedoch wieder allmählich in der Lage zu arbeiten. Die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Syna) richtete in der Folge in der Zeit vom 1. April 2022 bis 30. September 2022 A._____ Arbeitslosentaggelder bei einem 100%-igen Vermittlungsgrad aus.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
S 23 77
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin von Salis
Aktuarin ad hoc Fuchs
URTEIL
vom 27. Juli 2023
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
SYNA Arbeitslosenkasse,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderungen von Leistungen nach AVIG
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Bei A._____, Jahrgang 1965, wurde im Januar 2021 ein Tumor diagnostiziert. Aufgrund der erfolgreichen Behandlungen war A._____ jedoch wieder allmählich in der Lage zu arbeiten. Die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Syna) richtete in der Folge in der Zeit vom 1. April 2022 bis 30. September 2022 A._____ Arbeitslosentaggelder bei einem 100%-igen Vermittlungsgrad aus.
2. Mit Entscheid der Invalidenversicherung wurde A._____ rückwirkend für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis 28. Februar 2023 eine Nachzahlung in Höhe von CHF 9'628.00 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen.
3. Gestützt auf den Entscheid der Invalidenversicherung verfügte die Syna mit Verfügung vom 6. Februar 2023, dass durch den 100%-igen Invaliditätsgrad der Vermittlungsgrad auf 0 % zu reduzieren und damit - nach Verrechnung mit IV-Leistungen - die zu viel bezahlte Arbeitslosenentschädigung durch die Arbeitslosenkasse zurückzufordern sei.
4. Gegen die Verfügung vom 6. Februar 2023 erhob A._____ am 5. März 2023 frist- und formgerecht Einsprache. Zur Begründung führte er an, dass er nicht zu 100%, sondern lediglich zu 80% arbeitsunfähig sei.
5. Die Syna wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 ab. Zur Begründung führte sie an, dass bei einem IV-Grad über 80% eine Vermittlungsfähigkeit ausgeschlossen sei, weshalb die ganze ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurückzufordern sei. Die Verfügung vom 6. Februar 2023 wurde bestätigt.
6. Am 30. Juni 2023 verlegte A._____ seinen Wohnsitz von B._____ nach C._____.
7. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 10. Juli 2023 (Datum Poststempel) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.
8. Auf Nachfrage der zuständigen Instruktionsrichterin hin reichte der Beschwerdeführer erforderliche Unterlagen ins Recht.
Erwägungen
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgesehen ist (lit. a) oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b).
2.
Im vorliegenden Fall liegt der mit der Invalidenversicherung angeblich zu verrechnende Rückforderungsbetrag in Höhe von CHF 3'512.65 unter CHF 5'000.-- und kann damit in einzelrichterlicher Zuständigkeit beurteilt werden (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG i.V.m. Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
3.
Wie im Nachfolgenden gezeigt wird, handelt es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2023 (Datum Poststempel) infolge örtlicher Unzuständigkeit um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel. Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ist folglich auch gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG gegeben.
4.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (Art. 56 und 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG).
5.
Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat.
6.
Der Beschwerdeführer ist seit 30. Juni 2023 nicht mehr an der Adresse B._____ wohnhaft, sondern nach C._____ an die D._____ umgezogen. Die Beschwerde richtete er am 10. Juli 2023 (Datum Poststempel) an das hiesige Verwaltungsgericht. Damit hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr Wohnsitz im Kanton des angerufenen Gerichts. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist folglich örtlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist aus diesem Grunde nicht einzutreten.
7.
Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerden dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG). Die Sache ist daher zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen, damit dieses über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Syna vom 8. Juni 2023 entscheidet.
8.
Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.
Dispositiv
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Mangels örtlicher Zuständigkeit wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die in Ziff. 1 hiervor genannte Beschwerde wird samt Akten an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen überwiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA