S 2023 9
Regionalgericht Plessur
4. Juli 2023Deutsch20 min
1. Der 1956 geborene A._____ ist bei der B._____ AG (nachfolgend: C._____) – von Unterbrüchen abgesehen – seit dem 1. Mai 2007 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege versichert. Am 19. April 2022 stellte die C._____ A._____ einen Betrag von CHF 128.60 für Kostenbeteiligungen (Kantonsspital D._____: 3. bis 24. Januar 2022, CHF 60.13; E._____ GmbH: 7. bis 9. März 2022, CHF 29.18; Spitex F._____: 2. bis 28. Februar 2022, CHF 39.29) in Rechnung. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 mahnte die C._____ A._____ für die ausstehenden Kostenbeteiligungen. Am 5. August 2022 ging bei der C._____ eine Zahlung von A._____ über CHF 29.90 ein. Daraufhin stellte die C._____ A._____ am 18. August 2022 eine Zahlungsaufforderung für unbezahlte Kostenbeteiligungen von CHF 98.70 (CHF 128.60 - CHF 29.90) zu und erhob Mahnspesen in der Höhe von CHF 20.--. Nachdem A._____ die ausstehenden Beträge weiterhin nicht beglichen hatte, stellte das Betreibungsamt der Region G._____ auf Begehren der C._____ am 11. Oktober 2022 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 20223022 über einen Betrag von CHF 98.70 (Beteiligungen KVG Januar bis März 2022) zzgl. administrative Kosten von CHF 80.-- und Betreibungskosten von CHF 33.30 aus. Den gegen diesen Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag hob die C._____ mit Verfügung vom 3. November 2022 auf und verpflichtete A._____ zur Bezahlung von insgesamt CHF 178.70 (KVG Kostenbeteiligung: CHF 98.70 + Aufforderungskosten: CHF 20.-- + Dossiereröffnungskosten: CHF 60.--). Daran hielt die C._____ mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 fest.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
S 23 9
3. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin Pedretti
Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 19. Mai 2023
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Versicherungsleistungen nach KVG
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene A._____ ist bei der B._____ AG (nachfolgend: C._____) – von Unterbrüchen abgesehen – seit dem 1. Mai 2007 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege versichert. Am 19. April 2022 stellte die C._____ A._____ einen Betrag von CHF 128.60 für Kostenbeteiligungen (Kantonsspital D._____: 3. bis 24. Januar 2022, CHF 60.13; E._____ GmbH: 7. bis 9. März 2022, CHF 29.18; Spitex F._____: 2. bis 28. Februar 2022, CHF 39.29) in Rechnung. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 mahnte die C._____ A._____ für die ausstehenden Kostenbeteiligungen. Am 5. August 2022 ging bei der C._____ eine Zahlung von A._____ über CHF 29.90 ein. Daraufhin stellte die C._____ A._____ am 18. August 2022 eine Zahlungsaufforderung für unbezahlte Kostenbeteiligungen von CHF 98.70 (CHF 128.60 - CHF 29.90) zu und erhob Mahnspesen in der Höhe von CHF 20.--. Nachdem A._____ die ausstehenden Beträge weiterhin nicht beglichen hatte, stellte das Betreibungsamt der Region G._____ auf Begehren der C._____ am 11. Oktober 2022 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 20223022 über einen Betrag von CHF 98.70 (Beteiligungen KVG Januar bis März 2022) zzgl. administrative Kosten von CHF 80.-- und Betreibungskosten von CHF 33.30 aus. Den gegen diesen Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag hob die C._____ mit Verfügung vom 3. November 2022 auf und verpflichtete A._____ zur Bezahlung von insgesamt CHF 178.70 (KVG Kostenbeteiligung: CHF 98.70 + Aufforderungskosten: CHF 20.-- + Dossiereröffnungskosten: CHF 60.--). Daran hielt die C._____ mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 fest.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Februar 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, die Verrechnung vom 5. August 2022 über CHF 98.70 festzustellen und die Betreibung Nr. 20223022 aufzuheben. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Forderung von CHF 98.70 durch Verrechnung am 5. August 2022 getilgt worden sei. Folglich sei die Betreibung zu Unrecht erfolgt.
3. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2023 beantragte die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen, der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 sei teilweise zu bestätigen und es sei ihr in der Betreibung Nr. 20223022 des Betreibungsamts der Region G._____ Rechtsöffnung zu erteilen. Zur Begründung hielt sie zusammenfassend fest, dass die Betreibung für die in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen rechtmässig erfolgt sei, der Rechnungsbetrag tatsächlich geschuldet und unbezahlt geblieben sei. Normalerweise wäre die Erhebung von Mahn- und Umtriebsspesen gerechtfertigt, diese würden vorliegend jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht annulliert. Es bleibe ein Restbetrag von CHF 98.20 (recte: CHF 98.70) geschuldet.
4. Mit Replik vom 25. April 2023 (Poststempel) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Betreibung in diesem Verfahren nicht notwendig gewesen wäre, hätte ihn die Beschwerdegegnerin im Sommer 2022 betreffend die Zulässigkeit einer Verrechnung wahrheitsgemäss aufgeklärt.
5. Am 5. Mai 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.1
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2023. Dieser Entscheid stellt gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist gegeben. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bei Einreichung der Beschwerde am 9. Februar 2023 in H._____. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Auch die Legitimation ist gegeben. Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.
1.2
Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unstreitig unter CHF 5'000.-- liegt und für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die vorliegende Streitigkeit einzelrichterlich zu entscheiden.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet eine Kostenbeteiligungsforderung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, welche die Monate Januar bis März 2022 betrifft. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers daran vorbeizielen, sind sie von vornherein nicht zu hören.
3.1
Vorab ist auf das sinngemässe formelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
3.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1, 135 II 286 E.5.1). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1, 132 II 485 E.3.1), sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1, 140 I 99 E.3.4). Die Behörde hat die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BGE 146 II 335 E.5.1, 136 I 229 E.5.2).
3.3
Auch wenn die Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss nicht gehalten ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1, 141 III 28 E.3.2.4, 141 V 557 E.3.2.1), fehlt es dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 an einer hinreichenden Begründung. Dem besagten Einspracheentscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprache vom 28. November 2022 kundtat, die Forderung über CHF 96.70 (recte: CHF 98.70) durch Verrechnung am 5. August 2022 getilgt zu haben (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 12). Auf diesen – wie es scheint einzigen – Einwand des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 nicht ein und hielt lediglich fest, dass die Einsprache nicht begründet sei, denn der Beschwerdeführer habe sich bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Prämien sowie die gesetzlichen Kostenbeteiligungen zu bezahlen, dies gemäss Art. 105b Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und Art. 3 Abs. 1 der ergänzenden Bestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG (AVB) (vgl. Bg-act. 12). Insofern hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
3.4
Der Gehörsanspruch ist zwar formeller Natur (vgl. BGE 148 IV 22 E.5.5.2, 144 I 11 E.5.3, 137 I 195 E.2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. BGE 148 IV 22 E.5.5.2, 145 I 167 E.4.4, 142 II 218 E.2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E.7.2). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 147 IV 340 E.4.11.3, 142 II 218 E.2.8.1, 137 I 195 E.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_259/2021 vom 30. November 2021 E.4.4.1, 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 E.2.3). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verrechnung in seiner Beschwerde vom 9. Februar 2023 und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu in ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2023 erwiese sich eine Rückweisung als solch formalistischer Leerlauf. Zudem kann das Verwaltungsgericht diesbezügliche Rechtsverletzungen und Sachverhaltsfeststellungen prüfen (vgl. Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRG), weshalb hier kein Kognitionsgefälle besteht. Somit ist eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen.
4.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Mit anderen Worten besteht ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 61 ff. KVG i.V.m. Art. 90 KVV ist jede versicherte Person verpflichtet, hierfür im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlende Prämien zu entrichten. Nach Art. 64 Abs. 1 KVG beteiligen sich die versicherten Personen an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Die Kostenbeteiligung besteht nebst dem festen Jahresbetrag (Franchise) aus 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) (Art. 64 Abs. 2 KVG). Zur Höhe der Franchise und zum jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehalts hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93 f. und Art. 103 KVV erlassen.
4.2
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Krankenversicherer von Gesetzes wegen die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b Abs. 1 KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirkt (vgl. Eugster, Die obligatorische Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1324 [zit.: Eugster, Krankenversicherung]).
5.1
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert war. Damit war er in Bezug auf dieses Jahr verpflichtet, die monatlichen Prämien zu leisten und allfällige Kostenbeteiligungen zu tragen. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer am 19. April 2022 einen Betrag von CHF 128.60 für Kostenbeteiligungen (Kantonsspital D._____: 3. bis 24. Januar 2022, CHF 60.13; E._____ GmbH: 7. bis 9. März 2022, CHF 29.18; Spitex F._____: 2. bis 28. Februar 2022, CHF 39.29) in Rechnung (vgl. Bg-act. 3). Am 5. August 2022 ging bei der Beschwerdegegnerin eine Zahlung des Beschwerdeführers über CHF 29.90 ein, womit sich der Betrag für die ausstehenden Kostenbeteiligungen auf CHF 98.70 reduzierte (vgl. Bg-act. 5). Der Bestand der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid geltend gemachten (Rest-)Forderung aufgrund der ausstehenden Kostenbeteiligungen der Monate Januar bis März 2022 von insgesamt CHF 98.70 ist damit grundsätzlich nachgewiesen (vgl. Bg-act. 12).
5.2
Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass die geltend gemachte Forderung von CHF 98.70 durch Verrechnung am 5. August 2022 getilgt worden sei. Gemäss Art. 105c KVV darf der Krankenversicherer die Versicherungsleistungen nicht mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen. Dieses Verrechnungsverbot dient im System des "Tiers payant" nicht zuletzt auch den Interessen der Leistungserbringer. Die Leistungskostenauszahlungen erfolgen bei Ausständen nach Art. 64a KVG weiterhin und zwar auch dann, wenn der Kanton eine Liste nach Abs. 7 dieser Bestimmung führt (vgl. Bühler/Egle, in: Blechta/Colatrella/ Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Basler Kommentar zum KVG, Basel 2020, Art. 64a Rz. 17 mit Hinweis auf Eugster, Krankenversicherung, Rz. 1331). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung der ausstehenden Kostenbeteiligungsforderung Nr. 518275906 mit Prämienguthaben bzw. einer Einzahlung des Beschwerdeführers (vgl. Bg-act. 10) nicht unter das Verrechnungsverbot gemäss Art. 105c KVV fällt. Da die Forderung (Kostenbeteiligung) und Gegenforderung (Guthaben bzw. Einzahlung) zwischen den gleichen Rechtsträgern bestand, es sich um zwei gleichartige Forderungen (Geldforderungen) handelte, die Kostenbeteiligungsforderung Nr. 518275906 unstreitig fällig und die Gegenforderung (Guthaben bzw. Einzahlung) zumindest unbestrittenermassen erfüllbar war, erfolgte die seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung gemäss den allgemeinen Verrechnungsvorschriften rechtens (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 789). Somit war das Guthaben in der Höhe von CHF 98.70, welches der Beschwerdeführer am 5. August 2022 mit der Kostenbeteiligungsforderung Nr. 544560440 verrechnet wollte (vgl. Bg-act. 10), gar nicht mehr vorhanden. Ohnehin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm als versicherte Person kein Verrechnungsrecht zusteht (vgl. BGE 110 V 183 E.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 114/03 vom 22. Juli 2005 E.8, in: RKUV 2005, KV 343, S. 358 f.; Eugster, Krankenversicherung, Rz. 1321). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 98.70 durch Verrechnung am 5. August 2022 getilgt worden sei, erweist sich daher als unbegründet.
5.3
Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) beruft, mangelt es hierfür bereits an einer genügenden Vertrauensgrundlage. So vermag der Beschwerdeführer aus der von der Beschwerdegegnerin bezüglich der Kostenbeteiligung Nr. 518275906 vorgenommenen Verrechnung (vgl. Bg-act. 10) kein bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten abzuleiten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 627). Auch verstösst das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend zu machen scheint. Die Beschwerdegegnerin weicht nämlich nicht (ohne sachlichen Grund) von einem früher eingenommenen Standpunkt ab, da sie – soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – dem Beschwerdeführer nie mitgeteilt hat, dass er in Bezug auf die Kostenbeteiligung Nr. 544560440 zur Verrechnung berechtigt sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_191/2021 vom 29. März 2022 E.4.3.3 und 2C_706/2018 vom 13. Mai 2019 E.3.1). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin mit der Fortführung des Mahnverfahrens nach Eingang der E-Mail des Beschwerdeführers vom 5. August 2022 (vgl. E.5.4) dem Beschwerdeführer klar zu verstehen gegeben, dass sie an der Forderung in der Höhe von CHF 98.70 festhält und die vom Beschwerdeführer vorgenommene Verrechnung (vgl. Bg-act. 10) ablehnt. Die Betreibungskosten sind daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von ihm zu übernehmen (vgl. E.8; vgl. zu den Mahn- und Dossiereröffnungskosten E.7).
5.4
Vorliegend wurden die Kostenbeteiligungen der Monate Januar bis März 2022 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss in Rechnung gestellt (vgl. Bg-act. 3). Ebenfalls hielt die Beschwerdegegnerin die weiteren Vorgaben für den Ablauf des Mahnverfahrens ein: Die Kostenbeteiligungsrechnung wurde nach Ablauf der Zahlungsfrist am 19. Juli 2022 ein erstes und am 18. August 2022 ein zweites Mal gemahnt (vgl. Bg-act. 3, 4 und 5). Somit wurde der Beschwerdeführer mit der ersten Mahnung an den Ausstand erinnert und mit der zweiten Mahnung wurde ihm innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung des Ausstands eingeräumt. Gleichzeitig wurde mit dem Hinweis auf den wiedergegebenen Inhalt von Art. 64a Abs. 2 KVG auf die Folgen bei Nichterfüllung aufmerksam gemacht (vgl. Bg-act. 4 und 5). Schliesslich leitete die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 beim Betreibungsamt der Region G._____ die Betreibung ein (vgl. Bg-act. 6).
5.5
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Einleitung des Betreibungsverfahrens zu Unrecht erfolgt sei, weil in diesem Zeitpunkt noch gar kein Einspracheentscheid bezüglich seiner Einsprache zur Rechnung über CHF 98.70 ergangen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass er in verfahrensmässiger Hinsicht erst gegen die auf das Betreibungsverfahren folgende Verfügung vom 3. November 2022 Einsprache erheben und damit vor Einleitung des Betreibungsverfahrens gar kein Einspracheentscheid ergehen konnte (vgl. Bg-act. 9; siehe auch E.4.2 und E.6.1). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.
5.6
Angesichts der geschilderten Sachlage ist somit entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 98.70.-- für die ausstehenden Kostenbeteiligungen auf dem Betreibungsweg geltend gemacht hat.
6.1
Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat deshalb in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (vgl. BGE 134 III 115 E.4.1, 119 V 329 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E.1; Bühler/Egle, a.a.O., Art. 64a Rz. 54, Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz. 10 [zit.: Eugster, Rechtsprechung]). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt und die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG).
6.2
Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2022 wurde der vom Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl Nr. 20223022 des Betreibungsamts der Region G._____ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 178.70 (KVG Kostenbeteiligungen: CHF 98.70 + Mahnkosten: CHF 20.-- + Dossiereröffnungskosten: CHF 60.--) beseitigt und der Beschwerdeführer zur Zahlung dieses Betrags verpflichtet (vgl. Bg-act. 9). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht den vorstehend erläuterten Vorgaben und ist somit nicht zu beanstanden.
7.
Bezüglich der im angefochtenen Einspracheentscheid geltend gemachten Mahn- und Dossiereröffnungskosten in der Höhe von total CHF 80.-- (vgl. Bg-act. 12) ist festzuhalten, dass diese von der Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2023 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht annulliert werden (vgl. Vernehmlassung vom 31. März 2023, S. 5). Es erübrigt sich damit, auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
8.
Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein diesbezüglicher Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. Bühler/Egle, a.a.O., Art. 64a Rz. 12, Eugster, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 11). Vorliegend ist der Beschwerdeführer Schuldner im Betreibungsverfahren, weshalb auch die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. 20223022 in der Höhe von CHF 33.30 – entgegen seiner Auffassung – von ihm zu übernehmen sind (vgl. Bg-act. 7).
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Betrag in der Höhe von CHF 98.70 für ausstehende Kostenbeteiligungen betreffend die Monate Januar bis März 2022 schuldet. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 20223022 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem gehen die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von CHF 33.30 zu Lasten des Beschwerdeführers.
10.1
Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit, weshalb es grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 72 ff. VRG; vgl. auch BBl 2018 1639; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 21 48 vom 8. Februar 2022 E.4.2). Im hier zu beurteilenden Einzelfall verzichtet die Einzelrichterin indes aufgrund der konkreten Umstände, dass das vorliegende Verfahren weder umfangreich noch schwierig war, auf die Auferlegung von Kosten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nach dem Gesagten gegenstandslos.
10.2
Der Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Dispositiv
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die B._____ AG nicht auf die Mahn- und Dossiereröffnungskosten in der Höhe von insgesamt CHF 80.-- verzichtet.
2. A._____ wird verpflichtet, der B._____ AG den Betrag von CHF 98.70 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20223022 des Betreibungsamts der Region G._____ aufgehoben und der B._____ AG die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 werden A._____ auferlegt.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. [Rechtsmittelbelehrung]
7. [Mitteilung]
Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427
BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286
BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427
BGE 132 II 485ATF 132 II 485DTF 132 II 485
BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427
BGE 140 I 99ATF 140 I 99DTF 140 I 99
BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335
BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229
BGE 148 III 30ATF 148 III 30DTF 148 III 30
BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28
BGE 141 V 557ATF 141 V 557DTF 141 V 557
Art. 105b KVVart. 105b OAMalart. 105b OAMal
BGE 148 IV 22ATF 148 IV 22DTF 148 IV 22
BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
BGE 148 IV 22ATF 148 IV 22DTF 148 IV 22
BGE 145 I 167ATF 145 I 167DTF 145 I 167
BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218
8C_177/2022
BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340
BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
2C_259/2021
2C_106/2021
Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA
Art. 3 KVGart. 3 LAMalart. 3 LAMal
Art. 61 KVGart. 61 LAMalart. 61 LAMal
Art. 90 KVVart. 90 OAMalart. 90 OAMal
Art. 64 KVGart. 64 LAMalart. 64 LAMal
Art. 64 KVGart. 64 LAMalart. 64 LAMal
Art. 64 KVGart. 64 LAMalart. 64 LAMal
Art. 93 KVVart. 93 OAMalart. 93 OAMal
Art. 103 KVVart. 103 OAMalart. 103 OAMal
Art. 64a KVGart. 64a LAMalart. 64a LAMal
Art. 105b KVVart. 105b OAMalart. 105b OAMal
Art. 64a KVGart. 64a LAMalart. 64a LAMal
Art. 105b KVVart. 105b OAMalart. 105b OAMal
Art. 105c KVVart. 105c OAMalart. 105c OAMal
Art. 64a KVGart. 64a LAMalart. 64a LAMal
Art. 105c KVVart. 105c OAMalart. 105c OAMal
BGE 110 V 183ATF 110 V 183DTF 110 V 183
9C_379/2009
EVG K 114/03
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
5D_191/2021
2C_706/2018
Art. 64a KVGart. 64a LAMalart. 64a LAMal
Art. 79 SchKGart. 79 LPart. 79 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
BGE 134 III 115ATF 134 III 115DTF 134 III 115
BGE 119 V 329ATF 119 V 329DTF 119 V 329
9C_193/2010
Art. 79 SchKGart. 79 LPart. 79 LEF
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 72 VRGart. 72 VRGart. 72 LGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA