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Entscheid

S 2024 42

4A_384/2024 vom 03.03.2025

14. Juni 2024Deutsch5 min

I. Sachverhalt:

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 24 42

2. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin von Salis

Aktuar Gross

URTEIL

vom 5. Juni 2024

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,

Beschwerdegegner

betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 28. April 2024 (Eingang beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden [KIGA] am 7. Mai 2024) hat sich A._____ (mutmasslich) gegen einen Einspracheentscheid des KIGA gewehrt. Ihre Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergeleitet.

2.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 (Versand mit A-Post Plus) teilte die zuständige Instruktionsrichterin A._____ mit, dass unklar sei, ob sie eine Beschwerde bei Gericht einreichen möchte, und dass ihre Eingabe vom 28. April 2024 den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine Begründung sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts zu enthalten habe, nicht genüge. Insbesondere enthalte ihre Eingabe kein Rechtsbegehren, d.h. keinen Antrag an das Gericht, wie der angefochtene Entscheid abzuändern sei. Zudem fehlten auch eine entsprechende Begründung dafür – der Verweis auf Begründungen aus dem bisherigen (Verwaltungs-)Verfahren genüge den Anforderungen nicht – sowie eine kurze Darstellung des Sachverhalts. Das Verwaltungsgericht gebe ihr hiermit Gelegenheit, ihre Eingabe bis zum 24. Mai 2024 zu verbessern, d.h. mit einem Rechtsbegehren, einer Begründung sowie einer kurzen Sachverhaltsdarstellung zu ergänzen, und diese zu unterschreiben. Zu diesem Zweck werde ihre Eingabe (vom 28. April 2024) zurückgesandt. Bei ungenutztem Fristablauf werde gemäss Art. 61 lit. b ATSG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten.

Dispositiv

3. Bis dato (5. Juni 2024) ging keine Reaktion auf das Schreiben vom 14. Mai 2024 beim Verwaltungsgericht ein. Die gesetzte (Nachbesserungs-)Frist bis zum 24. Mai 2024 ist demnach ungenutzt verstrichen.

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall erweist sich die Eingabe/Beschwerde von A._____ – wie nachstehend ausgeführt wird - als offensichtlich unzulässig, was in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin fällt.

2. Gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art. 1 Abs. 1 AVIG; SR 837.0) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 61 lit. b ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 38 VRG hat eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt und mit der Androhung verbunden, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.

3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass A._____ auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 14. Mai 2024 – welches ihr zunächst mit A-Post Plus zugestellt und dann an den Absender, d.h. an das Verwaltungsgericht, am 17. Mai 2024 im ungeöffneten Briefumschlag mit dem Vermerk "Weggezogen" retourniert wurde – nicht innert der ihr explizit gesetzten Frist bis Freitag, 24. Mai 2024, reagierte. Infolge zwischenzeitlicher Adressänderung von A._____ wurde das Schreiben vom 14. Mai 2024 nochmals mit A-Post Plus am 17. Mai 2024 an A._____ versandt und ihr nachweislich am 21. Mai 2024 um 09:47 Uhr zugestellt. Nach Erhalt des Schreibens hätte sie somit noch mindestens drei Tage Zeit gehabt, um zu reagieren, was jedoch nicht geschah. A._____ hat damit die ihr gesetzte Nachfrist offensichtlich ungenutzt verstreichen lassen. Nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger bzw. dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die im konkreten Fall festgestellte Nichtbeachtung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Nachbesserung einer ungenügenden Eingabe an das Verwaltungsgericht hat deshalb androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid zur Folge; unbesehen allfälliger weiterer Mängel der Eingabe.

4.1. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind A._____ keine Kosten aufzuerlegen.

4.2. Das KIGA hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA