S 2024 54
Fremdenpolizei
5. November 2024Deutsch4 min
I. Sachverhalt:
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
S 24 54
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichter Righetti
Aktuar Gross
URTEIL
vom 11. September 2024
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger,
Beschwerdeführer
gegen
Instruktionsrichterin B._____,
Beschwerdegegnerin 1
und
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin 2
betreffend Schadenersatz nach AHVG (Prozessbeschwerde)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
Erwägungen
1.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Prozessbeschwerde gegen die Verfügung der Instruktionsrichterin B._____ vom 20. Juni 2024 (im Hauptverfahren S 24 39) betreffend ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.
2.
Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2024 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) nicht genüge. Er forderte ihn deshalb unter anderem auf, die Beschwerdeschrift insoweit zu verbessern, dass das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine konzise Begründung anzubringen seien. Für die Verbesserung der Beschwerdeschrift räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis zum 21. August 2024 ein, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Eingabe vom 24. Juni 2024 nicht eingetreten werde.
3.
Mit Schreiben vom 13. August 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Fristerstreckungsgesuch ein.
Dispositiv
4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. August 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch ab. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen und die Verfügung erwuchs demnach unangefochten in Rechtskraft.
5. Mit Schreiben vom 19. August 2024 reichte lic. iur. Urs Bertschinger namens und auftrags des Beschwerdeführers erneut ein Gesuch beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein, worin er eine Fristerstreckung bis zum 9. September 2024 und Akteneinsicht beantragte.
6. Mit Schreiben vom 21. August 2024 verwies der Instruktionsrichter betreffend die Fristerstreckung vollumfänglich auf die verfahrensleitende Verfügung vom 14. August 2024 und gewährte dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. Innert der beantragten Fristverlängerung bis zum 9. September 2024 gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren Eingaben ein.
II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Prozessbeschwerde vom 24. Juni 2024 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
2.1. Gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VRG). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG).
2.2. Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2024 unter Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Nachbesserung innert zehn Tagen, d.h. spätestens bis zum 21. August 2024, auf. Innerhalb der erwähnten Frist erfolgte keine Eingabe, welche der ausdrücklichen Aufforderung des Instruktionsrichters entsprach. Auf die Beschwerde vom 24. Juni 2024 ist deshalb gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG nicht einzutreten.
2.3. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch bis zum 9. September 2024 – gemäss Fristerstreckungsgesuch vom 19. August 2024 – keine den Prozessvoraussetzungen entsprechende Eingabe eingereicht worden ist.
3. Bei diesem Verfahrensausgang wird eine Staatsgebühr von CHF 200.00 erhoben. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG).
III. Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Prozessbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
200.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
162.--
Total
CHF
362.--
gehen zulasten von A._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA