S 2024 55
Beitragsverfahren für die Sanierung Bannholzstrasse in Zizers
21. August 2024Deutsch5 min
1. A._____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), geboren am B._____, wurde mit Verfügung der IV-Stelle der SVA Graubünden vom 05. Juni 2024 eine Invalidenrente von 25 % einer ganzen Rente zugesprochen. Gegen diese Verfügung reichte sie am 27. Juni 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. In ihrem Schreiben führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie vorsorglich schriftliche Beschwerde gegen den ergangenen Rentenentscheid einlegen möchte. Sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden, weil ihre Situation im monodisziplinären Gutachten nicht korrekt dargestellt und deswegen eine zu tiefe Rente verfügt worden sei.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
S 24 55
3. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin Parolini
Aktuar ad hoc Erhard
URTEIL
vom 27. August 2024
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenversicherung
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), geboren am B._____, wurde mit Verfügung der IV-Stelle der SVA Graubünden vom 05. Juni 2024 eine Invalidenrente von 25 % einer ganzen Rente zugesprochen. Gegen diese Verfügung reichte sie am 27. Juni 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. In ihrem Schreiben führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie vorsorglich schriftliche Beschwerde gegen den ergangenen Rentenentscheid einlegen möchte. Sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden, weil ihre Situation im monodisziplinären Gutachten nicht korrekt dargestellt und deswegen eine zu tiefe Rente verfügt worden sei.
2. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 teilte die zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die Form im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG nicht genüge. Sie gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Beschwerde innert Frist bzw. unter Berücksichtigung der Gerichtsferien bis spätestens zum 16. August 2024 zu verbessern, d.h. mit einem Rechtsbegehren und einer kurzen Begründung, inwiefern die Verfügung der IV-Stelle in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend sei, zu ergänzen. Diese Aufforderung erging unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf.
3. Bis dato (27. August 2024) reichte die Beschwerdeführerin keine Nachbesserung ihrer Beschwerdeschrift ein.
Erwägungen
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle der SVA Graubünden vom 05. Juni 2024 stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – wie nachfolgend dargelegt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weshalb das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht.
2.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 61 lit. b ATSG in Verbindung mit Art. 38 VRG hat eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Zum einen muss aus dem Rechtsbegehren der Wille der Beschwerde führenden Partei hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Zum anderen soll die auf wenige Sätze beschränkbare Sachverhaltsdarstellung der Gerichtsinstanz ermöglichen, Klarheit darüber zu erlangen, worum es beim Rechtsstreit geht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61, Rz. 87 f.). Schliesslich muss aus der Begründung einer Beschwerde erkennbar sein, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind. Es muss aus ihr hervorgehen, was die Beschwerdeführerin verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein (BGE 123 V 335 E.1b; 118 Ib 134 E.2).
3.
Vorliegend genügt die Beschwerdeschrift den oben genannten Anforderungen nicht. So fehlt der Eingabe namentlich zunächst ein Rechtsbegehren, aus welchem hervorgehen würde, inwiefern die angefochtene Verfügung abgeändert werden soll. Ebenso enthält die Eingabe auch keine sachbezogene Begründung, inwiefern die Verfügung der IV-Stelle in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend sein soll.
4.
Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt und mit der Androhung verbunden, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 61 lit. b ATSG). Vorliegend ist dazu erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 1. Juli 2024 nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe ungenutzt verstreichen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid zur Folge.
5.
Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Da dieser Fall nur einen geringen Aufwand verursacht hat, werden die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 200.-- festgesetzt.
Dispositiv
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten von CHF 200.-- gehen zulasten von A._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
BGE 123 V 335ATF 123 V 335DTF 123 V 335
BGE 118 Ib 134ATF 118 Ib 134DTF 118 Ib 134
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA