Lexipedia

Entscheid

S 2024 69

Baubewilligung / Baueinsprache

5. Mai 2022Deutsch6 min

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

S 24 69

3. Kammer als Versicherungsgericht

Einzelrichterin Pedretti

Aktuarin Hemmi

URTEIL

vom 19. September 2024

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prämienverbilligung

Nach Einsicht in die Beschwerde von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 23. August 2024, in die Vernehmlassung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 30. August 2024, in die von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwägung,

- dass die Beschwerdeführerin am 10. November 2023 der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Graubünden die Anmeldung zum Bezug der Prämienverbilligung für das Jahr 2023 für quellenbesteuerte Personen einreichte (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act. 1]),

- dass das Amt für Migration und Zivilrecht (AFM) Graubünden die Beschwerdegegnerin auf Anfrage hin mit E-Mail vom 25. Januar 2024 darüber informierte, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2023 vom AFM unterstützt worden sei (vgl. Bg-act. 2),

- dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2024 weitere Unterlagen einforderte (vgl. Bg-act. 3),

- dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2024 verschiedene Abrechnungen des B._____ (B._____) einreichte (vgl. Bg-act. 4),

- dass die C._____ (C._____) der Beschwerdegegnerin auf Anfrage hin mit E-Mail vom 6. März 2024 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 im Kanton Waadt Ergänzungsleistungen bezogen habe (vgl. Bg-act. 6),

- dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Aktennotiz vom 11. März 2024 festhielt, die Beschwerdeführerin sei im Januar 2023 vom AFM unterstützt worden; für den Zeitraum ab Februar 2023 werde nichts verfügt, da die Beschwerdeführerin im Kanton Waadt Ergänzungsleistungen bezogen habe, worin die individuelle Prämienverbilligung enthalten sein sollte (vgl. Bg-act. 7),

- dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom gleichen Tag einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 verneinte (vgl. Bg-act. 5),

- dass die Beschwerdeführerin dagegen mit einer in französischer Sprache abgefassten Eingabe am 28. März 2024 Einsprache erhob (vgl. Bg-act. 8),

- dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 2024 über den Sachverhalt informierte und sie unter Androhung von Säumnisfolgen aufforderte, ihre Einsprache bis zum 30. Mai 2024 in einer Amtssprache des Kantons Graubünden (d.h. in deutscher, italienischer oder rätoromanischer Sprache) einzureichen (vgl. Bg-act. 9),

- dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 auf die Einsprache nicht eintrat mit der Begründung, dass innert angesetzter Frist keine Einsprache in einer Amtssprache des Kantons Graubünden eingegangen sei (vgl. Bg-act. 11),

- dass die Beschwerdeführerin dagegen mit verbesserter Eingabe vom 23. August 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob, worin sie sinngemäss die Ablehnung ihres Gesuchs um Prämienverbilligung beanstandete,

- dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde schloss, soweit darauf einzutreten sei,

- dass gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden kann,

- dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2024 demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt,

- dass auch die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist (Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]),

- dass die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids davon berührt ist und sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung aufweist (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]),

- dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist,

- dass das Verwaltungsgericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn ein Rechtmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist,

- dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, weshalb das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

- dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 28. März 2024 eingetreten ist; ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben somit die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten materiellen Rügen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 73 vom 15. März 2024 E.1.2.1 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 74 E.1.1),

- dass gegen Verfügungen der AHV-Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit Zustellung bei der gleichen Instanz eine schriftliche und begründete Einsprache erhoben werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 KPVG),

- dass sich jede Person in einer Amtssprache ihrer Wahl an die kantonalen Behörden wenden kann (Art. 3 Abs. 2 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden [SpG; BR 492.100]),

- dass Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch die gleichwertigen Landes- und Amtssprachen des Kantons Graubünden sind (Art. 3 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden [BR 110.100]),

- dass die Beschwerdeführerin gegen die abschlägige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2024 mit einer in französischer Sprache abgefassten Eingabe vom 28. März 2024 Einsprache erhob (Bg-act. 5 und 8),

- dass diese Eingabe somit in sprachlicher Hinsicht den Anforderungen an eine Einsprache nicht genügte,

- dass die Beschwerdegegnerin daher der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 2024 den Sachverhalt erläuterte und sie gleichzeitig unter Androhung von Säumnisfolgen aufforderte, ihre Einsprache bis zum 30. Mai 2024 in einer Amtssprache des Kantons Graubünden (d.h. in deutscher, italienischer oder rätoromanischer Sprache) einzureichen (vgl. Bg-act. 9),

- dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin somit eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels ansetzte unter gleichzeitiger Androhung von Säumnisfolgen (vgl. Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]),

- dass in der Folge bei der Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist unbestrittenermassen keine in einer Amtssprache des Kantons Graubünden abgefasste Eingabe einging,

- dass die Beschwerdegegnerin somit mangels einer den formellen Anforderungen an eine Einsprache genügenden Eingabe zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 28. März 2024 eingetreten ist,

- dass sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2024 demnach als rechtens erweist und die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde abzuweisen ist,

- dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden, da das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) für Beschwerdeverfahren über Leistungen keine Kostenpflicht vorsieht (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG),

- dass der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zusteht (Art. 61 lit. g ATSG e contrario),

wird erkannt:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

Erwägungen

5.

[Mitteilungen]

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

BGE 132 V 74ATF 132 V 74DTF 132 V 74

Art. 19 KPVGart. 19 KPVGart. 19 LAMRP

Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA