SBK 2024 104
OR Übrige Fälle und Innominatverträge
23. Mai 2025Deutsch3 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 10. Januar 2025
mitgeteilt am 10. Januar 2025
Referenz SBK 24 104
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Jakupi, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Fehlmann
FEHLMANNLAW Advokatur und Notariat, Postfach, Neumarkt 2, 5201 Brugg AG
Gegenstand Anzeige von der Pfändung eines Anteilrechtes
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 21. November 2024, mitgeteilt am 21. November 2024
Nach Feststellung und in Erwägung,
dass das Betreibungsamt- und Konkursamt der Region Plessur (nachstehend Betreibungsamt Plessur) am 21. November 2024 die Pfändung eines Anteilrechts am Gemeinschaftsvermögen von B._____ der A._____ anzeigte,
dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Fehlmann, dagegen am 5. Dezember 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (seit 1. Januar 2025 Obergericht des Kantons Graubünden) erhob und beantragte, die Pfändungsanzeige vom 21. November 2024 des Betreibungsamts Plessur sowie die Pfändung vom 30. September 2024 mit Bezug auf den Liquidationsanteil am unverteilten Nachlassvermögen des verstorbenen C._____ seien ersatzlos aufzuheben,
dass das Betreibungsamt Plessur mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 vom Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts zur Stellungnahme bis zum 20. Dezember 2024 und zur Einreichung der Verfahrensakten aufgefordert wurde,
dass das Betreibungsamt Plessur die Anzeige von der Pfändung eines Anteilrechts am Gemeinschaftsvermögen vom 21. November 2024 in Wiedererwägung zog, die Anzeige von der Pfändung eines Anteilrechts am Gemeinschaftsvermögen aufhob und neu die Pfändung einer Forderung anzeigte,
dass das Betreibungsamt Plessur auch die Pfändungsurkunde in der Gruppe Nr. Z.1._____ revidierte,
dass das Betreibungsamt Plessur die Wiedererwägung dem Kantonsgericht am 19. Dezember 2024 persönlich überbrachte,
dass das Kantonsgericht die Wiedererwägung der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme und Vervollständigung der Akten zustellte,
dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann und bei einer neuen Verfügung es diese unverzüglich den Parteien zuzustellen und die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen hat,
dass das Betreibungsamt Plessur die von der Beschwerdeführerin angefochtene Anzeige während laufender Vernehmlassung in Wiedererwägung zog und somit im Sinne der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Anzeige verfügte und die Pfändungsurkunde revidierte,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]),
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 GebVSchKG),
wird erkannt:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
Sachverhalt
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Erwägungen
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF