SBK 2024 88
Zivilprozessordnung
23. Dezember 2024Deutsch34 min
A. Die B._____ GmbH hatte von der C._____ AG Grundstücke samt Mobiliar und Inventar erworben. Als Folge der späteren Konkurseröffnung über die C._____ AG wurden wegen dieses Liegenschaftenverkaufes paulianische Anfechtungsansprüche an A._____ abgetreten, welcher klagte und letztinstanzlich vor Bundesgericht obsiegte (ZK2 21 2 und ZK 21 4; BGer 5A_233/2022 v. 31.8.2023). Die B._____ GmbH wurde verpflichtet, die Rückabwicklung der Grundstückkäufe zu dulden. In diesem Zusammenhang verlangte die B._____ GmbH beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (nachfolgend Konkursamt Albula) die Kollokation verschiedener Forderungen, die sie i.S.v. Art. 291 Abs. 1 SchKG zurückerstattet haben will, nämlich Kaufpreisanteile von CHF 30'000.00 und von CHF 500'000.00, die von ihr geleistete Amortisation der Hypothek in der Höhe von CHF 218'000.00, die Forderung für vorgeschossene Pachtzinszahlungen in der Höhe von CHF 13'000.00 und die wertvermehrenden Investitionen in der Höhe von CHF 223'044.00. Mit Datum vom 7. Februar 2024 erliess das Konkursamt gegenüber der B._____ GmbH eine Verfügung, mit der es die zur Kollokation angemeldeten Ansprüche vollumfänglich abwies. Die von der B._____ GmbH dagegen beim Kantonsgericht erhobene Beschwerde vom 16. Februar 2024 (KSK 24 13) wurde vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 24. Juni 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. A._____ reichte seinerseits eine Beschwerde gegen die Beschwerde der B._____ GmbH ein und ersuchte, darauf nicht einzutreten. Diese Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 24. Juni 2024 ebenfalls abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (KSK 24 20). Die Grundstücke sind inzwischen für einen Preis von CHF 1'400'000.00 verwertet worden. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Erstattung der Gegenleistung, welche die B._____ GmbH ihrerseits im Zusammenhang mit dem Kauf aufgewendet hat, anders als zuvor allerdings als Masseverbindlichkeiten.
Source gr.ch
Entscheid vom 23. Dezember 2024
[Mit Urteil 5A_49/2025 vom 12. September 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]
Referenz KSK 24 88
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Bergamin und Michael Dürst
Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
gegen
B._____ GmbH
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Chasper Vital
Perl Advokatur, Vazerolgasse 2, Postfach 459, 7001 Chur
Gegenstand Anerkennung von Massenverbindlichkeiten
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula vom 09.09.2024, mitgeteilt am 09.09.2024
Mitteilung 05. Januar 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die B._____ GmbH hatte von der C._____ AG Grundstücke samt Mobiliar und Inventar erworben. Als Folge der späteren Konkurseröffnung über die C._____ AG wurden wegen dieses Liegenschaftenverkaufes paulianische Anfechtungsansprüche an A._____ abgetreten, welcher klagte und letztinstanzlich vor Bundesgericht obsiegte (ZK2 21 2 und ZK 21 4; BGer 5A_233/2022 v. 31.8.2023). Die B._____ GmbH wurde verpflichtet, die Rückabwicklung der Grundstückkäufe zu dulden. In diesem Zusammenhang verlangte die B._____ GmbH beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (nachfolgend Konkursamt Albula) die Kollokation verschiedener Forderungen, die sie i.S.v. Art. 291 Abs. 1 SchKG zurückerstattet haben will, nämlich Kaufpreisanteile von CHF 30'000.00 und von CHF 500'000.00, die von ihr geleistete Amortisation der Hypothek in der Höhe von CHF 218'000.00, die Forderung für vorgeschossene Pachtzinszahlungen in der Höhe von CHF 13'000.00 und die wertvermehrenden Investitionen in der Höhe von CHF 223'044.00. Mit Datum vom 7. Februar 2024 erliess das Konkursamt gegenüber der B._____ GmbH eine Verfügung, mit der es die zur Kollokation angemeldeten Ansprüche vollumfänglich abwies. Die von der B._____ GmbH dagegen beim Kantonsgericht erhobene Beschwerde vom 16. Februar 2024 (KSK 24 13) wurde vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 24. Juni 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. A._____ reichte seinerseits eine Beschwerde gegen die Beschwerde der B._____ GmbH ein und ersuchte, darauf nicht einzutreten. Diese Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 24. Juni 2024 ebenfalls abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (KSK 24 20). Die Grundstücke sind inzwischen für einen Preis von CHF 1'400'000.00 verwertet worden. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Erstattung der Gegenleistung, welche die B._____ GmbH ihrerseits im Zusammenhang mit dem Kauf aufgewendet hat, anders als zuvor allerdings als Masseverbindlichkeiten.
Erwägungen
B. Am 9. September 2024 erliess das Konkursamt Albula – im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der Gegenleistung der B._____ GmbH, welche am 19. August 2024 diese Ansprüche geltend gemacht hatte – mit der Überschrift "Masseverbindlichkeiten der B._____ GmbH" folgende Verfügung:
Dispositiv
Nach unserer Prüfung der Forderungen haben wir wie folgt entschieden:
Folgende Forderungen der B._____ GmbH werden als Masseverbindlichkeiten zugelassen:
Amortisation der Hypothek
CHF 218'000.00
Kaufpreisanteil gem. Kaufvertrag
CHF
30'000.00
Kaufpreisanteil gem. Kaufvertrag
CHF 500'000.00
Vorgeschossene Pachtzinszahlungen gem. Urteil
CHF
13'000.00
Total zugelassene Forderungen
CHF 761'000.00
[…]
Folgende Forderungen wurden mit Ansetzung einer Klagefrist von 20 Tagen abgewiesen:
Investitionen vom 01.06.2010 bis 27.11.2013
CHF 140'000.00
Heizungssanierung im 2016 (Einbau Wärmepumpe)
CHF
36'079.75
Einbau Brandmeldeanlage im 2015
CHF
10'505.50
D._____ SA im 2015 (total)
CHF
10'044.00
E._____ AG im 2016
CHF
9'329.10
D._____ im 2017 (total)
CHF
8'091.05
F._____ im 2017
CHF
3'993.95
E._____ AG im 2017
CHF
4'388.60
G._____ AG
CHF
1'055.45
Total abgewiesene Forderungen
CH
223'481.40
C. Gegen diese Verfügung beschwerte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. September 2024 rechtzeitig beim Kantonsgericht mit folgendem Begehren:
1.
Die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Albula vom 9. September 2024 sei aufzuheben mit Bezug auf die Anerkennung von Masseverbindlichkeiten der C._____ AG in Liq. gegenüber der B._____ GmbH.
2.
Es sei das Betreibungs- und Konkursamt anzuweisen, der B._____ GmbH Frist anzusetzen zur klageweisen Geltendmachung der in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise anerkannten Masseverbindlichkeiten.
3.
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D. Die B._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantwortete die Beschwerde mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 mit dem Antrag:
1.
Auf die Beschwerde vom 27.09.2024 gegen die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes Albula vom 09.09.2024 sei nicht einzutreten.
2.
Eventualiter sei die Beschwerde vom 27.09.2024 gegen die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes Albula vom 09.09.2024 vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
3.
Verfahrensleitender Antrag:
Es sei der Beschwerde vom 27.09.2024 die einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung zu entziehen.
4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
E. Das Konkursamt Albula erstattete am 9. Oktober 2024 eine Vernehmlassung und ersuchte, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
F. Nach Zustellung der Beschwerdeantwort ersuchte der Beschwerdeführer um die Ansetzung einer Frist für die Einreichung eine Stellungnahme. Diese wurde zunächst bis 8. November 2024 bewilligt und auf ein weiteres Ersuchen bis zum 18. November 2024 erstreckt; die Stellungnahme vom 15. November 2024 (Poststempel) erfolgte rechtzeitig.
G. Der Beschwerdegegnerin wurde am 20. November 2024 Frist für eine allfällige Stellungnahme mit Frist bis am 2. Dezember 2024 angesetzt; diese wurde am 29. November 2024 (Poststempel) erstattet und dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2024 zugestellt.
H. Die Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
1.1. Gegen Verfügungen von Konkursämtern, gegen die es keine gerichtliche Klage gibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG wegen Gesetzesverletzung und Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kanton Graubünden ist das Beschwerdeverfahren einstufig; einzige kantonale Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG). Innerhalb des Kantonsgerichts ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zuständig (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]).
1.2. Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) beim Kantonsgericht einzureichen.
1.3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG (BR 220.000) wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüglich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivortritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103).
Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausser im Falle von Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Begehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind frei zu würdigen.
1.4. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder ein Untätigbleiben eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, sodass er ohne weiteres legitimiert ist.
1.5. Der Beschwerdeführer stellt die Rechtsbegehren, dass 1. die angefochtene Verfügung aufzuheben und 2. dass der Beschwerdegegnerin eine Klagefrist bezüglich der von Konkursamt als Masseverbindlichkeiten anerkannten Positionen anzusetzen sei. Die beiden Rechtsbegehren werden in zwei separaten Ziffern gestellt. Wie sich die beiden Ziffern zueinander verhalten, wird in der Beschwerde nicht präzisiert. Sie können deshalb nur so verstanden werden, dass die Aufhebung der konkursamtlichen Qualifikation als Masseverbindlichkeiten und die Fristansetzung zur Klage an die Beschwerdegegnerin ein Junctim sind. Wäre dies anders, hätte das Rechtsbegehren 2 als Eventualbegehren formuliert werden müssen. Daraus ergibt sich: Soweit der Beschwerdeführer Gründe geltend macht, die zu einer blossen Aufhebung der Verfügung führen würden, ohne dass zugleich eine Klagefristansetzung erfolgen muss, sind die vorgebrachten Argumente deshalb nicht massgeblich (vgl. dazu act. A.1 Rz. 25). Das trifft insbesondere zu auf die Einwendungen, dass das Konkursamt keine Verfügungsbefugnis mehr über die Gegenansprüche nach Art. 291 SchKG habe, dass nach Schluss des Konkurses keine Masseverbindlichkeiten entstehen können, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Verfügung vom 7. Februar 2024 nicht gegeben seien sowie dass die angeblichen Gegenforderungen der Beschwerdegegnerin im Anfechtungsprozess hätten geltend gemacht werden müssen. In all diesen Fällen wäre – wenn das Kantonsgericht sie als berechtigt ansehen würde – keine Klagefrist anzusetzen.
1.6. Festzuhalten ist, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet. Unstreitig wurde der Konkurs über die C._____ AG am 15. Dezember 2014 als geschlossen erklärt (act. E.2.23). Zuvor, am 21. November 2014, hatte das Konkursamt Anfechtungsansprüche nach Art. 285 ff. SchKG an den Beschwerdeführer abgetreten, der im Konkurs der C._____ AG mit einer Forderung von CHF 726'292.26 in der 3. Klasse kolloziert worden war (act. E.2.22). Der Konkurs wurde geschlossen, obwohl die Anfechtungsansprüche erst kurz zuvor abgetreten worden und noch pendent waren. Inzwischen ist der Prozess betreffend paulianische Anfechtung der Grundstückverkäufe von der C._____ AG an die Beschwerdegegnerin abgeschlossen, während der vom Beschwerdeführer in Deutschland geführte Prozess betreffend den paulianischen Anfechtungsanspruch gegen H._____ soweit bekannt noch pendent ist.
Die Schliessung des Konkurses wird als möglich erachtet, auch wenn allfällige Anfechtungsprozesse noch nicht abgeschlossen sind, wenn anzunehmen ist, dass sich aus der Verfolgung der Ansprüche kein Überschuss ergibt (Eva Bachofner, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 65 zu Art. 260 SchKG). Ergibt sich dann doch ein Überschuss, so erfolgt die Verteilung analog zu Art. 269 SchKG (BGE 122 III 341 E. 2). Art. 269 Abs. 1 SchKG lautet: "Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung". Das hat das Bundesgericht in BGer 5A_459/2024 E. 3.2 v. 27.9.2024 in Sachen des Beschwerdeführers im Weiterzug gegen den Entscheid des Kantonsgerichts KSK 24 15 v. 24.6.2024 bestätigt: "Der Konkurs kann geschlossen und eine Gesellschaft gelöscht werden, obschon noch Verfahren nach Art. 260 SchKG offen sind (Art. 95 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.32]; Urteil 5A_159/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3.1;
BGE 146 III 441 E. 2.5.3 und 2.7). Der Schluss des Konkursverfahrens hat keinen Einfluss darauf, dass das Konkursamt einen Überschuss nach Art. 260 Abs. 2 SchKG an sich ziehen darf (BGE 122 III 341 E. 2). Die nach Art. 260 SchKG abgetretenen Ansprüche zählen nach wie vor zum Vermögen der Masse (BGE 146 III 441 E. 2.4 und 2.5)".
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vom Konkursamt verfügte Anerkennung als Masseverbindlichkeiten im Betrage von insgesamt CHF 761'000.00. Nach seiner Ansicht verbleiben vom Verkaufspreis von CHF 1'400'000.00 nach Zahlung an die Grundpfandgläubigerin I._____ noch CHF 1'135'939.10 und nach Abzug der Kosten des Konkursamts von geschätzt CHF 30'000.00 noch CHF 1'105'939.10 zur Verteilung. Danach seien die Zinsen zu bezahlen, die sich mittlerweile auf CHF 382'324.00 belaufen würden (act. A.1 Rz. 20). Würden aus dem Erlös zudem angebliche Masseforderungen von CHF 761'000.00 an die Beschwerdegegnerin beglichen, so ergäbe dies für die Konkursgläubiger nur noch CHF 344'939.10. Dem Beschwerdeführer stehe aus dem Anfechtungsprozess eine Forderung von CHF 518'000.00 zu (act. A.1 Rz. 22 f.). Das Konkursamt habe keine Verfügungsbefugnis mehr über die Gegenansprüche nach Art. 291 SchKG und dürfe auch keine Masseverbindlichkeiten anerkennen und nach Schluss des Konkursverfahren könnten keine Masseverbindlichkeiten mehr entstehen. Ein Widerruf der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Februar 2024 sei ausgeschlossen, die angeblichen Gegenforderungen hätten im Anfechtungsprozess geltend gemacht werden müssen und der Forderungsbestand sei keineswegs ausgewiesen. Die Zivilgerichte müssten über die Masseverbindlichkeit entscheiden (act. A.1 Rz. 25). Mit der Abtretung nach Art. 260 SchKG seien auch die Abwehrrechte von Gegenforderungen übergegangen (act. A.1 Rz. 29). Auch um gegebenenfalls einen Vergleich schliessen zu können, müssten allfällige Gegenforderungen einbezogen werden können. Ausserdem würde das Konkursamt kaum wissen können, was im Anfechtungsprozess beurteilt worden und daher rechtskräftig sei (act. A.1 Rz. 31). Bei der Abtretung von Anfechtungsansprüchen gemäss Art. 285 ff. SchKG sei die Verfügungsbefugnis über allfällige Gegenansprüche nicht beim Konkursamt (act. A.1 Rz. 32). Das Konkursamt könne eine bestrittene Masseforderung nicht anerkennen (act. A.1 Rz. 33 ff.). Die aus Art. 291 SchKG resultierende und bestrittene Gegenforderung könne ohne Urteil nicht anerkannt werden. Darauf habe der Beschwerdeführer das Konkursamt aufmerksam gemacht (act. A.1 Rz. 36 f.). Nach Konkursabschluss könne es keine Masseverbindlichkeiten geben. Es handle sich nicht um neu entdeckte Vermögenswerte, sei doch eine Abtretung nach Art. 260 SchKG erfolgt (act. A.1 Rz. 39 f.). Ohne neu entdeckte Vermögenswerke könne auch kein Nachkonkurs eröffnet werden (act. A.1 Rz. 41). Ein Widerruf der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Februar 2024, mit der sämtliche Forderungen der Beschwerdegegnerin abgewiesen worden seien, sei unzulässig. Wenn die Beschwerdegegnerin die gleichen Forderungen nun einfach gegen die Masse nochmals eingebe, sei das kein neuer Sachverhalt, sondern bloss eine neue Rechtsbehauptung (act. A.1 Rz. 45 f.). Das Ziel der Anfechtung könne nur erreicht werden, wenn die Gegenforderungen im Anfechtungsprozess geltend gemacht würden, sodass es nicht angehe, dass der Anfechtungskläger nach erfolgreichem Prozess zur Kenntnis nehmen müsse, dass die Konkursverwaltung im Nachhinein eine solche Gegenforderung anerkenne, die das Anfechtungsergebnis schmälere. Dass der Anfechtungskläger – um zu einer definitiven Erledigung zu kommen – eine negative Feststellungsklage einreichen müsse, werde nirgends befürwortet (act. A.1 Rz. 48 ff.). Die geltend gemachten Gegenforderungen bestünden nicht und seien bestritten (act. A.1 Rz. 52 ff.). Ausserdem seien die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen nicht mehr in der Masse. Aus dem Kaufvertrag (act. B.25) ergebe sich, dass der Kaufpreis von CHF 1 Mio. nicht der C._____ AG zuging, sondern mit CHF 470'000.00 der I._____, mit CHF 500'000.00 an einen Privatgläubiger des Alleinaktionärs der C._____ AG und nur mit CHF 30'000.00 an die C._____ AG, die umgehend zur Bezahlung diverser Forderungen verwendet worden seien, auch jener der Beschwerdegegnerin in der Höhe von CHF 13'000.00 (act. A.1 Rz. 54). Eine Bereicherung sei weder behauptet noch ersichtlich (act. A.1 Rz. 55). Die Zahlung von CHF 13'000.00 könne ohnehin nicht zu einer Masseverbindlichkeit werden, weil bei Begleichung von Geldforderungen nur Konkursforderungen entstehen könnten (Art. 291 Abs. 2 SchKG). Die Beträge von CHF 30'000.00 und CHF 13'000.00 könnten ohnehin nicht gleichzeitig Masseverbindlichkeiten sein, wenn von den der C._____ AG zugeflossenen CHF 30'000.00 der B._____ GmbH CHF 13'000.00 zugutegekommen seien (act. A.1 Rz. 57). Der Kaufpreisanteil von CHF 500'000.00, der H._____ bzw. seiner Rechtsvertretung zugekommen sei, würden nicht zu einer Bereicherung der C._____ AG führen.
2.2. In Ausübung des Replikrechts bezieht sich der Beschwerdeführer verschiedentlich auf die Erwägungen des Kantonsgerichts im Prozess des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin betreffend die paulianische Anfechtung. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Nur aus dem Dispositiv ergibt sich – und nur dieses ist dafür massgeblich und verbindlich – was dort entschieden wurde. Die Erwägungen nehmen nicht an der Rechtskraft teil (vgl. z.B. Paul Oberhammer/Philipp Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 49 zu Art. 236 ZPO m.H.). Was eine erklärte Verrechnung anbelangt, ist diese aus dem Dispositiv allerdings nicht ersichtlich, sondern nur aus den Erwägungen, was nichts daran ändert, dass im konkreten Fall nicht verrechnet wurde, was der Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet.
3.1. Die Beschwerdegegnerin nimmt dazu zusammengefasst wie folgt Stellung (act. A.3): Sie habe die von ihr vorgenommenen Amortisationszahlungen an der Hypothek von CHF 218'000.00 sowie die Rückerstattung des Kaufpreisanteils von CHF 500'000.00 sowie der vorgeschossenen Pachtzinszahlung von CHF 13'000.00 zur Kollokation angemeldet. Für die Rückerstattung in der Höhe von CHF 30'000.00 habe sie Berücksichtigung als Masseschuld verlangt und damit zwischen Konkurs- und Masseforderungen unterschieden. Am 24. Januar 2024 habe sie dann die Forderungsanmeldung angepasst und letztlich sämtliche ihre Forderungen als Masseverbindlichkeiten und nicht als Konkursforderungen angemeldet. Deshalb habe das Konkursamt bisher auch keine Masseschulden beurteilen müssen (act. A.3 S. 12 f.). Die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung sei unter allen Titeln rechtens (act. A.3 S. 13 unten). Dem Beschwerdeführer seien einzig Anfechtungsansprüche nach Art. 285 ff. SchKG betreffend den Liegenschaftenverkauf Berghaus J._____ sowie Mietzinsrückzahlung abgetreten worden. Nach Art. 260 SchKG sei der Anspruch bei der Konkursmasse der C._____ AG verblieben, sodass der prozessual durchgesetzte geldwerte Anspruch eine Masseforderung sei. Entsprechend könne das Konkursamt über allfällige Gegenforderungen befinden; eine Abtretung der Gegenansprüche sei daher mit Sicherheit nicht erfolgt (act. A.3 S. 14). Der Beschwerdeführer habe keine Nachteile, wenn die Vorinstanz die Gegenforderungen aus Art. 291 SchKG als Masseverbindlichkeiten anerkenne; er werde ohnehin befriedigt (act. A.3 S. 15 oben). Was im Anfechtungsprozess entschieden worden sei, ergebe sich aus dem rechtskräftigen Urteil, welches dem Konkursamt bekannt sei (act. A.3 S. 15). Über Bestand und Umfang von Masseverbindlichkeiten müsse nur klageweise gerichtlich entschieden werden, wenn das Konkursamt darüber im Zweifel sei (act. A.3 S. 15 unten). Gebe es keine Zweifel, so könne das Konkursamt entscheiden und die Verfügung könne gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörde überprüft werden; der zivilrechtliche Verfahrensweg müsse nicht beschritten werden. Die von der Beschwerdegegnerin angemeldeten Forderungen seien gestützt auf Art. 291 SchKG offensichtlich geschuldet und mangels relevanten Zweifeln habe keine Klagefrist angesetzt werden müssen. Entgegen dem Beschwerdeführer sei kein Gerichtsurteil zur Anerkennung als Masseverbindlichkeit erforderlich (act. A.3 S. 16 f.). Wenn der Beschwerdeführer ausführe, nach Abschluss eines Konkurses könnten keine Masseverbindlichkeiten entstehen, so könnten die Ansprüche nach Art. 291 Abs. 1 SchKG nach Konkursschluss gar nicht mehr geltend gemacht werden (act. A.3 S. 17). Dass die Forderungen der Beschwerdegegnerin bereits mit Blick auf die Kollokation als Konkursforderungen beurteilt worden seien, stehe – nach erfolgter Abweisung aus dem Kollokationsplan – der am 19. August 2024 verlangten Berücksichtigung als Masseverbindlichkeit nicht entgegen, was sich auch aus BSK SchKG II-Hierholzer/Sogo, N 9 zu Art. 245 ZPO, ergebe (act. A.3 S. 18 f). Es gebe keine Pflicht, allfällige Gegenforderungen einredeweise oder widerklageweise geltend zu machen, was auch für die Anfechtungsprozesse gelte und was bereits im Verfahren KSK 24 13 festgehalten worden sei (act. A.3 S. 19 f.). Dass die Beschwerdegegnerin als Kaufpreis CHF 530'000.00 bezahlt habe, stehe fest. An wen die Beschwerdegegnerin diesen Kaufpreisanteil auf Geheiss der Verkäuferschaft bezahlt habe, sei unerheblich. Die ursprünglich übernommene Hypothek in der Höhe von CHF 470'000.00 habe sich bei Rückgabe des Berghauses am 7. November 2023 noch auf CHF 252'000.00 belaufen, was eine Differenz von CHF 218'000.00 ergebe (act. A.3 S. 20 f.). Weil der Pachtzins beim Kauf erstattet worden sei, lebe die Forderung infolge der paulianischen Anfechtung wieder auf. Der Erlös aus dem Liegenschaftenverkauf betrage CHF 1.4 Mio., woran eine Abschlagszahlung von CHF 264'060.90 geltend gemacht werde (act. A.3 S. 21). Soweit für die Beschwerdegegnerin ersichtlich, befänden sich in der Konkursmasse derzeit CHF 1'135'939.10 und die geltend gemachten Gegenleistungen im Betrage von CHF 761'000.00 seien evident, sodass sie vom Konkursamt als Masseverbindlichkeiten hätten anerkannt werden dürfen. Damit die Forderungen der Beschwerdegegnerin im Anfechtungsprozess rechtskräftig hätten beurteilt werden können, hätten sie dort einrede- oder widerklageweise eingebracht werden müsse, was nicht geschehen sei (act. A.3 S. 22). Der Beschwerdeführer gehe in act. B.23 selber davon aus, dass eine Klagefrist nur dann anzusetzen sei, wenn über die Qualifikation als Masseverbindlichkeiten Zweifel bestünden, was hier nicht zutreffe (act. A.3 S. 23). Daher sei die Beschwerde abzuweisen (act. A.3 S. 24).
3.2. In der Beantwortung der Stellungnahme betont die Beschwerdegegnerin erneut, dass nur im Fall einer Aberkennung einer Masseschuld als auch im Falle des Zweifels in Bezug auf eine solche Masseschuld eine Klagefrist angesetzt werden müsse. Das bedeute e contrario, dass Masseschulden, die für das Konkursamt nicht zweifelhaft seien bzw. als berechtigt zu qualifizieren seien, der zivilrechtliche Klageweg nicht geöffnet werden müsse. Bestand und Umfang seien offensichtlich ausgewiesen (act. A.4 B./3. S. 6 f).
4. Das Konkursamt beantragt in der Vernehmlassung, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (act. A.2). Über die Qualifikation von unbestrittenen Forderungen könne das Konkursamt entscheiden. Soweit die wertvermehrenden Investitionen nicht genügend nachgewiesen seien, seien sie unter Ansetzung einer Klagefrist vom Konkursamt abgewiesen worden. Eine Klage sei diesbezüglich nicht eingereicht worden.
5.1. Zu begründen ist, wenn mit Blick auf die vorstehende E. 1.5. auch nur sehr summarisch, ob die Forderungen der Beschwerdegegnerin aus Art. 291 Abs. 1 SchKG bereits im Anfechtungsprozess hätten geltend gemacht werden sollen (vgl. act. A.1 Rz. 59). Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies und letztlich handelt es sich um eine Rechtsfrage, die wie folgt beantwortet werden kann und im Entscheid KSK 24 13 v. 24.6.2024 in E. 10 bereits ausführlich beantwortet wurde. Weil es für die Geltendmachung der Gegenforderungen aus einer paulianischen Rückgewährung keine Frist gibt, kann sie auch nicht verwirken.
5.2. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Anmeldung der Forderung der Beschwerdegegnerin zur Kollokation die Berücksichtigung derselben Forderungen als Masseverbindlichkeiten ausschliesse (act. A.1 Rz. 13), muss mit Blick auf E. 1.5. und BGE 106 III 118 E. 3 ebenfalls nur kurz als unzutreffend widerlegt werden (vgl. Dieter Hierholzer/Miguel Sogo, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 9 zu Art. 245 SchKG). Der Streitgegenstand ist ein anderer, sind doch in der Kollokation Forderungen zu berücksichtigen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, während Masseverbindlichkeiten nur nach der Konkurseröffnung entstehen können. In act. A.4 Rz. 53 führt der Beschwerdeführer näher aus, warum er dem Kollokationsentscheid Bedeutung auch für die Masseverbindlichkeiten beimisst: "Das Konkursamt hat von Amtes wegen zu prüfen, ob Forderungen als Konkursforderungen 1., 2. oder 3. Klasse zu kollozieren sind oder ob sie Masseforderungen darstellen (Art. 247 SchKG). Dies hat das Konkursamt bei Erlass seiner Verfügung vom 7. Februar 2024 (Beschwerdebeilage 14) auch getan. Es hat sämtliche Forderungen abgewiesen, aber unverbindlich (s. Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden KSK 24 20 und KSK 24 13, beide vom 24. Juni 2024, Beschwerdebeilagen 15 und 16) in Aussicht gestellt, dass es beabsichtige, die Höhe der Differenz der Hypothekarschuld als Masseschuld zuzulassen. Mithin wurden alle Ansprüche der Beschwerdegegnerin (mit Vorbehalt bezüglich der Position Differenz Hypothekarschulden) abgewiesen, aber auch schon unter dem Gesichtspunkt allfälliger Masseschulden geprüft und (mit Ausnahme der Differenz Hypothekarschuld) abgewiesen. Dieser Entscheid des Konkursamts wurde in zwei Rechtsmittelverfahren bestätigt und ist rechtskräftig geworden". Der einzige Unterschied sei, dass es gemäss geändertem Rechtsverständnis der Beschwerdegegnerin Masseschulden sein sollen, was das Konkursamt aber bereits mit der Verfügung vom 7. Februar 2024 beurteilt habe und der Widerruf der Verfügung vom 7. Februar 2024 sei unzulässig (act. A.4 Rz. 54).
Mit der Verfügung vom 7. Februar 2024 (act. B.14) hatte das Konkursamt über eine grössere Anzahl durch die Beschwerdegegnerin zur Kollokation angemeldeter Positionen vom 6. Dezember 2023 (act. B.12) und vom 24. Januar 2024 (act. B.13) zu entscheiden und hat diese insgesamt abgewiesen. Zur Forderung von CHF 30'000.00, die nur eventualiter als Kollokationsforderung angemeldet wurde (act. B.12 S. 5), äusserte sich das Konkursamt nicht speziell, sodass davon auszugehen ist, dass die gesamthafte Abweisung der Kollokation diese Eventualanmeldung umfasst. Mit der Abweisung als Konkursforderungen ist allerdings nicht gleichzeitig über die Qualifikation als Masseverbindlichkeiten und deren Bestand entschieden worden. Was mit Blick auf eine der verschiedenen angemeldeten Forderungen – der Amortisation der Hypothek zur Behandlung als Masseforderung – gesagt wird, ist im Kontext der Kollokationsverfügung lediglich als Absichtserklärung zu verstehen, der höchstens der Stellenwert einer Information zukommt und letztlich wie etwa das sog. "obiter dictum" keine bindende Wirkung hat (vgl. dazu Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 22 zu Art. 17 SchKG).
5.3. Was die bestrittene Anerkennung der Gegenleistungen als Masseverbindlichkeiten durch das Konkursamt anbelangt (act. A.1 Rz 33 ff., Rz. 63) bzw. die fehlende Verfügungsbefugnis des Konkursamtes über Gegenansprüche nach Art. 291 SchKG (act. A.1 Rz. 26 ff.), ist weiter auszuholen. Aus E. 1.6. ergibt sich, dass bei Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG ohne Weiteres in Anwendung von Art. 269 SchKG die Ergebnisse durch das Konkursamt abgerechnet werden müssen. Eine logische Folge dieser dem Konkursschluss nachfolgenden Abwicklung ist, dass allfällige Masseverbindlichkeiten entstehen bzw. berücksichtigt werden können und müssen. Was die Folge der paulianischen Anfechtung anbelangt, so ergibt sich das Verhältnis zu den hier streitigen Gegenleistungen zufolge Rückgewähr aus Art. 291 Abs. 1 SchKG. Wer über Masseverbindlichkeiten entscheidet – das Konkursamt oder die Zivilgerichte –, ergibt sich aus der rudimentären gesetzlichen Regelung in Art. 262 SchKG nicht. Die mehr als 100-jährige Rechtsprechung war schwankend, begonnen mit BGE 29 I 127 E. III., wo ganz grundsätzlich die Zivilgerichte für zuständig erklärt wurden, gefolgt von BGE 48 III 24 E. 1, wonach ausschliesslich die Beschwerde ergriffen werden konnte, bis hin zu der seit BGE 75 III 19 E. 3 herrschenden Ansicht, wonach jener Teil der Masseverbindlichkeiten, die materielle Fragen betreffen, vor die Zivilgerichte zu weisen sind, während für den anderen, nicht materiellrechtliche Fragen betreffenden Teil das Konkursamt (und bei Weiterzug die SchK-Aufsichtsbehörden) zuständig ist (Matthias Staehelin/Mladen Stojilković, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 33 zu Art. 262 SchKG). Dies entspricht der generellen Abgrenzung, dass materiellrechtliche Fragen vor die Zivilgerichte und nicht vor die SchK-Aufsichtsbehörden gehören (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 17 SchKG). Unabhängig von dieser Aufteilung kommt dem Konkursamt auch bezüglich der Masseverbindlichkeiten eine "Weichenstellungs- bzw. Triagefunktion" zu, nicht unähnlich der Erwahrung bei der Kollokation (Art. 247 SchKG), weil der Entscheidungsprozess initiiert werden muss und dafür nur das Konkursamt in Frage kommt. Bei einer unwidersprochenen Einreihung als Masseverbindlichkeiten durch das Konkursamt hat es sein Bewenden. Widerspruch in dem Sinne, dass geltend gemacht wird, es handle sich um eine materiellrechtliche Frage, muss mit SchK-Beschwerde (Art. 17 SchKG) geltend gemacht werden, wobei die Aufsichtsbehörde für den Fall, dass es sich nach ihrer Ansicht tatsächlich um eine materiellrechtliche Frage handelt, zur Klagefristansetzung an das Konkursamt zurückweisen kann und wohl auch selber die Klagefrist im Beschwerdeentscheid ansetzen könnte. In der Regel erlässt das Konkursamt keine separate Verfügung, sondern erstellt die Schlussrechnung, in die die Masseverbindlichkeiten aufzunehmen sind (Nicolas Jeandin/Niki Casonato, in: Dallèves/Föex/Jeandin [Hrsg.], Commentaire Romand, Poursuite et fallite, Basel 2005, Art. 261 N 13 ff. SchKG; BGE 120 III 153 E. 2c; 106 III 118 E. 3). Eine separate Verfügung ist jedoch keineswegs ausgeschlossen.
Angesichts der herrschenden Ansicht, dass in materiellrechtlichen Fragen die Zivilgerichte zuständig sind, hätte das Konkursamt – wie es das auch bei den wertvermehrenden Investitionen getan hat – eine Klagefrist ansetzen müssen. Es erklärt in der Vernehmlassung (act. A.2), warum es dies nicht getan hat, und verweist auf Staehelin/Stojilković, a.a.O., N 33 zu Art. 262 SchKG, wo steht: "Sind dagegen Bestand, Umfang und die Qualifikation der Forderung als Masseverbindlichkeit unbestritten, so können die Konkursverwaltung bzw. der Liquidator und auf Beschwerde die Aufsichtsbehörden über die verfahrensmässige Berücksichtigung der Masseverbindlichkeiten entscheiden". Massgebliches Kriterium ist damit, ob die Forderung unbestritten ist. Dass das Konkursamt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 9. September 2024 (act. B.2) davon ausgehen konnte, dass Qualifikation, Bestand und Umfang der von ihm zugelassenen Forderungen im Betrage von insgesamt CHF 761'000.00 unbestritten seien, trifft nicht zu. Erwähnt sei insbesondere das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. September 2024 (act. B.23), worin dieser darauf hinwies, dass es sich offensichtlich um bestrittene Forderungen handle, welche das Konkursamt nicht einfach anerkennen könne, während das Konkursamt in der Vernehmlassung (act. A.2) darauf hinwies, dass die Prüfung ergeben habe, dass die Forderungen belegt und unstreitig seien, was auch die Beschwerdegegnerin verschiedentlich geltend macht (z.B. act. A.3): "Es ist evident, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Kaufgeschäft vom 17.11.2013 einen Betrag in der Höhe von CHF 530'000.00 bezahlt hat (beschwerdeführerische Beilage 25). Es ist sodann offenkundig, dass die Beschwerdegegnerin die am 27.11.2013 erworbenen Liegenschaften mit einer maximalen Belastung in der Höhe von CHF 470'000.00 zurückgegeben hatte und dass die Belastung im Zeitpunkt der Rückgabe noch CHF 252'000.00 belief. Ebenso offensichtlich ist, dass die Forderung in der Höhe von CHF 13'000.00 untrennbar mit dem Kaufgeschäft vom 27.11.2013 verbunden ist […] Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der vorerwähnten offensichtlichen Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz Forderungen der Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 761'000.00 als Masseverbindlichkeiten anerkannt hat. Die Forderungen sind sowohl in ihrem Bestand wie auch in ihrer Höhe offensichtlich ausgewiesen. Und auch an ihrer Qualifikation als Masseverbindlichkeiten ist aus den vorstehenden Gründen nichts zu beanstanden". Diese Ausführungen zeigen, dass das unterschiedliche Verständnis darauf basiert, was unter unbestritten zu verstehen ist.
Nach dem Verständnis des Kantonsgerichts bedeutet der Ausdruck "unbestritten", dass niemand opponiert, dass es keinen Widerspruch gibt. Der Beschwerdeführer hat sich wie erwähnt im Vorfeld der angefochtenen Verfügung gegen die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ansprüche verwahrt, sie als nicht zu Recht bestehend bezeichnet, und das ist eine Bestreitung, was zur Folge hat, dass die Zivilgerichte die Frage behandeln müssen. Wenn die Beschwerdegegnerin und das Konkursamt geltend machen, die seinerzeitigen Zahlungen der Beschwerdegegnerin seien durch Bankbelege nachgewiesen (ausser die nicht zugelassenen wertvermehrenden Investitionen, die nicht nachgewiesen worden seien), mag dies zutreffen. Das ist aber nicht der springende Punkt, sondern die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Anerkennung als Masseverbindlichkeiten wendet, ja dies auch schon im Vorfeld der Verfügung vom 9. September 2024 getan hat. Braucht man lediglich zu bestreiten, ist nicht massgeblich, wie gross die Gewinn- und Verlustgefahren in einem späteren Zivilprozess sind, in welchem über die bestrittenen Forderungen entschieden werden muss. Dass das Konkursamt keine Zweifel an den Masseverbindlichkeiten hat, ist nicht entscheidend, weil dies das Ergebnis einer materiellen Prüfung ist, zu der das Konkursamt nicht kompetent ist. Ebenso wenig braucht eine Bestreitung substantiiert bzw. begründet zu sein. Blosse, unbegründete Bestreitungen werden im Zwangsvollstreckungsrecht denn auch häufig dazu gebraucht, um ein gerichtliches Verfahren in die Wege zu leiten. Der bekannteste Fall ist der Rechtsvorschlag i.S.v. Art. 74 SchKG (ob ein Rechtsvorschlag zu Recht erhoben wurde, ist irrelevant, vgl. Balthasar Bessenich/Stefan Fink, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 74 SchKG). Erwähnenswert sind weiter Bestreitung des Anspruchs des Dritten i.S.v. Art. 107 Abs. 1 SchKG und die Bestreitung beim privilegierten Anspruch i.S.v. Art. 111 SchKG.
Sind die von der Beschwerdegegnerin als Masseverbindlichkeiten angesprochenen materiellrechtlichen Ansprüche bestritten und muss deshalb eine Klagefrist angesetzt werden, so ist zu klären, wem diese anzusetzen ist. Klagen muss generell, wer einen behaupteten Anspruch durchsetzen will. Entsprechend muss dies auch für Klagen betreffend materiellrechtliche Masseverbindlichkeiten gelten (Staehelin/Stojiljkovic, a.a.O., N 33 zu Art. 262 SchKG). Zwar kommt es im vollstreckungsrechtlichen Kontext ausnahmsweise vor, dass bei der Fristansetzung auf die Offensichtlichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit einer Berechtigung abgestellt wird, z.B. in einer Konstellation des Widerspruchsverfahrens nach Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Dafür braucht es allerdings eine entsprechende gesetzliche Regelung, die es für den vorliegenden Fall nicht gibt. Grundsätzlich ist die Klagefrist demnach unabhängig von der Wahrscheinlichkeit der Beschwerdegegnerin anzusetzen. Auf eine Klagefristansetzung könnte nur dann verzichtet werden, wenn sich ergeben würde, dass der Beschwerdeführer für seine Forderungen ohnehin voll gedeckt würde.
5.4. Der Beschwerdeführer macht geltend (act. A.1 Rz. 20), dass vom Verkaufspreis von CHF 1'400'000.00 vorab CHF 264'060.90 an Grundpfandschulden abgegangen seien, sodass dem Konkursamt noch CHF 1'135'939.10 zur Verteilung zustünden. Nach Abzug von geschätzten Kosten für das Konkursverfahren von CHF 30'000.00 stünden für die Konkursgläubiger noch CHF 1'105'939.10 zur Verfügung. Zu berücksichtigen sei auch die Zinsforderung von mittlerweile CHF 382'324.00 (5 % auf CHF 734'063.96 seit dem 29.04.2014). In einer anderen Darstellung in act. A.1 Rz. 23 führt der Beschwerdeführer aus, die Konkursforderungen könnten knapp gedeckt werden, hingegen würden für die Verzinsung nur noch CHF 128'876.00 verbleiben, was für eine vollständige Verzinsung nicht ausreiche.
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der Beschwerdeführer gestehe in act. A.1 Rz. 23 ein, dass die Konkursforderungen gegenüber der C._____ AG auch bei Beachtung der angefochtenen Verfügung gedeckt werden könnten (act. A.3 S. 9). Er weise zwar darauf hin, dass die Zinsen nur im Umfang von CHF 128'876.00 gedeckt seien, obwohl sich diese mittlerweile auf CHF 382'324.00 belaufen würden (act. A.3 S. 10 oben). Dem Beschwerdeführer seien allerdings auch Ansprüche nach Art. 285 ff. SchKG gegenüber H._____ abgetreten worden, gegen den in Deutschland ein Forderungsprozess hängig sei, weil beim Kauf vom 27. November 2013 auf Anweisung der C._____ AG CHF 500'000.00 stellvertretend für Herrn H._____ an K._____ AG abgetreten worden seien (act. A.3 S. 10 Mitte). Was daraus erhältlich sei, sei ebenfalls an die Forderung anzurechnen (act. A.3 S. 11 oben). In act. A.3 S. 21 f. geht die Beschwerdegegnerin – gleich wie der Beschwerdeführer – davon aus, dass die Konkursmasse derzeit CHF 1'135'393.10 zur Verfügung habe.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer ohnehin gedeckt ist, auch wenn die geltend gemachten Gegenforderungen der Beschwerdegegnerin von CHF 761'000.00 berücksichtigt werden, kann im vorliegenden SchK-Beschwerdeverfahren nur mit einer rein rechnerischen Operation (d.h. Addition der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beträge und Addition der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beträge) beantwortet werden, weil über die materielle Richtigkeit der einzelnen Positionen von der Aufsichtsbehörde nicht befunden werden kann. Sollte sich aber ergeben, dass bei der Aufaddierung aller von beiden Parteien geltend gemachten Beträge genügend Masse vorhanden ist, um alles zu decken, wäre eine Klagefristansetzung obsolet. Der Beschwerdegegner macht geltend, dass von den Zinsen in der Höhe von CHF 382'324.00 nur solche in der Höhe von CHF 128'876.00 gedeckt werden könnten (act. A.1 Rz. 23), wenn die von der Beschwerdegegnerin beanspruchten CHF 761'000.00 zugelassen würden, was einer fehlenden Deckung von CHF 253'448.00 entspricht.
Nun nennt allerdings die Beschwerdegegnerin die Abtretung des Anfechtungsanspruches in der Höhe von CHF 500'000.00 gegen H._____ (act. A.3 S. 10 ff.). Das Verfahren in Deutschland ist offenbar noch pendent und ob bzw. welches Ergebnis erzielt werden kann, ist noch offen. Die Höhe der abgetretenen Forderung von CHF 500'000.00 müsste, wenn sie vollumfänglich oder doch zu einem guten Teil zugesprochen würde, ausreichen, um die restlichen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zinsen in der Höhe von CHF 253'448.00 zu decken, auch wenn gegebenenfalls noch ungedeckte Prozesskosten zu berücksichtigen wären. Das Problem besteht allerdings darin, dass offen ist, ob und wieviel im Zivilverfahren in Deutschland erhältlich gemacht werden kann.
5.5. Die derzeitige Unsicherheit, ob die Forderungen des Beschwerdeführers gedeckt sind, auch wenn die geltend gemachten Masseverbindlichkeiten vollumfänglich berücksichtigt würden, führt zu folgendem Ergebnis: Die Verfügung des Konkursamtes vom 9. September 2024 ist insoweit aufzuheben, als die Forderungen im Betrage von CHF 761'000.00 vom Konkursamt in eigener Kompetenz und ohne Ansetzung einer Klagefrist als Masseverbindlichkeiten erkannt wurden. Das Konkursamt ist anzuweisen, eine neue Verfügung mit einer Fristansetzung zur Klage vor dem Zivilgericht zu erlassen. Da allerdings noch offen ist, wann das Ergebnis des deutschen Verfahrens gegen H._____ bzw. dessen Erben vorliegt, kann derzeit auch nicht bestimmt werden, ob es der zivilgerichtlichen Klärung betreffend die Masseverbindlichkeiten überhaupt bedarf. Die Verteilung kann ohnehin erst erfolgen, wenn sämtliche Anfechtungsprozesse beendet und darüber abgerechnet werden kann, was hinsichtlich des in Deutschland hängigen Prozesses jetzt noch nicht der Fall ist. Die Aufforderung an das Konkursamt, gegebenenfalls eine Klagefrist anzusetzen, ist deshalb erst auf den Zeitpunkt hin zu erlassen, in dem feststeht, dass es dieser Klärung der Forderungen der Beschwerdegegnerin auch wirklich bedarf. Für die Durchführung des Zivilprozesses betreffend Masseverbindlichkeiten gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt und Klarheit muss erst bei der Verteilung bestehen (vgl. Staehelin/Stojilković, a.a.O., N 2 zu Art. 261 SchKG). Dem allfälligen Interesse des Beschwerdeführers, die Zulassung als Masseverbindlichkeiten sozusagen auf Vorrat geklärt zu haben, steht das Interesse der Beschwerdegegnerin entgegen, keinen Prozess führen zu müssen, der sich im Nachhinein als ganz oder teilweise unnütz bzw. überflüssig erweist, weil der erhältlich gemachte Gesamtbetrag ausreicht, um sämtliche Ansprüche zu decken. Das Konkursamt hat die Klagefrist der Beschwerdegegnerin deshalb erst dann anzusetzen, wenn das Ergebnis aus dem deutschen Abtretungsprozess vorliegt, und dies nur dann, wenn die Ansprüche des Beschwerdeführers bei Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten CHF 761'000.00 ohne diesen Zivilprozess nicht voll gedeckt sein sollten (BGE 125 III 293 E. 2).
6. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt, welche in der Verfügung vom 4. Oktober 2024 (Aufforderung zur Vernehmlassung und Aktenzustellung) einstweilen erteilt worden war (act. D.1). Die Beschwerdegegnerin hat sich dieser widersetzt. Mit dem heutigen Entscheid entfällt die aufschiebende Wirkung ohne weiteres.
7. In Beschwerden im Sinne von Art. 17 f. SchKG sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
Die angefochtene Verfügung des Konkursamtes der Region Albula vom 9. September 2024 wird aufgehoben, soweit damit Masseverbindlichkeiten in der Höhe von CHF 761'000.00 zugelassen werden.
Das Konkursamt wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin eine Frist zur zivilgerichtlichen Klärung von Bestand, Höhe und Qualifikation als Masseverbindlichkeiten anzusetzen. Die Klagefristansetzung hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer wegen der Berücksichtigung der nicht gerichtlich geklärten Masseverbindlichkeiten Einbussen erleidet.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 18
5A_49/2025
5A_233/2022
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