SBK 2025 105
Übertragung Führung und Verwaltung Betreibungs- und Konkursamt
18. Dezember 2025Deutsch4 min
A. A._____ wurde von der Gemeinde Davos (Betreibung Nr. Z.1._____), der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (Betreibung Nr. Z.2._____) und der B._____ AG (Betreibung Nr. Z.3._____) betrieben. Gegen die jeweiligen Zahlungsbefehle hat A._____ keinen Rechtsvorschlag erhoben. In der Folge wurde A._____ der Konkurs angedroht. Seit dem 20. August 2025 ist das Einzelunternehmen «A._____ Transportdienstleistungen» im Handelsregister eingetragen, dessen Inhaber A._____ ist.
Source gr.ch
Entscheid vom 10. Dezember 2025
mitgeteilt am 10. Dezember 2025
Referenz SBK 25 105
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Bernhard, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Konkursandrohung
Anfechtungsobj. Verfügungen Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos vom 24. Oktober 2025, mitgeteilt am 10. November 2025; vom 10. November 2025, mitgeteilt am 10. November 2025; vom 17. November 2025, mitgeteilt am 18. November 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ wurde von der Gemeinde Davos (Betreibung Nr. Z.1._____), der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (Betreibung Nr. Z.2._____) und der B._____ AG (Betreibung Nr. Z.3._____) betrieben. Gegen die jeweiligen Zahlungsbefehle hat A._____ keinen Rechtsvorschlag erhoben. In der Folge wurde A._____ der Konkurs angedroht. Seit dem 20. August 2025 ist das Einzelunternehmen «A._____ Transportdienstleistungen» im Handelsregister eingetragen, dessen Inhaber A._____ ist.
B. Am 20. November 2025 (Datum Poststempel) legte A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden ein. Er bringt vor, dass die eingeforderte Zahlung der B._____ AG bereits bezahlte Prämien betreffe. Bei der Steuerrechnung handle es sich um die letzte gemeinsame Steuer. Sie müsste auf ihn und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau aufgeteilt werden.
C. Die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes Prättigau/Davos erfolgte am 27. November 2025. Es beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die vorliegende Beschwerde erfolgte fristgerecht innert zehn Tagen seit Zustellung der bemängelten Konkursandrohungen, welche zulässige Anfechtungsobjekte darstellen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).
2.1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Bestand bzw. den Umfang der betriebenen Forderungen.
2.2
Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG können grundsätzlich nur Mängel des Betreibungs- oder Konkursverfahrens gerügt werden (z.B. fehlende örtliche Zuständigkeit des Betreibungs- oder Konkursamtes [Art. 46 ff. SchKG], Mängel bei der Zustellung von Betreibungsurkunden [Art. 64 ff. SchKG], Pfändung von unpfändbaren Vermögenswerten [Art. 92 SchKG] oder Verletzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Art. 93 SchKG]).
2.3
Bestreitet eine betriebene Person die Forderung, hat sie Rechtsvorschlag zu erheben (oder, je nach Stand des Verfahrens, Klage einzureichen). Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchkG). Der Gläubiger oder die Gläubigerin muss dann seinen Anspruch begründen und belegen. Über den Anspruch entscheidet das Zivilgericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde.
2.4
Der Beschwerdeführer hat gegen die jeweiligen Zahlungsbefehle keinen Rechtsvorschlag erhoben. Die Betreibungen wurden in korrekter Weise fortgesetzt, indem dem Beschwerdeführer der Konkurs angedroht wurde. Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde sind berechtigt oder verpflichtet zu prüfen, ob die der Betreibung zugrundeliegenden Forderungen bestehen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den Ablauf des Verfahrens oder die Handlungen des Betreibungs- und Konkursamts als rechtswidrig oder unangemessen erscheinen lässt. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.
Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig – was vorliegend der Fall ist –, entscheidet der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleiben beim Kanton Graubünden (Art. 61 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
Dispositiv
Es wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF
Art. 64 SchKGart. 64 LPart. 64 LEF
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF