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Entscheid

SBK 2025 108

Zivilprozessordnung

3. Dezember 2025Deutsch1 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 3. Dezember 2025

mitgeteilt am 4. Dezember 2025

Referenz SBK 25 108

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur

Masanserstrasse 2, Postfach, 7001 Chur

Beschwerdegegner

Gegenstand Herausgabe Verlustschein

In Erwägung,

dass A._____ im Rahmen eines Konkursverfahrens gegen B._____ vor dem Betreibungs- und Konkursamt Plessur (nachfolgend Konkursamt Plessur) die Herausgabe eines Verlustscheins anbegehrte,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden mit Eingabe vom 12. November 2025 (Poststempel 24. November 2025) Aufsichtsbeschwerde gegen das Konkursamt Plessur erhob, weil er den Verlustschein nicht erhalten habe,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 (Poststempel 2. Dezember 2025) gegenüber dem Obergericht den Rückzug der Beschwerde erklärte,

dass unter diesen Umständen die Beschwerde infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]),

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

wird erkannt:

Die Beschwerde wird infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

Sachverhalt

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Erwägungen

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