SBK 2025 108
Zivilprozessordnung
3. Dezember 2025Deutsch1 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 3. Dezember 2025
mitgeteilt am 4. Dezember 2025
Referenz SBK 25 108
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur
Masanserstrasse 2, Postfach, 7001 Chur
Beschwerdegegner
Gegenstand Herausgabe Verlustschein
In Erwägung,
dass A._____ im Rahmen eines Konkursverfahrens gegen B._____ vor dem Betreibungs- und Konkursamt Plessur (nachfolgend Konkursamt Plessur) die Herausgabe eines Verlustscheins anbegehrte,
dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden mit Eingabe vom 12. November 2025 (Poststempel 24. November 2025) Aufsichtsbeschwerde gegen das Konkursamt Plessur erhob, weil er den Verlustschein nicht erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 (Poststempel 2. Dezember 2025) gegenüber dem Obergericht den Rückzug der Beschwerde erklärte,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]),
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
wird erkannt:
Die Beschwerde wird infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
Sachverhalt
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Erwägungen
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