SBK 2025 110
KES Kindesschutzrecht (allgemein)
16. Februar 2026Deutsch9 min
A. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) gelangte mit Schreiben vom 27. November 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie das Folgende:
Source gr.ch
Entscheid vom 4. Februar 2026
mitgeteilt am 4. Februar 2026
Referenz SBK 25 110
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Guetg, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Kanton Graubünden
Steuerverwaltung, Abt. Rechnungswesen
Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur
Gläubiger
Gegenstand Nichtigkeit Zahlungsbefehl
Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden vom 18. November 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) gelangte mit Schreiben vom 27. November 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie das Folgende:
1.
Feststellung der Nichtigkeit
aller Zahlungsbefehle und Zustellungshandlungen des Betreibungsamts der Region Imboden seit April 2021, insbesondere es Falls vom 18. November 2025, gemäss Art. 22 SchKG.
2.
Löschung sämtlicher Betreibungsdaten
gemäss Art. 8a SchKG wegen inhaltlicher Unrichtigkeit und fehlender Zustellwirksamkeit.
3.
Rückabwicklung sämtlicher Betreibungen/ Einstellung sämtlicher Verfahren
da keine gültige Zustellung keine Fristen keine Rechtswirkung.
4.
Feststellung der Pflicht zur korrekten amtlichen Namensführung mit Weisung an Betreibungsamt
gemäss Art. 24 ZStV, Art. 9 ZGB
5.
Anordnung einer dienstlichen Untersuchung, insbesondere Disziplinarische Prüfung des Betreibungsamtes Imboden
betreffend :
B._____ (Leiterin Betreibungsamt Region Imboden) und verantwortliche Mitarbeitende
C._____ (Postangestellter Postfiliale O.2._____)
Zustellpersonal O.1._____
involvierte Stellen der Gemeinde O.1._____ (Meldewesen)
D._____ in der Funktion als Gerichtspräsident Regionalgericht Imboden
6.
Meldung an EDÖB
7.
Ersatz sämtlicher Schäden
auf Grundlage:
- Staatshaftungsgesetz GR
- Verantwortlichkeitsgesetz Bund (Post AG)
8.
Mitteilung über die eingeleiteten Massnahmen
B. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (fortan: Betreibungsamt Imboden) beantragte in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde.
C. Auf die Einholung einer Vernehmlassung beim Kanton Graubünden als Gläubiger in der Beschwerde zugrundeliegenden Betreibungsverfahren Nr. E._____ wurde verzichtet.
D. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).
1.2
Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Nichtigkeit einer Verfügung kann jederzeit geltend gemacht werden und ist unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG).
1.3
Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sei eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.
1.4
Soweit die Beschwerdeführerin pauschal die Feststellung der Nichtigkeit aller Zahlungsbefehle und Zustellungshandlungen seit April 2021 verlangt (act. A.1, Antrag Nr. 1), kann darauf nicht eingetreten werden. Aus derart allgemeinen Formulierungen geht nicht hinreichend hervor, welche konkreten Verfügungen sie rügt; zudem ist davon auszugehen, dass darunter auch bereits in früheren Beschwerdeverfahren beurteilte Verfügungen fallen dürften (vgl. etwa die Entscheide des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 25 85 vom 1. November 2025, SBK 25 50 vom 4. September 2025 und SBK 25 14 vom 24. März 2025).
Anders verhält es sich hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geschilderten "Falls vom 18. November 2025". Aufgrund der vorliegenden Akten sowie ihres entsprechenden Vorbringens wird klar, dass sie den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. E._____ bzw. dessen Zustellung beanstandet. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass darauf einzutreten ist.
1.5
Hinsichtlich des Antrags auf Löschung sämtlicher Betreibungsdaten (Antrag Nr. 2) fehlt es ebenso an einem rechtsgenüglichen Anfechtungsobjekt wie bezüglich des Begehrens um Rückabwicklung sämtlicher Betreibungen und Einstellung sämtlicher Verfahren (Antrag Nr. 3). Eine Rückabwicklung bzw. Einstellung wäre lediglich die Folge einer vorgängigen Aufhebung eines Zahlungsbefehls, was vorliegend einzig in Bezug auf den in der Betreibung Nr. E._____ ausgestellten und hier zu prüfenden Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2025 (BA-act. 2) überhaupt in Betracht fiele.
1.6
Hinsichtlich der – grösstenteils unverständlichen – Anträge Nr. 6-8 fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Zudem ist die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs für deren Behandlung nicht zuständig. Hinsichtlich Antrag Nr. 6 fehlt zudem jegliche Begründung. Auf die Anträge ist mithin nicht einzutreten.
1.7
Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts Ausstandseinreden gegen den Vorsitzenden erhob und die Sistierung sämtlicher Verfahren beantragte, wurde dieses Gesuch mit Beschluss vom 6. Januar 2026 (VKO 25 114) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer überwiesen, welche das Gesuch in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO der Beschwerdeführerin unbehandelt zurückschickte. Die geltend gemachten Gründe sind denn auch pauschal erhoben und nicht näher begründet worden. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
2.1
Wie dargelegt, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des ihr zugestellten Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. E._____ geltend macht (vgl. oben E. 1.4, 2. Absatz).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Zahlungsbefehl sei an eine rechtlich nicht existente Fantasieentität (abweichende Schreibweise) adressiert worden (act. A.1, S. 2). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist schwer nachvollziehbar und kaum verständlich. Es zielt ins Leere. Auf dem Zahlungsbefehl vom 10. November 2025 wird "A._____" als Schuldnerin angegeben. Gemäss dem gestützt auf Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG von Amtes wegen beigezogenen GERES-Auszug handelt es sich hierbei – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – um ihren amtlichen Namen. Im Übrigen deckt sich auch die auf dem Zahlungsbefehl enthaltene Wohnanschrift mit derjenigen des GERES-Auszuges.
2.3
Weiter moniert die Beschwerdeführerin, der Zahlungsbefehl sei in der Postfiliale offen aufgelegt worden (act. A.1, S. 2). Sie wurde bereits mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 25 85 vom 11. November 2025 darauf hingewiesen, dass weder die Zustellung durch die Post als Betreibungsgehilfin (vgl. BGE 119 III 8 E. 2b) noch der Ort der Zustellung – nämlich am Postschalter der Post O.2._____ Dorf – zu beanstanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3). Auch der eigentliche Zustellungsakt, nämlich die persönliche und offene Übergabe des Zahlungsbefehls, erfolgte rechtskonform (BGE 116 III 8 E. 1a), soll damit doch gerade sichergestellt werden, dass der Adressat von der Betreibungsurkunde Kenntnis erhält, das Verfahren seinen Fortgang nehmen kann und der Schuldner zudem umgehend Rechtsvorschlag erheben kann (BGE 120 III 117 E. 2b).
2.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der zustellende Postangestellte habe sich rechtswidrig verhalten. Insbesondere behauptet sie, ihr sei die Einsicht in "die Dokumente" verweigert worden, der Zahlungsbefehl sei ihr entzogen worden und der Postangestellte habe die Sendung eigenmächtig als zugestellt erklärt (act. A.1, S. 3). Dieses Vorbringen erweist sich als nicht stichhaltig. Gemäss dem Vermerk des zustellenden Postboten auf dem Zahlungsbefehl hat die Beschwerdeführerin diesen fotografiert und anschliessend die Annahme verweigert (vgl. BA-act. 2). Dass ihr die Einsicht in den Zahlungsbefehl verweigert worden wäre, ist nicht glaubhaft. Welche weiteren Dokumente ihr im Rahmen der Zustellung eines Zahlungsbefehls hätten vorgelegt werden müssen, bleibt unklar und vermag an der Rechtmässigkeit der Zustellung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass die Zustellung eines Zahlungsbefehls nicht dadurch vereitelt werden kann, dass der Empfänger die Annahme der Urkunde verweigert, die Empfangsbescheinigung nicht unterzeichnet oder die Urkunde vernichtet. Die Zustellung gilt im Zeitpunkt der Vorweisung an den Empfänger als erfolgt (BGE 90 III 8 = Pra 1964, 176; BGE 91 III 41 E. 2). Der streitige Zahlungsbefehl gilt somit im Zeitpunkt der verweigerten Annahme als zugestellt.
Inwiefern das behauptete Entfernen des Namensschilds des Postangestellten die Gültigkeit der Zustellung beeinträchtigen sollte, ist nicht ersichtlich.
2.5
Das Vorbringen unter Ziffer 4 der Beschwerde (act. A.1, S. 3) ist zu pauschal gehalten und bezieht sich – wie dargelegt – nicht auf konkret umschriebene Anfechtungsobjekte (vgl. oben E. 1.4 zu Antrag Nr. 1). Darauf ist nicht einzutreten.
2.6
Da keine weiteren Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. E._____ nicht zu beanstanden ist.
3.
Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass zur Erteilung von Weisungen (vgl. Antrag Nr. 4). Gleiches gilt hinsichtlich der Anordnung allfälliger disziplinarischer Massnahmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde gegenüber Behördenmitgliedern bzw. Angestellten, die ihr organisatorisch nicht unterstehen (etwa Mitglieder von Gemeinde- oder Gerichtsbehörden), über keinerlei disziplinarrechtliche Befugnisse verfügt (Antrag Nr. 5).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungsweise offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
6.
Im Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde werden keine Kosten erhoben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Vorliegend kann knapp noch nicht von mutwilligem Verhalten ausgegangen werden. Einerseits bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit dem Zweck einer Verfahrensverzögerung erhoben hätte. Andererseits lässt sich Mutwilligkeit nicht bereits daraus ableiten, dass die Beschwerdeschrift über weite Teile schwer nachvollziehbare Behauptungen enthält, von deren Richtigkeit die Beschwerdeführerin jedoch selbst überzeugt zu sein scheint.
Gleichwohl ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeinstanz vorbehält, bei künftigen Eingaben, welche in ähnlicher Weise weitläufige Ausführungen oder ideologisch geprägte Argumentationsmuster enthalten, die Kosten wegen mutwilliger Prozessführung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Dispositiv
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Der Vorsitzende
Cavegn
Der Aktuar
Guetg
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Art. 22 SchKGart. 22 LPart. 22 LEF
Art. 8a SchKGart. 8a LPart. 8a LEF
Art. 24 ZStVart. 24 OECart. 24 ZStV
Art. 9 ZGBart. 9 CCart. 9 Codice civile svizzero
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 22 SchKGart. 22 LPart. 22 LEF
BGE 118 III 1ATF 118 III 1DTF 118 III 1
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF
BGE 119 III 8ATF 119 III 8DTF 119 III 8
5A_268/2007
BGE 116 III 8ATF 116 III 8DTF 116 III 8
BGE 120 III 117ATF 120 III 117DTF 120 III 117
BGE 90 III 8ATF 90 III 8DTF 90 III 8
BGE 91 III 41ATF 91 III 41DTF 91 III 41
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF